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Document 32006D0502

2006/502/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (Bekannt gegeben unter den Aktenzeichen K(2006) 1887 und K(2006) 1887 COR) (Dieser Text annulliert und ersetzt den im Amtsblatt L 197 vom 19. Juli 2006, S. 9 , veröffentlichten Text) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 198, 20.7.2006, p. 41–45 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 118M, 8.5.2007, p. 976–980 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 017 P. 3 - 7
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 017 P. 3 - 7
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 022 P. 79 - 83

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/05/2017: This act has been changed. Current consolidated version: 14/04/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/502/oj

20.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/41


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. Mai 2006

zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von „Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten“ untersagt wird

(Bekannt gegeben unter den Aktenzeichen K(2006) 1887 und K(2006) 1887 COR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Dieser Text annulliert und ersetzt den im Amtsblatt L 197 vom 19. Juli 2006, S. 9, veröffentlichten Text)

(2006/502/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2001/95/EG dürfen Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.

(2)

Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG kann die Kommission, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass von bestimmten Produkten eine ernste Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher ausgeht, unter bestimmten Bedingungen eine Entscheidung erlassen, mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, befristete Maßnahmen zu ergreifen, die speziell darauf abzielen, das Inverkehrbringen entsprechender Produkte einzuschränken oder bestimmten Auflagen zu unterwerfen oder ihre Vermarktung zu verbieten und die nötigen flankierenden Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass ein solches Verbot eingehalten wird, oder den Rückruf bzw. die Rücknahme der Produkte vom Markt anzuordnen.

(3)

Bedingt ist eine solche Entscheidung dadurch, dass sich die Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten im Falle des fraglichen Risikos vorgehen oder vorzugehen gedenken, stark unterscheidet und dass es die anderweitigen Verfahren, die in den spezifischen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind, soweit sie für die fraglichen Produkte gelten, nicht gestatten, einem Risiko nach Maßgabe der anstehenden Sicherheitsaspekte in einer Weise zu begegnen, die mit der Dringlichkeit des Falles vereinbar wäre. Zu bedenken ist ferner, dass das fragliche Risiko nur wirksam beseitigt werden kann, indem auf Gemeinschaftsebene anwendbare angemessene Maßnahmen getroffen werden, um ein gleichmäßig hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.

(4)

Feuerzeuge sind an sich schon gefährlich, da sie eine Flamme oder Hitze erzeugen und einen leicht entzündlichen Brennstoff enthalten. Bei unsachgemäßer Verwendung durch Kinder stellen sie eine ernste Gefahr dar, die zu Verletzungen, Bränden oder sogar tödlichen Unfällen führen kann. In Anbetracht der inhärenten Gefährlichkeit von Feuerzeugen, der in den Verkehr gebrachten großen Mengen dieser Erzeugnisse und der vorhersehbaren Bedingungen, unter denen sie Verwendung finden, sollte die Frage des Ausmaßes der Gefährdung der Sicherheit von Kindern durch Feuerzeuge im Verhältnis zu ihrer etwaigen Verwendung durch Kinder beim Spielen behandelt werden.

(5)

Welche ernsten Gefahren von Feuerzeugen ausgehen, bestätigen die verfügbaren Daten und Informationen über Brände in der EU, in die mit Feuerzeugen hantierende Kinder involviert sind. Einem Bericht des britischen Ministeriums für Handel und Industrie vom Februar 1997 zufolge, der den Titel trägt „European research — accidents caused by children under 5 playing with cigarette lighters and matches“, ereignen sich alljährlich in der EU, legt man die Zahlen für 1997 zugrunde, schätzungsweise 1 220 Brände, 260 Unfälle mit Verletzungen und 20 Unfälle mit Todesfolge. Neuere Angaben bestätigen, dass in der EU nach wie vor zahlreiche schwere Unfälle — auch tödliche — durch Kinder verursacht werden, die mit nicht kindergesicherten Feuerzeugen hantieren.

