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Document 32011R0284

Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist

OJ L 77, 23.3.2011, p. 25–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 013 P. 167 - 171

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/284/oj

23.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 284/2011 DER KOMMISSION

vom 22. März 2011

mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/72/EG der Kommission (2) enthält besondere Bestimmungen für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen; dazu gehören Anforderungen an die Materialzusammensetzung und Einschränkungen bzw. Spezifikationen für Stoffe, die darin verwendet werden dürfen.

(2)

Über das EU-Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind mehrere Meldungen und Warnungen über Lebensmittelkontaktmaterialien eingegangen, die aus der Volksrepublik China (nachfolgend „China“) und der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China (nachfolgend „Hongkong“) eingeführt wurden und an Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien chemische Stoffe in Mengen abgeben, die gegen EU-Vorschriften verstoßen.

(3)

Diese Warnmeldungen betreffen hauptsächlich Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikel, die nicht den Bestimmungen hinsichtlich der Migration primärer aromatischer Amine und von Formaldehyd in Lebensmittel entsprechen, die in Anhang V Teil A bzw. Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2002/72/EG festgelegt sind.

(4)

Primäre aromatische Amine (nachfolgend „PAA“) sind eine Gruppe von Verbindungen, von denen einige krebserregend sind; bei anderen besteht zumindest der Verdacht auf eine krebserregende Wirkung. PAA können aufgrund von Verunreinigungen oder Abbauprodukten in Materialien auftreten, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

(5)

Bei Polyamid-Küchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, wurden hohe Werte für die Migration von PAA in Lebensmittel gemeldet.

(6)

Gemäß der Richtlinie 2002/72/EG ist die Verwendung von Formaldehyd bei der Herstellung von Kunststoffen zulässig, sofern diese Kunststoffe nicht mehr als 15 mg/kg Formaldehyd an Lebensmittel abgeben (spezifischer Migrationswert (SML), ausgedrückt als Gesamtformaldehyd und Hexamethylentetramin).

(7)

Für Melamin-Küchenartikel, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, wurden Migrationswerte von Formaldehyd in Lebensmittel gemeldet, die über dem zugelassenen Wert liegen.

(8)

In den letzten Jahren hat die Kommission mehrere Initiativen eingeleitet, um die Kenntnis der Anforderungen des EU-Rechts in Bezug auf Lebensmittelkontaktmaterialien für die Einfuhr in die Union zu fördern, darunter Fortbildungsmaßnahmen für chinesische Aufsichtsbehörden und Hersteller.

(9)

Trotz dieser Initiativen stellte das Lebensmittel- und Veterinäramt 2009 bei Inspektionsbesuchen in China und Hongkong schwere Mängel im amtlichen Kontrollsystem in Bezug auf Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff für die Einfuhr in die Union fest, und große Mengen der kontrollierten Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikel, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, erfüllen nach wie vor nicht die Anforderungen des EU-Rechts.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält besondere Vorschriften für Materialien und die Gegenstände, die dazu bestimmt sind, direkt oder indirekt mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, einschließlich bestimmter allgemeiner und spezifischer Anforderungen an diese Materialien und Gegenstände. Gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung führen die Mitgliedstaaten amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung dieser Verordnung in Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts für amtliche Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen sicherzustellen. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegt.

(11)

Insbesondere sieht Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vor, dass, soweit die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern zu beachtenden Bedingungen und detaillierten Verfahren nicht im Recht der Union niedergelegt sind, diese erforderlichenfalls von der Kommission festgelegt werden.

(12)

In Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist die Möglichkeit vorgesehen, spezielle Einfuhrbedingungen für bestimmte Waren aus Drittländern festzulegen, wobei die mit diesen Waren verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind.

(13)

Um die Gesundheitsrisiken durch Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikel, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, zu minimieren, sollte jeder Sendung derartiger Produkte eine geeignete Dokumentation einschließlich Analyseergebnisse, beiliegen, aus denen hervorgeht, dass die Waren die Anforderungen bezüglich der Migration von PAA bzw. Formaldehyd gemäß der Richtlinie 2002/72/EG erfüllen.

(14)

Damit die Kontrollen von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, effizienter gestaltet werden können, sollten die Einführer oder ihre Vertreter die Ankunft unter Angabe der Art der Sendungen ankündigen. Auch sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bestimmte Orte der ersten Einführung zu benennen, an denen Sendungen mit diesen Waren in die Union gelangen dürfen. Diese Informationen sollten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

(15)

Um auf Unionsebene eine gewisse Einheitlichkeit der Kontrollen von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, zu gewährleisten, sollte das Verfahren für die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Diese Kontrollen sollten Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung umfassen.

(16)

Wird bei der Warenuntersuchung ein Verstoß gegen die Vorschriften festgestellt, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel informieren.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in besonderen Fällen die Weiterbeförderung von Sendungen mit Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, vom Ort der ersten Einführung zuzulassen, sofern Regelungen mit der zuständigen Behörde am Bestimmungsort getroffen werden, die die Rückverfolgbarkeit der Sendungen bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Warenuntersuchung gewährleisten; auf diese Weise soll die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden, die Einfuhr solcher Sendungen wirksam und effizient zu kontrollieren.

(18)

Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikel, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, sollten nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn alle Prüfungen abgeschlossen sind und die Ergebnisse vorliegen. Daher sollten die Ergebnisse dieser Prüfungen den Zollbehörden zur Verfügung gestellt werden, bevor die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

(19)

Es sollte ein Verfahren zur Aufzeichnung der Informationen aus diesen Kontrollen eingerichtet werden. Diese Informationen sollten regelmäßig der Kommission übermittelt werden.

