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Document 31992L0105

Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe

OJ L 4, 8.1.1993, p. 22–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 047 P. 181 - 184
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 047 P. 181 - 184
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 013 P. 333 - 336
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 013 P. 333 - 336
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 013 P. 333 - 336
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 013 P. 333 - 336
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 013 P. 333 - 336
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 013 P. 333 - 336
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 013 P. 333 - 336
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 013 P. 333 - 336
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 013 P. 333 - 336
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 012 P. 58 - 61
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 012 P. 58 - 61
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 002 P. 3 - 6

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2021; Aufgehoben durch 32020R1770

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/105/oj

31992L0105

Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe

Amtsblatt Nr. L 004 vom 08/01/1993 S. 0022 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0181
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0181


RICHTLINIE 92/105/EWG DER KOMMISSION vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/10/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) zweiter Unterabsatz und Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Anwendung des gemeinschaftlichen Pflanzenschutzrechts in einer Gemeinschaft ohne Binnengrenzen müssen die gemeinschaftlichen Erzeugnisse, die für die Pflanzengesundheit ein Risiko darstellen, vor ihrer Verbringung innerhalb der Gemeinschaft einer Pflanzengesundheitsuntersuchung unterzogen werden. Der geeignetste Ort für diese Untersuchung ist der Ort, an dem die Erzeugnisse von amtlich registrierten Erzeugern produziert werden.

Fällt das Ergebnis dieser Untersuchung zufriedenstellend aus, so sind die Pflanzen, ihre Verpackung oder ihr Transportfahrzeug mit einem dafür geeigneten Pflanzenpaß zu versehen, der an die Stelle des im internationalen Handel verwendeten Pflanzengesundheitszeugnisses tritt und den freien Verkehr dieses Erzeugnisses in der Gemeinschaft bzw. in den Teilgebieten der Gemeinschaft ermöglicht, für die der Pflanzenpaß gilt.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern, die bei der Ersteinfuhr in die Gemeinschaft der vorgeschriebenen Pflanzengesundheitsuntersuchung mit zufriedenstellendem Ergebnis unterzogen wurden, werden zum gleichen Zweck ebenfalls mit einem Pflanzenpaß versehen.

Es ist notwendig, die Pflanzenpässe für die unterschiedlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse einheitlich zu gestalten.

In einer ersten Phase sollte jedoch ein vereinfachter, bis zu einem gewissen Grad vereinheitlichter Pflanzenpaß verwendet werden, um die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen ab dem 1. Januar 1993 zu ermöglichen. Dieser Pflanzenpaß soll auf der Grundlage einer Beurteilung und der in der ersten Phase gewonnenen Erfahrungen überarbeitet werden.

Wird ein Pflanzenpaß ersetzt, so ist für den Austauschpaß ein besonderes Kennzeichen festzulegen.

Um den Versand von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen durch die Mitgliedstaaten angemessen überwachen zu können, müssen die Verfahren zur Ausstellung und zum Austausch von Pflanzenpässen genauer und einheitlich geregelt werden.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei der Erstellung des Pflanzenpasses gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) erster Unterabsatz der Richtlinie 77/93/EWG durch die zuständigen amtlichen Stellen zur Verwendung gemäß den Vorschriften in Artikel 2 und 3 dieser Richtlinie die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfuellt werden.

(2) Folgende Bedingungen sind zu erfuellen:

a) Der Pflanzenpaß besteht aus einem amtlichen Etikett und einem Begleitdokument, welche die gemäß dem Anhang vorgeschriebenen Angaben enthalten. Das Etikett darf noch nicht verwendet worden sein und muß aus einem geeigneten Material bestehen. Die Verwendung amtlicher Aufkleber muß genehmigt werden. Als Begleitdokument kann jedes im Handelsverkehr üblicherweise verwendete Dokument dienen. Dieses Dokument ist nicht erforderlich, wenn die verlangten Angaben gemäß dem Anhang auf dem Etikett erschienen sind.

b) Die vorgeschriebenen Angaben sind vorzugsweise in gedruckter Form in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu machen.

c) Für Knollen der Gattung Solanum tuberosum L., die für Pflanzzwecke bestimmt sind, ist das amtliche Etikett gemäß der Richtlinie 66/403/EWG des Rates (3) zu verwenden. Bei Pflanzkartoffeln muß das Etikett oder jedes sonstige im Handelsverkehr verwendete Dokument einen Vermerk darüber enthalten, daß die Bestimmungen über die Verbringung dieses Erzeugnisses in und innerhalb von Schutzgebiete(n), die im Hinblick auf Schadorganismen bei Pflanzkartoffeln anerkannt wurden, eingehalten worden sind.

(3) Sofern der Pflanzenpaß aus dem Etikett und dem Begleitdokument besteht, schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß der Teil des Pflanzenpasses, der

a) aus dem Etikett besteht, mindestens die Angaben gemäß dem Anhang Nummern 1 bis 5 enthält;

b) aus dem Begleitdokument besteht, mindestens die Angaben gemäß dem Anhang Nummern 1 bis 10 enthält.

(4) Andere als die im Anhang aufgeführten Angaben, die für Etikettierungszwecke gemäß den Richtlinien 91/682/EWG des Rates (4), 92/33/EWG des Rates (5) und 92/34/EWG des Rates (6) von Bedeutung sind, können ebenfalls im genannten Begleitdokument aufgeführt werden, sind jedoch deutlich von den Angaben gemäß dem Anhang zu trennen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei Erstellung, Druck und Aufbewahrung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Pflanzenpasses die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfuellt werden.

