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Document 32006L0031

Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 114, 27.4.2006, p. 60–63 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 06 Volume 007 P. 278 - 281
Special edition in Romanian: Chapter 06 Volume 007 P. 278 - 281
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 006 P. 26 - 29

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/01/2018; Aufgehoben durch 32014L0065 und Verlängert durch 32016L1034

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/31/oj

27.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/60


RICHTLINIE 2006/31/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. April 2006

zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (3) führt ein umfassendes Regulierungssystem ein, mit dem eine hochwertige Ausführung von Anlegeraufträgen gewährleistet werden soll.

(2)

Die Richtlinie 2004/39/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um jener Richtlinie ab dem 30. April 2006 nachzukommen. Um eine einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, muss eine große Zahl der komplexen Bestimmungen dieser Richtlinie durch von der Kommission zu erlassende Durchführungsmaßnahmen ergänzt werden, und zwar während der Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten. Da die Mitgliedstaaten ihre nationalen Rechtsvorschriften nicht vollständig ausarbeiten und abschließen können, bis der Inhalt der Durchführungsmaßnahmen klar ist, könnte es für sie schwierig werden, die derzeit geltende Umsetzungsfrist einzuhalten.

(3)

Um den Anforderungen der Richtlinie 2004/39/EG sowie den jeweiligen nationalen Durchführungsbestimmungen zu genügen, müssen Wertpapierfirmen und andere beaufsichtigte Unternehmen unter Umständen neue Informationstechnologiesysteme, neue Organisationsstrukturen sowie Meldeverfahren und Verfahren zur Aufbewahrung von Unterlagen einführen oder aber bedeutende Änderungen an den bestehenden Systemen und Praktiken vornehmen. Das kann jedoch erst erfolgen, wenn der Inhalt der von der Kommission zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen, sowie der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie festgelegt sind.

(4)

Damit die Richtlinie 2004/39/EG ihre volle Wirkung entfalten kann, ist es zudem erforderlich, dass sie und die entsprechenden Durchführungsmaßnahmen gleichzeitig in nationales Recht umgesetzt werden bzw. in den Mitgliedstaaten direkt anwendbar sind.

(5)

Aus diesem Grunde ist es zweckmäßig, die Frist für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG in nationales Recht zu verlängern. Zudem sollte der Termin für die Wertpapierfirmen und Kreditinstitute zur Einhaltung der neuen Anforderungen auf einen Zeitpunkt nach der vollständigen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten festgesetzt werden.

(6)

Angesichts der Wechselbeziehungen zwischen den verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG ist es angebracht, dass jede Fristverlängerung auf alle Bestimmungen der Richtlinie Anwendung findet. Jede Verlängerung der Fristen für die Umsetzung bzw. die Anwendung sollte den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten und der beaufsichtigten Unternehmen angemessen sein und nicht darüber hinausgehen. Um jede Form der Fragmentierung zu vermeiden, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Wertpapierdienstleistungen beeinträchtigen könnte, sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG ab dem gleichen Zeitpunkt anwenden.

(7)

In seiner Entschließung vom 5. Februar 2002 zu der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen (4) forderte das Europäische Parlament, dass das Parlament und der Rat eine gleichberechtigte Rolle bei der Überwachung der Art und Weise haben sollten, wie die Kommission ihre Exekutivfunktion ausübt, um die legislativen Befugnisse des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 251 des Vertrags widerzuspiegeln. In der feierlichen Erklärung, die ihr Präsident am selben Tag vor dem Europäischen Parlament abgab, unterstützte die Kommission diese Forderung. Am 11. Dezember 2002 schlug die Kommission Änderungen des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) vor und legte am 22. April 2004 einen geänderten Vorschlag vor. Nach Auffassung des Europäischen Parlaments werden mit diesem Vorschlag seine legislativen Vorrechte nicht gewahrt. Das Europäische Parlament und der Rat sollten aus der Sicht des Europäischen Parlaments die Gelegenheit haben, die Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bewerten. Es ist deshalb angemessen, den Zeitraum zu begrenzen, innerhalb dessen die Kommission Durchführungsmaßnahmen annehmen kann.

(8)

Das Europäische Parlament sollte über einen Zeitraum von drei Monaten ab der ersten Übermittlung des Entwurfs von Änderungen und Durchführungsmaßnahmen verfügen, um diese prüfen und seinen Standpunkt dazu darlegen zu können. In dringenden und hinreichend begründeten Fällen sollte diese Frist jedoch verkürzt werden können. Nimmt das Europäische Parlament innerhalb dieser Frist eine Entschließung an, so sollte die Kommission den Entwurf von Änderungen oder Maßnahmen erneut prüfen.

(9)

Auch sind weitere sich daraus ergebende Änderungen erforderlich, um den Termin für die Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (6) sowie für die in der Richtlinie 2004/39/EG vorgesehenen Übergangsbestimmungen zu verlängern und den Zeitplan für die Berichterstattungspflichten der Kommission anzupassen.

(10)

Angesichts der unterschiedlichen aufgeschobenen Fristen für die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Richtlinie 2004/39/EG in nationales Recht umzusetzen einerseits, und der Verpflichtung für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die neuen Vorschriften zu erfüllen andererseits, finden die Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG vor dem 1. November 2007 keine Anwendung; es ist daher angebracht, die Richtlinie 93/22/EWG zum 1. November 2007 aufzuheben.

(11)

Die Richtlinie 2004/39/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/39/EG wird wie folgt geändert:

1.