(6)

Rechtsvorschriften zur Festlegung von Kindersicherheitsanforderungen an Feuerzeuge, die mit den in dieser Entscheidung vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind, gibt es bereits in Australien, Kanada, Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Der gesetzlichen Regelung in den USA war eine Erhebung vorausgegangen. Nach dem Vorschlag der „US Consumer Product Safety Commission“ von 1993 für eine gesetzliche Regelung waren in den USA schätzungsweise jährlich über 5 000 Brände, 1 150 Unfälle mit Verletzungen und 170 tödliche Unfälle ursächlich auf Feuerzeuge zurückzuführen, die in die Hände von Kindern gelangt waren.

(7)

In den USA wurde die Kindersicherheitsanforderung 1994 eingeführt. Nach einer US-amerikanische Untersuchung aus dem Jahr 2002 über die Wirksamkeit dieser Anforderung ging dadurch die Zahl der Brände, der Unfälle mit Körperverletzungen und der auf Feuerzeuge zurückzuführenden Todesfälle um 60 % zurück.

(8)

Die Konsultation der Mitgliedstaaten in dem im Rahmen von Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschuss hat ergeben, dass die Mitgliedstaaten ganz unterschiedliche Standpunkte haben, wie mit dem Risiko zu verfahren ist, das von nicht kindergesicherten Feuerzeugen ausgeht.

(9)

Für die Sicherheit von Feuerzeugen gibt es zwei Normen: die als Europäische Norm übernommene Internationale Norm EN ISO 9994:2002 („Feuerzeuge — Sicherheitstechnische Anforderungen“) mit Festlegungen in Bezug auf Qualität, Zuverlässigkeit und Sicherheit von Feuerzeugen, verbunden mit einschlägigen Fertigungs-Prüfverfahren, allerdings unter Ausschluss von Festlegungen über eine kindergesicherte Beschaffenheit, und die Europäische Norm EN 13869:2002 („Feuerzeuge — Kindergesicherte Feuerzeuge — Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren“), die Anforderungen an die Kindersicherheit festlegt.

(10)

Die Verweisung auf die Norm EN ISO 9994:2002 wurde von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2), wie es das Verfahren in Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG vorsieht, nach der die Übereinstimmung mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG in Bezug auf die durch diese Norm geregelte Gefahr anzunehmen ist. Damit nun der Anforderung an die Kindersicherheit nachgekommen werden kann, sollte die Kommission nach Auffassung verschiedener Mitgliedstaaten auch die Verweisung auf die Norm EN 13869:2002 im Amtsblatt veröffentlichen. Andere Mitgliedstaaten dagegen vertraten die Auffassung, dass die Norm EN 13869:2002 zunächst gründlich überarbeitet werden müsste.

(11)

Aufgrund fehlender Kindersicherheitsanforderungen an Feuerzeuge und eines fehlenden Verbots von „Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten“ in der Gemeinschaft ist es möglich, dass einzelne Mitgliedstaaten voneinander abweichende nationale Maßnahmen treffen. Die Einführung derartiger Maßnahmen würde unweigerlich ein uneinheitliches Schutzniveau zur Folge haben und innergemeinschaftliche Hemmnisse für den Handel mit Feuerzeugen verursachen.

(12)

Für Feuerzeuge gibt es keine spezifischen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. Im Wege anderweitiger Verfahren, wie sie in spezifischen Regelungen des Gemeinschaftsrechts festgelegt sind, lässt sich die entsprechende Sicherheitsproblematik nicht wirksam und in einer Weise regeln, die der Dringlichkeit der Sache gerecht wird. Deshalb erweist es sich als unerlässlich, auf das Rechtsinstrument einer Entscheidung im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG zurückzugreifen.

(13)

Angesichts des Schweregrads der von Feuerzeugen ausgehenden Gefährdung sollte, auch im Hinblick auf die Sicherstellung eines einheitlich hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher in der gesamten EU und zur Vermeidung von Handelshemmnissen, eine zeitlich begrenzte Entscheidung im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen werden. Eine solche Entscheidung sollte möglichst schnell dafür sorgen, dass nur noch Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden, die kindergesichert sind. Damit dürfte in Erwartung einer dauerhaften Lösung, die auf internationalem Konsens beruhen müsste, weiteren Schadensfällen und Unfällen mit Todesfolge vorgebeugt werden.

