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Document 32011R0844

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2011 der Kommission vom 23. August 2011 zur Genehmigung der Prüfungen hinsichtlich Ochratoxin A, die Kanada vor der Ausfuhr von Weizen und Weizenmehl durchführt Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 218, 24.8.2011, p. 4–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 023 P. 279 - 282

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/07/2015; Aufgehoben durch 32015R0949

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/844/oj

24.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 844/2011 DER KOMMISSION

vom 23. August 2011

zur Genehmigung der Prüfungen hinsichtlich Ochratoxin A, die Kanada vor der Ausfuhr von Weizen und Weizenmehl durchführt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) sieht Höchstgehalte für Ochratoxin A in Lebensmitteln vor. Nur Lebensmittel, bei denen diese Höchstgehalte nicht überschritten werden, dürfen in der Union in Verkehr gebracht werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten festgelegt, sicherzustellen, dass regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen durchgeführt werden, damit die Ziele der Verordnung erreicht werden; eines dieser Ziele besteht darin, Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken.

(3)

Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 können spezifische Prüfungen von Futtermitteln und Lebensmitteln genehmigt werden, mit denen ein Drittland unmittelbar vor der Ausfuhr in die Europäische Union verifiziert, dass die ausgeführten Erzeugnisse den Anforderungen der Union genügen.

(4)

Eine solche Genehmigung kann einem Drittland nur dann erteilt werden, wenn im Rahmen einer Überprüfung durch die Europäischen Union nachgewiesen wurde, dass die in die Europäische Union ausgeführten Futtermittel oder Lebensmittel den Unionsvorschriften oder gleichwertigen Vorschriften genügen und dass die in dem Drittland vor der Versendung durchgeführten Kontrollen als ausreichend wirksam und effizient erachtet werden, um die in den Unionsvorschriften vorgesehenen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ganz oder teilweise zu ersetzen.

(5)

Kanada hat der Kommission am 8. Oktober 2007 einen Antrag auf Genehmigung der Prüfungen vorgelegt, die die zuständigen kanadischen Behörden vornehmen, um eine etwaige Ochratoxin-A-Kontamination bei Weizen (Weich- und Hartweizen) und Weizenmehl festzustellen, der bzw. das zur Ausfuhr in die Europäische Union bestimmt ist.

(6)

Die Kommission hat die Informationen der „Canadian Grain Commission“ — dies ist die zuständige kanadische Behörde, unter deren Verantwortung die Prüfungen vor der Ausfuhr erfolgen werden — eingehend geprüft und ist der Auffassung, dass die geleisteten Garantien ausreichen und die Genehmigung der Prüfungen von Weizen und Weizenmehl vor der Ausfuhr im Hinblick auf den Ochratoxin-A-Gehalt rechtfertigen.

(7)

Deshalb ist es angezeigt, die von Kanada vor der Ausfuhr von Weizen und Weizenmehl durchgeführten Prüfungen zu genehmigen, da diese sicherstellen, dass die in den Unionsvorschriften festgelegten Höchstgehalte an Ochratoxin A nicht überschritten werden.

(8)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 passen die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Warenuntersuchungen bei Einfuhren an das Risiko im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Lebensmitteln an; dabei berücksichtigen sie unter anderem die Garantien, die die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes des betreffenden Lebensmittels gegeben haben. Die systematischen Prüfungen vor der Ausfuhr, die unter der Aufsicht der „Canadian Grain Commission“ im Einklang mit der von der Union erteilten Genehmigung und gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchgeführt werden, geben zufriedenstellende Garantien im Hinblick auf eine etwaige Ochratoxin-A-Kontamination bei Weizen und Weizenmehl und ermöglichen es daher den Mitgliedstaaten, bei den betreffenden Waren die Häufigkeit der Untersuchungen zu verringern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung der Prüfungen vor der Ausfuhr

Die Prüfungen hinsichtlich Ochratoxin A, die die „Canadian Grain Commission“ unmittelbar vor der Ausfuhr in die Europäische Union durchführt, werden für die folgenden Lebensmittel genehmigt:

a)

Weizen, der unter den HS/KN-Code 1001 fällt und im Hoheitsgebiet Kanadas erzeugt wurde, und

b)

Weizenmehl, das unter den HS/KN-Code 1101 00 fällt und im Hoheitsgebiet Kanadas hergestellt wurde.

Artikel 2

Bedingungen für die Genehmigung der Prüfungen vor der Ausfuhr

1.   Jeder Sendung mit Erzeugnissen gemäß Artikel 1 muss Folgendes beiliegen:

a)

ein Bericht mit den Ergebnissen der Probenahmen und Analysen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (3), oder gemäß gleichwertigen Anforderungen von einem durch die „Canadian Grain Commission“ zu diesem Zweck zugelassenen Labor durchgeführt wurden;

b)

eine Bescheinigung entsprechend dem Muster im Anhang, die von einem Vertreter der „Canadian Grain Commission“ ausgefüllt, überprüft und unterzeichnet wurde; die Bescheinigung gilt vier Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung.

2.   Der Bericht und die Bescheinigung gemäß Absatz 1 können nach der Vereinbarung der praktischen Modalitäten in elektronischer Form vorgelegt werden.

3.   Jede Sendung mit Lebensmitteln muss mit einem Identifikationscode versehen sein, der in dem Bericht und in der Bescheinigung gemäß Absatz 1 anzugeben ist. Jeder einzelne Sack bzw. jede sonstige Verpackungseinheit der Sendung muss diesen Code aufweisen.

Artikel 3

Aufteilung einer Sendung

Wird eine Sendung aufgeteilt, so sind jeder Teilsendung bis zu ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Kopien der nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebenen Bescheinigung beizufügen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beglaubigt sein müssen, in dessen Hoheitsgebiet die Aufteilung vorgenommen wurde.

Artikel 4

Amtliche Kontrollen

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird die Häufigkeit der Warenuntersuchungen durch die Mitgliedstaaten bei Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse auf höchstens 1 % der Anzahl der nach Artikel 2 vorgestellten Sendungen verringert.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

(3)  ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12.


ANHANG

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