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Document 32011R0878

Verordnung (EU) Nr. 878/2011 des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

OJ L 228, 3.9.2011, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2012; Aufgehoben durch 32012R0036

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/878/oj

3.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 878/2011 DES RATES

vom 2. September 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/273/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (1), erlassen gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 9. Mai 2011 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (2).

(2)

Der Beschluss 2011/522/GASP des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (3) sieht weitere zu erlassende Maßnahmen vor, darunter das Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen aus Syrien und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen weiterer juristischer und natürlicher Personen und Organisationen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind. Die zusätzlichen juristischen und natürlichen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(3)

Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und daher bedarf es — insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten — für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

(4)

Eine teilweise Aussetzung des Kooperationsabkommens mit Syrien (4) wurde mit Beschluss 2011/523/EU des Rates vom 2. September 2011 (5) bewirkt.

(5)

Damit die Wirkung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten.

(6)

Es sollte Folgendes klargestellt werden: Werden einer Bank zum Zweck des abschließenden Transfers an eine nicht in der Liste aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung die erforderlichen Unterlagen vorgelegt oder übermittelt, um Zahlungen auszulösen, die nach Artikel 9 dieser Verordnung zulässig sind, so stellt dies kein Zurverfügungstellen von Geldern im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung dar —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„g)

‚Versicherung‘ eine verbindliche oder vertragliche Verpflichtung, wonach eine natürliche oder juristische Person oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegen Entrichtung eines Entgelts einer anderen Person oder anderen Personen im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen haben;

h)

‚Rückversicherung‘ die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden, oder im Falle der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd’s abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

i)

‚Erdölerzeugnisse‘ die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse.“

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 3a

Es ist verboten,

a)

Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen, wenn sie

i)

ihren Ursprung in Syrien haben oder

ii)

aus Syrien ausgeführt wurden;

b)

Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu kaufen, die sich in Syrien befinden oder dort ihren Ursprung haben;

c)

Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden;

d)

direkt oder indirekt Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a, b und c enthaltenen Verboten bereitzustellen und

e)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Buchstaben a, b, c oder d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 3b

Die Verbote nach Artikel 3a gelten nicht für

a)

die Erfüllung — am oder vor dem 15. November 2011 — einer Verpflichtung aus einem vor dem 2. September 2011 geschlossenen Vertrag, vorausgesetzt, dass die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung anstrebt, die Aktivität oder Transaktion der auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, mindestens 7 Arbeitstage im Voraus notifiziert hat, oder

b)

den Kauf von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die vor dem 2. September 2011 oder gemäß Buchstabe a am oder vor dem 15. November 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.“

3.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Anhang II enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2011/273/GASP des Rates als für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortliche Personen, als Nutznießer oder Unterstützer des Regimes oder als mit diesen in Verbindung stehende juristische und natürliche Personen und Organisationen ermittelt worden sind.“

4.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Im ersten Absatz erhalten Buchstaben c und d folgende Fassung

„c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

d)

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat;“

b)

Im ersten Absatz werden die folgenden Buchstaben hinzugefügt:

„e)

auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen, oder

f)

ausschließlich humanitären Zwecken wie der Leistung oder der Erleichterung der Leistung humanitärer Hilfe, der Bereitstellung von Material und Waren, die zur Deckung der Grundbedürfnisse von Zivilisten notwendig sind, einschließlich Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse zu ihrer Erzeugung, medizinischer Hilfsgüter, oder der Evakuierung aus Syrien dienen.“

c)

Der zweite Absatz erhält die folgende Fassung:

„Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise durch Maßnahmen beeinträchtigt wurde, die aufgrund dieser Verordnung ergriffen wurden, werden keine Forderungen, einschließlich solcher nach Schadensersatz, und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, die von der syrischen Regierung oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder zu ihren Gunsten handeln, geltend gemacht werden.“

Artikel 2

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird entsprechend dem Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Anhang II dieser Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 als Anhang IV angefügt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. September 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11.

(2)  ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 1.

(3)  Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 269 vom 27.9.1978, S. 2.

(5)  Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.


ANHANG I

A.   Personen

 

Name

Angaben zur Identität

(Geburtsdatum, Geburtsort usw.)

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Fares CHEHABI

 

Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo. Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht.

2.09.2011

2.

Emad GHRAIWATI

 

Präsident der Industriekammer Damaskus (Zuhair Ghraiwati Sons). Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht.

2.09.2011

3.

Tarif AKHRAS

 

Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik), Homs. Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht.

2.09.2011

4.

Issam ANBOUBA

 

Präsident von Issam Anbouba Est. (Agrarindustrie). Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht.

2.09.2011


B.   Organisationen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Mada Transport

Tochterunternehmen der Cham-Holding

(Sehanya daraa Highway, PO Box 9525, Tel.: 00 963 11 99 62)

Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert.

2.09.2011

2.

Cham Investment Group

Tochterunternehmen der Cham-Holding

(Sehanya daraa Highway, PO Box 9525, Tel.: 00 963 11 99 62)

Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert.

2.09.2011

3.

Real Estate Bank

Insurance Bldg Yousef Al-azmeh

sqr. Damaskus

P.O.Box: 2337 Damaskus

Arabische Republik Syrien

Tel.: (+963) 11 2456777 und 2218602

Fax: (+963) 11 2237938 und 2211186

E-Mail-Adresse der Bank Publicrelations@reb.sy,

Website: www.reb.sy

Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt.

2.09.2011


ANHANG II

„ANHANG IV

Liste der Erdölerzeugnisse mit HS-Code

HS-Code

Beschreibung

2709 00

Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien, roh

2710

Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2712

Vaselin; Paraffin, mikroskristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‘), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

2715 00 00

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen).“


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