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Document 31992D0561
92/561/EEC: Council Decision of 27 November 1992 on the conclusion of an interim Agreement on trade and customs union between the European Economic Community and the Republic of San Marino
92/561/EWG: Beschluß des Rates vom 27. November 1992 über den Abschluß des Interimsabkommens über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino
92/561/EWG: Beschluß des Rates vom 27. November 1992 über den Abschluß des Interimsabkommens über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino
OJ L 359, 9.12.1992, p. 13–13
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/12/1992
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/561/oj
92/561/EWG: Beschluß des Rates vom 27. November 1992 über den Abschluß des Interimsabkommens über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino
Amtsblatt Nr. L 359 vom 09/12/1992 S. 0013 - 0013
BESCHLUSS DES RATES vom 27. November 1992 über den Abschluß des Interimsabkommens über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino (92/561/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission (1), in der Erwägung, daß es sich bis zum Inkrafttreten des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über eine Zusammenarbeit und eine Zollunio empfiehlt, das Interimsabkommen über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Interimsabkommen über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino sowie die dazugehörigen Erklärungen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut dieser Rechtsakte ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Gemeinschaft die Notifizierung nach Artikel 19 des Abkommens vor (2). Geschehen zu Brüssel am 27. November 1992. Im Namen des Rates Der Präsident J. PATTEN (1) ABl. Nr. C 114 vom 5. 5. 1992, S. 7. (2) Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts. ANHANG Verzeichnis der Zollstellen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) LIVORNO RAVENNA RIMINI FORLI (CESENA) TRIEST Gemeinsame Erklärung Die Europäische Gemeinschaft und die Republik San Marino sind der Auffassung, daß zum einen das Verfahren der Weiterversendung von den aufgrund des Abkommens ermächtigten Zollstellen der Gemeinschaft nach der Republik San Marino und zum anderen das Verfahren für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Republik San Marino sowie die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden müssen. Sie sind der Auffassung, daß die in diesem Bereich zu vereinbarenden Regeln, mit denen sichergestellt werden soll, daß die Bestimmungen über den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und San Marino durch die Anwendung des internen gemeinschaftlichen Transitverfahrens auch tatsächlich durchgeführt werden, vom Kooperationsausschuß vor dem 1. Januar 1993 ausgearbeitet werden müssen. Bei der Anwendung der Bestimmungen über den Warenverkehr verpflichten sich beide Parteien, die Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren, die in der Regelung über das gemeinschaftliche Transitsystem und das einheitliche Verwaltungsdokument vorgesehen sind, unter den von ihnen für zweckmässig erachteten Umständen sowohl an den Abgangs- als auch an den Bestimmungsorten der Waren zu erleichtern. Erklärung der Gemeinschaft Die Gemeinschaft ist bereit, im Namen und für Rechnung der Republik San Marino Verhandlungen zu führen, soweit dies durch den Umfang der Handelsströme gerechtfertigt ist, um seitens der Staaten, mit denen die Gemeinschaft Präferenzabkommen geschlossen hat, eine Anerkennung der Gleichstellung der Ursprungswaren San Marinos mit den Ursprungswaren der Gemeinschaft in geeigneter Weise zu erwirken.