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Document 32013D0092

2013/92/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. Februar 2013 betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 789)

OJ L 47, 20.2.2013, p. 74–77 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 067 P. 110 - 113

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Aufgehoben durch 32018D1137

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/92/oj

20.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/74


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Februar 2013

betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 789)

(2013/92/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Holzverpackungsmaterial, das bereits für den Transport von Gegenständen jeglicher Art in die Union verwendet wird, muss Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 2 und 8 der Richtlinie 2000/29/EG genügen.

(2)

Bei in jüngster Zeit von den Mitgliedstaaten durchgeführten Pflanzengesundheitskontrollen hat sich herausgestellt, dass das für den Transport bestimmter Waren mit Ursprung in China verwendete Holzverpackungsmaterial mit Schadorganismen kontaminiert war, vor allem mit Anoplophora glabripennis (Motschulsky), was zu Ausbrüchen dieser Organismen in Österreich, Frankreich, Deutschland, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich geführt hat.

(3)

Daher sollte das Holzverpackungsmaterial für diese Waren der in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG genannten Überwachung, den in ihrem Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Pflanzengesundheitskontrollen und gegebenenfalls den in ihrem Artikel 13c Absatz 7 genannten Maßnahmen unterzogen werden. Die Ergebnisse dieser Pflanzengesundheitskontrollen sollten der Kommission gemeldet werden.

(4)

Auf Grundlage der bei der Kommission gemeldeten Ergebnisse sollte bis zum 31. Mai 2014 eine Überprüfung zur Bewertung der Wirksamkeit dieses Beschlusses und der für die Union bestehenden pflanzengesundheitlichen Risiken bei der Einfuhr von Holzverpackungsmaterial, das für den Transport bestimmter Waren mit Ursprung in China verwendet wird, durchgeführt werden.

(5)

Dieser Beschluss sollte bis zum 31. März 2015 gelten.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Holzverpackungsmaterial“ Holz oder Holzprodukte, die zur Stützung, zum Schutz oder zur Beförderung einer Ware in Form von Packkisten, Kästen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen und Stauholz verwendet werden, die bereits bei der Beförderung von Gegenständen jeglicher Art eingesetzt werden; verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurde, und Verpackungsmaterial, das gänzlich aus Holz mit einer Stärke von höchstens 6 mm hergestellt wurde, sind ausgeschlossen;

b)

„spezifizierte Waren“ Waren mit Ursprung in China, die in die Union unter Verwendung der in Anhang I aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur eingeführt werden und den Beschreibungen in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) entsprechen;

c)

„Sendung“ eine Menge an Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument erfasst sind.

Artikel 2

Überwachung

(1)   Das Holzverpackungsmaterial jeder Sendung mit spezifizierten Waren ist der zollamtlichen Überwachung gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (3) und zudem der Überwachung durch die zuständigen amtlichen Stellen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG zu unterziehen. Spezifizierte Waren dürfen erst dann in eines der in Artikel 4 Absatz 16 Buchstaben a, d, e, f oder g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 aufgeführten Zollverfahren überführt werden, wenn die Förmlichkeiten gemäß Artikel 3 abgeschlossen sind.

(2)   Die zuständigen amtlichen Stellen können verlangen, dass Flughafenbehörden und Hafenbehörden oder Einführer bzw. Marktteilnehmer in Absprache untereinander der Zollstelle am Eingangsort und der amtlichen Stelle am Eingangsort im Voraus Mitteilung machen, sobald sie von der unmittelbaren Ankunft solcher Sendungen Kenntnis haben.

Artikel 3

Pflanzengesundheitskontrollen

Das Holzverpackungsmaterial von Sendungen mit spezifizierten Waren ist den Pflanzengesundheitskontrollen gemäß Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 2000/29/EG mit einer Mindesthäufigkeit gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses zu unterziehen, damit bestätigt wird, dass das Holzverpackungsmaterial den Anforderungen in Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 2 und 8 der genannten Richtlinie genügt.

