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Document 32007R1266

Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 283, 27.10.2007, p. 37–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 015 P. 210 - 225

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch 32020R0689

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1266/oj

27.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 1266/2007 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2007

mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (2), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 1 und 3, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11, Artikel 12 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2000/75/EG werden Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Kontrollzonen und des Verbots der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus diesen Zonen. Ausnahmen von diesem Verbot können von der Kommission gemäß dem in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren beschlossen werden.

(2)

Die Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (3) sieht die Abgrenzung der geografischen Gebiete vor, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen („die Sperrzonen“) einrichten.

(3)

Nach der Annahme der Entscheidung 2005/393/EG hat sich die Lage hinsichtlich der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft erheblich geändert, und es wurden neue Erfahrungen bei der Seuchenbekämpfung gemacht, insbesondere nach der vor kurzem erfolgten Einschleppung eines neuen Serotyps des Virus der Blauzungenkrankheit, nämlich des Serotyps 8, in ein Gebiet der Gemeinschaft, in dem nie zuvor Ausbrüche gemeldet worden waren und das nicht als Risikogebiet für die Blauzungenkrankheit galt, sowie des Serotyps 1 dieses Virus.

(4)

Angesichts der Erfahrungen sollten die Bestimmungen über Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung sowie die Einschränkungen, die für Verbringungen empfänglicher Tiere — außer wildlebender Tiere — gelten, auf Gemeinschaftsebene hinsichtlich der Blauzungenkrankheit besser harmonisiert werden, da sie von grundlegender Bedeutung für den sicheren Handel mit empfänglichen Nutztieren sind, die innerhalb und aus Sperrzonen verbracht werden; damit soll eine nachhaltigere Strategie zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit festgelegt werden. Zum Zweck der Harmonisierung und aus Gründen der Klarheit muss die Entscheidung 2005/393/EG daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(5)

Die neue Lage hinsichtlich der Blauzungenkrankheit hat die Kommission auch veranlasst, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) um wissenschaftliche Beratung und Unterstützung zu ersuchen; Letztere hat im Jahr 2007 zwei wissenschaftliche Berichte und zwei wissenschaftliche Gutachten zur Blauzungenkrankheit verfasst.

(6)

Gemäß der Richtlinie 2000/75/EG sind bei der Abgrenzung von Schutz- und Kontrollzonen die mit der Blauzungenkrankheit in Zusammenhang stehenden geografischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren sowie die Kontrollstrukturen zu berücksichtigen. Dazu müssen Bestimmungen über die harmonisierten Mindestanforderungen an die Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt werden.

(7)

Beobachtung und Informationsaustausch sind wesentliche Bestandteile eines risikobasierten Vorgehens bei der Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit. Zu diesem Zweck sollten zusätzlich zu den in Artikel 2 der Richtlinie 2000/75/EG festgelegten Begriffsbestimmungen insbesondere eine Definition eines Falls der Blauzungenkrankheit vorgesehen werden, damit ein einheitliches Verständnis der wesentlichen Parameter im Zusammenhang mit einem Ausbruch der Blauzungenkrankheit ermöglicht wird.

(8)

Darüber hinaus hat sich der in der Entscheidung 2005/393/EG verwendete Begriff der „Sperrzonen“ als angemessen erwiesen, vor allem, wenn das Vorhandensein des Virus der Blauzungenkrankheit in dem betroffenen Gebiet in zwei aufeinander folgenden Saisons nachgewiesen wird. Aus praktischen Gründen und aus Gründen der Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften sollte eine Definition von Sperrzonen festgelegt werden, die aus den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG abgegrenzten Schutz- und Kontrollzonen bestehen.

(9)

Die Bestimmung einer saisonal blauzungenfreien Zone, in der bei der Beobachtung weder eine Übertragung der Blauzungenkrankheit noch geeignete Vektoren festgestellt wurden, ist ein wichtiges Instrument zum nachhaltigen Management von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit, das sichere Verbringungen ermöglicht. Zu diesem Zweck sollten harmonisierte Kriterien erstellt werden, die zur Festlegung des saisonal vektorfreien Zeitraums herangezogen werden.

(10)

Ausbrüche der Blauzungenkrankheit sollten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 82/894/EWG des Rates anhand der in der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission vom 1. März 2005 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates (4) festgelegten Code-Form und der Codes gemeldet werden. Angesichts der derzeitigen epidemiologischen Entwicklung der Blauzungenkrankheit sollte der Umfang dieser Vorschrift über die Mitteilung vorläufig angepasst werden, indem die Verpflichtung zur Mitteilung von Primärherden genauer definiert wird.

(11)

Gemäß dem Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA über den Ursprung und das Vorkommen der Blauzungenkrankheit (5) vom 27. April 2007 ist es wichtig, dass geeignete Beobachtungsprogramme vorhanden sind, mit deren Hilfe das Auftreten der Blauzungenkrankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt ermittelt wird. Solche Beobachtungsprogramme sollten eine klinische, serologische und entomologische Komponente umfassen, die nahtlos über alle Mitgliedstaaten hinweg eingesetzt wird.

(12)

Auf Gemeinschaftsebene ist ein integrierter Ansatz erforderlich, damit die epidemiologischen Informationen aus den Überwachungs- und Beobachtungsprogrammen, unter anderem über die regionale und globale Verteilung der Blauzungeninfektion sowie über die Vektoren, ausgewertet werden können.

(13)

Die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (6) sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen zur Tilgung, Kontrolle und Überwachung der Blauzungenkrankheit vor.

