EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000L0029

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

OJ L 169, 10.7.2000, p. 1–112 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 029 P. 258 - 369
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 029 P. 258 - 369
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 029 P. 258 - 369
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 029 P. 258 - 369
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 029 P. 258 - 369
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 029 P. 258 - 369
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 029 P. 258 - 369
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 029 P. 258 - 369
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 029 P. 258 - 369
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 033 P. 68 - 175
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 033 P. 68 - 175
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 002 P. 189 - 296

Legal status of the document No longer in force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/29/oj

32000L0029

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 169 vom 10/07/2000 S. 0001 - 0112


Richtlinie 2000/29/EG des Rates

vom 8. Mai 2000

über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten(3) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden(4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Die Pflanzenerzeugung nimmt in der Europäischen Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein.

(3) Der Erfolg der Pflanzenerzeugung ist ständig durch Schadorganismen bedroht.

(4) Der Schutz der Pflanzen gegen diese Schadorganismen ist unbedingt erforderlich, um eine Ertragsminderung zu verhindern und darüber hinaus die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern.

(5) Die innerhalb der Mitgliedstaaten durchgeführte Bekämpfung der Schadorganismen im Rahmen des Pflanzenschutzes, der in der Gemeinschaft als Wirtschaftsraum ohne Binnengrenzen anwendbar ist, mit dem Ziel ihrer planmäßigen Vernichtung an Ort und Stelle wäre unzureichend, wenn nicht gleichzeitig Maßnahmen zum Schutz gegen deren Verbringen in die Gemeinschaft erfolgt wären.

(6) Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen ist schon frühzeitig erkannt worden; daher sind zahlreiche nationale Vorschriften erlassen und internationale Übereinkünfte geschlossen worden, von denen das unter der Schirmherrschaft der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) stehende Internationale Pflanzenschutzabkommen vom 6. Dezember 1951 weltweite Bedeutung hat.

(7) Eine der wichtigsten Maßnahmen ist die Inventarisierung der besonders gefährlichen Schadorganismen, deren Verbringen in die Gemeinschaft allgemein verboten werden muß, und derjenigen Schadorganismen, deren Verbringen durch bestimmte Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten werden muß.

(8) Da das Vorhandensein einiger dieser Schadorganismen beim Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus den Wirtsländern dieser Organismen nicht wirksam überwacht werden kann, müssen in möglichst geringem Umfang Verbringungsverbote für bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder besondere Kontrollen in den Erzeugerländern vorgesehen werden.

(9) Diese Pflanzenschutzuntersuchungen müssen sich auf das Verbringen von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern und auf Fälle beschränken, in denen ernste Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine Pflanzenschutzvorschrift nicht eingehalten worden ist.

(10) Unter bestimmten Voraussetzungen muß die Möglichkeit eingeräumt werden, Ausnahmen von einigen Vorschriften zuzulassen. Ferner hat die Erfahrung gezeigt, daß die Dringlichkeit bei manchen dieser Ausnahmen ebenso groß sein kann wie bei den Schutzbestimmungen. Deshalb sollte das Dringlichkeitsverfahren gemäß dieser Richtlinie auch auf Ausnahmen erstreckt werden.

(11) Bei dringender Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen sollten provisorische Schutzmaßnahmen, die in dieser Richtlinie nicht vorgesehen sind, in der Regel von dem Mitgliedstaat erlassen werden, in dem das Problem seinen Ursprung hat, während die Kommission über alle Ereignisse zu unterrichten ist, die den Erlaß von Schutzmaßnahmen erforderlich machen.

(12) Wegen der Bedeutung des Handels der französischen Überseedepartements mit der übrigen Gemeinschaft bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen ist es jetzt erwünscht, die Bestimmungen dieser Richtlinie auf sie anzuwenden. Wegen der Besonderheit der Agrarerzeugung in den französischen Überseedepartements sind zusätzliche Maßnahmen zum Schutz des Pflanzenbestands gerechtfertigt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind auch um Schutzmaßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen in die französischen Überseedepartements aus anderen Teilen Frankreichs zu erweitern.

(13) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln(5) wurde beschlossen, die Kanarischen Inseln in das Zollgebiet der Gemeinschaft einzugliedern und in die gemeinsamen Politiken einzubeziehen. Gemäß den Artikeln 2 und 10 der genannten Verordnung hängt die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik vom Inkrafttreten einer besonderen Versorgungsregelung ab. Ferner muß die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik mit Sondermaßnahmen für die Agrarerzeugung einhergehen.

(14) In dem Beschluß 91/314/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführenden Probleme (Poseican)(6) sind die allgemeinen Grundsätze niedergelegt, denen bei der Lösung der Probleme Rechnung zu tragen ist, die durch die besonderen Gegebenheiten und Sachzwänge dieser Inselgruppe bedingt sind.

(15) Um folglich der besonderen Situation des Pflanzenschutzes auf den Kanarischen Inseln Rechnung zu tragen, ist es angebracht, die Anwendung bestimmter Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie um einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen in bezug auf die Anhänge dieser Richtlinie zum Schutz der französischen überseeischen Departements und der Kanarischen Inseln durchgeführt haben müssen, zu verlängern.

(16) Es ist angebracht, für die Zwecke dieser Richtlinie die im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens in der Fassung vom 21. November 1979 gebilligten Zeugnismuster in der in enger Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen ausgearbeiteten Einheitsaufmachung zu übernehmen. Ferner müssen Regeln über die Ausstellung dieser Zeugnisse sowie Regeln für die Verwendung früherer Modelle in einem Übergangszeitraum und die Zeugnisanforderungen beim Einbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern aufgestellt werden.

(17) Bei Einfuhren von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern sollten die Dienststellen, die in diesen Ländern zur Erteilung der Zeugnisse zuständig sind, grundsätzlich diejenigen sein, die im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens hierzu befugt sind. Die Aufstellung von Listen dieser Dienststellen kann für Drittländer, die dem Übereinkommen nicht angehören, zweckmäßig sein.

(18) Das Verfahren für bestimmte Änderungen der Anhänge dieser Richtlinie sollte vereinfacht werden.

(19) Der Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie in bezug auf Holz muß klargestellt werden. Vor allem sollten die ausführlichen Warenbezeichnungen für Holz in den gesetzlichen Regelungen der Gemeinschaft berücksichtigt werden.

(20) Bestimmtes Saatgut gehört nicht zu den in den Anhängen dieser Richtlinie aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die vor dem Verbringen in die Gemeinschaft oder vor dem Handel innerhalb der Gemeinschaft einer Pflanzenschutzuntersuchung durch das Ursprungs- oder Herkunftsland zu unterziehen sind.

(21) In bestimmten Fällen sollte die amtliche Untersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus Drittländern von der Kommission im Ursprungsland vorgenommen werden.

(22) Diese Gemeinschaftskontrollen sind durch Fachbedienstete der Kommission sowie durch der Kommission hierfür zur Verfügung gestellte Fachbedienstete der Mitgliedstaaten durchzuführen. Die Aufgabe dieser Fachbediensteten ist im Zusammenhang mit den im Rahmen der Pflanzenschutzregelung der Gemeinschaft erforderlichen Tätigkeiten festzulegen.

(23) Diese Regelung sollte künftig nicht mehr nur für den Handel der Mitgliedstaaten untereinander sowie mit Drittländern gelten, sondern auch für die Vermarktung innerhalb eines Mitgliedstaats.

(24) Grundsätzlich soll allen Teilen der Gemeinschaft der gleiche Schutz gegen Schadorganismen zuteil werden. Gleichwohl ist den unterschiedlichen ökologischen Bedingungen sowie der Verbreitung bestimmter Schadorganismen Rechnung zu tragen. Daher ist es erforderlich, pflanzengesundheitlich besonders gefährdete "Schutzgebiete" festzulegen und ihnen einen besonderen Schutz zu gewähren, der mit dem Binnenmarkt in Einklang steht.

(25) Die Durchführung der gemeinschaftlichen Pflanzenschutzregelung in der Gemeinschaft als einem Wirtschaftsraum ohne Binnengrenzen sowie die Festlegung von Schutzgebieten erfordern, daß zwischen Anforderungen für Gemeinschaftserzeugnisse einerseits und für das Einführen von Drittlandserzeugnissen andererseits unterschieden und bestimmt wird, welche Schadorganismen für die Schutzgebiete relevant sind.

(26) Der für die Pflanzengesundheitsuntersuchung geeignetste Ort ist der Ort der Erzeugung. Die Untersuchungen sollten daher bei Gemeinschaftserzeugnissen unbedingt am Ort der Erzeugung stattfinden und sich auf alle dort angebauten, erzeugten, verwendeten oder anderweitig vorkommenden Pflanzen beziehen, ebenso auf das dabei verwendete Nährsubstrat. Alle Erzeuger sind amtlich zu erfassen, damit eine solche Untersuchung erfolgreich durchgeführt werden kann.

(27) Damit die gemeinschaftliche Pflanzenschutzregelung im Rahmen des Binnenmarkts wirksamer durchgeführt werden kann, muß es möglich sein, die Pflanzengesundheit auch von anderem vorhandenen amtlichen Personal als dem der amtlichen Pflanzenschutzdienste der einzelnen Mitgliedstaaten überwachen zu lassen; die Schulung dieses Personals sollte koordiniert und von der Gemeinschaft mitfinanziert werden.

(28) Fällt das Ergebnis der Untersuchungen zufriedenstellend aus, so sind die Gemeinschaftserzeugnisse mit einem vereinbarten und für die Erzeugnisse geeigneten Vermerk (Pflanzenpaß) zu versehen, der an die Stelle des im internationalen Handel verwendeten Pflanzengesundheitszeugnisses tritt, damit der freie Handel in der Gemeinschaft oder den Teilen, für die der Vermerk gilt, gewährleistet ist.

(29) Ferner sind amtliche Maßnahmen für den Fall festzulegen, daß die Ergebnisse der Untersuchungen nicht zufriedenstellend ausfallen sollten.

(30) Um zu gewährleisten, daß die gemeinschaftliche Pflanzenschutzregelung mit dem Binnenmarkt in Einklang steht, ist eine amtliche Überwachung der Vermarktung vorzusehen, wobei diese Regelung in der ganzen Gemeinschaft so verläßlich und einheitlich wie möglich sein muß, auf spezifische Untersuchungen an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten jedoch verzichtet wird.

(31) Im Rahmen des Binnenmarkts sollten Drittlandserzeugnisse grundsätzlich nur bei der Ersteinfuhr in die Gemeinschaft Pflanzengesundheitsuntersuchungen unterzogen werden. Sofern die Ergebnisse dieser Untersuchungen zufriedenstellend ausfallen, sind Drittlandserzeugnisse mit einem Pflanzenpaß zu versehen, der einen freien Handel in gleicher Weise gewährleistet wie für Gemeinschaftserzeugnisse.

(32) Um der mit der Vollendung des Binnenmarkts gegebenen Situation mit den erforderlichen Garantien gerecht zu werden, ist eine Verstärkung der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Pflanzenschutzkontroll-Infrastruktur an den Außengrenzen der Gemeinschaft unerläßlich, wobei jene Mitgliedstaaten besonders zu berücksichtigen sind, die aufgrund ihrer geographischen Lage als Eingangstor zur Gemeinschaft fungieren. Die Kommission schlägt hierfür die Einsetzung ausreichender Mittel im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vor.

(33) Zur Verbesserung der Effizienz des Pflanzenschutzsystems der Gemeinschaft im Rahmen des Binnenmarkts sollten die Mitgliedstaaten die Praktiken des mit Aufgaben des Pflanzenschutzes beauftragten Personals harmonisieren. Die Kommission legt hierfür bis zum 1. Januar 1993 einen gemeinschaftlichen Kodex der Pflanzenschutzpraktiken vor.

(34) Für die Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet dürfen die Mitgliedstaaten keine besonderen Pflanzengesundheitsvorschriften mehr erlassen. Alle diese Vorschriften sollten vielmehr auf Gemeinschaftsebene erlassen werden.

(35) Es bedarf der Schaffung eines Systems finanzieller Beiträge der Gemeinschaft, um die Last der im innergemeinschaftlichen Handel aufgrund des gemeinschaftlichen Pflanzengesundheitsrechts womöglich verbleibenden Risiken auf Gemeinschaftsebene zu verteilen.

(36) Um Verseuchungen durch aus Drittländern eingeschleppte Schadorganismen zu verhindern, sollte die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag zur Verstärkung der Infrastrukturen für die Pflanzenschutzkontrollen an den Außengrenzen der Gemeinschaft leisten.

(37) Die entsprechende Regelung sollte auch angemessene Beiträge zu bestimmten Ausgaben für besondere Maßnahmen vorsehen, die von Mitgliedstaaten getroffen wurden, um Verseuchungen durch aus Drittländern oder aus anderen Gebieten der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen und gegebenenfalls auszumerzen und den verursachten Schaden zu beheben.

(38) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Gewährung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft sollten in einem beschleunigten Verfahren festgelegt werden.

(39) Die Kommission muß umfassend über mögliche Ursachen für die Einschleppung der jeweiligen Schadorganismen unterrichtet werden.

(40) Sie muß insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung des gemeinschaftlichen Pflanzengesundheitsrechts überwachen.

(41) Wird festgestellt, daß die Einschleppung von Schadorganismen auf unzureichenden Prüfungen oder amtlichen Untersuchungen beruht, so findet hinsichtlich der Folgen das Gemeinschaftsrecht Anwendung, wobei bestimmte besondere Maßnahmen zu berücksichtigen sind.

