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Document 32012R0978

Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates

OJ L 303, 31.10.2012, p. 1–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 059 P. 227 - 308

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 28/11/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/978/oj

31.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 978/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2012

über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen gewährt die Gemeinschaft den Entwicklungsländern seit 1971 Handelspräferenzen.

(2)

Die gemeinsame Handelspolitik der Union wird von den Grundsätzen und Zielen geleitet, die in den allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegt sind.

(3)

Ziel der Union ist es, die gemeinsame Politik und Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern zu fördern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen.

(4)

Die gemeinsame Handelspolitik der Union soll mit den in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Zielen der Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere den Zielen der Beseitigung der Armut und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und einer verantwortungsvollen Staatsführung in den Entwicklungsländern, in Einklang stehen und ihnen förderlich sein. Sie soll mit den Anforderungen der Welthandelsorganisation (WTO) und insbesondere mit dem Beschluss zur differenzierten und günstigeren Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkten Teilnahme der Entwicklungsländer („Ermächtigungsklausel“), der im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1979 angenommen wurde, in Einklang stehen, die den WTO-Mitgliedern eine differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsländern erlaubt.

(5)

In der Mitteilung der Kommission vom 7. Juli 2004 mit dem Titel „Entwicklungsländer, internationaler Handel und nachhaltige Entwicklung: Die Rolle des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Gemeinschaft im Jahrzehnt 2006/2015“ sind die Leitlinien für die Anwendung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen in der Zeit von 2006 bis 2015 dargelegt.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 (2), verlängert durch die Verordnung (EU) Nr. 512/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (3), sieht die Anwendung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „Schema“) bis 31. Dezember 2013 vor oder bis zu dem Zeitpunkt, ab dem das Schema gemäß der vorliegenden Verordnung angewandt wird, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Danach sollte das Schema für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Beginn der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen weiterhin Anwendung finden, mit Ausnahme der Sonderregelungen für die am wenigsten entwickelten Länder, die weiterhin ohne Auslaufdatum angewendet werden sollten.

(7)

Indem das Schema einen Präferenzzugang zum Unionsmarkt gewährt, soll es Entwicklungsländer in ihren Anstrengungen um Bekämpfung der Armut und Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung und einer nachhaltigen Entwicklung unterstützen; es soll ihnen insbesondere helfen, zusätzliche Einnahmen durch internationalen Handel zu erzielen, die dann zugunsten ihrer eigenen Entwicklung reinvestiert werden können, und darüber hinaus ihre Volkswirtschaften zu diversifizieren. Die in dem Schema vorgesehenen Zollpräferenzen sollten zielgenau auf die Unterstützung von Entwicklungsländern mit größeren Bedürfnissen im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich ausgerichtet sein.

(8)

Das Schema besteht aus einer allgemeinen Regelung und zwei Sonderregelungen.

(9)

Die allgemeine Regelung sollte allen Entwicklungsländern gewährt werden, die einen gemeinsamen Entwicklungsbedarf haben und sich auf einer vergleichbaren Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung befinden. Länder, die von der Weltbank als Länder mit hohem Einkommen oder Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft werden, verfügen über Pro-Kopf-Einkommen in einer Höhe, die es ihnen erlaubt, eine größere Diversifizierung auch ohne die Zollpräferenzen des APS zu erreichen. Zu diesen Ländern zählen auch Volkswirtschaften, die ihren Übergang von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft erfolgreich abgeschlossen haben. Sie haben nicht die gleichen Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich wie die übrigen Entwicklungsländer; sie sind nicht in einer vergleichbaren Lage wie die stärker gefährdeten Entwicklungsländer und müssen daher anders behandelt werden, um eine ungerechtfertigte Diskriminierung zu vermeiden. Überdies würde die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen nach dem APS durch Länder mit hohem Einkommen oder Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie einen zusätzlichen Wettbewerbsdruck auf die Ausfuhren aus ärmeren, stärker gefährdeten Ländern erzeugen und könnte somit eine unzumutbare Belastung für diese stärker gefährdeten Entwicklungsländer darstellen. In der allgemeinen Regelung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich verändern können und es wird gewährleistet, dass die Regelung offen bleibt, falls sich die Lage eines Landes verändert.

Aus Gründen der Kohärenz sollten die im Rahmen der allgemeinen Regelung gewährten Zollpräferenzen nicht auf Entwicklungsländer ausgeweitet werden, die in den Genuss einer präferenziellen Marktzugangsregelung mit der Union kommen, die Zollpräferenzen in mindestens demselben Umfang vorsieht wie das praktisch den Gesamthandel abdeckende Schema. Damit den begünstigten Ländern und den Wirtschaftsbeteiligten genügend Zeit für eine reibungslose Anpassung bleibt, sollte die allgemeine Regelung noch zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Anwendung einer präferenziellen Marktzugangsregelung weitergewährt werden; dieser Zeitpunkt sollte in der Liste der Länder, für die die allgemeine Regelung gilt, angegeben werden.

(10)

Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgeführten Länder sowie Länder, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 732/2008, der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau (4) und der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (5) ein autonomer präferenzieller Zugang zum Unionsmarkt gilt, sollten als zur Teilnahme an dem Schema berechtigt angesehen werden. Mit der Union assoziierte überseeische Gebiete sowie überseeische Länder und überseeische Gebiete von Ländern, die nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgeführt sind, sollten nicht als zur Teilnahme an dem Schema berechtigt angesehen werden.

(11)

Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung beruht auf dem ganzheitlichen Konzept für nachhaltige Entwicklung, wie es in internationalen Übereinkommen und Erklärungen wie der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung von 1986, der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992, der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998, der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen von 2000 und der Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung von 2002 anerkannt wird. Dementsprechend sollten die in der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung vorgesehenen zusätzlichen Zollpräferenzen denjenigen Entwicklungsländern gewährt werden, die aufgrund einer fehlenden Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung in das internationale Handelssystem gefährdet sind, um ihnen zu helfen, die besonderen Belastungen und Verpflichtungen auf sich zu nehmen, die sich aus der Ratifizierung und tatsächlichen Anwendung wichtiger internationaler Übereinkommen zu Menschen- und Arbeitnehmerrechten, zum Umweltschutz und zur verantwortungsvollen Staatsführung ergeben.

(12)

Die Präferenzen sollten so konzipiert sein, dass sie zusätzliches Wirtschaftswachstum fördern und damit der Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung gerecht werden. Im Rahmen der Sonderregelung sollten daher die Wertzölle für die betroffenen begünstigten Länder ausgesetzt werden. Auch die spezifischen Zölle sollten ausgesetzt werden, es sei denn, sie sind mit einem Wertzollsatz kombiniert.

(13)

Länder, die die Kriterien für die Inanspruchnahme der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung erfüllen, sollten in den Genuss der zusätzlichen Zollpräferenzen kommen können, sofern die Kommission auf ihren Antrag hin feststellt, dass die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind. Es sollte die Möglichkeit bestehen, Anträge ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zu stellen. Länder, die bereits in den Genuss der Zollpräferenzen des Schemas der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 kommen, sollten ebenfalls einen neuen Antrag stellen.

(14)

Die Kommission sollte den Stand der Ratifizierung der internationalen Übereinkommen zu Menschen- und Arbeitnehmerrechten, zum Umweltschutz und zur verantwortungsvollen Staatsführung und deren tatsächliche Anwendung überwachen, indem sie die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der einschlägigen gemäß diesen Übereinkommen eingerichteten Aufsichtsgremien (im Folgenden „einschlägige Aufsichtsgremien“) prüft. Alle zwei Jahre sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Ratifizierungsstatus der jeweiligen Übereinkommen, über die Erfüllung der Berichtspflichten aus diesen Übereinkommen seitens der begünstigten Länder sowie über den Stand der tatsächlichen Anwendung der Übereinkommen vorlegen.

(15)

Für die Zwecke der Überwachung und der Rücknahme von Präferenzen sind Berichte der einschlägigen Aufsichtsgremien von wesentlicher Bedeutung. Diese Berichte können jedoch durch andere Informationsquellen ergänzt werden, sofern diese genau und zuverlässig sind. Unbeschadet anderer Quellen könnten dazu Informationen der Zivilgesellschaft, der Sozialpartner, des Europäischen Parlaments und des Rates gehören.

(16)

Mit der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder sollte weiterhin zollfreier Zugang zum Markt der Union für Waren gewährt werden, die ihren Ursprung in den Ländern haben, die von den Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelt anerkannt und eingestuft sind; davon ausgenommen ist der Handel mit Waffen. Für Länder, die die Einstufung der Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelte Länder verlieren, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, um negative Auswirkungen abzumildern, die durch die Aufhebung der mit dieser Regelung gewährten Zollpräferenzen entstehen. Die Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder sollten weiter für die am wenigsten entwickelten Länder gewährt werden, die in den Genuss einer anderen präferenziellen Marktzugangsregelung mit der Union kommen.

(17)

Um die Kohärenz mit den Marktzugangsbestimmungen für Zucker im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu gewährleisten, sollte die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 des Gemeinsamen Zolltarifs bis zum 30. September 2015 von einer Einfuhrlizenz abhängen.

(18)

Bei der allgemeinen Präferenzregelung sollte weiterhin zwischen Zollpräferenzen für nicht empfindliche Waren und solchen für empfindliche Waren unterschieden werden, um der Lage der Wirtschaftszweige Rechnung zu tragen, die die gleichen Waren in der Union herstellen.

(19)

Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für nicht empfindliche Waren sollten weiterhin ausgesetzt werden, wohingegen die Zölle auf empfindliche Waren herabgesetzt werden sollten, um einen zufriedenstellenden Nutzungsgrad sicherzustellen und zugleich der Lage der betreffenden Wirtschaftszweige der Union gerecht zu werden.

(20)

Diese Zollermäßigungen sollten so attraktiv sein, dass die Wirtschaftsbeteiligten die im Rahmen des Schemas gebotenen Möglichkeiten auch tatsächlich nutzen. Die Wertzollsätze sollten daher gegenüber dem Meistbegünstigungszollsatz pauschal um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt und für Spinnstoffe und Textilwaren um 20 % gesenkt werden. Spezifische Zölle sollten um 30 % herabgesetzt werden. Ein etwa vorgesehener Mindestzoll sollte keine Anwendung finden.

(21)

Der Zoll sollte vollständig ausgesetzt werden, wenn sich aufgrund der Präferenzregelung für eine bestimmte Einfuhrzollanmeldung ein Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder ein spezifischer Zollsatz von 2 EUR oder weniger ergibt, da die Kosten für die Erhebung dieser Zölle die entsprechenden Einnahmen möglicherweise übersteigen.

(22)

Eine Graduierung sollte auf Kriterien beruhen, die für die Abschnitte und Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs gelten. Die Graduierung sollte jeweils für einen Abschnitt oder Unterabschnitt erfolgen, um die Zahl der Fälle, in denen heterogene Waren graduiert werden, zu verringern. Die Graduierung eines Abschnitts oder eines (aus Kapiteln bestehenden) Unterabschnitts für ein begünstigtes Land sollte angewandt werden, wenn der Abschnitt die maßgeblichen Kriterien für eine Graduierung drei Jahre hintereinander erfüllt, um die Berechenbarkeit und Fairness der Graduierung dadurch zu erhöhen, dass die Wirkung großer und außergewöhnlicher Schwankungen der Einfuhrstatistiken neutralisiert wird. Für die im Rahmen der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung begünstigten Länder sowie für die im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigen Länder sollte keine Graduierung vorgenommen werden, da sie alle ein sehr ähnliches Wirtschaftsprofil aufweisen, das sie aufgrund einer schwachen, nicht diversifizierten Exportbasis zu gefährdeten Ländern macht.

(23)

Um sicherzustellen, dass das Schema nur den dafür vorgesehenen Ländern zugute kommt, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen sowie die Ursprungsregeln Anwendung finden, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (6), festgelegt sind.

(24)

Zu den Gründen für eine vorübergehende Rücknahme der Regelungen nach dem Schema sollten schwerwiegende und systematische Verstöße gegen die in bestimmten internationalen Übereinkommen zu den Menschen- und Arbeitnehmerrechten niedergelegten Grundsätze gehören, so dass die Ziele dieser Übereinkommen gefördert werden. Zollpräferenzen im Rahmen der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung sollten vorübergehend zurückgenommen werden, wenn das begünstigte Land seine bindenden Zusagen, die Ratifizierung und tatsächliche Anwendung dieser Übereinkommen beizubehalten oder den in den jeweiligen Übereinkommen enthaltenen Berichtspflichten nachzukommen, nicht einhält oder wenn das begünstigte Land nicht an dem in dieser Verordnung vorgesehenen Überwachungsverfahren der Union mitarbeitet.

(25)

Aufgrund der politischen Lage in Birma/Myanmar und in Belarus sollte die vorübergehende Rücknahme aller Zollpräferenzen für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in Birma/Myanmar oder Belarus weiter in Kraft bleiben.

(26)

Um ein Gleichgewicht zwischen der erforderlichen besseren Zielgenauigkeit, größeren Kohärenz und Transparenz einerseits und einer stärkeren Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der verantwortungsvollen Staatsführung durch ein Schema einseitiger Handelspräferenzen andererseits herzustellen, sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV an die Kommission delegiert werden, sofern es Änderungen der Anhänge dieser Verordnung und vorübergehende Rücknahmen von Zollpräferenzen wegen Nichteinhaltung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und verantwortungsvollen Staatsführung betrifft oder Verfahrensvorschriften für die Beantragung von Zollpräferenzen im Rahmen der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung oder eine Untersuchung zur vorübergehenden Rücknahme oder zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen zwecks Schaffung einheitlicher und ausführlicher technischer Modalitäten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(27)

Damit stabile Rahmenbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten geboten werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV einen Rechtsakt zur Aufhebung eines Beschlusses über die vorübergehende Rücknahme im Dringlichkeitsverfahren zu erlassen, bevor dieser Beschluss zur vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen wirksam wird, wenn die Gründe für eine vorübergehende Rücknahme nicht mehr gegeben sind.

(28)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (7), ausgeübt werden.

(29)

Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten über die Aussetzung der Zollpräferenzen bestimmter APS-Abschnitte für die begünstigten Länder und von Beschlüssen über die Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme sollte das Beratungsverfahren angewandt werden, wobei Art und Auswirkungen dieser Rechtsakte zu berücksichtigen sind.

(30)

Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten über Schutzmaßnahmenuntersuchungen und über die Aussetzung der Präferenzregelungen in dem Falle, dass Einfuhren möglicherweise eine ernste Störung der Märkte der Union verursachen, sollte das Prüfverfahren angewandt werden.