(14)

Mit der Entscheidung 2007/367/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an Italien für die Einrichtung eines Systems zur Erhebung und Auswertung epidemiologischer Informationen über die Blauzungenkrankheit (7) wurde gemäß der Entscheidung 90/424/EWG ein webbasiertes System für die Erhebung, Speicherung und Auswertung von Daten zur Überwachung der Blauzungenkrankheit in den Mitgliedstaaten (BlueTongue NETwork application/„BT-Net-System“) eingerichtet. Die umfassende Nutzung dieses Systems ist von grundlegender Bedeutung für die Festlegung der geeignetsten Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche, die Überprüfung ihrer Wirksamkeit und die sichere Verbringung von Tieren empfänglicher Arten. Zur Gewährleistung eines wirksameren und effizienteren Informationsaustauschs über die bestehenden Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte dieser Austausch daher über das BT-Net-System stattfinden.

(15)

Abgesehen von den Fällen, in denen es notwendig erscheint, dass die Schutz- und Kontrollzonen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d auf Gemeinschaftsebene abgegrenzt werden, sollte diese Abgrenzung von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Aus Gründen der Transparenz jedoch sollten die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Schutz- und Kontrollzonen sowie jegliche Änderung daran unverzüglich mitteilen. Insbesondere wenn ein Mitgliedstaat ein epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet nicht in einer Sperrzone belassen will, sollte er der Kommission im Voraus die entsprechenden Informationen zum Nachweis dafür liefern, dass das Virus der Blauzungenkrankheit in diesem Gebiet nicht zirkuliert.

(16)

Ausnahmen vom Verbot der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten, deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus der Sperrzone sollten auf der Grundlage einer Risikoanalyse zugelassen werden, bei der die Daten aus dem Programm zur Beobachtung der Blauzungenkrankheit, der Austausch von Daten mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das BT-Net-System, der Bestimmungsort der Tiere und die Einhaltung bestimmter Gesundheitsanforderungen zu berücksichtigen sind, die die Sicherheit der Tiere garantieren. Die Verbringung von Tieren zur unmittelbaren Schlachtung sollte unter bestimmten Bedingungen ebenfalls von dem Verbot ausgenommen werden. Unter Berücksichtigung des geringen Risikos von Verbringungen von Tieren zur unmittelbaren Schlachtung und bestimmter Risikominimierungsfaktoren sollten besondere Bedingungen zur Verringerung des Risikos einer Virusübertragung durch die Kanalisierung der Verbringung von Tieren aus einem Haltungsbetrieb in einer Sperrzone in Schlachthöfe, die auf der Grundlage einer Risikobewertung benannt werden, gelten.

(17)

Die Verbringung von Tieren innerhalb derselben Sperrzone, in der derselbe Virusserotyp/dieselben Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren, stellt kein zusätzliches Risiko für die Tiergesundheit dar und sollte daher von der zuständigen Behörde unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden.

(18)

Gemäß dem Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA über Vektoren der Blauzungenkrankheit und Impfstoffe gegen die Blauzungenkrankheit (8) vom 27. April 2007 können Verbringungen von durch Impfung immunisierten Tieren oder natürlich immunisierten Tieren als sicher angesehen werden, unabhängig von der Viruszirkulation am Ursprungsort oder der Vektoraktivität am Bestimmungsort. Deshalb müssen Bedingungen festgelegt werden, die immunisierte Tiere erfüllen müssen, bevor sie aus einem Sperrgebiet verbracht werden.

(19)

Mit der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (9), der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (10), der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (11), und der Entscheidung 93/444/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind (12), wird festgelegt, dass Gesundheitsbescheinigungen die Verbringungen von Tieren begleiten müssen. Werden Ausnahmen vom Verbot der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus den Sperrzonen auf Tiere angewandt, die für den innergemeinschaftlichen Handel oder für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind, sollten diese Bescheinigungen einen Verweis auf die vorliegende Verordnung enthalten.

(20)

Laut dem EFSA-Gutachten über Vektoren und Impfstoffe sollten die Bedingungen für die Behandlung der Fahrzeuge, mit denen Tiere empfänglicher Arten aus einer Sperrzone in oder durch Gebiete außerhalb einer Sperrzone befördert werden, mit zugelassenen Insektiziden am Verladeort festgelegt werden. Sofern während des Transports durch eine Sperrzone eine Ruhepause in einer Kontrollstelle vorgesehen ist, sollten die Tiere vor Angriffen durch Vektoren geschützt werden. Jedoch sollten in infizierten Haltungsbetrieben Tiere, Räumlichkeiten und deren Umgebung nur dann behandelt werden, wenn ein festgelegtes Protokoll auf der Grundlage des positiven Ergebnisses einer Fall-zu-Fall-Risikobewertung vorliegt, bei der geografische, epidemiologische, ökologische, umweltbezogene und entomologische Daten sowie eine Kosten-Nutzen-Bewertung berücksichtigt werden.

(21)

Die Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG sowie der Entscheidung 93/444/EWG über für zum innergemeinschaftlichen Handel oder zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmte Tiere sollten einen Verweis auf eine gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführte Insektizidbehandlung enthalten.

(22)

Zur Vermeidung unnötiger Störungen des Handels sollte dringend eine nachhaltige Strategie zur Bekämpfung des Virus der Blauzungenkrankheit festgelegt werden, die einen sicheren Handel mit Tieren empfänglicher Arten, die innerhalb und aus Sperrzonen verbracht werden, ermöglicht.

(23)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung werden Bestimmungen über Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung sowie Beschränkungen von Verbringungen von Tieren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2000/75/EG in und aus den Sperrzonen hinsichtlich der Blauzungenkrankheit festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2000/75/EG.

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Fall von Blauzungenkrankheit“: ein Tier, das eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

es weist klinische Symptome auf, die auf die Blauzungenkrankheit schließen lassen;

ii)

es handelt sich um ein Sentineltier, das zuvor mit negativem serologischem Ergebnis getestet wurde und bei dem inzwischen eine Serokonversion von negativ zu positiv auf Antikörper gegen zumindest einen Serotyp der Blauzungenkrankheit stattfand;

iii)

es handelt sich um ein Tier, aus dem das Virus der Blauzungenkrankheit isoliert und als solches identifiziert wurde;

iv)

es handelt sich um ein Tier, das mit positivem serologischem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht wurde oder bei dem ein(e) für einen oder mehrere der Serotypen der Blauzungenkrankheit spezifische(s) Virusantigen oder virale Ribonucleinsäure (RNS) identifiziert wurde.