(14)

Die Kindersicherheitsanforderungen in dieser Entscheidung sollen für Wegwerffeuerzeuge gelten, da bei diesen die Gefahr, dass sie unsachgemäß von Kindern verwendet werden, besonders groß ist. Nach der US-amerikanischen Untersuchung „Harwood’s Study“ aus dem Jahr 1987 gehen im Schnitt 96 % der Unfälle durch mit Feuerzeugen spielende Kinder auf Wegwerffeuerzeuge zurück. Nur sehr wenige Unfälle wurden durch andere Feuerzeuge verursacht, nämlich durch hochwertige oder Luxusfeuerzeuge, die in Gestaltung und Herstellung für den langjährigen Gebrauch ausgelegt sind, mit einer Garantie und Kundendienstleistungen für Reparatur und Ersatzteile verkauft werden, durch hochwertiges Material und Design ein Gefühl von Luxus und Einzigartigkeit vermitteln und in Markenfachgeschäften verkauft werden. Eine Erklärung hierfür ist auch die Tatsache, dass auf Feuerzeuge in höherwertiger Ausführung, die dazu bestimmt sind, länger in Gebrauch genommen zu werden, in der Regel mehr geachtet wird.

(15)

Alle Feuerzeuge, die in irgendeiner Weise anderen Gegenständen ähneln, die gemeinhin für Kinder zum Spielen attraktiv sind oder offensichtlich zur Verwendung durch Kinder bestimmt scheinen, sollten verboten werden. Dazu zählen etwa als „Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekten“ bezeichnete Feuerzeuge, die Comicfiguren, Spielzeuge, Schusswaffen, Uhren, Telefone, Musikinstrumente, Fahrzeuge, menschliche Figuren oder Körperteile, Tiere, Lebensmittel oder Getränke darstellen, Melodien spielen, blinken, bewegliche Teile oder sonstige Unterhaltungsfunktionen aufweisen und die zur unsachgemäßen Verwendung durch Kinder einladen.

(16)

Damit der Anforderung an die Kindersicherheit auf Seiten der Hersteller von Feuerzeugen leichter nachgekommen werden kann, ist es angezeigt, auf die einschlägigen Spezifikationen der Europäischen Norm EN 13869:2002 zu verweisen, so dass bei Feuerzeugen, die den entsprechenden Festlegungen in nationalen Normen zur Umsetzung dieser europäischen Norm entsprechen, davon ausgegangen werden kann, dass sie die Anforderung an die Kindersicherheit, wie in der vorliegenden Entscheidung festgelegt, erfüllen. Im gleichen Sinne soll auch bei Feuerzeugen, die entsprechenden Vorschriften in Drittländern genügen, die den Anforderungen dieser Entscheidung gleichwertig sind, die Vermutung gelten, dass sie der Anforderung an die Kindersicherheit gemäß dieser Entscheidung entsprechen.

(17)

Eine konsequente und wirksame Durchsetzung der mit dieser Entscheidung vorgeschriebenen Anforderung an die Kindersicherheit erfordert, dass die Hersteller auf Anforderung den zuständigen Behörden einschlägige Prüfberichte von Testeinrichtungen vorlegen, die von Akkreditierungsstellen akkreditiert sind, welche ihrerseits internationalen Akkreditierungsorganisationen angehören oder anderweitig von den Behörden für diesen Zweck anerkannt sind oder die für die Durchführung dieser Art von Prüfungen von den Behörden der Länder zugelassen sind, in denen mit dieser Entscheidung gleichwertige Sicherheitsanforderungen gelten. Die Feuerzeughersteller sollten den nach Artikel 6 der Richtlinie 2001/95/EG eingerichteten zuständigen Behörden auf Anfrage unverzüglich alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Sollte ein Hersteller nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist dazu in der Lage sein, sollten die Feuerzeuge vom Markt genommen werden.

(18)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG sollte der Handel dazu beitragen sicherzustellen, dass die von ihm in Verkehr gebrachten Feuerzeuge die mit dieser Entscheidung festgelegte Anforderung an die Kindersicherheit erfüllen. Insbesondere sollte er mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, indem er diesen auf Anfrage die zur Feststellung der Herkunft der Feuerzeuge benötigten Unterlagen bereitstellt.

