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Document 32002L0054

Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut

OJ L 193, 20.7.2002, p. 12–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 036 P. 292 - 312
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 036 P. 292 - 312
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 036 P. 292 - 312
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 036 P. 292 - 312
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 036 P. 292 - 312
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 036 P. 292 - 312
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 036 P. 292 - 312
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 036 P. 292 - 312
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 036 P. 292 - 312
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 043 P. 150 - 170
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 043 P. 150 - 170
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 056 P. 223 - 243

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/09/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/54/oj

32002L0054

Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut

Amtsblatt Nr. L 193 vom 20/07/2002 S. 0012 - 0032


Richtlinie 2002/54/EG des Rates

vom 13. Juni 2002

über den Verkehr mit Betarübensaatgut

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses -

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut(2) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Die Erzeugung von Zuckerrüben und Futterrüben, im Folgenden "Betarüben" genannt, nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen wichtigen Platz ein.

(3) Der Erfolg des Anbaus von Betarüben hängt weitgehend von der Verwendung geeigneten Saatguts ab.

(4) Eine höhere Produktivität beim Anbau von Betarüben in der Gemeinschaft wird dadurch erreicht werden, dass die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zum gewerbsmäßigen Verkehr zugelassenen Typen und Sorten einheitliche und möglichst strenge Regeln anwenden. Daher wird durch die Richtlinie 2002/53/EG des Rates(4) ein gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten vorgesehen.

(5) Es ist angebracht, auf den Erfahrungen mit den Systemen der Mitgliedstaaten und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ein einheitliches Anerkennungssystem für die Gemeinschaft aufzubauen. Im Zusammenhang mit der Konsolidierung des Binnenmarktes ist es angebracht, das gemeinschaftliche System auf die kommerzielle Erzeugung von Saatgut und auf den Verkehr in der Gemeinschaft anzuwenden, ohne den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer einseitigen Abweichung, welche den freien Verkehr mit Saatgut in der Gemeinschaft beeinträchtigen könnte, einzuräumen.

(6) Im Allgemeinen darf Betarübensaatgut gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es gemäß den Anerkennungsvorschriften als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut amtlich geprüft und anerkannt worden ist. Bei der Wahl der technischen Begriffe des "Basissaatgut" und des "Zertifizierten Saatguts" knüpft das System an eine international bereits bestehende Terminologie an. Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und nicht aufbereitetes Saatgut unter bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr zu bringen.

(7) Es ist angebracht, die Gemeinschaftsregelung nicht auf Saatgut anzuwenden, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

(8) Um die Qualität des Betarübensaatguts in der Gemeinschaft zu verbessern, müssen bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich insbesondere der Polypolidie, der Monogermie sowie der Segmentierung, der technischen Reinheit, der Keimfähigkeit und des Feuchtigkeitsgehalts vorgesehen werden.

(9) Zur Sicherung der Identität des Saatguts müssen gemeinschaftliche Regeln für die Verpackung, die Probenahme, die Verschließung und die Kennzeichnung festgelegt werden. Zu diesem Zweck müssen die Etiketten die für die Durchführung der amtlichen Überwachung und die Unterrichtung der Landwirte notwendigen Angaben tragen und auf den Gemeinschaftscharakter der Anerkennung hinweisen.

(10) Für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut und für die Vermarktung von für den ökologischen Landbau geeignetem Saatgut sowie für die Bestimmungen zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen von Sorten, welche von genetischer Erosion bedroht sind, durch Nutzung in situ, sollten Rechtsgrundlagen geschaffen werden.

(11) Unbeschadet des Artikels 14 des Vertrags müssen für bestimmte Bedingungen Ausnahmen zugelassen werden. Mitgliedstaaten, die von diesen Ausnahmen Gebrauch machen, müssen einander bei der Kontrolle Amtshilfe leisten.

(12) Um zu gewährleisten, dass im Verkehr die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualität sowie der Identitätssicherung erfuellt sind, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

(13) Saatgut, das diese Voraussetzungen erfuellt, darf unbeschadet des Artikels 30 des Vertrags nur den in den gemeinschaftlichen Regeln vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.

(14) Es ist notwendig, unter bestimmten Voraussetzungen Saatgut, welches in anderen Ländern auf der Grundlage von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut vermehrt worden ist, als in diesem Mitgliedstaat vermehrtes Saatgut anzuerkennen.