(31)

Um die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Schemas zu gewährleisten, sollte die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit vorübergehenden Rücknahmen wegen Nichteinhaltung von Zollverfahren und zollrechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist.

(32)

Damit stabile Rahmenbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten geboten werden, sollte die Kommission nach Ablauf der Höchstfrist von sechs Monaten unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Beendigung oder der Verlängerung der vorübergehenden Rücknahmen wegen Nichteinhaltung von Zollverfahren und zollrechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist.

(33)

Die Kommission sollte ferner unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies — in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmenuntersuchungen — aufgrund der zwingenden Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen und/oder finanziellen Lage der Hersteller der Union, die schwierig zu beheben wäre, erforderlich ist.

(34)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Auswirkungen des Schemas nach dieser Verordnung Bericht erstatten. Fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen und die Notwendigkeit einer Überarbeitung des Schemas bewerten, einschließlich der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung und der Bestimmungen für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen; dabei sollte sie der Terrorismusbekämpfung sowie dem Bereich der internationalen Normen für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten Rechnung tragen. Im Rahmen der Berichterstattung sollte die Kommission die Implikationen für die Entwicklung, den Handel und den Finanzbedarf der Begünstigten berücksichtigen. Der Bericht sollte ferner eine detaillierte Analyse der Auswirkungen dieser Verordnung auf den Handel und auf die Zolleinnahmen der Union beinhalten — mit besonderem Schwerpunkt auf den Auswirkungen für die begünstigten Länder. Gegebenenfalls sollte auch die Einhaltung der gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften der Union bewertet werden. Der Bericht sollte ferner eine Analyse der Auswirkungen des Schemas auf Nachhaltigkeitsaspekte und die Einfuhren von Biokraftstoffen enthalten.

(35)

Die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „Schema“) gilt nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2)   Diese Verordnung sieht folgende Zollpräferenzen nach dem Schema vor:

a)

eine allgemeine Regelung,

b)

eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) sowie

c)

eine Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder (Everything But Arms (EBA) — Alles außer Waffen).

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„APS“ das Allgemeine Präferenzsystem, in dessen Rahmen die Union mittels jedweder der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Präferenzregelungen einen präferenziellen Zugang zu ihrem Markt gewährt;

b)

„Länder“ Länder und Gebiete, die über eine Zollverwaltung verfügen;

c)

„förderfähige Länder“ alle Entwicklungsländer des Anhangs I;

d)

„APS-begünstigte Länder“ die nach der allgemeinen Regelung begünstigten Länder des Anhangs II;

e)

„APS+-begünstigte Länder“ die nach der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung begünstigten Länder des Anhangs III;

f)

„EBA-begünstigte Länder“ die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigten Länder des Anhangs IV;

g)

„Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs“ die Zölle in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (8), mit Ausnahme der Zölle, die im Rahmen von Zollkontingenten gelten;

h)

„Abschnitt“ die Abschnitte des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;

i)

„Kapitel“ die Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;

j)

„APS-Abschnitt“ einen in Anhang V aufgeführten Abschnitt auf der Grundlage der Abschnitte und Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs;

k)

„Regelung für einen präferenziellen Marktzugang“ den präferenziellen Zugang zum Markt der Union aufgrund eines vorläufig angewandten bzw. geltenden Handelsabkommens oder aufgrund autonomer Präferenzen, die von der Union gewährt wurden;

l)

„tatsächliche Anwendung“ die vollständige Anwendung aller Zusagen und Verpflichtungen im Rahmen der in Anhang VIII aufgeführten internationalen Übereinkommen, wodurch die Erfüllung aller darin zugesicherten Grundsätze, Ziele und Rechte gewährleistet wird.

Artikel 3

(1)   Anhang I enthält eine Liste der förderfähigen Länder.

(2)   Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in Anhang I Änderungen des internationalen Status oder der internationalen Klassifizierung von Ländern zu berücksichtigen.

(3)   Die Kommission notifiziert dem betreffenden förderfähigen Land jede Änderung seines Status im Rahmen des Schemas.

KAPITEL II

ALLGEMEINE REGELUNG

Artikel 4

(1)   Ein förderfähiges Land kommt in den Genuss der im Rahmen der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Zollpräferenzen, es sei denn,

a)

es wurde von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren unmittelbar vor der Aktualisierung der Liste der begünstigten Länder als ein Land mit hohem Einkommen oder als ein Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft oder

b)

für das Land gilt eine Regelung für einen präferenziellen Marktzugang, in deren Rahmen praktisch für den Gesamthandel dieselben oder bessere Zollpräferenzen als im Rahmen des Schemas gewährt werden.

(2)   Absatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für am wenigsten entwickelte Länder.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b gilt Absatz 1 Buchstabe a nicht bis 21. November 2014 für Länder, die zum 20. November 2012 ein bilaterales Abkommen über einen präferenziellen Marktzugang mit der Union paraphiert haben, in dessen Rahmen praktisch für den Gesamthandel dieselben oder bessere Zollpräferenzen als im Rahmen des Schemas gewährt werden, das aber noch nicht angewandt wird.

Artikel 5

(1)   Anhang II enthält eine Liste von APS-begünstigten Ländern, die die Kriterien des Artikels 4 erfüllen.

(2)   Anhang II wird von der Kommission bis zum 1. Januar jedes auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Jahres überprüft. Um einem APS-begünstigten Land und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen aufgrund der Änderung des Status des Landes im Rahmen des Schemas einzuräumen,

a)

wird der Beschluss zur Streichung eines begünstigten Landes aus der Liste der APS-begünstigten Länder nach dem Verfahren des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam,

b)

wird der Beschluss zur Streichung eines begünstigten Landes aus der Liste der APS-begünstigten Länder nach dem Verfahren des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b zwei Jahre nach Beginn der Anwendung einer Regelung für einen präferenziellen Marktzugang wirksam.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs II auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 4 zu erlassen.

(4)   Die Kommission notifiziert dem betreffenden APS-begünstigten Land jede Änderung seines Status im Rahmen des Schemas.

Artikel 6

(1)   Die Waren, auf die die allgemeine Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Anwendung findet, sind in Anhang V aufgeführt.

(2)   Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um in Anhang V die aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur („KN“) erforderlichen Änderungen vorzunehmen.

Artikel 7

(1)   Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang V als nicht empfindlich eingestuft sind, werden vollständig ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile.

(2)   Die Wertzölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang V als empfindlich eingestuft sind, werden um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Für die Waren gemäß den APS-Abschnitten S-11a und S-11b des Anhangs V beträgt diese Herabsetzung 20 %.

(3)   Beinhalten Präferenzzollsätze, die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 auf die am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung geltenden Wertzölle des Gemeinsamen Zolltarifs berechnet werden, eine Herabsetzung der Zollsätze für Waren nach Absatz 2 um mehr als 3,5 Prozentpunkte, so gelten diese Präferenzzollsätze.

(4)   Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, ausgenommen Mindest- und Höchstzölle, die für Waren gelten, die in Anhang V als empfindlich eingestuft sind, werden um 30 % herabgesetzt.

(5)   Setzen sich die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang V als empfindlich eingestuft sind, aus Wertzöllen und spezifischen Zöllen zusammen, so werden die spezifischen Zölle nicht herabgesetzt.

(6)   Ist bei Zöllen, die nach den Absätzen 2 und 4 herabgesetzt werden, ein Höchstzoll vorgesehen, so wird dieser Höchstzoll nicht herabgesetzt. Ist bei derartigen Zöllen ein Mindestzoll vorgesehen, so findet dieser Mindestzoll keine Anwendung.

Artikel 8

(1)   Die in Artikel 7 genannten Zollpräferenzen werden für Waren eines APS-Abschnitts, die ihren Ursprung in einem APS-begünstigten Land haben, ausgesetzt, wenn der durchschnittliche Wert dieser aus dem APS-begünstigten Land in die Union eingeführten Waren drei Jahre hintereinander die in Anhang VI aufgeführten Schwellenwerte übersteigt. Die Schwellenwerte werden als Prozentsatz des Gesamtwertes der Einfuhren der gleichen Waren aus allen APS-begünstigten Ländern in die Union berechnet.

(2)   Vor Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem nach dem Beratungsverfahren des Artikels 39 Absatz 2 eine Liste der APS-Abschnitte erstellt wird, bei denen die in Artikel 7 genannten Zollpräferenzen für ein APS-begünstigtes Land ausgesetzt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt ab dem 1. Januar 2014.

(3)   Die Kommission überprüft die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Liste alle drei Jahre und erlässt nach dem Beratungsverfahren des Artikels 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, in dem die in Artikel 7 genannten Zollpräferenzen ausgesetzt oder wiedereingeführt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt ab dem 1. Januar des Jahres, das auf sein Inkrafttreten folgt.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannte Liste wird erstellt anhand der am 1. September verfügbaren Daten des Jahres, in dem die Überprüfung durchgeführt wird, und der Daten der beiden dem Überprüfungsjahr vorangehenden Jahre. Dabei werden die Einfuhren aus den APS-begünstigten Ländern berücksichtigt, die in dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Anhang II aufgeführt sind. Der Wert der Einfuhren aus den APS-begünstigten Ländern, die die Zollpräferenzen aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b bei Beginn der Aussetzung nicht mehr in Anspruch nehmen können, wird hingegen nicht berücksichtigt.

(5)   Die Kommission notifiziert dem betreffenden Land den nach den Absätzen 2 und 3 angenommenen Durchführungsrechtsakt.

(6)   Bei jeder nach den Kriterien des Artikels 4 erfolgenden Änderung des Anhangs II ist die Kommission befugt, zwecks Änderung des Anhangs VI delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um die in diesem Anhang aufgeführten Modalitäten anzupassen; auf diese Weise soll das Gewicht der graduierten Warenabschnitte wie in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegt proportional gewahrt bleiben.

KAPITEL III

SONDERREGELUNG FÜR NACHHALTIGE ENTWICKLUNG UND VERANTWORTUNGSVOLLE STAATSFÜHRUNG

Artikel 9

(1)   Ein APS-begünstigtes Land kann in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b kommen,

a)

sofern es aufgrund einer fehlenden Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung in das internationale Handelssystem als gefährdet im Sinne des Anhangs VII gilt,

b)

sofern es alle in Anhang VIII genannten Übereinkommen (im Folgenden „einschlägige Übereinkommen“) ratifiziert hat und in den jüngsten verfügbaren Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien gemäß diesen Übereinkommen (im Folgenden „einschlägige Aufsichtsgremien“) keine schwerwiegenden Verstöße bei der tatsächlichen Anwendung dieser Übereinkommen festgestellt werden,

c)

sofern es zu keinem der einschlägigen Übereinkommen einen Vorbehalt geäußert hat, der durch das jeweilige Übereinkommen untersagt ist oder der für die Zwecke dieses Artikels als mit dem Ziel und dem Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar gilt.

Für die Zwecke dieses Artikels gelten Vorbehalte nicht als mit dem Ziel und dem Zweck eines Übereinkommens unvereinbar, es sei denn,

i)

dies wurde durch ein Verfahren festgestellt, das im Rahmen des Übereinkommens ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen ist, oder

ii)

in Ermangelung eines solchen Verfahrens haben die Union, die eine Vertragspartei des Übereinkommens ist, und/oder eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten gemäß den Verträgen Einwände gegen den Vorbehalt mit der Begründung eingelegt, dass er mit dem Ziel und dem Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist, und haben das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen ihnen und dem Staat, der den Vorbehalt eingelegt hat, gemäß den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge abgelehnt,

d)

sofern es eine bindende Zusage abgibt, die Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen beizubehalten und die tatsächliche Anwendung dieser Übereinkommen zu gewährleisten,

e)

sofern es vorbehaltlos die Berichtspflicht der einzelnen Übereinkommen akzeptiert und eine bindende Zusage abgibt, eine regelmäßige Überwachung und Überprüfung des Umsetzungsgrads im Einklang mit den Bestimmungen der einschlägigen Übereinkommen zu akzeptieren und

f)

sofern es eine bindende Zusage abgibt, an dem Überwachungsverfahren nach Artikel 13 teilzunehmen und daran mitzuarbeiten.

(2)   Bei jeder Änderung des Anhangs II ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die in Anhang VII Absatz 1 Buchstabe b aufgeführte Gefährdungsschwelle zu überprüfen; auf diese Weise soll das Gewicht der nach Anhang VII berechneten Gefährdungsschwelle proportional gewahrt bleiben.

Artikel 10

(1)   Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung wird gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Ein APS-begünstigtes Land hat einen entsprechenden Antrag gestellt, und

b)

die Prüfung des Antrags ergibt, dass das antragstellende Land die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 erfüllt.

(2)   Das antragstellende Land hat seinen Antrag schriftlich an die Kommission zu richten. Der Antrag hat umfassende Angaben zur Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen zu enthalten und die bindenden Zusagen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zu umfassen.

(3)   Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat vom Eingang eines Antrags in Kenntnis.

(4)   Nach Prüfung des Antrags ist die Kommission befugt, delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Anhang III zu erstellen oder zu ändern mit dem Ziel, dem antragstellenden Land die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung einzuräumen, indem dieses Land in die Liste der APS+-begünstigten Länder aufgenommen wird.

(5)   Falls ein APS+-begünstigtes Land die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a oder c nicht mehr erfüllt oder eine seiner bindenden Zusagen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zurücknimmt, ist die Kommission befugt, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um dieses Land von der Liste der APS+-begünstigten Länder zu streichen.

(6)   Die Kommission notifiziert dem antragstellenden Land einen Beschluss nach den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels, nachdem Anhang III geändert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Wird dem antragstellenden Land die Sonderregelung gewährt, so wird ihm der Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem der entsprechende delegierte Rechtsakt in Kraft tritt.

(7)   Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Regeln für das Verfahren zur Gewährung der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung aufzustellen, insbesondere in Bezug auf Fristen, Antragsstellung und Antragsbearbeitung.

Artikel 11

(1)   Die Waren, die Gegenstand der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung sind, sind in Anhang IX aufgeführt.

(2)   Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Anhang IX infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zu ändern, die die in diesem Anhang aufgeführten Waren betreffen.

Artikel 12

(1)   Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für alle Waren des Anhangs IX mit Ursprung in einem APS+-begünstigten Land werden ausgesetzt.

(2)   Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf in Absatz 1 genannte Waren werden vollständig ausgesetzt, ausgenommen bei Waren, für die die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auch Wertzollsätze einschließen. Für Waren des KN-Codes 1704 10 90 wird der spezifische Zoll auf 16 % des Zollwerts begrenzt.

Artikel 13

(1)   Ab der Gewährung der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung überwacht die Kommission den Status der Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen und deren tatsächliche Anwendung sowie die Zusammenarbeit mit den einschlägigen Aufsichtsgremien; dazu prüft sie die Schlussfolgerungen und Empfehlungen dieser Aufsichtsgremien.

