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Document 32012R0284

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 29. März 2012 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 92, 30.3.2012, p. 16–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/10/2012; Aufgehoben durch 32012R0996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/284/oj

30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 284/2012 DER KOMMISSION

vom 29. März 2012

mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (2). Die genannte Verordnung wurde später durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission (3) ersetzt.

(3)

Die japanischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass in keiner der vielen Proben von Sake und anderen Spirituosen (Whiskey und Shochu) Radioaktivität festgestellt wurde. Durch das Polieren, die Gärung und die Destillierung wird die Radioaktivität fast vollständig aus den Spirituosen selbst ferngehalten. Die Angelegenheit wird im Rahmen der ständigen Überwachung von Sake, Whiskey und Shochu durch die japanischen Behörden weiterverfolgt. Daher sollten Sake, Whiskey und Shochu aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, um den Verwaltungsaufwand für die japanischen Behörden und die zuständigen Behörden der einführenden Mitgliedstaaten zu verringern.

(4)

Am 24. Februar 2012 legten die japanischen Behörden neue Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 fest, die ab dem 1. April 2012 gelten; für Reis, Rindfleisch, Sojabohnen und deren Verarbeitungserzeugnisse gelten Übergangsmaßnahmen mit niedrigeren Höchstgrenzen als denjenigen, die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (4) festgelegt wurden. Die Übergangsmaßnahmen für Rindfleisch sind für die Einfuhr in die EU unerheblich, da die Einfuhr von Rindfleisch aus Japan zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier aus anderen Gründen als der radioaktiven Belastung nicht erlaubt ist. Die japanischen Behörden teilten der Kommission außerdem mit, dass Erzeugnisse, die in Japan nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, auch nicht ausgeführt werden dürfen. Damit die von den japanischen Behörden vor der Ausfuhr durchgeführten Kontrollen und die bei der Einfuhr in die EU durchgeführten Kontrollen des Radionuklidgehalts von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, einheitlich sind, wenngleich dies nicht aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, sollten daher in der EU dieselben Höchstgrenzen für Radionuklide in Lebens- und Futtermitteln aus Japan gelten wie in Japan selbst, solange die japanischen Höchstgrenzen niedriger sind als die mit der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 festgelegten Werte.

(5)

Kurz nach dem nuklearen Unfall waren Kontrollen auf Jod-131 und die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 in Lebens- und Futtermitteln aus Japan erforderlich, da die Freisetzung von Radioaktivität in die Umwelt nachweislich zu einem sehr großen Teil mit Jod-131, Caesium-134 und Caesium-137 verbunden war, es aber nur sehr begrenzte oder keine Emissionen der Radionuklide Strontium (Sr-90), Plutonium (Pu-239) und Americium (Am-241) gab. Jod-131 hat eine kurze Halbwertzeit von 8 Tagen, und da aus dem betroffenen Kernkraftwerk in den letzten Monaten keine Radioaktivität in die Umwelt freigesetzt wurde, die Lage sich in dem betroffenen Kernreaktor nun stabilisiert hat und keine weitere Freisetzung erwartet wird, befindet sich kein Jod-131 mehr in der Umwelt und daher auch nicht in Lebens- oder Futtermitteln aus Japan. Deshalb schrieb die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2011 der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (5) keine Kontrollen auf Jod-131 mehr vor. Daher besteht auch keine Notwendigkeit, in der vorliegenden Verordnung Höchstgrenzen für Jod-131 aufrechtzuerhalten.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 sah außerdem Höchstgrenzen für Strontium, Plutonium und Americium vor für den Fall, dass neue Freisetzungen von Radioaktivität in die Umwelt vorkämen, die diese Radionuklide umfassten. Da sich die Lage in dem betroffenen Kernreaktor nun stabilisiert hat, die Möglichkeit weiterer Freisetzungen von Radioaktivität in die Umwelt auszuschließen oder äußerst gering ist und keine signifikante Freisetzung von Strontium, Plutonium und Americium nach dem Kernkraftwerksunfall in die Umwelt erfolgt ist, besteht offensichtlich keine Notwendigkeit, Lebens- oder Futtermittel aus Japan auf den Gehalt an diesen Radionukliden zu kontrollieren. Folglich ist es nicht notwendig, in der vorliegenden Verordnung Höchstgrenzen für diese Radionuklide aufrechtzuerhalten.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 wurde zweimal geändert, um der Lageentwicklung Rechnung zu tragen. Da die vorliegende Verordnung weitere Änderungen vorsieht, die mehrere Änderungen an der genannten Verordnung erfordern, sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Lebens- und Futtermittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, ausgenommen

a)

