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Document 32011D0874

2011/874/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. Dezember 2011 zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zulässig sind, sowie zur Festlegung der Bescheinigungsmuster für die Einfuhr dieser Tiere und für deren Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9232) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 343, 23.12.2011, p. 65–76 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 031 P. 323 - 334

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/12/2014; Aufgehoben durch 32013D0520

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/874/oj

23.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/65


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2011

zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zulässig sind, sowie zur Festlegung der Bescheinigungsmuster für die Einfuhr dieser Tiere und für deren Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9232)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/874/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 einleitender Satz und Buchstabe b sowie auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in die Union festgelegt. Hunde, Katzen und Frettchen gehören zu den Heimtieren, die in den Regelungsbereich dieser Verordnung fallen.

(2)

In der Richtlinie 92/65/EWG sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen und für die Einfuhr dieser Tiere in die Union festgelegt. Demnach müssen die Bestimmungen für die Einfuhr dieser Tiere den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 mindestens gleichwertig sein.

(3)

Die Tiergesundheitsanforderungen, die für solche Einfuhren und solche Verbringungen zu anderen als Handelszwecken gelten, sind je nach der Tollwutsituation im Herkunftsdrittland und je nach Bestimmungsmitgliedstaat unterschiedlich.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind Hunde, Katzen und Frettchen, die aus den Drittländern, die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder in Anhang II Teil C der genannten Verordnung aufgeführt sind, in die Mitgliedstaaten — außer Irland, Malta, Schweden und Vereinigtes Königreich — verbracht werden, gegen Tollwut zu impfen; Tiere, die aus anderen Drittländern kommen, sind außerdem vor dem Eingang einer Blutuntersuchung auf Tollwutantikörper zu unterziehen.

(5)

Bis 31. Dezember 2011 gilt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, dass Hunde, Katzen und Frettchen, die aus den Drittländern, die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder in Anhang II Teil C der genannten Verordnung aufgeführt sind, nach Irland, Malta und Schweden und in das Vereinigte Königreich verbracht werden, zu impfen und einer Blutuntersuchung auf Tollwutantikörper entsprechend den jeweiligen innerstaatlichen Regelungen zu unterziehen sind; Tiere aus anderen Drittländern müssen nach dem Eingang außerdem entsprechend den jeweiligen innerstaatlichen Regelungen unter Quarantäne gestellt werden.

(6)

Bis 31. Dezember 2011 gilt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 außerdem, dass Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich bezüglich Echinokokkose und Irland, Malta und das Vereinigte Königreich bezüglich Zecken den Eingang von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet bis 31. Dezember 2011 von bestimmten zusätzlichen innerstaatlichen Regelungen abhängig machen dürfen.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden (3) wurde erlassen, um Irland, Malta, Finnland und das Vereinigte Königreich auch weiterhin vor Echinococcus multilocularis zu schützen. Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

(8)

Gemäß der Entscheidung 2004/595/EG der Kommission vom 29. Juli 2004 mit einer Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken in die Gemeinschaft (4) müssen Einfuhren solcher Tiere aus den Drittländern zugelassen werden, die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 oder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (5) aufgeführt sind. In der Entscheidung 2004/595/EG ist außerdem geregelt, dass für solche Tiere eine Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang dieser Entscheidung mitzuführen ist.

(9)

Das Muster im Anhang der Entscheidung 2004/595/EG ist eine individuelle Bescheinigung, die für jeden Hund, jede Katze und jedes Frettchen ausgestellt werden muss, der/die/das aus einem Drittland, welches in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt ist, in einen Mitgliedstaat gebracht wird.

(10)

Diese Bescheinigung reicht dafür, dass diese Tiere aus den Drittländern, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführt sind, in alle Mitgliedstaaten außer Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich gebracht werden können; sie wird jedoch nicht akzeptiert bei Tieren, die für Irland, Schweden oder das Vereinigte Königreich bestimmt sind, wo diese Tiere entsprechend den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nach der Ankunft unter Quarantäne gestellt werden.

