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Document 32002L0056

Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

OJ L 193, 20.7.2002, p. 60–73 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 036 P. 340 - 353
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 036 P. 340 - 353
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 036 P. 340 - 353
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 036 P. 340 - 353
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 036 P. 340 - 353
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 036 P. 340 - 353
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 036 P. 340 - 353
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 036 P. 340 - 353
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 036 P. 340 - 353
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 043 P. 198 - 212
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 043 P. 198 - 212
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 058 P. 53 - 66

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/01/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/56/oj

32002L0056

Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

Amtsblatt Nr. L 193 vom 20/07/2002 S. 0060 - 0073


Richtlinie 2002/56/EG des Rates

vom 13. Juni 2002

über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln(2) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Die Erzeugung von Kartoffeln nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen wichtigen Platz ein.

(3) Der Erfolg des Anbaus von Kartoffeln hängt weitgehend von der Verwendung geeigneter Pflanzkartoffeln ab.

(4) Eine höhere Produktivität beim Anbau von Kartoffeln in der Gemeinschaft wird dadurch erreicht werden, dass die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zum gewerbsmäßigen Verkehr zugelassenen Sorten, insbesondere im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand, einheitliche und möglichst strenge Regeln anwenden. Daher wird durch die Richtlinie 2002/53/EG des Rates(4) ein Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten vorgesehen.

(5) Es ist angebracht, auf den Erfahrungen mit den Systemen der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ein einheitliches Anerkennungssystem für die Gemeinschaft aufzubauen. Im Zusammenhang mit der Konsolidierung des Binnenmarktes ist das gemeinschaftliche System auf die kommerzielle Erzeugung von Pflanzgut und auf den Verkehr in der Gemeinschaft anzuwenden, ohne den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer einseitigen Abweichung, welche den freien Verkehr mit Pflanzgut in der Gemeinschaft beeinträchtigen könnte, einzuräumen.

(6) Im Allgemeinen dürfen Pflanzkartoffeln gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß den Anerkennungsvorschriften als Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut amtlich geprüft und anerkannt worden sind. Bei der Wahl der technischen Begriffe des "Basispflanzguts" und des "Zertifizierten Pflanzguts" knüpft das System an eine bereits bestehende internationale Terminologie an. Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Zuchtpflanzgut der dem Basispflanzgut vorhergehenden Generationen und nicht aufbereitetes Pflanzgut unter bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr zu bringen.

(7) Die Mitgliedstaaten können die Kategorien von Pflanzkartoffeln in Klassen mit unterschiedlichen Voraussetzungen unterteilen. Es ist angebracht vorzusehen, dass in einem beschleunigten Verfahren gemeinschaftliche Klassen und deren Voraussetzungen festgesetzt werden können. Dabei sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben zu entscheiden, inwieweit sie diese Klassen für ihre eigene Erzeugung anwenden.

(8) Aufgrund der jüngsten Fortschritte bei den Vermehrungstechniken empfiehlt es sich, ein Gemeinschaftsverfahren zur Festlegung besonderer Regeln für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln vorzuschreiben, die durch Mikrovermehrung erzeugt wurden.

(9) Es ist angebracht, die Gemeinschaftsregelung nicht auf Pflanzkartoffeln anzuwenden, die nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind.

(10) Um neben den genetischen Eigenschaften und dem Gesundheitswert die äußere Beschaffenheit der Pflanzkartoffeln in der Gemeinschaft zu verbessern, müssen Toleranzen für bestimmte Unreinheiten, Mängel und Krankheiten an Pflanzkartoffeln vorgesehen werden.

(11) Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln in der Gesamtheit oder in Teilen ihres Gebietes ermächtigt werden, gegen bestimmte Viren, die es in diesen Gebieten nicht gibt oder die für die Bestände in diesen Gebieten besonders schädlich erscheinen, strengere Maßnahmen als in Anhang I vorgesehen durchzuführen. Es hat sich gezeigt, dass diese Bestimmung auch auf andere Schadorganismen als Viren ausgedehnt werden sollte.

(12) Zur Sicherung der Identität der Pflanzkartoffeln müssen gemeinschaftliche Regeln für die Verpackung, die Verschließung und die Kennzeichnung festgelegt werden. Zu diesem Zweck müssen die Etiketten die für die Durchführung der amtlichen Überwachung und die Unterrichtung des Verbrauchers notwendigen Angaben tragen und auf den Gemeinschaftscharakter der Anerkennung hinweisen.

