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Document 32013R0091

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 der Kommission vom 31. Januar 2013 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Erdnüssen aus Ghana und Indien, Okra und Curryblättern aus Indien sowie Wassermelonenkernen aus Nigeria und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009 und (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 33, 2.2.2013, p. 2–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 065 P. 243 - 251

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/08/2014; Aufgehoben durch 32014R0885

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/91/oj

2.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 91/2013 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2013

zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Erdnüssen aus Ghana und Indien, Okra und Curryblättern aus Indien sowie Wassermelonenkernen aus Nigeria und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009 und (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht die Möglichkeit vor, angemessene Sofortmaßnahmen der Union in Bezug auf aus einem Drittland eingeführte Lebensmittel und Futtermittel zu erlassen, um die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (3) wurden verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs festgelegt.

(3)

Vorgesehen wurden unter anderem verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Erdnüssen aus Indien in Bezug auf Aflatoxine, von Curryblättern aus Indien in Bezug auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, von Erdnüssen aus Ghana in Bezug auf Aflatoxine und von Wassermelonenkernen aus Nigeria in Bezug auf Aflatoxine, jeweils über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, sowie von Okra aus Indien in Bezug auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln über einen Zeitraum von annähernd zwei Jahren.

(4)

Die Ergebnisse dieser verstärkten Kontrollen zeigen ein kontinuierlich hohes Maß an Nichteinhaltung der nach den Unionsvorschriften zulässigen Aflatoxinhöchstgehalte und Rückstandshöchstgehalte an Pflanzenschutzmitteln, und mehrmals wurden extrem hohe Werte festgestellt. Diese Ergebnisse belegen, dass die Einfuhr solcher Futtermittel und Lebensmittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt. Nach Ablauf dieses Zeitraums verstärkter Kontrollen an den Grenzen der Union war keine Verbesserung der Situation zu verzeichnen. Des Weiteren wurde von den Behörden Indiens, Nigerias und Ghanas trotz ausdrücklichen Ersuchens durch die Europäische Kommission kein konkreter, zufriedenstellender Aktionsplan zur Behebung der Mängel und Fehler in den Produktions- und Kontrollsystemen vorgelegt.

(5)

Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union bedarf es zusätzlicher Garantien hinsichtlich dieser Lebensmittel und Futtermittel aus Indien, Ghana und Nigeria. Allen Sendungen mit Erdnüssen aus Indien und Ghana, Wassermelonenkernen aus Nigeria sowie Curryblättern und Okra aus Indien sollte daher eine Bescheinigung beigelegt sein, aus der hervorgeht, dass von den Erzeugnissen Proben genommen und — je nach Erzeugnis — auf Aflatoxine oder Rückstände von Pflanzenschutzmitteln mit dem Ergebnis analysiert wurden, dass sie den Unionsvorschriften entsprachen.

(6)

Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sollten Mischfuttermittel und zusammengesetzte Lebensmittel, die einen erheblichen Anteil der unter die vorliegende Verordnung fallenden Lebensmittel oder Futtermittel enthalten, ebenfalls in den Geltungsbereich der Verordnung aufgenommen werden.

(7)

Die Beprobung und Analyse der Sendungen sollte gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften erfolgen. Die Aflatoxinhöchstgehalte sind für Lebensmittel in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (4) und für Futtermittel in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (5) festgelegt. Die Höchstgehalte an Pflanzenschutzmittelrückständen sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (6) festgelegt. Die Vorschriften zu den Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle des Aflatoxingehalts sind für Lebensmittel in der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (7) und für Futtermittel in der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (8) festgelegt. Die Vorschriften zu den Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen sind in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (9) festgelegt.

(8)

Um für die Kontrollen bei der Einfuhr eine effiziente Organisation und ein gewisses Maß an Einheitlichkeit auf EU-Ebene zu gewährleisten, sollten in der vorliegenden Verordnung Maßnahmen festgelegt werden, die den Maßnahmen gleichwertig sind, welche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission für die Warenuntersuchungen in Bezug auf Pflanzenschutzmittelrückstände bei Curryblättern und Okra aus Indien und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG (10) für die Kontrollen des Aflatoxingehalts von Erdnüssen aus Indien und Ghana sowie Wassermelonenkernen aus Nigeria gelten.