(11)

Angesichts der Probleme, mit denen bestimmte Einführer bei der Verwendung des Musters gemäß der Entscheidung 2004/595/EG konfrontiert sind, ist es notwendig, dieses Muster durch eines zu ersetzen, das auch für Sendungen mit mehr als einem Tier verwendbar ist.

(12)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 388/2010 der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstzahl von Heimtieren bestimmter Arten, die zu anderen als Handelszwecken verbracht werden können (6), unterliegen Verbringungen von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Drittland in die Union den tierseuchenrechtlichen Bedingungen und Kontrollen der Richtlinie 92/65/EWG.

(13)

Angesichts des Umstands, dass die Risiken, die die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen mit sich bringt, nicht anders sind als die Risiken, die die Verbringung von mehr als fünf solcher Tiere zu anderen als Handelszwecken in die Union mit sich bringt, ist es angebracht, eine einheitliche Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr solcher Tiere in die Union und für die Verbringung von mehr als fünf solcher Tiere zu anderen als Handelszwecken aus den Drittländern festzulegen, die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 oder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission aufgeführt sind.

(14)

Im Interesse der Kohärenz und Vereinfachung der Unionsvorschriften sollte bei der Festlegung der Muster der Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union die Entscheidung 2007/240/EG der Kommission (7) berücksichtigt werden, die regelt, dass die verschiedenen Veterinär-, Genusstauglichkeits- und Tiergesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren in die Union auf den einheitlichen Mustern für Veterinärbescheinigungen in Anhang I der genannten Entscheidung basieren müssen.

(15)

In der Entscheidung 2004/824/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern in die Gemeinschaft (8) wird für die Verbringung dieser Tiere zu anderen als Handelszwecken in alle Mitgliedstaaten außer Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich ein Bescheinigungsmuster festgelegt. Diese Bescheinigung darf auch für Verbringungen in die drei vorgenannten Länder verwendet werden, falls die Tiere aus einem der Länder kommen, die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt sind. Im Übrigen muss diese Bescheinigung für jeden Hund, jede Katze und jedes Frettchen, der/die/das in einen Mitgliedstaat gebracht wird, einzeln ausgestellt werden.

(16)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 muss für Heimtiere, die — nach einer vorübergehenden Verbringung aus einem Mitgliedstaat in ein Drittland oder Gebiet — in einen Mitgliedstaat verbracht werden, ein Ausweis mitgeführt werden, der dem Muster in der Entscheidung 2003/803/EG der Kommision vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (9) entspricht.

(17)

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 unterliegen Heimtiere aus den in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der Verordnung genannten Ländern und Gebieten, die nachweislich Vorschriften anwenden, die den Unionsvorschriften mindestens gleichwertig sind, den Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken zwischen Mitgliedstaaten.

(18)

Der vorliegende Beschluss sollte unbeschadet der Entscheidung 2004/839/EG der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit Bedingungen für die nicht kommerzielle Verbringung von jungen Hunden und Katzen aus Drittländern in die Gemeinschaft (10) gelten; gemäß dieser Entscheidung können die Mitgliedstaaten die Verbringung von weniger als drei Monate alten, nicht gegen Tollwut geimpften Hunden und Katzen aus Drittländern, die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt sind, in ihr Hoheitsgebiet unter Bedingungen zulassen, die mindestens den Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung entsprechen.

(19)

Damit der Zugang zu den Bescheinigungen in mehreren Sprachen leichter wird, sollte die Gesundheitsbescheinigung, die für eine Verbringung von fünf oder weniger Hunde, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union erforderlich ist, auf den Mustern in der Entscheidung 2007/240/EG beruhen.