(13) Für das Inverkehrbringen von chemisch behandelten Pflanzkartoffeln und für die Vermarktung von für den ökologischen Landbau geeigneten Pflanzkartoffeln sowie für die Bestimmungen zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen von Sorten, welche von genetischer Erosion bedroht sind, durch Nutzung in situ, sollten Rechtsgrundlagen geschaffen werden.

(14) Unbeschadet des Artikels 14 des Vertrags müssen für bestimmte Bedingungen Ausnahmen zugelassen werden. Mitgliedstaaten, die von diesen Ausnahmen Gebrauch machen, müssen einander bei der Kontrolle Amtshilfe leisten.

(15) Um zu gewährleisten, dass im Verkehr die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualität der Pflanzkartoffeln sowie der Identitätssicherung erfuellt sind, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

(16) Pflanzkartoffeln, die diese Voraussetzungen erfuellen, dürfen nur den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden, und zwar unbeschadet des Artikels 30 des Vertrags, abgesehen von den Fällen, in denen die Gemeinschaftsregelung Toleranzen für Krankheiten, Schadorganismen und Träger von solchen vorsieht.

(17) Es ist angebracht vorzusehen, dass in dritten Ländern geerntete Pflanzkartoffeln innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden können, wenn sie die gleiche Gewähr bieten wie Pflanzgut, das in der Gemeinschaft amtlich anerkannt worden ist und den gemeinschaftlichen Regeln entspricht.

(18) Für Zeitabschnitte, in denen die Versorgung mit anerkannten Pflanzkartoffeln der verschiedenen Kategorien Schwierigkeiten bereitet, ist es angebracht, vorübergehend Pflanzkartoffeln mit minderen Anforderungen zuzulassen sowie solche von Sorten, die weder im Gemeinsamen Sortenkatalog noch im nationalen Sortenkatalog stehen.

(19) Um zu gewährleisten, dass die in den Mitgliedstaaten anerkannten Pflanzkartoffeln die vorgesehenen Voraussetzungen erfuellen, und um künftig Vergleichsmöglichkeiten hinsichtlich dieser Pflanzkartoffeln und der aus dritten Ländern stammenden Pflanzkartoffeln zu haben, ist es zweckmäßig, in den Mitgliedstaaten gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur jährlichen Nachkontrolle des anerkannten Pflanzguts der verschiedenen Kategorien zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollen ermächtigt werden, für alle oder für einzelne Sorten den Verkehr mit Pflanzkartoffeln aus anderen Mitgliedstaaten zu verbieten, wenn die Vergleichsprüfungen im Laufe mehrerer Jahre zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt haben.

(20) Es sollten zeitlich befristete Versuche durchgeführt werden, um Möglichkeiten zur Verbesserung bestimmter Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie zu erkunden.

(21) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.

(22) Diese Richtlinie darf nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Umsetzungsfristen berühren -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln in der Gemeinschaft.

Sie gilt nicht für Pflanzkartoffeln, die nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a) Inverkehrbringen: ist der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Pflanzkartoffeln an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.

Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Pflanzkartoffeln, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge:

- die Lieferung von Pflanzkartoffeln an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;

- die Lieferung von Pflanzkartoffeln an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf die gelieferten Pflanzkartoffeln erwirbt.

Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Pflanzkartoffeln an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Pflanzkartoffelvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf die gelieferten Pflanzkartoffeln oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant der Pflanzkartoffeln legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Dienstleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen die gelieferten Pflanzkartoffeln derzeit entsprechen.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

b) Basispflanzgut: Knollen der Kartoffel,

i) die nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte und den Gesundheitszustand gewonnen worden sind;

ii) die vorwiegend zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmt sind;

iii) die die Mindestanforderungen der Anhänge I und II für Basispflanzgut erfuellen und

iv) bei denen in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Mindestanforderungen erfuellt sind.