(19)

Für die Anwendung der mit dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen durch die Hersteller sollten möglichst kurze Übergangsfristen vorgesehen werden, um weiteren Unfällen vorzubeugen, wobei technische Sachzwänge und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind. Erforderlich sind Übergangsfristen auch für die Mitgliedstaaten, damit sie sicherstellen können, dass angesichts der hohen Stückzahlen von Feuerzeugen, die alljährlich in der EU in Verkehr gebracht werden, und der vielfältigen Vertriebs- und Absatzkanäle für die betroffenen Produkte die Maßnahmen wirksam angewandt werden. Deshalb sollte die den Herstellern auferlegte Verpflichtung, nur kindergesicherte Feuerzeuge erstmals in Verkehr zu bringen, nach zehn Monaten ab dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung gelten, während die Verpflichtung, nur kindergesicherte Feuerzeuge an Verbraucher abzugeben, ein Jahr nach Inkrafttreten des Verbots des erstmaligen Inverkehrbringens gelten sollte. Die zuletzt genannte Verpflichtung wird somit erst zum Zeitpunkt der Überprüfung dieser Entscheidung ein Jahr nach ihrem Erlass eingeführt.

(20)

Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG verbietet es, die gefährlichen Produkte, die Gegenstand einer Entscheidung sind, aus der Gemeinschaft auszuführen. Angesichts der Struktur des Marktes für Feuerzeuge, gemessen an der Zahl der Hersteller weltweit, des Volumens der Ein- und Ausfuhren und der Globalisierung der Märkte würde ein Ausfuhrverbot die Sicherheit der Verbraucher in Drittländern, in denen keine Anforderungen an die Kindersicherheit gelten, allerdings nicht verbessern, da an die Stelle der Exporte aus der EU nicht kindergesicherte Feuerzeuge aus Drittländern treten würden. Deshalb sollte die Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 so lange ausgesetzt werden, bis eine Internationale Norm für Kindersicherungen erlassen ist. Dies sollte unbeschadet möglicher Maßnahmen für kindergesicherte Feuerzeuge in Drittländern gelten.

(21)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Feuerzeug“: ein zur Erzeugung einer Flamme unter Verwendung eines Brennstoffs bestimmtes, von Hand betätigtes, mit einer integralen Brennstoffversorgung gefertigtes und gegebenenfalls zum Nachfüllen bestimmtes Gerät, das in der Regel zum beabsichtigten Anzünden speziell von Zigaretten, Zigarren und Pfeifen dient und bei dem vorhersehbar ist, dass es auch zum Anzünden von Gegenständen wie Papier, Dochten, Kerzen und Laternen verwendet wird.

Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 2 Absatz 2 dieser Entscheidung, das Inverkehrbringen von „Feuerzeugen mit Unfterhaltungseffekten“ zu verbieten, sind davon ausgenommen nachfüllbare Feuerzeuge, für die die Hersteller den zuständigen Behörden auf Anfrage belegen können, dass sie im Hinblick auf eine zu erwartende Lebensdauer, einschließlich der Reparaturen, von mindestens fünf Jahren konzipiert, hergestellt und verkauft werden und insbesondere folgende Bedingungen erfüllen:

Für jedes Feuerzeug gilt eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren gemäß der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

Die Feuerzeuge müssen während ihrer gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig sein; Letzteres gilt insbesondere für den Zündmechanismus.

Teile, die keine Verschleißteile sind, aber nach Ablauf der Garantie im Dauergebrauch unter Umständen verschleißen oder ausfallen, müssen von einer zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz in der Europäischen Union ersetzt oder repariert werden können;

2.

„Feuerzeug mit Unterhaltungseffekt“: Feuerzeug nach der Definition in Punkt 3.2 der Europäischen Norm 13869:2002;

3.