(9)

Um eine effiziente Organisation der amtlichen Kontrollen zu gewährleisten, sollte außerdem der in der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 verwendete Begriff „Ort der ersten Einführung“ durch den Begriff „benannter Eingangsort“ gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ersetzt werden.

(10)

Um die negativen Auswirkungen auf den Handel möglichst gering zu halten und den zuständigen Behörden Indiens, Ghanas und Nigerias die Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystems zu ermöglichen, sollte vorgesehen werden, dass die Anforderung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nur für Sendungen mit Erzeugnissen aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung gilt, die das Ursprungsland nach einem bestimmten Datum verlassen haben. Im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier ist es wichtig, diese Frist so kurz wie möglich festzusetzen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

1.   Diese Verordnung gilt für Sendungen mit den nachstehenden Lebensmitteln und Futtermitteln, die unter die KN-Codes und TARIC-Codes gemäß Anhang I fallen:

a)

Erdnüsse, in der Schale und geschält, und Erdnussbutter (Futter- und Lebensmittel) mit Ursprung in oder versandt aus Ghana;

b)

Okra (Lebensmittel — frisch) mit Ursprung in oder versandt aus Indien;

c)

Curryblätter (Lebensmittel — Kräuter) mit Ursprung in oder versandt aus Indien;

d)

Erdnüsse, in der Schale und geschält, Erdnussbutter, Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futter- und Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Indien;

e)

Wassermelonenkerne und daraus hergestellte Erzeugnisse (Lebensmittel) mit Ursprung in oder versandt aus Nigeria.

2.   Diese Verordnung gilt auch für zusammengesetzte Lebensmittel und Mischfuttermittel, bei denen der Anteil eines der in Absatz 1 genannten Lebens- oder Futtermittel mehr als 20 % beträgt.

3.   Diese Verordnung gilt nicht für Sendungen mit Lebensmitteln und Futtermitteln im Sinne der Absätze 1 und 2, die für eine Privatperson ausschließlich zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.

Für die Zwecke dieser Verordnung entspricht eine Sendung einer Partie im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 401/2006 und (EG) Nr. 152/2009 sowie der Richtlinie 2002/63/EG.

Artikel 3

Einfuhr in die Union

Sendungen mit Lebensmitteln und Futtermitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 dürfen nur gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren in die Union eingeführt werden.

Artikel 4

Ergebnisse der Probenahme und der Analyse

1.   Den Sendungen mit Lebensmitteln und Futtermitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 müssen die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse beigefügt sein, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder — falls Ursprungsland und Land der Versendung nicht identisch sind — des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, vorgenommen wurden, damit überprüft werden kann, ob folgende Bestimmungen eingehalten wurden:

a)

die Unionsvorschriften über Höchstgehalte an Aflatoxinen in Lebensmitteln und Futtermitteln im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, d und e, einschließlich zusammengesetzter Lebensmittel und Mischfuttermittel, bei denen der Anteil solcher Lebens- oder Futtermittel mehr als 20 % beträgt;

b)

die Unionsvorschriften über Rückstandshöchstgehalte an Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b und c, einschließlich zusammengesetzter Lebensmittel, bei denen der Anteil solcher Lebensmittel mehr als 20 % beträgt.

2.   Die Probenahme und die Analyse nach Absatz 1 ist bezüglich Aflatoxinen in Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2006, bezüglich Aflatoxinen in Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezüglich Pflanzenschutzmittelrückständen gemäß der Richtlinie 2002/63/EG durchzuführen.

Artikel 5

Unbedenklichkeitsbescheinigung

1.   Den Sendungen muss außerdem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II beigefügt sein.

2.   Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen Behörde des Ursprungslandes oder — falls Ursprungsland und Land der Versendung nicht identisch sind — der zuständigen Behörde des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, auszufüllen, zu unterzeichnen und zu überprüfen.

3.   Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist in einer Amtssprache des Ankunftsmitgliedstaats oder in einer anderen Sprache auszustellen, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptiert wird.

4.   Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt nur vier Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung.