Darüber hinaus muss aus epidemiologischen Daten hervorgehen, dass die klinischen Symptome oder Ergebnisse von Labortests, die auf eine Infektion mit der Blauzungenkrankheit schließen lassen, Folge der Viruszirkulation in dem Betrieb sind, in dem das Tier gehalten wird, und nicht Folge der Einstellung von geimpften oder seropositiven Tieren aus Sperrzonen;

b)

„Ausbruch der Blauzungenkrankheit“: ein Ausbruch dieser Krankheit gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 82/894/EWG;

c)

„Primärherd der Blauzungenkrankheit“: ein Ausbruch gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 82/894/EWG, wobei zum Zweck der Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie ein Fall von Blauzungenkrankheit dann als Primärherd gilt,

i)

wenn er epidemiologisch nicht mit einem vorausgegangenen Ausbruch zusammenhängt oder

ii)

wenn er die Abgrenzung einer Sperrzone oder eine Änderung einer bestehenden Sperrzone gemäß Artikel 6 impliziert;

d)

„Sperrzone“: eine Zone aus Schutz- und Kontrollzone gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG;

e)

„saisonal von der Blauzungenkrankheit freie Zone“: ein epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem für einen Teil des Jahres die Beobachtung keinen Nachweis der Übertragung des Virus der Blauzungenkrankheit oder von ausgewachsenen Culicoides ergibt, die möglicherweise geeignete Vektoren der Blauzungenkrankheit sind;

f)

„Durchfuhr“: die Verbringung von Tieren

i)

aus oder durch eine Sperrzone;

ii)

aus einer Sperrzone durch eine nicht mit Beschränkungen belegte Zone zurück zur selben Sperrzone oder

iii)

aus einer Sperrzone durch eine nicht mit Beschränkungen belegte Zone in eine andere Sperrzone.

KAPITEL 2

ÜBERWACHUNG UND BEOBACHTUNG SOWIE INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 3

Meldung der Blauzungenkrankheit

Die Mitgliedstaaten melden Primärherde und Ausbrüche der Blauzungenkrankheit über das Tierseuchenmeldesystem unter Verwendung der Code-Formen und der Codes gemäß der Entscheidung 2005/176/EG.

Artikel 4

Programme zur Überwachung und Beobachtung auf Blauzungenkrankheit

Die Mitgliedstaaten führen folgende Programme gemäß den in Anhang I aufgeführten Mindestanforderungen durch:

a)

Programme zur Überwachung auf Blauzungenkrankheit in Sperrzonen („die Überwachungsprogramme auf Blauzungenkrankheit“);

b)

Programme zur Beobachtung auf Blauzungenkrankheit außerhalb der Sperrzonen („Beobachtungsprogramme auf Blauzungenkrankheit“).

Artikel 5

Epidemiologische Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über die Blauzungenkrankheit, die sie im Lauf der Durchführung der Programme zur Überwachung und/oder Beobachtung auf Blauzungenkrankheit gesammelt haben, an die BlueTongue-NETwork-Anwendung („BT-Net-System“), und insbesondere:

a)

einen monatlichen Bericht, der spätestens einen Monat nach Ende des Berichtsmonats übermittelt wird und zumindest folgende Angaben enthält:

i)

die Daten über die Sentineltiere aus den Überwachungsprogrammen auf Blauzungenkrankheit in den Sperrzonen;

ii)

die entomologischen Daten aus den Überwachungsprogrammen auf Blauzungenkrankheit in den Sperrzonen;

b)

einen Zwischenbericht über die ersten sechs Monate des Jahres, der jedes Jahr bis spätestens am 31. Juli übermittelt wird und mindestens folgende Angaben enthält:

i)

die Daten aus den Programmen zur Beobachtung der Blauzungenkrankheit außerhalb der Sperrzonen;

ii)

die Impfungsdaten aus den Sperrzonen;

c)

einen jährlichen Bericht, der spätestens am 30. April des darauffolgenden Jahres übermittelt wird und die unter Buchstabe b Ziffern i und ii aufgeführten Informationen über das vorausgegangene Jahr enthält.

(2)   Die an das BT-Net-System zu übermittelnden Informationen sind in Anhang II aufgeführt.

KAPITEL 3

BESCHRÄNKUNGEN FÜR VERBRINGUNGEN VON TIEREN UND DEREN SPERMA, EIZELLEN UND EMBRYONEN

Artikel 6

Sperrzonen

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission ihre Sperrzonen sowie jegliche Veränderung der Situation dieser Zonen innerhalb von 24 Stunden.

(2)   Vor einer Entscheidung, ein epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet aus einer Sperrzone auszunehmen, legen die Mitgliedstaaten der Kommission begründete Informationen vor, anhand derer nachgewiesen wird, dass in dem betroffenen Gebiet nach Durchführung des Überwachungsprogramms auf Blauzungenkrankheit zwei Jahre lang keine Viruszirkulation stattgefunden hat.

(3)   Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über die Liste der Sperrzonen.

(4)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Sperrzonen auf ihrem Hoheitsgebiet, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(5)   Die Kommission veröffentlicht die aktualisierte Liste der Sperrzonen auf ihrer Website zu Informationszwecken.

Diese Liste umfasst Informationen über die Virusserotypen der Blauzungenkrankheit, die in den einzelnen Sperrzonen zirkulieren, was für die Zwecke der Artikel 7 und 8 die Identifizierung derjenigen in verschiedenen Mitgliedstaaten abgegrenzten Sperrzonen ermöglicht, in denen die gleichen Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren.

