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Document 32012R0996

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 299, 27.10.2012, p. 31–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 024 P. 217 - 227

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2014: This act has been changed. Current consolidated version: 02/06/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/996/oj

27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 996/2012 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2012

mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima. (2) Diese Verordnung wurde zunächst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission (3) ersetzt, die später wiederum durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission (4) ersetzt wurde.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 wurde mehrfach geändert, um der Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen. Da nun weitere Änderungen erforderlich sind, ist es angebracht, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(4)

Die getroffenen Maßnahmen wurden anhand von mehr als 26 000 von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln aus der zweiten Vegetationsperiode nach dem Unfall überprüft.

(5)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten nicht für Sendungen zum persönlichen Verbrauch gelten. Was Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs anbelangt, sollte auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (5) verwiesen werden. Für sonstige Lebens- und Futtermittel sollte festgelegt werden, dass Sendungen nur dann als Sendungen für den persönlichen Verbrauch zu betrachten sind, wenn sie nicht für gewerbliche Zwecke sondern für eine Privatperson zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch bestimmt sind.

(6)

Die japanischen Behörden haben der Kommission umfangreiche Informationen darüber vorgelegt, dass neben den bereits ausgenommenen alkoholischen Getränken (Sake, Whisky und Shochu) weitere Getränke keine messbare radioaktive Belastung aufweisen. Durch das Polieren und die Gärung wird die Radioaktivität in den alkoholischen Getränken erheblich gesenkt. Daher sollten einige weitere alkoholische Getränke aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, um den Verwaltungsaufwand für die japanischen Behörden und die zuständigen Behörden der einführenden Mitgliedstaaten zu verringern.

(7)

Nach den von den japanischen Behörden vorgelegten Daten ist es nicht mehr erforderlich, Proben von Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi und Shizuoka vor der Ausfuhr in die EU auf radioaktive Belastung hin zu untersuchen. Die Vorschrift zur Probenahme und Analyse sollte nur für Tee aus Shizuoka und Pilze aus Shizuoka und Yamanashi aufrechterhalten bleiben.

(8)

Da weiterhin vorschriftswidrige oder erhebliche Mengen radioaktiver Belastung in Lebens- und Futtermitteln aus der Präfektur Fukushima nachgewiesen werden, sollte die bestehende Vorschrift zur Probenahme und Analyse aller Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in dieser Präfektur vor der Ausfuhr in die EU aufrechterhalten bleiben. Gleichwohl sollten die allgemeinen Ausnahmen, wie für alkoholische Getränke und Sendungen zum persönlichen Verbrauch, weiterhin für solche Lebens- und Futtermittel gelten.

(9)

Was die Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Iwate, Chiba und Kanagawa betrifft, in denen derzeit die Probenahme und Analyse aller Lebens- und Futtermittel vor der Ausfuhr in EU vorgeschrieben ist, sollte diese Vorschrift auf Pilze, Tee, Fischereierzeugnisse, bestimmte essbare Wildpflanzen, bestimmte Gemüse, bestimmtes Obst, Reis und Sojabohnen sowie daraus gewonnene und verarbeitete Erzeugnisse begrenzt werden. Die gleichen Vorschriften sollten für zusammengesetzte Lebensmittel gelten, die zu mehr als 50 % Zutaten enthalten, deren Untersuchung vor der Ausfuhr in die EU vorgeschrieben ist.

(10)

Die bei der Einfuhr durchgeführten Kontrollen zeigen, dass die durch EU-Recht vorgeschriebenen besonderen Bedingungen von den japanischen Behörden ordnungsgemäß angewendet werden und dass seit über einem Jahr nicht gegen sie verstoßen wurde. Daher sollte die Häufigkeit der Kontrollen bei der Einfuhr und die Berichterstattung über die Ergebnisse an die Kommission verringert werden.