(15) Es ist angebracht vorzusehen, dass in dritten Ländern geerntetes Betarübensaatgut innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden kann, wenn es die gleiche Gewähr bietet wie Saatgut, das in der Gemeinschaft amtlich anerkannt worden ist und den gemeinschaftlichen Regeln entspricht.

(16) Für Zeitabschnitte, in denen die Versorgung mit anerkanntem Saatgut der verschiedenen Kategorien Schwierigkeiten bereitet, ist es angebracht, vorübergehend Saatgut mit minderen Anforderungen zuzulassen sowie solches von Sorten, die weder im Gemeinsamen Sortenkatalog noch im nationalen Sortenkatalog stehen.

(17) Um die technischen Methoden der Anerkennung in den einzelnen Mitgliedstaaten anzugleichen und um künftig Vergleichsmöglichkeiten hinsichtlich des in der Gemeinschaft anerkannten und des aus dritten Ländern stammenden Saatguts zu haben, ist es zweckmäßig, in den Mitgliedstaaten gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur jährlichen Nachkontrolle des Saatguts der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut" anzulegen.

(18) Es sollten zeitlich befristete Versuche durchgeführt werden, um Möglichkeiten zur Verbesserung bestimmter Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie zu erkunden.

(19) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.

(20) Diese Richtlinie darf nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B genannten Umsetzungsfristen berühren -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut von Betarüben in der Gemeinschaft.

Sie gilt nicht für Saatgut von Betarüben, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a) Inverkehrbringen: der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.

Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge:

- die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;

- die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.

Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant des Saatguts legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Dienstleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen das gelieferte Saatgut derzeit entspricht.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

b) Betarüben: Zucker- und Futterrüben der Art Beta vulgaris L.

c) Basissaatgut: Samen,

i) der unter der Verantwortung des Züchters nach strengen Auswahlregeln im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist;

ii) der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut" bestimmt ist;

iii) der vorbehaltlich von Artikel 5 die Voraussetzungen des Anhangs I für Basissaatgut erfuellt und

iv) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind.

d) Zertifiziertes Saatgut: Samen,

i) der unmittelbar von Basissaatgut stammt;

ii) der zur Erzeugung von Betarüben bestimmt ist;

iii) der vorbehaltlich von Artikel 5 Buchstabe b) die Voraussetzungen des Anhangs I für Zertifiziertes Saatgut erfuellt und

iv) - bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind;

- bei dem im Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anhang I Teil A entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlich überwachter Prüfung festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzungen erfuellt sind.

e) Monogermsaatgut: Genetisch einkeimiges Saatgut.

f) Präzisionssaatgut: Saatgut, das zur Aussaat mit Präzisionssägeräten bestimmt ist und das entsprechend den Vorschriften des Anhangs I Teil B Nummer 3 Buchstabe b) Doppelbuchstaben bb) und cc) nur einen einzigen Keimling entwickelt.

g) Amtliche Maßnahmen: Maßnahmen, die durchgeführt werden

i) durch Behörden eines Staates oder

ii) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder

iii) bei Hilfstätigkeiten auch unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen

unter der Voraussetzung, dass die unter den Ziffern ii) und iii) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.

h) Kleinpackung EG: Packung mit folgendem Zertifiziertem Saatgut;

i) Monogerm- oder Präzisionssaatgut; bis zu 100000 Knäuel oder Körnern oder bis zu einem Nettogewicht von 2,5 kg, ausschließlich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze;

ii) anderem als Monogerm- oder Präzisionssaatgut bis zu einem Nettogewicht von 10 kg, ausschließlich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.

(2) Die jeweiligen Sortentypen, einschließlich der Komponenten, die für die Anerkennung nach dieser Richtlinie in Frage kommen, können besonders beschrieben und nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(3) Bei der Durchführung der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe d) Ziffer iv) zweiter Gedankenstrich sind folgende Anforderungen zu erfuellen:

a) Die Inspektoren

i) müssen die notwendige fachliche Befähigung haben;

ii) dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben;

iii) müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen worden sein; damit sie zugelassen werden können, müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten;

iv) müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen.

b) Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die zufrieden stellend ausgefallen ist.

c) Ein Teil der Feldbestände muss von amtlichen Inspektoren geprüft werden. Dieser Teil beträgt 10 % bei selbstbestäubten Beständen und 20 % bei fremdbestäubten Beständen sowie 5 % bzw. 15 % bei Arten, für die die Mitgliedstaaten eine amtliche Laboruntersuchung auf Sortenechtheit und Sortenreinheit anhand morphologischer und physiologischer Merkmale oder, in geeigneten Fällen, durch biochemische Analysen vorsehen.

d) Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachprüfungen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen.

