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Document 31991L0477

Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

OJ L 256, 13.9.1991, p. 51–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 15 Volume 010 P. 145 - 152
Special edition in Swedish: Chapter 15 Volume 010 P. 145 - 152
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 011 P. 3 - 10
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 011 P. 3 - 10
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 011 P. 3 - 10
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 011 P. 3 - 10
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 011 P. 3 - 10
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 011 P. 3 - 10
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 011 P. 3 - 10
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 011 P. 3 - 10
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 011 P. 3 - 10
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 010 P. 233 - 240
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 010 P. 233 - 240
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 062 P. 28 - 35

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/04/2021; Aufgehoben durch 32021L0555

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/477/oj

31991L0477

Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

Amtsblatt Nr. L 256 vom 13/09/1991 S. 0051 - 0058
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0145
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0145


RICHTLINIE DES RATES vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 8a des Vertrages ist vorgesehen, daß der Binnenmarkt spätestens am 31. Dezember 1992 verwirklicht sein muß. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrages gewährleistet ist.

Der Europäische Rat hat sich auf seiner Tagung vom 25. und 26. Juni 1984 in Fontainebleau die Aufhebung aller Polizei- und Zollformalitäten an den innergemeinschaftlichen Grenzen ausdrücklich zum Ziel gesetzt.

Die vollständige Abschaffung der Kontrollen und Formalitäten an den innergemeinschaftlichen Grenzen setzt voraus, daß bestimmte grundsätzliche Bedingungen erfuellt sind. Die Kommission hat in ihrem Weißbuch "Die Vollendung des Binnenmarktes" ausgeführt, daß die Abschaffung der Personenkontrollen und der Sicherheitskontrollen der beförderten Gegenstände unter anderem eine Angleichung des Waffenrechts voraussetzt.

Die Aufhebung der Kontrollen des Waffenbesitzes an den innergemeinschaftlichen Grenzen erfordert eine wirksame Regelung, die innerhalb der Mitgliedstaaten die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen sowie ihres Verbringens in einen anderen Mitgliedstaat ermöglicht. Infolgedessen müssen die systematischen Kontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen aufgehoben werden.

Diese Regelung wird unter den Mitgliedstaaten ein grösseres gegenseitiges Vertrauen hinsichtlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit schaffen, sofern sie sich auf teilweise harmonisierte Rechtsvorschriften gründet. Hierfür sind Feuerwaffen in Kategorien einzuteilen, bei denen Erwerb und Besitz durch Privatpersonen entweder verboten oder aber erlaubnis- oder meldepflichtig sind.

Es empfiehlt sich, das Mitnehmen von Waffen beim Überschreiten der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten grundsätzlich zu untersagen; Ausnahmen von diesem Verbot sollen nur dann zulässig sein, wenn es ein Verfahren gibt, aufgrund dessen die Mitgliedstaaten darüber unterrichtet sind, daß eine Feuerwaffe in ihr Gebiet eingeführt wird.

Für Jagd und Sportwettkämpfe erscheinen jedoch weniger strenge Vorschriften angezeigt, damit die Freizuegigkeit nicht stärker als nötig behindert wird.

Diese Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen Waffenhandels zu treffen, unberührt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL 1 Anwendungsbereich

Artikel 1

(1) Im Sinne dieser Richtlinie gelten als "Waffen" und "Feuerwaffen" die in Anhang I definierten Gegenstände. Abschnitt II desselben Anhangs enthält eine Einteilung und Definition der Feuerwaffen.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als "Waffenhändler" jede natürliche oder juristische Person, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise darin besteht, daß sie Feuerwaffen herstellt, damit Handel treibt oder diese tauscht, vermietet, repariert oder umbaut.

(3) Im Sinne dieser Richtlinie gilt jeder als Ansässiger des Landes, das in der Anschrift erscheint, die in einem Wohnsitznachweis - z. B. dem Reisepaß oder dem Personalausweis - vermerkt ist, der bei einer Kontrolle des Waffenbesitzes oder beim Erwerb von Waffen den Behörden eines Mitgliedstaates oder einem Waffenhändler vorgelegt wird.