(20)

Die Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (11) enthält die Bestimmungen, die bei der Ausstellung der aufgrund der Veterinärvorschriften erforderlichen Bescheinigungen einzuhalten sind, damit keine irreführenden oder betrügerischen Bescheinigungen ausgestellt werden. Es sollte sichergestellt sein, dass die in Drittländern tätigen amtlichen Tierärztinnen/Tierärzte Vorschriften und Grundsätze anwenden, die denen der genannten Richtlinie zumindest gleichwertig sind.

(21)

Es sollte eine Übergangszeit festgesetzt werden, damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um dem vorliegenden Beschluss nachzukommen.

(22)

Die Entscheidungen 2004/595/EG und 2004/824/EG sollten folglich aufgehoben werden.

(23)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit diesem Beschluss wird Folgendes festgelegt:

a)

die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen im Einklang mit der Richtlinie 92/65/EWG die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zulässig sind, und die Gesundheitsbescheinigung für solche Einfuhren und solche Verbringungen zu anderen als Handelszwecken;

b)

die Gesundheitsbescheinigung für die Verbringung von fünf oder weniger Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.

(2)   Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Entscheidung 2004/839/EG.

Artikel 2

Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zulässig sind, und die Gesundheitsbescheinigung für solche Einfuhren und solche Verbringungen zu anderen als Handelszwecken

(1)   Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von Sendungen mit Hunden, Katzen und Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zu, sofern die Drittländer oder Gebiete, aus denen die Tiere kommen oder durch die die Tiere durchgeführt werden,

a)

entweder in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 oder

b)

in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführt sind.

(2)   Bei den in Absatz 1 genannten Hunden, Katzen und Frettchen

a)

muss eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang I mitgeführt werden, die eine amtliche Tierärztin/ein amtlicher Tierarzt unter gebührender Beachtung der Bemerkungen in Teil II der Bescheinigung ausgefüllt hat;

b)

müssen die Anforderungen der Gesundheitsbescheinigung in Anhang I hinsichtlich der Drittländer oder Gebiete, aus denen die Tiere kommen und auf die in Absatz 1 Buchstabe a bzw. b dieses Artikels verwiesen wird, erfüllt sein.

Artikel 3

Gesundheitsbescheinigung für die Verbringung von fünf oder weniger Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union

(1)   Die Mitgliedstaaten lassen die Verbringung von fünf oder weniger Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet zu, sofern die Drittländer oder Gebiete, aus denen die Tiere kommen oder durch die die Tiere durchgeführt werden,

a)

entweder in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 oder

b)

nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt sind.

(2)   Bei den in Absatz 1 genannten Hunden, Katzen und Frettchen

a)

muss eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II mitgeführt werden, die eine amtliche Tierärztin/ein amtlicher Tierarzt unter gebührender Beachtung der Bemerkungen in Teil II der Bescheinigung ausgestellt hat;

b)

müssen die Anforderungen der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II hinsichtlich der Drittländer oder Gebiete, aus denen die Tiere kommen und auf die in Absatz 1 Buchstabe a bzw. b dieses Artikels verwiesen wird, erfüllt sein.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

Bis 30. Juni 2012 lassen die Mitgliedstaaten übergangsweise die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und deren Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union zu, wenn für diese Tiere eine Veterinärbescheinigung mitgeführt wird, die spätestens am 29. Februar 2012 gemäß den Mustern im Anhang der Entscheidung 2004/595/EG bzw. 2004/824/EG ausgestellt worden ist.

Artikel 5

Aufhebung von Rechtsakten

Die Entscheidungen 2004/595/EG und 2004/824/EG werden aufgehoben.

Artikel 6

Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2012.

Artikel 7

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 6.

(4)  ABl. L 266 vom 13.8.2004, S. 11.

(5)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

(6)  ABl. L 114 vom 7.5.2010, S. 3.

(7)  ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 37.

(8)  ABl. L 358 vom 3.12.2004, S. 12.

(9)  ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 361 vom 8.12.2004, S. 40.

(11)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.


ANHANG I

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ANHANG II

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