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen für amtlich überwachte Prüfungen nach Unterabsatz 1 zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Inspektoren bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln von der Saatgutanerkennungsstelle die amtliche Zulassung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a) Ziffer iii) entzogen wird. Eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut wird im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfuellt.

(4) Weitere Bestimmungen für die Durchführung von amtlich überwachten Prüfungen können nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Bis zum Erlass solcher Maßnahmen gelten die Bedingungen des Artikels 2 der Entscheidung 89/540/EWG der Kommission(6).

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Betarübensaatgut nur dann in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es amtlich als "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" anerkannt worden ist.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden bestehen.

Artikel 4

Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Folgendes in den Verkehr gebracht werden darf:

- Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und

- nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 3 gestatten,

a) dass Basissaatgut, das die Anforderungen des Anhangs I an die Keimfähigkeit nicht erfuellt, amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird; dazu werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant eine bestimmte Keimfähigkeit gewährleistet, die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält;

b) dass Saatgut der Kategorien "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut", bei dem die amtliche Prüfung in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist, im Interesse einer schnellen Versorgung mit Saatgut amtlich anerkannt und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird. Die Anerkennung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers. Es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet; er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält.

Mit Ausnahme der in Artikel 22 vorgesehenen Fälle der Vermehrung außerhalb der Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Saatgut.

Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a) oder b) Gebrauch machen, leisten sich bei der Kontrolle Amtshilfe.

Artikel 6

(1) Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten von Erzeugern in ihrem Gebiet die Genehmigung erteilen, folgende Saatgutmengen in den Verkehr zu bringen:

a) kleine Mengen Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder für Zuchtvorhaben;

b) angemessene Mengen von Saatgut für andere Test- oder Versuchszwecke, sofern das Saatgut einer Sorte zugehört, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Aufnahme in den Sortenkatalog gestellt wurde.

Im Fall von genetisch verändertem Material kann diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Für die Durchführung der diesbezüglichen Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/53/EG entsprechend.

(2) Die Zwecke, für die die Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) erteilt werden kann, die Bestimmungen zur Kennzeichnung der Verpackungen sowie die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten und die davon betroffenen Mengen werden nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3) Genehmigungen, die die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem Gebiet für die in Absatz 1 genannten Zwecke vor dem 14. Dezember 1998 erteilen, bleiben gültig, bis die in Absatz 2 genanten Bestimmungen festgelegt sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Genehmigungen den gemäß Absatz 2 festgelegten Bestimmungen entsprechen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen des Anhangs I zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung festlegen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die etwa erforderliche Beschreibung genealogischer Komponenten auf Antrag des Züchters vertraulich gehalten wird.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass im Verfahren der Überwachung der Sorten und bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung die Proben amtlich nach geeigneten Methoden gezogen werden.

(2) Bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung werden die Proben aus homogenen Partien gezogen; das Hoechstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind in Anhang II angegeben.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut nur in ausreichend homogenen Partien und in Packungen, die geschlossen und nach Artikel 11, Artikel 12 oder Artikel 13, je nach Fall, mit einem Verschlusssystem versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz 1 hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen mit Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, soweit sich Saatgut der letztgenannten Kategorie nicht in Kleinpackungen EG befindet, amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass das in Artikel 12 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlusssystem mindestens entweder die Einbeziehung des amtlichen Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlusssicherung ein.

Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlusssystems.

Nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlusssystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass außer bei Abfuellung in Kleinpackungen EG eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung nur amtlich oder unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden darf. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 12 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kleinpackungen EG so verschlossen werden, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass die Kennzeichnung oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen. Nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlusssystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht. Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur unter amtlicher Überprüfung vorgenommen werden.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen mit Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, soweit sich Saatgut der letztgenannten Kategorie nicht in Kleinpackungen EG befindet,

a) an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett versehen werden, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen des Anhangs III Teil A entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sind. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut und blau bei Zertifiziertem Saatgut. Ist das Etikett mit einem Loch versehen, so wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlusssicherung gesichert. Wenn im Falle des Artikels 5 Buchstabe a) Basissaatgut die Anforderungen des Anhangs I an die Keimfähigkeit nicht erfuellt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt. Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden;

b) einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts enthalten, der von der für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nummewrn 3, 5, 6, 11 und 12 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, dass er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäß Buchstabe a) verwechselt werden kann. Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäß Buchstabe a) ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reißfestem Material verwendet wird.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kleinpackungen EG

a) an der Außenseite gemäß Anhang III Tel B entweder mit einem Etikett des Lieferanten oder mit einer gedruckten oder gestempelten Aufschrift in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen werden; bei Klarsichtpackungen kann das Etikett im Innern enthalten sein, wenn es durch die Verpackung hindurch lesbar ist; die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut und blau bei Zertifiziertem Saatgut;

b) an der Außenseite oder auf dem nach Buchstabe a) vorgesehenen Etikett des Lieferanten mit einer amtlich zugeteilten Kennnummer versehen werden; bei Verwendung einer amtlichen Klebemarke ist die Farbe des Etiketts weiß bei Basissaatgut und blau bei Zertifiziertem Saatgut; die Art und Weise der Anbringung dieser Kennnummer kann nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass bei der Kennzeichnung der in ihrem Gebiet abgepackten Kleinpackungen EG eine amtliche Klebemarke verwendet wird, auf der ein Teil der in Anhang III Teil B vorgesehenen Angaben angebracht wird; soweit diese Angaben auf dieser Klebemarke stehen, ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 Buchstabe a) nicht erforderlich.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Kleinpackungen EG auf Antrag nach Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 amtlich oder unter amtlicher Überwachung verschlossen und gekennzeichnet werden.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Falle der Kleinpackungen, insbesondere bei der Abfuellung der Saatgutpartien, die Identitätskontrolle des Saatguts sichergestellt wird. Sie können zu diesem Zweck vorsehen, dass Kleinpackungen, die in ihrem Gebiet abgefuellt worden sind, amtlich oder unter amtlicher Überwachung verschlossen werden.

Artikel 16

(1) Nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren kann vorgesehen werden, dass in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen Packungen mit Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut ein Etikett des Lieferanten tragen müssen. Dabei kann es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett handeln oder um Angaben des Lieferanten, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind. Die auf diesem Etikett anzugebenden Einzelheiten werden ebenfalls nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(2) Das in Absatz 1 genannte Etikett ist so beschaffen, dass es mit dem amtlichen Etikett nach Artikel 12 nicht verwechselt werden kann.

Artikel 17

Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muss auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Saatgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein.

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jegliche chemische Behandlung von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung vermerkt wird.

Artikel 19

Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung einiger Bestimmungen dieser Richtlinien kann nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten.

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen derartiger Versuche von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie freigestellt werden. Das Ausmaß dieser Freistellung ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Ein Versuch erstreckt sich auf höchstens sieben Jahre.

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Saatgut, das gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wird, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser oder anderen Richtlinien vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

Artikel 21

Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 4 erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:

a) Es ist von der zuständigen Anerkennungsstelle gemäß den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden,

b) es ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abgepackt, und

c) die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben:

- Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

- Bezugsnummer der Partie,

- Monat und Jahr der Verschließung oder

- Monat und Jahr der letzten für die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme,

- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die botanische Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren, oder die Trivialbezeichnung oder beide Bezeichnungen; Angabe, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt,

- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben,

- Bezeichnung "Vorstufensaatgut",

- Anzahl der dem Saatgut der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut" vorhergehenden Generationen.

Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich.

Artikel 22

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut von Betarüben, das

- unmittelbar von Basissaatgut stammt, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b) gewährt wurde, amtlich anerkannt wurde, und

- in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde,

auf Antrag und unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/53/EG in jedem anderen Mitgliedstaat als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn es einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den Voraussetzungen des Anhangs I Teil A für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des Anhangs I Teil B für diese Kategorie erfuellt sind.