(42) Es ist angebracht, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des durch den Beschluß 76/894/EWG des Rates(7) eingesetzten Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz vorzusehen.

(43) Die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VIII Teil B aufgeführten Umsetzungs- und Anwendungsfristen dürfen durch diese Richtlinie nicht berührt werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern.

Diese Richtline betrifft

a) ab 1. Juni 1993 auch Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Schadorganismen in der Gemeinschaft durch das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen verwandten Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats;

b) Schutzmaßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen in die französischen überseeischen Departements aus anderen Teilen Frankreichs und umgekehrt aus den französischen überseeischen Departements in andere Teile Frankreichs;

c) Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung von Schadorganismen auf die Kanarischen Inseln aus anderen Teilen Spaniens und umgekehrt von den Kanarischen Inseln in andere Teile Spaniens.

(2) Unbeschadet der Voraussetzungen, die in bestimmten Regionen der Gemeinschaft zum Schutz der dortigen pflanzengesundheitlichen Lage zu schaffen sind, und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen landwirtschaftlichen und ökologischen Gegebenheiten können zum Schutz des Pflanzenbestands in den französischen überseeischen Departements und auf den Kanarischen Inseln ergänzende Maßnahmen zu dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt werden.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Ceuta oder Melilla.

(4) Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine einzige zentrale Behörde, die unter der Kontrolle der Regierung insbesondere für die Koordination und die Kontakte in den richtlinienerheblichen Fragen der Pflanzengesundheit zuständig ist. Vorzugsweise wird hierfür der amtliche Pflanzenschutzdienst im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens benannt. Die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission werden hiervon sowie von jeder späteren Änderung unterrichtet.

(5) Im Zusammenhang mit den Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung von Schadorganismen aus den französischen überseeischen Departements in andere Teile Frankreichs und in die übrigen Mitgliedstaaten sowie gegen ihre Ausbreitung in den französischen überseeischen Departements werden die in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absätze 2 und 4, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absätze 5 und 6, Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 13 Absätze 8, 10 und 11 genannten Daten durch ein Datum ersetzt, das mit dem Ende des Zeitraums von sechs Monaten zusammenfällt, der auf den Zeitpunkt folgt, bis zu welchem die Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen in bezug auf die Anhänge I bis V zum Schutz der französischen überseeischen Departements durchgeführt haben müssen. Mit Wirkung von demselben Datum werden Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 dieses Artikels gestrichen.

(6) Im Zusammenhang mit den Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung von Schadorganismen von den Kanarischen Inseln in andere Teile Spaniens und in die übrigen Mitgliedstaaten sowie gegen ihre Ausbreitung auf den Kanarischen Inseln werden die in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absätze 2 und 4, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absätze 5 und 6, Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 13 Absätze 8, 10 und 11 genannten Daten durch ein Datum ersetzt, das mit dem Ende des Zeitraums von sechs Monaten zusammenfällt, der auf den Zeitpunkt folgt, bis zu welchem die Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen in bezug auf die Anhänge I bis V zum Schutz der Kanarischen Inseln durchgeführt haben müssen. Mit Wirkung von demselben Datum wird Absatz 1 Buchstabe c) dieses Artikels gestrichen.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a) "Pflanzen": lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen.

Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch

- Früchte - im botanischen Sinne -, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

- Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

- Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,

- Schnittblumen,

- Äste mit Laub bzw. Nadeln,

- gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln,

- pflanzliche Gewebekulturen.

Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;

b) "Pflanzenerzeugnisse": Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

c) "Anpflanzen": jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;

d) "zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen": - bereits angepflanzte Pflanzen, die nach ihrer Einfuhr angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen, oder

- bei ihrer Einfuhr noch nicht angepflanzte Pflanzen, die aber danach angepflanzt werden sollen;

e) "Schadorganismen": Schädlinge der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse tierischer oder pflanzlicher Art sowie solche in Form von Viren, Mykoplasmen oder anderen Krankheitserregern;

f) "Pflanzenpaß": amtliches Etikett zum Nachweis der Erfuellung der Pflanzengesundheitsvorschriften dieser Richtlinie sowie der besonderen Anforderungen, das

- dem auf Gemeinschaftsebene vereinheitlichten Muster für die verschiedenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse entspricht und

- von der zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats erstellt und gemäß den Durchführungsbestimmungen zu den Besonderheiten des Verfahrens für die Ausstellung der Pflanzenpässe ausgestellt ist.

Für besondere Arten von Erzeugnissen können nach dem Verfahren des Artikels 18 andere vereinbarte amtliche Zeichen als das Etikett festgelegt werden.

Für die Vereinheitlichung ist das in Artikel 18 genannte Verfahren maßgebend. Im Rahmen dieser Vereinheitlichung werden verschiedene Zeichen für die Pflanzenpässe festgelegt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht für alle Teile der Gemeinschaft gelten;

g) "zuständige amtliche Stellen eines Mitgliedstaats": i) der bzw. die amtlichen Pflanzenschutzdienst(e) eines Mitgliedstaats nach Artikel 1 Absatz 4

oder

ii) eine staatliche Behörde

- auf nationaler Ebene

- oder - im Rahmen der von der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats vorgegebenen Grenzen unter der Aufsicht nationaler Behörden - auf regionaler Ebene.

Die zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats können im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfuellen sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts übertragen, die im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Die Mitgliedstaaten sorgen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den unter Ziffer ii) und den unter Ziffer i) genannten Stellen.

Darüber hinaus können gemäß dem Verfahren des Artikels 18 andere juristische Personen, die von der bzw. den unter Ziffer i) genannten Stellen eingesetzt und unter der Oberaufsicht und Kontrolle dieser Stellen tätig werden, zugelassen werden, sofern diese Personen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Die in Artikel 1 Absatz 4 genannte einzige zentrale Behörde teilt der Kommission die zuständigen amtlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats mit. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten;

h) "Schutzgebiet": ein in der Gemeinschaft gelegenes Gebiet, in dem

- ein oder mehrere in dieser Richtlinie aufgeführte Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen der Gemeinschaft angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind oder

- aufgrund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Organismen in der Gemeinschaft weder endemisch noch angesiedelt sind,

und das nach dem Verfahren des Artikels 18 sowie - im Fall des ersten Gedankenstrichs - auf Antrag des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten mangels gegenteiliger Beweise aus geeigneten Untersuchungen, die von den in Artikel 21 genannten Sachverständigen nach dem Verfahren desselben Artikels überwacht wurden, als Gebiet im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs anerkannt wurde. Die Untersuchungen bezüglich des im zweiten Gedankenstrich vorgesehenen Falls sind fakultativ.

Ein Schadorganismus gilt als in einem Gebiet angesiedelt, wenn er dort bekanntermaßen auftritt und entweder keine amtlichen Maßnahmen zu seiner Tilgung ergriffen wurden oder aber sich solche Maßnahmen seit mindestens zwei Jahren als unwirksam erwiesen haben.

Der bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten führen in einem Schutzgebiet nach Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich regelmäßig systematische amtliche Untersuchungen über das Auftreten von Organismen durch, in bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist. Das Auftreten solcher Organismen wird der Kommission unverzüglich gemeldet. Die hiervon ausgehende Gefahr wird vom Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz beurteilt, und die geeigneten Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt.

Die Einzelheiten der in den Unterabsätzen 1 und 3 genannten Untersuchungen können nach dem Verfahren des Artikels 18 unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher und statistischer Grundsätze festgelegt werden.

Die Ergebnisse der Untersuchungen werden der Kommission mitgeteilt. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten.

Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 1. Januar 1998 einen Bericht über das Funktionieren der Schutzgebietregelung und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei;

i) "amtliche Feststellung oder Maßnahme": eine Feststellung oder Maßnahme, wenn sie unbeschadet des Artikels 21 getroffen wurde

- von Vertretern des amtlichen Pflanzenschutzdienstes eines Mitgliedstaats oder unter deren Aufsicht von anderen öffentlichen Bediensteten im Fall von Feststellungen oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Zeugnisse gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 2,

- von solchen Vertretern oder öffentlichen Bediensteten oder von "befähigten Bediensteten", die von einer der zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden, in allen übrigen Fällen, sofern diese Bediensteten am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben und Mindestanforderungen an die Qualifikation erfuellen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ihre öffentlichen Bediensteten und befähigten Bediensteten die Qualifikationen besitzen, die für eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie erforderlich sind. Für diese Qualifikationen können nach dem Verfahren des Artikels 18 Leitlinien aufgestellt werden.

Die Kommission stellt im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz Gemeinschaftsprogramme für die ergänzende Schulung der betreffenden öffentlichen Bediensteten und befähigten Bediensteten mit dem Ziel auf, den auf einzelstaatlicher Ebene erworbenen Kenntnis- und Erfahrungsstand auf das Niveau der vorgenannten Qualifikationen anzuheben; sie überwacht die Durchführung dieses Programms. Sie trägt zur Finanzierung dieser ergänzenden Schulung bei und schlägt die Einsetzung der hierfür erforderlichen Mittel in den Gemeinschaftshaushaltsplan vor.

(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, betreffen die Bestimmungen dieser Richtlinie Holz nur insofern, als es ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche, mit oder ohne Rinde, behalten hat oder in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuß auftritt.

Unbeschadet der Bestimmungen zu Anhang V und unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 erfuellt sind, ist Holz auch dann betroffen, wenn es in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial auftritt, das (die) tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird (werden), sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang I Teil A genannten Schadorganismen nicht in ihr Gebiet eingeschleppt werden dürfen.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang II Teil A genannten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, wenn sie von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, nicht in ihr Gebiet verbracht werden dürfen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unter den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt werden können, nicht bei geringfügigem Befall von nicht zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen durch in Anhang I Teil A oder in Anhang II Teil A genannte Schadorganismen, die zuvor im Einvernehmen mit den die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit vertretenden Behörden festgelegt worden sind.

(4) Die Mitgliedstaaten schreiben ab dem 1. Juni 1993 vor, daß die Absätze 1 und 2 auch für die Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen durch das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gelten.

(5) Die Mitgliedstaaten untersagen ab dem 1. Juni 1993 die Einschleppung und Verbreitung

a) der Schadorganismen gemäß Anhang I Teil B,

b) der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang II Teil B, wenn sie einen Besatz mit den dort aufgeführten Schadorganismen aufweisen,

in die bzw. in den betreffenden Schutzgebiete(n).

(6) Nach dem Verfahren des Artikels 18

a) werden die Schadorganismen gemäß den Anhängen I und II wie folgt unterteilt:

- Schadorganismen, deren Auftreten nirgendwo in der Gemeinschaft festgestellt wurde und die für das gesamte Gemeinschaftsgebiet von Belang sind, werden in Anhang I Teil A Kapitel I bzw. in Anhang II Teil A Kapitel I aufgeführt;

- Schadorganismen, deren Auftreten festgestellt wurde, die jedoch in der gesamten Gemeinschaft weder endemisch noch angesiedelt sind und die für das gesamte Gemeinschaftsgebiet von Belang sind, werden in Anhang I Teil A Kapitel II bzw. in Anhang II Teil A Kapitel II aufgeführt;

- die anderen Schadorganismen werden in Anhang I Teil B bzw. in Anhang II Teil B aufgeführt, je nachdem, für welches Schutzgebiet sie von Belang sind;

b) werden Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen der Gemeinschaft endemisch oder angesiedelt sind, gestrichen, ausgenommen jene, die unter Buchstabe a) zweiter und dritter Gedankenstrich aufgeführt sind;

c) werden die Titel der Anhänge I und II sowie die einzelnen Teile und Kapitel entsprechend den Buchstaben a) und b) angepaßt.

(7) Nach dem Verfahren des Artikels 18 kann entschieden werden,

a) daß die Mitgliedstaaten vorschreiben, daß die Einschleppung und Verbreitung bestimmter Organismen, die als Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gelten, obwohl sie nicht in den Anhängen I und II aufgeführt sind, in ihrem Hoheitsgebiet verboten sind oder einer besonderen Genehmigung nach eben diesem Verfahren bedürfen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Einzelorganismen handelt oder nicht;

b) daß die Mitgliedstaaten vorschreiben, daß die Einschleppung und Verbreitung bestimmter Organismen, die als Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gelten und in Anhang II aufgeführt sind, aber andere als in diesem Anhang genannte Pflanzen befallen, in ihrem Hoheitsgebiet verboten sind oder einer besonderen Genehmigung nach eben diesem Verfahren bedürfen;

c) daß die Mitgliedstaaten vorschreiben, daß die Einschleppung und Verbreitung bestimmter Organismen, die sich in isoliertem Zustand befinden, als Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gelten und in den Anhängen I und II aufgeführt sind, in ihrem Hoheitsgebiet verboten sind oder einer besonderen Genehmigung nach eben diesem Verfahren bedürfen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Einzelorganismen handelt oder nicht.

Unterabsatz 1 gilt auch für solche Organismen, wenn sie nicht unter die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt(8) oder andere spezifischere Gemeinschaftsvorschriften für genetisch veränderte Organismen fallen.

Nach Maßgabe der gemäß dem Verfahren des Artikels 18 festzulegenden Bestimmungen finden Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe a) sowie Absatz 2 und Absatz 5 Buchstabe b) und Absatz 4 auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzüchtungsvorhaben keine Anwendung.

Nach Erlaß der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Maßnahmen findet der genannte Unterabsatz nach Maßgabe der gemäß dem Verfahren des Artikels 18 festzulegenden Bestimmungen auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzüchtungsvorhaben keine Anwendung.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang III Teil A genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, soweit sie ihren Ursprung in den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Ländern haben, nicht in ihr Gebiet verbracht werden dürfen.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß ab dem 1. Juni 1993 die in Anhang III Teil B aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nicht in die betreffenden, in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Schutzgebiete verbracht werden dürfen.