Artikel 6

Identifikation

Jede Sendung mit Lebensmitteln und Futtermitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 ist mit einem Identifikationscode zu versehen, der mit dem Identifikationscode der Ergebnisse der Probennahme und der Analyse nach Artikel 4 und dem Identifikationscode der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Artikel 5 übereinstimmt. Jeder einzelne Sack bzw. jede sonstige Verpackungseinheit der Sendung muss diesen Identifikationscode aufweisen.

Artikel 7

Vorabinformation über Sendungen

1.   Der Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer oder sein Vertreter informiert die zuständigen Behörden am benannten Eingangsort rechtzeitig vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung mit Lebensmitteln oder Futtermitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 sowie über die Art der Sendung.

2.   Zum Zweck der Vorabinformation füllt er Teil I des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) aus und übermittelt dieses mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung an die zuständige Behörde am benannten Eingangsort.

3.   Beim Ausfüllen des GDE gemäß der vorliegenden Verordnung berücksichtigt der Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer Folgendes:

a)

für Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Verordnung, einschließlich zusammengesetzter Lebensmittel, bei denen der Anteil solcher Lebensmittel mehr als 20 % beträgt, die Erläuterungen zum GDE in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009;

b)

für Lebensmittel und Futtermittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, d und e dieser Verordnung, einschließlich zusammengesetzter Lebensmittel und Mischfuttermittel, bei denen der Anteil solcher Lebens- oder Futtermittel mehr als 20 % beträgt, die Erläuterungen zum GDE in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009.

Artikel 8

Amtliche Kontrollen

1.   Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort führt bei allen Sendungen mit Lebensmitteln und Futtermitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 Dokumentenprüfungen durch, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 zu überprüfen.

2.   Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen der Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, d und e sowie der zusammengesetzten Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 dieser Verordnung werden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 mit der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Häufigkeit durchgeführt. Die Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 gelten für die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen der Futtermittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, d und e sowie der Mischfuttermittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 dieser Verordnung, wobei die Probenahme für die Analyse bezüglich Aflatoxin B1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 mit der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Häufigkeit durchzuführen ist.

3.   Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen der Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie der zusammengesetzten Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 dieser Verordnung werden gemäß den Artikeln 8, 9 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 mit der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Häufigkeit durchgeführt.

4.   Nach Abschluss der Prüfungen unternehmen die zuständigen Behörden folgende Schritte:

a)

sie füllen die betreffenden Felder in Teil II des GDE aus;

b)

sie fügen die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels bei;

c)

sie vergeben die GDE-Nummer und tragen diese im GDE ein;

d)

sie versehen das Original des GDE mit Stempel und Unterschrift;

e)

sie fertigen eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten GDE an und bewahren diese auf.

5.   Das Original des GDE und das Original der Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse müssen der Sendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beigefügt sein. Für Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b und c wird im Fall einer Genehmigung der Weiterbeförderung der Sendung vorbehaltlich der Ergebnisse der Warenuntersuchungen zu diesem Zweck eine beglaubigte Kopie des GDE ausgestellt.

Artikel 9

Aufteilung einer Sendung

1.   Sendungen dürfen erst dann aufgeteilt werden, wenn alle amtlichen Kontrollen abgeschlossen sind und das GDE von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 8 vollständig ausgefüllt wurde.

2.   Bei anschließender Aufteilung der Sendung muss jeder Teilsendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine beglaubigte Kopie des GDE beigefügt sein.

Artikel 10

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Bedingung für die Überführung von Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr ist, dass der Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter den Zollbehörden ein GDE vorlegt, das die zuständige Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt hat, nachdem alle amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden und die Warenuntersuchung, sofern erforderlich, ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht hat.

Artikel 11

Nichteinhaltung von Vorschriften

Wird bei den amtlichen Kontrollen festgestellt, dass die einschlägigen Unionsvorschriften nicht eingehalten werden, so füllt die zuständige Behörde Teil III des GDE aus, und es werden Maßnahmen gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergriffen.

Artikel 12

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Monate einen Bericht über sämtliche Analyseergebnisse der amtlichen Kontrollen bei Sendungen mit Lebensmitteln und Futtermitteln im Sinne dieser Verordnung. Diese Berichte werden im Lauf des ersten Monats des folgenden Quartals vorgelegt.