c) Zertifiziertes Pflanzgut: Knollen der Kartoffel,

i) die unmittelbar von Basispflanzgut oder von Zertifiziertem Pflanzgut oder von Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vorhergehenden Stufe stammen, das die Voraussetzungen für Basispflanzgut in amtlicher Prüfung erfuellt hat;

ii) die vorwiegend zur Erzeugung von anderen als Pflanzkartoffeln bestimmt sind;

iii) die die Mindestanforderungen der Anhänge I und II für Zertifiziertes Pflanzgut erfuellen und

iv) bei denen in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Mindestanforderungen erfuellt sind.

d) Amtliche Maßnahmen: Maßnahmen, die durchgeführt werden

i) durch Behörden eines Staates oder

ii) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder

iii) bei Hilfstätigkeiten unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen

unter der Voraussetzung, dass die unter den Ziffern ii) und iii) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Pflanzkartoffeln nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie als Basispflanzgut oder als Zertifiziertes Pflanzgut amtlich anerkannt worden sind und die Mindestanforderungen der Anhänge I und II erfuellen. Sie sehen vor, dass Pflanzkartoffeln, welche im Verkehr die Mindestanforderungen des Anhangs II nicht erfuellen, aussortiert werden dürfen. Das nicht ausgeschiedene Pflanzgut wird sodann einer erneuten amtlichen Prüfung unterzogen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 2 vorgesehenen Kategorien von Pflanzkartoffeln in Klassen mit unterschiedlichen Voraussetzungen unterteilen.

(3) Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann für Pflanzkartoffeln, die amtlich anerkannt worden sind, Folgendes bestimmt werden:

- gemeinschaftliche Klassen,

- die Voraussetzungen für diese Klassen,

- zulässige Bezeichnungen für diese Klassen.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, inwieweit sie diese gemeinschaftlichen Klassen im Rahmen der Anerkennung ihrer eigenen Erzeugung anwenden.

(4) Für Pflanzkartoffeln, die durch Mikrovermehrung erzeugt worden sind und den Größenanforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, kann nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren folgendes festgelegt werden:

- Abweichungen von besonderen Bestimmungen der Richtlinie,

- die für solche Pflanzkartoffeln geltenden Bedingungen,

- die für solche Pflanzkartoffeln geltenden Bezeichnungen.

Artikel 4

Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Zuchtpflanzgut der dem Basispflanzgut vorhergehenden Generationen in den Verkehr gebracht werden darf.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der Mindestanforderungen der Anhänge I und II für die einheimische Erzeugung zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung festlegen.

Artikel 6

(1) Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern auf ihrem Gebiet die Genehmigung erteilen, folgende Mengen Pflanzkartoffeln in den Verkehr zu bringen:

a) kleine Mengen Pflanzkartoffeln für wissenschaftliche Zwecke oder für Zuchtvorhaben;

b) angemessene Mengen von Pflanzkartoffeln für andere Test- oder Versuchszwecke, sofern sie einer Sorte zugehören, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Aufnahme in den Sortenkatalog gestellt wurde.

Im Fall von genetisch verändertem Material kann diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Für die Durchführung der diesbezüglichen Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/53/EG entsprechend.

(2) Die Zwecke, für die die Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstab b) erteilt werden kann, die Bestimmungen zur Kennzeichnung der Verpackungen sowie die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten und die davon betroffenen Mengen werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3) Genehmigungen, die die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem Gebiet für die in Absatz 1 genannten Zwecke vor dem 14. Dezember 1998 erteilen, bleiben gültig, bis die in Absatz 2 genannten Bestimmungen festgelegt sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Genehmigungen den gemäß Absatz 2 festgelegten Bestimmungen entsprechen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß bei der Prüfung der Knollen zur Anerkennung die Proben amtlich nach geeigneten Methoden gezogen werden.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Pflanzenschutzes getrennt von anderen Kartoffeln erzeugt werden müssen.

(2) Die Anforderungen von Absatz 1 können Maßnahmen einschließen, um

- die Erzeugung von Pflanzkartoffeln von der anderer Kartoffeln zu trennen;

- die Sortierung, die Lagerung, den Transport und die Behandlung von Pflanzkartoffeln von anderen Kartoffeln zu trennen.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Pflanzkartoffeln nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit Mitteln zur Verminderung der Keimung behandelt sind.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Pflanzkartoffeln nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mindestens so groß sind, daß sie ein Sieb mit quadratischen Maschen von 25 mm Seitenlänge nicht passieren können. Bei Knollen, die zu groß sind, um ein Sieb mit quadratischen Maschen von 35 mm Seitenlänge zu passieren, werden die Ober- und Untergrenzen der Sortierung durch ein Vielfaches von 5 ausgedrückt.