Artikel 7

Bedingungen für Verbringungen innerhalb derselben Sperrzone

(1)   Verbringungen von Tieren innerhalb derselben Sperrzone, in der derselbe Virusserotyp/dieselben Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren, werden von der zuständigen Behörde zugelassen, sofern die zu verbringenden Tiere am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen.

(2)   Verbringungen von Tieren aus einer Schutzzone in eine Kontrollzone werden nur zugelassen, wenn

a)

die Tiere die Bedingungen gemäß Anhang III erfüllen oder

b)

die Tiere anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit und zum Schutz gegen Angriffe durch Vektoren beruhen und von der zuständigen Behörde am Ursprungsort vorgeschrieben und von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden; oder

c)

die Tiere zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt sind.

(3)   Der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die in Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Tiergesundheitsgarantien.

(4)   Im Fall der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Tiere wird folgender Wortlaut in die entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG eingefügt:

„Die Tiere erfüllen die Bestimmungen von … (Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c; Zutreffendes ist anzugeben) der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 (13).

Artikel 8

Bedingungen für die Ausnahme von dem Verbot der Verbringung aus der Sperrzone gemäß der Richtlinie 2000/75/EG

(1)   Verbringungen von Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus einem in einer Sperrzone befindlichen Haltungsbetrieb oder einer Besamungsstation oder einem Samendepot in einen anderen Haltungsbetrieb oder eine andere Besamungsstation oder ein anderes Samendepot werden von dem Verbringungsverbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG ausgenommen, sofern die Tiere, das Sperma, die Eizellen und Embryonen:

a)

die Bedingungen gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung erfüllen oder

b)

jeglichen sonstigen geeigneten Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit und zum Schutz gegen Angriffe durch Vektoren beruhen und von der zuständigen Behörde am Ursprungsort vorgeschrieben und von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden;

(2)   Der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Tiergesundheitsgarantien.

(3)   Unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes ist ein Kanalisierungsverfahren einzurichten, mit dem gewährleistet wird, dass die Tiere, das Sperma, die Eizellen und Embryonen, die gemäß den in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Bedingungen verbracht werden, nicht anschließend in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, es sei denn, sie erfüllen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen.

(4)   Verbringungen von Tieren aus einem in einer Sperrzone liegenden Haltungsbetrieb zur unmittelbaren Schlachtung werden von dem Verbringungsverbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG ausgenommen, sofern:

a)

in dem Ursprungshaltungsbetrieb mindestens 30 Tage vor dem Versendedatum kein Fall von Blauzungenkrankheit aufgetreten ist;

b)

die Tiere innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft im Bestimmungsschlachthof unter amtlicher Überwachung unmittelbar zum Schlachthof zur Schlachtung verbracht werden;

c)

die zuständige Behörde des Versendeorts die geplante Verbringung der Tiere der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere meldet.

(5)   Unbeschadet von Absatz 4 Buchstabe b kann die zuständige Behörde des Bestimmungsortes auf der Grundlage einer Risikobewertung vorschreiben, dass die zuständige Behörde des Ursprungsortes ein Kanalisierungsverfahren für die Verbringung der genannten Tiere in benannte Schlachthöfe einrichtet.

Solche benannten Schlachthöfe sind auf der Grundlage einer Risikobewertung zu ermitteln, bei der die Kriterien gemäß Anhang IV berücksichtigt werden.

Die Informationen über die benannten Schlachthöfe sind den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen werden auch über das BT-Net-System zur Verfügung gestellt.

(6)   Im Fall des/der in den Absätzen 1 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Tiere, Spermas, Eizellen und Embryonen wird folgender Wortlaut in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG eingefügt:

„… (Die Tiere, das Sperma, die Eizellen und Embryonen; Zutreffendes ist anzugeben) erfüllen die Bestimmungen von … (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 8 Absatz 4; Zutreffendes ist anzugeben) der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 (14).

Artikel 9

Weitere Bedingungen für die Durchfuhr von Tieren

(1)   Die Durchfuhr von Tieren wird von der zuständigen Behörde genehmigt, sofern:

a)

die Tiere aus einer Sperrzone durch Gebiete außerhalb einer Sperrzone verbracht werden und die Transportfahrzeuge, in denen sie befördert werden, mit zugelassenen Insektiziden und/oder Abwehrmitteln gegen Insekten nach ausreichender Reinigung und Desinfektion am Verladeort und in jedem Fall vor dem Verlassen der Sperrzone behandelt wurden;

b)

die Tiere von einem Gebiet außerhalb einer Sperrzone durch eine Sperrzone verbracht werden und die Transportmittel, in denen sie befördert werden, mit zugelassenen Insektiziden und/oder Abwehrmitteln gegen Insekten nach ausreichender Reinigung und Desinfektion am Verladeort und in jedem Fall vor dem Eintritt in eine Sperrzone behandelt wurden;

c)

während der Verbringung durch eine Sperrzone eine Ruhepause an einer Kontrollstelle vorgesehen ist und die Tiere gegen Angriffe von Vektoren geschützt werden.

(2)   Im Fall der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tiere wird den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender Wortlaut hinzugefügt:

„Behandlung mit Insektizid/Abwehrmittel gegen Insekten … (Name des Produkts einfügen) am … (Datum einfügen) um … (Uhrzeit einfügen) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 (15).

(3)   Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht mehr in einem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet einer saisonal von Vektoren der Blauzungenkrankheit freien Zone, wenn mehr als 60 Tage seit Beginn des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V vergangen sind.

Diese Ausnahme gilt jedoch nach dem Ende des saisonal vektorfreien Zeitraums auf der Grundlage des Überwachungsprogramms auf Blauzungenkrankheit nicht mehr.