(11)

Die nächste Überprüfung der Vorschriften sollte für den Zeitpunkt vorgesehen werden, an dem die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen der radioaktiven Belastung von Lebens- und Futtermitteln der dritten Vegetationsperiode nach dem Unfall vorliegen, d. h. spätestens am 31. März 2014. Für die Erzeugnisse, die hauptsächlich im zweiten Teil der Vegetationsperiode geerntet werden und deren Daten aus der zweiten Vegetationsperiode deshalb noch nicht alle vorliegen, sollte jedoch eine Überprüfung der Vorschriften bis spätestens zum 31. März 2013 vorgesehen werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Lebens- und Futtermittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates (6), deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, ausgenommen

(a)

Erzeugnisse, die Japan vor dem 28. März 2011 verlassen haben,

(b)

Erzeugnisse, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden,

(c)

alkoholische Getränke mit den KN-Codes 2203 bis 2208,

(d)

für den persönlichen Verbrauch bestimmte Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 206/2009,

(e)

Sendungen von für den persönlichen Verbrauch bestimmten Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die nicht zu gewerblichen Zwecken sondern ausschließlich für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnen „die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen“ diejenigen Übergangsmaßnahmen, die die japanischen Behörden am 24. Februar 2012 hinsichtlich der Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 gemäß Anhang III erlassen haben.

„Sendung“ bezeichnet eine Menge von in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Lebens- oder Futtermitteln derselben Klasse oder Beschreibung, die von denselben Papieren begleitet werden, im selben Transportmittel befördert werden und aus denselben Präfekturen – innerhalb der in der Erklärung gemäß Artikel 5 zulässigen Grenzen – kommen.

Artikel 3

Einfuhr in die Union

Die in Artikel 1 genannten Lebens- und Futtermittel (im Folgenden „die Erzeugnisse“) dürfen nur in die Europäische Union eingeführt werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung genügen.

Artikel 4

Höchstgrenzen für Caesium-134 und Caesium-137

1.   Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, ausgenommen die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse, gelten die in Anhang II genannten Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137.

2.   Die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse dürfen die in dem genannten Anhang festgesetzten Höchstgrenzen für radioaktives Caesium nicht überschreiten.

Artikel 5

Erklärung

1.   Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird von einer gültigen Erklärung begleitet, die gemäß Artikel 6 ausgestellt und unterzeichnet worden ist.

2.   Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird

(a)

bescheinigt, dass das Erzeugnis den in Japan geltenden Gesetzen entspricht und

(b)

angegeben, ob die Erzeugnisse unter die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen fallen.

3.   Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird zudem bescheinigt, dass

(a)

die Erzeugnisse vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden oder

(b)

Ursprung und Herkunft des Erzeugnisses – ausgenommen Tee und Pilze mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka und Pilze mit Ursprung in der Präfektur Yamanashi – in einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate liegen oder

(c)

Ursprung und Herkunft des Erzeugnisses in Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate liegen, das Erzeugnis aber nicht in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt ist (und daher keine Analyse vor der Ausfuhr vorgeschrieben ist) oder

(d)

das Erzeugnis aus Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate versendet wurde, sein Ursprung jedoch nicht in einer dieser Präfekturen liegt und es bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt war, oder

(e)

das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern es sich bei dem Erzeugnis um Tee oder Pilze mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka oder um Pilze mit Ursprung in der Präfektur Yamanashi oder um ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel handelt, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht, oder

(f)

das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern das in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführte Erzeugnis seinen Ursprung in einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate hat oder es sich um ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel handelt, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht. Die Liste der Erzeugnisse in Anhang IV lässt die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (7) unberührt; oder

(g)

das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern der Ursprung des Erzeugnisses oder der Zutaten, die mehr als 50 % des Erzeugnisses ausmachen, unbekannt ist.

4.   Absatz 3 Buchstabe f gilt ebenfalls für Erzeugnisse, die in Küstengewässern der darin genannten Präfekturen gefangen oder geerntet werden, ungeachtet des Anlandungsortes dieser Erzeugnisse.

