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Document 32013R0405

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 405/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Peru

OJ L 121, 3.5.2013, p. 35–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 024 P. 116 - 122

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/405/oj

3.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 405/2013 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2013

zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Peru

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2012/735/EU des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/735/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (nachstehend „das Übereinkommen“). Gemäß dem Beschluss 2012/735/EU soll das Übereinkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Übereinkommen wird seit dem 1. März 2013 vorläufig angewandt.

(2)

Anhang I Anlage 1 Abschnitt B Unterabschnitt 2 des Übereinkommens betrifft den Stufenplan der EU-Vertragspartei für den Abbau der Zölle auf Ursprungserzeugnisse Perus. Für bestimmte Erzeugnisse ist die Anwendung von Zollkontingenten vorgesehen. Daher sind für diese Erzeugnisse Zollkontingente zu eröffnen.

(3)

Die Zollkontingente sollten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) von der Kommission nach dem Windhundverfahren verwaltet werden.

(4)

Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse ist den Zollbehörden gemäß dem Übereinkommen ein entsprechender Ursprungsnachweis vorzulegen.

(5)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission (4) enthält neue KN-Codes, die sich von den im Übereinkommen aufgeführten Codes unterscheiden. Die neuen Codes sollten daher im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(6)

Da das Übereinkommen ab dem 1. März 2013 gilt, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Peru werden EU-Zollkontingente eröffnet.

Artikel 2

Die Zollsätze für die Einfuhren der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Peru in die Europäische Union werden im Rahmen der jeweiligen im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente ausgesetzt.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission nach Maßgabe der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(4)  ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1.


ANHANG

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Jährliche Kontingents-menge

(in Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben)

09.7210

0201

0202

0206 10 95

0206 29 91

0210 20

0210 99 51

0210 99 90

1602 50 10

1602 90 61

Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

1 792 (1)

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

2 365 (1), (2)

09.7211

0403 90

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

1 584

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

2 090 (3)

09.7212

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

417

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

550 (4)

09.7213

0406

Käse und Quark/Topfen

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

2 084

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

2 750 (5)

09.7214

0703 20

Knoblauch

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

625

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

825 (6)

09.7215

2105

Speiseeis, auch kakaohaltig

vom 1.3. 2013 bis 31.12.2013

125

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

165 (7)

09.7216

1005 90

Mais, ausgenommen zur Aussaat

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

8 334

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

11 000 (8)

09.7217

0711 51

Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

84

2003 10

Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

110 (9)

09.7218

0402 10

0402 21

0402 99

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

2 500

0402 29

Milch und Rahm, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in anderer Form als in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

3 300 (10)

09.7219

0402 91

Milch und Rahm, eingedickt aber ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in anderer Form als in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

5 000

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

6 600 (11)

09.7220

0203 11 10

0203 12 11

0203 12 19

0203 19 11

0203 19 13

0203 19 15

0203 19 55

0203 19 59

0203 21 10

0203 22 11

0203 22 19

0203 29 11

0203 29 13

0203 29 15

0203 29 55

0203 29 59

Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

3 334

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

4 400 (12)

09.7221

ex 0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, ausgenommen Lebern von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

6 250

0210 99 39

Fleisch, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

8 250 (13)

1602 20

1602 31

1602 32

1602 39

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Lebern aller Tierarten oder von Hausgeflügel der Position 0105, anders zubereitet oder haltbar gemacht

09.7222

ex 1006

Reis, anderer als Rohreis (Paddy-Reis), zur Aussaat

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

28 334

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

37 400 (14)

09.7223

2208 40 51

2208 40 99

Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

834 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent)

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

1 100 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent) (15)

09.7224

0710 40

0711 90 30

2001 90 30

2004 90 10

2005 80

Zuckermais

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

584

2008 99 85

Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

770 (16)

09.7225

0403 10

Joghurt

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

25

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

33 (17)

09.7226

1701 13

1701 14

1701 91

1701 99

Rohrzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, ausgenommen Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

18 334 (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent)

1702 30

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

22 660 (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent) (18)

1702 40 90

Glucose und Glucosesirup, ausgenommen Isoglucose, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

1702 50

Chemisch reine Fructose

1702 90 30

1702 90 50

1702 90 71

1702 90 75

1702 90 79

1702 90 80

1702 90 95

Andere Zucker, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT, ausgenommen chemisch reine Maltose

09.7227

ex 1704 90 99

Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

vom 1.3.2013 bis 31.12.2013

8 334

1806 10 30

1806 10 90

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr

vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

10 300 (10)

ex 1806 20 95

Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von weniger als 18 GHT und mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

ex 1901 90 99

Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr; andere Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

ex 2006 00 31

ex 2006 00 38

Früchte (ohne tropische Früchte und Ingwer), Gemüse, Nüsse (ausgenommen tropische Nüsse), Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

ex 2007 91 10

ex 2007 99 20

ex 2007 99 31

ex 2007 99 33

ex 2007 99 35

ex 2007 99 39

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

ex 2009

Fruchtsäfte (ausgenommen Tomaten-/Paradeisersaft, Säfte aus tropischen Früchten und Mischungen von Säften aus tropischen Früchten) und Gemüsesäfte, mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder mehr

ex 2101 12 98

ex 2101 20 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

2106 90 30

2106 90 59

Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt; andere Zuckersirupe, ausgenommen Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup, aromatisiert oder gefärbt

ex 2106 90 98

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

ex 3302 10 29

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr


(1)  Wie folgt in Schlachtkörperäquivalenten ausgedrückt: 100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 70 kg Fleisch ohne Knochen.

(2)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 215 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(3)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 190 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(4)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 50 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(5)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 250 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(6)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 75 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(7)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 15 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(8)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 1 000 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(9)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 10 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(10)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 300 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(11)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 600 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(12)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 400 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(13)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 750 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(14)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 3 400 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(15)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 100 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent) ab dem Jahr 2015.

(16)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 70 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(17)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 3 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(18)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 660 Tonnen (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent) ab dem Jahr 2015.


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