Erzeugnisse, die Japan vor dem 28. März 2011 verlassen haben,

b)

Erzeugnisse, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden,

c)

Sake, der unter die KN-Codes ex 2206 00 39 (schäumend), ex 2206 00 59 (andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger) oder ex 2206 00 89 (andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l) fällt,

d)

Whiskey, der unter den KN-Code 2208 30 fällt,

e)

Shochu, der unter die KN-Codes ex 2208 90 56, ex 2208 90 69, ex 2208 90 77 oder ex 2208 90 78 fällt.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnen „die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen“ diejenigen Übergangsmaßnahmen, die die japanischen Behörden am 24. Februar 2012 hinsichtlich der Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 gemäß Anhang III erlassen haben.

Artikel 3

Einfuhr in die Union

Die in Artikel 1 genannten Lebens- und Futtermittel (im Folgenden „die Erzeugnisse“) dürfen nur in die Europäische Union eingeführt werden, wenn sie die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen.

Artikel 4

Höchstgrenzen für Caesium-134 und Caesium-137

(1)   Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, ausgenommen Reis, Sojabohnen und deren Verarbeitungserzeugnisse, gelten die in Anhang II genannten Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137.

(2)   Für Reis, Sojabohnen und deren Verarbeitungserzeugnisse gelten die in Anhang III genannten Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137.

Artikel 5

Erklärung

(1)   Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird von einer gültigen Erklärung begleitet, die gemäß Artikel 6 ausgestellt und unterzeichnet worden ist.

(2)   Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird

a)

bescheinigt, dass die Erzeugnisse den in Japan geltenden Gesetzen entsprechen und

b)

angegeben, ob die Erzeugnisse unter die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen fallen.

(3)   Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird zudem bescheinigt, dass die Erzeugnisse

a)

vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden oder

b)

ihren Ursprung und ihre Herkunft in einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa und Shizuoka haben oder

c)

aus einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Shizuoka versendet wurden, aber nicht in einer dieser Präfekturen ihren Ursprung haben und bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt waren oder,

d)

sofern sie ihren Ursprung in einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Shizuoka haben, von einem Analysebericht begleitet werden, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält.

(4)   Absatz 3 Buchstabe d gilt ebenfalls für Erzeugnisse, die in Küstengewässern der darin genannten Präfekturen gefangen oder geerntet werden, ungeachtet des Anlandungsortes dieser Erzeugnisse.

Artikel 6

Ausstellung und Unterzeichnung der Erklärung

(1)   Die in Artikel 5 genannte Erklärung ist nach dem Muster in Anhang I auszustellen.

(2)   Für die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b oder c genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde oder einem bevollmächtigten Vertreter einer von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigten Stelle unter der Aufsicht und Kontrolle der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet.

(3)   Für die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet und von einem Analysebericht begleitet, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält.

Artikel 7

Kennzeichnung

Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird durch einen Code gekennzeichnet, der auf der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erklärung, dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Analysebericht, der Genusstauglichkeitsbescheinigung und allen Warenbegleitpapieren angegeben wird.

Artikel 8

Grenzkontrollstellen und benannte Eingangsorte

Sendungen von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, mit Ausnahme derer, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 97/78/EG des Rates (6) fallen, werden in die Union durch einen benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (7) (im Folgenden „benannter Eingangsort“) eingeführt.

Artikel 9

Vorabmitteilung

Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter teilen den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort die Ankunft jeder Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung mit.

Artikel 10

Amtliche Kontrollen

(1)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen oder benannten Eingangsorte führen Folgendes durch:

a)

Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse,

b)

Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137, bei mindestens

i)

5 % der Sendungen der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d genannten Erzeugnisse und

ii)

10 % der Sendungen der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse.

(2)   Die Sendungen verbleiben höchstens fünf Arbeitstage unter amtlicher Kontrolle, bis die Ergebnisse der Laboranalyse vorliegen.

(3)   Falls das Ergebnis der Laboranalyse Anhaltspunkte dafür gibt, dass die in der Erklärung gegebenen Garantien falsch sind, wird die Erklärung als ungültig betrachtet, und die Sendung von Lebens- oder Futtermitteln entspricht nicht den Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 11

Kosten

Alle Kosten, die aus den in Artikel 10 genannten amtlichen Kontrollen und allen infolge von Verstößen getroffenen Maßnahmen entstehen, gehen zulasten der Lebens- und Futtermittelunternehmer.