Hinsichtlich der zulässigen Größenunterschiede zwischen den Knollen einer Partie gilt, dass sich die quadratischen Maschen der beiden verwendeten Siebe in den Seitenmaßen um nicht mehr als 25 mm voreinander unterscheiden dürfen. Alle diese Normen für die Größensortierung können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

(2) Eine Partie enthält nicht mehr als 3 v. H. des Gewichtes an Knollen, die das Mindestmaß unterschreiten und nicht mehr als 3 v. H. des Gewichtes an Knollen, die das angegebene Hoechstmaß übersteigen.

(3) Die Mitgliedstaaten können für Pflanzkartoffeln der nationalen Erzeugung den Unterschied zwischen dem kleinsten und dem größten Durchmesser der Knollen einer Partie weitgehender beschränken.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Basispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut nur in ausreichend homogenen Partien sowie in Packungen oder Behältnissen, die geschlossen und nach den Artikeln 12 und 13 mit einem Verschluß versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die Verpackungen müssen ungebraucht, die Behältnisse sauber sein.

(2) Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz 1 hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen und Behältnisse mit Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass das in Artikel 13 Absatz 1 vorgesehene Etikett oder die Verpackung oder das Behältnis Spuren einer Manipulation zeigen.

Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlusssystem mindestens entweder die Einbeziehung des amtlichen Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlusssicherung ein.

Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlusssystems.

Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlusssystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.

(2) Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich oder unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden. In diesem Fall werden auf dem in Aritkel 13 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt.

(3) Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen und Behältnisse mit Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut

a) an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett versehen werden, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen des Anhangs III entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sind. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basispflanzgut und blau bei Zertifiziertem Pflanzgut. Ist das Etikett mit einem Loch versehen, so wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlusssicherung gesichert. Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden;

b) einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts enthalten, der von den für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anhang III Teil A Nummern 3, 4 und 6 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, dass er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäß Buchstabe a) verwechselt werden kann. Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäß Buchstabe a) ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reißfestem Material verwendet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 14

Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann vorgesehen werden, dass in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen Packungen oder Behältnisse mit Basispflanzgut oder zertifiziertem Pflanzgut ein Etikett des Lieferanten tragen müssen. Dabei kann es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett handeln oder um Angaben des Lieferanten, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind. Die auf diesem Etikett anzubringenden Angaben werden ebenfalls nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 15

Pflanzgut einer genetisch veränderten Sorte muss auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Pflanzgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt klar als solches gekennzeichnet sein.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jegliche chemische Behandlung von Basispflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung oder auf dem Behältnis vermerkt wird.

Artikel 17

(1) die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Pflanzkartoffeln, die gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht werden, hinsichtlich ihrer Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser oder anderen Richtlinien vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegen.

(2) Die Kommission gestattet nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln in der Gesamtheit oder in Teilen des Gebietes eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Durchführung von strengeren als den in den Anhängen I und II vorgesehenen Maßnahmen gegen Schadorganismen, die es in diesen Gebieten nicht gibt oder die für die Bestände in diesen Gebieten besonders schädlich erscheinen. Bei dringender Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung solcher Schadorganismen kann der betroffene Mitgliedstaat die Maßnahmen von der Antragstellung an bis zur endgültigen Stellungnahme der Kommission zu dem Antrag durchführen.

Artikel 18

Zuchtpflanzgut der dem Basispflanzgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 4 unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:

a) Es wurde gemäß anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Sorte und ihrer Gesundheit erzeugt;

b) es ist vorwiegend zur Erzeugung von Basispflanzgut bestimmt;

c) es erfuellt die nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Mindestanforderungen für Vorstufenpflanzgut;

d) es wurde in amtlicher Untersuchung festgestellt, dass es die unter Buchstabe c) genannten Mindestanforderungen erfuellt,

e) es befindet sich in Packungen oder Behältnissen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, und

f) die Packungen oder Behältnisse tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben:

- Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

- Kennnummer des Erzeugers oder Bezugsnummer der Partie,

- Monat und Jahr der Verschließung,

- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die botanische Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren, oder die Trivialbezeichnung oder beide Bezeichnungen,

- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben,

- Bezeichnung "Vorstufenpflanzgut".

Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich.

Artikel 19

Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung bestimmter Bestimmungen dieser Richtlinien kann nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten.

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen solcher Versuche von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie freigestellt werden. Das Ausmaß dieser Freistellung ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Ein Versuch erstreckt sich auf höchstens sieben Jahre.

Artikel 20

(1) Die Kommission kann den Verkehr mit Pflanzkartoffeln, die in einem bestimmten Gebiet der Gemeinschaft geerntet worden sind, nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren ganz oder teilweise untersagen, wenn die Nachkommenschaft von Proben, die amtlich aus in diesem Gebiet geerntetem Basispflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut gezogen und auf einem oder mehreren gemeinschaftlichen Vergleichsfeldern angebaut worden sind, im Laufe von drei aufeinander folgenden Jahren erheblich hinter den Mindestanforderungen des Anhangs I Nummer 1 Buchstabe c), Nummer 2 Buchstabe c) sowie Nummern 3 und 4 zurückgeblieben ist. Bei den Vergleichsprüfungen können auch die übrigen in Anhang I vorgesehenen Mindestanforderungen geprüft werden.

(2) In Anwendung von Absatz 1 durchgeführte Maßnahmen werden von der Kommission aufgehoben, sobald mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass das in dem betreffenden Gebiet der Gemeinschaft geerntete Basispflanzgut und Zertifizierte Pflanzgut künftig die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen erfuellen wird.

(3) Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren werden die zur Durchführung der Vergleichsprüfungen notwendigen Maßnahmen erlassen. In dritten Ländern geerntete Pflanzkartoffeln können in die Vergleichsprüfungen einbezogen werden.

Artikel 21

(1) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest, ob in einem dritten Land geerntete Pflanzkartoffeln, die hinsichtlich ihrer Eigenschaften sowie der zu ihrer Prüfung, ihrer Identitätssicherung, ihrer Kennzeichnung und ihrer Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bieten, insoweit dem Basispflanzgut oder dem zertifizierten Pflanzgut gleichstehen, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Feststellungen selbst treffen, bis sich der Rat gemäß Absatz 1 geäußert hat. Dieses Recht erlischt mit Ablauf des 1. Juli 1975.

(3) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die Gültigkeitsdauer der nach Absatz 2 getroffenen Beschlüsse bis zum 31. März 2002 zu verlängern; von diesen Beschlüssen kann nur im Einklang mit den Pflichten Gebrauch gemacht werden, die sich für die Mitgliedstaaten aus der gemeinsamen Pflanzenschutzregelung nach der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(6) ergeben.

Die in Unterabsatz 1 festgesetzte Frist kann für Drittländer nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren verlängert werden, sofern und solange die verfügbaren Angaben eine Feststellung nach Absatz 1 nicht zulassen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muss, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen.

Artikel 22

(1) Zur Behebung von vorübergehend auftretenden und in anderer Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basispflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut in der Gemeinschaft kann nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen der zur Beseitigung der Versorgungsschwierigkeiten erforderlichen Mengen von Pflanzkartoffeln einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder von Pflanzkartoffeln einer Sorte, welche nicht im "Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten" oder in den Nationalen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt ist, genehmigen.

(2) Für Pflanzkartoffeln einer bestimmten Sorte ist das amtliche Etikett der entsprechenden Kategorie zu verwenden; bei Pflanzkartoffeln von Sorten, die nicht in den vorgenannten Katalogen aufgeführt sind, ist das amtliche Etikett zu verwenden. Auf dem Etikett ist anzugeben, dass das betreffende Pflanzgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfuellt.

(3) Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 23

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Pflanzkartoffeln während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft werden, damit sichergestellt ist, dass sie den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Unbeschadet des freien Verkehrs mit Pflanzgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Pflanzgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden:

a) Art,

b) Sorte,

c) Kategorie,

d) Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde

e) Versandland

f) Einführer,

g) Pflanzgutmenge.

Die Art und Weise, wie diese Angaben zu erfolgen haben, wird nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 24

Die aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anhänge werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.