(3) Anhang III wird nach dem Verfahren des Artikels 18 so überarbeitet, daß Teil A die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände enthält, die ein Pflanzengesundheitsrisiko für das gesamte Gemeinschaftsgebiet darstellen, und Teil B die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände enthält, die ein Pflanzengesundheitsrisiko nur für die Schutzgebiete bilden. Die Schutzgebiete sind zu spezifizieren.

(4) Ab 1. Juni 1993 gilt Absatz 1 nicht mehr für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft.

(5) Nach Maßgabe der gemäß dem Verfahren des Artikels 18 festzulegenden Bestimmungen finden die Absätze 1 und 2 auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzüchtungsvorhaben keine Anwendung.

(6) Jeder Mitgliedstaat kann, soweit eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, in bestimmten Einzelfällen vorsehen, daß die Absätze 1 und 2 nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gelten, die im unmittelbaren Grenzgebiet eines ihm benachbarten Drittlands angebaut, erzeugt oder verwendet und in den betreffenden Mitgliedstaat verbracht werden, um an benachbarten Standorten innerhalb des Grenzbezirks seines Gebiets angebaut oder verwendet zu werden.

Gewährt ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmeregelung, so gibt er den Standort und den Namen der Person an, die dort den Anbau oder die Verwendung vornimmt. Die Kommission erhält Zugang zu diesen Angaben, die in regelmäßigen Abständen auf den neuesten Stand zu bringen sind.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die die Ausnahmeregelung nach Unterabsatz 1 gilt, ist ein schriftlicher Nachweis beizufügen, aus dem der Standort in dem betreffenden Drittland, von dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände stammen, hervorgeht.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang IV Teil A genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in ihr Gebiet nur verbracht werden dürfen, wenn sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten verbieten ab dem 1. Juni 1993, daß die in Anhang IV Teil B aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die Schutzgebiete oder innerhalb derselben verbracht werden, sofern nicht die besonderen Anforderungen gemäß Teil B des genannten Anhangs erfuellt sind.

(3) Anhang IV wird nach dem Verfahren des Artikels 18 und entsprechend den Kriterien des Artikels 3 Absatz 6 geändert.

(4) Ab dem 1. Juni 1993 schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß Absatz 1 unbeschadet des Artikels 6 Absatz 7 auch für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gilt. Dieser Absatz sowie die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Verbringen kleiner Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Lebensmitteln oder Futtermitteln, wenn sie dem Gebrauch des Eigentümers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen besteht.

(5) Nach Maßgabe der gemäß dem Verfahren des Artikels 18 festzulegenden Bestimmungen finden die Absätze 1, 2 und 4 auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzüchtungsvorhaben keine Anwendung.

(6) Jeder Mitgliedstaat kann, soweit eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, in bestimmten Einzelfällen vorsehen, daß die Absätze 1, 2 und 4 nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gelten, die im unmittelbaren Grenzgebiet eines ihm benachbarten Drittlands angebaut, erzeugt oder verwendet und in den betreffenden Mitgliedstaat verbracht werden, um an benachbarten Standorten innerhalb des Grenzbezirks seines Gebiets angebaut oder verwendet zu werden.

Gewährt ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmeregelung, so gibt er den Standort und den Namen der Person an, die dort den Anbau oder die Verwendung vornimmt. Die Kommission erhält Zugang zu diesen Angaben, die in regelmäßigen Abständen auf den neuesten Stand zu bringen sind.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die die Ausnahmeregelung nach Unterabsatz 1 gilt, ist ein schriftlicher Nachweis beizufügen, aus dem der Standort in dem betreffenden Drittland, von dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände stammen, hervorgeht.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, daß die in Anhang V Teil A genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, sowie ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich gründlich untersucht werden, um sicherzustellen,

a) daß sie nicht von den in Anhang I Teil A genannten Schadorganismen befallen sind;

b) daß sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A genannte Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;

c) daß sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A genannte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.

(2) Sobald die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a) und Artikel 5 Absatz 3 erlassen sind, gilt Absatz 1 dieses Artikels nur im Hinblick auf Anhang I Teil A Kapitel II, Anhang II Teil A Kapitel II und Anhang IV Teil A Kapitel II. Werden bei der Prüfung gemäß dieser Bestimmung Schadorganismen des Anhangs I Teil A Kapitel I oder des Anhangs II Teil A Kapitel I nachgewiesen, so gelten die Bedingungen des Artikels 10 als nicht erfuellt.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Untersuchungsmaßnahmen nach Absatz 1 auch für die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 3 Absätze 4, 5 und 7 oder des Artikels 5 Absatz 2 anzuwenden sind, soweit der Bestimmungsmitgliedstaat von einer der in diesen Artikeln vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht.

(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß unter Anhang IV Teil A fallendes Saatgut, das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, amtlich untersucht wird, um sicherzustellen, daß es den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug hierauf genannten besonderen Anforderungen entspricht.

(5) Ab 1. Juni 1993 gelten die Absätze 1, 3 und 4 unbeschadet des Absatzes 7 auch für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats. In bezug auf die Schadorganismen des Anhangs I Teil B oder des Anhangs II Teil B sowie die besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil B gelten die Absätze 1, 3 und 4 nicht für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen durch ein Schutzgebiet bzw. außerhalb dieses Gebiets.

Die amtlichen Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 sind nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:

a) Sie betreffen die relevanten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von dem Erzeuger angebaut, erzeugt bzw. verwendet werden oder anderweitig auf seinem Betrieb vorkommen, sowie das dabei verwendete Nährsubstrat.

b) Sie werden auf dem Betrieb und vorzugsweise am Ort der Erzeugung durchgeführt.

c) Sie werden regelmäßig zu geeigneter Zeit, zumindest aber einmal im Jahr und mindestens durch Beschau, unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV durchgeführt; weitere Maßnahmen können durchgeführt werden, wenn dies nach Absatz 8 vorgesehen ist.

Jeder Erzeuger, für den eine amtliche Untersuchung nach Unterabsatz 2 gemäß den Absätzen 1 bis 4 vorgeschrieben ist, wird in einem amtlichen Verzeichnis unter einer Registriernummer geführt, mit deren Hilfe er identifiziert werden kann. Die Kommission erhält auf Antrag Einsicht in das amtliche Verzeichnis.

Der Erzeuger hat bestimmte Pflichten nach Absatz 8 zu erfuellen. Insbesondere meldet er der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats sofort jedes außergewöhnliche Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen.

Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für das Verbringen kleiner Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Lebensmitteln oder Futtermitteln, wenn sie dem Gebrauch des Eigentümers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.

(6) Ab dem 1. Juni 1993 schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die Erzeuger von bestimmten, nicht in Anhang V Teil A aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die gemäß Absatz 8 spezifiziert werden, oder die im Gebiet der Erzeugung gelegenen Sammellager oder Versandzentren ebenfalls in einem amtlichen Verzeichnis auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene nach Absatz 5 Unterabsatz 3 geführt werden. Sie können jederzeit den Untersuchungen nach Absatz 5 Unterabsatz 2 unterzogen werden.

Gemäß Absatz 8 kann für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände eine Regelung eingeführt werden, die es erforderlichenfalls erlaubt, im Rahmen des Möglichen - unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktions- oder Vermarktungsbedingungen - deren Ursprung zurückzuverfolgen.

(7) Die Mitgliedstaaten können, sofern eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist,

- Kleinerzeuger oder Verarbeitungsunternehmen, die die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausschließlich für eine Endnutzung durch Personen, die die Erzeugung von Pflanzen nicht gewerblich betreiben, auf dem lokalen Markt erzeugen oder vertreiben ("lokales Verbringen"), von der in den Absätzen 5 und 6 genannten Registrierung befreien oder

- das lokale Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die von in diesem Sinne freigestellten Personen erzeugt werden, von der amtlichen Untersuchung nach den Absätzen 5 und 6 ausnehmen.

Die Bestimmungen über das lokale Verbringen werden vor dem 1. Januar 1998 vom Rat auf Vorschlag der Kommission im Lichte der gewonnenen Erfahrungen überprüft.

(8) Nach dem Verfahren des Artikels 18 werden Durchführungsbestimmungen erlassen in bezug auf

- weniger strenge Bedingungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb eines für die genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände im Hinblick auf einen oder mehrere Schadorganismen eingerichteten Schutzgebiets,

- Garantien hinsichtlich des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen durch ein für die genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände im Hinblick auf einen oder mehrere Schadorganismen eingerichtetes Schutzgebiet,

- die Häufigkeit und den Zeitpunkt der amtlichen Untersuchung einschließlich der weiteren Maßnahmen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe c),

- die Pflichten der registrierten Erzeuger nach Absatz 5 Unterabsatz 4,

- die Spezifizierung der Erzeugnisse nach Absatz 6 sowie in bezug auf die Erzeugnisse, für die die Regelung gemäß Absatz 6 in Aussicht genommen wird,

- weitere Anforderungen für die Befreiung nach Absatz 7, insbesondere hinsichtlich der Begriffe "Kleinerzeuger" und "lokaler Markt" sowie der diesbezüglichen Verfahren.

(9) Die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich des Registrierverfahrens und der Registriernummer gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 können nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen werden.

Artikel 7

(1) Kann aufgrund der Untersuchung nach Artikel 6 Absätze 1 und 3 angenommen werden, daß die dort genannten Voraussetzungen erfuellt sind, so kann ein entweder insgesamt in Blockschrift oder insgesamt maschinenschriftlich - außer bei Stempeln und Unterschriften - ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs VII Teil A erteilt werden, das in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen und vorzugsweise in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats auszufuellen ist.

Der botanische Name der Pflanze ist in lateinischen Buchstaben anzugeben. Unbeglaubigte Änderungen oder Tilgungen haben die Ungültigkeit des Zeugnisses zur Folge. Zusätzliche Ausfertigungen des Zeugnisses dürfen nur ausgestellt werden, wenn sie den gedruckten oder gestempelten Hinweis "Kopie" oder "Duplikat" tragen.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang V Teil A genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden dürfen, wenn sie von dem nach Absatz 1 erteilten Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sind. Dieses Zeugnis darf nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt sein, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände den Versandmitgliedstaat verlassen.

(3) Die von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 6 Absatz 3, sofern es sich um in Anhang IV Teil B genanntes Saatgut handelt, und Artikel 6 Absatz 4 zu ergreifenden Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 bis zum 31. Dezember 1991 festgelegt.

Artikel 8

(1) Soweit nicht einer der in Absatz 2 genannten Fälle vorliegt, schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die in Anhang V Teil A genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die aus einem Mitgliedstaat in ihr Gebiet verbracht worden sind und von dort in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, von einer neuen Untersuchung nach Artikel 6 befreit sind, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis eines Mitgliedstaats nach dem Muster des Anhangs VII Teil A begleitet sind.

(2) Sind Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände aus einem Mitgliedstaat in einen zweiten Mitgliedstaat verbracht worden und hat dort eine Aufteilung oder Zwischenlagerung stattgefunden oder ist dort die Verpackung geändert worden und sollen sie von dort in einen dritten Mitgliedstaat verbracht werden, so ist der zweite Mitgliedstaat von einer neuen Untersuchung nach Artikel 6 befreit, wenn amtlich festgestellt worden ist, daß die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf seinem Gebiet keiner Gefahr ausgesetzt werden, die eine Einhaltung der Voraussetzungen des Artikels 6 in Frage stellt. In diesem Fall wird ein pflanzensanitäres Weiterversendungszeugnis nach dem Muster des Anhangs VII Teil B in nur einer Erstausfertigung in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft erstellt und entweder insgesamt in Blockschrift oder insgesamt maschinenschriftlich - außer bei Stempeln und Unterschriften -, vorzugsweise in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats, ausgefuellt. Dieses Zeugnis ist dem vom ersten Mitgliedstaat erteilten Pflanzengesundheitszeugnis oder einer amtlich beglaubigten Kopie dieses Zeugnisses beizufügen. Dieses Zeugnis kann als "Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr" bezeichnet werden. Die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 gelten entsprechend.

Das pflanzensanitäre Weiterversendungszeugnis darf nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt sein, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände das Land verlassen, von dem aus die Weiterversendung erfolgt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, daß Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nacheinander in mehrere Mitgliedstaaten verbracht werden. Werden dabei mehrere pflanzensanitäre Weiterversendungszeugnisse erteilt, so ist jeweils die Begleitung durch folgende Dokumente erforderlich:

a) das letzte Pflanzengesundheitszeugnis oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Zeugnisses,

b) das letzte pflanzensanitäre Weiterversendungszeugnis,

c) die vor dem unter Buchstabe b) genannten Zeugnis erteilten pflanzensanitären Weiterversendungszeugnisse oder die amtlich beglaubigten Kopien dieser Zeugnisse.

Artikel 9

(1) Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die die besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A gelten, muß das amtliche Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 7 in dem Ursprungsland der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausgestellt worden sein; dies gilt nicht

- für Holz, wenn es nach den besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A ausreicht, daß die Rinde entfernt wurde;

- in sonstigen Fällen, sofern die Einhaltung der besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A auch außerhalb des Ursprungsorts gewährleistet werden kann.

(2) Absatz 1 gilt auch für das Verbringen der in Anhang IV Teil B genannten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Mitgliedstaaten.