Erwägung 69 erhält folgende Fassung:

„(69)

Das Europäische Parlament sollte über einen Zeitraum von drei Monaten ab der ersten Übermittlung des Entwurfs für Änderungen und Durchführungsmaßnahmen verfügen, um diese prüfen und seinen Standpunkt dazu darlegen zu können. In dringenden und hinreichend begründeten Fällen sollte diese Frist jedoch verkürzt werden können. Nimmt das Europäische Parlament innerhalb dieser Frist eine Entschließung an, so sollte die Kommission den Entwurf von Änderungen oder Maßnahmen erneut prüfen.“

2.

Artikel 64 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie dürfen durch beschlossene Durchführungsmaßnahmen nicht geändert werden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen wird spätestens zum 1. April 2008 die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Annahme von technischen Vorschriften, Änderungen und Entscheidungen gemäß Absatz 2 erfordern, ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können die betreffenden Bestimmungen auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern und überprüfen sie dazu vor dem oben genannten Datum.“

3.

Artikel 65 erhält folgende Fassung:

„Artikel 65

Berichte und Überprüfung

(1)   Bis zum 31. Oktober 2007 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und angesichts der Beratungen mit den zuständigen Behörden Bericht über eine mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs der vor- und nachbörslichen Transparenzvorschriften dieser Richtlinie auf Geschäfte mit anderen Gattungen von Finanzinstrumenten als Aktien.

(2)   Bis zum 31. Oktober 2008 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung von Artikel 27 vor.

(3)   Bis zum 30. April 2008 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage öffentlicher Konsultationen und angesichts der Beratungen mit den zuständigen Behörden Bericht über

a)

die Zweckmäßigkeit des Beibehaltens der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k für Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Handel für eigene Rechnung mit Warenderivaten besteht;

b)

angemessene inhaltliche und formale Anforderungen für die Zulassung und die Überwachung derartiger Unternehmen als Wertpapierfirmen im Sinne dieser Richtlinie;

c)

die Zweckmäßigkeit von Regeln für das Heranziehen von vertraglich gebundenen Vermittlern für Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten, insbesondere in Bezug auf ihre Überwachung;

d)

die Zweckmäßigkeit des Beibehaltens der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i.

(4)   Bis zum 30. April 2008 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der Beseitigung der Hindernisse, die der Konsolidierung der Informationen, die von Handelsplätzen zu veröffentlichen sind, auf europäischer Ebene entgegenstehen.

(5)   Auf der Grundlage der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Berichte kann die Kommission entsprechende Änderungen dieser Richtlinie vorschlagen.

(6)   Bis zum 31. Oktober 2006 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat angesichts der Beratungen mit den zuständigen Behörden Bericht über die Zweckmäßigkeit des Beibehaltens der den Vermittlern durch Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung.“

4.

Artikel 69 erhält folgende Fassung:

„Artikel 69

Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG

Die Richtlinie 93/22/EWG wird mit Wirkung vom 1. November 2007 aufgehoben. Bezugnahmen auf die Richtlinie 93/22/EWG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie. Bezugnahmen auf Begriffsbestimmungen oder Artikel der Richtlinie 93/22/EWG gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen oder Artikel der vorliegenden Richtlinie.“

5.

Artikel 70 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 31. Januar 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. November 2007 an.“

6.

Artikel 71 Absätze 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Wertpapierfirmen, die bereits vor dem 1. November 2007 in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine Zulassung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen besaßen, gelten auch für die Zwecke dieser Richtlinie als zugelassen, wenn das Recht der betreffenden Mitgliedstaaten für die Aufnahme dieser Tätigkeiten die Erfüllung von Voraussetzungen vorsieht, die denen der Artikel 9 bis 14 vergleichbar sind.

(2)   Ein geregelter Markt oder ein Marktbetreiber, der bereits vor dem. 1. November 2007 in seinem Herkunftsmitgliedstaat eine Zulassung besaß, gilt auch für die Zwecke dieser Richtlinie als zugelassen, wenn das Recht des betreffenden Mitgliedstaates vorschreibt, dass der geregelte Markt bzw. der Marktbetreiber Bedingungen erfüllen muss, die denen des Titels III vergleichbar sind.

(3)   Vertraglich gebundene Vermittler, die bereits vor dem 1. November 2007 in einem öffentlichen Register eingetragen waren, gelten auch für die Zwecke dieser Richtlinie als eingetragen, wenn vertraglich gebundene Vermittler nach dem Recht der betreffenden Mitgliedstaaten Voraussetzungen erfüllen müssen, die denen des Artikels 23 vergleichbar sind.

(4)   Angaben, die vor dem 1. November 2007 für die Zwecke der Artikel 17, 18 oder 30 der Richtlinie 93/22/EWG übermittelt wurden, gelten als für die Zwecke der Artikel 31 und 32 der vorliegenden Richtlinie übermittelt.

(5)   Jedes bestehende System, das unter die Begriffsbestimmung eines multilateralen Handelssystems fällt und von einem Marktbetreiber eines geregelten Marktes betrieben wird, wird auf Antrag des Marktbetreibers des geregelten Marktes als multilaterales Handelssystem zugelassen, sofern es Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen dieser Richtlinie an die Zulassung und den Betrieb multilateraler Handelssysteme gleichwertig sind, und sofern der betreffende Antrag innerhalb von achtzehn Monaten nach dem 1. November 2007 gestellt wird.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 31. Januar 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. November 2007 an.

(2)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 5. April 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. WINKLER


(1)  ABl. C 323 vom 20.12.2005, S. 31.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. März 2006.

(3)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 115.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).


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