Stammt das Saatgut in diesen Fällen unmittelbar von amtlich anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation, so können die Mitgliedstaaten, sofern die Voraussetzungen für diese Kategorie erfuellt sind, auch die amtliche Anerkennung als Basissaatgut zulassen.

(2) Saatgut von Betarüben, das in der Gemeinschaft geerntet wurde und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muss

- gemäß Artikel 11 Absatz 1 abgepackt und mit einem amtlichen Etikett nach Anhang IV Teile A und B versehen werden und

- von einer amtlichen Bescheinigung nach Anhang IV Teil C begleitet sein.

Die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 in Bezug auf die Verpackung und Kennzeichnung finden gegebenenfalls keine Anwendung, wenn die gleichen Behörden sowohl für die Feldbesichtigung und für die Erstellung der Unterlagen für das noch nicht endgültig zugelassene Saatgut im Hinblick auf dessen Zulassung als auch für die Zulassung selbst verantwortlich sind oder wenn sich die einzelnen zuständigen Behörden über eine Ausnahme einig sind.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass Saatgut von Betarüben, das

- unmittelbar von Basissaatgut stammt, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b) gewährt wurde, amtlich anerkannt wurde, und

- in einem dritten Land geerntet wurde,

auf Antrag in dem Mitgliedstaat, in dem das Basissaatgut entweder erzeugt oder amtlich anerkannt wurde, als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn dieses Saatgut einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den in einer Gleichstellungsentscheidung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Voraussetzungen für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des Anhangs I Teil B für diese Kategorie erfuellt sind. Die anderen Mitgliedstaaten können ebenfalls vorsehen, dass solches Saatgut amtlich anerkannt wird.

Artikel 23

(1) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest:

a) ob im Falle des Artikels 22 die in einem dritten Land durchgeführten Feldbesichtigungen den Voraussetzungen des Anhangs I Teil A genügen;

b) ob in einem dritten Land geerntetes Saatgut von Betarüben, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit dem Basissaatgut oder dem Zertifizierten Saatgut gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Absatz 1 gilt auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muss, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen.

Artikel 24

(1) Zur Behebung von vorübergehend auftretenden und in anderer Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut in der Gemeinschaft kann beschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen der zur Beseitigung der Versorgungsschwierigkeiten erforderlichen Mengen von Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder von Saatgut einer Sorte, welche nicht im "Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten" oder in den nationalen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt ist, genehmigen.

(2) Für die Saatgutkategorie einer bestimmten Sorte ist das amtliche Etikett der entsprechenden Kategorie zu verwenden; bei Saatgut von Sorten, die nicht in den vorgenannten Katalogen aufgeführt sind, ist das amtliche Etikett braun. Auf dem Etikett ist anzugeben, dass das betreffende Saatgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfuellt.

(3) Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 25

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Saatgut von Betarüben während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprügt wird, damit sichergestellt ist, dass es den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Unbeschadet des freien Verkehrs mit Saatgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Saatgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden:

a) Art,

b) Sorte,

c) Kategorie,

d) Erzeugerland und amtliche Kontrollstelle,

e) Versandland,

f) Einführer,

g) Saatgutmenge.

Die Art und Weise, wie diese Angaben zu erfolgen haben, kann nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 26

(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschafltiche Vergleichsprüfungen vorgenommen, um eine Nachkontrolle von Stichproben von Zertifiziertem Saatgut von Betarüben durchzuführen. Bei der Nachkontrolle können auch die Anforderungen geprüft werden, denen das Saatgut genügen muss. Die Gestaltung und die Ergebnsse der Vergleichsprüfungen unterliegen der Beurteilung durch den in Artikel 28 Absatz 1 genannten Ausschuss.

(2) Die Vergleichsprüfungen dienen der Angleichung der technischen Methoden der Anerkennung im Hinblick auf die Erzielung gleichwertiger Ergebnisse. Sobald dieses Ziel erreicht ist, wird jährlich ein Tätigkeitsbericht über die Prüfungen erstellt, der den Mitgliedstaaten und der Kommission vertraulich mitgeteilt wird. Die Kommission bestimmt nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren den Zeitpunkt, zu dem der Bericht zum ersten Mal erstellt wird.

(3) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren die zur Durchführung der Vergleichsprüfungen notwendigen Maßnahmen. In dritten Ländern geerntetes Saatgut von Betarüben kann in die Vergleichsprüfungen einbezogen werden.