Artikel 10

(1) Erweist sich bei der gemäß Artikel 6 Absatz 5 durchgeführten Untersuchung nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4, daß die darin vorgeschriebenen Bedingungen erfuellt sind, so wird ab dem 1. Juni 1993 anstelle des Pflanzengesundheitszeugnisses gemäß Artikel 7 oder 8 ein Pflanzenpaß gemäß den Bestimmungen, die nach Absatz 4 dieses Artikels erlassen werden können, ausgestellt.

Erstreckt sich die Untersuchung nicht auf die Bestimmungen für die Schutzgebiete oder zeigt sich dabei, daß diese Bestimmungen nicht erfuellt sind, so gilt der ausgestellte Pflanzenpaß nicht für diese Gebiete und muß das nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) hierfür vorgesehene Zeichen tragen.

(2) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil A Abschnitt I dürfen innerhalb der Gemeinschaft außer in lokalem Rahmen im Sinne des Artikels 6 Absatz 7 ab 1. Juni 1993 nicht mehr verbracht werden, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel nicht ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpaß befestigt ist, der gemäß Absatz 1 ausgestellt worden ist.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil A Abschnitt II dürfen ab 1. Juni 1993 nicht in ein bestimmtes Schutzgebiet oder innerhalb dieses Schutzgebiets verbracht werden, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel nicht ein für dieses Gebiet gültiger Pflanzenpaß befestigt ist, der gemäß Absatz 1 ausgestellt worden ist. Sind die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 8 hinsichtlich des Transports durch Schutzgebiete erfuellt, so ist dieser Unterabsatz nicht anwendbar.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für das Verbringen kleiner Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Lebensmitteln oder Futtermitteln, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.

(3) Ein Pflanzenpaß kann in der Folge überall in der Gemeinschaft durch einen anderen Pflanzenpaß nach Maßgabe folgender Bestimmungen ersetzt werden:

- Ein Pflanzenpaß kann nur bei einer Aufteilung von Sendungen, bei einer Zusammenfassung mehrerer Sendungen oder ihrer Teile, bei einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status der Sendungen unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV oder in anderen nach Absatz 4 festgelegten spezifischen Fällen ersetzt werden.

- Ein Pflanzenpaß kann nur ersetzt werden, wenn eine natürliche oder juristische Person - ob Erzeuger oder nicht -, die nach entsprechender Anwendung des Artikels 6 Absatz 5 Unterabsatz 3 in einem amtlichen Verzeichnis geführt wird, einen entsprechenden Antrag stellt.

- Der Austauschpaß kann nur von der zuständigen amtlichen Stelle des Gebiets, in dem der Betrieb des Antragstellers gelegen ist, ausgestellt werden, sofern die Nämlichkeit des betreffenden Erzeugnisses gesichert und die Gewähr geboten werden kann, daß vom Zeitpunkt des Versands durch den Erzeuger an keine Gefahr des Befalls mit Schadorganismen der Anhänge I und II bestand.

- Das Austauschverfahren muß im Einklang mit den Bestimmungen stehen, die nach Absatz 4 erlassen werden können.

- Der Austauschpaß muß ein besonderes, nach Absatz 4 festgelegtes Kennzeichen sowie die Registriernummer des ursprünglichen Erzeugers oder - im Fall einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status - die Registriernummer des für diese Änderung Verantwortlichen aufweisen.

(4) Nach dem Verfahren des Artikels 18 können Durchführungsvorschriften erlassen werden in bezug auf

- die Einzelheiten des Verfahrens für die Ausstellung von Pflanzenpässen gemäß Absatz 1,

- die Bedingungen, unter denen ein Pflanzenpaß gemäß Absatz 3 erster Gedankenstrich ausgetauscht werden kann,

- die Einzelheiten des Verfahrens betreffend den Austauschpaß gemäß Absatz 3 dritter Gedankenstrich,

- das besondere Kennzeichen für den Austauschpaß gemäß Absatz 3 fünfter Gedankenstrich.

Artikel 11

(1) Erbringt die gemäß Artikel 6 Absatz 5 durchgeführte Untersuchung nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4 nicht, daß die darin vorgeschriebenen Bedingungen erfuellt sind, so wird vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels kein Pflanzenpaß ausgestellt.

(2) Steht aufgrund der betreffenden Untersuchungsergebnisse fest, daß ein Teil der vom Erzeuger angezogenen, erzeugten, verwendeten oder anderweitig auf seinem Betrieb vorkommenden Pflanzen bzw. Pflanzenerzeugnisse oder ein Teil des verwendeten Nährsubstrats keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen birgt, so gilt Absatz 1 für diesen Teil nicht.

(3) Soweit Absatz 1 anwendbar ist, sind die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse bzw. das Nährsubstrat einer oder mehreren der folgenden amtlichen Maßnahmen zu unterziehen:

- geeignete Behandlung mit anschließender Ausstellung des entsprechenden Pflanzenpasses gemäß Artikel 10, wenn als Folge dieser Behandlung die entsprechenden Bedingungen als erfuellt angesehen werden,

- Genehmigung der Verbringung in Gebiete, in denen sie keine zusätzliche Gefahr darstellen, unter amtlicher Überwachung,

- Genehmigung der Verbringung zu Stätten der industriellen Verarbeitung unter amtlicher Überwachung,

- Vernichtung.

Nach dem Verfahren des Artikels 18 können Durchführungsbestimmungen erlassen werden in bezug auf

- die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen ergriffen oder nicht ergriffen werden müssen,

- die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen.

(4) Soweit Absatz 1 anwendbar ist, werden die Tätigkeiten des Erzeugers ganz oder teilweise so lange ausgesetzt, bis feststeht, daß für die Ausbreitung von Schadorganismen keine Gefahr mehr besteht. Solange diese Aussetzung gilt, findet Artikel 10 keine Anwendung.

(5) Gelten die in Artikel 6 Absatz 6 genannten Erzeugnisse aufgrund einer nach Maßgabe des genannten Artikels durchgeführten amtlichen Untersuchung als nicht frei von Schadorganismen der Anhänge I und II, so finden die Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels sinngemäß Anwendung.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen keine zusätzliche Erklärung in den in Artikel 7, 8 oder 9 genannten Zeugnissen verlangen.

(2) Wird festgestellt, daß ein Teil einer Partie von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit den in Anhang I oder II genannten Schadorganismen befallen ist, so wird das Verbringen des übrigen Teils nicht verboten, wenn dieser Teil nicht befallverdächtig ist und eine Verbreitung der Schadorganismen ausgeschlossen erscheint.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die beim Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in ihr Gebiet vorgelegten Pflanzengesundheitszeugnisse und pflanzensanitären Weiterversendungszeugnisse mit einem Eingangsstempel der zuständigen Dienststellen versehen werden, aus dem mindestens die Bezeichnung der Dienststelle und das Eingangsdatum hervorgehen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ihr Pflanzenschutzdienst den Pflanzenschutzdienst des Weiterversandmitgliedstaats von allen Fällen unterrichtet, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Herkunft aus diesem Mitgliedstaat beanstandet worden sind, weil sie Verboten oder Beschränkungen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen des Pflanzenschutzes unterliegen. Die Unterrichtung erfolgt unbeschadet der Maßnahmen, die der erstgenannte Pflanzenschutzdienst hinsichtlich der beanstandeten Sendung für notwendig hält, und muß so bald wie möglich nach der Beanstandung vorgenommen werden, so daß die betreffenden Pflanzenschutzdienste den Fall namentlich im Hinblick darauf prüfen können, welche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer ähnlicher Vorkommnisse zu ergreifen sind und, wo es angebracht und möglich ist, welche Maßnahmen hinsichtlich der beanstandeten Sendung der in diesem Fall bestehenden Gefahr angemessen sind. Nach dem Verfahren des Artikels 17 wird ein einheitliches Informationssystem festgelegt.

(5) Ab dem 1. Januar 1993 führen die Mitgliedstaaten amtliche Untersuchungen zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie und insbesondere des Artikels 10 Absatz 2 durch; diese sind stichprobenweise und ohne Unterschied des Ursprungs der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände sowie nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:

- gelegentliche Stichkontrollen jederzeit und überall, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände verbracht werden;

- gelegentliche Stichkontrollen in Betrieben, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder zum Verkauf feilgehalten werden, sowie in den Betrieben der Käufer,

- gelegentliche Stichkontrollen gleichzeitig mit anderen Dokumentenkontrollen, die aus anderen Gründen als denen der Pflanzengesundheit durchgeführt werden.

Die Kontrollen müssen in Betrieben, die in einem amtlichen Verzeichnis nach Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 8 geführt werden, regelmäßig erfolgen; in Betrieben, die in einem amtlichen Verzeichnis nach Artikel 6 Absatz 6 geführt werden, können sie regelmäßig erfolgen.

Die Kontrollen können regelmäßig und gezielt erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine oder mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie nicht beachtet werden.

(6) Gewerbliche Käufer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen haben als in der Pflanzenerzeugung beruflich tätige Letztverbraucher die betreffenden Pflanzenpässe mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und darüber Buch zu führen.

Die Inspektoren haben in jeder Erzeugungs- und Vermarktungsphase Zugang zu den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen. Sie sind befugt, alle für die amtliche Untersuchung relevanten Nachforschungen anzustellen, auch im Hinblick auf die Pflanzenpässe und die Buchführung.

(7) Die Mitgliedstaaten können bei den amtlichen Untersuchungen von den Sachverständigen nach Artikel 21 unterstützt werden.

(8) Stellt sich bei den amtlichen Untersuchungen gemäß den Absätzen 5 und 6 heraus, daß Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen bergen, so sind sie amtlichen Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 zu unterziehen.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, daß die in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in ihr Gebiet nur verbracht werden dürfen,

a) wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände sowie ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich gründlich untersucht werden, um, soweit festgestellt werden kann, sicherzustellen,

- daß sie nicht von den in Anhang I Teil A genannten Schadorganismen befallen sind;

- daß sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A genannte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;

- daß sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A genannte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen;

b) wenn sie von den nach Artikel 7 oder 8 vorgeschriebenen Zeugnissen begleitet sind und wenn das Pflanzengesundheitszeugnis nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt worden ist, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände das Versandland verlassen. Die nach Artikel 7 oder 8 vorgeschriebenen Zeugnisse enthalten unabhängig von ihrer Aufmachung die Angaben nach dem Muster des Anhangs zum Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951 in der Fassung vom 21. November 1979 und werden von Dienststellen erteilt, die hierzu im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommmens oder - bei Nichtvertragsstaaten - aufgrund von Rechtsvorschriften des Landes befugt sind. Nach dem Verfahren des Artikels 17 können Listen der von den einzelnen Drittländern zur Erteilung der Zeugnisse befugten Stellen aufgestellt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 können für eine Übergangsfrist Pflanzengesundheitszeugnisse nach dem Muster des Anhangs zum Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951 in seiner ursprünglichen Fassung verwendet werden. Das Ende dieser Übergangsfrist kann nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt werden.

(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt entsprechend in den Fällen des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 7 Absatz 3.

(3) Die Mitgliedstaaten können ferner vorschreiben, daß die Sendungen mit Herkunft aus Drittländern, die der Inhaltserklärung zufolge keine Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände des Anhangs V Teil B enthalten, amtlich kontrolliert werden, sofern berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, daß eine Zuwiderhandlung gegen die einschlägigen Vorschriften vorliegt.

Nach dem Verfahren des Artikels 17 kann bestimmt werden,

- in welchen Fällen solche Kontrollen vorzunehmen sind und

- welche Methoden hierbei anzuwenden sind.

Bestehen nach der Kontrolle noch Zweifel in bezug auf die Identität der Sendung, insbesondere hinsichtlich Gattung, Art und Ursprung, so ist davon auszugehen, daß die Sendung Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände des Anhangs V Teil B enthält.

(4) Sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht,

- gelten die Absätze 1 und 2 dieses Artikels nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die über das Gebiet eines Drittlands von einem Ort in der Gemeinschaft zu einem anderen verbracht werden;

- gelten die Absätze 1 und 2 dieses Artikels und Artikel 4 Absatz 1 nicht für die Durchfuhr durch das Gebiet der Gemeinschaft;

- gelten die Absätze 1 und 2 dieses Artikels nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Lebensmitteln oder Futtermitteln, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Gebrauch während der Beförderung bestimmt sind.

(5) Nach Maßgabe der gemäß dem Verfahren des Artikels 18 festzulegenden Bedingungen finden die Absätze 1 und 2 dieses Artikels auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzüchtungsvorhaben keine Anwendung.

(6) Jeder Mitgliedstaat kann, soweit eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, in bestimmten Einzelfällen vorsehen, daß die Absätze 1 und 2 nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gelten, die im unmittelbaren Grenzgebiet eines ihm benachbarten Drittlands angebaut, erzeugt oder verwendet und in den betreffenden Mitgliedstaat eingeführt werden, um an benachbarten Standorten innerhalb des Grenzbezirks seines Gebiets angebaut oder verwendet werden.

Gewährt ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmeregelung, so gibt er den Standort und den Namen der Person an, die dort den Anbau oder die Verwendung vornimmt. Die Kommission erhält Zugang zu diesen Angaben, die in regelmäßigen Abständen auf den neuesten Stand zu bringen sind.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die die Ausnahmeregelung nach Unterabsatz 1 gilt, ist ein schriftlicher Nachweis beizufügen, aus dem der Standort in dem betreffenden Drittland, von dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände stammen, hervorgeht.

(7) Zwischen der Kommission und den zuständigen Stellen bestimmter Drittländer kann in technischen Vereinbarungen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 zu genehmigen sind, niedergelegt werden, daß Tätigkeiten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels genannten Untersuchungen auch unter Aufsicht der Kommission gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 21 in dem betreffenden Drittland in Zusammenarbeit mit dessen amtlicher Pflanzenschutzstelle durchgeführt werden können.

