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Document 32002L0057

Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

OJ L 193, 20.7.2002, p. 74–97 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 036 P. 354 - 377
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 036 P. 354 - 377
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 036 P. 354 - 377
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 036 P. 354 - 377
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 036 P. 354 - 377
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 036 P. 354 - 377
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 036 P. 354 - 377
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 036 P. 354 - 377
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 036 P. 354 - 377
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 043 P. 213 - 236
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 043 P. 213 - 236
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 058 P. 67 - 90

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/09/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/57/oj

32002L0057

Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Amtsblatt Nr. L 193 vom 20/07/2002 S. 0074 - 0097


Richtlinie 2002/57/EG des Rates

vom 13. Juni 2002

über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen(2) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Die Erzeugung von Öl- und Faserpflanzen nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen wichtigen Platz ein.

(3) Der Erfolg des Anbaus von Öl- und Faserpflanzen hängt weitgehend von der Verwendung geeigneten Saatguts ab.

(4) Eine höhere Produktivität beim Anbau von Öl- und Faserpflanzen in der Gemeinschaft wird dadurch erreicht werden, dass die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zum gewerbsmäßigen Verkehr zugelassenen Sorten einheitliche und möglichst strenge Regeln anwenden. Daher wird durch die Richtlinie 2002/53/EG des Rates(4) ein gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten vorgesehen.

(5) Es ist angebracht, auf den Erfahrungen mit den Systemen der Mitgliedstaaten und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ein einheitliches Anerkennungssystem für die Gemeinschaft aufzubauen. Im Zusammenhang mit der Konsolidierung des Binnenmarktes ist das gemeinschaftliche System auf die kommerzielle Erzeugung von Saatgut und auf den Verkehr in der Gemeinschaft anzuwenden, ohne den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer einseitigen Abweichnung, welche den freien Verkehr mit Saatgut in der Gemeinschaft beeinträchtigen könnte, einzuräumen.

(6) Im Allgemeinen darf Saatgut von Öl- und Faserpflanzen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es gemäß den Anerkennungsvorschriften als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut amtlich geprüft und anerkannt worden ist oder bestimmte Arten amtlich geprüft und als Handelssaatgut zugelassen worden sind. Bei der Wahl der technischen Begriffe des "Basissaatguts" und des "Zertifizierten Saatguts" knüpft das System an eine bereits bestehende internationale Terminologie an. Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und nicht aufbereitetes Saatgut unter bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr zu bringen.

(7) Es ist angebracht, die Gemeinschaftsregelung nicht auf Saatgut anzuwenden, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

(8) Um neben den genetischen Eigenschaften die äußere Beschaffenheit des Saatguts von Öl- und Faserpflanzen in der Gemeinschaft zu verbessern, müssen bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der technischen Reinheit und der Keimfähigkeit vorgesehen werden.

(9) Zur Sicherheit der Identität des Saatguts müssen gemeinschaftliche Regeln für die Verpackung, die Probenahme, die Verschließung und die Kennzeichnung festgelegt werden; zu diesem Zweck müssen die Etiketten die für die Durchführung der amtlichen Überwachung und die Unterrichtung des Verbrauchers notwendigen Angaben tragen und bei anerkanntem Saatgut der verschiedenen Kategorien auf den Gemeinschaftscharakter der Anerkennung hinweisen.

(10) Für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut, für die Vermarktung von für den ökologischen Landbau geeignetem Saatgut sowie für die Bestimmungen zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen von Sorten, welche von genetischer Erosion bedroht sind, durch Nutzung in situ sollten Rechtsgrundlagen geschaffen werden.

(11) Unbeschadet des Artikels 14 des Vertrags müssen für bestimmte Bedingungen Ausnahmen zugelassen werden. Mitgliedstaaten, die von diesen Ausnahmen Gebrauch machen, müssen einander bei der Kontrolle Amtshilfe leisten.

(12) Um zu gewährleisten, dass im Verkehr mit Saatgut die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualität sowie der Identitätssicherung erfuellt sind, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

(13) Saatgut, das diese Voraussetzungen erfuellt, darf unbeschadet des Artikels 30 EG-Vertrag nur den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.

(14) Es ist notwendig, unter bestimmten Voraussetzungen Saatgut, welches in anderen Ländern auf der Grundlage von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut vermehrt worden ist, als in diesem Mitgliedstaat vermehrtes Saatgut anzuerkennen.

(15) Es ist angebracht vorzusehen, dass in dritten Ländern geerntetes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden kann, wenn es die gleiche Gewähr bietet wie Saatgut, das in der Gemeinschaft amtlich anerkannt beziehungsweise als Handelssaatgut amtlich zugelassen worden ist und den gemeinschaftlichen Regeln entspricht.

