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Document 21995D1026(01)

Beschluß Nr. 1/95 des Kooperationsausschusses EG-San Marino vom 6. Oktober 1995 über die Änderung des Verzeichnisses der Zollstellen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) des Interimsabkommens über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

OJ L 256, 26.10.1995, p. 55–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/433/oj

21995D1026(01)

Beschluß Nr. 1/95 des Kooperationsausschusses EG-San Marino vom 6. Oktober 1995 über die Änderung des Verzeichnisses der Zollstellen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) des Interimsabkommens über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Amtsblatt Nr. L 256 vom 26/10/1995 S. 0055 - 0056


BESCHLUSS Nr. 1/95 DES KOOPERATIONSAUSSCHUSSES EG-SAN MARINO vom 6. Oktober 1995 über die Änderung des Verzeichnisses der Zollstellen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) des Interimsabkommens über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino (95/433/EG)

DER KOOPERATIONSAUSSCHUSS -

gestützt auf das am 27. November 1992 unterzeichnete Interimsabkommen über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Absatz 1 Buchstabe a) jenes Artikels erfolgt die Abfertigung der für die Republik San Marino bestimmten Waren aus Drittländern und insbesondere deren Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr bei den im Anhang des Abkommens aufgeführten Zollstellen der Gemeinschaft.

Nach Absatz 3 Buchstabe a) jenes Artikels kann der Kooperationsausschuß das Verzeichnis dieser Zollstellen abändern.

Die Republik San Marino hat zur Erleichterung ihres Handels mit Drittländern beantragt, die in dem genannten Anhang aufgeführten Zollstellen durch weitere Zollstellen zu ergänzen.

Durch eine Erleichterung des Handels der Republik San Marino mit Drittländern trägt diese Erhöhung den objektiven Anforderungen an die wirtschaftliche Entwicklung Rechnung -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Verzeichnis im Anhang des Interimsabkommens über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino erhält folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Die Zollabfertigung bei der Ausfuhr kann bei allen italienischen Zollämtern vorgenommen werden; ausgenommen sind Förmlichkeiten

- im Rahmen von Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung,

- bei der Ausfuhr von Waffen, Kunstwerken, Vorprodukten und Produkten mit doppeltem Verwendungszweck,

die bei den in Artikel 1 genannten Ämtern und Stellen abzuwickeln sind.

Artikel 3

Dieser Beschluß gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf seine Annahme durch den Kooperationsausschuß folgt.

Geschehen zu San Marino am 6. Oktober 1995.

Im Namen des Kooperationsausschusses

Der Präsident

Pietro GIACOMINI

(1) ABl. Nr. L 359 vom 9. 12. 1992, S. 14.

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