EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009L0162

Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

OJ L 10, 15.1.2010, p. 14–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 09 Volume 001 P. 330 - 334

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/162/oj

15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/14


RICHTLINIE 2009/162/EU DES RATES

vom 22. Dezember 2009

zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (3) sollte angepasst werden, um verschiedene Änderungen, zumeist technischer Art, einzufügen.

(2)

Bei den Bestimmungen über die Einfuhr und den Ort der Besteuerung von Lieferungen von Gas und Elektrizität geht aus einer wörtlichen Auslegung des Textes der Richtlinie 2006/112/EG hervor, dass die Sonderregelung aufgrund der Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität (4) nicht für Einfuhren und Lieferungen von Gas über Rohrleitungen gilt, die nicht Bestandteil des Verteilungsnetzes sind, und insbesondere nicht für Rohrleitungen des Gas-Fernleitungsnetzes, durch das zahlreiche grenzüberschreitende Umsätze über Rohrleitungen bewirkt werden. Ziel der Richtlinie 2003/92/EG war es jedoch, dass die Sonderregelung auch für diese grenzüberschreitenden Umsätze gelten sollte. Damit Ziel und Wortlaut des Textes übereinstimmen, ist daher zu präzisieren, dass die Sonderregelung für die Einfuhr und Lieferung von Gas über jedes Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz gilt.

(3)

Durch Schiffe eingeführtes Gas hat dieselben Merkmale wie Gas, das über Rohrleitungen eingeführt und nach Wiederverdampfung über Rohrleitungen befördert wird. Aus Gründen der Neutralität sollte die Steuerbefreiung daher auch auf Einfuhren von Erdgas durch Schiffe angewendet werden, sofern dieses in ein Erdgasnetz oder ein dem Erdgasnetz vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird.

(4)

Die ersten grenzüberschreitenden Wärme- und Kältenetze sind bereits in Betrieb. Bei der Lieferung oder Einfuhr von Wärme oder Kälte ist die Problematik die gleiche wie bei der Lieferung oder Einfuhr von Gas oder Elektrizität. Für Erdgas und Elektrizität ist durch die geltenden Vorschriften bereits gewährleistet, dass die Mehrwertsteuer am Ort des tatsächlichen Verbrauchs durch den Erwerber erhoben wird; somit wird durch diese Vorschriften jede Wettbewerbsverzerrung zwischen Mitgliedstaaten vermieden. Auf Wärme und Kälte ist daher dieselbe Regelung anzuwenden wie auf Erdgas und Elektrizität.

(5)

Bezüglich des Ortes der Besteuerung mehrwertsteuerpflichtiger Dienstleistungen geht aus einer wortwörtlichen Auslegung des Textes der Richtlinie 2006/112/EG hervor, dass die durch die Richtlinie 2003/92/EG eingeführte Sonderregelung nur für die Gewährung des Zugangs zu den Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen gilt, also nicht für Dienstleistungen gleicher Art im Zusammenhang mit einem Fernleitungsnetz oder einem vorgelagerten Gasleitungsnetz. Ziel der Richtlinie 2003/92/EG war es jedoch, dass die Sonderregelung auch für diese Dienstleistungen gelten sollte. Damit Ziel und Wortlaut des Textes übereinstimmen, ist daher zu präzisieren, dass die Sonderregelung für alle Dienstleistungen, die mit der Gewährung des Zugangs zu allen Erdgas- und Elektrizitätsnetzen sowie zu den Wärme- und Kältenetzen verbunden sind, gilt.

(6)

Das geltende Verfahren, nach dem die Kommission feststellen muss, ob die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Gas, Elektrizität und Fernwärme die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung beinhaltet, hat sich bei seiner kürzlich erfolgten Durchführung als überholt und überflüssig erwiesen. Durch die Vorschriften zur Bestimmung des Ortes der Besteuerung ist bereits gewährleistet, dass die Mehrwertsteuer an dem Ort erhoben wird, an dem das Erdgas, die Elektrizität, die Wärme und die Kälte vom Erwerber tatsächlich verbraucht werden; somit wird durch diese Vorschriften jede Wettbewerbsverzerrung zwischen Mitgliedstaaten vermieden. Allerdings muss nach wie vor gewährleistet sein, dass die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ausreichend informiert werden, wenn ein Mitgliedstaat in diesem sehr empfindlichen Sektor einen ermäßigten Steuersatz einführt. Daher ist ein Verfahren zur vorherigen Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses erforderlich.