Artikel 12

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Die Sendungen dürfen nur in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn der Lebens- oder Futtermittelunternehmer oder sein Vertreter den Zollbehörden eine Erklärung gemäß Artikel 5 Absatz 1 vorlegt, die

a)

von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort mit einem ordnungsgemäßen Sichtvermerk versehen wurde und

b)

nachweist, dass die in Artikel 10 genannten amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden und keine Beanstandungen ergeben haben.

Artikel 13

Vorschriftswidrige Erzeugnisse

Erzeugnisse, die die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Solche Erzeugnisse sind sicher zu entsorgen oder in das Ursprungsland zurückzusenden.

Artikel 14

Berichte

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) alle ermittelten Analyseergebnisse mit.

Artikel 15

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 16

Übergangsmaßnahme

Abweichend von Artikel 3 dürfen in Artikel 1 genannte Erzeugnisse in die Union eingeführt werden, sofern sie die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 erfüllen und sofern

a)

die Erzeugnisse Japan vor Inkrafttreten dieser Verordnung verlassen haben oder

b)

die Erzeugnisse von einer vor dem 1. April 2012 ausgestellten Erklärung gemäß der genannten Verordnung begleitet werden und sie Japan vor dem 15. April 2012 verlassen haben.

Artikel 17

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zum 31. Oktober 2012. Die Verordnung wird anhand der Entwicklung der Kontaminationslage monatlich überprüft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 5.

(3)  ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 10.

(4)  ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11.

(5)  ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 41.

(6)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(7)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.


ANHANG I

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ANHANG II

In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Lebensmittel  (1) (Bq/kg)

 

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

Milch und Molkerei-erzeugnisse

Sonstige Lebensmittel, ausgenommen

Mineral-wasser und vergleichbare Getränke

Tee von nicht gegorenen Blättern

Sojabohnen und Sojabohnenerzeugnisse (4)

Mineralwasser und vergleichbare Getränke und Tee von nicht gegorenen Blättern

Summe von Caesium-134 und Caesium-137

50 (2)

50 (2)

100 (2)  (3)

10 (2)


In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Futtermittel  (5) (Bq/kg)

 

Für Kühe und Pferde bestimmte Futtermittel

Für Schweine bestimmte Futtermittel

Für Geflügel bestimmte Futtermittel

Für Fische bestimmte Futtermittel (7)

Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137

100 (6)

80 (6)

160 (6)

40 (6)


(1)  Bei getrockneten Erzeugnissen, die für den Verzehr in rekonstituierter Form bestimmt sind, gilt die Höchstgrenze für das verzehrfertige rekonstituierte Erzeugnis.

Auf getrocknete Pilze findet ein Rekonstitutionsfaktor von 5 Anwendung.

Bei Tee gilt die Höchstgrenze für den aus Teeblättern zubereiteten Aufguss. Der Verarbeitungsfaktor für getrockneten Tee beträgt 50, daher stellt eine Höchstgrenze von 500 Bq/kg für getrocknete Teeblätter sicher, dass der Gehalt des Aufgusses nicht die Höchstgrenze von 10 Bq/kg überschreitet.

(2)  Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Höchstgrenzen sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates festgelegten Werte.

(3)  Für Reis und Reiserzeugnisse gilt die Höchstgrenze ab dem 1. Oktober 2012. Vor diesem Zeitpunkt gilt die Höchstgrenze von 500 Bq/kg.

(4)  Für Sojabohnen und Sojabohnenerzeugnisse gilt eine Höchstgrenze von 500 Bq/kg.

(5)  Die Höchstgrenze bezieht sich auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

(6)  Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzt dieser Wert vorläufig den in der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission festgelegten Wert (ABl. L 83 vom 30.3.1990, S. 78).

(7)  Ausgenommen Futtermittel für Zierfische.


ANHANG III

In Japan gesetzlich vorgeschriebene und für diese Verordnung angewendete Übergangsmaßnahmen

a)

Milch und Molkereierzeugnisse, Mineralwasser und ähnliche Getränke, die vor dem 31. März 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 200 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten. Sonstige Lebensmittel, ausgenommen Reis, Sojabohnen und deren Verarbeitungserzeugnisse, die vor dem 31. März 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.

b)

Reis, der vor dem 30. September 2012 geerntet wurde, darf nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.

c)

Aus Reis gewonnene Erzeugnisse, die vor dem 30. September 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.

d)

Sojabohnen dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.

e)

Aus Sojabohnen hergestellte Erzeugnisse dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.


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