KAPITEL 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Aufhebung

Die Entscheidung 2005/393/EG wird aufgehoben.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 378 vom 31.12.1982. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/216/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 27).

(2)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(3)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/357/EG (ABl. L 133 vom 25.5.2007, S. 44).

(4)  ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 40. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/924/EG (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 48).

(5)  The EFSA Journal (2007) 480, 1-20.

(6)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(7)  ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 30.

(8)  The EFSA Journal (2007) 479, 1-29.

(9)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/1964. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(10)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(11)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).

(12)  ABl. L 208 vom 19.8.1993, S. 34.

(13)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.“

(14)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.“

(15)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.“


ANHANG I

Mindestanforderungen an die Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (gemäß Artikel 4)

1.   Mindestanforderungen an die Überwachungsprogramme auf Blauzungenkrankheit, die von den Mitgliedstaaten in Sperrzonen durchzuführen sind

Die Überwachungsprogramme auf Blauzungenkrankheit in Sperrzonen zielen darauf ab, Informationen über die Dynamik der Blauzungenkrankheit in einer bereits Beschränkungen unterliegenden Zone zu liefern.

Die geografische Referenzeinheit wird festgelegt durch ein Raster von etwa 45 km x 45 km (ca. 2 000 km2), sofern nicht spezifische Umweltbedingungen eine andere Größe rechtfertigen. In bestimmten Mitgliedstaaten kann das „Gebiet“ gemäß Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG als geografische Referenzeinheit zu Überwachungszwecken herangezogen werden.

Die Überwachungsprogramme auf Blauzungenkrankheit müssen mindestens folgende Elemente umfassen:

1.1.

Serologische Überwachung anhand von Sentineltieren:

Die serologische Überwachung anhand von Sentineltieren besteht aus einem aktiven jährlichen Programm zur Testung von Sentineltieren, bei dem die Zirkulation des Virus der Blauzungenkrankheit innerhalb der Sperrzonen bewertet wird. Soweit möglich, sind Rinder als Sentineltiere heranzuziehen. Sie müssen frei von Antikörpern sein, was durch einen vorherigen seronegativen Test nachzuweisen ist, und müssen sich in Gebieten der Sperrzone befinden, in denen das Vorhandensein des Vektors anhand einer Risikoanalyse unter Berücksichtigung entomologischer und ökologischer Evaluierungen bestätigt wurde oder für das Brüten des Vektors geeignete Lebensräume vorhanden sind;

Sentineltiere sind während der Aktivitätsphase des betreffenden Vektors (sofern bekannt) mindestens jeden Monat zu testen. Liegen derartige Informationen nicht vor, sind die Sentineltiere über das ganze Jahr hinweg mindestens monatlich zu testen. Die Testhäufigkeit kann jedoch an saisonale Schwankungen der epidemiologischen Lage während des Jahres angepasst werden, um Beginn und Ende der Zirkulation des Virus der Blauzungenkrankheit in den Sperrzonen festzustellen;

die Mindestanzahl an Sentineltieren je geografischer Einheit muss repräsentativ und ausreichend sein, damit eine monatliche Inzidenz an Serokonversion (1) von 2 % bei einer Zuverlässigkeit von 95 % in jeder geografischen Einheit festgestellt werden kann.

1.2.

Entomologische Überwachung:

Die entomologische Überwachung besteht aus einem aktiven Programm zum „Vektor-Catching“ durch ständig aufgestellte Fallen, mit deren Hilfe die Populationsdynamik und Überwinterungsmerkmale der Spezies Culicoides an dem beprobten Ort und somit der saisonal vektorfreie Zeitraum in der saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gemäß Anhang V bestimmt werden kann.

Es sind ausschließlich Ansaugfallen mit Ultraviolettlicht gemäß festgelegten Protokollen zu verwenden. Die Fallen müssen die ganze Nacht über und mindestens eine Nacht pro Woche mindestens über einen Zeitraum des Jahres betrieben werden, der zur Bestimmung von Beginn und Ende des saisonal vektorfreien Zeitraums erforderlich ist. In der gesamten Sperrzone muss mindestens eine Falle je geografischer Einheit aufgestellt werden. Die Häufigkeit des Fallenbetriebs ist an die saisonalen Schwankungen der epidemiologischen Lage über das Jahr anzupassen, damit die Bestimmung der Populationsdynamik und Überwinterungsmerkmale von Culicoides optimiert und auf der Grundlage der in den ersten drei Betriebsjahren der Fallen gewonnenen Erkenntnisse geändert werden kann. Ein ausreichender Anteil der in den Insektenfallen gesammelten Kleinmücken ist an ein spezialisiertes Labor zu senden, das in der Lage ist, routinemäßig Culicoides zu zählen und zu identifizieren.

2.   Mindestanforderungen an Beobachtungsprogramme auf Blauzungenkrankheit, die von den Mitgliedstaaten außerhalb von Sperrzonen durchzuführen sind

Die Beobachtungsprogramme auf Blauzungenkrankheit außerhalb von Sperrzonen zielen darauf ab, die Viruszirkulation in einem von der Blauzungenkrankheit freien Mitgliedstaat oder epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet zu ermitteln, und müssen mindestens folgende Elemente umfassen:

2.1.

Passive klinische Beobachtung:

Sie besteht aus einem formellen laufenden System zur Ermittlung und Untersuchung von Verdachtsfällen auf Blauzungenkrankheit, einschließlich eines Frühwarnsystems zur Meldung von Verdachtsfällen. Eigentümer oder Halter von Tieren sowie Veterinäre müssen einen Verdacht auf Blauzungenkrankheit unverzüglich der zuständigen Behörde melden. Alle Verdachtsfälle sind sofort zu untersuchen;

sie muss während des Vektoraktivitätszeitraums besonders verstärkt werden, vor allem zu dessen Beginn;.

sie muss gewährleisten, dass Sensibilisierungskampagnen durchgeführt werden mit dem vorrangigen Ziel, Veterinären und Landwirten die Identifizierung klinischer Anzeichen der Blauzungenkrankheit zu vermitteln.