(2)   Zu diesem Zweck hat ein APS+-begünstigtes Land mit der Kommission zusammenzuarbeiten und alle Angaben vorzulegen, die für die Beurteilung der Einhaltung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten bindenden Zusagen und seiner Lage gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c erforderlich sind.

Artikel 14

(1)   Bis 1. Januar 2016 und danach alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Ratifizierungsstatus der einschlägigen Übereinkommen, die Erfüllung der Berichtspflichten nach diesen Übereinkommen durch die APS+-begünstigten Länder sowie den Stand der tatsächlichen Anwendung der Übereinkommen vor.

(2)   Dieser Bericht muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Schlussfolgerungen oder Empfehlungen der einschlägigen Aufsichtsgremien zu jedem APS+-begünstigten Land und

b)

die Schlussfolgerungen der Kommission darüber, ob die einzelnen APS+-begünstigten Länder ihre bindenden Zusagen bezüglich der Erfüllung ihrer Berichtspflicht, der Zusammenarbeit mit den einschlägigen Aufsichtsgremien und der tatsächlichen Anwendung der einschlägigen Übereinkommen einhalten.

Der Bericht kann alle der Kommission zweckdienlich erscheinenden Angaben enthalten.

(3)   Bei ihren Schlussfolgerungen zur tatsächlichen Anwendung der einschlägigen Übereinkommen beurteilt die Kommission die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der einschlägigen Aufsichtsgremien sowie — unbeschadet anderer Quellen — die Angaben Dritter, einschließlich Zivilgesellschaft, Sozialpartner, Europäisches Parlament oder Rat.

Artikel 15

(1)   Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung wird für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem APS+-begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen, wenn dieses Land seine bindenden Zusagen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f in der Praxis nicht einhält oder wenn das APS+-begünstigte Land einen Vorbehalt geäußert hat, der durch eines der einschlägigen Übereinkommen untersagt ist oder der mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c unvereinbar ist.

(2)   Die Beweislast, dass ein APS+-begünstigtes Land seine Verpflichtungen aus den bindenden Zusagen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie im Hinblick auf seine Lage gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c einhält, obliegt diesem Land.

(3)   Hat die Kommission aufgrund der Schlussfolgerungen des Berichts nach Artikel 14 oder aufgrund der verfügbaren Angaben einen begründeten Zweifel, dass ein bestimmtes APS+-begünstigtes Land seine bindenden Zusagen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f nicht einhält oder einen Vorbehalt geäußert hat, der durch eines der einschlägigen Übereinkommen untersagt ist oder mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c unvereinbar ist, erlässt sie nach dem Beratungsverfahren des Artikels 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt zur Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat hierüber.

(4)   Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union und notifiziert dies dem APS+-begünstigten Land. In der Bekanntmachung

a)

werden die Gründe für den begründeten Zweifel hinsichtlich der Erfüllung der bindenden Zusagen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f des APS+-begünstigten Landes oder hinsichtlich des Bestehens eines Vorbehalts, der durch eines der einschlägigen Übereinkommen untersagt ist oder mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c unvereinbar ist, festgestellt, die das Recht dieses Landes auf die weitere Inanspruchnahme der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung in Frage stellen könnten, und

b)

wird ein Zeitraum von längstens sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung festgesetzt, in dem das APS+-begünstigte Land seine Stellungnahme vorlegen muss.

(5)   Die Kommission bietet dem betreffenden begünstigten Land während des in Absatz 4 Buchstabe b festgesetzten Zeitraums uneingeschränkt Gelegenheit zur Zusammenarbeit.

(6)   Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein, unter anderem die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der einschlägigen Aufsichtsgremien. In ihren Schlussfolgerungen beurteilt die Kommission alle sachdienlichen Informationen.

(7)   Binnen drei Monaten nach Ablauf der in der Bekanntmachung festgesetzten Frist beschließt die Kommission,

a)

das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme einzustellen oder

b)

die Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung vorübergehend zurückzunehmen.

(8)   Ist nach Auffassung der Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht gerechtfertigt, so erlässt sie nach dem Beratungsverfahren des Artikels 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt zur Einstellung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme. Dieser Durchführungsrechtsakt stützt sich unter anderem auf die eingereichten Angaben.

(9)   Vertritt die Kommission die Auffassung, dass aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründen gerechtfertigt ist, so ist sie befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um die Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b vorübergehend zurückzunehmen.

(10)   Beschließt die Kommission eine vorübergehende Rücknahme, so wird der entsprechende delegierte Rechtsakt sechs Monate nach seinem Erlass wirksam.

(11)   Entfallen die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen, noch bevor der delegierte Rechtsakt nach Absatz 9 des vorliegenden Artikels wirksam wird, ist die Kommission befugt, den erlassenen Rechtsakt zur vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikel 37 aufzuheben.

(12)   Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Regeln für das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung aufzustellen, insbesondere in Bezug auf Fristen, Rechte der Parteien, Vertraulichkeit und Überprüfung.

Artikel 16

Entfallen nach Auffassung der Kommission die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen nach Artikel 15 Absatz 1 rechtfertigen, so ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um die Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung wieder in Kraft zu setzen.

KAPITEL IV

SONDERREGELUNG FÜR DIE AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN LÄNDER

Artikel 17

(1)   Ein förderfähiges Land kommt in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, sofern dieses Land von den Vereinten Nationen in die Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder eingestuft wurde.

(2)   Die Kommission überprüft die Liste der EBA-begünstigten Länder ständig anhand der neuesten verfügbaren Daten. Erfüllt ein EBA-begünstigtes Land die Voraussetzungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nicht mehr, so ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um das Land von der Liste der EBA-begünstigten Länder zu streichen; dabei gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des delegierten Rechtsakts.

(3)   Solange die Vereinten Nationen ein neuerdings unabhängiges Land noch nicht in die Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder eingestuft haben, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um ein solches Land vorläufig in die Liste der EBA-begünstigten Länder aufzunehmen.

Haben die Vereinten Nationen ein neuerdings unabhängiges Land bei der erstmöglichen Überprüfung der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder nicht in diese Kategorie eingestuft, so ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um ein solches Land aus diesem Anhang zu streichen, ohne die Übergangsfrist nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.

(4)   Die Kommission notifiziert dem betreffenden EBA-begünstigten Land jede Änderung seines Status im Rahmen des Schemas.

Artikel 18

(1)   Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93, mit Ursprung in einem EBA-begünstigten Landes werden vollständig ausgesetzt.

(2)   Ab 1. Januar 2014 bis zum 30. September 2015 ist für die Einfuhren von Waren der Tarifposition 1701 des Gemeinsamen Zolltarifs eine Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben.

(3)   Im Einklang mit dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlässt die Kommission ausführliche Regeln über die Durchführung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (9).

KAPITEL V

FÜR ALLE REGELUNGEN GELTENDE BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DER VORÜBERGEHENDEN RÜCKNAHME

Artikel 19

(1)   Die Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 können aus folgenden Gründen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden:

a)

bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze, die in den Übereinkommen des Anhangs VIII Teil A niedergelegt sind;

b)

bei der Ausfuhr von Waren, die in Strafvollzugsanstalten hergestellt wurden;

c)

bei schwerwiegenden Mängeln der Zollkontrollen bei der Ausfuhr oder Durchfuhr von Drogen (illegale Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe) oder bei Nichteinhaltung der internationalen Übereinkommen über Terrorismusbekämpfung und Geldwäsche;

d)

bei schwerwiegenden und systematischen unlauteren Handelspraktiken (einschließlich solcher Handelspraktiken, die die Lieferung von Rohstoffen beeinträchtigen), die negative Auswirkungen auf den betreffenden Wirtschaftszweig der Union haben und gegen die das begünstigte Land nicht vorgeht. Bei denjenigen unlauteren Handelspraktiken, die im Rahmen der WTO-Übereinkommen verboten oder anfechtbar sind, wird über die Anwendung dieses Artikels auf der Grundlage einer vorherigen diesbezüglichen Feststellung des zuständigen WTO-Gremiums entschieden;

e)

bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen die erklärten Ziele regionaler Fischereiorganisationen oder internationaler Übereinkommen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Bewirtschaftung von Fischereibeständen, bei denen die Union Vertragspartei ist.

(2)   Bei Waren, die nach den Verordnungen (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (kodifizierte Fassung) (10) oder Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (11) Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen unterliegen, werden die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen nicht aus den Gründen nach Absatz 1 Buchstabe d zurückgenommen, die diese Maßnahmen rechtfertigen.

(3)   Liegen nach Auffassung der Kommission genügend Gründe vor, die eine vorübergehende Rücknahme der im Rahmen einer der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Zollpräferenzen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels rechtfertigen, erlässt sie nach dem in Artikel 39 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren einen Durchführungsrechtsakt zur Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diesen Durchführungsrechtsakt.

(4)   Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme und unterrichtet das begünstigte Land hierüber. Die Bekanntmachung enthält:

a)

ausreichende Gründe für den Durchführungsrechtsakt zur Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme nach Absatz 3 und

b)

eine Erklärung der Kommission, dass sie die Lage in dem betreffenden begünstigten Land nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung sechs Monate lang überwachen und beurteilen wird.

(5)   Die Kommission bietet dem betreffenden begünstigten Land während der Überwachungs- und Beurteilungsphase uneingeschränkt Gelegenheit zur Zusammenarbeit.

(6)   Die Kommission holt alle gegebenenfalls für erforderlich erachteten Informationen ein, unter anderem auch die verfügbaren Bewertungen, Erläuterungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien. In ihren Schlussfolgerungen beurteilt die Kommission alle sachdienlichen Informationen.

(7)   Die Kommission legt dem betreffenden begünstigten Land innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Absatz 4 Buchstabe b festgesetzten Frist einen Bericht über ihre Feststellungen und Schlussfolgerungen vor. Das begünstigte Land ist berechtigt, zu dem Bericht Stellung zu nehmen. Die Frist für die Stellungnahme beträgt höchstens einen Monat.

(8)   Binnen sechs Monaten nach Ablauf der in Absatz 4 Buchstabe b festgesetzten Frist beschließt die Kommission,

a)

das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme einzustellen oder

b)

die im Rahmen der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Zollpräferenzen vorübergehend zurückzunehmen.

(9)   Ist nach Auffassung der Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht gerechtfertigt, so erlässt sie nach dem Beratungsverfahren des Artikels 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt zur Einstellung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme.

(10)   Vertritt die Kommission die Auffassung, dass aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründen gerechtfertigt ist, so ist sie befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung der Anhänge II, III oder IV, je nach Einschlägigkeit, zu erlassen, um die Zollpräferenzen im Rahmen der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 vorübergehend zurückzunehmen.

(11)   In den in Absatz 9 und Absatz 10 genannten Fällen wird der erlassene Rechtsakt unter anderem auf der Grundlage der eingereichten Angaben erlassen.

(12)   Beschließt die Kommission eine vorübergehende Rücknahme, so wird der entsprechende delegierte Rechtsakt sechs Monate nach seinem Erlass wirksam.

(13)   Entfallen die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen, noch bevor der delegierte Rechtsakt nach Absatz 10 des vorliegenden Artikels wirksam wird, ist die Kommission befugt, den erlassenen Rechtsakt zur vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 37 aufzuheben.

(14)   Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Regeln für das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme aller Regelungen aufzustellen, insbesondere in Bezug auf Fristen, Rechte der Parteien, Vertraulichkeit und Überprüfung.

Artikel 20

Entfallen nach Auffassung der Kommission die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen nach Artikel 19 Absatz 1 rechtfertigten, so ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung der Anhänge II, III oder IV, je nach Einschlägigkeit, zu erlassen, um die im Rahmen der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Zollpräferenzen wieder in Kraft zu setzen.

Artikel 21

(1)   Die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen können für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land bei betrügerischen Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder systematischer Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Warenursprung und der entsprechenden Verfahren sowie bei Unterlassung der für die Umsetzung und Überwachung der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 erforderlichen Zusammenarbeit der Verwaltungen vorübergehend zurückgenommen werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit der Verwaltungen erfordert unter anderem, dass das begünstigte Land

a)

der Kommission die für die Anwendung der Ursprungsregeln und die Überwachung ihrer Einhaltung erforderlichen Informationen übermittelt und jeweils auf den neuesten Stand bringt;

b)

die Union unterstützt, indem es auf Antrag der Zollbehörden eines Mitgliedstaats eine nachträgliche Prüfung des Warenursprungs durchführt und seine Ergebnisse der Kommission rechtzeitig mitteilt;

c)

die Union unterstützt, indem es der Kommission gestattet, in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf seinem Hoheitsgebiet Missionen der Union zum Zweck der Zusammenarbeit der Verwaltungen und behördlicher Ermittlungen durchzuführen, um zu prüfen, ob die Unterlagen und die Angaben, die für die Gewährung der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 maßgeblich sind, echt bzw. richtig sind;

d)

angemessene Untersuchungen durchführt oder veranlasst, um Verstöße gegen die Ursprungsregeln zu ermitteln und zu verhindern;

e)

die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 definierten Ursprungsregeln bezüglich der regionalen Kumulierung einhält bzw. ihre Einhaltung gewährleistet, falls das Land diese in Anspruch nimmt, und

f)

die Union bei der Überprüfung von Geschäftsgebaren unterstützt, bei denen Ursprungsbetrug vermutet wird, wobei ein Betrug dann vermutet werden darf, wenn die Einfuhren von Waren im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen den üblichen Umfang der Ausfuhren des begünstigten Landes bei weitem übersteigen.

(3)   Liegen nach Auffassung der Kommission genügend Beweise vor, um eine vorübergehende Rücknahme aus den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Gründen zu rechtfertigen, beschließt sie nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 39 Absatz 4, die Zollpräferenzen im Rahmen der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückzunehmen.

(4)   Bevor die Kommission einen derartigen Beschluss fasst, veröffentlicht sie zunächst im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung, dass hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 begründete Zweifel bestehen, die das Recht des begünstigten Landes auf die weitere Inanspruchnahme der Vorteile aus dieser Verordnung in Frage stellen können.

(5)   Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land über einen Beschluss nach Absatz 3, bevor dieser Beschluss wirksam wird.

(6)   Der Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme beträgt höchstens sechs Monate. Spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums beschließt die Kommission nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 39 Absatz 4 entweder, die vorübergehende Rücknahme zu beenden, oder die vorübergehende Rücknahme zu verlängern.

(7)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle relevanten Informationen, die eine mögliche vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen oder Verlängerung der vorübergehenden Rücknahme rechtfertigen.