(20)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten regelmäßig überprüft werden, wobei die Informationen aus den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden besondere Bedingungen und detaillierte Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China (nachfolgend „China“) bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong (nachfolgend „Hongkong“) ist, festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)   „Kunststoffküchenartikel“: Kunststoffmaterialien gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/72/EG, die unter den KN-Code ex 3924 10 00 fallen;

b)   „Sendung“: eine Gesamtheit von Polyamid- oder Melamin-Kunststoffküchenartikeln, die von dem/denselben Dokument(en) begleitet und mit demselben Transportmittel befördert wird und aus demselben Drittland stammt;

c)   „zuständige Behörden“: die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

d)   „Ort der ersten Einführung“: der Ort, an dem eine Sendung in die Union gelangt;

e)   „Dokumentenprüfung“: Prüfung der Dokumente gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung;

f)   „Nämlichkeitskontrolle“: physische Kontrolle, bei der sichergestellt wird, dass die Begleitdokumente mit dem Inhalt der Sendung übereinstimmen;

g)   „Warenuntersuchung“: Probenahme für Analysen und Laboruntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen, um die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2002/72/EG bezüglich der Migration von PAA und Formaldehyd zu prüfen.

Artikel 3

Einfuhrbedingungen

(1)   Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikel, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, dürfen nur unter der Voraussetzung in die Mitgliedstaaten eingeführt werden, dass der Einführer der zuständigen Behörde für jede Sendung eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung vorlegt, in der bestätigt wird, dass die Anforderungen in Anhang V Teil A bzw. in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2002/72/EG bezüglich der Migration primärer aromatischer Amine und von Formaldehyd erfüllt sind.

(2)   Ein Muster der Erklärung gemäß Absatz 1 ist im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten. Die Erklärung ist in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats vorzulegen, in den die Sendung eingeführt wird.

(3)   Der Erklärung gemäß Absatz 1 ist ein Laborbericht beizufügen, der Folgendes enthält:

a)

in Bezug auf Polyamid-Küchenartikel Analyseergebnisse, aus denen hervorgeht, dass keine primären aromatischen Amine in nachweisbaren Mengen an Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien abgegeben werden. Die Nachweisgrenze gilt für die Summe der primären aromatischen Amine. Für die Zwecke der Analyse wird die Nachweisgrenze für primäre aromatische Amine auf 0,01 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz festgesetzt.

b)

in Bezug auf Melamin-Küchenartikel Analyseergebnisse, aus denen hervorgeht, dass kein Formaldehyd in Mengen über 15 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz abgegeben wird.

(4)   Die zuständige Behörde gibt in der Erklärung gemäß dem Anhang dieser Verordnung an, ob die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden dürfen, und dies in Abhängigkeit davon, ob sie die in Absatz 1 genannten Anforderungen und Bedingungen der Richtlinie 2002/72/EG erfüllen.

Artikel 4

Vorabinformation über Sendungen

Die Einführer oder ihre Vertreter informieren die zuständige Behörde am Ort der ersten Einführung mindestens zwei Arbeitstage im Voraus über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens von Sendungen, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist.

Artikel 5

Mitteilung der Orte der ersten Einführung

Beschließen die Mitgliedstaaten, für Sendungen, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, spezifische Orte der ersten Einführung zu benennen, veröffentlichen sie im Internet eine aktuelle Liste dieser Orte und teilen der Kommission die entsprechende Web-Adresse mit.

Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website informationshalber die Links zu den nationalen Listen mit den spezifischen Orten der ersten Einführung.

Artikel 6

Kontrollen am Ort der ersten Einführung

(1)   Am Ort der ersten Einführung führt die zuständige Behörde folgende Kontrollen durch:

a)

Dokumentenprüfung bei allen Sendungen innerhalb von zwei Arbeitstagen ab ihrer Ankunft;

b)

Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen von 10 % der Sendungen, dergestalt, dass die Einführer oder ihre Vertreter nicht vorhersehen können, ob eine bestimmte Sendung einer Untersuchung unterzogen wird; die Ergebnisse der Warenuntersuchungen sind so schnell wie technisch möglich verfügbar zu machen.

(2)   Wird bei der Laboranalyse gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgestellt, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, informieren die zuständigen Behörden die Kommission im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unverzüglich über die Ergebnisse.

Artikel 7

Weiterbeförderung

Die zuständige Behörde am Ort der ersten Einführung kann die Weiterbeförderung von Sendungen, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, genehmigen, bevor die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b vorliegen.

Erteilt die zuständige Behörde die Genehmigung gemäß dem ersten Absatz, informiert sie die zuständige Behörde am Bestimmungsort und übermittelt eine Kopie der gemäß Artikel 3 ordnungsgemäß ausgefüllten Erklärung nach dem Muster im Anhang sowie die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, sobald Letztere vorliegen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die Sendungen unter ständiger Aufsicht der zuständigen Behörden bleiben und bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht manipuliert werden können.

Artikel 8

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Die Überführung von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, in den zollrechtlich freien Verkehr setzt voraus, dass den Zollbehörden die gemäß Artikel 3 ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung nach dem Muster im Anhang vorgelegt wird.

Artikel 9

Berichterstattung gegenüber der Kommission

(1)   Bei den Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfassen die zuständigen Behörden die folgenden Angaben:

a)

Angaben zu jeder kontrollierten Sendung, unter anderem:

i)

Größe, anzugeben als Zahl der Einzelartikel,

ii)

Ursprungsland;

b)

Zahl der Sendungen, die einer Probenahme und einer Analyse unterzogen wurden;

c)

Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission vierteljährlich jeweils bis zum Ende des Folgemonats einen Bericht mit den in Absatz 1 genannten Informationen vor.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18.

(3)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.


ANHANG

Erklärung, die jeder Sendung mit Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist, beizufügen ist

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