Artikel 6

Ausstellung und Unterzeichnung der Erklärung

1.   Die in Artikel 5 genannte Erklärung ist nach dem Muster in Anhang I auszustellen.

2.   Für die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b, c oder d genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde oder einem bevollmächtigten Vertreter einer von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigten Stelle unter der Aufsicht und Kontrolle der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet.

3.   Für die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben e, f und g genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet und von einem Analysebericht begleitet, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält.

Artikel 7

Kennzeichnung

Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird durch einen Code gekennzeichnet, der auf der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erklärung, dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Analysebericht, der Genusstauglichkeitsbescheinigung und allen Warenbegleitpapieren angegeben wird.

Artikel 8

Grenzkontrollstellen und benannte Eingangsorte

Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, mit Ausnahme derer, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 97/78/EG des Rates (8) fallen, werden durch einen benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (9) (im Folgenden „benannter Eingangsort“) in die EU eingeführt.

Artikel 9

Vorabmitteilung

Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter teilen den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort die Ankunft jeder Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung mit.

Artikel 10

Amtliche Kontrollen

1.   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen oder benannten Eingangsorte führen Folgendes durch:

(a)

Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse,

(b)

Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137, bei mindestens 5 % der Sendungen.

2.   Die Sendungen verbleiben höchstens fünf Arbeitstage unter amtlicher Kontrolle, bis die Ergebnisse der Laboranalyse vorliegen.

3.   Falls das Ergebnis der Laboranalyse Anhaltspunkte dafür ergibt, dass die in der Erklärung gegebenen Garantien falsch sind, wird die Erklärung als ungültig betrachtet; damit entspricht die Sendung von Lebens- oder Futtermitteln nicht den Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 11

Kosten

Alle Kosten, die aus den in Artikel 10 genannten amtlichen Kontrollen und allen infolge von Verstößen getroffenen Maßnahmen entstehen, gehen zulasten der Lebens- und Futtermittelunternehmer.

Artikel 12

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Die Sendungen dürfen nur in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn der Lebens- oder Futtermittelunternehmer oder sein Vertreter den Zollbehörden eine Erklärung gemäß Artikel 5 Absatz 1 vorlegt,

(a)

die von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort mit einem ordnungsgemäßen Sichtvermerk versehen wurde und

(b)

die belegt, dass die in Artikel 10 genannten amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden und keine Beanstandungen ergeben haben.

Artikel 13

Vorschriftswidrige Erzeugnisse

Erzeugnisse, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht genügen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Solche Erzeugnisse sind sicher zu entsorgen oder in das Ursprungsland zurückzusenden.

Artikel 14

Berichte

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle drei Monate über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) alle ermittelten Analyseergebnisse mit. Die Berichte werden im Laufe des ersten Monats des folgenden Quartals vorgelegt.

Artikel 15

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 16

Übergangsmaßnahme

Abweichend von Artikel 3 dürfen in Artikel 1 genannte Erzeugnisse in die Union eingeführt werden, sofern sie den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 genügen und sofern sie

(a)

Japan vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verlassen haben oder

(b)

von einer vor dem 1. November 2012 ausgestellten Erklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 begleitet werden und Japan vor dem 1. Dezember 2012 verlassen haben.

Artikel 17

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zum 31. März 2014.

Diese Verordnung wird hinsichtlich der Erzeugnisse, die hauptsächlich zwischen August und November geerntet werden, und hinsichtlich Fisch und Fischereierzeugnissen vor dem 31. März 2013 überprüft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 5.

(3)  ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 10.

(4)  ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 16.

(5)  ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1.

(6)  ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11.

(7)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(8)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(9)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.