(4) Der Europäische Feuerwaffenpaß ist ein Dokument, das einer Person, die rechtmässiger Inhaber oder Benutzer einer Feuerwaffe wird, auf Antrag von den Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellt wird. Seine Gültigkeitsdauer beträgt höchstens fünf Jahre. Diese Gültigkeitsdauer kann verlängert werden. Sind in diesen Paß ausschließlich Feuerwaffen der Kategorie D eingetragen, so beträgt die Gültigkeitsdauer höchstens zehn Jahre. Der Feuerwaffenpaß enthält die in Anhang II vorgesehenen Angaben. Er ist ein personengebundenes Dokument, in dem die Feuerwaffe(n) eingetragen ist (sind), die sein Inhaber besitzt bzw. benutzt. Der Benutzer der Feuerwaffe muß den Waffenpaß stets mit sich führen. Änderungen des Besitzverhältnisses oder der Merkmale der Waffe sowie deren Verlust oder Entwendung werden im Waffenpaß vermerkt.

Artikel 2

(1) Diese Richtlinie steht der Anwendung der einzelstaatlichen Bestimmungen über das Führen von Waffen, das Jagdrecht und über Sportschützenwettkämpfe nicht entgegen.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für den Erwerb und den Besitz von Waffen und Munition gemäß dem einzelstaatlichen Recht durch die Streitkräfte, die Polizei und die öffentlichen Dienste oder durch Waffensammler und mit Waffen befasste kulturelle und historische Einrichtungen, die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie ansässig sind, als solche anerkannt sind. Sie gilt ebensowenig für das gewerbliche Verbringen von Kriegswaffen und -munition.

Artikel 3

Vorbehaltlich der Rechte, die den Ansässigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 12 Absatz 2 zustehen, können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer waffenrechtlichen Regelungen strengere Vorschriften erlassen, als in dieser Richtlinie vorgesehen. KAPITEL 2 Harmonisierung des Feuerwaffenrechts

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat macht die Ausübung der Tätigkeit des Waffenhändlers in seinem Gebiet zumindest bei den Waffen der Kategorien A und B von einer Zulassung abhängig, der zumindest eine Prüfung der persönlichen und beruflichen Zuverlässigkeit des Waffenhändlers zugrunde liegt. Bei juristischen Personen bezieht sich die Prüfung auf den Unternehmensleiter. Bei den Waffen der Kategorien C und D sehen die Mitgliedstaaten, in denen die Tätigkeit eines Waffenhändlers nicht von einer Zulassung abhängig ist, eine Meldepflicht vor.

Die Waffenhändler sind gehalten, ein Waffenbuch zu führen, in das alle Feuerwaffeneingänge und -ausgänge bei den Waffen der Kategorien A, B und C mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber und die Herstellungsnummer sowie Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers eingetragen werden. Die Mitgliedstaaten kontrollieren in regelmässigen Zeitabständen, ob diese Verpflichtung von den Waffenhändlern eingehalten wird. Dieses Waffenbuch wird vom Waffenhändler über einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt, und zwar auch nach Einstellung des Waffenhandels.

Artikel 5

Unbeschadet des Artikels 3 gestatteten die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen der Kategorie B nur Personen, die dafür eine Rechtfertigung anführen können und ausserdem

a) 18 Jahre alt sind, ausser bei Vorliegen einer Sondergenehmigung für Jäger und Sportschützen;

b) sich selbst, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit aller Voraussicht nach nicht gefährden.

Unbeschadet des Artikels 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Besitz von Feuerwaffen der Kategorien C und D nur Personen, welche die unter dem Buchstaben a) genannten Voraussetzungen erfuellen.

Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung für den Besitz der Waffen entziehen, wenn eine der in Buchstabe b) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt ist.

Die Mitgliedstaaten dürfen den in ihrem Gebiet ansässigen Personen den Besitz einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Waffe nur dann verbieten, wenn sie den Erwerb der gleichen Waffe im eigenen Gebiet untersagen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen und Munitionsarten der Kategorie A zu verbieten. Die zuständigen Behörden können in Sonderfällen Genehmigungen für die genannten Feuerwaffen und Munitionsarten erteilen, sofern die öffentliche Ordnung und Sicherheit dem nicht entgegenstehen.

Artikel 7

(1) Eine Feuerwaffe der Kategorie B darf im Gebiet eines Mitgliedstaates nicht ohne dessen Genehmigung erworben werden.