Artikel 27

Die aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anhänge werden nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.

Artikel 28

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 66/399/EWG des Rates(7) eingesetzten Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EGH wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung

Artikel 29

Diese Richtlinie berührt nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Artikel 30

(1) Nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in folgenden Bereichen zu berücksichtigen:

a) Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut;

b) Voraussetzungen, unter denen Saatgut unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen in Verkehr gebracht werden darf, einschließlich Saatgutmischungen von Arten, die auch in Artikel 1 der Richtlinie 2002/53/EG aufgeführte Arten enthalten und mit spezifischen natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind;

c) Voraussetzungen, unter denen für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut in Verkehr gebracht werden darf.

(2) Die besonderen Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) umfassen insbesondere folgenden Punkte:

a) die Herkunft des Saatguts dieser Arten muss bekannt und von den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen des Saatguts in bestimmten Gebieten zugelassen sein;

b) entsprechende mengenmäßige Beschränkungen.

Artikel 31

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut ihrer nationaler Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 32

Die Kommission legt spätestens am 1. Februar 2004 eine ausführliche Evaluierung der mit Artikel 1 der Richtlinie 98/96/EG eingeführten Vereinfachungen der Anerkennungsverfahren vor. Bei dieser Evaluierung werden insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Qualität des Saatguts geprüft.

Artikel 33

(1) Die Richtlinie 66/400/EWG in der Fassung der in Anhang V Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der im Anhang V Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang VI zu lesen.

Artikel 34

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 35

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Rajoy Brey

(1) Stellungnahme vom 9. April 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2290/66. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27).

(3) Siehe Anhang V Teil A.

(4) Siehe Seite 1 des vorliegenden Amtsblatts.

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) ABl. L 286 vom 4.10.1989, S. 24. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/336/EG (ABl. L 128 vom 29.5.1996, S. 23).

(7) ABl. 125 vom 1.17.1966, S. 2289/66.

ANHANG I

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG

A. Bestand

1. Die Vermehrungsfläche hat keine Vorfrucht, die mit der Erzeugung von Saatgut von Beta vulgaris der Bestandssorte nicht zu vereinbaren ist. Die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Pflanzen, die von der Vorfrucht durchgewachsen sind.

2. Der Bestand ist ausreichend sortenecht und -rein.

3. Der Saatguterzeuger unterwirft alle Saatgutvermehrungen einer Sorte der Prüfung der Anerkennungsstelle.

4. Im Fall von Zertifiziertem Saatgut aller Kategorien findet mindestens eine amtliche oder amtlich überwachte Feldbesichtigung statt; bei Basissaatgut finden mindestens zwei amtliche Feldbesichtigungen statt, davon eine an den Stecklingen und eine an den Samenträgern.

5. Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und -reinheit.

6. Die Mindestentfernungen zu benachbarten Bestäubungsquellen betragen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Mindestentfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist. Zwischen Saatgutbeständen mit demselben Pollenspender ist keine Isolierung erforderlich.

Der Ploidiegrad bei samentragenden und bestäubenden Teilen der saaterzeugenden Bestände ist unter Bezugnahme auf den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 2002/53/EG oder die im Rahmen der vorgenannten Richtlinie erstellten nationalen Kataloge festzustellen. Sind diese Angaben für eine Sorte nicht aufgeführt, so gilt der Ploidiegrad als unbekannt und ist eine Mindestisolierungsentfernung von 600 m vorgeschrieben.

B. Saatgut

1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und -rein.

2. Das Vorhandensein von Krankheiten, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.

3. Das Saatgut erfuellt folgende weitere Voraussetzungen:

a)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Zusätzliche Anforderungen für Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut

aa) Mongermsaatgut:

Aus mindestens 90 v. H. der gekeimten Knäuel entwickelt sich nur ein einziger Keimling.

