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Document 32012D0735

2012/735/EU: Beschluss des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens

OJ L 354, 21.12.2012, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 088 P. 3 - 4

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/735/oj

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21.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 31. Mai 2012

zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens

(2012/735/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 sowie Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. Januar 2009 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein multilaterales Handelsübereinkommen mit denjenigen Mitgliedsländern der Andengemeinschaft auszuhandeln, die gemeinsam das Ziel anstrebten, ein ehrgeiziges, umfassendes und ausgewogenes Handelsübereinkommen zu schließen.

(2)

Die Verhandlungen sind nunmehr abgeschlossen, und das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde am 23. März 2011 paraphiert.

(3)

Gemäß Artikel 330 Absatz 3 des Übereinkommens ist dieses vorläufig anwendbar.

(4)

Das Übereinkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und bis zum Abschluss der Verfahren für seinen Abschluss vorläufig angewandt werden.

(5)

Das Übereinkommen lässt das Recht von Investoren aus den Mitgliedstaaten unberührt, eine günstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, die ein Abkommen über Investitionen vorsieht, bei dem ein Mitgliedstaat und ein unterzeichnender Andenstaat Vertragsparteien sind.

(6)

Mit der in diesem Beschluss vorgesehenen vorläufigen Anwendung wird der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verträgen nicht vorgegriffen.

(7)

Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags ist es angezeigt, dass der Rat die Kommission ermächtigt, bestimmte begrenzte Änderungen des Übereinkommens bezüglich geografischer Angaben zu billigen, die vom Handelsausschuss nach Artikel 209 Absatz 2 des Übereinkommens auf Vorschlag des Unterausschusses „Geistiges Eigentum“ anzunehmen sind.

(8)

Es ist angezeigt, die einschlägigen Verfahren zum Schutz dieser geografischen Angaben, die nach dem Übereinkommen geschützt werden, festzulegen.

(9)

Das Übereinkommen sollte nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor den Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden könnten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Übereinkommens im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

(1)   Das Übereinkommen, ausgenommen des Artikels 2, des Artikels 202 Absatz 1 und der Artikel 291 und 292, wird gemäß seinem Artikel 330 Absatz 3 von der Union vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Um den Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens festzulegen, setzt der Rat den Zeitpunkt fest, bis zu dem die in dessen Artikel 330 Absatz 3 genannte Notifikation Kolumbien und Peru zu übersenden ist. Diese Notifikation beinhaltet Bezugnahmen auf diejenigen Bestimmungen, die nicht vorläufig angewandt werden können.

(3)   Der Zeitpunkt, ab dem das Übereinkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Für die Zwecke des Artikels 209 Absatz 2 des Übereinkommens werden Änderungen des Übereinkommens bezüglich geografischer Angaben mittels Beschlüssen des Handelsausschusses auf Vorschlag des Unterausschusses „Geistiges Eigentum“ von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so verabschiedet die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1).

Artikel 5

(1)   Ein nach Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 1 des Übereinkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union setzen den Schutz nach Artikel 210 des Übereinkommens durch, auch auf Ersuchen einer betroffenen Partei.

Artikel 6

Für die Annahme der Durchführungsbestimmungen, die zur Anwendung der Regeln in Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) Anlagen 2A und 5 sowie in Anhang I Anlage 1 (Abbau der Zölle) des Übereinkommens erforderlich sind, ist Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) maßgebend.

Artikel 7

Das Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor den Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden könnten.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. OLSEN DYHR


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


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