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Document 32011D0402

2011/402/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. Juli 2011 über Sofortmaßnahmen hinsichtlich Bockshornkleesamen sowie bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5000) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 179, 7.7.2011, p. 10–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 023 P. 237 - 239

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 23/12/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/402/oj

7.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/10


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2011

über Sofortmaßnahmen hinsichtlich Bockshornkleesamen sowie bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5000)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/402/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen sowie für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung sind Sofortmaßnahmen zu treffen, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Am 22. Mai 2011 meldete Deutschland einen Ausbruch Shiga-Toxin bildender Escherichia-coli-Bakterien (STEC) des Serotyps O104:H4 in Norddeutschland. Durch epidemiologische Untersuchungen und Laboranalysen konnte die Kontaminationsquelle mit dem Verzehr von Sprossen in Verbindung gebracht werden, die aus einem bestimmten Betrieb südlich von Hamburg stammten.

(3)

Am 15. Juni 2011 meldete Frankreich einen Ausbruch in Bordeaux (Frankreich), der nach vorläufigen Erkenntnissen durch denselben Escherichia-coli-Stamm (also Shiga-Toxin bildende Escherichia-coli-Bakterien (STEC) des Serotyps O104:H4) verursacht wurde, der auch für den Ausbruch in Deutschland verantwortlich war. Wie bereits in Deutschland legen auch hier die Ergebnisse der Untersuchungen nahe, dass der Ausbruch möglicherweise auf den Verzehr von Sprossen zurückzuführen ist.

(4)

Weitere Indikatoren lassen darauf schließen, dass die zur Sprossenproduktion verwendeten getrockneten Samen die primäre Ursache für die Ausbrüche in Deutschland und Frankreich sein könnten. Um den Ursprung der Kontamination zu ermitteln, veranlasste die Kommission eine Rückverfolgung, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in Absprache mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten sowie der Weltgesundheitsorganisation koordiniert wurde. Am 5. Juli 2011 veröffentlichte die EFSA dazu ihren Abschlussbericht. In dem Bericht wird aufgrund des Abgleichs der Rückverfolgungsinformationen über die Ausbrüche in Frankreich und Deutschland der Schluss gezogen, dass eine aus Ägypten eingeführte Charge mit Bockshornkleesamen die wahrscheinlichste gemeinsame Verbindung darstellt, wenngleich nicht auszuschließen ist, dass auch andere Chargen betroffen sein könnten. Angesichts der potenziellen gravierenden Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Folge einer Exposition gegenüber einer geringen Menge kontaminierten Materials sein können, und in Ermangelung von Informationen zu Kontaminationsquelle und -weg sowie einer möglichen Kreuzkontamination erscheint es zum jetzigen Zeitpunkt angebracht, alle Chargen des ermittelten Ausführers als betroffen zu erachten.

(5)

Darüber hinaus stützt das derzeit laufende Rückverfolgungsprogramm die Annahme, dass die Ausbrüche mit der Einfuhr von Bockshornkleesamen, die bereits bei ihrem Eingang oder vor der Einfuhr in die EU kontaminiert wurden, in Verbindung stehen und ein ursächlicher Zusammenhang gegeben ist. Die Kontamination von Samen mit dem Escherichia-coli-Stamm des Serotyps O104:H4 deutet auf einen Produktionsprozess hin, bei dem eine Verunreinigung durch menschliche und/oder tierische Fäkalien möglich war. Wo genau in der Lebensmittelkette dies geschah, ist weiterhin unklar; ebenso wenig ist bekannt, ob dieser Missstand mittlerweile behoben wurde. In den Mitgliedstaaten werden weitere mikrobiologische Untersuchungen durchgeführt, ergänzend zu den Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchungen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (2).

(6)

Das Vorsorgeprinzip gebietet es, auch die Einfuhr aller im Anhang aufgeführten Samen und Bohnen aus Ägypten vorübergehend zu verbieten, damit eine eingehendere Bewertung ihrer Sicherheit erfolgen kann. Es ist offenkundig, dass sich bereits die Exposition gegenüber einer geringen Menge kontaminierten Materials — auch von anderen Samen und Bohnen — massiv auf die menschliche Gesundheit auswirken kann und dass keine genauen Informationen zum Ursprung der Kontamination in Ägypten, zum Kontaminationsweg sowie zu einer möglichen Kreuzkontamination verfügbar sind.

(7)

Daher ist es angezeigt, auf Ebene der Europäischen Union bestimmte vorsorgliche Sofortmaßnahmen anzunehmen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten alle nötigen Vorkehrungen treffen, um sämtliche Chargen mit Bockshornkleesamen vom EU-Markt zu nehmen, die im Zeitraum 2009-2011 aus Ägypten eingeführt wurden und in den Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel im Zusammenhang mit dem Rückverfolgungsprogramm benannt sind, um diese Chargen zu beproben und anschließend zu vernichten sowie die Einfuhr aller im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Samen und Bohnen aus Ägypten vorübergehend auszusetzen.

(8)

Damit die zuständigen ägyptischen Behörden ausreichend Zeit zur Rückmeldung erhalten und außerdem geeignete Risikomanagementmaßnahmen geprüft werden können, sollte die vorübergehende Aussetzung der Einfuhr bis mindestens 31. Oktober 2011 gelten.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle nötigen Maßnahmen, damit sämtliche Chargen mit Bockshornkleesamen, die im Zeitraum 2009-2011 aus Ägypten eingeführt wurden und in den Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel im Zusammenhang mit dem Rückverfolgungsprogramm benannt sind, vom Markt genommen und vernichtet werden. Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2003/99/EG werden die betreffenden Chargen beprobt.

Artikel 2

Die Überführung der im Anhang aufgeführten Samen und Bohnen aus Ägypten in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU ist bis zum 31. Oktober 2011 verboten.

Artikel 3

Die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen werden auf der Grundlage der von Ägypten gegebenen Garantien sowie der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten analytischen Untersuchungen regelmäßig überprüft.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Juli 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.


ANHANG

Samen und Bohnen, deren Einfuhr aus Ägypten bis 31. Oktober 2011 verboten ist:

KN-Code

Beschreibung

ex 0704 90 90

Raukensprossen

ex 0706 90 90

Sprossen von Roten Rüben, Rettichsprossen

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

0713

Hülsenfrüchte, getrocknet und ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert

ex 0709 90 90

Bohnensprossen von Sojabohnen

1201 00

Sojabohnen, auch geschrotet

1209 10 00

Samen von Zuckerrüben, zur Aussaat

1209 21 00

Samen von Luzerne, zur Aussaat

1209 91

Samen von Gemüsen, zur Aussaat

1207 50 10

Senfsamen zur Aussaat

1207 50 90

Senfsamen, auch geschrotet (ausg. zur Aussaat)

1207 99 97

Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

0910 99 10

Samen von Bockshornklee

ex 1214 90 90

Sprossen von Luzernen


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