Diese Genehmigung darf einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person nicht ohne vorherige Zustimmung dieses Staates erteilt werden.

(2) Der Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie B ist im Gebiet eines Mitgliedstaates nur mit dessen Genehmigung zulässig. Ist der Besitzer der Waffe in einem anderen Mitgliedstaat ansässig, so ist dieser zu unterrichten.

(3) Die Genehmigung des Erwerbs und des Besitzes einer Feuerwaffe der Kategorie B kann durch ein und dieselbe Verwaltungsentscheidung erfolgen.

Artikel 8

(1) Der Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie C ist nur zulässig, wenn der Besitzer ihn den Behörden des Mitgliedstaates gemeldet hat, in dem sich die Feuerwaffe befindet.

Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß alle gegenwärtig in ihrem Gebiet befindlichen Feuerwaffen der Kategorie C innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der einzelstaatlichen Vorschriften, die sie zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen, angemeldet werden müssen.

(2) Jeder Verkäufer, jeder Waffenhändler und jede Privatperson melden den Behörden des Mitgliedstaates jeden Verkauf oder jede Aushändigung einer Feuerwaffe der Kategorie C unter Angabe der Daten zur Identifizierung des Erwerbers und der Feuerwaffe. Ist der Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig, so wird dieser von dem Mitgliedstaat, in dem der Erwerb stattgefunden hat, und von dem Erwerber selbst unterrichtet.

(3) Falls ein Mitgliedstaat Erwerb und Besitz einer Feuerwaffe der Kategorien B, C oder D in seinem Gebiet untersagt oder von einer Zulassung abhängig macht, so unterrichtet er die übrigen Mitgliedstaaten davon; diese bringen bei der Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses für eine solche Waffe im Hinblick auf Artikel 12 Absatz 2 einen ausdrücklichen Vermerk an.

Artikel 9

(1) Eine Feuerwaffe der Kategorien A, B und C kann unter Beachtung der Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 einer Person ausgehändigt werden, auch wenn sie nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig ist, und zwar

- einem Erwerber, der die Genehmigung nach Artikel 11 erhalten hat, die Verbringung in sein Wohnsitzland selbst vorzunehmen;

- einem Erwerber, der eine schriftliche Erklärung, daß er sie in dem Erwerbsmitgliedstaat zu halten beabsichtigt, sowie eine Rechtfertigung hierfür vorlegt, sofern er die dort geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für den Waffenbesitz erfuellt.

(2) Die Mitgliedstaaten können nach von ihnen festzulegenden Modalitäten die vorübergehende Aushändigung von Feuerwaffen genehmigen.

Artikel 10

Für den Erwerb und den Besitz von Munition gilt die gleiche Regelung wie für die Feuerwaffen, für die diese Munition geeignet ist. KAPITEL 3 Formalitäten für den Verkehr mit Waffen in der Gemeinschaft

Artikel 11

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12 dürfen Feuerwaffen nur dann von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn das Verfahren der nachstehenden Absätze eingehalten wird. Diese Bestimmungen gelten auch im Falle der Verbringung von Feuerwaffen im Versandhandel.

(2) Bei der Verbringung von Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat teilt der Betreffende vor jeder Beförderung dem Mitgliedstaat, in dem sich diese Waffen befinden, folgendes mit:

- Name und Anschrift des Verkäufers oder Überlassers und des Käufers oder Erwerbers oder gegebenenfalls des Eigentümers;

- genaue Angabe des Ortes, an den diese Waffen versandt oder befördert werden;

- die Anzahl der Waffen, die Gegenstand des Versands oder der Beförderung sind;

- die zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben sowie ferner die Angabe, daß die Feuerwaffe gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen kontrolliert worden ist;

- das Beförderungsmittel;

- den Absendetag und den voraussichtlichen Ankunftstag.

Die unter den beiden letzten Gedankenstrichen genannten Angaben können unterbleiben, wenn die Verbringung zwischen Waffenhändlern erfolgt.

Der Mitgliedstaat prüft die Umstände, unter denen die Verbringung stattfindet, insbesondere nach Sicherheitsgesichtspunkten.