(2) Der Pflanzenpaß wird entweder direkt von den zuständigen amtlichen Stellen oder - unter ihrer Aufsicht - von einem Erzeuger gemäß Artikel 6 Absatz 4 dritter Unterabsatz oder einer Person gemäß Artikel 10 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich oder einem Einführer gemäß Artikel 12 Absatz 6 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 77/93/EWG erstellt, gedruckt und/oder im folgenden aufbewahrt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei der Ausstellung des Pflanzenpasses und seiner Anbringung an den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, ihrer Verpackung oder ihren Transportfahrzeugen die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfuellt werden.

Die Ausstellung des Pflanzenpasses schließt seine Herstellung, d. h. insbesondere die Eintragung der vorgeschriebenen Angaben sowie alle sonstigen Maßnahmen ein, die notwendig sind, um dem Antragsteller einen gebrauchsfertigen Pflanzenpaß zukommen zu lassen.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 und unbeschadet der Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG stellen die zuständigen amtlichen Stellen gemäß Artikel 1 Absatz 1 folgendes sicher:

a) Der Erzeuger, die Person oder der Einführer gemäß Artikel 2 Absatz 2 beantragt bei ihnen die Ausstellung eines Pflanzenpasses bzw. den Austausch eines Pflanzenpasses.

b) Auf der Grundlage der Untersuchungen gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 77/93/EWG und den Durchführungsbestimmungen in Artikel 6 Absatz 4 oder auf der Grundlage der Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 12 Absatz 6 der genannten Richtlinie legen sie die Beschränkungen fest, denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unterliegen. Sie grenzen das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses ab und erlassen Bestimmungen über den Austausch des Pflanzenpasses und die einzutragenden Angaben.

Beabsichtigt der Erzeuger, die Person oder der Einführer gemäß Artikel 2 Absatz 2 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in ein Schutzgebiet gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) der genannten Richtlinie zu versenden, für das er keinen gültigen Pflanzenpaß besitzt, so treffen die zuständigen amtlichen Stellen die erforderlichen Maßnahmen und entscheiden dementsprechend, ob das Erzeugnis in das jeweilige Schutzgebiet verbracht werden darf. Sie tragen ausserdem dafür Sorge, daß der Erzeuger, die Person oder der Einführer gemäß Artikel 2 Absatz 2 sie innerhalb einer angemessenen Frist vor dem Versand von ihrer Absicht unterrichtet, und gleichzeitig den entsprechenden Pflanzenpaß beantragt.

c) Für die vorgeschriebenen Angaben sind bei vorgedruckten Pflanzenpässen ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. In allen anderen Fällen sind die Pflanzenpässe in Großbuchstaben oder ausschließlich in Druckbuchstaben auszufuellen. Die botanischen Namen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sind in lateinischen Buchstaben einzutragen, wobei der Pflanzenpaß ungültig wird, wenn Angaben darin ohne amtliche Genehmigung geändert oder gestrichen wurden.

d) Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände von diesen Behörden für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung "ZP" ( "zona protecta") des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, daß der Pflanzenpaß für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.

e) Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpaß ausgestellt werden, so ist hierfür ein Pflanzenpaß zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlands einzutragen.

f) Soll ein Pflanzenpaß durch einen anderen ersetzt werden, so ist der Pflanzenpaß gemäß Artikel 1 Absatz 1 zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpaß neben der Abkürzung "RP" ( "replacement passport") einzutragen ist, die bedeutet, daß dieser Pflanzenpaß einen anderen ersetzt.

g) Der Pflanzenpaß wird je nach dem tatsächlichen Aufbewahrungsort von ihnen ausgestellt, oder der Erzeuger, die Person oder der Einführer gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird von ihnen ermächtigt, den Pflanzenpaß entsprechend zu verwenden.

h) Der aus dem Etikett bestehende Teil dieses Pflanzenpasses wird unter der Verantwortung des Erzeugers, der Person oder des Einführers gemäß Artikel 2 Absatz 2 an den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, ihrer Verpackung oder ihren Transportfahrzeugen so angebracht, daß er nicht wiederverwendet werden kann.

Artikel 4

Die Regeln für die Verwendung der Pflanzenpässe gemäß Artikel 1 Absatz 1 werden bis zum 30. Juni 1994 überarbeitet.

Der Pflanzenpaß gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) darf nur bis zum 30. Juni 1993 verwendet werden.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zu dem Datum gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/683/EWG des Rates (7) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich alle innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. Dezember 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20. (2) ABl. Nr. L 70 vom 17. 3. 1992, S. 27. (3) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66. (4) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 21. (5) ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S. 1. (6) ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S. 10. (7) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 29.

ANHANG

VORGESCHRIEBENE ANGABEN

1. "EWG-Pflanzenpaß"

2. Code des Mitgliedstaats

3. Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle

4. Registriernummer

5. Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie

6. Botanischer Name

7. Menge

8. Das Kennzeichen "ZP" für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und gegebenenfalls der Name des oder der Schutzgebiete, in die das Erzeugnis verbracht werden darf

9. Bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung "RP" und gegebenenfalls der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers

10. Bei Erzeugnissen aus Drittländern gegebenenfalls Name des Ursprungs- oder Versandlandes.

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