(16) Für Zeitabschnitte, in denen die Versorgung mit anerkanntem Saatgut von Öl- und Faserpflanzen der verschiedenen Kategorien oder mit Handelssaatgut Schwierigkeiten bereitet, ist es angebracht, vorübergehend Saatgut mit minderen Anforderungen sowie solches von Sorten zuzulassen, die weder im gemeinsamen Sortenkatalog noch im nationalen Katalog stehen.

(17) Um die technischen Methoden der Anerkennung in den einzelnen Mitgliedstaaten anzugleichen und um künftig Vergleichsmöglichkeiten hinsichtlich des in der Gemeinschaft anerkannten und des aus dritten Ländern stammenden Saatguts zu haben, ist es zweckmäßig, in den Mitgliedstaaten gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur jährlichen Nachkontrolle des anerkannten Saatguts der verschiedenen Kategorien zu schaffen.

(18) Es sollten zeitlich befristete Versuche durchgeführt werden, um Möglichkeiten zur Verbesserung bestimmter Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie zu erkunden.

(19) Sofern im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats üblicherweise keine Vermehrung und kein Verkehr mit Saatgut bestimmter Arten stattfinden, ist es angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, dass dieser Mitgliedstaat von der Verpflichtung entbunden wird, diese Richtlinie auf die betreffenden Arten anzuwenden.

(20) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.

(21) Diese Richtlinie darf nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Umsetzungsfristen berühren -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen in der Gemeinschaft, das für die landwirtschaftliche Erzeugung, Zierzwecke ausgenommen, bestimmt ist.

Sie gilt nicht für Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

a) Inverkehrbringen: der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.

Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abziehlt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge:

- die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;

- die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.

Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant des Saatguts legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Diensleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen das gelieferte Saatgut derzeit entspricht.

Die Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

b) Öl- und Faserpflanzen: Pflanzen der folgenden Gattungen und Arten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Basissaatgut (andere als Sonnenblumenhybriden): Samen,

i) der unter der Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist;

ii) der zur Erzeugung von Saatgut entweder der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut" oder der Kategorien "Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung" beziehungsweise "Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung" oder gegebenenfalls "Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung" bestimmt ist.

iii) der vorbehaltlich von Artikel 5 die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfuellt und

iv) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind.

d) Basissaatgut (Sonnenblumenhybriden): 1) Basissaatgut von Inzuchtlinien: Samen,

i) der vorbehaltlich von Artikel 5 die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfuellt und

ii) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind.

2) Basissaatgut von Einfachhybriden: Samen,

i) der zur Erzeugung von Dreiweg-Hybriden oder Doppel-Hybriden bestimmt ist;

ii) der vorbehaltlich Artikel 5 die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfuellt und

iii) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind.

e) Zertifiziertes Saatgut (Rübsen, Sareptasenf, Raps, Schwarzer Senf, diözischer Hanf, Saflor, Kümmel, Sonnenblume, Mohn, Weißer Senf): Samen,

i) der unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat;

ii) der zur Erzeugung von Öl- und Faserpflanzen zu anderen Zwecken als der Gewinnung von Saatgut bestimmt ist;

iii) der vorbehaltlich von Artikel 5 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt und

iv) - bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind oder

- bei dem im Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anhang I entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlicher überwachter Prüfung festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzungen erfuellt sind.

f) Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung (Erdnuss, monözischer Hanf, Faserlein, Öllein, Soja, Baumwolle): Samen,

i) der unmittelbar vom Basissaatgut oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat;

ii) der zur Erzeugung entweder von Saatgut der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung" oder gegebenenfalls der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung" oder von Öl- und Faserpflanzen zu anderen Zwecken als der Gewinnung von Saatgut bestimmt ist;

iii) der die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt und

iv) - bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind oder

- bei dem im Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anhang I entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlicher überwachter Prüfung festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzungen erfuellt sind.

g) Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung (Erdnuss, Faserlein, Öllein, Soja, Baumwolle): Samen,

i) der unmittelbar von Basissaatgut, von Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat;

ii) der zur Erzeugung von Öl- und Faserpflanzen zu anderen Zwecken als der Gewinnung von Saatgut oder gegebenenfalls zur Erzeugung der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung" bestimmt ist;

iii) der die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt und

iv) - bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind oder

- bei dem Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anhang I entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlich überwachter Prüfung festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzungen erfuellt sind.

h) Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung (monözischer Hanf): Samen,

i) der unmittelbar von Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung stammt und der besonders im Hinblick auf die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der zweiten Vermehrung hergerichtet und amtlich geprüft worden ist;

ii) der für die Erzeugung von Hanf bestimmt ist, welcher zur Zeit der Blüte geerntet wird,

iii) der die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt und

iv) - bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind oder

- bei dem Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anhang I entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlich überwachter Prüfung festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzungen erfuellt sind.

i) Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung (Faserlein, Öllein): Samen,

i) der unmittelbar von Basissaatgut, von Zertifiziertem Saatgut der ersten oder zweiten Vermehrung oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat;

ii) der zur Erzeugung von Öl- und Faserpflanzen zu anderen Zwecken als der Gewinnung von Saatgut bestimmt ist;

iii) der die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt und

iv) - bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind oder

- bei dem im Fall der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Anhang I entweder in amtlicher Prüfung oder in amtlich überwachter Prüfung festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzungen erfuellt sind.

j) Handelssaatgut: Samen,

i) der artecht ist,

ii) der vorbehaltlich von Artikel 5 Buchstabe b) die Voraussetzungen des Anhangs II für Handelssaatgut erfuellt und

iii) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind.

k) Amtliche Maßnahmen: Maßnahmen, die durchgeführt werden:

i) durch die Behörden eines Staates oder

ii) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder

iii) bei Hilfstätigkeiten unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen

unter der Voraussetzung, dass die unter den Ziffern ii) und iii) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.

(2) Änderungen der Liste der in Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Arten werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.

(3) Die jeweiligen Sortentypen einschließlich der Komponenten, die für die Anerkennung nach dieser Richtlinie in Frage kommen, können besonders beschrieben und nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können

a) bei Leinsaatgut mehrere Generationen in die Kategorie "Basissaatgut" einbeziehen und diese Kategorie nach Generationen unterteilen;

b) vorsehen, dass sich die amtliche Prüfung zur Feststellung ob die in Anhang II Teil I Nummer 4 in Bezug auf Brassica napus gestellte Anforderung erfuellt wird, im Verfahren der Anerkennung nicht auf alle Partien erstreckt, es sei denn, dass Zweifel an der Erfuellung dieser Anforderung bestehen.

(5) Bei der Durchführung der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer iv) zweiter Gedankenstrich, Buchstabe f) Ziffer iv) zweiter Gedankenstrich, Buchstabe g) Ziffer iv) zweiter Gedankenstrich, Buchstabe h) Ziffer iv) zweiter Gedankenstrich und Buchstabe i) Ziffer iv) zweiter Gedankenstrich sind folgende Anforderungen zu erfuellen:

a) Die Inspektoren

i) müssen die notwendige fachliche Befähigung haben;

ii) dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben;

iii) müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen worden sein; damit sie zugelassen werden können, müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten;

iv) müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen.

b) Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die zufrieden stellend ausgefallen ist.

c) Ein Teil der Feldbestände muss von amtlichen Inspektoren geprüft werden. Der Anteil der amtlichen Prüfungen beträgt 10 % bei selbstbestäubten Beständen und 20 % bei fremdbestäubten Beständen sowie 5 % bzw. 15 % bei Arten, für die die Mitgliedstaaten eine amtliche Laboruntersuchung auf Sortenechtheit und Sortenreinheit anhand morphologischer und physiologischer Merkmale oder, in geeigneten Fällen, durch biochemische Analysen vorsehen.

d) Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachprüfungen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen.

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen von Unterabsatz 1 für amtlich überwachte Prüfungen zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Inspektoren bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlungen gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln von der Saatgutanerkennungsstelle die amtliche Zulassung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a) Ziffer iii) entzogen wird. Eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut wird im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfuellt.

(6) Weitere Bestimmungen für die Durchführung von amtlich überwachten Prüfungen können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Bis zum Erlass solcher Maßnahmen gelten die Bedingungen des Artikels 2 der Entscheidung 89/540/EWG der Kommission(6).

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut von

Brassica L. (partim),

Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs,

Cannabis sativa L.,

Carthamus tinctorius L.,

Carum carvi L.,

Gossypium spp.

Helianthus annuus L.,

Linum usitatissimum L. (partim) - Faserlein

nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" amtlich anerkannt worden ist.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut anderer als der in Absatz 1 genannten Arten von Öl- und Faserpflanzen nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sich entweder um Saatgut, das als "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" amtlich anerkannt worden ist, oder um Handelssaatgut handelt.

(3) Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann vorgeschrieben werden, dass Saatgut anderer als der in Absatz 1 genannten Arten von Öl- und Faserpflanzen von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" amtlich anerkannt worden ist.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden bestehen.