(7)

Das Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften als Rechtsgrundlage für die Befreiung von der indirekten Besteuerung, die den Gemeinschaften und bestimmten Agenturen und anderen Einrichtungen der Gemeinschaft dadurch gewährt wird, dass die indirekten Steuern auf bestimmte, für den dienstlichen Gebrauch getätigte Käufe erlassen oder rückerstattet werden, bildet einen Sonderfall, der von der Rechtsgrundlage für die Mehrwertsteuerbefreiung, die internationalen Gremien generell für bestimmte Umsätze gewährt wird, zu unterscheiden ist. Es ist deshalb zweckmäßig, eine weitere Präzisierung der Richtlinie 2006/112/EG vorzunehmen und eine ausdrückliche Befreiung vorzusehen, die im Wege der Steuererstattung erfolgen kann; hierdurch können bestimmte Schwierigkeiten bei der Anwendung der Befreiung auf durch die Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen, insbesondere bestimmte gemeinsame Unternehmen nach Artikel 187 des Vertrags, vermieden werden.

(8)

Bulgarien und Rumänien erhielten bei ihrem Beitritt die Genehmigung, Kleinunternehmen eine Befreiung zu gewähren und die grenzüberschreitende Personenbeförderung weiterhin zu befreien. Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollten diese Ausnahmen in die Richtlinie 2006/112/EG aufgenommen werden.

(9)

Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht grundsätzlich nur insoweit, als der Steuerpflichtige die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet.

(10)

Diese Vorschrift sollte hinsichtlich der Lieferung von Grundstücken und der damit zusammenhängenden Ausgaben klarer gefasst und verschärft werden, damit Steuerpflichtige in Fällen, in denen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zugeordnete Grundstücke nicht ausschließlich für die Zwecke dieser Tätigkeit Verwendung finden, gleich behandelt werden.

(11)

Grundstücke und damit zusammenhängende Ausgaben stellen zwar die wichtigsten Fälle dar, in denen eine klarere Abfassung und eine Verschärfung der Vorschrift in Anbetracht des Werts und der wirtschaftlichen Lebensdauer von Grundstücken sowie der Tatsache, dass Grundstücke in der Praxis häufig gemischt genutzt werden, angezeigt ist, doch stellt sich diese Frage, obgleich in weniger bedeutsamer und weniger einheitlicher Weise, auch in Bezug auf bewegliche Gegenstände von dauerhafter Natur. Gemäß dem Subsidiaritäts-prinzip sollte es den Mitgliedstaaten daher ermöglicht werden, dieselben Maßnahmen gegebenenfalls auch in Bezug auf solche beweglichen Gegenstände zu ergreifen, die dem Unternehmen zugeordnet sind.

(12)

Um den Steuerpflichtigen im Rahmen der neuen Vorschriften ein gerechtes Vorsteuerabzugssystem zu garantieren, sollte im Einklang mit den sonstigen Vorschriften für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs eine Berichtigungsregelung vorgesehen werden, damit Änderungen bei der unternehmerischen und unternehmensfremden Nutzung der betreffenden Güter berücksichtigt werden.

(13)

Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Als ‚verbrauchsteuerpflichtige Waren‘ gelten Energieerzeugnisse, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch Gas, das über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz geliefert wird.“

2.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach den Artikeln 132, 135, 136 und 371, den Artikeln 374 bis 377, dem Artikel 378 Absatz 2, dem Artikel 379 Absatz 2 oder den Artikeln 380 bis 390b von der Mehrwertsteuer befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.“

3.

Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind Elektrizität, Gas, Wärme oder Kälte und ähnliche Sachen.“

4.

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, Lieferung von Elektrizität oder Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze unter den Bedingungen der Artikel 38 und 39;“.

5.

Titel V Kapitel 1 Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:

„Abschnitt 4

Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz, von Elektrizität und von Wärme oder Kälte über Wärme- und Kältenetze

Artikel 38

(1)   Bei Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem dieser steuerpflichtige Wiederverkäufer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Gegenstände geliefert werden, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 ist ein ‚steuerpflichtiger Wiederverkäufer‘ ein Steuerpflichtiger, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Kauf von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte im Wiederverkauf dieser Erzeugnisse besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Erzeugnisse zu vernachlässigen ist.

Artikel 39

Für den Fall, dass die Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, die Lieferung von Elektrizität oder die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze nicht unter Artikel 38 fällt, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem der Erwerber die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht.