ANHANG I

Erklärung für die Einfuhr in die Europäische Union von

…(Erzeugnis und Ursprungsland)

Kenncode der Partie … Erklärung Nr. …

Gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

ERKLÄRT

(der in Artikel 6 Absatz 2 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 genannte bevollmächtigte Vertreter)

dass …

… (in Artikel 1 genannte Erzeugnisse)

dieser Sendung bestehend aus: …

… (Beschreibung der Sendung: Erzeugnisse, Anzahl und Art der Packungen, Brutto- oder Nettogewicht)

verladen in … (Verladeort)

am … (Verladedatum)

von … (Transporteur)

bestimmt für … (Bestimmungsort und -land)

aus dem Unternehmen …

… (Name und Anschrift des Unternehmens)

hinsichtlich der Höchstgrenzen für die Summe von Caesium-134 und Caesium-137 den in Japan geltenden Rechtsvorschriften entspricht;

dass die Sendung Lebens- oder Futtermittel enthält, die

hinsichtlich der Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 nicht unter die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen fallen (siehe Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012);

hinsichtlich der Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 unter die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen fallen (siehe Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012);

dass die Sendung Folgendes enthält:

Lebens- oder Futtermittel, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden;

Lebens- oder Futtermittel, deren Ursprung und Herkunft in einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa und Iwate liegen, außer Tee und Pilzen mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka und außer Pilzen mit Ursprung in der Präfektur Yamanashi;

Lebens- oder Futtermittel, die aus einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate versendet wurden, aber nicht in einer dieser Präfekturen ihren Ursprung haben und bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt waren, oder

Lebens- oder Futtermittel, die nicht in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 aufgeführt sind und deren Ursprung und Herkunft in Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate liegen;

Tee oder Pilze oder zusammengesetzte Lebens- oder Futtermittel, die zu mehr als 50 % diese Erzeugnisse enthalten, mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka, denen am … (Datum) Proben entnommen wurden, die am …

(Datum) im Labor …

(Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei.

Pilze oder zusammengesetzte Lebensmittel oder Futtermittel, die zu mehr als 50 % diese Erzeugnisse enthalten, mit Ursprung in der Präfektur Yamanashi, denen am … (Datum) Proben entnommen wurden, die am …

(Datum) im Labor …

(Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei.

in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 aufgeführte Lebens- oder Futtermittel oder zusammengesetzte Lebensmittel oder Futtermittel, die zu mehr als 50 % diese Erzeugnisse enthalten, mit Ursprung in einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa und Iwate, denen am … (Datum) Proben entnommen wurden, die von … (Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei.

Lebens- oder Futtermittel unbekannten Ursprungs oder solche, die zu mehr als 50 % Zutaten unbekannten Ursprungs enthalten, denen am … (Datum) Proben entnommen wurden, die vom … (Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei.

Ausgestellt in … am …

Stempel und Unterschrift des in Artikel 6 Absatz 2 bzw. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 genannten bevollmächtigten Vertreters

Von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort auszufüllen:

Die Sendung ist zulässig zur Anmeldung bei den Zollbehörden in der Europäischen Union zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

Die Sendung ist NICHT zulässig zur Anmeldung bei den Zollbehörden in der Europäischen Union zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

(Zuständige Behörde, Mitgliedstaat)

Datum

Stempel

Unterschrift


ANHANG II

In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Lebensmittel  (1) (Bq/kg)

 

Lebens-mittel für Säuglinge und Klein-kinder

Milch und Getränke auf Milchbasis

Sonstige Lebensmittel, ausgenommen – Mineralwasser und vergleichbare Getränke – Tee von nicht gegorenen Blättern

Mineral-wasser und vergleichbare Getränke und Tee von nicht gegorenen Blättern

Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137

50 (2)

50 (2)

100 (2)

10 (2)


In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Futtermittel  (3) (Bq/kg)

 

Für Rinder und Pferde bestimmte Futtermittel

Schweinefutter

Geflügelfutter

Fischfutter (5)

Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137

100 (4)

80 (4)

160 (4)

40 (4)


(1)  Bei getrockneten Erzeugnissen, die für den Verzehr in rekonstituierter Form bestimmt sind, gilt die Höchstgrenze für das verzehrfertige rekonstituierte Erzeugnis.