„kindergesichertes Feuerzeug“: ein Feuerzeug, das von seiner Konstruktion und von seiner Beschaffenheit her dergestalt gefertigt ist, dass es unter üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen etwa aufgrund des erforderlichen Kraftaufwands oder seiner konstruktiven Beschaffenheit oder des Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder aufgrund der Komplexität oder Ablauffolge der erforderlichen Handhabungsvorgänge zur Erzeugung der Flamme nicht von Kindern unter 51 Monaten betätigt werden kann.

Als kindergesichert zu betrachten sind:

a)

Feuerzeuge, die nationalen Normen zur Umsetzung der Europäischen Norm EN 13869:2002 genügen, soweit andere als die unter den Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3 dieser Norm aufgeführten Spezifikationen betroffen sind;

b)

Feuerzeuge, die den einschlägigen Bestimmungen von Drittländern, in denen mit dieser Entscheidung gleichwertige Anforderungen für Kindersicherungen gelten, entsprechen;

4.

„Feuerzeug-Modell“: Feuerzeuge ein und desselben Herstellers, die von der Formgebung her oder aufgrund anderer Merkmale in keiner Weise dahin gehend voneinander abweichen, dass sich dies auf die Kindersicherheit auswirken könnte;

5.

„Kindersicherungsprüfung“: eine systematische Prüfung der kindergesicherten Beschaffenheit eines bestimmten Feuerzeug-Modells anhand eines Musters der fraglichen Feuerzeuge, insbesondere Prüfungen nach nationalen Normen zur Umsetzung der Europäischen Norm EN 13869:2002, soweit andere als die unter den Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3 dieser Norm aufgeführten Spezifikationen betroffen sind, oder nach den einschlägigen Bestimmungen von Drittländern, in denen der vorliegenden Entscheidung gleichwertige Kindersicherheitsanforderungen gelten;

6.

„Hersteller“: der Erzeuger des Produkts im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2001/95/EG;

7.

„Händler“: der Gewerbetreibende im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2001/95/EG.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zehn Monate vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung an gerechnet nur noch kindergesicherte Feuerzeuge erstmals in Verkehr gebracht werden.

(2)   Zudem verbieten die Mitgliedstaaten, dass ab dem im Absatz 1 genannten Zeitpunkt „Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekten“ erstmals in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

(1)   Zehn Monate nach dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung verpflichten die Mitgliedstaaten die Hersteller, als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Feuerzeugen,

a)

für jedes Feuerzeug-Modell als Nachweis darüber, dass das fragliche in Verkehr gebrachte Modell die Anforderung an die Kindersicherheit erfüllt, einen Kindersicherheits-Prüfbericht mit Mustern des geprüften Feuerzeug-Modells aufzubewahren und den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/95/EG geschaffenen zuständigen Behörden auf Anforderung unverzüglich vorzulegen;

b)

den zuständigen Behörden gegenüber auf Anforderung zu bescheinigen, dass sämtliche Feuerzeuge einer in Verkehr gebrachten Charge mit dem geprüften Muster übereinstimmen, und den Behörden auf Anforderung die Unterlagen über das Prüf- und Kontrollprogramm zur Untermauerung dieser Bescheinigung vorzulegen;

c)

ständig zu überwachen, dass die hergestellten Feuerzeuge den vereinbarten technischen Lösungen für die Kindersicherung entsprechen, geeignete Prüfverfahren anzuwenden und den zuständigen Behörden die nötigen Herstellungsunterlagen zum Nachweis dafür, dass die hergestellten Feuerzeuge dem geprüften Modell entsprechen, zur Verfügung zu halten;

d)

einen neuen Kindersicherheits-Prüfbericht bereitzuhalten und den zuständigen Behörden auf Anforderung unverzüglich vorzulegen, sollten an einem Feuerzeug-Modell Änderungen vorgenommen worden sein, die von den Anforderungen dieser Entscheidung abweichen könnten.

(2)   Zehn Monate nach dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung verpflichten die Mitgliedstaaten die Händler, die Daten bereit zu halten und den zuständigen Behörden auf Anforderung unverzüglich vorzulegen, die erforderlich sind, um die Identität der Personen feststellen zu können, die sie mit den von ihnen angebotenen Feuerzeugen beliefert haben, um eine Rückverfolgung der Feuerzeughersteller in der gesamten Lieferkette zu gewährleisten.