Genehmigt der Mitgliedstaat die betreffende Verbringung, so stellt er einen Erlaubnisschein aus, der alle in Unterabsatz 1 genannten Angaben enthält. Der Schein muß die Feuerwaffen bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten; er ist auf Verlangen der Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit vorzuzeigen.

(3) Ausser bei Kriegswaffen, die nach Artikel 2 Absatz 2 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, kann jeder Mitgliedstaat Waffenhändlern das Recht einräumen, ohne vorherige Genehmigung im Sinne des Absatzes 2 Feuerwaffen von seinem Gebiet zu einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Waffenhändler zu verbringen. Er stellt zu diesem Zweck eine Genehmigung aus, die eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren hat und jederzeit durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ausgesetzt oder aufgehoben werden kann. Ein Dokument, das auf diese Genehmigung Bezug nimmt, muß die Feuerwaffen bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten; es ist auf Verlangen der Behörden der Mitgliedstaaten vorzuweisen.

Die Waffenhändler teilen den Behörden des Abgangsmitgliedstaates und des Bestimmungsmitgliedstaates spätestens bei der Verbringung alle Auskünfte gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 mit.

(4) Jeder Mitgliedstaat leitet den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Feuerwaffen zu, bei denen die Genehmigung zur Verbringung in sein Gebiet nicht ohne seine Zustimmung erteilt werden darf.

Diese Feuerwaffenverzeichnisse werden den Waffenhändlern zugestellt, die im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 eine Genehmigung zur zustimmungsfreien Verbringung der Feuerwaffen erhalten haben.

Artikel 12

(1) Der Besitz einer Feuerwaffe während einer Reise durch zwei oder mehrere Mitgliedstaaten ist nur zulässig, wenn der Betreffende von allen diesen Mitgliedstaaten eine Genehmigung erhalten hat, es sei denn, das Verfahren nach Artikel 11 findet Anwendung.

Die Mitgliedstaaten können diese Genehmigung für eine verlängerbare Hoechstdauer von einem Jahr für eine oder mehrere Reisen erteilen. Sie wird in den Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen, den der Reisende auf Verlangen der Behörden der Mitgliedstaaten vorzeigen muß.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Jäger und Sportschützen, die durch zwei oder mehrere Mitgliedstaaten reisen, um an einer Jagd teilzunehmen oder ihrem Sport nachzugehen, ohne Zustimmung eine oder mehrere Feuerwaffen der Kategorien C oder D (Jäger) bzw. der Kategorien B, C oder D (Sportschützen) mitführen, sofern sie den für diese Waffe(n) ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß besitzen und den Grund ihrer Reise nachweisen können, z. B. durch Vorlage einer Einladung.

Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn das Reiseziel ein Mitgliedstaat ist, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 den Erwerb und den Besitz der betreffenden Waffe untersagt oder von einer Zulassung abhängig macht; in diesem Fall ist ein besonderer Vermerk in den Europäischen Feuerwaffenpaß einzutragen.

Im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 17 prüft die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten auch die Ergebnisse der Anwendung von Unterabsatz 2, insbesondere hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und die Sicherheit.

(3) Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten können durch Abkommen über die gegenseitige Anerkennung einzelstaatlicher Dokumente eine flexiblere Regelung für den Verkehr mit Feuerwaffen in ihren Gebieten vorsehen.

Artikel 13

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Bestimmungsmitgliedstaat alle ihm zur Verfügung stehenden zweckdienlichen Informationen über endgültige Feuerwaffenbeförderungen.

(2) Die Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 über die Verbringung von Feuerwaffen und nach Artikel 7 Absatz 2 sowie Artikel 8 Absatz 2 über Erwerb und Besitz dieser Waffen durch Nichtansässige erhalten, werden spätestens bei der Verbringung dem Bestimmungsmitgliedstaat und gegebenenfalls spätestens bei der Verbringung den Durchfuhrmitgliedstaaten übermittelt.