Der Anteil an Knäuel mit 3 und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 v. H. der gekeimten Knäuel.

bb) Präzisionssaatgut von Zuckerrüben:

Aus mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel entwickelt sich nur ein einziger Keimling. Der Anteil an Knäuel mit 3 und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 v. H. der gekeimten Knäuel.

cc) Präzisionssaatgut von Futterrüben:

Bei Sorten, in denen der Anteil an Diploiden 85 v. H. übersteigt, entwickelt sich aus mindestens 58 v. H. und bei allem übrigen Saatgut aus mindestens 63 v. H. der gekeimten Knäuel nur ein einziger Keimling. Der Anteil an Knäuel mit drei und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 v. H. der gekeimten Knäuel.

dd) Bei Saatgut der Kategorie "Basissaatgut" überschreitet der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen nicht 1,0 v. H. Bei Saatgut der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut" überschreitet dieser Anteil nicht 0,5 v. H. Bei umhülltem Saatgut wird die Einhaltung dieser Bedingung anhand von Stichproben geprüft, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 aus verarbeitetem Saatgut gezogen werden, das teilweise geschält (geschliffen oder zerkleinert), jedoch noch nicht umhüllt worden ist, und zwar unbeschadet der amtlichen Prüfung der Mindestanalysenreinheit des umhüllten Saatguts.

c) Sonstige Sonderbedingungen:

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Betarübensaatgut nicht in Gebiete eingeführt wird, die nach einschlägigem Gemeinschaftsvorgehen als "von der Rhizomanie freie Gebiete" anerkannt worden sind, es sei denn, der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen liegt nicht über 0,5 v. H.

ANHANG II

Hoechstgewicht einer Partie: 20 t

Mindestgewicht einer Probe: 500 g

Das Hoechstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden.

ANHANG III

KENNZEICHNUNG

A. Amtliches Etikett

I. Vorgeschriebene Angaben

1. "EG-Norm"

2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

3. Bezugsnummer der Partie

4. Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk: "Verschließung ..." (Monat und Jahr) oder

Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk: "Probenahme ..." (Monat und Jahr)

5. Art, zumindest in lateinischen Buchstasben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen; ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt

6. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben

7. Kategorie

8. Erzeugerland

9. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der Knäuel oder reinen Körner

10. Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der Knäuel oder reinen Körner und dem Gesamtgewicht

11. Bei Monogermsaatgut: Zusatz "Monogerm"

12. Bei Präzisionssaatgut: Zusatz "Präzisionssaatgut"

13. Zusätzlich können die Worte "Erneut geprüft -" (Monat und Jahr) und die für diese Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden.

II. Mindestgröße

110 mm × 67 mm.

B. Lieferantenetikett oder Aufschrift auf der Packung (Kleinpackung EG)

Vorgeschriebene Angaben

1. "Kleinpackung EG"

2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen

3. Amtlich zugeteilte Kennnummer

4. Dienststelle, welche die Kennnummer zugeteilt hat, und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

5. Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die Partie ermöglicht, sofern die amtliche Kennnummer dies nicht gestattet

6. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben; ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt

7. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben

8. "Kategorie"

9. Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der Knäuel oder reinen Körner

10. Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der Knäuel oder reinen Körner und dem Gesamtgewicht

11. Bei Monogermsaatgut: Zusatz "Monogerm"

12. Bei Präzisionssaatgut: Zusatz "Präzisionssaatgut".

ANHANG IV

ETIKETT UND BESCHEINIGUNG FÜR NOCH NICHT ANERKANNTES SAATGUT, DAS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEERNTET WURDE

A. Für das Etikett vorgeschriebene Angaben

- Für die Feldbesichtigung zuständige Behörde und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen; ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt

- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben

- Kategorie

- Kennnummer des Feldes oder der Partie

- Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht

- Die Worte: "Noch nicht anerkanntes Saatgut"

B. Etikettfarbe

Das Etikett ist grau.

C. Für die Bescheinigung vorgeschriebene Angaben

- Ausstellende Behörde

- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen; ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt

- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben

- Kategorie

- Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatguts und Land bzw. Länder, die dieses Saatgut anerkannt haben

- Kennnummer des Feldes oder der Partie

- Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt

- Menge des geernteten Saatguts und Anzahl der Packungen

- Bestätigung, dass der Feldbestand, aus dem das Saatgut stammt, die gestellten Bedingungen erfuellt hat

- Gegebenenfalls die Ergebnisse einer vorläufigen Saatgutanalyse.

ANHANG V

TEIL A

AUFGEHOBENE RICHTLINIE UND IHRE NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

(nach Artikel 33)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL B

LISTE DER FRISTEN ZUR UMSETZUNG IN INNERSTAATLICHES RECHT

(nach Artikel 33)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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