Artikel 4

Ungeachtet des Artikels 3 Absätze 1 und 2 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Folgendes in den Verkehr gebracht werden darf:

- Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und

- nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können abweichend von Artikel 3 gestatten,

a) dass Basissaatgut, das die Anforderungen des Anhangs II an die Keimfähigkeit nicht erfuellt, amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird; dazu werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant eine bestimmte Keimfähigkeit gewährleistet, die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält;

b) dass Saatgut der Kategorien "Basissaatgut", "Zertifiziertes Saatgut" aller Art oder "Handelssaatgut", bei dem die amtliche Prüfung in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs II an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist, im Interesse einer schnellen Versorgung mit Saatgut amtlich anerkannt oder amtlich zugelassen und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird. Die Anerkennung oder Zulassung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers; es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet; er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält.

Mit Ausnahme der in Artikel 18 vorgesehenen Fälle der Vermehrung außerhalb der Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Saatgut.

Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a) oder b) Gebrauch machen, leisten sich bei der Kontrolle Amtshilfe.

Artikel 6

(1) Ungeachtet des Artikels 3 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern auf ihrem Gebiet die Genehmigung erteilen, folgende Saatgutmengen in den Verkehr zu bringen:

a) kleine Mengen Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder für Zuchtvorhaben;

b) angemessene Mengen von Saatgut für andere Test- und Versuchszwecke, sofern das Saatgut einer Sorte zugehört, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Aufnahme in den Sortenkatalog gestellt wurde.

Im Fall von genetisch verändertem Material kann diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Für die Durchführung der diesbezüglichen Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/53/EG entsprechend.

(2) Die Zwecke, für die die Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) erteilt werden kann, die Bestimmungen zur Kennzeichnung der Verpackungen sowie die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten und die davon betroffenen Mengen werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3) Genehmigungen, die die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem Gebiet für die in Absatz 1 genannten Zwecke vor dem 14. Dezember 1998 erteilten, bleiben gültig, bis die in Absatz 2 genannten Bestimmungen festgelegt sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Genehmigungen den gemäß Absatz 2 festgelegten Bestimmungen entsprechen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anhänge I und II, zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung sowie für die Prüfung von Handelssaatgut festlegen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die etwa erforderliche Beschreibung genealogischer Komponenten auf Antrag des Züchters vertraulich gehalten wird.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass im Verfahren der Überwachung der Sorten, bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung und bei der Prüfung von Handelssaatgut die Proben amtlich nach geeigneten Methoden gezogen werden.

(2) Bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung und bei der Prüfung von Handelssaatgut werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Das Hoechstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind in Anhang III angegeben.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut aller Art und Handelssaatgut nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen, die nach den Artikeln 11 und 12 mit einem Verschluss versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz 1 hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen mit Basissaatgut, mit Zertifiziertem Saatgut aller Art und mit Handelssaatgut amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass das in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlusssystem mindestens entweder die Einbeziehung des amtlichen Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlusssicherung ein.

Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlusssystems.

Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlusssystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.

(2) Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich oder unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt.

(3) Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen mit Basissaatgut, mit Zertifiziertem Saatgut aller Art und mit Handelssaatgut

a) an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett versehen werden, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen des Anhangs IV entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sind. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut, blau bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung, rot bei Zertifiziertem Saatgut der zweiten Vermehrung und Zertifiziertem Saatgut der dritten Vermehrung und braun bei Handelssaatgut. Ist das Etikett mit einem Loch versehen, so wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlusssicherung gesichert. Wenn im Falle des Artikels 5 Buchstabe a) Basissaatgut die Anforderungen des Anhangs II an die Keimfähigkeit nicht erfuellt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt. Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden;

b) einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts enthalten, der von den für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummern 4, 5 und 6 und für Handelssaatgut in Buchstabe b) Nummern 2, 5 und 6 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, dass er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäß Buchstabe a) verwechselt werden kann. Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäß Buchstabe a) ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reißfestem Material verwendet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3) Das Recht der Mitgliedstaaten bleibt unberührt vorzuschreiben, dass Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, welches nachweislich für andere Zwecke als die der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt ist, nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn dies auf dem Etikett angegeben ist.

Artikel 13

Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen verlangen können, dass Packungen mit Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut aller Kategorien oder Handelssaatgut ein Etikett des Lieferanten tragen müssen. Dabei kann es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett handeln oder um Angaben des Lieferanten, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind. Die auf diesem Etikett anzugebenden Einzelheiten werden ebenfalls nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 14

Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muss auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Saatgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jegliche chemische Behandlung von Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut aller Art oder Handelssaatgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung vermerkt wird.

Artikel 16

Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung einiger Bestimmungen dieser Richtlinien kann nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten.