Die Pflanzengesundheitskontrollen werden am Eingangsort in die Union oder an dem gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (4), die mutatis mutandis Anwendung findet, festgelegten Bestimmungsort durchgeführt.

Artikel 4

Maßnahmen bei Nichteinhaltung

Stellt sich bei den Pflanzengesundheitskontrollen gemäß Artikel 3 heraus, dass die Bestimmungen in Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 2 und 8 der Richtlinie 2000/29/EG nicht eingehalten werden oder dass das Holzverpackungsmaterial mit den in Anhang I Teil A der genannten Richtlinie aufgeführten Schadorganismen kontaminiert ist, so wendet der betreffende Mitgliedstaat auf das nicht konforme Holzverpackungsmaterial unverzüglich eine der folgenden, in Artikel 13c Absatz 7 der genannten Richtlinie aufgeführten Maßnahmen an.

Artikel 5

Berichterstattung

Unbeschadet der Richtlinie 94/3/EG der Kommission (5) melden die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung des Musters in Anhang II die Anzahl und die Ergebnisse der Pflanzengesundheitskontrollen, die gemäß den Artikeln 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses durchgeführt wurden, und zwar spätestens am 31. Oktober 2013 für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 30. September 2013, spätestens am 30. April 2014 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014, spätestens am 31. Oktober 2014 für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 30. September 2014 und spätestens am 30. April 2015 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015.

Artikel 6

Überprüfung

Dieser Beschluss wird bis zum 31. Mai 2014 überprüft.

Artikel 7

Inkrafttreten und Ende der Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2013 in Kraft.

Er gilt bis zum 31. März 2015.

Artikel 8

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Februar 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(4)  ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16.

(5)  ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 37.


ANHANG I

SPEZIFIZIERTE WAREN

Code der Kombinierten Nomenklatur

Warenbezeichnung

Häufigkeit der Pflanzengesundheitskontrollen (%)

2514 00 00

Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

90

2515

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

90

2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

90

6801 00 00

Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

15

6802

Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt

15


ANHANG II

FORMBLATT FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG

Bericht über die Pflanzengesundheitskontrollen bei der Einfuhr von Holzverpackungsmaterial, durchgeführt an jeder Sendung der spezifizierten Waren mit Ursprung in China.

Berichtszeitraum:

Berichterstattender Mitgliedstaat:

Beteiligte Eingangsorte:

Ort der Inspektion

:

Anzahl inspiziert am Eingangsort:

Anzahl inspiziert am Bestimmungsort:

 

Code der Kombinierten Nomenklatur: 2514 00 00

Code der Kombinierten Nomenklatur: 2515

Code der Kombinierten Nomenklatur: 2516

Code der Kombinierten Nomenklatur: 6801 00 00

Code der Kombinierten Nomenklatur: 6802

Anzahl der über den berichterstattenden Mitgliedstaat in die EU eingehenden Sendungen

 

 

 

 

 

Anzahl inspizierter Sendungen

 

 

 

 

 

Davon mit Schadorganismus und ohne konforme ISPM15-Kennzeichnung (bitte nach Schadorganismus aufschlüsseln und angeben, ob die Kennzeichnung fehlt oder falsch ist)

 

 

 

 

 

Davon mit Schadorganismus und einer konformen ISPM15-Kennzeichnung (bitte nach Schadorganismus aufschlüsseln)

 

 

 

 

 

Davon nur ohne konforme ISPM15-Kennzeichnung (bitte nach fehlender bzw. falscher Kennzeichnung aufschlüsseln)

 

 

 

 

 

Anzahl inspizierter, mit nicht konformem Holzverpackungsmaterial beschlagnahmter Sendungen insgesamt

 

 

 

 

 

Anzahl inspizierter Sendungen mit konformem Holzverpackungsmaterial insgesamt

 

 

 

 

 


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