2.2.

Serologische Beobachtung:

sie besteht aus einem aktiven jährlichen Programm serologischer Testung von Populationen empfänglicher Tierarten mit dem Ziel, Erkenntnisse über die Übertragung des Virus der Blauzungenkrankheit durch zufällige oder gezielte serologische und/oder virologische Testung im Verhältnis zum Infektionsrisiko des Mitgliedstaats oder epidemiologisch relevanten geografischen Gebiets zu gewinnen; sie ist in dem Zeitraum des Jahres durchzuführen, in dem eine Serokonversion wahrscheinlicher festgestellt wird;

sie muss so konzipiert sein, dass die Proben repräsentativ für die Rinderpopulation in dem Mitgliedstaat oder in einem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet sind, und die Probengröße ist so zu bemessen, dass eine Prävalenz von 0,5 % mit 95 % Zuverlässigkeit in der Rinderpopulation des entsprechenden Mitgliedstaates oder geografischen Gebietes ermittelt wird;

sie muss gewährleisten, dass die Probengrößen der Struktur der zu beprobenden Rinderpopulation und der gezielten Beobachtung mit Schwerpunkt auf der Probenahme zur Beobachtung von Hochrisikopopulationen angepasst wird, in denen spezifische, allgemein bekannte Risikofaktoren existieren. Die gezielte Beobachtung muss so ausgelegt sein, dass seropositive Tiere aus geimpften oder immunisierten Populationen gemäß Anhang III Teil A Nummern 5, 6 und 7 das Programm zur Beobachtung auf die Blauzungenkrankheit nicht beeinträchtigen.

2.3.

Entomologische Überwachung:

Sie besteht aus einem aktiven jährlichen Programm zum „Vektor-Catching“, durch das Informationen über die nachgewiesenen und möglichen Vektorarten in dem Mitgliedstaat oder in einem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet, deren Verteilung und saisonale Profile gewonnen werden sollen;

sie ist in allen Mitgliedstaaten durchzuführen, in denen keine Informationen über die nachgewiesenen und potenziellen Vektorarten, deren Verbreitung und saisonale Profile vorliegen.


(1)  Die normale jährliche Rate an Serokonversion in einer infizierten Zone beträgt schätzungsweise 20 %. In der Gemeinschaft jedoch zirkuliert das Virus vor allem in einem Zeitraum von etwa sechs Monaten (Ende Frühjahr/Mitte Herbst). Daher ist die Rate von 2 % eine vorsichtige Schätzung der zu erwartenden monatlichen Rate an Serokonversion.


ANHANG II

Informationen, die von den Mitgliedstaaten an das BT-Net-System zu übermitteln sind (gemäß Artikel 5 Absatz 2)

Die Mitgliedstaaten übertragen zumindest die nachfolgenden Informationen an das BT-Net-System:

1.   serologische/virologische Daten über die Blauzungenkrankheit:

a)

Verwaltungsabteilung/-einheit,

b)

untersuchte Tierart,

c)

Art des Beobachtungssystems („Sentinel-System“ oder „periodische Erhebung“),

d)

Art des durchgeführten Diagnosetests (ELISA, Serumneutralisierung, PCR, Virusisolierung),

e)

Monat und Jahr,

f)

Anzahl getesteter Tiere (1)

g)

Anzahl positiv getesteter Tiere,

h)

serologisch oder virologisch bestimmter Serotyp (bei positiven Ergebnissen der Serumneutralisierung oder Virusisolierung sind die Daten vorzulegen).

2.   Entomologische Daten über die Blauzungenkrankheit:

a)

Verwaltungsabteilung,

b)

eindeutige Kennnummer des Ortes (ein individueller Code für jeden Fallenstandort),

c)

Sammeldatum,

d)

Breitengrad und Längengrad,

e)

Gesamtanzahl der gesammelten Culicoides spp.,

f)

Anzahl der gesammelten C. imicola, sofern vorhanden,

g)

Anzahl der gesammelten C. obsoletus Complex, sofern vorhanden,

h)

Anzahl der gesammelten C. obsoletus sensu strictu, sofern vorhanden,

i)

Anzahl der gesammelten C. scoticus, sofern vorhanden,

j)

Anzahl der gesammelten C. Pulicaris Complex, sofern vorhanden,

k)

Anzahl der gesammelten C. Nubeculosus complex, sofern vorhanden,

l)

Anzahl der gesammelten C. dewulfii, sofern vorhanden,

m)

sonstige relevante Daten.

3.   Impfdaten zur Blauzungenkrankheit:

a)

Verwaltungsabteilung,

b)

Jahr/Halbjahr,

c)

Impfstoffart,

d)

Serotyp-Kombination,

e)

geimpfte Tierart,

f)

Gesamtanzahl der Bestände in dem Mitgliedstaat,

g)

Gesamtanzahl der Tiere in dem Mitgliedstaat,

h)

Gesamtanzahl der Bestände, die an dem Impfprogramm teilnehmen,

i)

Gesamtanzahl der Tiere, die an dem Impfprogramm teilnehmen,

j)

Gesamtanzahl der geimpften Bestände,

k)

Anzahl geimpfter Tiere (sofern Impftyp „Impfung junger Tiere“),

l)

Anzahl junger geimpfter Tiere (sofern Impftyp „Massenimpfung“),

m)

Anzahl ausgewachsener geimpfter Tiere (sofern Impftyp „Massenimpfung“),

n)

verabreichte Impfstoffdosen.


(1)  Sofern Serumpools gebildet werden, ist die geschätzte Anzahl der Tiere, die den untersuchten Pools entsprechen, anzugeben.