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen derartiger Versuche von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie freigestellt werden. Das Ausmaß dieser Freistellung ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Ein Versuch erstreckt sich auf höchstens sieben Jahre.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Saatgut, das gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wird, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser oder anderen Richtlinien vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

Artikel 18

Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 4 erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:

a) Es ist von der zuständigen Anerkennungsstelle gemäß den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden,

b) es ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abgepackt, und

c) die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben:

- Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

- Bezugsnummer der Partie,

- Monat und Jahr der Verschließung oder

- Monat und Jahr der letzten für die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme,

- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die botanische Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren,

- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben,

- Bezeichnung "Vorstufensaatgut",

- Anzahl der dem Saatgut der Kategorien "Zertifiziertes Saatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation" vorhergehenden Generationen.

Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich.

Artikel 19

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das

- unmittelbar von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung stammt, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 20 Buchstabe b) gewährt wurde, amtlich anerkannt oder durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut mit in einem solchen dritten Land amtlich anerkanntem Basissaatgut unmittelbar gewonnen wurde, und

- in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde,

auf Antrag und unbeschadet der Richtlinie 2002/53/EG in jedem Mitgliedstaat als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn es einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den Voraussetzungen des Anhangs I für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des Anhangs II für diese Kategorie erfuellt sind.

Stammt das Saatgut in diesen Fällen unmittelbar von amtlich anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation, so können die Mitgliedstaaten, sofern die Voraussetzungen für diese Kategorie erfuellt sind, auch die amtliche Anerkennung als Basissaatgut zulassen.

(2) Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das in der Gemeinschaft geerntet wurde und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muss

- gemäß Artikel 11 Absatz 1 abgepackt und mit einem amtlichen Etikett nach Anlage V Teile A und B versehen werden und

- von einer amtlichen Bescheinigung nach Anlage V Teil C begleitet sein.

Die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 in Bezug auf die Verpackung und Kennzeichnung finden gegebenenfalls keine Anwendung, wenn die gleichen Behörden sowohl für die Feldbesichtigung und für die Erstellung der Unterlagen für das noch nicht endgültig zugelassene Saatgut im Hinblick auf dessen Zulassung als auch für die Zulassung selbst verantwortlich sind, oder wenn sich die einzelnen zuständigen Behörden über diese Ausnahme einig sind.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das

- unmittelbar von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung stammt, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 20 Buchstabe b) gewährt wurde, amtlich anerkannt oder durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem solchen dritten Land amtlich anerkanntem Basissaatgut unmittelbar gewonnen wurde, und

- in einem dritten Land geerntet wurde,

auf Antrag in dem Mitgliedstaat, in dem das Basissaatgut oder das Zertifizierte Saatgut entweder erzeugt oder amtlich anerkannt wurde, als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn dieses Saatgut einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den in einer Gleichstellungsentscheidung nach Artikel 20 Buchstabe a) vorgesehenen Voraussetzungen für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des Anhangs II für diese Kategorie erfuellt sind. Die anderen Mitgliedstaaten können ebenfalls vorsehen, dass solches Saatgut amtlich anerkannt wird.

Artikel 20

(1) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest,

a) ob im Falle des Artikels 18 die in einem dritten Land durchgeführten Feldbesichtigungen den Voraussetzungen des Anhangs I genügen;

b) ob in einem dritten Land geerntetes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit dem Basissaatgut oder dem Zertifizierten Saatgut beziehungsweise dem Zertifizierten Saatgut der ersten, zweiten oder dritten Vermehrung oder dem Handelssaatgut gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Absatz 1 gilt auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit vor seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muss, um den Bestimungen dieser Richtlinie nachzukommen.

Artikel 21

(1) Zur Behebung von vorübergehend auftretenden und in anderer Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut in der Gemeinschaft kann beschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen der zur Beseitigung der Versorgungsschwierigkeiten erforderlichen Mengen von Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder von Saatgut einer Sorte, welche nicht im "Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten" oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt ist, genehmigen.

(2) Für die Saatgutkategorie einer bestimmten Sorte ist das amtliche Etikett der entsprechenden Kategorie zu verwenden, bei Saatgut von Sorten, die nicht in den vorgenannten Katalogen aufgeführt sind, ist das für Handelssaatgut vorgesehene amtliche Etikett zu verwenden. Auf dem Etikett ist anzugeben, dass das betreffende Saatgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfuellt.

(3) Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 22

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Saatgut von Öl- und Faserpflanzen während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft wird, damit sichergestellt ist, dass es den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Unbeschadet des freien Verkehrs mit Saatgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Saatgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden:

a) Art,

b) Sorte,

c) Kategorie,

d) Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde,

e) Versandland,

f) Einführer,

g) Saatgutmenge.