(8) Ab 1. Juni 1993 gelten bei Sendungen nach einem Schutzgebiet die Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe a) für Schadorganismen und die besonderen Anforderungen nach Teil B der Anhänge I, II und IV. Unbeschadet spezifischer Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Drittländern gilt ab diesem Tag der Absatz 1 für die Ersteinfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Gemeinschaft.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Einführer, ob Erzeuger oder nicht, in einem amtlichen Verzeichnis gemäß den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 5 geführt werden.

Soweit es sich um Dokumentenkontrollen und Nämlichkeitsprüfungen sowie um Kontrollen der Einhaltung des Artikels 4 handelt, müssen die Kontrollen am gleichen Ort und zum gleichen Zeitpunkt wie die anderen Verwaltungsförmlichkeiten betreffend die Einfuhr, einschließlich der Zollförmlichkeiten, durchgeführt werden.

Soweit es sich um pflanzengesundheitliche Untersuchungen handelt, finden diese Kontrollen an den in Unterabsatz 3 genannten Orten oder in ihrer Nähe statt. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Liste der Eingangsorte. Jedoch können in besonderen Fällen die pflanzengesundheitlichen Untersuchungen am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn spezifische Garantien hinsichtlich der Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gegeben werden. Durchführungsvorschriften, die Mindestanforderungen vorsehen können, denen die Ausrüstung der Kontrollstellen zu genügen hat, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen. Die pflanzengesundheitlichen Untersuchungen sind Bestandteil der in Unterabsatz 3 genannten Formalitäten.

Die Mitgliedstaaten können von den Bestimmungen dieses Absatzes nur nach Maßgabe der Vorschriften der technischen Vereinbarungen nach Absatz 7 abweichen.

(9) Es wird eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Mitgliedstaaten vorgesehen, um die Kontrollinfrastrukturen für die gemäß Absatz 8 Unterabsatz 4 durchgeführten Pflanzenschutzkontrollen zu verstärken.

Mit dieser Beteiligung soll eine Verbesserung der Ausstattung der nicht am Bestimmungsort befindlichen Kontrollstellen mit den erforderlichen Geräten und Anlagen für die Kontrolle und Überprüfung sowie gegebenenfalls für die Durchführung der Maßnahmen im Sinne des Absatzes 11 über das Maß hinaus erzielt werden, das bereits durch die Erfuellung der Mindestanforderung erreicht worden ist, die gemäß Absatz 8 Unterabsatz 4 in den Durchführungsbestimmungen festgelegt wurde.

Die Kommission schlägt hierfür die Einsetzung angemessener Mittel im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vor.

Innerhalb der Grenzen der für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel beträgt der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50 % der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verbesserung der Ausstattung stehenden Ausgaben.

Die Einzelheiten werden in einer Durchführungsverordnung nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt.

Über die Gewährung des finanziellen Gemeinschaftsbeitrags und über dessen Höhe wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 entschieden, und zwar anhand der Angaben und Belege, die der betreffende Mitgliedstaat übermittelt, und gegebenenfalls anhand der Ergebnisse der Untersuchungen, die unter Aufsicht der Kommission von den in Artikel 21 genannten Sachverständigen durchgeführt werden, sowie nach Maßgabe der für die entsprechenden Zwecke verfügbaren Mittel.

(10) Vom 1. Juni 1993 an gilt Artikel 10 Absätze 1 und 3 entsprechend für die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gemäß Absatz 1 dieses Artikels, sofern sie in Anhang V Teil A aufgeführt sind und die Untersuchung nach Absatz 8 ergeben hat, daß die Bedingungen nach Absatz 1 erfuellt sind.

(11) Vom 1. Juni 1993 an werden, wenn die Kontrollen nach Absatz 8 nicht ergeben haben, daß die Bedingungen nach Absatz 1 erfuellt sind, unverzüglich eine oder mehrere der folgenden amtlichen Maßnahmen getroffen:

- geeignete Behandlung, wenn davon ausgegangen wird, daß die Bedingungen infolge der Behandlung erfuellt werden,

- Entfernung des infizierten/befallenen Erzeugnisses aus der Sendung,

- Auferlegung einer Quarantäne, bis die Ergebnisse der Prüfungen oder der amtlichen Untersuchungen vorliegen,

- Zurückweisung oder Genehmigung für den Versand nach Gebieten außerhalb der Gemeinschaft,

- Vernichtung.

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 findet sinngemäß Anwendung.

Im Fall einer Entfernung gemäß Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich oder einer Zurückweisung gemäß Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die beim Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in ihr Gebiet vorgelegten Pflanzengesundheitszeugnisse oder pflanzensanitären Weiterversendungszeugnisse von den betreffenden zuständigen amtlichen Stellen für ungültig erklärt werden. In diesem Fall wird das genannte Zeugnis auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit einem roten Dreiecksstempel der genannten zuständigen Stellen versehen, der neben dem Vermerk "ungültig" mindestens die Bezeichnung der betreffenden Stelle und das Datum der Zurückweisung angibt. Der Vermerk ist in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft in Großbuchstaben anzubringen.

Artikel 14

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Änderungen fest, die an den Anhängen vorzunehmen sind.

Das Verfahren des Artikels 17 wird jedoch in folgenden Fällen angewandt:

a) bei Ergänzungen des Anhangs III betreffend bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Ursprung in bestimmten Drittländern, sofern

i) für die Aufnahme der Ergänzungen ein Antrag eines Mitgliedstaats vorliegt, der bereits besondere Verbote in bezug auf die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Drittländern anwendet,

ii) die im Ursprungsland auftretenden Schadorganismen ein pflanzengesundheitliches Risiko für die gesamte Gemeinschaft oder einen Teil von ihr darstellen und

iii) ihr etwaiges Vorhandensein auf den betreffenden Erzeugnissen bei der Einfuhr nicht wirksam festgestellt werden kann;

b) bei Ergänzungen der anderen Anhänge betreffend bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Ursprung in bestimmten Drittländern, soweit

i) für die Aufnahme der Ergänzungen der Antrag eines Mitgliedstaats vorliegt, der bereits besondere Verbote oder Einschränkungen in bezug auf die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Drittländern anwendet, und

ii) die im Ursprungsland auftretenden Schadorganismen ein pflanzengesundheitliches Risiko für die gesamte Gemeinschaft oder einen Teil von ihr in bezug auf bestimmte Kulturen darstellen, bei denen sich der Umfang etwaiger Schäden nicht absehen läßt;

c) bei jeder Änderung des Teils B der Anhänge im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat;

d) bei jeder anderen in Anbetracht der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse erforderlichen Änderung der Anhänge.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 17 oder in dringenden Fällen nach dem Verfahren des Artikels 19 ermächtigt werden, Ausnahmen vorzusehen

- von Artikel 4 Absätze 1 und 2 hinsichtlich Anhang III Teil A und Teil B, unbeschadet des Artikels 4 Absatz 5, sowie von Artikel 5 Absätze 1 und 2 und von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich hinsichtlich der in Anhang IV Teil A Kapitel 1 und Anhang IV Teil B genannten Anforderungen,

- von Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) hinsichtlich Holz, soweit gleichwertige Sicherheiten gegeben werden,

soweit aufgrund einer oder mehrerer der folgenden Voraussetzungen:

- Ursprung der Pflanzen oder der Pflanzenerzeugnisse,

- eine geeignete Behandlung,

- besondere Schutzvorkehrungen im Hinblick auf die Verwendung der Pflanzen oder der Pflanzenerzeugnisse,

festgestellt wird, daß eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.

Das Ausbreitungsrisiko wird auf der Grundlage der vorhandenen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse beurteilt; sind diese Erkenntnisse unzureichend, werden sie aufgrund zusätzlicher Ermittlungen oder gegebenenfalls aufgrund von Untersuchungen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände ergänzt, die unter Aufsicht der Kommission gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 21 im Ursprungsland durchgeführt werden.

Jede Genehmigung gilt gesondert für die gesamte Gemeinschaft oder einen Teil davon unter Bedingungen, die der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen durch das betreffende Erzeugnis in den Schutzgebieten oder in bestimmten Gebieten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wirtschafts- und Umweltbedingungen Rechnung tragen. In diesem Fall werden die betreffenden Mitgliedstaaten in der Entscheidung über die Genehmigung ausdrücklich von bestimmten Verpflichtungen entbunden.

Das Ausbreitungsrisiko wird auf der Grundlage der vorhandenen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse beurteilt. Sind diese Erkenntnisse unzureichend, so werden sie aufgrund zusätzlicher Ermittlungen oder gegebenenfalls Untersuchungen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände durch die Kommission im Ursprungsland ergänzt.

(2) Bei den in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen ist für jeden Einzelfall eine amtliche Feststellung erforderlich, daß die Bedingungen für die Gewährung der Ausnahme erfuellt sind.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ausnahmen mit, die sie nach Absatz 1 gewährt haben. Die Kommission macht den anderen Mitgliedstaaten hiervon jährlich Mitteilung.

Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 17 von der Mitteilungspflicht befreit werden.

Artikel 16

(1) Kommen Schadorganismen des Anhangs I Teil A Kapitel I oder des Anhangs II Teil A Kapitel I im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor oder treten Schadorganismen des Anhangs I Teil A Kapitel II oder des Anhangs I Teil B bzw. des Anhangs II Teil A Kapitel II oder des Anhangs II Teil B in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat hiervon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

Er trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden Schadorganismen. Er unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die getroffenen Maßnahmen.

(2) Treten Schadorganismen, die weder in Anhang I noch in Anhang II aufgeführt sind und deren Vorkommen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bislang nicht bekannt war, dort tatsächlich auf oder besteht ein entsprechender Verdacht, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat hiervon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. Er teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mit, die er getroffen hat bzw. die er zu treffen beabsichtigt. Diese müssen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen.

Der betreffende Mitgliedstaat trifft hinsichtlich der Partien von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern, von denen angenommen wird, daß sie eine unmittelbare Gefahr der Einschleppung oder der Ausbreitung der in Absatz 1 und in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Schadorganismen mit sich bringen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Gemeinschaft und teilt diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.

Besteht nach Auffassung eines Mitgliedstaats eine andere als die in Unterabsatz 2 genannte unmittelbare Gefahr, so unterrichtet er unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die er für wünschenswert hält. Ist er der Ansicht, daß diese Maßnahmen nicht in angemessener Frist getroffen werden, um die Einschleppung oder die Ausbreitung von Schadorganismen in seinem Gebiet zu verhindern, so kann er vorläufig die seines Erachtens erforderlichen zusätzlichen Vorkehrungen treffen, die dann bis zur Festlegung von Maßnahmen gemäß Absatz 3 durch die Kommission gelten.

Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. Dezember 1992 einen Bericht über das Funktionieren dieser Bestimmung, gegebenenfalls mit entsprechenden Vorschlägen, vor.

(3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen prüft die Kommission die Situation baldmöglichst im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz. Untersuchungen an Ort und Stelle können unter Aufsicht der Kommission gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 21 durchgeführt werden. Nach dem Verfahren des Artikels 19 können die erforderlichen Maßnahmen einschließlich eines etwaigen Beschlusses über die Rücknahme oder Änderung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen erlassen werden. Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Situation und nimmt dementsprechend nach demselben Verfahren die Änderung oder Aufhebung der vorgenannten Maßnahmen vor. Bis zur Genehmigung einer Maßnahme nach dem vorgenannten Verfahren kann der Mitgliedstaat die Maßnahmen aufrechterhalten, die er angewandt hat.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.

Artikel 17

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende unverzüglich den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz - im folgenden "Ausschuß" genannt - entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erläßt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 18

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende den Ausschuß unverzüglich entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erläßt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen.

Artikel 19

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende unverzüglich den Ausschuß entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb von zwei Tagen ab. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erläßt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 20

(1) Diese Richtlinie berührt nicht die Gemeinschaftsbestimmungen über Anforderungen an die Gesundheit von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, soweit sie hierfür nicht ausdrücklich strengere Anforderungen vorschreibt oder zuläßt.

(2) Änderungen dieser Richtlinie zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften nach Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten können beim Verbringen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere der in Anhang VI genannten, sowie ihres Verpackungsmaterials oder ihrer Beförderungsmittel in ihr Gebiet besondere Pflanzenschutzmaßnahmen gegen Schadorganismen treffen, die im allgemeinen Vorräte an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen befallen.

Artikel 21

(1) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen und einheitlichen Durchführung dieser Richtlinie und unbeschadet der unter Aufsicht der Mitgliedstaaten vorgenommenen Kontrollen kann die Kommission unter ihrer Aufsicht von Sachverständigen - gegebenenfalls an Ort und Stelle - gemäß den Bestimmungen dieses Artikels im Rahmen der in Absatz 3 aufgeführten Aufgaben Kontrollen vornehmen lassen.

Werden diese Kontrollen in einem Mitgliedstaat vorgenommen, so geschieht dies nach den Absätzen 4 und 5 und gemäß den in Absatz 7 vorgesehenen Einzelheiten in Zusammenarbeit mit der amtlichen Pflanzenschutzstelle dieses Mitgliedstaats.

(2) Die in Absatz 1 genannten Sachverständigen können

- von der Kommission angestellt sein;

- von den Mitgliedstaaten angestellt sein und der Kommission zeitweise oder gezielt zur Verfügung gestellt werden.