Artikel 25

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 66/399/EWG des Rates(7). eingesetzten Ständigen Ausschuß für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 26

Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II vorgesehenen Toleranzen für das Vorhandensein von Krankheiten, Schadorganismen oder Trägern von solchen berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Artikel 27

(1) Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in folgenden Bereichen zu berücksichtigen:

a) Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandelten Pflanzkartoffeln;

b) Voraussetzungen, unter denen Pflanzgut unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen in Verkehr gebracht werden darf, die mit spezifischen natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind;

c) Voraussetzungen, unter denen für den ökologischen Landbau geeignete Pflanzkartoffeln in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Die besonderen Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) umfassen insbesondere folgende Punkte:

a) die Herkunft der Pflanzkartoffeln dieser Arten muss bekannt und von den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen des Pflanzguts in bestimmten Gebieten zugelassen sein;

b) entsprechende mengenmäßige Beschränkungen.

Artikel 28

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut ihrer nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 29

Die Richtlinie 66/403/EWG in der Fassung der im Anhang IV Teil A aufgeführten Rechtsakte wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang IV Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang V zu lesen.

Artikel 30

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 31

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Rajoy Brey

(1) Stellungnahme vom 9. April 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffenticht).

(2) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2320/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/742/EG der Kommission (ABl. L 297 vom 18.11.1999, S. 39).

(3) Siehe Anhang IV, Teil A.

(4) Siehe Seite 1 des vorliegenden Amtsblatts.

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/28/EG der Kommission (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 23).

(7) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2289/66.

ANHANG I

MINDESTANFORDERUNGEN, DENEN DIE PFLANZKARTOFFELN GENÜGEN MÜSSEN

1. Basispflanzgut erfuellt folgende Voraussetzungen:

a) Der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen, die mit Schwarzbeinigkeit befallen sind, überschreitet bei der amtlichen Feldbesichtigung nicht 2 v. H.;

b) bei der direkten Nachkommenschaft überschreitet der zahlenmäßige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen nicht 0,25 v. H. und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten nicht 0,1 v. H.;

c) bei der direkten Nachkommenschaft überschreitet der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von schweren oder leichten Virosen nicht 4 v. H.

2. Zertifiziertes Pflanzgut erfuellt folgende Voraussetzungen:

a) Der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen, die mit Schwarzbeinigkeit befallen sind, überschreitet bei der amtlichen Feldbesichtigung nicht 4 v. H.;

b) bei der direkten Nachkommenschaft überschreitet der zahlenmäßige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen nicht 0,5 v. H. und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten nicht 0,2 v. H.;

c) bei der direkten Nachkommenschaft überschreitet der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von schweren Virosen nicht 10 v. H. Unberücksichtigt bleibt leichtes Mosaik, d. h., wenn nur leichte Verfärbungen ohne Verformungen der Blätter vorliegen.

3. Bei Beurteilung der Nachkommenschaft einer Sorte, die chronisch mit einem Virus befallen ist, bleiben die durch diesen Virus verursachten leichten Anzeichen unberücksichtigt.

4. Die in Nummer 1 Buchstabe c), Nummer 2 Buchstabe c) und Nummer 3 vorgesehenen Toleranzen gelten nur für Virosen, die durch Viren verursacht werden, welche in Europa verbreitet sind.

5. Die Anbaufläche ist nicht von Heterodera rostochiensis Woll. befallen.

6. Der Feldbestand ist frei von

a) Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc.,

b) Corynebacterium sepedonicum (Spieck. et Kotth.) Skapt. et Burkh.

ANHANG II

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE QUALITÄT DER PARTIEN VON PFLANZKARTOFFELN

A.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. Die Pflanzkartoffeln sind frei von Heterodera rostochiensis, Synchyrium endobioticum, Corynebacterium sepedonicum und Pseudomonas solanacearum.

ANHANG III

ETIKETT

A. Vorgeschriebene Angaben

1. "EG-Norm"

2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

3. Kennnummer des Erzeugers oder Bezugsnummer der Partie

4. Monat und Jahr der Verschließung

5. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben

6. Erzeugerland

7. Kategorie und etwaige Klasse

8. Sortierung

9. Angegebenes Nettogewicht

B. Mindestgröße

110 mm × 67 mm

ANHANG IV

TEIL A

DIE AUFGEHOBENE RICHTLINIE UND IHRE NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

(nach Artikel 29)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL B

LISTE DER FRISTEN ZUR UMSETZUNG IN INNERSTAATLICHES RECHT

(nach Artikel 29)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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