KAPITEL VI

SCHUTZ- UND ÜBERWACHUNGSKLAUSELN

ABSCHNITT I

Allgemeine Schutzklausel

Artikel 22

(1)   Wird eine Ware mit Ursprung in einem durch die Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 begünstigten Land in Mengen und/oder zu Preisen eingeführt, die die Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können die normalen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware wiedereingeführt werden.

(2)   Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „gleichartige Ware“ eine Ware, die mit der untersuchten Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.

(3)   Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „interessierte Parteien“ diejenigen Parteien, die an der Produktion, dem Vertrieb und/oder dem Verkauf der Einfuhren nach Absatz 1 und gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren beteiligt sind.

(4)   Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Regeln für das Verfahren zur Ergreifung allgemeiner Schutzmaßnahmen aufzustellen, insbesondere in Bezug auf Fristen, Rechte der Parteien, Vertraulichkeit, Offenlegung, Kontrollbesuche und Überprüfung.

Artikel 23

Ernste Schwierigkeiten sind als gegeben anzunehmen, wenn sich die Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union erheblich verschlechtern. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verschlechterung eingetreten ist, berücksichtigt die Kommission unter anderem folgende die Hersteller in der Union betreffende Faktoren, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind:

a)

Marktanteil,

b)

Produktion,

c)

Lagerbestände,

d)

Produktionskapazität,

e)

Insolvenzen,

f)

Rentabilität,

g)

Kapazitätsauslastung,

h)

Beschäftigung,

i)

Einfuhr,

j)

Preise.

Artikel 24

(1)   Liegen ausreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 erfüllt sind, so untersucht die Kommission, ob die normalen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs wiedereingeführt werden sollten.

(2)   Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen von Unionsherstellern handelt, eingeleitet oder auch auf Veranlassung der Kommission, wenn es für sie ersichtlich ist, dass auf der Grundlage der in Artikel 23 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung zu rechtfertigen. Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung hat Beweise dafür zu enthalten, dass die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel 22 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag ist bei der Kommission einzureichen. Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

(3)   Stellt sich heraus, dass genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Einleitung erfolgt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags nach Absatz 2. Falls eine Untersuchung eingeleitet wird, enthält die Bekanntmachung alle notwendigen Einzelheiten bezüglich des Verfahrens und der Fristen, einschließlich der Anrufung des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission.

(4)   Eine Untersuchung, einschließlich der Verfahrensschritte nach den Artikeln 25, 26 und 27, wird innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

Artikel 25

In Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union und wenn eine Verzögerung einen Schaden verursachen könnte, der nur schwer wiedergutzumachen wäre, ist die Kommission befugt, unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 39 Absatz 4 zu erlassen, um für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten die normalen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs wieder einzuführen.

Artikel 26

Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, um die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs nach Maßgabe des in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahrens wieder einzuführen. Dieser Durchführungsrechtsakt tritt innerhalb eines Monats nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 27

Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens nach Maßgabe des in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahrens. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Untersuchung gilt als abgeschlossen, wenn innerhalb des in Artikel 24 Absatz 4 festgelegten Zeitraums kein Durchführungsrechtsakt veröffentlicht wird; in diesem Fall sind alle dringenden Vorbeugungsmaßnahmen automatisch aufgehoben. Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, die aufgrund dieser vorläufigen Maßnahmen erhoben wurden, werden zurückerstattet.

Artikel 28

Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs werden so lange wiedereingeführt, wie es erforderlich ist, um die Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union auszugleichen, oder solange das Risiko einer solchen Verschlechterung fortbesteht. Die Zölle werden für höchstens drei Jahre wiedereingeführt, es sei denn, dieser Zeitraum wird in hinreichend begründeten Fällen verlängert.

ABSCHNITT II

Schutzklausel für den Textil-, Agrar- und Fischereisektor

Artikel 29

(1)   Unbeschadet des Abschnitts I dieses Kapitels erlässt die Kommission jedes Jahr am 1. Januar von sich aus nach dem Beratungsverfahren des Artikels 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie die in den Artikeln 7 und 12 genannten Zollpräferenzen für die Waren der APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs V oder für die Waren der KN-Codes 2207 10 00, 2207 20 00, 2909 19 10, 3814 00 90, 3820 00 00 und 3824 90 97 aufhebt, falls die Einfuhren dieser je nach Einschlägigkeit in Anhang V beziehungsweise Anhang IX aufgeführten Waren ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben und in ihrer Gesamtheit

a)

im Vergleich zum vorangehenden Kalenderjahr in der Menge (Volumen) um mindestens 13,5 % steigen oder

b)

bei Waren der APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs V während eines beliebigen Zeitraums von zwölf Monaten den in Anhang VI Nummer 2 genannten Anteil am Wert der Unionseinfuhren von Waren der APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs V aus allen in Anhang II aufgeführten Ländern und Gebieten übersteigen.

(2)   Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für EBA-begünstigte Länder und nicht für Länder, deren Anteil in Bezug auf die wesentlichen in Artikel 29 Absatz 1 genannten Waren an den Unionsgesamteinfuhren dieser je nach Einschlägigkeit in Anhang V beziehungsweise Anhang IX aufgeführten Waren 6 % nicht übersteigt.

(3)   Die Aufhebung der Zollpräferenzen wird zwei Monate nach der Veröffentlichung des entsprechenden Rechtsakts der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Artikel 30

Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des AEUV eine ernste Störung der Märkte der Union — insbesondere in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage — oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte oder drohen sie dies zu tun, so erlässt die Kommission unbeschadet des Abschnitts I dieses Kapitels von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Konsultierung des Ausschusses für die gemeinsame Marktorganisation für Agrar- beziehungsweise Fischereierzeugnisse nach dem Prüfverfahren des Artikels 39 Absatz 3 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie die Präferenzregelungen für die betreffenden Waren aussetzt.

Artikel 31

Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land so bald wie möglich über einen Beschluss nach den Artikeln 29 oder 30, bevor dieser Beschluss wirksam wird.

ABSCHNITT III

Überwachungsmaßnahmen im Agrar- und Fischereisektor

Artikel 32

(1)   Unbeschadet des Abschnitts I dieses Kapitels können die Waren der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, die ihren Ursprung in begünstigten Ländern haben, zur Verhinderung von Störungen auf den Märkten der Union einem besonderen Überwachungsmechanismus unterworfen werden. Die Kommission erlässt von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Anhörung des Ausschusses für die gemeinsame Marktorganisation für Agrar- beziehungsweise Fischereierzeugnisse nach dem Prüfverfahren des Artikels 39 Absatz 3 einen Durchführungsrechtsakt dazu, ob dieser besondere Überwachungsmechanismus anzuwenden ist, und bestimmt, auf welche Waren er Anwendung finden soll.

(2)   Findet Abschnitt I dieses Kapitels Anwendung auf Waren der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, die ihren Ursprung in begünstigten Ländern haben, so wird die in Artikel 24 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannte Frist in folgenden Fällen auf zwei Monate verkürzt,

a)

wenn das begünstigte Land die Einhaltung der Ursprungsregeln oder die Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 21 nicht gewährleistet oder

b)

wenn die Einfuhren von Waren der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 im Rahmen der Präferenzregelungen nach dieser Verordnung die üblichen Ausfuhrmengen des begünstigten Landes erheblich übersteigen.

KAPITEL VII

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 33

(1)   Um in den Genuss der Zollpräferenzen kommen zu können, müssen die Waren, für die die Zollpräferenzen beantragt werden, ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben.

(2)   Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Präferenzregelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 festgelegt sind.

Artikel 34

(1)   Wird der sich für eine bestimmte Einfuhrzollanmeldung ergebende Wertzollsatz nach dieser Verordnung auf 1 % oder weniger herabgesetzt, so wird er vollständig ausgesetzt.

(2)   Wird der sich für eine bestimmte Einfuhrzollanmeldung ergebende spezifische Zollsatz nach dieser Verordnung je einzelnen Euro-Betrag auf 2 EUR oder weniger herabgesetzt, so wird er vollständig ausgesetzt.

(3)   Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die nach dieser Verordnung berechneten endgültigen Präferenzzollsätze auf die erste Dezimale abgerundet.

Artikel 35

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden als statistische Quellen die Außenhandelsstatistiken der Kommission (Eurostat) herangezogen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) nach der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern (12) ihre statistischen Angaben über die Waren, die im Rahmen der Zollpräferenzmaßnahmen dem Zollverfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unterstellt wurden. Diese nach den KN-Codes und gegebenenfalls nach TARIC-Codes übermittelten Angaben sind nach Ursprungsland, Wert, Menge und den gegebenenfalls erforderlichen besonderen Maßeinheiten gemäß den Definitionen in jener Verordnung aufzuschlüsseln. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 jener Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten diese statistischen Angaben spätestens 40 Tage nach Ablauf des jeweiligen monatlichen Bezugszeitraums. Um die Information zu erleichtern und die Transparenz zu erhöhen, stellt die Kommission zudem sicher, dass die maßgeblichen statistischen Angaben für die APS-Abschnitte regelmäßig in einer öffentlichen Datenbank verfügbar gemacht werden.

(3)   Nach Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen näher aufgeschlüsselte Angaben zu den Mengen und zum Wert der Waren, die in den Vormonaten im Rahmen der Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese Angaben erstrecken sich auch auf die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Waren.

(4)   Die Kommission überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einfuhren von Waren der KN-Codes 0603, 0803 90 10, 1006, 1604 14, 1604 19 31, 1604 19 39, 1604 20 70, 1701, 1704, 1806 10 30, 1806 10 90, 2002 90, 2103 20, 2106 90 59, 2106 90 98, 6403, 2207 10 00, 2207 20 00, 2909 19 10, 3814 00 90, 3820 00 00 und 3824 90 97, um festzustellen, ob die Bedingungen der Artikel 22, 29 und 30 erfüllt sind.

Artikel 36

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 15, 16, 17, 19, 20 und 22 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 20. November 2012 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 15, 16, 17, 19, 20 oder 22 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 15, 16, 17, 19, 20 oder 22 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist wird um zwei Monate verlängert.

Artikel 37

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 36 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 38

(1)   Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

(2)   Gemäß dieser Verordnung erhaltene vertrauliche Informationen und Informationen, die vertraulich mitgeteilt wurden, werden nicht offengelegt, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.

(3)   Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Will der Auskunftgeber die Information weder veröffentlichen noch ihre Offenlegung in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten und erweist sich, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, so kann die betreffende Information jedoch unberücksichtigt bleiben.

(4)   Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung nennenswerte Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass Behörden der Union sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die Gründe für die nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 39

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 eingerichteten Ausschuss für allgemeine Präferenzen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 40

Bis 1. Januar 2016 und danach alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen des Schemas vor, der den letzten Zweijahreszeitraum abdeckt und sich auf alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Präferenzregelungen erstreckt.

Bis 21. November 2017 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht kann gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet sein.

Artikel 41

Die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der in Anhang X enthaltenen Entsprechungstabelle zu lesen.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

(1)   Alle nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 eingeleiteten, jedoch noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen oder Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme werden nach der vorliegenden Verordnung automatisch wiedereingeleitet, es sei denn, die Untersuchung betrifft im Falle eines nach jener Verordnung durch die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung begünstigten Landes nur die im Rahmen dieser Sonderregelung gewährten Vorteile. Beantragt dasselbe begünstigte Land jedoch vor dem 1. Januar 2015 die Sonderregelung nach dieser Verordnung, so wird diese Untersuchung automatisch wiedereingeleitet.

(2)   Die im Laufe einer nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 eingeleiteten, jedoch noch nicht abgeschlossenen Untersuchung erlangten Informationen werden bei einer wiedereingeleiteten Untersuchung berücksichtigt.

Artikel 43

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 20. November 2012.

Die Zollpräferenzen im Rahmen der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 gelten jedoch erst ab dem 1. Januar 2014.

(3)   Das Schema gilt bis zum 31. Dezember 2023. Das Auslaufdatum gilt jedoch weder für die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder noch für andere Bestimmungen dieser Verordnung, soweit sie in Verbindung mit dieser Sonderregelung Anwendung finden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Martin SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2012.

(2)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 28.

(4)  ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(7)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(8)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(9)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(10)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(11)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(12)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.


VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

Anhang I

Förderfähige Länder des Schemas nach Artikel 3

Anhang II

Länder, die nach der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a begünstigt sind

Anhang III

Länder, die nach der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b begünstigt sind

Anhang IV

Länder, die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c begünstigt sind

Anhang V

Liste der Waren, die unter die allgemeine Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a fallen

Anhang VI

Modalitäten für die Anwendung des Artikels 8

Anhang VII

Modalitäten für die Anwendung von Kapitel III dieser Verordnung

Anhang VIII

Übereinkommen, auf die Artikel 9 Bezug nimmt

Anhang IX

Liste der Waren, die unter die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b fallen

Anhang X

Entsprechungstabelle

ANHANG I

Förderfähige Länder  (1) des Schemas nach Artikel 3

Spalte A

:

alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union

Spalte B

:

Name

A

B

AE

Vereinigte Arabische Emirate

AF

Afghanistan

AG

Antigua und Barbuda

AL

Albanien

AM

Armenien

AO

Angola

AR

Argentinien

AZ

Aserbaidschan

BA

Bosnien und Herzegowina

BB

Barbados

BD

Bangladesch

BF

Burkina Faso

BH

Bahrain

BI

Burundi

BJ

Benin

BN

Brunei Darussalam

BO

Bolivien

BR

Brasilien

BS

Bahamas

BT

Bhutan

BW

Botsuana

BY

Belarus

BZ

Belize

CD

Demokratische Republik Kongo

CF

Zentralafrikanische Republik

CG

Kongo

CI

Côte d’Ivoire

CK

Cookinseln

CL

Chile

CM

Kamerun

CN

China

CO

Kolumbien

CR

Costa Rica

CU

Kuba

CV

Kap Verde

DJ

Dschibuti

DM

Dominica

DO

Dominikanische Republik

DZ

Algerien

EC

Ecuador

EG

Ägypten

ER

Eritrea

ET

Äthiopien

FJ

Fidschi

FM

Mikronesien

GA

Gabun

GD

Grenada

GE

Georgien

GH

Ghana

GM

Gambia

GN

Guinea

GQ

Äquatorialguinea

GT

Guatemala

GW

Guinea-Bissau

GY

Guyana

HK

Hongkong

HN

Honduras

HR

Kroatien

HT

Haiti

ID

Indonesien

IN

Indien

IQ

Irak

IR

Iran

JM

Jamaika

JO

Jordanien

KE

Kenia

KG

Kirgisistan

KH

Kambodscha

KI

Kiribati

KM

Komoren

KN

St. Kitts und Nevis

KW

Kuwait

KZ

Kasachstan

LA

Laos

LB

Libanon

LC

St. Lucia

LK

Sri Lanka

LR

Liberia

LS

Lesotho

LY

Libyen

MA

Marokko

MD

Republik Moldau

ME

Montenegro

MG

Madagaskar

MH

Marshallinseln

MK

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

ML

Mali

MM

Birma/Myanmar

MN

Mongolei

MO

Macau

MR

Mauretanien

MU

Mauritius

MV

Malediven

MW

Malawi

MX

Mexiko

MY

Malaysia

MZ

Mosambik

NA

Namibia

NE

Niger

NG

Nigeria

NI

Nicaragua

NP

Nepal

NR

Nauru

NU

Niue

OM

Oman

PA

Panama

PE

Peru

PG

Papua-Neuguinea

PH

Philippinen

PK

Pakistan

PW

Palau

PY

Paraguay

QA

Katar

RS

Serbien

RU

Russland

RW

Ruanda

SA

Saudi-Arabien

SB

Salomonen

SC

Seychellen

SD

Sudan

SL

Sierra Leone

SN

Senegal

SO

Somalia

SR

Suriname

ST

São Tomé und Príncipe

SV

El Salvador

SY

Syrien

SZ

Swasiland

TD

Tschad

TG

Togo

TH

Thailand

TJ

Tadschikistan

TL

Timor-Leste

TM

Turkmenistan

TN

Tunesien

TO

Tonga

TT

Trinidad und Tobago

TV

Tuvalu

TZ

Tansania

UA

Ukraine

UG

Uganda

UY

Uruguay

UZ

Usbekistan

VC

St. Vincent und die Grenadinen

VE

Venezuela

VN

Vietnam

VU

Vanuatu

WS

Samoa

XK

Kosovo (2)

YE

Jemen

ZA

Südafrika

ZM

Sambia

ZW

Simbabwe

Förderfähige Länder des Schemas nach Artikel 3, die vorübergehend für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land von dem Schema ausgenommen sind

Spalte A

:

alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union

Spalte B

:

Name

A

B

BY

Belarus

MM

Birma/Myanmar


(1)  Diese Liste enthält auch Länder, deren Präferenzbehandlung möglicherweise vorübergehend zurückgenommen wurde oder ausgesetzt ist. Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes können eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen.