Sie müssen zumindest in einem Mitgliedstaat die Qualifikation erworben haben, die für die Vornahme und Überwachung amtlicher Pflanzenschutzuntersuchungen erforderlich ist.

(3) Die Kontrollen nach Absatz 1 können im Rahmen folgender Aufgaben vorgenommen werden:

- Überwachung der Untersuchungen nach Artikel 6,

- Überwachung oder - im Rahmen von Absatz 5 Unterabsatz 5 dieses Artikels - in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Durchführung der Untersuchungen nach Artikel 13 Absatz 1,

- Durchführung der Tätigkeiten, die in den in Artikel 13 Absatz 7 genannten technischen Vereinbarungen spezifiziert sind,

- Vornahme der Ermittlungen und Untersuchungen nach Artikel 15 Absatz 1 und nach Artikel 16 Absatz 3,

- Unterstützung der Kommission bei den in Absatz 6 genannten Angelegenheiten,

- Durchführung jeder anderen Aufgabe, die der Rat der Sachverständigen mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission überträgt.

(4) Zur Erfuellung der in Absatz 3 genannten Aufgaben können die in Absatz 1 genannten Sachverständigen

- Pflanzschulen, Landwirtschaftsbetriebe und andere Stätten inspizieren, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angepflanzt, erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden bzw. worden sind;

- die Stellen inspizieren, in denen Untersuchungen nach Artikel 6 oder Artikel 13 durchgeführt werden;

- Angehörige der amtlichen Pflanzenschutzstellen der Mitgliedstaaten anhören;

- einzelstaatliche Inspektoren der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie begleiten.

(5) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die amtliche Pflanzenschutzstelle des Mitgliedstaats rechtzeitig über die durchzuführende Aufgabe unterrichtet, damit sie die notwendigen Vorkehrungen treffen kann.

Die Mitgliedstaaten treffen alle angemessenen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Ziele und die Effizienz der Inspektionen nicht in Frage gestellt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Sachverständigen ihre Aufgabe ungehindert durchführen können, und unternehmen alle zumutbaren Schritte, um ihnen auf Antrag die verfügbaren erforderlichen Ausrüstungen, einschließlich Laborausrüstungen und Laborpersonal, zukommen zu lassen. Die Kommission erstattet die Ausgaben aufgrund solcher Anträge im Rahmen der für diesen Zweck im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union verfügbaren Mittel.

Die Sachverständigen müssen in allen Fällen, in denen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorschreiben, von der amtlichen Pflanzenschutzstelle des betreffenden Mitgliedstaats ordnungsgemäß mit Vollmachten ausgestattet sein und in diesem Fall die Regeln und Gebräuche beachten, die für die Bediensteten dieses Mitgliedstaats gelten.

Wenn die Aufgabe in der Überwachung von Untersuchungen nach Artikel 6 oder von Untersuchungen nach Artikel 13 Absatz 1 oder in der Durchführung von Ermittlungen nach Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 16 Absatz 3 besteht, kann an Ort und Stelle keine Entscheidung getroffen werden. Die Sachverständigen erstatten der Kommission über ihre Tätigkeiten und Erkenntnisse Bericht.

Wenn die Aufgabe in der Durchführung von Untersuchungen nach Artikel 13 Absatz 1 besteht, müssen die Untersuchungen Teil eines Untersuchungsprogramms sein und die Verfahrensvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eingehalten werden; im Fall einer gemeinsamen Inspektion gestattet der betreffende Mitgliedstaat das Verbringen einer Partie in die Gemeinschaft jedoch nur dann, wenn darüber zwischen seiner Pflanzenschutzstelle und der Kommission Einvernehmen besteht. Nach dem Verfahren des Artikels 18 kann diese Bedingung auf andere unabdingbare Anforderungen ausgedehnt werden, die für die Partien vor ihrem Verbringen in die Gemeinschaft festgelegt werden, wenn diese Ausdehnung nach den Erfahrungen erforderlich ist. Kommt es zu keinem Einvernehmen zwischen dem Sachverständigen der Gemeinschaft und dem einzelstaatlichen Inspekteur, so trifft der Mitgliedstaat bis zu einer endgültigen Entscheidung die erforderlichen Schutzmaßnahmen.

In jedem Fall finden die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über strafrechtliche Verfahren und verwaltungsrechtliche Sanktionen nach den üblichen Verfahren Anwendung. Stellen die Sachverständigen einen vermutlichen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie fest, so ist dieser den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu melden.

(6) Die Kommission

- stellt Nachrichtenverbindungen für die Unterrichtung über das Auftreten von Schadorganismen her;

- empfiehlt Leitlinien für die Tätigkeit der Sachverständigen und einzelstaatlichen Inspektoren.

Zur Unterstützung der Kommission bei letzterer Aufgabe teilen ihr die Mitgliedstaaten diese von ihnen jeweils angewandten Methoden der Pflanzenbeschau mit.

(7) Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 18 die Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel, einschließlich der Durchführungsbestimmungen für die Zusammenarbeit nach Absatz 1 Unterabsatz 2.

(8) Die Kommission berichtet dem Rat spätestens am 31. Dezember 1994 über ihre bei der Durchführung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen. Der Rat, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt, trifft unter Berücksichtigung dieser Erfahrungen gegebenenfalls die zur Änderung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 22

Wird festgestellt oder besteht der Verdacht, daß in der Gemeinschaft ein Schadorganismus auftritt, der dort eingeschleppt oder verbreitet worden ist, so können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 23 und 24 einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für den Pflanzenschutz zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um diesen Schadorganismus zu bekämpfen, damit er ausgerottet oder, falls dies nicht möglich ist, seine Ausbreitung eingedämmt wird. Die Kommission schlägt hierfür die Einsetzung angemessener Mittel im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vor.

Artikel 23

(1) Ein betroffener Mitgliedstaat kann auf Antrag einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft nach Artikel 22 erhalten, wenn feststeht, daß der Schadorganismus, unabhängig davon, ob er in den Anhängen I und II aufgeführt ist,

- gemäß Artikel 16 Absatz 1 bzw. Absatz 2 Unterabsatz 1 gemeldet wurde und

- durch sein Auftreten in einem Gebiet, in dem entweder das Vorhandensein dieses Organismus bisher nicht bekannt war oder die Ausrottung dieses Organismus durchgeführt wurde oder im Gange ist, eine unmittelbare Gefahr für die Gemeinschaft insgesamt oder Teile der Gemeinschaft darstellt und

- durch Partien von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus einem Drittland oder aus einem anderen Gebiet der Gemeinschaft in das betroffene Gebiet eingeschleppt worden ist.

(2) Erforderliche Maßnahmen im Sinne des Artikels 22 sind:

a) Maßnahmen zur Zerstörung, Desinfektion, Entseuchung, Sterilisierung, Reinigung oder jedes andere amtlich oder auf amtliche Aufforderung durchgeführte Verfahren im Hinblick auf

i) als verseucht erkannte oder als möglicherweise verseucht anzusehende Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die Bestandteil der Partie(n) sind, durch die der Schadorganismus in das betroffene Gebiet eingeschleppt worden ist;

ii) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die durch den eingeschleppten Organismus erkanntermaßen verseucht sind oder im Verdacht stehen, verseucht zu sein, und die von Pflanzen der betreffenden Partie(n) abstammen oder die sich in der Nähe der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände dieser Partie(n) oder in der Nähe von daraus hervorgegangenen Gegenständen befunden haben;

iii) das Kultursubstrat und die Böden, die anerkanntermaßen durch den betreffenden Schadorganismus verseucht sind oder im Verdacht stehen, dadurch verseucht zu sein;

iv) die zur Produktion, Aufmachung, Verpackung oder Lagerung verwendeten Materialien, die Lager- und Verpackungsräume sowie die Beförderungsmittel, die mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen oder mit Teilen davon in Berührung gekommen sind;

b) Untersuchungen oder Überprüfungen, die amtlich oder auf amtliche Aufforderung durchgeführt worden sind, um das Auftreten oder das Ausmaß der Verseuchung durch den eingeschleppten Schadorganismus zu überwachen;

c) ein Verbot oder eine Beschränkung der Verwendung des Kultursubstrats, der Anbauflächen oder des Anwesens sowie der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, die nicht aus der (den) betreffenden Partie(n) stammen oder daraus hervorgegangen sind, wenn diese Maßnahmen auf einen amtlichen Beschluß zurückgehen, der in Anbetracht der von dem eingeschleppten Schadorganismus herrührenden Gefahren für die Pflanzengesundheit gefaßt worden ist.

(3) Als unmittelbar mit den erforderlichen Maßnahmen nach Absatz 2 im Zusammenhang stehende Ausgaben gelten Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, mit denen

- die Kosten für die in Absatz 2 Buchstaben a) und b) beschriebenen Maßnahmen ganz oder teilweise gedeckt werden sollen, mit Ausnahme der Kosten, die für die laufenden Tätigkeiten der betroffenen verantwortlichen amtlichen Einrichtung notwendig sind, oder

- ein finanzieller Schaden mit Ausnahme des Gewinnausfalls ganz oder teilweise ersetzt werden soll, der unmittelbar aufgrund einer oder mehrerer der in Absatz 2 Buchstabe c) genannten Maßnahmen entstanden ist.

Abweichend von Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich kann in einer Durchführungsverordnung nach dem Verfahren des Artikels 18 bestimmt werden, in welchen Fällen auch ein Ausgleich des Gewinnausfalls als unmittelbar mit den erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang stehende Ausgabe gilt, sofern die hierfür in Absatz 5 festgelegten Voraussetzungen sowie die für diese Fälle geltenden zeitlichen Beschränkungen mit einer Obergrenze von drei Jahren beachtet werden.

(4) Unbeschadet des Artikels 16 beantragt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission spätestens im Laufe des auf die Feststellung des Auftretens des Schadorganismus folgenden Kalenderjahrs einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft; er teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich folgendes mit:

- Bezugnahme auf die Meldung nach Absatz 1 erster Gedankenstrich,

- Art und Umfang des Auftretens des Schadorganismus nach Artikel 22 sowie Hergang und Modalitäten seiner Feststellung,

- Identität der in Absatz 1 dritter Gedankenstrich genannten Partien, durch die der Schadorganismus eingeschleppt wurde,

- die getroffenen oder vorgesehenen erforderlichen Maßnahmen, für die der Mitgliedstaat einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft beantragt, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans,

- die vorliegenden Ergebnisse und die veranschlagten oder tatsächlich entstandenen Kosten sowie den Anteil der Finanzierung, der aus öffentlichen Mitteln, die der Mitgliedstaat für die Durchführung der genannten erforderlichen Maßnahmen bewilligt hat, bestritten worden ist oder bestritten werden soll.

Wurde das Auftreten des Schadorganismus vor dem 30. Januar 1997 festgestellt, so gilt als Zeitpunkt der Feststellung im Sinne dieses Absatzes und des Absatzes 5 ebendieses Datum, sofern der tatsächliche Zeitpunkt der Feststellung nicht vor dem 1. Januar 1995 liegt. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für den in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Ausgleich des Gewinnausfalls, außer in Ausnahmefällen unter den in der Durchführungsverordnung nach Absatz 3 genannten Voraussetzungen für danach eintretende Gewinnausfälle.

(5) Unbeschadet des Artikels 24 wird über die Gewährung des finanziellen Gemeinschaftsbeitrags und über dessen Höhe nach dem Verfahren des Artikels 18 entschieden, und zwar anhand der Angaben und Belege, die der betreffende Mitgliedstaat nach Absatz 4 dieses Artikels übermittelt, und gegebenenfalls anhand der Ergebnisse der Untersuchungen, die unter Aufsicht der Kommission von den in Artikel 21 genannten Sachverständigen nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 durchgeführt werden, sowie unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Gefahr nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich sowie der für diese Zwecke verfügbaren Mittel.

Innerhalb der Grenzen der für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel beträgt der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50 % - im Fall des Ausgleichs des Gewinnausfalls nach Absatz 3 Unterabsatz 2 bis zu 25 % - der in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen nach Absatz 2 stehenden Ausgaben, sofern diese Maßnahmen während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Auftretens eines Schadorganismus im Sinne des Artikels 22 ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen.

Der genannte Zeitraum kann nach demselben Verfahren verlängert werden, wenn nach Prüfung der Sachlage darauf geschlossen werden kann, daß die Zielsetzung der Maßnahmen innerhalb einer vertretbaren Zusatzfrist erreicht werden kann. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft verringert sich im Laufe der betreffenden Jahre.

Kann der Mitgliedstaat die nach Absatz 4 dritter Gedankenstrich erforderlichen Angaben zur Identität der Partien nicht machen, so gibt er den mutmaßlichen Ursprung der Verseuchung und die Gründe an, aus denen die Partien nicht identifiziert werden konnten. Über die etwaige Bewilligung eines finanziellen Beitrags wird nach demselben Verfahren je nach Ergebnis der Bewertung dieser Angaben entschieden.

Die Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz werden nach dem Verfahren des Artikels 18 in einer Durchführungsverordnung festgelegt.

(6) Nach Maßgabe der Entwicklung der Lage in der Gemeinschaft kann gemäß dem Verfahren der Artikel 18 oder 19 beschlossen werden, daß weitere Maßnahmen durchzuführen sind oder daß von dem betroffenen Mitgliedstaat ergriffene oder vorgesehene Maßnahmen bestimmte zusätzliche Anforderungen oder Bedingungen erfuellen müssen, falls diese für die Erreichung der angestrebten Ziele erforderlich sind.

