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Document 31983L0129

Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus

OJ L 91, 9.4.1983, p. 30–31 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 15 Volume 004 P. 122 - 123
Portuguese special edition: Chapter 15 Volume 004 P. 122 - 123
Special edition in Finnish: Chapter 15 Volume 004 P. 121 - 121
Special edition in Swedish: Chapter 15 Volume 004 P. 121 - 121
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 001 P. 208 - 209
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 001 P. 208 - 209
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 001 P. 208 - 209
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 001 P. 208 - 209
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 001 P. 208 - 209
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 001 P. 208 - 209
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 001 P. 208 - 209
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 001 P. 208 - 209
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 001 P. 208 - 209
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 001 P. 134 - 135
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 001 P. 134 - 135
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 032 P. 6 - 7

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 15/06/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1983/129/oj

31983L0129

Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus

Amtsblatt Nr. L 091 vom 09/04/1983 S. 0030 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0121
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0122
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0121
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0122


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 28. März 1983

betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus

(83/129/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Europäische Parlament hat eine Entschließung zum Handel der Gemeinschaft mit Erzeugnissen aus Seehundfell und insbesondere aus dem Fell der Jungtiere der Sattel- und Mützenrobben angenommen.

In einigen Mitgliedstaaten sind bereits freiwillige oder gesetzliche Maßnahmen zur Beschränkung der Einfuhr oder Vermarktung der Felle von Jungtieren der Sattelrobben (whitecoats) und von Jungtieren der Mützenrobben (blübacks) getroffen worden. Ein Mitgliedstaat verlangt bereits die Kennzeichnung aller Erzeugnisse aus Seehundfell.

Verschiedene Studien haben Zweifel über die Bestände von Mützen- und Sattelrobben aufkommen lassen, insbesondere was die Auswirkungen der nichttraditionellen Jagd auf Erhaltung und Bestand der Mützenrobben angeht.

Die Nutzung von Robbenbeständen und anderen Arten ist, wenn sie im Einklang mit deren Belastbarkeit und unter Wahrung der natürlichen Gleichgewichte erfolgt, eine naturgegebene und legitime Betätigung und stellt in bestimmten Regionen der Welt einen wichtigen Bestandteil der traditionellen Lebensbedingungen und der Wirtschaft dar. Die von den Inuit ausgeuebte traditionelle Jagd verschont die Jungrobben. Folglich sollten die Interessen der Inuit nicht berührt werden.

Es ist wünschenswert, daß weitere Untersuchungen über die wissenschaftlichen Aspekte und Folgen der Tötung von Jungtieren von Sattelrobben und Mützenrobben durchgeführt werden. Bis die Ergebnisse dieser Untersuchungen vorliegen, sind vorläufige Maßnahmen entsprechend der Entschließung des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 5. Janaur 1983 (3) zu ergreifen oder beizubehalten.

Es ist davon Kenntnis genommen worden, daß die Jagd auf Jungrobben bereits gewisse Einschränkungen erfahren hat. Der Rat hat die Kommission ersucht, im Rahmen ihrer fortgesetzten Kontakte mit den betroffenen Staaten weiterhin Lösungen anzustreben, die eine Importbeschränkung entbehrlich machen.

Der Rat wird die Lage auf der Grundlage eines Berichtes, den die Kommission ihm vor dem 1. September 1983 vorlegen wird, erneut überprüfen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen oder behalten sie bei, um sicherzustellen, daß die im Anhang aufgeführten Waren nicht gewerblich in ihr Gebiet eingeführt werden.

(2) Sie unterrichten die Kommission unverzueglich hierüber.

Artikel 2

Diese Richtlinie ist vom 1. Oktober 1983 bis 1. Oktober 1985 anwendbar, sofern nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage eines bis zum 1. Sepember 1983 vorzulegenden Berichtes der Kommission anders entscheidet.

Artikel 3

Diese Richtlinie gilt nur für Waren, die nicht von der von den Inuits ausgeuebten traditionellen Jagd herrühren.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. März 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ERTL

(1) ABl. Nr. C 334 vom 20. 12. 1982, S. 132.

(2) ABl. Nr. C 346 vom 31. 12. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 14 vom 18. 1. 1983, S. 1.

ANHANG

1.2.3 // // // // Nummer // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // // 1 // ex 43.01 ex 43.02 A // Rohe Pelzfelle und gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, auch zu Platten, Säcken, Vierecken, Kreuzen oder ähnlichen Formen zusammengesetzt: // // // - von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) // // // - von Jungtieren der Mützenrobbe (blübacks) // 2 // ex 43.03 // Waren aus den unter Nr. 1 genannten Pelzfellen // // //

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