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Document 32013R0656

Verordnung (EU) Nr. 656/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 mit Übergangsmaßnahmen hinsichtlich des in Kroatien ausgestellten Musterausweises für Hunde, Katzen und Frettchen Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 190, 11.7.2013, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/656/oj

11.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/35


VERORDNUNG (EU) Nr. 656/2013 DER KOMMISSION

vom 10. Juli 2013

mit Übergangsmaßnahmen hinsichtlich des in Kroatien ausgestellten Musterausweises für Hunde, Katzen und Frettchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1) gilt unter anderem für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Arten aus Drittländern in die Mitgliedstaaten. Hunde und Katzen sind in Teil A, Frettchen in Teil B des genannten Anhangs aufgeführt.

(2)

In Anhang II Teil B Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind die Länder und Gebiete, darunter Kroatien, aufgeführt, in denen für die Verbringung der genannten Heimtiere zu anderen als zu Handelszwecken Vorschriften gelten, die denen in der genannten Verordnung mindestens gleichwertig sind.

(3)

Somit dürfen Hunde, Katzen und Frettchen aus diesen Ländern und Gebieten in die Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn ein Ausweis mitgeführt wird, der dem Muster in Anhang I der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (2) und den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang II der genannten Entscheidung entspricht und dessen Einband bestimmte notwendige Anpassungen aufweist.

(4)

Ab dem Tag des Beitritts Kroatiens dürfen Hunde, Katzen und Frettchen nicht aus Kroatien in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, sofern nicht ein Ausweis für sie mitgeführt wird, der dem Muster in Anhang I der Entscheidung 2003/803/EG und den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang II derselben Entscheidung entspricht.

(5)

Möglicherweise befinden sich jedoch auch nach dem Beitritt Kroatiens noch Blankoausweise auf Lager, die vor dem Beitrittsdatum von den zuständigen kroatischen Behörden gedruckt oder an die entsprechend ermächtigten Tierärzte in Kroatien verteilt, aber noch nicht ausgestellt wurden.

(6)

Zudem sollten Ausweise, die vor dem Tag des Beitritts ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit von drei Jahren unter bestimmten Bedingungen weiterhin akzeptiert werden, damit sich die verwaltungstechnischen und finanziellen Belastungen der Heimtiereigentümer in Grenzen halten.

(7)

Zur Erleichterung des Übergangs von der geltenden Regelung auf die ab dem Tag des Beitritts Kroatiens geltenden Vorschriften sollten daher Übergangsmaßnahmen für die Verbringung von Heimtieren aus Kroatien in die anderen Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten gestatten die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teile A und B der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Arten in ihr Hoheitsgebiet, sofern für die Tiere ein Ausweis mitgeführt wird, der von einem entsprechend ermächtigten Tierarzt in Kroatien spätestens am 30. Juni 2014 ausgestellt wurde und folgenden Anforderungen genügt:

a)

Er entspricht dem Muster in Anhang I der Entscheidung 2003/803/EG und den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe A, Buchstabe B Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe B Nummer 2 Buchstabe c und Buchstabe C der genannten Entscheidung;

b)

er trägt, abweichend von Anhang II Buchstabe B Nummer 1 und Buchstabe B Nummer 2 Buchstabe b der Entscheidung 2003/803/EG, im oberen Viertel des Deckblatts das kroatische Hoheitszeichen und darunter die Worte „Republika Hrvatska“ auf blauem Hintergrund (PANTONE REFLEX BLUE).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.


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