Die Art und Weise, wie diese Angaben zu erfolgen haben, wird nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 23

(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen vorgenommen, um eine Nachkontrolle von Stichproben von Basissaatgut, mit Ausnahme von Hybridsorten und synthetischen Sorten, und von Zertifiziertem Saatgut aller Art von Öl- und Faserpflanzen durchzuführen. Bei den Nachkontrollen können auch die Anforderungen geprüft werden, denen das Saatgut genügen muss. Die Gestaltung und die Ergebnisse der Vergleichsprüfungen unterliegen der Beurteilung durch den in Artikel 25 Absatz 1 genannten Ausschuss.

(2) Die Vergleichsprüfungen dienen der Angleichung der technischen Methoden der Anerkennung im Hinblick auf die Erzielung gleichwertiger Ergebnisse. Sobald dieses Ziel erreicht ist, wird über diese Prüfung jährlich ein Tätigkeitsbericht erstellt, der den Mitgliedstaaten und der Kommission vertraulich mitgeteilt wird. Der Zeitpunkt, zu dem der Bericht zum ersten Mal erstellt wird, wird nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3) Die zur Durchführung der Vergleichsprüfungen notwendigen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. In dritten Ländern geerntetes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen kann in die Vergleichsprüfungen einbezogen werden.

Artikel 24

Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anhänge werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.

Artikel 25

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 66/399/EWG des Rates(7) eingesetzten Ständigen Ausschluss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 26

Vorbehaltlich der in Anhang II vorgesehenen Toleranzen für das Vorhandensein von Krankheiten, Schadorganismen oder Trägern von solchen berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Artikel 27

(1) Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in folgenden Bereichen zu berücksichtigen:

a) Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut;

b) Voraussetzungen, unter denen Saatgut unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen in Verkehr gebracht werden darf, einschließlich Saatgutmischungen von Arten, die auch die in Artikel 1 der Richtlinie 2002/53/EG aufgeführten Arten enthalten und die mit spezifischen natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind;

c) Voraussetzungen, unter denen für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut in Verkehr gebracht werden darf.

(2) Die besonderen Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) umfassen insbesondere folgende Punkte:

a) die Herkunft des Saatguts dieser Arten muss bekannt und von den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen des Saatguts in bestimmten Gebieten zugelassen sein;

b) entsprechende mengenmäßige Beschränkungen.

Artikel 28

Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren ganz oder teilweise von der Anwendung dieser Richtlinie mit Ausnahme des Artikels 17 in Bezug auf folgende Arten befreit werden:

a) Saflor,

b) andere Arten, deren Saatgut in seinem Hoheitsgebiet normalerweise nicht vermehrt oder in Verkehr gebracht wird.

Artikel 29

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut ihrer nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 30

Die Kommission legt spätestens am 1. Februar 2004 eine ausführliche Evaluierung der mit Artikel 5 der Richtlinie 98/96/EG eingeführten Vereinfachungen der Anerkennungsverfahren vor. Bei dieser Evaluierung werden insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Qualität des Saatguts geprüft.

Artikel 31

(1) Die Richtlinie 69/208/EWG in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang VI Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang VII zu lesen.

Artikel 32

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 33

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Rajoy Brey

(1) Stellungnahme vom 9. April 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 169 vom 10.7.1969, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27).

(3) Siehe Anhang VI, Teil A.

(4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) ABl. L 286 vom 4.10.1989, S. 24. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/336/EG (ABl. L 128 vom 29.5.1996, S. 23).

(7) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2289/66.

ANHANG I

VORAUSSETZUNGEN, DENEN DER FELDBESTAND GENÜGEN MUSS

1. Die Vermehrungsfläche hat keine Vorfrucht, die mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Bestandes nicht zu vereinbaren ist. Die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Pflanzen, die von der Vorfrucht durchgewachsen sind.

2. Der Bestand genügt folgenden Normen hinsichtlich der Entfernungen zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.

3. Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Der Bestand einer Inzuchtlinie von Helianthus annuus ist ausreichend echt und rein hinsichtlich der die Inzuchtlinie kennzeichnenden Merkmale.

Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten von Helianthus annuus gelten diese Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten einschließlich der männlichen Sterilität oder der Fruchtbarkeitsrestauration.

Insbesondere genügen die Bestände von Brassica juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi, Gossypium spp. und Hybriden von Helianthus annuus folgenden Normen oder sonstigen Voraussetzungen:

A. Brassica Juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi, Gossypium spp.:

Die Zahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die als eindeutig nicht sortenecht festgestellt werden können, überschreitet nicht folgende Werte:

- 1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut;

- 1 je 10 m2 bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut.