(2)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

ANHANG II

Länder  (1), die nach der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a begünstigt sind

Spalte A

:

alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union

Spalte B

:

Name

A

B

AF

Afghanistan

AM

Armenien

AO

Angola

AZ

Aserbaidschan

BD

Bangladesch

BF

Burkina Faso

BI

Burundi

BJ

Benin

BO

Bolivien

BT

Bhutan

CD

Demokratische Republik Kongo

CF

Zentralafrikanische Republik

CG

Kongo

CK

Cook Islands

CN

China

CO

Kolumbien

CR

Costa Rica

CV

Kap Verde

DJ

Dschibuti

EC

Ecuador

ER

Eritrea

ET

Äthiopien

FM

Mikronesien

GE

Georgien

GM

Gambia

GN

Guinea

GQ

Äquatorialguinea

GT

Guatemala

GW

Guinea-Bissau

HN

Honduras

HT

Haiti

ID

Indonesien

IN

Indien

IQ

Irak

IR

Iran

KG

Kirgisistan

KH

Kambodscha

KI

Kiribati

KM

Komoren

LA

Laos

LK

Sri Lanka

LR

Liberia

LS

Lesotho

MG

Madagaskar

MH

Marshallinseln

ML

Mali

MM

Birma/Myanmar

MN

Mongolei

MR

Mauretanien

MV

Malediven

MW

Malawi

MZ

Mosambik

NE

Niger

NG

Nigeria

NI

Nicaragua

NP

Nepal

NR

Nauru

NU

Niue

PA

Panama

PE

Peru

PH

Philippinen

PK

Pakistan

PY

Paraguay

RW

Ruanda

SB

Salomonen

SD

Sudan

SL

Sierra Leone

SN

Senegal

SO

Somalia

ST

São Tomé und Príncipe

SV

El Salvador

SY

Syrien

TD

Tschad

TG

Togo

TH

Thailand

TJ

Tadschikistan

TL

Timor-Leste

TM

Turkmenistan

TO

Tonga

TV

Tuvalu

TZ

Tansania

UA

Ukraine

UG

Uganda

UZ

Usbekistan

VN

Vietnam

VU

Vanuatu

WS

Samoa

YE

Jemen

ZM

Sambia

Länder, die nach der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a begünstigt, aber für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land vorübergehend von dieser Regelung ausgenommen sind

Spalte A

:

alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union

Spalte B

:

Name

A

B

MM

Birma/Myanmar


(1)  Diese Liste enthält auch Länder, deren Präferenzbehandlung möglicherweise vorübergehend zurückgenommen wurde oder ausgesetzt ist. Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes können eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen.

ANHANG III

Länder  (1) , die nach der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b begünstigt sind

Spalte A

:

alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union

Spalte B

:

Name

A

B

 

 

Länder, die nach der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b begünstigt, aber für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land vorübergehend von dieser Regelung ausgenommen sind

Spalte A

:

alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union

Spalte B

:

Name

A

B

 

 


(1)  Diese Liste enthält auch Länder, deren Präferenzbehandlung möglicherweise vorübergehend zurückgenommen oder ausgesetzt wurde. Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes können eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen.

ANHANG IV

Länder  (1) , die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c begünstigt sind

Spalte A

:

alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union

Spalte B

:

Name

A

B

AF

Afghanistan

AO

Angola

BD

Bangladesch

BF

Burkina Faso

BI

Burundi

BJ

Benin

BT

Bhutan

CD

Demokratische Republik Kongo

CF

Zentralafrikanische Republik

DJ

Dschibuti

ER

Eritrea

ET

Äthiopien

GM

Gambia

GN

Guinea

GQ

Äquatorialguinea

GW

Guinea-Bissau

HT

Haiti

KH

Kambodscha

KI

Kiribati

KM

Komoren

LA

Laos (Demokratische Volksrepublik)

LR

Liberia

LS

Lesotho

MG

Madagaskar

ML

Mali

MM

Birma/Myanmar

MR

Mauretanien

MV

Malediven

MW

Malawi

MZ

Mosambik

NE

Niger

NP

Nepal

RW

Ruanda

SB

Salomonen

SD

Sudan

SL

Sierra Leone

SN

Senegal

SO

Somalia

ST

São Tomé und Príncipe

TD

Tschad

TG

Togo

TL

Timor-Leste

TV

Tuvalu

TZ

Tansania

UG

Uganda

VU

Vanuatu

WS

Samoa

YE

Jemen

ZM

Sambia

Länder, die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c begünstigt, aber für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land vorübergehend von dieser Regelung ausgenommen sind

Spalte A

:

alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union

Spalte B

:

Name

A

B

MM

Birma/Myanmar


(1)  Diese Liste enthält auch Länder, deren Präferenzbehandlung möglicherweise vorübergehend zurückgenommen oder ausgesetzt wurde. Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes können eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen.

ANHANG V

Liste der Waren, die unter die allgemeine Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a fallen

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend.

Die Aufnahme von Waren, deren KN-Code mit einem Sternchen gekennzeichnet ist, unterliegt den einschlägigen Bestimmungen der Union.

In der Spalte „Abschnitt“ ist der jeweilige APS-Abschnitt angegeben (Artikel 2 Buchstabe h).

In der Spalte „Kapitel“ ist das jeweilige von einem APS-Abschnitt erfasste KN-Kapitel angegeben (Artikel 2 Buchstabe i).

Die Spalte „empfindlich/nicht empfindlich“ kennzeichnet die Waren, die Gegenstand der allgemeinen Regelung sind (Artikel 6). Diese Waren sind dort entweder als „NE“ (nicht empfindlich im Sinne des Artikels 7 Absatz 1) oder als „E“ (empfindlich im Sinne des Artikels 7 Absatz 2) aufgeführt.

Der Einfachheit halber werden die Waren in Gruppen aufgeführt. Diese können auch Waren umfassen, für welche die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs aufgehoben wurden oder ausgesetzt sind.

Abschnitt

Kapitel

KN-Code

Warenbezeichnung

Empfindlich/nicht empfindlich

S-1a

01

0101 29 90

Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten

S

0101 30 00

Esel, lebend

S

0101 90 00

Maultiere und Maulesel, lebend

S

0104 20 10 *

Reinrassige Zuchtziegen, lebend

S

0106 14 10

Hauskaninchen, lebend

S

0106 39 10

Tauben, lebend

S

02

0205 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

S

0206 80 91

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt

S

0206 90 91

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gefroren, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt

S

0207 14 91

Lebern, gefroren, von Hühnern

S

0207 27 91

Lebern, gefroren, von Truthühnern

S

0207 45 95

0207 55 95

0207 60 91

Lebern, gefroren, von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, andere als Fettlebern von Enten oder Gänsen

S

0208 90 70

Froschschenkel

NS

0210 99 10

Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

S

0210 99 59

Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

S

ex 0210 99 85

Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen und Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

S

ex 0210 99 85

Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Geflügellebern, andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen oder Ziegen

S

04

0403 10 51

Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

S

0403 10 53

0403 10 59

0403 10 91

0403 10 93

0403 10 99

0403 90 71

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

S

0403 90 73

0403 90 79

0403 90 91

0403 90 93

0403 90 99

0405 20 10

Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT

S

0405 20 30

0407 19 90

0407 29 90

0407 90 90

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als von Hausgeflügel

S

0410 00 00

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

S

05

0511 99 39

Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh

S

S-1b

03

ex Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Waren der Unterposition 0301 19 00

S

0301 19 00

Seezierfische, lebend

NS

S-2a

06

ex Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0603 12 00 und 0604 20 40

S

0603 12 00

Nelken „Blumen und Blüten sowie deren Knospen“ geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

NS

0604 20 40

Zweige von Nadelgehölzen, frisch

NS

S-2b

07

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

S

0703 10

Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt

S

0703 90 00

Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

S

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

S

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

S

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

S

ex 0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt, vom 16. Mai bis 31. Oktober

S

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

S

0709 20 00

Spargel, frisch oder gekühlt

S

0709 30 00

Auberginen, frisch oder gekühlt

S

0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt

S

0709 51 00

ex 0709 59

Pilze, frisch oder gekühlt, ausgenommen Waren der Unterposition 0709 59 50

S

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt

S

0709 60 99

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt (ausgenommen zum Herstellen von Capsicin, von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen, zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden sowie Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack)

S

0709 70 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

S

ex 0709 91 00

Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. Juli bis 31. Oktober

S

0709 92 10*

Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

S

0709 93 10

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

 

0709 93 90

0709 99 90

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

 

0709 99 10

Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten)), frisch oder gekühlt

S

0709 99 20

Mangold und Karde, frisch oder gekühlt

S

0709 99 40

Kapern, frisch oder gekühlt

S

0709 99 50

Fenchel, frisch oder gekühlt

S

ex 0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Waren der Unterposition 0710 80 85

S

ex 0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0711 20 90

S

ex 0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Oliven und Waren der Unterposition 0712 90 19

S

0713

Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

S

0714 20 10*

Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr

NS

0714 20 90

Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets, andere als frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr

S

0714 90 90

Topinambur und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums

NS

08

0802 11 90

Mandeln, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen, andere als bittere Mandeln

S

0802 12 90

0802 21 00

Haselnüsse (Corylus-Arten), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen

S

0802 22 00

0802 31 00

Walnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen

S

0802 32 00

0802 41 00

0802 42 00

Esskastanien (Castanea-Arten), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

S

0802 51 00

0802 52 00

Pistazien, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

NS

0802 61 00

0802 62 00

Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

NS

0802 90 50

Pinienkerne, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

NS

0802 90 85

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

NS

0803 10 10

Mehlbananen, frisch

S

0803 10 90

0803 90 90

Bananen, einschl. Mehlbananen, getrocknet

S

0804 10 00

Datteln, frisch oder getrocknet

S

0804 20 10

Feigen, frisch oder getrocknet

S

0804 20 90

0804 30 00

Ananas, frisch oder getrocknet

S

0804 40 00

Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet

S

ex 0805 20

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet, vom 1. März bis 31. Oktober

S

0805 40 00

Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet

NS

0805 50 90

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch oder getrocknet

S

0805 90 00

Andere Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

S

ex 0806 10 10

Tafeltrauben, frisch, vom 1. Januar bis 20. Juli und vom 21. November bis 31. Dezember, andere als der Sorte „Empereur“ (Vitis vinifera cv.), vom 1. bis 31. Dezember

S

0806 10 90

Andere Trauben, frisch

S

ex 0806 20

Weintrauben, getrocknet, ausgenommen Waren der Unterposition ex 0806 20 30, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von über 2 kg

S

0807 11 00

Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch

S

0807 19 00

0808 10 10

Mostäpfel, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

S

0808 30 10

Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

S

ex 0808 30 90

Andere Mostbirnen, frisch, vom 1. Mai bis 30. Juni

S

0808 40 00

Quitten, frisch

S

ex 0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Dezember

S

0809 21 00

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch

S

ex 0809 29

Kirschen, frisch, vom 1. Januar bis 20. Mai und vom 11. August bis 31. Dezember, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

S

ex 0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember

S

ex 0809 40 05

Pflaumen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember

S

0809 40 90

Schlehen, frisch

S

ex 0810 10 00

Erdbeeren, frisch, vom 1. Januar bis 30. April und vom 1. August bis 31. Dezember

S

0810 20

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

S

0810 30 00

Schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, frisch

S

0810 40 30

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, frisch

S

0810 40 50

Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum, frisch

S

0810 40 90

Andere Früchte der Gattung Vaccinium, frisch

S

0810 50 00

Kiwis, frisch

S

0810 60 00

Durian, frisch

S

0810 70 00

Kaki

S

0810 90 75

Andere Früchte, frisch

ex 0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0811 10 und 0811 20

S

ex 0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0812 90 30

S

0812 90 30

Papaya-Früchte

NS

0813 10 00

Aprikosen/Marillen, getrocknet

S

0813 20 00

Pflaumen

S

0813 30 00

Äpfel, getrocknet

S

0813 40 10

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, getrocknet

S

0813 40 30

Birnen, getrocknet

S

0813 40 50

Papaya-Früchte, getrocknet

NS

0813 40 95

Andere Früchte, getrocknet, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806

NS

0813 50 12

Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806, von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas, ohne Pflaumen

S

0813 50 15

Andere Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806, ohne Pflaumen

S

0813 50 19

Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806, mit Pflaumen

S

0813 50 31

Mischungen ausschließlich von tropischen Nüssen der Positionen 0801 und 0802

S

0813 50 39

Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802, anderen als von tropischen Nüssen

S

0813 50 91

Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8, ohne Pflaumen oder Feigen