Die Gewährung eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrags für solche zusätzliche Aktionen, Anforderungen oder Bedingungen wird nach demselben Verfahren beschlossen. Innerhalb der Grenzen der für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel deckt der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50 % der unmittelbar im Zusammenhang mit diesen zusätzlichen Maßnahmen, Anforderungen oder Bedingungen entstehenden Ausgaben.

Zielen diese zusätzlichen Maßnahmen, Anforderungen oder Bedingungen im wesentlichen darauf ab, andere Gebiete der Gemeinschaft zu schützen als die des betreffenden Mitgliedstaats, so kann nach demselben Verfahren beschlossen werden, daß der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft mehr als 50 % der Ausgaben deckt.

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft ist befristet und verringert sich im Laufe der betreffenden Jahre.

(7) Die Gewährung eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrags berührt nicht die Ansprüche, die der betroffene Mitgliedstaat oder Einzelpersonen hinsichtlich der Erstattung von Ausgaben, der Entschädigung von Ausfällen oder sonstigen Schäden nach einzelstaatlichem Recht, Gemeinschaftsrecht oder internationalem Recht gegenüber Dritten, einschließlich anderen Mitgliedstaaten in den in Artikel 24 Absatz 3 vorgesehenen Fällen, geltend machen könnten. Soweit die Ausgaben, Verluste oder sonstigen Schäden durch den finanziellen Gemeinschaftsbeitrag abgedeckt werden, gehen diese Ansprüche von Rechts wegen auf die Gemeinschaft über, wobei der Übergang mit der Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags wirksam wird.

(8) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann auf mehrere Abschlagszahlungen aufgeteilt werden.

Erweist sich der von der Gemeinschaft gewährte finanzielle Beitrag als nicht mehr gerechtfertigt, so gilt folgendes:

Der finanzielle Beitrag, den die Gemeinschaft dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 5 und 6 gewährt, kann entweder gekürzt oder ausgesetzt werden, wenn aus den Informationen dieses Mitgliedstaats oder aus den Ergebnissen der Untersuchungen, die unter Aufsicht der Kommission von den in Artikel 21 genannten Sachverständigen durchgeführt worden sind, oder aus den Ergebnissen einer angemessenen Prüfung, welche die Kommission nach Verfahren durchgeführt hat, die denen des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(9) entsprechen, eindeutig hervorgeht, daß

- sich nicht rechtfertigen läßt, daß die gemäß den Absätzen 5 oder 6 beschlossenen erforderlichen Maßnahmen nicht oder nur teilweise durchgeführt worden sind oder die nach diesen Bestimmungen festgelegten oder aufgrund der verfolgten Ziele gebotenen Modalitäten oder Fristen nicht eingehalten worden sind, oder

- die Maßnahmen nicht mehr notwendig sind oder

- ein Sachverhalt gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vorliegt.

(9) Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1298/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(10) gelten entsprechend.

(10) Ein Mitgliedstaat hat der Gemeinschaft die ausgezahlten Beträge des finanziellen Gemeinschaftsbeitrags, der ihm gemäß den Absätzen 5 und 6 gewährt wird, ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn aus den in Absatz 8 genannten Quellen hervorgeht, daß

a) die gemäß den Absätzen 5 oder 6 berücksichtigten erforderlichen Maßnahmen

i) nicht durchgeführt worden sind oder

ii) nicht in einer Weise durchgeführt worden sind, die den nach diesen Bestimmungen festgelegten oder aufgrund der verfolgten Ziele gebotenen Modalitäten oder Fristen entspricht, oder

b) die ausgezahlten Beträge des finanziellen Beitrags zu anderen als den bewilligten Zwecken verwendet worden sind oder

c) ein Sachverhalt gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vorliegt.

Die Ansprüche nach Absatz 7 Satz 2 fallen, soweit sie durch die Rückerstattung gedeckt sind, von Rechts wegen an den betreffenden Mitgliedstaat zurück; der Übergang wird mit der Rückerstattung wirksam.

Auf Beträge, die nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung und den Regeln, welche die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 aufstellt, zurückgezahlt werden, werden Verzugszinsen erhoben.

Artikel 24

(1) Bezüglich der Ursachen für das Auftreten eines Schadorganismus gemäß Artikel 22 gilt folgendes:

Die Kommission überprüft, ob das Auftreten eines Schadorganismus in dem betroffenen Gebiet auf die Verbringung einer oder mehrerer von dem betreffenden Schadorganismus befallener Partien in dieses Gebiet zurückzuführen ist, und stellt fest, aus welchem oder welchen Mitgliedstaaten die Sendungen stammen und durch welche Mitgliedstaaten sie in der Folge geführt wurden.

Der Mitgliedstaat, aus dem die mit dem Schadorganismus befallenen Partien stammen und der mit dem vorgenannten Mitgliedstaat nicht identisch zu sein braucht, unterrichtet die Kommission auf Anfrage unverzüglich über alle Einzelheiten bezüglich des Ursprungs oder der Ursprünge dieser Partien und über die damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgänge, einschließlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen, damit ermittelt werden kann, weshalb die fehlende Übereinstimmung der Partien mit den Bestimmungen dieser Richtlinie von diesem Mitgliedstaat nicht entdeckt wurde. Außerdem unterrichtet er die Kommission auf Anfrage über die Bestimmung aller übrigen Partien mit demselben Ursprung oder denselben Ursprüngen während eines bestimmten Zeitraums.

Um diese Angaben zu vervollständigen, können unter Aufsicht der Kommission von den in Artikel 21 genannten Sachverständigen Untersuchungen durchgeführt werden.

(2) Die aufgrund dieser Bestimmungen oder gemäß Artikel 16 Absatz 3 gesammelten Informationen werden im Ausschuß geprüft, um etwaige Mängel der gemeinschaftlichen Pflanzenschutzregelung oder ihrer Anwendung zu ermitteln und Abhilfemaßnahmen zu erarbeiten.

Die in Absatz 1 genannten Informationen werden ferner herangezogen, um gemäß den Bestimmungen des Vertrags festzustellen, ob die Vorschriftswidrigkeit der Partien, die zum Auftreten des Schadorganismus in dem betreffenden Gebiet geführt haben, von dem Herkunftsmitgliedstaat deswegen nicht entdeckt wurde, weil dieser einer der ihm aufgrund des Vertrags obliegenden Verpflichtungen und einer der Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere betreffend die in Artikel 6 oder in Artikel 13 Absatz 1 vorgeschriebenen Untersuchungen, nicht nachgekommen ist.

(3) Kann die in Absatz 2 bezeichnete Schlußfolgerung im Hinblick auf den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Mitgliedstaat eindeutig gezogen werden, so wird der Finanzbeitrag der Gemeinschaft dem betreffenden Mitgliedstaat nicht gewährt oder, wenn er bereits gewährt wurde, wird er ihm nicht ausgezahlt oder, wenn er bereits ausgezahlt wurde, wird er der Gemeinschaft zurückerstattet. Im letztgenannten Fall findet Artikel 23 Absatz 10 dritter Unterabsatz Anwendung.

Wenn die in Absatz 2 bezeichnete Schlußfolgerung im Hinblick auf einen anderen Mitgliedstaat eindeutig gezogen werden kann, sind die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Artikels 23 Absatz 7 Satz 2 anwendbar.

Artikel 25

Im Hinblick auf den in Artikel 13 Absatz 9 genannten Finanzbetrieb erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Bestimmungen für die Ausnahmefälle, in denen es sich durch ein vorrangiges Interesse der Gemeinschaft rechtfertigen läßt, daß die Gemeinschaft innerhalb der Grenzen der für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel und unbeschadet der Beschlüsse nach Artikel 23 Absatz 5 bzw. 6 einen finanziellen Beitrag von bis zu 70 % der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verbesserung der Ausstattung stehenden Ausgaben leistet.

Artikel 26

Spätestens am 20. Januar 2002 prüft die Kommission die Ergebnisse der Anwendung des Artikels 13 Absatz 9 sowie der Artikel 22, 23 und 24 und legt dem Rat einen Bericht hierüber vor, dem sie gegebenenfalls Änderungsvorschläge beifügt.

Artikel 27

Die Richtlinie 77/93/EWG in der Fassung der in Anhang VIII Teil A aufgeführten Rechtsakte wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang VIII Teil B genannten Umsetzungs- und Anwendungsfristen aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang IX zu lesen.

Artikel 28

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 29

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Pina Moura

(1) Stellungnahme vom 15. Februar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. C 129 vom 27.4.1998, S. 36.

(3) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/53/EG der Kommission (ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 29).

(4) Siehe Anhang VIII Teil A.

(5) ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2674/1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 3).

(6) ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 5.

(7) ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 25.

(8) ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/35/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 72).

(9) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(10) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

ANHANG I

TEIL A

SCHADORGANISMEN, DEREN EINSCHLEPPUNG UND AUSBREITUNG IN DIE BZW. IN DEN MITGLIEDSTAATEN VERBOTEN IST

Kapitel I

SCHADORGANISMEN, DEREN AUFTRETEN NIRGENDS IN DER GEMEINSCHAFT FESTGESTELLT WURDE UND DIE FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT VON BELANG SIND

a) Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien

1. Acleris spp. (außereuropäische Arten)

2. Amauromyza maculosa (Malloch)

3. Anomala orientalis Waterhouse

4. Anoplophora chinensis (Thomson)

5. Anoplophora malasiaca (Forster)

6. Arrhenodes minutus Drury

7. Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) als Vektor folgender Viren:

a) Bean golden mosaic virus

b) Cowpea mild mottle virus

c) Lettuce infectious yellows virus

d) Pepper mild tigré virus

e) Squash leaf curl virus

f) Euphorbia mosaic virus

g) Florida tomato virus

8. Cicadellidae (außereuropäische Arten), bekanntlich Vektor für Pierce's disease (verursacht durch Xylella fastidiosa), wie

a) Carneocephala fulgida Nottingham

b) Draeculacephala minerva Ball

c) Graphocephala atropunctata (Signoret)

9. Choristoneura spp. (außereuropäische Arten)

10. Conotrachelus nenuphar (Herbst)

10.1. Diabrotica barberi Smith & Lawrence

10.2. Diabrotica undecimpunctata howardi Barber

10.3. Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim

10.4. Diabrotica virgifera Le Conte

11. Heliothis zea (Boddie)

11.1. Hirschmanniella spp., außer Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey

12. Liriomyza sativae Blanchard

13. Longidorus diadecturus Eveleigh et Allen

14. Monochamus spp. (außereuropäische Arten)

15. Myndus crudus Van Duzee

16. Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne et Allen

17. Premnotrypes spp. (außereuropäische Arten)

18. Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann)

19. Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff)

20. Scaphoideus luteolus (Van Duzee)

21. Spodoptera eridania (Cramer)

22. Spodoptera frugiperda (Smith)

23. Spodoptera litura (Fabricius)

24. Thrips palmi Karny

25. Tephritidae (außereuropäische Arten) wie

a) Anastrepha fraterculus (Wiedemann)

b) Anastrepha ludens (Loew)

c) Anastrepha obliqua Macquart

d) Anastrepha suspensa (Loew)

e) Dacus ciliatus Loew

f) Dacus curcurbitae Coquillet

g) Dacus dorsalis Hendel

h) Dacus tryoni (Froggatt)

i) Dacus tsuneonis Miyake

j) Dacus zonatus Saund

k) Epochra canadensis (Loew)

l) Pardalaspis cyanescens Bezzi

m) Pardalaspis quinaria Bezzi

n) Pterandrus rosa (Karsch)

o) Rhacochlaena japonica Ito

p) Rhagoletis cingulata (Loew)

q) Rhagoletis completa Cresson

r) Rhagoletis fausta (Osten-Sacken)

s) Rhagoletis indifferens Curran

t) Rhagoletis mendax Curran

u) Rhagoletis pomonella Walsh

v) Rhagoletis ribicola Doane

w) Rhagoletis suavis (Loew)

26. Xiphinema americanum Cobb sensu lato (außereuropäische Populationen)

27. Xiphinema californicum Lamberti et Bleve-Zacheo

b) Bakterien

1. Xylella fastidiosa (Well et Raju)

c) Pilze

1. Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt

2. Chrysomyxa arctostaphyli Dietel

3. Cronartium spp. (außereuropäische Arten)

4. Endocronartium spp. (außereuropäische Arten)

5. Guignardia laricina (Saw.) Yamamoto et Ito

6. Gymnosporangium spp. (außereuropäische Arten)

7. Inonotus weirii (Murrill) Kotlaba et Pouzar

8. Melampsora farlowii (Arthur) Davis

9. Monilinia fructiola (Winter) Honey

10. Mycosphaerella larici-leptolepis Ito et al.

11. Mycosphaerella populorum G. E. Thompson

12. Phoma andina Turkensteen

13. Phyllosticta solitaria Ell. et Ev.

14. Septoria lycopersici Speg. var. malagutii Ciccarone et Boerema

15. Thecaphora solani Barrus

15.1. Tilletia indica Mitra

16. Trechispora brinkmannii (Bresad.) Rogers

d) Viren und virusähnliche Krankheitserreger

1. Elm-phloem-necrosis-mycoplasm

2. Viren und virusähnliche Krankheitserreger der Kartoffel wie

a) Andean potato latent virus

b) Andean potato mottle virus

c) Arracacha virus B, oca strain

d) Potato black ringspot virus

e) Potato spindle tuber viroid

f) Potato virus T

g) außereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschließlich Yo, Yn und Yc), und Potato leafroll virus

3. Tobacco ringspot virus

4. Tomato ringspot virus

5. Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L. wie

a) Blueberry leaf mottle virus

b) Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger)

c) Peach mosaic virus (amerikanische Erreger)

d) Peach phony rickettsia

e) Peach rosette mosaic virus

f) Peach rosette mycoplasm

g) Peach X-disease mycoplasm

h) Peach yellows mycoplasm

i) Plum line pattern virus (amerikanische Erreger)

j) Raspberry leaf curl virus (amerikanische Erreger)

k) Strawberry latent "C" virus

l) Strawberry vein banding virus

m) Strawberry witches' broom mycoplasm

n) außereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L.

6. Durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren, wie

a) Bean golden mosaic virus

b) Cowpea mild mottle virus

c) Lettuce infectious yellows virus

d) Pepper mild tigré virus

e) Squash leaf curl virus

f) Euphorbia mosaic virus

g) Florida tomato virus

e) Parasitäre Pflanzen

1. Arceuthobium spp. (außereuropäische Arten)

Kapitel II

SCHADORGANISMEN, DEREN AUFTRETEN IN DER GEMEINSCHAFT FESTGESTELLT WURDE UND DIE FÜR DAS GESAMTE GEMEINSCHAFTSGEBIET VON BELANG SIND

a) Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien

1. Globodera pallida (Stone) Behrens

2. Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens

3. Heliothis armigera (Hübner)

4. Liriomyza bryoniae (Kaltenbach)

5. Liriomyza trifolii (Burgess)

6. Liriomyza huidobrensis (Blanchard)

6.1. Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen)

6.2. Meloidogyne fallax Karssen

7. Opogona sacchari (Bojer)

8. Popillia japonica Newman

8.1. Rhizoecus hibisci Kawai et Takagi

9. Spodoptera littoralis (Boisduval)

b) Bakterien

1. Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.

2. Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith

c) Pilze

1. Melampsora medusae Thümen

2. Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival

d) Viren und virusähnliche Krankheitserreger

1. Apple proliferation mycoplasm

2. Apricot chlorotic leafroll mycoplasm

3. Pear decline mycoplasm

TEIL B

SCHADORGANISMEN, DEREN EINSCHLEPPUNG UND AUSBREITUNG IN BESTIMMTE(N) SCHUTZGEBIETE(N) VERBOTEN IST

a) Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Viren und virusähnliche Krankheitserreger

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

TEIL A

SCHADORGANISMEN, DEREN EINSCHLEPPUNG UND AUSBREITUNG IN DIE BZW. IN DEN MITGLIEDSTAATEN BEI BEFALL BESTIMMTER PFLANZEN ODER PFLANZENERZEUGNISSE VERBOTEN IST

Kapitel I

SCHADORGANISMEN, DEREN AUFTRETEN NIRGENDS IN DER GEMEINSCHAFT FESTGESTELLT WURDE UND DIE FÜR DAS GESAMTE GEMEINSCHAFTSGEBIET VON BELANG SIND

a) Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Bakterien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Pilze

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Viren und virusähnliche Krankheitserreger

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Kapitel II

SCHADORGANISMEN, DEREN AUFTRETEN IN DER GEMEINSCHAFT FESTGESTELLT WURDE UND DIE FÜR DAS GESAMTE GEMEINSCHAFTSGEBIET VON BELANG SIND

a) Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Bakterien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Pilze

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Viren und virusähnliche Krankheitserreger

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL B

SCHADORGANISMEN, DEREN EINSCHLEPPUNG UND AUSBREITUNG IN BESTIMMTE(N) SCHUTZGEBIETE(N) BEI BEFALL BESTIMMTER PFLANZEN ODER PFLANZENERZEUGNISSE VERBOTEN IST

a) Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Bakterien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Pilze

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Viren und virusähnliche Krankheitserreger

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

TEIL A

PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE, DEREN VERBRINGEN IN DIE MITGLIEDSTAATEN VERBOTEN IST

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL B

PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE, DEREN VERBRINGEN IN BESTIMMTE SCHUTZGEBIETE VERBOTEN IST

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

TEIL A

VON ALLEN MITGLIEDSTAATEN ZU STELLENDE, BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR DAS VERBRINGEN VON PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSEN UND ANDEREN GEGENSTÄNDEN IN DIE UND INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN

Kapitel I

PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE MIT URSPRUNG AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Kapitel II

PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL B

VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU STELLENDE BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR DAS VERBRINGEN VON PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSEN UND ANDEREN GEGENSTÄNDEN IN DIE UND INNERHALB BESTIMMTER SCHUTZGEBIETE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE, DIE EINER GESUNDHEITSUNTERSUCHUNG ZU UNTERZIEHEN SIND, UND ZWAR VOR VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AM ERZEUGUNGSORT, WENN SIE AUS DER GEMEINSCHAFT STAMMEN, ODER VOR ZULASSUNG ZUR EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT IM URSPRUNGSLAND- ODER ABSENDERLAND, WENN SIE AUS DRITTLÄNDERN STAMMEN

TEIL A

PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

I. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen von Belang für die gesamte Gemeinschaft sind und mit einem Pflanzenpaß versehen sein müssen

1. Pflanzen- und Pflanzenerzeugnisse

1.1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Prunus L., außer Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L., ausgenommen Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers., und Strandvaesia Lidl.

1.2. Pflanzen von Beta vulgaris L. und Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.

1.3. Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Arten von Solanum L. oder deren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt.

1.4. Pflanzen von Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und deren Hybriden sowie von Vitis L., ausgenommen Früchte und Samen.

1.5. Unbeschadet der Nummer 1.6 Pflanzen von Citrus L., und deren Hybriden, ausgenommen Früchte und Samen.

1.6. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden, mit Stielen und Blättern.

1.7. Holz im Sinne von Artikl 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, das

a) ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen gewonnen wurde:

- Castanea Mill, ausgenommen entrindetes Holz,

- Platanus L., auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat,

und das

b)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.8. Lose Rinde von Castanea Mill

2. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmäßiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, sofern die zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten sicherstellen, daß ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist.

2.1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Abies Mill., Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Aster spp., Brassica L., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthema (DC) Des Moul, Dianthus L. und Hybriden, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neu-Guinea-Hybriden von Impantiens L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr. und Verbena L.

2.2. Pflanzen von Solanaceae, mit Ausnahme der unter Nummer 1.3 genannten, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.

2.3. Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt, auch mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat.

2.4. Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L., Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt.

3. Zum Anpflanzen bestimmte Zwiebeln und Knollen von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmäßiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, sofern die zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten sicherstellen, daß ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist, von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston "Golden Yellow", Galantus L., Galtonia candicans (Baker) Decne., Zwergformen und ihre Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L., wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort. und Gladiolus tubergenii hort., Hyacinthus L., Iris L., Ismene Herbert, Muscari Miller, Narcissus L., Orinthogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L. Tigridia Juss. und Tulipa L.

II. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen von Belang für bestimmte Schutzgebiete sind und die bei Verbringung in solche oder innerhalb solcher Gebiete mit einem dafür gültigen Pflanzenpaß versehen sein müssen

Unbeschadet der in Abschnitt I genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände:

1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

1.1. Pflanzen von Albies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr.

1.2. Pflanzen von Populus L. und Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.

1.3. Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen von Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill, Eriobotrya Lindl., Eucalyptus l'Hérit., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L., ausgenommen Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers. und Stranvaesia Lindl.

1.4. Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., ausgenommen Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers. und Stranvaesia Lindl.

1.5. Knollen von Ssolanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt.

1.6. Pflanzen von Beta vulgaris L., zur Verfütterung oder industriellen Verarbeitung bestimmt.

1.7. Dung und nicht keimfreie Abfälle von Rüben (Beta vulgaris L.).

1.8. Samen von Beta vulgaris L., Dolichos Jacq., Gossypium spp. und Phaseolus vulgaris L.

1.9. Früchte (Samenkapseln) von Gossypium spp. und Samenbaumwolle.

1.10. Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, das:

a) ganz oder teilweise aus Holz von Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen wurde, außer entrindetes Holz, und

b)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.11. Lose Rinde von Koniferen (Coniferales).

2. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmäßiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, sofern die zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten sicherstellen, daß ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist.

2.1. Pflanzen von Begonia L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcken, sowie Pflanzen von Euphorbia pulcherrima Willd., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen.

TEIL B

PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE MIT URSPRUNG IN ANDEREN ALS DEN IN TEIL A GENANNTEN GEBIETEN

I. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen sind, die für die gesamte Gemeinschaft von Belang sind

1. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, jedoch einschließlich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Urpsrung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland oder Uruguay, Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan und den USA, Capsicum spp., Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Oryza spp., Zea mais L., Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L.

2. Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von:

- Castanea Mill., Dendranthema (DC) Des. Moul., Dianthus L., Pelargonium l'Herit. ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quercus L.,

- Koniferen (Coniferales),

- Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in Nordamerika,

- Prunus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern.

3. Früchte von:

- Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und deren Hybriden,

- Annona L., Cydonia Mill. Diospyros L., Malus Mill., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Pyrus L., Ribes L. Syzygium Gaertn., und Vaccinium L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern.

4. Knollen von Solanum tuberosum L.

5. Lose Rinde von

- Koniferen (Coniferales),

- Acer saccharum Marsh, Populus L. und Quercus L., andere als Quercus suber L.

6. Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, das

a) ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde:

- Castanea Mill.,

- Castanea Mill., Quercus L., auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat, mit Ursprung in Nordamerika,

- Platanus L. auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat,

- Koniferen (Coniferales), ausgenommen Pinus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat,

- Pinus L., auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat,

- Populus L., mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents,

- Acer saccharum Marsh., auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat, mit Ursprung in Nordamerika,

und das

b)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Flachpaletten und Boxpaletten (KN-Code ex 4415 20) sind ausgenommen, wenn sie den Normen für "UIC-Flachpaletten" entsprechen und demgemäß gekennzeichnet sind.

7. a) Nährsubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschließlich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht.

b) Nährsubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und das ganz oder teilweise aus dem unter Buchstabe a) beschriebenen Material oder ganz oder teilweise aus Torf oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in der Türkei, Estland, Lettland, Litauen, Moldawien, Rußland, der Ukraine, Weißrußland und in außereuropäischen Ländern, ausgenommen Ägypten, Israel, Libyen, Malta, Marokko, Tunesien und Zypern.

8. Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan und den USA.

II. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die möglicherweise Schadorganismen tragen und für bestimmte Schutzgebiete von Belang sind

Unbeschadet der in Abschnitt I genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände:

1. Pflanzen von Beta vulgaris L., zur Verfütterung oder industriellen Verarbeitung bestimmt.

2. Dung und nicht keimfreie Abfälle von Rüben (Beta vulgaris L.).

3. Befruchtungsfähige Pollen zur Bestäubung von Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L., ausgenommen Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers. und Stranvaesia Lindl.

4. Teile von Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen von Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L., ausgenommen Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers. und Stranvaesia Lindl.

5. Samen von Dolichos Jacq., Magnifera spp., Beta vulgaris L. und Phaseolus vulgaris L.

6. Samen und Früchte (Kapseln) von Gossypium spp. und Samenbaumwolle.

7. Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1,

a) das ganz oder teilweise aus Koniferen (Coniferales), ausgenommen Pinus L., gewonnen wurde und seinen Ursprung in Europäischen Drittländern hat und

b)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Flachpaletten und Boxpaletten (KN-Code ex 4415 20) sind auch ausgenommen, wenn sie den Normen für "UIC-Flachpaletten" entsprechen und demgemäß gekennzeichnet sind.

8. Pflanzenteile von Eucalyptus l'Hérit.

ANHANG VI

PFLANZEN UND PFLANZENERZEUGNISSE, DIE EINER BESONDEREN REGELUNG UNTERWORFEN WERDEN KÖNNEN

1. Getreide und seine Nachprodukte

2. Trockene Hülsenfrüchte

3. Wurzeln von Manihot und ihre Nachprodukte

4. Rückstände der Gewinnung pflanzlicher Öle

ANHANG VII

ZEUGNISMUSTER

Die nachstehenden Zeugnismuster sind bezüglich folgender Merkmale festgelegt:

- Wortlaut,

- Format,

- Anordnung und Größe der Felder,

- Papierfarbe und Farbe des Drucks.

A. Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses

>PIC FILE= "L_2000169DE.009701.EPS">

B. Muster eines pflanzensanitären Weiterversendungszeugnisses

>PIC FILE= "L_2000169DE.010101.EPS">

C. Erläuterungen

1. Zu Feld 2

Die Kennummer des Zeugnisses setzt sich zusammen aus

- "EG",

- den Kennbuchstaben des Mitgliedstaats und

- einem Kennzeichen für das einzelne Zeichen, bestehend aus Zahlen oder einer Buchstaben-Zahlen-Kombination, wobei die Buchstaben für die Provinz, den Verwaltungsbezirk usw. des betreffenden Mitgliedstaats stehen, in welcher bzw. welchem das Zeugnis ausgestellt wurde.

2. Zum Feld ohne Nummer

Dieses Feld ist für amtliche Vermerke bestimmt.

3. Zu Feld 8

Die "Beschreibung der Stücke" soll die Angabe der Art der Stücke umfassen.

4. Zu Feld 9

Die Menge ist in Zahl oder Gewicht auszudrücken.

5. Zu Feld 11

Reicht der Raum für die vollständige zusätzliche Erklärung nicht aus, so ist auch die Rückseite des Formblatts zu verwenden.

ANHANG VIII

TEIL A

AUFGEHOBENE RICHTLINIE UND NACHFOLGENDE ÄNDERUNGEN

(gemäß Artikel 27)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL B

FRISTEN FÜR DIE UMSETZUNG UND/ODER ANWENDUNG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IX

ENTSPRECHUNGSTABELLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top