(3) Die Mitgliedstaaten errichten zur Durchführung dieses Artikels bis zum 1. Januar 1993 Informationsnetze zum Nachrichtenaustausch. Sie benennen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die einzelstaatlichen Behörden, die damit beauftragt sind, die Informationen zu sammeln und weiterzugeben und die Formalitäten nach Artikel 11 Absatz 4 vorzunehmen.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften zum Verbot des Verbringens in ihr Gebiet

- einer Feuerwaffe ausser in den Fällen nach den Artikeln 11 und 12 und vorbehaltlich der Einhaltung der dort vorgesehenen Bedingungen;

- einer anderen Waffe als einer Feuerwaffe, es sei denn, daß die innerstaatlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates dies zulassen. KAPITEL 4 Schlußbestimmungen

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten verstärken die Kontrollen des Waffenbesitzes an den Aussengrenzen der Gemeinschaft. Sie wachen insbesondere darüber, daß Reisende aus Drittländern, die sich in einen zweiten Mitgliedstaat begeben wollen, die Bestimmungen des Artikels 12 einhalten.

(2) Diese Richtlinie steht Kontrollen nicht entgegen, die von den Mitgliedstaaten oder dem Transportunternehmer beim Besteigen eines Verkehrsmittels durchgeführt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Modalitäten mit, nach denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollen durchgeführt werden. Die Kommission trägt diese Angaben zusammen und stellt sie allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die jeweiligen einzelstaatlichen Bestimmungen, einschließlich der Änderungen der Vorschriften für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften strenger sind als die zu erlassenden Mindestvorschriften. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 16

Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die im Falle der Missachtung der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen anzuwenden sind. Die Art der Sanktionen muß zur Einhaltung der Bestimmungen beitragen.

Artikel 17

Binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt für die Umsetzung dieser Richtlinie berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Lage, die sich aus deren Anwendung ergibt, und macht gegebenenfalls Vorschläge.

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie so rechtzeitig nachzukommen, daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen spätestens am 1. Januar 1993 zur Anwendung gelangen. Sie setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzueglich von den ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen diese Vorschriften selbst auf die vorliegende Richtlinie Bezug oder sie werden bei ihrer amtlichen Veröffentlichung von einer entsprechenden Bezugnahme begleitet. Die Einzelheiten dieser Bezugnahme regeln die Mitgliedstaaten.

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 1991. Im Namen des Rates

Der Präsident

G. WOHLFART

(1) ABl. Nr. C 235 vom 1. 9. 1987, S. 8, und ABl. Nr. C 299 vom 28. 11. 1989, S. 6. (2) ABl. Nr. C 231 vom 17. 9. 1990, S. 69, und ABl. Nr. C 158 vom 17. 6. 1991, S. 89. (3) ABl. Nr. C 35 vom 8. 2. 1988, S. 5.

ANHANG I

I. Im Sinne dieser Richtlinie gelten als "Waffen"

- die unter Abschnitt II definierten "Feuerwaffen";

- die "Nichtfeuerwaffen" im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

II. Im Sinne dieser Richtlinie gelten als "Feuerwaffen":

A. Gegenstände, die unter eine der folgenden Kategorien fallen, mit Ausnahme der Gegenstände, die zwar der Definition entsprechen, jedoch aus den in Abschnitt III genannten Gründen davon ausgeschlossen sind:

Kategorie A - Verbotene Feuerwaffen

1. Militärische Waffen und Abschußgeräte mit Sprengwirkung;

2. vollautomatische Feuerwaffen;

3. als anderer Gegenstand getarnte Feuerwaffen;

4. panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition;

5. Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind.

Kategorie B - Genehmigungspflichtige Feuerwaffen

1. Halbautomatische Kurz-Feuerwaffen und kurze Repetier-Feuerwaffen;

2. kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzuendung;

3. kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzuendung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm;

4. halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann;

5. halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann, deren Magazin auswechselbar ist und bei denen nicht sichergestellt ist, daß sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können;

6. lange Repetier-Feuerwaffen und halbautomatische Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist;

7. zivile halbautomatische Feuerwaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen.

Kategorie C - Meldepflichtige Feuerwaffen

1. Andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Kategorie B Nummer 6 aufgeführt sind;

2. lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen;

3. andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter Kategorie B Nummern 4 bis 7 aufgeführt sind;

4. kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzuendung, ab einer Gesamtlänge von 28 cm.

Kategorie D - Sonstige Feuerwaffen

Lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen.

