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Document 21996D0724(03)

Beschluß Nr. 1/96 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra vom 1. Juli 1996 über bestimmte Methoden der administrativen Zusammenarbeit bei der Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra und über den Warenversand zwischen den Vertragsparteien

OJ L 184, 24.7.1996, p. 39–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/09/2003; Aufgehoben durch 22003D0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/447/oj

21996D0724(03)

Beschluß Nr. 1/96 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra vom 1. Juli 1996 über bestimmte Methoden der administrativen Zusammenarbeit bei der Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra und über den Warenversand zwischen den Vertragsparteien

Amtsblatt Nr. L 184 vom 24/07/1996 S. 0039 - 0040


BESCHLUSS Nr. 1/96 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG - ANDORRA vom 1. Juli 1996 über bestimmte Methoden der administrativen Zusammenarbeit bei der Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra und über den Warenversand zwischen den Vertragsparteien (96/447/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EG - ANDORRA -

gestützt auf das am 28. Juni 1990 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ab dem 1. Juli 1996 werden die Förmlichkeiten der Überführung von für das Fürstentum Andorra bestimmten Drittlandswaren in den zollrechtlich freien Verkehr von den andorranischen Behörden erfuellt.

Unter diesen neuen Voraussetzungen ist es zweckmäßig vorzusehen, daß der Weiterversand dieser Waren in das Fürstentum Andorra im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens erfolgt.

Weiter erscheint es zweckmäßig vorzusehen, daß im gesamten Warenverkehr innerhalb der Zollunion das gemeinschaftliche Versandverfahren angewandt wird. Der Beschluß Nr. 4/91 des Gemischten Ausschusses EWG - Andorra (2) ist daher entsprechend zu ändern.

Aus Gründen der Klarheit sollte der Beschluß Nr. 4/91 des Gemischten Ausschusses EWG - Andorra neu gefaßt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zur Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra wenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Andorras vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses auf Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems das gemeinschaftliche Versandverfahren gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) sinngemäß an.

Artikel 2

(1) Im zollrechtlich freien Verkehr befindliche Waren gemäß den Artikeln 3 und 4 des Abkommens werden beim Warenaustausch zwischen der Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren (T2) befördert.

(2) Nicht unter Absatz 1 fallende Waren werden im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (T1) befördert.

(3) Unbeschadet der Verpflichtung, daß gegebenenfalls nachzuweisen ist, daß die Waren sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, kann eine Person, die bei einer Grenzzollstelle einer Vertragspartei die Ausfuhrförmlichkeiten erfuellt, nicht verpflichtet werden, die Waren zum T1- oder T2-Verfahren anzumelden, unabhängig davon, in welches Zollverfahren sie bei der benachbarten Grenzzollstelle überführt werden sollen.

(4) Unbeschadet der Verpflichtung, daß gegebenenfalls nachzuweisen ist, daß die Waren sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, kann die Grenzzollstelle einer Vertragspartei, bei der die Ausfuhrförmlichkeiten erfuellt werden, die Abfertigung zum T1- oder T2-Verfahren ablehnen, wenn dieses Verfahren bei der benachbarten Grenzzollstelle enden soll.

(5) Der Nachweis, daß die Waren sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, muß durch ein Dokument T2L oder durch ein gleichwertiges Dokument erbracht werden.

Artikel 3

(1) Mit Ausfuhrerstattung nach dem Fürstentum Andorra versandte Waren gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c) des Abkommens werden mit einem Versandpapier für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren (T1) befördert.

(2) Bei Verwendung des Kontrollexemplars T5 im Rahmen des Absatzes 1 wird dieses Papier zum Nachweis der Ausfuhr bei der Zollstelle der Ausfuhr aus der Gemeinschaft abgegeben.

(3) Im zollrechtlich freien Verkehr des Fürstentums Andorra befindliche Waren werden zum Versand in die Gemeinschaft ebenfalls in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren (T1) übergeführt.

(4) Das Versandpapier T1 trägt, rot unterstrichen, einen der folgenden Vermerke:

- Percibir sólo el elemento agrícola - Acuerdo CEE-Andorra

- Kun landbrugselementet opkræves - EØF-Andorra-aftalen

- Nur den Agrarteilbetrag erheben - Abkommen EWG-Andorra

- Êáôáêñáôåßôáé ìüíï ôï áãñïôéêü óôïé÷åßï - Óõìöùíßá ÅÏÊ-Áíäüññáò

- Charge agricultural component only - EEC-Andorra Agreement

- Ne percevoir que l'élément agricole - Accord CEE-Andorre

- Riscuotere solo l'elemento agricolo - Accordo CEE-Andorra

- Alleen het agrarische element innen - Overeenkomst EEG-Andorra

- Cobrar unicamente o elemento agrícola - Acordo CEE-Andorra

- Kannetaan vain maatalouden maksuosa - ETY-Andorra sopimus

- Debitera endast jordbrukskomponenten - EEG-Andorra avtalet.

Artikel 4

(1) Die "Grenzübergangsstelle" im Sinne dieses Beschlusses ist die Zollstelle des Eingangs der Waren in das Gebiet einer Vertragspartei, die nicht diejenige des Warenausgangs ist.

(2) Beim Passieren jeder Grenzübergangsstelle ist ein Grenzübergangsschein abzugeben.

Artikel 5

(1) Die beim gemeinschaftlichen Versandverfahren vorgesehene Bürgschaft muß im Gebiet beider am Versandvorgang beteiligter Vertragsparteien gültig sein.

(2) Die Bürgschaftsurkunden sowie die Bürgschaftsbescheinigungen müssen den Vermerk "Fürstentum Andorra" tragen.

Artikel 6

Der Beschluß Nr. 4/91 wird aufgehoben.

Artikel 7

Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.

Geschehen zu Andorra la Vella am 1. Juli 1996.

Für den Gemischten Ausschuß EG - Andorra

Albert PINTAT

Vorsitzender

(1) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1990, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 250 vom 7. 9. 1991, S. 30.

(3) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(4) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

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