Auf getrocknete Pilze findet ein Rekonstitutionsfaktor von 5 Anwendung.

Bei Tee gilt die Höchstgrenze für den aus Teeblättern zubereiteten Aufguss. Der Verarbeitungsfaktor für getrockneten Tee beträgt 50, daher stellt eine Höchstgrenze von 500 Bq/kg für getrocknete Teeblätter sicher, dass der Gehalt des Aufgusses nicht die Höchstgrenze von 10 Bq/kg überschreitet.

(2)  Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Höchstgrenzen sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates festgelegten Werte.

(3)  Die Höchstgrenze bezieht sich auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

(4)  Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzt dieser Wert vorläufig den in der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 83 vom 30.3.1990, S. 78) festgelegten Wert.

(5)  Ausgenommen Futtermittel für Zierfische.


ANHANG III

In Japan gesetzlich vorgeschriebene und für diese Verordnung angewendete Übergangsmaßnahmen

(a)

Milch und Molkereierzeugnisse, Mineralwasser und ähnliche Getränke, die vor dem 31. März 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 200 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten. Sonstige Lebensmittel, ausgenommen Reis und Sojabohnen sowie deren Verarbeitungserzeugnisse, die vor dem 31. März 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.

(b)

Aus Reis gewonnene Erzeugnisse, die vor dem 30. September 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.

(c)

Sojabohnen, die vor dem 31. Dezember 2012 geerntet und in Verkehr gebracht wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.

(d)

Aus Sojabohnen gewonnene Erzeugnisse, die vor dem 31. Dezember 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.


ANHANG IV

Lebens- und Futtermittel, denen vor der Ausfuhr in die EU Proben zur Untersuchung auf Caesium-134 und Caesium-137 zu entnehmen sind

(a)

Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Fukushima:

alle Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Ausnahmen gemäß Artikel 1 dieser Verordnung.

(b)

Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka:

Tee und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 09022101 20 und 2202 90 10 fallen;

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59, 0712 31, 0712 32, 0712 33, 0712 39, 2003 10, 2003 90 und 2005 99 80 fallen.

(c)

Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Yamanashi:

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59, 0712 31, 0712 32, 0712 33, 0712 39, 2003 10, 2003 90 und 2005 99 80 fallen.

(d)

Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate:

Tee und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0902, 2101 20 und 2202 90 10 fallen;

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59, 0712 31, 0712 32, 0712 33, 0712 39, 2003 10, 2003 90 und 2005 99 80 fallen;

Fisch und Fischereierzeugnisse, die unter die KN-Codes 0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307 und 0308 (1) fallen;

Reis und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 1006, 1102 90 50, 1103 19 50, 1103 20 50, 1104 19 91, 1104 19 99, 1104 29 17, 1104 29 30, 1104 29 59, 1104 29 89, 1104 30 90, 1901, 1904 10 30, 1904 20 95, 1904 90 10 und 1905 90 (1) fallen;

Sojabohnen und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 1201 90, 1208 10 und 1507 (1) fallen;

Adzukibohnen, die unter die KN-Codes 0708 20 und 0713 32 00 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 1106 10 (1) fallen;

Blaubeeren und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0810 40 30, 0810 40 50, 0811 90 50, 0811 90 70, 0812 90 40 und 0813 40 95 fallen;

Ginkgonüsse, die unter den KN-Code 0802 90 85 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19, 0811 90 39, 0811 90 95, 0812 90 98 und 0813 40 95 fallen;

japanische Aprikosen, die unter den KN-Code 0809 40 05 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19, 0811 90 39, 0811 90 95, 0812 90 98 und 0813 40 95 fallen;