ANHANG III

Bedingungen für eine Ausnahme von dem Verbot der Verbringung aus einer Sperrzone (gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)

A.   Tiere

Die Tiere müssen während der Beförderung an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch den Vektor Culicoides geschützt worden sein.

Darüber hinaus muss mindestens eine der unter Nummern 1 bis 7 aufgeführten Bedingungen erfüllt sein:

1.

Die Tiere wurden seit ihrer Geburt bis zur Versendung während eines saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone oder mindestens 60 Tage vor der Verbringung gehalten und wurden gemäß dem Handbuch des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere (1) („OIE-Handbuch für Landtiere“) mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifizierungstest unterzogen, der frühestens sieben Tage vor der Verbringung durchgeführt wurde.

Dieser Erreger-Identifizierungstest ist nicht erforderlich in Mitgliedstaaten oder Gebieten eines Mitgliedstaats, für die/den ausreichend epidemiologische Daten vorliegen, die anhand eines über mindestens drei Jahre angelegten Überwachungsprogramms gewonnen wurden und die Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V begründen.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

2.

Die Tiere wurden mindestens 60 Tage vor der Versendung geschützt gegen Angriffe von Vektoren gehalten.

3.

Die Tiere wurden während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V bis zur Versendung in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten oder wurden mindestens 28 Tage lang gegen Angriffe von Vektoren geschützt und während dieses Zeitraums einem Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere auf Antikörper der Virusgruppe der Blauzungenkrankheit mit negativen Ergebnissen unterzogen, der mindestens 28 Tage nach Beginn des Schutzzeitraums gegen Angriffe durch Vektoren oder des saisonal vektorfreien Zeitraums durchgeführt wurde.

4.

Die Tiere wurden bis zur Versendung während des saisonal vektorfreien Zeitraums in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gemäß Anhang V gehalten oder mindestens 14 Tage lang gegen Angriffe von Vektoren geschützt und während dieses Zeitraums einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere mit negativen Ergebnissen unterzogen, der mindestens 14 Tage nach Beginn des Schutzzeitraums gegen Angriffe von Vektoren oder des saisonal vektorfreien Zeitraums durchgeführt wurde.

5.

Die Tiere stammen aus einem Bestand, der gemäß einem von der zuständigen Behörde beschlossenen Impfprogramm geimpft wurde, und wurden gegen den/die in einem epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Serotyp(en) geimpft, sie befinden sich noch in dem in den Spezifikationen des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum und erfüllen zumindest eine der folgenden Bedingungen:

a)

sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft;

b)

sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff mindestens vor der Anzahl von Tagen geimpft, die für das Einsetzen des Immunitätsschutzes erforderlich sind, der in den Spezifikationen des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs festgelegt ist, und wurden einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere mit negativem Ergebnis unterzogen, der mindestens 14 Tage nach Einsetzen des Immunitätsschutzes gemäß den Spezifikationen des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs durchgeführt wurde;

c)

sie waren zuvor geimpft und wurden innerhalb des Immunitätszeitraums, der in den Spezifikationen des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs garantiert wurde, mit einem inaktivierten Impfstoff erneut geimpft;

d)

sie wurden während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V seit Geburt oder mindestens 60 Tage vor der Impfung in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten und mit einem inaktivierten Impfstoff mindestens vor der Anzahl von Tagen geimpft, die für das Einsetzen des Immunitätsschutzes gemäß den Spezifikationen des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs festgelegt ist.

Sind unter dieser Nummer aufgeführte Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzufügen:

„Tier(e) geimpft gegen Serotyp(en) der Blauzungenkrankheit … (Serotyp(en) einfügen) mit … (Bezeichnung des Impfstoffs einfügen) mit inaktiviertem/modifiziertem Lebendimpfstoff (gegebenenfalls einfügen) am … (Datum einfügen) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 (2).

6.

Die Tiere wurden immer in einem epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet gehalten, in dem nicht mehr als ein Serotyp (möglicherweise) vorhanden war oder ist und:

a)

sie wurden einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit mit positivem Ergebnis unterzogen; der Test ist zwischen 60 und 360 Tagen vor der Verbringung durchzuführen; oder

b)

sie wurden einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit mit positivem Ergebnis unterzogen; der Test wurde mindestens 30 Tage vor der Verbringung durchgeführt und die Tiere wurden einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere mit negativem Ergebnis unterzogen, der frühestens 7 Tage vor der Verbringung durchgeführt wurde.

Sind unter dieser Nummer aufgeführte Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzufügen:

„Tier(e) erfüllt/erfüllen die Bestimmungen von Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 (3).

7.

Die Tiere wurden mit positivem Ergebnis auf alle vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Serotypen einem ausreichenden spezifischen serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, mit dessen Hilfe die spezifischen Antikörper gegen alle in dem epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Virusserotypen der Blauzungenkrankheit ermittelt werden können und

a)

der spezifische serologische Serotyptest wird zwischen 60 und 360 Tagen vor der Verbringung durchgeführt oder

b)

der spezifische serologische Serotyptest wird mindestens 30 Tage vor der Verbringung durchgeführt und die Tiere wurden einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere mit negativem Ergebnis unterzogen, der frühestens sieben Tage vor der Verbringung durchgeführt wurde.

Sind unter dieser Nummer aufgeführte Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzufügen:

„Tier(e) erfüllt/erfüllen die Bestimmungen von Anhang III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 (4).

