EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013R0155

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 155/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2012 zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur Gewährung der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

OJ L 48, 21.2.2013, p. 5–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 129 P. 292 - 294

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2013/155/oj

21.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 155/2013 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2012

zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur Gewährung der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sind die Vorrausetzungen für die Gewährung der Präferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) festgelegt. Zur Gewährleistung eines transparenten und berechenbaren Verfahrens wurde der Kommission vom Europäischen Parlament und dem Rat die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur Gewährung der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung, insbesondere in Bezug auf Fristen, Antragstellung und Antragsbearbeitung, zu erlassen.

(2)

Gemäß Nr. 4 der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über delegierte Rechtsakte wurden zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrensregeln angemessene und transparente Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchgeführt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Antragstellung

(1)   Das antragstellende Land reicht seinen Antrag schriftlich ein. Auf dem Antrag ist ausdrücklich zu vermerken, dass die Antragstellung im Rahmen der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung („APS+-Regelung“) nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 („APS-Verordnung“) erfolgt.

(2)   Dem Antrag sind die folgenden Anlagen beizufügen:

a)

umfassende Angaben zur Ratifizierung der in Anhang VIII der APS-Verordnung aufgeführten Übereinkommen („einschlägige Übereinkommen“), einschließlich einer Kopie der bei der entsprechenden internationalen Organisation hinterlegten Ratifikationsurkunde, der vom antragstellenden Land geäußerten Vorbehalte und der von anderen Vertragsparteien des Übereinkommens gegen diese Vorbehalte erhobenen Einwände.

b)

die bindende Zusage in Form der Unterzeichnung des Formulars im Anhang durch die zuständige Behörde des antragstellenden Landes, die Folgendes beinhaltet:

i)

die Zusage, die Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen beizubehalten und die tatsächliche Anwendung dieser Übereinkommen zu gewährleisten;

ii)

die Zusage, vorbehaltlos die Berichtspflicht der einzelnen einschlägigen Übereinkommen und eine regelmäßige Überwachung und Überprüfung des Umsetzungsgrads im Einklang mit den Bestimmungen der einschlägigen Übereinkommen zu akzeptieren;

iii)

die Zusage, an dem Überwachungsverfahren nach Artikel 13 der APS-Verordnung teilzunehmen und daran mitzuarbeiten.

(3)   Um die Prüfung der Anträge zu vereinfachen, sind die Anträge und Anlagen in Englisch einzureichen. Sind die Originale der nach Absatz 2 Buchstabe a vorzulegenden Kopien in einer anderen Sprache als Englisch verfasst, ist den Kopien eine englische Übersetzung beizufügen.

(4)   Der Antrag einschließlich der Anlagen ist an die zentrale Poststelle der Kommission zu richten:

Central mail service (Courrier central)

Bâtiment DAV1

Avenue du Bourget 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

(5)   Zusätzlich zur Einreichung des förmlichen Antrags in Papierform sind der Antrag und die dazugehörigen Anlagen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Ausschließlich in elektronischer Form eingereichte Anträge gelten für die Zwecke dieser Verordnung nicht als gültige Anträge.

(6)   Zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Prüfung nennt das antragstellende Land der Kommission in seinem Antrag eine Kontaktperson, die für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist.

(7)   Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission gestellt.

Artikel 2

Prüfung des Antrags

(1)   Die Kommission prüft, ob die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 der APS-Verordnung erfüllt sind. Bei der Prüfung des Antrags beurteilt die Kommission die jüngsten verfügbaren Schlussfolgerungen der Aufsichtsgremien der einschlägigen Übereinkommen. Die Kommission kann dem antragstellenden Land alle von ihr als zweckdienlich erachteten Fragen stellen und sich zur Überprüfung der ihr vorgelegten Angaben an das antragstellende Land oder an andere einschlägige Stellen wenden.

(2)   Werden die in Artikel 10 Absatz 2 der APS-Verordnung vorgesehenen oder von der Kommission verlangten erforderlichen Informationen nicht übermittelt, so kann dies zur Beendigung der Prüfung und zur Ablehnung des Antrags führen.

(3)   Innerhalb von sechs Monaten ab der Bestätigung des Erhalts des Antrags schließt die Kommission die Prüfung des Antrags ab und entscheidet darüber, ob dem antragstellenden Land die APS+-Regelung gewährt wird.

Artikel 3

Dossier

(1)   Die Kommission erstellt ein Dossier. Ein solches Dossier enthält die vom antragstellenden Land eingereichten Unterlagen und die von der Kommission eingeholten sachdienlichen Informationen.

(2)   Der Inhalt des Dossiers wird nach den in Artikel 38 der APS-Verordnung niedergelegten Vertraulichkeitsbestimmungen behandelt.

(3)   Das antragstellende Land hat ein Recht auf Zugang zu dem Dossier. Auf schriftlichen Antrag kann es alle in dem Dossier enthaltenen Informationen mit Ausnahme der internen, von der Kommission erstellten Unterlagen prüfen.

Artikel 4

Unterrichtung

(1)   Die Kommission nimmt eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen vor, auf deren Grundlage sie ihre Entscheidungen trifft.

(2)   Die Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie enthält die Feststellungen der Kommission; ferner spiegelt sich darin wider, ob die Kommission vorläufig beabsichtigt, dem antragstellenden Land die APS+-Regelung zu gewähren.

(3)   Die Unterrichtung erfolgt — unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen — so bald wie möglich und normalerweise nicht später als 45 Tage bevor die Kommission endgültig darüber entscheidet, welches Vorgehen letztendlich vorgeschlagen wird. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt.

(4)   Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

(5)   Nach der Unterrichtung vorgebrachte Sachäußerungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zwanzig Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.

Artikel 5

Allgemeine Anhörung

(1)   Ein antragstellendes Land hat das Recht, von der Kommission gehört zu werden.

(2)   Die Anhörung wird von dem antragstellenden Land unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. Ein entsprechender Antrag muss spätestens einen Monat nach dem Datum der Bestätigung des Antragseingangs bei der Kommission eingehen.

Artikel 6

Einschaltung des Anhörungsbeauftragten

(1)   Aus Verfahrensgründen kann sich das antragstellende Land auch an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen antragstellender Länder auf Anhörung.

(2)   Die zuständige Dienststelle der Kommission nimmt an etwaigen Anhörungen des antragstellenden Landes mit dem Anhörungsbeauftragten teil.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.


ANHANG

Bindende Zusage

Hiermit geben wir, die Regierung von …, vertreten durch …, in unserer Funktion als …, die Zusage ab, die Ratifizierung der in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführten Übereinkommen beizubehalten und die tatsächliche Anwendung dieser Übereinkommen zu gewährleisten.

Wir akzeptieren vorbehaltlos die Berichtspflicht der einzelnen Übereinkommen und eine regelmäßige Überwachung und Überprüfung des Umsetzungsgrads im Einklang mit den Bestimmungen der Übereinkommen in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012.

Wir geben die Zusage ab, an dem Überwachungsverfahren nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 teilzunehmen und daran mitzuarbeiten.

Wir akzeptieren voll und ganz, dass die Rücknahme einer dieser Zusagen nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 dazu führen kann, dass die APS+-Regelung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

Ort und Datum

Unterschrift(en)


Top