Zitrusfrüchte, die unter den KN-Code 0805 fallen, Schalen von Zitrusfrüchten, die unter den KN-Code 0814 00 00 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19, 0811 90 39, 0811 90 95, 0812 90 25, 0812 90 98 und 0813 40 95 (1) fallen;

japanische Dattelpflaumen, die unter den KN-Code 0810 70 00 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19, 0811 90 39, 0811 90 95, 0812 90 98 und 0813 40 95 (1) fallen;

Granatäpfel, die unter den KN-Code 0810 90 75 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19, 0811 90 39, 0811 90 95, 0812 90 98 und 0813 40 95 (1) fallen;

Schokoladenwein (Akebia quinata) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0810 90 75, 0811 90 19, 0811 90 39, 0811 90 95, 0812 90 98 und 0813 40 95 fallen;

Kernobst (Chaenomeles), das unter den KN-Code 0810 90 75 fällt, und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19, 0811 90 39, 0811 90 95, 0812 90 98 und 0813 40 95 (1) fallen;

Papaya-Früchte (Asimina triloba), die unter den KN-Code 0810 90 75 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19, 0811 90 39, 0811 90 95, 0812 90 98 und 0813 40 95 (1) fallen;

Birnen, die unter den KN-Code 0808 30 10 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19, 0811 90 39, 0811 90 95, 0812 90 98 und 0813 40 30 (1) fallen;

Esskastanien, die unter die KN-Codes 0802 41 00 und 0802 42 00 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19, 0811 90 39, 0811 90 95, 0812 90 98 und 0813 40 95 (1) fallen;

Walnüsse, die unter die KN-Codes 0802 31 00 und 0802 32 00 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19, 0811 90 39, 0811 90 95, 0812 90 98 und 0813 40 95 (1) fallen;

Ashitaba (Angelica keiskei) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Fuki, Petasites japonicus und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Japanischer Ingwer (Myoga), der unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fällt, und dessen Verarbeitungserzeugnisse wie diejenigen, die unter die KN-Codes 2008 99 49 und 2008 99 67 fallen;

essbare Teile von Aralia sp. und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90, 0712 90, 2004 90 und 2005 91 fallen;

Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

essbare Teile des japanischen Meerrettichs/Krens oder Wasabi (Wasabia japonica) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90, 0712 90 und 0910 99 fallen;

japanische Petersilie (Oenanthe javanica) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

japanischer Pfeffer (Zanthoxylum piperitum), der unter den KN-Code 0910 99 fällt;

japanischer Königsfarn (Osmunda japonica) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Momijigasa (Parasenecio delphiniifolius) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Straußenfarn (Matteuccia struthioptheris) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Hosta Montana und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Uwabamisou (Elatostoma umbellatum var. majus) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Allermannsharnisch (Allium victorialis subsp. Platyphyllum) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0703 10, 0710 80, 0711 90, 0712 20 und 0712 90 fallen;

Disteln (Cirsium japonicum) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 (1) fallen;

Yobusumaso (Honma) (Cacalia hastata ssp orientalis) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 (1) fallen;

Synurus pungens (Oyamabokuchi) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 (1) fallen;

Ackerschachtelhalm (Equisetum arvense) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 (1) fallen;

Actinidia polygama (Strahlengriffel) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0810 90 75, 0811 90 19, 0811 90 39, 0811 90 95, 0812 90 98 und 0813 40 95 (1) fallen;

Taro (Colocasia esculenta) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter den KN-Code 0714 40 (1) fallen;

Yacon (Smallanthus sonchifolius) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90, 0712 90 und 0714 90 (1) fallen.

(e)

Zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu mehr als 50 % aus den unter den Buchstaben a, b, c und d dieses Anhangs genannten Erzeugnissen bestehen.


(1)  Die Liste dieser Erzeugnisse wird vor dem 31. März 2013 unter Berücksichtigung der in der Zeit von September bis Dezember 2012 gewonnenen Analyseergebnisse überprüft.


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