B.   Tiersperma

Sperma muss von Spendertieren gewonnen worden sein, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung außerhalb einer Sperrzone gehalten;

b)

sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung gegen Angriffe durch Vektoren geschützt;

c)

sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung während des saisonal vektorfreien Zeitraums in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gemäß Anhang V gehalten und einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere, der frühestens sieben Tage vor Beginn der Spermagewinnung durchgeführt wurde, mit negativem Ergebnis unterzogen;

dieser Erreger-Identifizierungstest ist nicht erforderlich in Mitgliedstaaten oder Gebieten eines Mitgliedstaats, für den ausreichend epidemiologische Daten vorliegen, die anhand eines über mindestens drei Jahre angelegten Überwachungsprogramms gewonnen wurden und die Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V begründen;

die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit;

d)

sie wurden mindestens alle 60 Tage während der Spermagewinnung und zwischen 21 und 60 Tagen nach der letzten Gewinnung einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern auf die Virusgruppe der Blauzungenkrankheit mit negativem Ergebnis unterzogen;

e)

sie wurden mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der anhand von Blutproben durchgeführt wurde, die entnommen wurden:

i)

zu Beginn und bei der letzten Gewinnung und

ii)

während des Zeitraums der Spermagewinnung:

mindestens alle sieben Tage bei einem Virusisolationstest,

mindestens alle 28 Tage bei einem Polymerasekettenreaktionstest.

C.   Tiereizellen und -embryonen

1.

In vivo gewonnene Embryonen und Eizellen von Rindern sind gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates (5) zu gewinnen.

2.

In vivo gewonnene Embryonen und Eizellen von anderen Tieren als Rindern und in vitro erzeugte Rinderembryonen müssen von Spendertieren gewonnen worden sein, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung außerhalb einer Sperrzone gehalten;

b)

sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung gegen Angriffe von Vektoren geschützt;

c)

sie wurden zwischen 21 und 60 Tagen nach der Gewinnung von Embryonen/Eizellen mit negativem Ergebnis einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern auf die Virusgruppe der Blauzungenkrankheit unterzogen;

d)

sie wurden mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere anhand einer Blutprobe unterzogen, die am Tag der Gewinnung von Embryonen/Eizellen durchgeführt wurde.


(1)  http://www.oie.int/eng/normes/en_mcode.htm?e1d10

(2)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.“

(3)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.“

(4)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.“

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).


ANHANG IV

Kriterien für die Benennung von Schlachthöfen, für die eine Ausnahme von dem Verbot der Verbringung aus einer Sperrzone gilt (gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2)

Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts wendet zum Zweck der Risikobewertung zur Benennung von Schlachthöfen, in die Verbringungen von Tieren aus einem in einer Sperrzone liegenden Haltungsbetrieb zur unmittelbaren Schlachtung kanalisiert werden sollen, mindestens folgende Kriterien an:

1.

die aus den Programmen zur Überwachung und Beobachtung stammenden Daten, insbesondere über die Vektoraktivität;

2.

die Entfernung von der Eingangsstelle in die Nichtsperrzone bis zum Schlachthof;

3.

die entomologischen Daten über die Route;

4.

die Tageszeit, zu der die Verbringung stattfindet, in Bezug auf die aktiven Stunden des Vektors;

5.

die mögliche Verwendung von Insektiziden und Abwehrmitteln gegen Insekten gemäß Richtlinie 96/23/EG des Rates (1);

6.

die Lage des Schlachthofs in Bezug auf Tierhaltungsbetriebe;

7.

die Biosicherheitsmaßnahmen im Schlachthof.


(1)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.


ANHANG V

Kriterien für die Festlegung des saisonal vektorfreien Zeitraums (gemäß Artikel 9 Absatz 3)

Zur Bestimmung einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone wird der saisonal vektorfreie Zeitraum für ein bestimmtes epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet eines Mitgliedstaates („epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet“) von der zuständigen Behörde unter Anwendung mindestens der folgenden Kriterien festgelegt:

1.   Allgemeine Kriterien

a)

Es wird ein Programm zur Überwachung und/oder Beobachtung auf Blauzungenkrankheit durchgeführt.

b)

Die spezifischen Kriterien und Schwellenwerte, die zur Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums herangezogen werden, werden unter Berücksichtigung der Culicoides-Spezies festgelegt, die in dem epidemiologisch relevanten Gebiet nachweislich oder vermutlich die wichtigsten Vektoren sind.

c)

Die zur Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums herangezogenen Kriterien werden unter Berücksichtigung der Daten aus dem laufenden Jahr und vorausgegangenen Jahren (historische Daten) angewandt. Außerdem werden Aspekte in Zusammenhang mit der Standardisierung von Beobachtungsdaten berücksichtigt.

2.   Besondere Kriterien

a)

Keine Viruszirkulation der Blauzungenkrankheit innerhalb des epidemiologisch relevanten geografischen Gebiets, nachgewiesen durch Beobachtungsprogramme auf Blauzungenkrankheit oder andere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass das Virus der Blauzungenkrankheit zum Stillstand gekommen ist.

b)

Ende der (möglichen) Vektoraktivität, nachgewiesen durch entomologische Beobachtung im Rahmen der Überwachungs- und/oder Beobachtungsprogramme auf Blauzungenkrankheit.

c)

Fang von Culicoides-Spezies, die nachweislich oder vermutlich die Vektoren des in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet vorkommenden Serotyps sind, unterhalb einer Höchstschwelle an gesammelten Vektoren, die für das epidemiologisch relevante geografische Gebiet festzulegen ist. Fehlen fundierte Erkenntnisse zur Unterstützung der Bestimmung des maximalen Schwellenwertes, so ist dafür das völlige Fehlen von Culicoides imicola-Exemplaren und weniger als fünf parer Culicoides je Falle heranzuziehen.

3.   Zusätzliche Kriterien

a)

Temperaturbedingungen, die sich auf das Verhalten der Vektoraktivität im epidemiologisch relevanten Gebiet auswirken. Die Temperaturschwellenwerte sind unter Berücksichtigung des ökologischen Verhaltens von Culicoides-Spezies festzulegen, die nachweislich oder vermutlich die Vektoren des in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet vorhandenen Serotpys sind.


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