(3)   Feuerzeuge, für die Hersteller und Händler nicht die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen innerhalb der von den zuständigen Behörden festgelegten Frist vorlegen können, werden vom Markt genommen.

Artikel 4

(1)   Die in Artikel 3 genannten Berichte über die Kindersicherheitsprüfung müssen insbesondere Folgendes enthalten:

a)

Name, Anschrift und Hauptort der Geschäftstätigkeit des Herstellers ungeachtet seines Geschäftssitzes, sowie des Importeurs bei importierten Feuerzeugen;

b)

eine umfassende Beschreibung des Feuerzeugs mit Angaben über Größe, Form, Gewicht, Art des Brennstoffs, Fassungsvermögen des Brennstoffbehälters, Zündmechanismus, Kindersicherungsvorrichtungen, Konstruktion, technische Lösungen und andere Merkmale, denen zufolge das Feuerzeug entsprechend den Festlegungen und Anforderungen dieser Entscheidung als kindergesichert zu betrachten ist. Hierzu gehören insbesondere ausführliche Angaben über alle Abmessungen, den Kraftaufwand und sonstige Faktoren, die sich auf die Kindersicherheit des Geräts auswirken könnten, einschließlich der jeweiligen Fertigungstoleranzen in Bezug auf die einzelnen Faktoren;

c)

eine ausführliche Beschreibung der durchgeführten Prüfungen mit Prüfergebnissen, Tag und Ort ihrer Durchführung, Bezeichnung der Prüfstelle und nähere Angaben zur Qualifikation und Fachkompetenz für die Durchführung der betreffenden Prüfungen;

d)

Angabe des Ortes, an dem die Feuerzeuge gefertigt werden oder wurden;

e)

Ort der Aufbewahrung der in dieser Entscheidung vorgeschriebenen Unterlagen;

f)

Referenzen der Akkreditierung oder amtlichen Zulassung der Prüfstelle.

(2)   Die in Artikel 3 aufgeführten Kindersicherheits-Prüfberichte sind auszufertigen von

a)

Prüfstellen, die die Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ erfüllen und die für die Durchführung von Kindersicherungstests bei Feuerzeugen von einem Mitglied der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) akkreditiert oder anderweitig von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats für diesen Zweck anerkannt sind, oder

b)

Prüfstellen, deren Prüfberichte über Kindersicherungstests von einem der Länder, in denen Kindersicherungsanforderungen gelten, die mit den durch diese Entscheidung festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, anerkannt werden.

Zu Informationszwecken wird von der Kommission ein Verzeichnis der unter den Buchstaben a und b genannten Einrichtungen erstellt und gegebenenfalls aktualisiert.

Artikel 5

Das in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG genannte Verbot gelangt nicht zur Anwendung.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Entscheidung binnen vier Monaten vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung an gerechnet nachzukommen und veröffentlichen diese. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Diese Entscheidung gilt ab dem Tag ihrer Bekanntgabe für zwölf Monate.

(3)   Ausgehend von den gesammelten Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Fortschritte im Hinblick auf den Erlass einer endgültigen Maßnahme entscheidet die Kommission, ob die Gültigkeit dieser Entscheidung um weitere Zeiträume verlängert, die Entscheidung, insbesondere Artikel 1 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 4, geändert und die Aussetzung gemäß Artikel 5 aufgehoben werden sollte. Insbesondere wird die Kommission bei Artikel 1 Absatz 3 entscheiden, ob andere internationale Normen oder nationale Regeln oder Normen oder sonstige technische Spezifikationen, vor allem über alternative Methoden oder Kriterien für kindergesicherte Feuerzeuge, als gleichwertig mit den in dieser Entscheidung festgelegten Anforderungen an Kindersicherungen anerkannt werden. Diese Entscheidungen werden gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG getroffen.

(4)   Im Rahmen der in Artikel 10 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit genannten Tätigkeiten wird die Kommission noch vor Ablauf der Frist für die Anwendung dieser Entscheidung durch die Mitgliedstaaten praktische Leitlinien für diesen Zweck aufstellen.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Mai 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. C 100 vom 24.4.2004, S. 20.

(3)  ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12.


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