S

0813 50 99

Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8

S

0814 00 00

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

NS

S-2c

09

ex Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0901 12 00, 0901 21 00, 0901 22 00, 0901 90 90 und 0904 21 10, ferner Positionen 0905 00 00 und 0907 00 00 sowie Unterpositionen 0910 91 90, 0910 99 33, 0910 99 39, 0910 99 50 und 0910 99 99

NS

0901 12 00

Kaffee, nicht geröstet, entkoffeiniert

S

0901 21 00

Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert

S

0901 22 00

Kaffee, geröstet, entkoffeiniert

S

0901 90 90

Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

S

0904 21 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

S

0905

Vanille

S

0907

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

S

0910 91 90

Mischungen aus mindestens zwei Waren unterschiedlicher Positionen der Positionen 0904 bis 0910, gemahlen oder sonst zerkleinert

S

0910 99 33

Thymian; Lorbeerblätter

S

0910 99 39

0910 99 50

0910 99 99

Andere Gewürze, gemahlen oder sonst zerkleinert, andere als Mischungen aus mindestens zwei Waren unterschiedlicher Positionen der Positionen 0904 bis 0910

S

S-2d

10

1008 50 00

Reismelde (Chenopodium quinoa)

S

11

1104 29 17

Getreidekörner, geschält, auch geschnitten oder geschrotet (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais, Reis und Weizen)

S

1105

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

S

1106 10 00

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

S

1106 30

Mehl, Grieß und Pulver der Waren des Kapitels 8

S

1108 20 00

Inulin

S

12

ex Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte, ausgenommen Waren der Unterpositionen 1209 21 00, 1209 23 80, 1209 29 50, 1209 29 80, 1209 30 00, 1209 91 80 und 1209 99 91; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, ausgenommen Waren der Unterposition 1211 90 30, der Position 1210 und der Unterpositionen 1212 91 und 1212 93 00

S

1209 21 00

Samen von Luzernen, zur Aussaat

NS

1209 23 80

Andere Samen von Schwingel, zur Aussaat

NS

1209 29 50

Samen von Lupinen, zur Aussaat

NS

1209 29 80

Samen anderer Futterpflanzen, zur Aussaat

NS

1209 30 00

Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat

NS

1209 91 80

Andere Samen von Gemüsen, zur Aussaat

NS

1209 99 91

Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen, zur Aussaat, ausgenommen solche der Unterposition 1209 30 00

NS

1211 90 30

Tonkabohnen, frisch oder getrocknet, geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

NS

13

ex Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen Waren der Unterposition 1302 12 00

S

1302 12 00

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Süßholzwurzeln

NS

S-3

15

1501 90 00

Geflügelfett, anderes als solches der Positionen 0209 oder 1503

S

1502 10 90

1502 90 90

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 und anderes als zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

S

1503 00 19

Schmalzstearin und Oleostearin, andere als zu industriellen Zwecken

S

1503 00 90

Schmalzöl, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet, andere als Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

S

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

S

1505 00 10

Wollfett, roh

S

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

S

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

S

1511 10 90

Palmöl, roh, anderes als zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

S

1511 90

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, anderes als rohes Öl

S

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

S

1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

S

1514

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

S

1515

Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

S

ex 1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen Waren der Unterposition 1516 20 10

S

1516 20 10

Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

NS

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

S

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen

S

1521 90 99

Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh

S

1522 00 10

Degras

S

1522 00 91

Öldrass und Soapstock, andere als Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

S

S-4a

16

1601 00 10

Würste und ähnliche Waren aus Lebern; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Leber

S

1602 20 10

Gänse- oder Entenlebern, zubereitet oder haltbar gemacht

S

1602 41 90

Schinken und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen

S

1602 42 90

Schultern und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen

S

1602 49 90

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen

S

1602 90 31

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Wild oder Kaninchen

S

1602 90 69

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schafen oder Ziegen oder anderen Tieren, ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, ungegart, von Rindern und ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen

S

1602 90 91

1602 90 95

1602 90 99

1602 90 78

1603 00 10

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhaltsgewicht von höchstens 1 kg

S

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

S

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

S

S-4b

17

1702 50 00

Chemisch reine Fructose

S

1702 90 10

Chemisch reine Maltose

S

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)

S

18

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

S

19

ex Kapitel 19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren, ausgenommen Waren der Unterpositionen 1901 20 00 und 1901 90 91

S

1901 20 00

Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

NS

1901 90 91

Kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

NS

20

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2008 20 19, 2008 20 39 und ausgenommen Waren der Position 2002 und der Unterpositionen 2005 80 00, 2008 40 19, 2008 40 31, 2008 40 51 bis 2008 40 90, 2008 70 19, 2008 70 51, 2008 70 61 bis 2008 70 98

S

2008 20 19

Ananas, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

NS

2008 20 39

21

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2101 20 und 2102 20 19, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2106 10, 2106 90 30, 2106 90 51, 2106 90 55 und 2106 90 59

S

2101 20

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

NS

2102 20 19

Andere Hefen, nicht lebend

NS

22

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen Waren der Position 2207 und der Unterpositionen 2204 10 11 bis 2204 30 10 und 2208 40

S

23

2302 50 00

Ähnliche Rückstände und Abfälle, auch in Form von Pellets, vom Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten

S

2307 00 19

Anderer Weintrub/anderes Weingeläger

S

2308 00 19

Anderer Traubentrester

S

2308 00 90

Andere pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

NS

2309 10 90

Anderes Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, anderes als Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 bis 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend

S

2309 90 10

Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren der zur Fütterung verwendeten Art

NS

2309 90 91

Ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert, von der zur Fütterung verwendeten Art

S

2309 90 96

Andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, auch mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff

S

S-4c

24

ex-Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen Waren der Unterposition 2401 10 60

S

2401 10 60

„sun-cured“ Orienttabak, nicht entrippt

NS

S-5

25

2519 90 10

Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat

NS

2522

Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825

NS

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

NS

27

Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

NS

S-6a

28

2801

Fluor, Chlor, Brom und Iod

NS

2802 00 00

Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel

NS

ex 2804

Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle, ausgenommen Waren der Unterposition 2804 69 00

NS

2805 19

Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausg. Natrium und Calcium)

NS

2805 30

Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert

NS

2806

Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure

NS

2807 00

Schwefelsäure; Oleum

NS

2808 00 00

Salpetersäure; Nitriersäuren

NS

2809

Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich

NS

2810 00 90

Boroxide, andere als Dibortrioxid; Borsäuren

NS

2811

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

NS

2812

Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle

NS

2813

Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid

NS

2814

Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

S

2815

Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums

S

2816

Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums

NS

2817 00 00

Zinkoxid; Zinkperoxid

S

2818 10

Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich

S

2818 20

Anderes Aluminiumoxid als künstlicher Korund

NS

2819

Chromoxide und -hydroxide

S

2820

Manganoxide

S

2821

Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3

NS

2822 00 00

Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

NS

2823 00 00

Titanoxide

S

2824

Bleioxide; Mennige und Orangemennige

NS

ex 2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2825 10 00 und 2825 80 00

NS

2825 10 00

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze

S

2825 80 00

Antimonoxide

S

2826

Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze

NS

ex 2827

Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2827 10 00 und 2827 32 00; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide

NS

2827 10 00

Ammoniumchlorid

S

2827 32 00

Aluminiumchlorid

S

2828

Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite

NS

2829

Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate

NS

ex 2830

Sulfide, ausgenommen Waren der Unterposition 2830 10 00; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich

NS

2830 10 00

Natriumsulfide

S

2831

Dithionite und Sulfoxylate

NS

2832

Sulfite; Thiosulfate

NS

2833

Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)

NS

2834 10 00

Nitrite

S

2834 21 00

Nitrate

NS

2834 29

2835

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich

S

ex 2836

Carbonate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2836 20 00, 2836 40 00 und 2836 60 00; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend

NS

2836 20 00

Dinatriumcarbonat (Soda)

S

2836 40 00

Kaliumcarbonate

S

2836 60 00

Bariumcarbonat

S

2837

Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide

NS

2839

Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle

NS

2840

Borate; Peroxoborate (Perborate)

NS

ex 2841

Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide, ausgenommen Waren der Unterposition 2841 61 00

NS

2841 61 00

Kaliumpermanganat

S

2842

Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide

NS

2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

NS

ex 2844 30 11

Cermets, an U 235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform

NS

ex 2844 30 51

Cermets, Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform

NS

2845 90 90

Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, andere als Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten

NS

2846

Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle

NS

2847 00 00

Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

NS

2848 00 00

Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor

NS

ex 2849

Carbide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2849 20 00 und 2849 90 30

NS

2849 20 00

Carbide des Siliciums, auch chemisch nicht einheitlich

S

2849 90 30

Carbide des Wolframs, auch chemisch nicht einheitlich

S

ex 2850 00

Hydride, Nitride, Azide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind

NS

ex 2850 00 60

Silicide, auch chemisch nicht einheitlich

S

2852 00 00

Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, ausgenommen Amalgame

NS

2853 00

Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreiter flüssiger Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen

NS

29

2903

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

S

ex 2904

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert, ausgenommen Waren der Unterposition 2904 20 00

NS

2904 20 00

Nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate

S

ex 2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 45 00, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2905 43 00 und 2905 44

S

2905 45 00

Glycerin

NS

2906

Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

NS

ex 2907

Phenole, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2907 15 90 und ex 2907 22 00; Phenolalkohole

NS

2907 15 90

Naphthole und ihre Salze, andere als 1-Naphthol

S

ex 2907 22 00

Hydrochinon

S

2908

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole

NS

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

S

2910

Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

NS

2911 00 00

Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

NS

ex 2912

Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd, ausgenommen Waren der Unterposition 2912 41 00

NS

2912 41 00

Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd)

S

2913 00 00

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912

NS

ex 2914

Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2914 11 00, ex 2914 29 und 2914 22 00

NS

2914 11 00

Aceton

S

ex 2914 29

Campher

S

2914 22 00

Cyclohexanon und Methylcyclohexanone

S

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

S

ex 2916

Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen ex 2916 11 00, 2916 12 und 2916 14

NS

ex 2916 11 00

Acrylsäure

S

2916 12

Ester der Acrylsäure

S

2916 14

Ester der Methacrylsäure

S

ex 2917

Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2917 11 00, ex 2917 12 00, 2917 14 00, 2917 32 00, 2917 35 00 und 2917 36 00

NS

2917 11 00

Oxalsäure, ihre Salze und Ester

S

ex 2917 12 00

Adipinsäure und ihre Salze

S

2917 14 00

Maleinsäureanhydrid

S

2917 32 00

Dioctylorthophthalate

S

2917 35 00

Phthalsäureanhydrid

S

2917 36 00

Terephthalsäure und ihre Salze

S

ex 2918

Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2918 14 00, 2918 15 00, 2918 21 00, 2918 22 00 und 2918 29 00

NS

2918 14 00

Citronensäure

S

2918 15 00

Salze und Ester der Citronensäure

S

2918 21 00

Salicylsäure und ihre Salze

S

2918 22 00

o-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester

S

ex 2918 29 00

Sulfosalicylsäuren, Hydroxynaphthoesäuren; ihre Salze und Ester

S

2919

Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

NS

2920

Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

NS

2921

Verbindungen mit Aminofunktion

S

2922

Amine mit Sauerstoff-Funktionen

S

2923

Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

NS

ex 2924

Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion, ausgenommen Waren der Unterposition 2924 23 00

S

2924 23 00

2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre Salze

NS

2925

Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seiner Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion

NS

ex 2926

Verbindungen mit Nitrilfunktion, ausgenommen Waren der Unterposition 2926 10 00

NS

2926 10 00

Acrylnitril

S

2927 00 00

Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen

S

2928 00 90

Andere organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins

NS

2929 10

Isocyanate

S

2929 90 00

Andere Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen

NS

2930 20 00

Thiocarbamate und Dithiocarbamate; Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide; Dithiocarbonate (Xanthate)

NS

2930 30 00

ex 2930 90 99

2930 40 90

Methionine, Captafol (ISO) und Methamidophos (ISO) sowie andere organische Thioverbindungen, andere als Dithiocarbonate (Xanthate)

S

2930 50 00

2930 90 13

2930 90 16

2930 90 20

2930 90 60

ex 2930 90 99

2931 00

Andere organisch-anorganische Verbindungen

NS

ex 2932

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterpositionen 2932 12 00, 2932 13 00 und ex 2932 20 90

NS

2932 12 00

2-Furaldehyd (Furfural)

S

2932 13 00

Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol

S

ex 2932 20 90

Cumarin, Methylcumarine und Ethylcumarine

S

ex 2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterposition 2933 61 00

NS

2933 61 00

Melamin

S

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

NS

2935 00 90

Andere Sulfonamide

S

2938

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

NS

ex 2940 00 00

Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), ausgenommen Rhamnose, Raffinose und Mannose; Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 2937, 2938 oder 2939

S

ex 2940 00 00

Rhamnose, Raffinose und Mannose

NS

2941 20 30

Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate

NS

2942 00 00

Andere organische Verbindungen

NS

S-6b

31

3102 21

Ammoniumsulfat

NS

3102 40

Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen

NS

3102 50

Natriumnitrat (Natronsalpeter)

NS

3102 60

Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter)

NS

3103 10

Superphosphate

S

3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

S

32

ex Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen Waren der Positionen 3204 und 3206, ausgenommen Waren der Unterpositionen 3201 90 20, ex 3201 90 90 (Eukalyptustannate), ex 3201 90 90 (Tanninderivate des Gambierstrauchs und der Myrobolanen) und ex 3201 90 90 (andere Tannate pflanzlichen Ursprungs)

NS

3201 20 00

Mimosaauszug

NS

3204

Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32 auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

S

3206

Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32, ausgenommen solche der Positionen 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

S

33

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

NS

34

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

NS

35

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

S

3502 90 90

Albuminate und andere Albuminderivate

NS

3503 00

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501

NS

3504 00 00

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

NS

3505 10 50

Veretherte Stärken und veresterte Stärken

NS

3506

Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

NS

3507

Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

S

36

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

NS

37

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

NS

38

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen Waren der Positionen 3802 und 3817 00, der Unterpositionen 3823 12 00 und 3823 70 00, der Position 3825, ausgenommen Waren der Unterpositionen 3809 10 und 3824 60

NS

3802

Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; tierisches Schwarz, auch ausgebraucht

S

3817 00

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Positionen 2707 oder 2902

S

3823 12 00

Ölsäure

S

3823 70 00

Technische Fettalkohole

S

3825

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu Kapitel 38 genannte Abfälle

S

S-7a

39

ex Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 3901, 3902, 3903 und 3904, der Unterpositionen 3906 10 00, 3907 10 00, 3907 60 und 3907 99, der Positionen 3908 und 3920 und der Unterpositionen ex 3921 90 10 und 3923 21 00