B. Hybriden von Helianthus annuus:

a) Der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen, die als eindeutig nicht echt in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente festgestellt werden können, überschreitet nicht folgende Werte:

aa) bei der Erzeugung von Basissaatgut:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

bb) bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten werden folgende weitere Normen oder Voraussetzungen erfuellt:

aa) die Pflanzen der männlichen Komponente geben während der Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen ab;

bb) wenn die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Blüten haben, so überschreitet der Anteil an Pflanzen dieser Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht 0,5 v. H.;

cc) bei der Erzeugung von Basissaatgut überschreitet der zahlenmäßige Gesamtanteil an Pflanzen der weiblichen Komponente, die als eindeutig nicht echt in Bezug auf diese Komponente festgestellt werden können und die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht 0,5 v. H.;

dd) kann die in Anhang II Teil 1 Nummer 2 genannte Bedingung nicht erfuellt werden, so gilt folgende Bedingung: Bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut enthält die verwendete männliche sterile Komponente mindestens eine Linie, die die männliche Sterilität restauriert, so dass mindestens ein Drittel der aus dem erhaltenen Hybridsaatgut erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben, der in jeder Hinsicht normal zu sein scheint.

4. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt. Bei Glycine max. gilt diese Voraussetzung insbesondere für die Organismen Pseudomonas syringae pv. glycinea Diaporthe phaseolorum var. caulivora und var. sojac, Phialophora gregata und Phytophthora megasperma f.sp. glycinea.

5. Die Einhaltung der oben genannten Normen und sonstigen Voraussetzungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder durch amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft. Diese Feldbesichtigungen werden unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt:

A. Die Anbaubedingungen und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Prüfung.

B. Bei anderen Beständen als von Sonnenblumenhybriden findet mindestens eine Feldbesichtigung statt. Bei Beständen von Sonnenblumenhybriden erfolgen mindestens zwei Feldbesichtigungen.

C. Die Größe, die Zahl und die Verteilung der Teile der Vermehrungsfläche, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs zu besichtigen sind, werden nach geeigneten Methoden festgelegt.

ANHANG II

VORAUSSETZUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS

I. BASISSAATGUT UND ZERTIFIZIERTES SAATGUT

1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügt das Saatgut der nachstehend aufgeführten Arten den folgenden Normen oder sonstigen Voraussetzungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen nach den in Anhang I festgelegten Voraussetzungen geprüft.

2. Kann die in Anhang I Nummer 3 Teil B Buchstabe b) Doppelbuchstabe dd) genannte Bedingung nicht erfuellt werden, so gilt folgende Bedingung: Sind bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Sonnenblumenhybriden eine männlich sterile weibliche Komponente und eine männliche Komponente verwendet worden, die die männliche Fruchtbarkeit nicht restauriert, so wird das von der männlichen sterilen Elternlinie erzeugte Hybridsaatgut im Verhältnis von höchstens 2:1 mit Saatgut gemischt, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weiblichen Komponente erzeugt worden ist.

3. Das Saatgut genügt folgenden Normen der sonstigen Voraussetzungen hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils an Körnern anderer Pflanzenarten einschließlich Orobanche spp.:

A.

Tabelle

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. Normen oder sonstige Voraussetzungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle zu Teil I Nummer 3 Buchstabe A dieses Anhangs Bezug genommen wird:

a) Der in Spalte 5 ausgewiesene Hoechstanteil an Körnern enthält auch die Körner der Arten aus den Spalten 6 bis 11.

b) Die zahlenmäßige Bestimmung des Gesamtanteils an Körnern anderer Pflanzenarten ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen in Spalte 5 erfuellt sind.

c) Die zahlenmäßige Bestimmung der Körner von Cuscuta spp. ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen in Spalte 7 erfuellt sind.

d) Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Cuscuta spp. ist.

e) Das Saatgut ist frei von Orobanche spp.; ein Korn von Orobanche gilt in einer Probe von 100 g jedoch nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe von 200 g frei von Orobanche spp. ist.

4. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt. Insbesondere genügt das Saatgut folgenden Normen oder sonstigen Voraussetzungen:

A.

Tabelle

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. Normen oder sonstige Voraussetzungen, die gelten, wenn darauf in der Tabelle zu Teil 1 Nummer 4 Buchstabe A dieses Anhangs Bezug genommen wird:

a) Bei Faserlein überschreitet der Hoechstanteil an Körnern, die mit Ascochyta linicola (syn. Phoma linicola) befallen sind, nicht 1 v. H.

b) Die zahlenmäßige Bestimmung von Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien von Sclerotinia sclerotiorum ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen in Spalte 5 erfuellt sind.

C. Besondere Normen oder sonstige Voraussetzungen für Glycine max.:

a) Ein Befall mit Pseudomonas syringae pv. glycinea darf im Rahmen einer in fünf Unterstichproben unterteilten Stichprobe von mindestens 5000 Körnern je Partie nur bei höchstens vier Unterstichproben festgestellt werden.