B. die wesentlichen Teile dieser Feuerwaffen:

Schließmechanismus, Patronenlager und Lauf der Feuerwaffen als getrennte Gegenstände fallen unter die Kategorie, in der die Feuerwaffe, zu der sie gehören sollen, eingestuft wurde.

III. Im Sinne dieses Anhangs sind nicht in die Definition der Feuerwaffen einbezogen Gegenstände, die der Definition zwar entsprechen, die jedoch

a) mit technischen Verfahren, deren Wirksamkeit von einer amtlichen Stelle verbürgt wird oder die von einer solchen Stelle anerkannt sind, endgültig unbrauchbar gemacht wurden;

b) zu Alarm-, Signal- und Rettungszwecken, zu Schlachtzwecken, für das Harpunieren gebaut oder für industrielle und technische Zwecke bestimmt sind, sofern sie nur für diese Verwendung eingesetzt werden können;

c) als antike Waffen oder Reproduktionen davon gelten, sofern sie nicht unter die obigen Kategorien fallen und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unterliegen.

Bis zur Koordinierung auf Gemeinschaftsebene dürfen die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf die in diesem Abschnitt aufgeführten Feuerwaffen anwenden.

IV. Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

a) "kurze Feuerwaffe" eine Feuerwaffe, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet;

b) "lange Feuerwaffe" alle Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen sind;

c) "vollautomatische Waffe" eine Feuerwaffe, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schußbereit wird und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs mehrere Schüsse abgegeben werden können;

d) "halbautomatische Waffe" eine Feuerwaffe, die nach Abgabe eines Schusses erneut schußbereit wird und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuß abgegeben werden kann;

e) "Repetierwaffe" eine Feuerwaffe, bei der nach Abgabe eines Schusses über einen Mechanismus Munition aus einem Magazin von Hand in den Lauf nachgeladen wird;

f) "Einzelladerwaffe" eine Feuerwaffe ohne Magazin, die vor jedem Schuß durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen wird;

g) "panzerbrechende Munition" Munition für militärische Zwecke mit Hartkerngeschoß;

h) "Sprengsatzmunition" Munition für militärische Zwecke mit einem Geschoß, dessen Ladung beim Aufschlag explodiert;

i) "Brandsatzmunition" Munition für militärische Zwecke mit einem Geschoß, dessen Ladung aus einem chemischen Gemisch sich bei Luftkontakt oder beim Aufschlag entzuendet.

ANHANG II

EUROPÄISCHER FEUERWAFFENPASS

Der Paß muß enthalten:

a) die Kenndaten über den Besitzer,

b) die Kenndaten über die Feuerwaffe(n) einschließlich der Kategorie im Sinne dieser Richtlinie,

c) die Geltungsdauer des Passes,

d) Platz für Angaben des Mitgliedstaates, der den Schein ausgestellt hat (Art der Genehmigungen, Bezugsangaben usw.),

e) Platz für Angaben der übrigen Mitgliedstaaten (Einfuhrgenehmigungen u.s.w.),

f) folgenden Vermerk:

"Dieser Paß erlaubt Reisen mit einer darin genannten Waffe bzw. mehreren Waffen der Kategorien B, C oder D in einen anderen Mitgliedstaat nur, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaates dafür die Erlaubnis bzw. jeweils eine Erlaubnis erteilt haben. Die jeweilige Erlaubnis kann in den Paß eingetragen werden.

Eine solche Erlaubnis ist jedoch grundsätzlich nicht erforderlich, wenn eine Reise mit einer Waffe der Kategorie C oder D zur Ausübung der Jagd oder mit einer Waffe der Kategorie B, C oder D zur Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf unternommen wird; Voraussetzung ist, daß der Betreffende im Besitz des Waffenpasses ist und den Grund der Reise nachweisen kann."

Hat ein Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 3 mitgeteilt, daß der Besitz bestimmter Feuerwaffen der Kategorien B, C oder D untersagt oder genehmigungspflichtig ist, so ist einer der folgenden Vermerke anzubringen:

"Es ist verboten, mit dieser Waffe . . . . . [Identifizierung] nach . . . . . [betreffende Mitgliedstaaten] zu reisen."

"Vor einer Reise nach . . . . . [betreffende Mitgliedstaaten] mit dieser Waffe [Identifizierung] ist eine Erlaubnis einzuholen."

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