NS

3901

Polymere des Ethylens, in Primärformen

S

3902

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

S

3903

Polymere des Styrols, in Primärformen

S

3904

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

S

3906 10 00

Poly(methylmethacrylat)

S

3907 10 00

Polyacetale

S

3907 60

Poly(ethylenterephthalat), ausgenommen Waren der Unterposition 3907 60 20

S

3907 60 20

Poly(ethylenterephthalat) in Primärformen mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr

NS

3907 99

Andere Polyester, andere als ungesättigt

S

3908

Polyamide in Primärformen

S

3920

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

S

ex 3921 90 10

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Polyester, andere als aus Zellkunststoff, andere als gewellte Folien und Platten

S

3923 21 00

Säcke, Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des Ethylens

S

S-7b

40

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 4010

NS

4010

Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk

S

S-8a

41

ex 4104

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Waren der Unterpositionen 4104 41 19 und 4104 49 19

S

ex 4106 31 00

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schweinen, enthaart, in nassem Zustand (einschließlich wet-blue), gespalten, aber nicht zugerichtet, oder in getrocknetem Zustand (crust), auch gespalten, aber nicht zugerichtet

NS

4106 32 00

4107

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

S

4112 00 00

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

S

ex 4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114, ausgenommen Waren der Unterposition 4113 10 00

NS

4113 10 00

Von Ziegen oder Zickeln

S

4114

Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

S

4115 10 00

Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

S

S-8b

42

ex Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen; ausgenommen Waren der Positionen 4202 und 4203

NS

4202

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

S

4203

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

S

43

Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

NS

S-9a

44

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren, ausgenommen Waren der Positionen 4410, 4411, 4412, der Unterpositionen 4418 10, 4418 20 10, 4418 71 00, 4420 10 11, 4420 90 10 und 4420 90 91; Holzkohle

NS

4410

Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

S

4411

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt

S

4412

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

S

4418 10

Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen, aus Holz

S

4418 20 10

Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44

S

4418 71 00

Zusammengesetzte Fußbodenplatten, für Mosaikfußböden, aus Holz

S

4420 10 11

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44; Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, und Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94, aus tropischem Holz im Sinne der zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44

S

4420 90 10

4420 90 91

S-9b

45

ex Kapitel 45

Kork und Korkwaren, ausgenommen Waren der Position 4503

NS

4503

Waren aus Naturkork

S

46

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

S

S-11a

50

Kapitel 50

Seide

S

51

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare, ausgenommen Waren der Position 5105; Garne und Gewebe aus Rosshaar

S

52

Kapitel 52

Baumwolle

S

53

Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

S

54

Kapitel 54

Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

S

55

Kapitel 55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

S

56

Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

S

57

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

S

58

Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

S

59

Kapitel 59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

S

60

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

S

S-11b

61

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

S

62

Kapitel 62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

S

63

Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

S

S-12a

64

Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

S

S-12b

65

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

NS

66

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

S

67

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

NS

S-13

68

Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

NS

69

Kapitel 69

Keramische Waren

S

70

Kapitel 70

Glas und Glaswaren

S

S-14

71

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen Waren der Position 7117

NS

7117

Fantasieschmuck

S

S-15a

72

7202

Ferrolegierungen

S

73

Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl

NS

S-15b

74

Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus

S

75

7505 12 00

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Nickellegierungen

NS

7505 22 00

Draht, aus Nickellegierungen

NS

7506 20 00

Bleche, Bänder und Folien, aus Nickellegierungen

NS

7507 20 00

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Nickel

NS

76

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7601

S

78

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7801

S

7801 99

Nichtraffiniertes Blei in Rohform und anderes als Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend

NS

79

ex Kapitel 79

Zink und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 7901 und 7903

S

81

ex Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8101 10 00, 8102 10 00, 8102 94 00, 8109 20 00, 8110 10 00, 8112 21 90, 8112 51 00, 8112 59 00, 8112 92 und 8113 00 20, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8101 94 00, 8104 11 00, 8104 19 00, 8107 20 00, 8108 20 00 und 8108 30 00

S

8101 94 00

Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterter Stangen (Stäbe)

NS

8104 11 00

Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr

NS

8104 19 00

Magnesium in Rohform (ausgenommen Waren der Unterposition 8104 11 00)

NS

8107 20 00

Cadmium in Rohform; Pulver

NS

8108 20 00

Titan in Rohform; Pulver

NS

8108 30 00

Abfälle und Schrott aus Titan

NS

82

Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

S

83

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

S

S-16

84

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8401 10 00 und 8407 21 10

NS

8401 10 00

Kernreaktoren

S

8407 21 10

Außenbordmotoren, mit einem Hubraum von 325 cm3 oder weniger

S

85

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8516 50 00, 8517 69 39, 8517 70 15, 8517 70 19, 8519 20, 8519 30, 8519 81 11 bis 8519 81 45, 8519 81 85, 8519 89 11 bis 8519 89 19, der Positionen 8521, 8525 und 8527, der Unterpositionen 8528 49, 8528 59 und 8528 69 bis 8528 72, der Position 8529 und der Unterpositionen 8540 11 und 8540 12

NS

8516 50 00

Mikrowellenherde

S

8517 69 39

Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, andere als tragbare Personenruf-, -warn- oder -suchempfänger

S

8517 70 15

Antennen und Antennenreflektoren aller Art, andere als Antennen für Geräte für den Funksprech- und Funktelegrafieverkehr; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

S

8517 70 19

8519 20

Geräte, die durch Eingabe von Münzen, Banknoten, Bankkarten, Wertmarken oder anderer Zahlungsmittel betätigt werden; Plattenteller (Plattendecks)

S

8519 30

8519 81 11 bis 8519 81 45

Tonwiedergabegeräte (einschließlich Kassettenabspielgeräte), ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

S

8519 81 85

Andere Magnetbandgeräte für die Tonaufnahme und Tonwiedergabe, andere als Kassettengeräte

S

8519 89 11 bis 8519 89 19

Andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

S

ex 8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner, ausgenommen Waren der Unterposition 8521 90 00

S

8521 90 00

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe (ausg. Magnetbandgeräte); Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner (ausg. Magnetbandgeräte und Videokamerarekorder)

NS

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

S

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

S

8528 49

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, andere als von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

S

8528 59

8528 69 bis 8528 72

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt

S

8540 11

Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore, für mehrfarbiges Bild oder für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

S

8540 12 00

S-17a

86

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial; Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

NS

S-17b

87

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen Positionen 8702, 8703, 8704, 8705, 8706 00, 8707, 8708, 8709, 8711, 8712 00 und 8714

NS

8702

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

S

8703

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen

S

8704

Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren

S

8705

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)

S

8706 00

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor

S

8707

Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

S

8708

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

S

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

S

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

S

8712 00

Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

S

8714

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713

S

88

Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

NS

89

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

NS

S-18

90

Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör

S

91

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

S

92

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

NS

S-20

94

ex Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen Waren der Position 9405

NS

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

S

95

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen Waren der Unterpositionen 9503 00 35 bis 9503 00 99

NS

9503 00 35 bis 9503 00 99

Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

S

96

Kapitel 96

Verschiedene Waren

NS

ANHANG VI

Modalitäten für die Anwendung des Artikels 8

1.

Artikel 8 kommt zur Anwendung, wenn der in Absatz 1 jenes Artikels erwähnte Prozentsatz 17,5 % überschreitet.

2.

Artikel 8 kommt für die APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs V zur Anwendung, wenn der in Absatz 1 jenes Artikels erwähnte Prozentsatz 14,5 % überschreitet.

ANHANG VII

Modalitäten für die Anwendung von Kapitel III dieser Verordnung

1.

Für die Zwecke des Kapitels III gilt ein Land als gefährdet, wenn

a)

die sieben größten Abschnitte seiner unter das APS fallenden Einfuhren von Waren des Anhangs IX in die Union im Durchschnitt der letzten drei aufeinander folgenden Jahre dem Wert nach mehr als 75 % seiner gesamten Einfuhren von Waren dieses Anhangs ausmachen

und

b)

seine Einfuhren von Waren des Anhangs IX in die Union im Durchschnitt der letzten drei aufeinander folgenden Jahre dem Wert nach weniger als 2 % aller Einfuhren von Waren dieses Anhangs mit Ursprung in Ländern des Anhangs II ausmachen.

2.

Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a werden bei der Anwendung von Nummer 1 dieses Anhangs die am 1. September des dem Antrag nach Artikel 10 Absatz 1 vorausgehenden Jahres verfügbaren Daten verwendet.

3.

Für die Zwecke des Artikels 11 werden bei der Anwendung von Nummer 1 dieses Anhangs die Daten verwendet, die am 1. September des Jahres verfügbar waren, das dem Jahr vorausgeht, in dem der in Artikel 11 Absatz 2 genannte delegierte Rechtsakt erlassen wird.

ANHANG VIII

Übereinkommen, auf die Artikel 9 Bezug nimmt

TEIL A

Wesentliche Übereinkommen der Vereinten Nationen und der IAO zu Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten

1.

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (CPPCG, 1948)

2.

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD, 1965)

3.

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR, 1966)

4.

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR, 1966)

5.

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, 1979)

6.

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT, 1984)

7.

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC, 1989)

8.

Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, Nr. 29 (1930)

9.

Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, Nr. 87 (1948)

10.

Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, Nr. 98 (1949)

11.

Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, Nr. 100 (1951)

12.

Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, Nr. 105 (1957)

13.

Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, Nr. 111 (1958)

14.

Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, Nr. 138 (1973)

15.

Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, Nr. 182 (1999)

TEIL B

Übereinkommen im Zusammenhang mit der Umwelt und den Grundsätzen verantwortungsvoller Staatsführung

16.

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES, 1973)

17.

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1987)

18.

Baseler Konvention über die Kontrolle des Transfers gefährlicher Abfälle über Grenzen und deren Behandlung (1989)

19.

Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD, 1992)

20.

Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC, 1992)

21.

Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit (2000)

22.

Stockholmer Übereinkommen über langlebige organische Schadstoffe (POP-Konvention, 2001)

23.

Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (1998)

24.

Einheitsabkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe (UNSCND, 1961)

25.

Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (UNCPS, 1971)

26.

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988)

27.

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCC, 2004)

ANHANG IX

Liste der Waren, die unter die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b fallen

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend.

Die Aufnahme von Waren, deren KN-Code mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet ist, unterliegt den einschlägigen Unionsbestimmungen.

In der Spalte „Abschnitt“ ist der jeweilige APS-Abschnitt angegeben (Artikel 2 Buchstabe h).

In der Spalte „Kapitel“ ist das jeweilige von einem APS-Abschnitt erfasste KN-Kapitel angegeben (Artikel 2 Buchstabe i).

Der Einfachheit halber werden die Waren in Gruppen aufgeführt. Diese können auch Waren umfassen, für welche die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs aufgehoben wurden oder ausgesetzt sind.

Abschnitt

Kapitel

KN-Code

Warenbezeichnung

 

S-1a

01

0101 29 90

Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten

 

0101 30 00

Esel, lebend

 

0101 90 00

Maultiere und Maulesel, lebend

 

0104 20 10 *

Reinrassige Zuchtziegen, lebend

 

0106 14 10

Hauskaninchen, lebend

 

0106 39 10

Tauben, lebend

 

02

0205 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

 

0206 80 91

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt

 

0206 90 91

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gefroren, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt

 

0207 14 91

Lebern, gefroren, von Hühnern

 

0207 27 91

Lebern, gefroren, von Truthühnern

 

0207 45 95

0207 55 95

0207 60 91

Lebern, gefroren, von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, andere als Fettlebern von Enten oder Gänsen

 

ex 0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Waren der Unterposition 0208 40 20

 

0210 99 10

Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

 

0210 99 59

Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

 

ex 0210 99 85

Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen und Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

 

ex 0210 99 85

Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Geflügellebern, andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen oder Ziegen

 

04

0403 10 51

Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

0403 10 53

0403 10 59

0403 10 91

0403 10 93

0403 10 99

0403 90 71

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

0403 90 73

0403 90 79

0403 90 91

0403 90 93

0403 90 99

0405 20 10

Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT

 

0405 20 30

0407 19 90

0407 29 90

0407 90 90

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als von Hausgeflügel

 

0409 00 00

Natürlicher Honig

 

0410 00 00

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

05

0511 99 39

Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh

 

S-1b

03

Kapitel 3 (1)

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

 

S-2a

06

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Waren des Blumenhandels

 

S-2b

07

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

 

0703 10

Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt

 

0703 90 00

Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

 

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

 

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

 

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

 

ex 0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt, vom 16. Mai bis 31. Oktober

 

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

 

0709 20 00

Spargel, frisch oder gekühlt

 

0709 30 00

Auberginen, frisch oder gekühlt

 

0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt

 

0709 51 00

Pilze, frisch oder gekühlt, ausgenommen Waren der Unterposition 0709 59 50

 

ex 0709 59

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt

 

0709 60 99

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt (ausgenommen zum Herstellen von Capsicin, von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen, zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden sowie Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack)

 

0709 70 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

 

0709 92 10*

Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

 

0709 99 10

Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten)), frisch oder gekühlt

 

0709 99 20

Mangold und Karde, frisch oder gekühlt

 

0709 93 10

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

 

0709 99 40

Kapern, frisch oder gekühlt

 

0709 99 50

Fenchel, frisch oder gekühlt

 

ex 0709 91 00

Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. Juli bis 31. Oktober

 

0709 93 90

0709 99 90

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

 

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

 

ex 0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0711 20 90

 

ex 0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Oliven und Waren der Unterposition 0712 90 19

 

0713

Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

 

0714 20 10 *

Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr

 

0714 20 90

Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets, andere als frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr

 

0714 90 90

Topinambur und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums

 

08

0802 11 90

Mandeln, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen, andere als bittere Mandeln

 

0802 12 90

0802 21 00

Haselnüsse (Corylus-Arten), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen

 

0802 22 00

0802 31 00

Walnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen

 

0802 32 00

0802 41 00

0802 42 00

Esskastanien (Castanea-Arten), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

 

0802 51 00

0802 52 00

Pistazien, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

 

0802 61 00

0802 62 00

Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

 

0802 90 50

Pinienkerne, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

 

0802 90 85

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

 

0803 10 10

Mehlbananen, frisch

 

0803 10 90

0803 90 90

Bananen, einschl. Mehlbananen, getrocknet

 

0804 10 00

Datteln, frisch oder getrocknet

 

0804 20 10

Feigen, frisch oder getrocknet

 

0804 20 90

0804 30 00

Ananas, frisch oder getrocknet

 

0804 40 00

Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet

 

ex 0805 20

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet, vom 1. März bis 31. Oktober

 

0805 40 00

Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet

 

0805 50 90

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch oder getrocknet

 