Werden in allen fünf Unterstichproben verdächtige Kolonien festgestellt, so können geeignete biochemische Tests der auf einem besonderen Kulturmedium isolierten verdächtigen Kolonien einer jeden Unterstichprobe durchgeführt werden, um die Einhaltung vorstehender Normen oder Voraussetzungen zu bestätigen.

b) Der Hoechstanteil an Körnern, der mit Diaporthe phaseolorum befallen ist, überschreitet nicht 15 %.

c) Der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen, der nach international üblichen Testmethoden bestimmt wird, überschreitet nicht 0,3 %.

Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren können Mitgliedstaaten ermächtigt werden, den Test hinsichtlich der Normen und sonstigen Voraussetzungen nicht durchzuführen, es sei denn, dass auf Grund früherer Erfahrungen ein Zweifel daran besteht, dass die vorgenannten Normen und Voraussetzungen eingehalten wurden.

II. HANDELSSAATGUT

Die Voraussetzungen des Teils I in Anhang II gelten mit Ausnahme der Nummer 1 für Handelssaatgut.

ANHANG III

GEWICHTE DER PARTIEN UND PROBEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Das Hoechstgewicht einer Partie darf um nicht mehr als 5 % überschritten werden.

ANHANG IV

ETIKETT

A. Vorgeschriebene Angaben

a) Für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut:

1. "EG-Norm"

2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

3. Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk "Verschließung ..." (Monat und Jahr) oder

Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk "Probenahme ..." (Monat und Jahr)

4. Bezugsnummer der Partie

5. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren)

6. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben

7. Kategorie

8. Erzeugerland

9. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht

10. Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht

11. Bei Hybridsorten oder Inzuchtlinien:

- für Basissaatgut, bei dem die Einfachhybride oder Inzuchtlinie, der das Basissaatgut angehört, gemäß der Richtlinie 2002/53/EG amtlich zugelassen worden ist:

Bezeichnung der Komponente, unter dem diese amtlich zugelassen worden ist, mit oder ohne Angabe der Sorte, im Fall von Einfachhybriden oder Inzuchtlinien, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Komponenten für die Erzeugung von Sorten verwendet zu werden, mit dem Zusatz "Komponente"

- für Basissaatgut in anderen Fällen:

Bezeichnung der Komponente, der das Basissaatgut angehört, die kodiert angegeben werden kann, ergänzt durch die Angabe der Sorte, mit oder ohne Angabe ihrer Funktion (männlich oder weiblich), mit dem Zusatz "Komponente"

- für Zertifiziertes Saatgut:

Bezeichnung der Sorte, der das Saatgut angehört, mit den Zusatz "Hybrid"

12. Zusätzlich können die Worte "Erneut geprüft ... (Monat und Jahr)" und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden

Die Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.

b) Für Handelssaatgut:

1. "EG-Norm"

2. "Handelssaatgut (nicht nach der Sorte anerkannt)"

3. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

4. Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk "Verschließung ... (Monat und Jahr)"

5. Bezugsnummer der Partie

6. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren)

7. Aufwuchsgebiet

8. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht

9. Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht

10. Zusätzlich können die Worte "Erneut geprüft ... (Monat und Jahr)" und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden

Die Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.

B. Mindestgröße

110 mm × 67 mm

ANHANG V

ETIKETT UND BESCHEINIGUNG FÜR NOCH NICHT ANERKANNTES SAATGUT, DAS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEERNTET WURDE

A. Für das Etikett vorgeschriebene Angaben

- Für die Feldbesichtigung zuständige Behörde und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren)

- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben: bei Sorten (Inzuchtlinien, Hybriden), die nur als Komponente zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden sollen, wird das Wort "Komponente" angefügt

- Kategorie

- bei Hybridsorten das Wort "Hybrid"

- Kennnummer des Feldes oder der Partie

- Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht

- Die Worte: "Noch nicht anerkanntes Saatgut"

Die Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.

B. Etikettfarbe

Das Etikett ist grau.

C. Für die Bescheinigung vorgeschriebene Angaben

- Ausstellende Behörde

- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren)

- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben

- Kategorie

- Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatguts und Land bzw. Länder, die dieses Saatgut anerkannt haben

- Kennnummer des Feldes oder der Partie

- Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt

- Menge des geernteten Saatguts und Anzahl der Packungen

- Bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach Basissaatgut

- Bestätigung, dass der Feldbestand, aus dem das Saatgut stammt, die gestellten Bedingungen erfuellt hat

- Gegebenenfalls die Ergebnisse einer vorläufigen Saatgutanalyse

ANHANG VI

TEIL A

AUFGEHOBENE RICHTLINIE UND IHRE NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

(nach Artikel 31)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL B

LISTE DER FRISTEN ZUR UMSETZUNG IN INNERSTAATLICHES RECHT

(nach Artikel 31)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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