Falls die Gesamtheit oder ein Teil des Gases, der Elektrizität oder der Wärme oder Kälte von diesem Erwerber nicht tatsächlich verbraucht wird, wird davon ausgegangen, dass diese nicht verbrauchten Gegenstände an dem Ort genutzt und verbraucht worden sind, an dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Gegenstände geliefert werden. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder solchen festen Niederlassung wird davon ausgegangen, dass er die Gegenstände an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort genutzt und verbraucht hat.“

6.

Artikel 59 Buchstabe h, wie durch Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung eingeführt (5), erhält folgende Fassung:

„h)

Gewährung des Zugangs zu einem Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder zu einem an ein solches Netz angeschlossenes Netz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen sowie Fernleitung, Übertragung oder Verteilung über diese Netze und Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen;“.

7.

In Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „Artikel 380 bis 390“ durch die Worte „Artikel 380 bis 390b“ ersetzt.

8.

Artikel 102 erhält folgende Fassung:

„Artikel 102

Nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses kann jeder Mitgliedstaat auf Lieferungen von Erdgas, Elektrizität oder Fernwärme einen ermäßigten Steuersatz anwenden.“

9.

In Artikel 136 Buchstabe a werden die Worte „Artikel 380 bis 390“ durch die Worte „Artikel 380 bis 390b“ ersetzt.

10.

Artikel 143 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe eingefügt:

„fa)

die Einfuhr von Gegenständen durch die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Investitionsbank oder die von den Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, auf die das Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt;“.

b)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

die Einfuhr von Gegenständen durch internationale Einrichtungen, die nicht unter Buchstabe fa genannt sind und die von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats als internationale Einrichtungen anerkannt sind, sowie durch Angehörige dieser Einrichtungen, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtungen oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind;“.

c)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

die Einfuhr von Gas über ein Erdgasnetz oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz oder von Gas, das von einem Gastanker aus in ein Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze;“.

11.

Artikel 151 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe eingefügt:

„aa)

Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die für die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Investitionsbank oder die von den Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, auf die das Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist, bestimmt sind, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt;“.

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die für nicht unter Buchstabe aa genannte internationale Einrichtungen, die vom Aufnahmemitgliedstaat als internationale Einrichtungen anerkannt sind, sowie für die Angehörigen dieser Einrichtungen bestimmt sind, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtungen oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind;“.

12.

Folgender Artikel wird in Titel X Kapitel 1 eingefügt:

„Artikel 168a

(1)   Soweit ein dem Unternehmen zugeordnetes Grundstück vom Steuerpflichtigen sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird, darf bei Ausgaben im Zusammenhang mit diesem Grundstück höchstens der Teil der Mehrwertsteuer nach den Grundsätzen der Artikel 167, 168, 169 und 173 abgezogen werden, der auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke des Steuerpflichtigen entfällt.

Ändert sich der Verwendungsanteil eines Grundstücks nach Unterabsatz 1, so werden diese Änderungen abweichend von Artikel 26 nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften zur Anwendung der in den Artikeln 184 bis 192 festgelegten Grundsätze berücksichtigt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Absatz 1 auch auf die Mehrwertsteuer auf Ausgaben im Zusammenhang mit von ihnen definierten sonstigen Gegenständen anwenden, die dem Unternehmen zugeordnet sind.“

13.

In Artikel 221 Absatz 2 werden die Worte „Artikel 380 bis 390“ durch die Worte „Artikel 380 bis 390b“ ersetzt.

14.

In Artikel 287 werden die folgenden Nummern angefügt:

„17.

Bulgarien: 25 600 EUR;

18.

Rumänien: 35 000 EUR.“

15.

Die folgenden Artikel werden in Titel XIII Kapitel 1 Abschnitt 2 eingefügt:

„Artikel 390a

Bulgarien darf die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 31. Dezember 2006 Mitglied der Gemeinschaft war.

Artikel 390b

Rumänien darf die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 31. Dezember 2006 Mitglied der Gemeinschaft war.“

16.

In Artikel 391 werden die Worte „Artikel 380 bis 390“ durch die Worte „Artikel 380 bis 390b“ ersetzt.

17.

In Anhang X erhält der Titel folgende Fassung:

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie zum 1. Januar 2011 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CARLGREN


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 204 vom 9.8.2008, S. 119.

(3)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 8.

(5)  ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11.


Top