Der Bericht umfasst folgende Informationen:

die Anzahl der eingeführten Sendungen;

die Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden;

die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3.

Artikel 13

Kosten

Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen, einschließlich Probenahme, Analyse, Lagerung und Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Vorschriften, trägt der Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer.

Artikel 14

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 15

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgender Buchstabe b gestrichen:

„b)

„Ort der ersten Einführung“ den Ort, an dem eine Sendung erstmals in die Gemeinschaft gelangt.“

und ersetzt durch:

„b)

„benannter Eingangsort“ den Eingangsort gemäß der Definition in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.“

2.

In Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie in Anhang II, Abschnitt „Allgemein“, Felder I.4, I.9, II.5, II.6, II.8, II.9 und III.1, wird der Begriff „Ort der ersten Einführung“ durch den Begriff „benannter Eingangsort“ ersetzt.

Artikel 16

Übergangsmaßnahmen

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Lebensmitteln und Futtermitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2, die das Ursprungsland vor dem 18. Februar 2013 verlassen haben, ohne dass diesen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse beigefügt sein müssen.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. Februar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.

(4)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

(5)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(6)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(7)  ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12.

(8)  ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1.

(9)  ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30.

(10)  ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 40.


ANHANG I

Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen gemäß dieser Verordnung unterliegen:

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen bei der Einfuhr (%)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Ghana (GH)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

(Futter- und Lebensmittel)

 

Okra

ex 0709 99 90

20

Indien (IN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (2)

20

(Lebensmittel — frisch)

 

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

ex 1211 90 86

10

Indien (IN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (3)

20

(Lebensmittel — Kräuter)

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Indien (IN)

Aflatoxine

20

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Wassermelonenkerne (egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse

ex 1207 70 00;

10

Nigeria (NG)

Aflatoxine

50

ex 1106 30 90;

30

ex 2008 99 99;

50

(Lebensmittel)

 

 


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

(2)  Bescheinigung durch das Ursprungsland und Kontrolle bei der Einfuhr durch die Mitgliedstaaten, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Rates zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf Rückstände von: Acephat, Methamidophos, Triazophos, Endosulfan, Monocrotophos, Methomyl, Thiodicarb, Diafenthiuron, Thiamethoxam, Fipronil, Oxamyl, Acetamiprid, Indoxacarb, Mandipropamid.

(3)  Bescheinigung durch das Ursprungsland und Kontrolle bei der Einfuhr durch die Mitgliedstaaten, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf Rückstände von: Triazophos, Oxydemeton-methyl, Chlorpyriphos, Acetamiprid, Thiamethoxam, Clothianidin, Methamidophos, Acephat, Propargit, Monocrotophos.


ANHANG II

Image


ANHANG III

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I werden folgende Einträge gestrichen:

„—

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Ghana (GH)

Aflatoxine

50“

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

(Futter- und Lebensmittel)

 

„Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

ex 1211 90 86

10

Indien (IN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden(5)

50“

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 

 

„—

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Indien (IN)

Aflatoxine

20“

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

„Okra

ex 0709 99 90

20

Indien (IN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden(2)

50“

(Lebensmittel — frisch)

 

 

„Wassermelonenkerne (egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse

ex 1207 70 00;

10

Nigeria (NG)

Aflatoxine

50“

ex 1106 30 90;

30

ex 2008 99 99

50

(Lebensmittel)

 

 

2.

In Anhang I wird folgende Fußnote (2) gestrichen:

(2)

Insbesondere Rückstände von: Acephat, Methamidophos, Triazophos, Endosulfan, Monocrotophos, Methomyl, Thiodicarb, Diafenthiuron, Thiamethoxam, Fipronil, Oxamyl, Acetamiprid, Indoxacarb, Mandipropamid.“

3.

In Anhang I wird folgende Fußnote (5) gestrichen:

(5)

Insbesondere Rückstände von: Triazophos, Oxydemeton-Methyl, Chlorpyriphos, Acetamiprid, Thiamethoxam, Clothianidin, Methamidophos, Acephat, Propargit, Monocrotophos.“


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