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Document 32013R0404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Peru geltenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits

OJ L 121, 3.5.2013, p. 30–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 126 P. 194 - 198

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/404/oj

3.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 404/2013 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2013

über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Peru geltenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2012/735/EU des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2012/735/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits („das Übereinkommen“). Gemäß dem Beschluss 2012/735/EU ist das Übereinkommen vorläufig anzuwenden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Übereinkommen gilt vorläufig ab dem 1. März 2013.

(2)

Anhang II des Übereinkommens enthält die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. In Anlage 2A und Anlage 5 dieses Anhangs sind im Rahmen der Jahreskontingente für eine Reihe von Waren Ausnahmeregelungen von den in diesem Anhang aufgeführten Ursprungsregeln vorgesehen. Daher ist es erforderlich, die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen für Einfuhren aus Peru festzulegen.

(3)

Die in Anhang II Anlage 2A und Anlage 5 des Übereinkommens aufgeführten Kontingente sollten von der Kommission nach dem sogenannten Windhund-Verfahren im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) verwaltet werden.

(4)

Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse sollte den Zollbehörden gemäß dem Übereinkommen der entsprechende Ursprungsnachweis vorgelegt werden.

(5)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission (4), enthält neue KN-Codes, die sich von den im Übereinkommen genannten KN-Codes unterscheiden. Diese neuen Codes sollten daher in Teil B des Anhangs dieser Verordnung berücksichtigt werden.

(6)

Da das Übereinkommen ab dem 1. März 2013 Anwendung findet, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ursprungsregeln in Anhang II Anlage 2A des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (nachstehend: „das Übereinkommen“) gelten für die in Teil A des Anhangs dieser Verordnung aufgeführten Waren.

(2)   Die Ursprungsregeln in Anhang II Anlage 5 des Übereinkommens gelten für die in Teil B des Anhangs dieser Verordnung aufgeführten Waren.

Artikel 2

Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Artikel 1 muss gemäß Anhang II des Übereinkommens für die im Anhang aufgeführten Waren ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Kontingente werden von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(4)  ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1.


ANHANG

Peru

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für den Anwendungsbereich der Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die geltenden KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für den Anwendungsbereich der Präferenzregelung maßgebend.

TEIL A

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Jährliche Kontingentsmenge

(Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

09.7170

3920

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

1. März bis Ende Februar

15 000

09.7171

ex 5607 50 (1) und 5608

Bindfäden und Netze

1. März bis Ende Februar

650

09.7172

6108 22 00

Slips und andere Unterhosen aus Gewirken oder Gestricken, für Mädchen oder Frauen, aus Chemiefasern

1. März bis Ende Februar

200

09.7173

6112 31

Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

1. März bis Ende Februar

25

09.7174

6112 41

Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

1. März bis Ende Februar

100

09.7175

6115 10

Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken

1. März bis Ende Februar

25

09.7176

6115 21 00

Andere Strumpfhosen, aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex, aus Gewirken oder Gestricken

1. März bis Ende Februar

40

09.7177

6115 22 00

Andere Strumpfhosen, aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von 67 dtex oder mehr, aus Gewirken oder Gestricken

1. März bis Ende Februar

15

09.7178

6115 30

Andere Strümpfe für Frauen (einschließlich Kniestrümpfe) mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex, aus Gewirken oder Gestricken

1. März bis Ende Februar

25

09.7179

6115 96

Andere, aus synthetischen Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken

1. März bis Ende Februar

175

09.7192

7321

Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

1. März bis Ende Februar

20 000 Stück

09.7193

7323

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl

1. März bis Ende Februar

50 000

09.7194

7325

Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen

1. März bis Ende Februar

50 000


TEIL B

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Jährliche Kontingentsmenge

(in Tonnen)

09.7195

0303 54 10

Gefrorene Makrelen Scomber scombrus und Scomber japonicas

1. März bis Ende Februar

4 000

09.7196

0303 89 45

Gefrorene Sardellen (Engraulis spp.)

1. März bis Ende Februar

120

09.7197

0303 55 10

Atlantischer Stöcker (Trachurus trachurus), gefroren

1. März bis Ende Februar

60

0303 55 90 (2)

Stöcker (Caranx trachurus), gefroren

09.7198

0307 49 59

Gefrorene Kalmare (Ommastrephes spp. ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.), auch ohne Schale

1. März bis Ende Februar

4 200

09.7199

0307 49 99

Kalmare (Ommastrephes spp. ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus spp. und Sepioteuthis spp.), getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, auch ohne Schale

1. März bis Ende Februar

2 500

09.7200

1604 15 11

Filets von Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, zubereitet oder haltbar gemacht

1. März bis Ende Februar

2 000

09.7201

1604 15 19

Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, andere als Filets

1. März bis Ende Februar

800

09.7202

1604 15 90

Makrelen der Art Scomber australasicus, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1. März bis Ende Februar

20

09.7203

1604 16 00

Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken jedoch nicht fein zerkleinert

1. März bis Ende Februar

400

09.7204

1604 20 40

Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, andere als ganz oder in Stücken

1. März bis Ende Februar

30

09.7205

0307 19 10

0307 29 05

0307 49 05

0307 59 05

0307 60 10

0307 79 10

0307 89 10

0307 99 10

1605 51 00

1605 52 00

1605 53 10 (3)

1605 53 90 (4)

1605 54 00

1605 55 00

1605 56 00

1605 57 00

1605 58 00

1605 59 00

Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Miesmuscheln der Arten Mytilus spp. und Perna spp.)

1. März bis Ende Februar

500


(1)  TARIC-Codes 5607501110, 5607501910, 5607503010 und 5607509091.

(2)  TARIC-Code 0303559010.

(3)  TARIC-Code 1605531095.

(4)  TARIC-Code 1605539095.


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