0805 90 00

Andere Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

 

ex 0806 10 10

Tafeltrauben, frisch, vom 1. Januar bis 20. Juli und vom 21. November bis 31. Dezember, andere als der Sorte „Empereur“ (Vitis vinifera cv.), vom 1. bis 31. Dezember

 

0806 10 90

Andere Trauben, frisch

 

ex 0806 20

Weintrauben, getrocknet, ausgenommen Waren der Unterposition ex 0806 20 30, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von über 2 kg

 

0807 11 00

Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch

 

0807 19 00

0808 10 10

Mostäpfel, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

 

0808 30 10

Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

 

ex 0808 30 90

Andere Mostbirnen, frisch, vom 1. Mai bis 30. Juni

 

0808 40 00

Quitten, frisch

 

ex 0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Dezember

 

0809 21 00

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch

 

ex 0809 29

Kirschen, frisch, vom 1. Januar bis 20. Mai und vom 11. August bis 31. Dezember, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

 

ex 0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember

 

ex 0809 40 05

Pflaumen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember

 

0809 40 90

Schlehen, frisch

 

ex 0810 10 00

Erdbeeren, frisch, vom 1. Januar bis 30. April und vom 1. August bis 31. Dezember

 

0810 20

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

 

0810 30 00

Schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, frisch

 

0810 40 30

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, frisch

 

0810 40 50

Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum, frisch

 

0810 40 90

Andere Früchte der Gattung Vaccinium, frisch

 

0810 50 00

Kiwis, frisch

 

0810 60 00

Durian, frisch

 

0810 70 00

Kaki

 

0810 90 75

Andere Früchte, frisch

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

 

0813 10 00

Aprikosen/Marillen, getrocknet

 

0813 20 00

Pflaumen

 

0813 30 00

Äpfel, getrocknet

 

0813 40 10

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, getrocknet

 

0813 40 30

Birnen, getrocknet

 

0813 40 50

Papaya-Früchte, getrocknet

 

0813 40 95

Andere Früchte, getrocknet, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806

 

0813 50 12

Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806, von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas, ohne Pflaumen

 

0813 50 15

Andere Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806, ohne Pflaumen

 

0813 50 19

Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806, mit Pflaumen

 

0813 50 31

Mischungen ausschließlich von tropischen Nüssen der Positionen 0801 und 0802

 

0813 50 39

Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802, anderen als von tropischen Nüssen

 

0813 50 91

Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8, ohne Pflaumen oder Feigen

 

0813 50 99

Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8

 

0814 00 00

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

 

S-2c

09

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

 

S-2d

10

1008 50 00

Reismelde (Chenopodium quinoa)

 

11

1104 29 17

Getreidekörner, geschält, auch geschnitten oder geschrotet (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais, Reis und Weizen)

 

1105

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

 

1106 10 00

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

 

1106 30

Mehl, Grieß und Pulver der Waren des Kapitels 8

 

1108 20 00

Inulin

 

12

ex Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte, Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter, ausgenommen Waren der Position 1210 und der Unterpositionen 1212 91 und 1212 93 00;

 

13

Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

 

S-3

15

1501 90 00

Geflügelfett, anderes als solches der Positionen 0209 oder 1503

 

1502 10 90

1502 90 90

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 und anderes als zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

 

1503 00 19

Schmalzstearin und Oleostearin, andere als zu industriellen Zwecken

 

1503 00 90

Schmalzöl, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet, andere als Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

 

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

1505 00 10

Wollfett, roh

 

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

1511 10 90

Palmöl, roh, anderes als zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

 

1511 90

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, anderes als rohes Öl

 

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

1514

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

1515

Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

 

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

 

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

1521 90 99

Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh

 

1522 00 10

Degras

 

1522 00 91

Öldrass und Soapstock, andere als Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

 

S-4a

16

1601 00 10

Würste und ähnliche Waren aus Lebern; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Leber

 

1602 20 10

Gänse- oder Entenlebern, zubereitet oder haltbar gemacht

 

1602 41 90

Schinken und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen

 

1602 42 90

Schultern und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen

 

1602 49 90

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen

 

1602 50 31,

1602 50 95

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, gegart, von Rindern, auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen

 

1602 90 31

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Wild oder Kaninchen

 

1602 90 69

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schafen oder Ziegen oder anderen Tieren, ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, ungegart, von Rindern und ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen

 

1602 90 91

1602 90 95

1602 90 99

1602 90 78

1603 00 10

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhaltsgewicht von höchstens 1 kg

 

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

 

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

 

S-4b

17

1702 50 00

Chemisch reine Fructose

 

1702 90 10

Chemisch reine Maltose

 

1704 (2)

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)

 

18

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

 

19

Kapitel 19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

 

20

Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

 

21

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2106 10, 2106 90 30, 2106 90 51, 2106 90 55 und 2106 90 59

 

22

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2204 10 11 bis 2204 30 10 und der Unterposition 2208 40

 

23

2302 50 00

Ähnliche Rückstände und Abfälle, auch in Form von Pellets, vom Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten

 

2307 00 19

Anderer Weintrub/anderes Weingeläger

 

2308 00 19

Anderer Traubentrester

 

2308 00 90

Andere pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

2309 10 90

Anderes Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, anderes als Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 bis 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend

 

2309 90 10

Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren der zur Fütterung verwendeten Art

 

2309 90 91

Ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert, von der zur Fütterung verwendeten Art

 

2309 90 96

Andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, auch mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff

 

S-4c

24

Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

 

S-5

25

2519 90 10

Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat

 

2522

Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825

 

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

 

27

Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

 

S-6a

28

2801

Fluor, Chlor, Brom und Iod

 

2802 00 00

Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel

 

ex 2804

Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle, ausgenommen Waren der Unterposition 2804 69 00

 

2805 19

Alkalimetalle oder Erdalkalimetalle (ausg. Natrium und Calcium)

 

2805 30

Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert

 

2806

Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure

 

2807 00

Schwefelsäure; Oleum

 

2808 00 00

Salpetersäure; Nitriersäuren

 

2809

Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich

 

2810 00 90

Boroxide, andere als Dibortrioxid; Borsäuren

 

2811

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

 

2812

Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle

 

2813

Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid

 

2814

Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

 

2815

Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums

 

2816

Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums

 

2817 00 00

Zinkoxid; Zinkperoxid

 

2818 10

Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich

 

2818 20

Anderes Aluminiumoxid als künstlicher Korund

 

2819

Chromoxide und -hydroxide

 

2820

Manganoxide

 

2821

Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3

 

2822 00 00

Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

 

2823 00 00

Titanoxide

 

2824

Bleioxide; Mennige und Orangemennige

 

2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide

 

2826

Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze

 

2827

Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide

 

2828

Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite

 

2829

Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate

 

2830

Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich

 

2831

Dithionite und Sulfoxylate

 

2832

Sulfite; Thiosulfate

 

2833

Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)

 

2834 10 00

Nitrite

 

2834 21 00

Nitrate

 

2834 29

2835

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich

 

2836

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend

 

2837

Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide

 

2839

Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle

 

2840

Borate; Peroxoborate (Perborate)

 

2841

Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide

 

2842

Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide

 

2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

 

ex 2844 30 11

Cermets, an U 235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform

 

ex 2844 30 51

Cermets, Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform

 

2845 90 90

Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, andere als Deuterium und andere Deuteriumverbindungen;

 

2846

Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle

 

2847 00 00

Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

 

2848 00 00

Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor

 

2849

Carbide, auch chemisch nicht einheitlich

 

2850 00

Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind

 

2852 00 00

Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, ausgenommen Amalgame

 

2853 00

Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreiter flüssiger Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen

 

29

2903

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

 

2904

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert

 

ex 2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2905 43 00 und 2905 44

 

2906

Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

2907

Phenole; Phenolalkohole

 

2908

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole

 

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

2910

Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

2911 00 00

Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

2912

Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd

 

2913 00 00

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912

 

2914

Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

2916

Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

2917

Mehrbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

2918

Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

2919

Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

2920

Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

2921

Verbindungen mit Aminofunktion

 

2922

Amine mit Sauerstoff-Funktionen

 

2923

Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

 

2924

Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion

 

2925

Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seiner Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion

 

2926

Verbindungen mit Nitrilfunktion

 

2927 00 00

Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen

 

2928 00 90

Andere organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins

 

2929 10

Isocyanate

 

2929 90 00

Andere Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen

 

2930 20 00

Thiocarbamate und Dithiocarbamate; Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide; Dithiocarbonate (Xanthate)

 

2930 30 00

ex 2930 90 99

2930 40 90

Methionine, Captafol (ISO) und Methamidophos (ISO) sowie andere organische Thioverbindungen, andere als Dithiocarbonate (Xanthate)

 

2930 50 00

2930 90 13

2930 90 16

2930 90 20

2930 90 60

ex 2930 90 99

2931 00

Andere organisch-anorganische Verbindungen

 

2932

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)

 

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

 

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

 

2935 00 90

Andere Sulfonamide

 

2938

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

 

2940 00 00

Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939

entsprechend KN-Warenbezeichnung korrigiert

2941 20 30

Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate

 

2942 00 00

Andere organische Verbindungen

 

S-6b

31

3102

Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel

 

3103 10

Superphosphate

 

3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

 

32

ex Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen Waren der Positionen 3204 und 3206, ausgenommen Waren der Unterpositionen 3201 20 00, 3201 90 20, ex 3201 90 90 (Eukalyptustannate), ex 3201 90 90 (Tanninderivate des Gambierstrauchs und der Myrobolanen) und ex 3201 90 90 (andere Tannate pflanzlichen Ursprungs)

 

33

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

 

34

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

 

35

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

 

3502 90 90

Albuminate und andere Albuminderivate

 

3503 00

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501

 

3504 00 00

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

 

3505 10 50

Veretherte Stärken und veresterte Stärken

 

3506

Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

3507

Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

36

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

 

37

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

 

38

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen Waren der Unterpositionen 3809 10 und 3824 60

 

S-7a

39

Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus

 

S-7b

40

Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus

 

S-8a

41

ex 4104

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Waren der Unterpositionen 4104 41 19 und 4104 49 19

 

ex 4106 31 00

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schweinen, enthaart, in nassem Zustand (einschließlich wet-blue), gespalten, aber nicht zugerichtet, oder in getrocknetem Zustand (crust), auch gespalten, aber nicht zugerichtet

 

4106 32 00

4107

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

 

4112 00 00

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

 

4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

 

4114

Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

 

4115 10 00

Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

 

S-8b

42

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

 

43

Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

 

S-9a

44

Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle

 

S-9b

45

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

 

46

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

 

S-11a

50

Kapitel 50

Seide

 

51

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare, ausgenommen Waren der Position 5105; Garne und Gewebe aus Rosshaar

 

52

Kapitel 52

Baumwolle

 

53

Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

 

54

Kapitel 54

Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

 

55

Kapitel 55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

 

56

Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

 

57

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

 

58

Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

 

59

Kapitel 59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

 

60

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

 

S-11b

61

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

 

62

Kapitel 62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

 

63

Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

 

S-12a

64

Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

 

S-12b

65

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

 

66

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

 

67

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

 

S-13

68

Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

 

69

Kapitel 69

Keramische Waren

 

70

Kapitel 70

Glas und Glaswaren

 

S-14

71

Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

 

S-15a

72

7202

Ferrolegierungen

 

73

Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl

 

S-15b

74

Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus

 

75

7505 12 00

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Nickellegierungen

 

7505 22 00

Draht, aus Nickellegierungen

 

7506 20 00

Bleche, Bänder und Folien, aus Nickellegierungen

 

7507 20 00

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Nickel

 

76

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7601

 

78

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus, ausgenommen Waren der Unterposition 7801 99

 

7801 99

Nichtraffiniertes Blei in Rohform und anderes als Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend

 

79

ex Kapitel 79

Zink und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 7901 und 7903

 

81

ex Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8101 10 00, 8101 94 00, 8102 10 00, 8102 94 00, 8104 11 00, 8104 19 00, 8107 20 00, 8108 20 00, 8108 30 00, 8109 20 00, 8110 10 00, 8112 21 90, 8112 51 00, 8112 59 00, 8112 92 und 8113 00 20

 

82

Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

 

83

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

 

S-16

84

Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

 

85

Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

 

S-17a

86

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial; Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

 

S-17b

87

Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

 

88

Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

 

89

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

 

S-18

90

Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör

 

91

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

 

92

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

 

S-20

94

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

 

95

Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

 

96

Kapitel 96

Verschiedene Waren

 


(1)  Für Waren der Unterposition 0306 13 gilt ein Zollsatz von 3,6 %.

(2)  Für Waren der Unterposition 1704 10 90 wird der spezifische Zoll auf 16 % des Zollwerts begrenzt.

ANHANG X

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 732/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstaben b bis f

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 2 Buchstabe k

Artikel 2 Buchstabe l

Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 4 Absätze 2 und 3

Artikel 4

Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1

Artikel 5 Absätze 1 und 2

Artikel 33 Absätze 1 und 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 Absätze 1 bis 6

Artikel 7 Absätze 1 bis 6

Artikel 6 Absatz 7

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 12 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Anhang VII

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absätze 2 und 3

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 10 Artikel 4

Artikel 10 Artikel 5

Artikel 10 Artikel 3

Artikel 10 Artikel 6

Artikel 10 Artikel 4

Artikel 10 Artikel 5

Artikel 10 Artikel 6

Artikel 10 Artikel 7

Artikel 16

Artikel 11 Absätze 1 bis 7

Artikel 18

Artikel 11 Absatz 8

Artikel 17

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 8 und Anhang VI

Artikel 14

Artikel 34

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 20

Artikel 16

Artikel 21

Artikel 17

Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3

Artikel 18

Artikels 15 Absätze 4 bis 7 und Artikel 19 Absätze 4 bis 7

Artikel 19

Artikel 15 Absätze 8 bis 12 und Artikel 19 Absätze 8 bis 14

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 22

Artikel 20 Absätze 2 und 3

Artikel 24 Absätze 1 bis 3

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 23

Artikel 20 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 6

Artikel 26

Artikel 20 Absatz 7

Artikel 25

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 20 Absatz 8

Artikel 29

Artikel 21

Artikel 30

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 31

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 23

Artikel 32

Artikel 24

Artikel 25 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2

Artikel 25 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 17 Absätze 2 und 3

Artikel 25 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 25 Buchstabe d

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 25 Buchstabe e

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 26

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 38

Artikel 27 Absätze 1 und 2

Artikel 39 Absatz 1

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 27 Absätze 4 und 5

Artikel 39 Absätze 2 bis 4

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 42

Artikel 32 Absatz 1

Artikel 43 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 2

Artikel 43 Absätze 2 und 3

Anhang I

Anhang I

Anhänge II, III und IV

Anhang II

Anhänge V und IX

Anhang III Teil A

Anhang VIII Teil A

Anhang III Teil B

Anhang VIII Teil B

Anhang X


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