EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005D0363

2005/363/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 2005 über Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (Italien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1321)Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 272M, 18.10.2005, p. 297–304 (MT)
OJ L 118, 5.5.2005, p. 39–46 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 063 P. 207 - 214

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/03/2014; Aufgehoben durch 32014D0178

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/363/oj

5.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/39


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2005

über Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (Italien)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1321)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/363/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2003/514/EG der Kommission vom 10. Juli 2003 über Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (Italien) (4) wurde aufgrund des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in der Provinz Nuoro, Sardinien (Italien), erlassen.

(2)

Im Jahr 2004 ist es auf Sardinien zu einem umfangreichen Wiederausbruch der Afrikanischen Schweinepest gekommen. In der Provinz Nuoro kommt die Afrikanische Schweinepest weiterhin endemisch bei Haus- und Wildschweinen vor. Die Seuche ist jedoch auch vereinzelt in anderen Provinzen Sardiniens bei Hausschweinen aufgetreten.

(3)

Angesichts des Handels mit lebenden Schweinen, Schweinesperma, -eizellen und -embryonen sowie mit Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, können die Bestände in anderen italienischen Regionen und anderen Mitgliedstaaten gefährdet werden.

(4)

Italien hat Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest im Rahmen der Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (5) erlassen.

(5)

Aufgrund des Wiederausbruchs der Krankheit im Jahr 2004 hat Italien die bisher getroffenen Seuchentilgungsmaßnahmen neu überprüft.

(6)

Die Entscheidung 2005/362/EG der Kommission (6) wurde erlassen, um den von Italien vorgelegten Tilgungsplan für die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen zu genehmigen.

(7)

Angesichts der derzeitigen Seuchenlage empfiehlt es sich, für das gesamte Gebiet Sardiniens weitere Gemeinschaftsmaßnahmen hinsichtlich der Verbringung von lebenden Schweinen, Schweinesperma, -eizellen und -embryonen sowie von Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, vorzusehen.

(8)

Für Schweinefleisch, das von Schweinen stammt, die als Schlachtschweine im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (7), der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (8) oder der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (9) in das Gebiet von Sardinien verbracht worden sind oder die bestimmte Anforderungen dieser Entscheidung erfüllen, sollten Ausnahmen von den Maßnahmen dieser Entscheidung vorgesehen werden.

(9)

Für Schweinefleischerzeugnisse und sonstige Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse, die aus Fleisch hergestellt wurden, welches als frisches Fleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (10) oder der Richtlinie 2002/99/EG nach Sardinien verbracht worden ist oder das die Anforderungen der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (11) oder bestimmte Anforderungen dieser Entscheidung erfüllt, sollten ebenfalls Ausnahmen vorgesehen werden.

(10)

Um sicherzustellen, dass Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse und sonstige Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse, die bestimmte tierseuchenrechtliche Vorschriften nicht erfüllen, nicht aus Sardinien verbracht werden, und um die Rückverfolgbarkeit von solchem Schweinefleisch und solchen Erzeugnissen zu gewährleisten, sollte das Schweinefleisch besonders gekennzeichnet werden. Diese Sonderkennzeichen sollten so beschaffen sein, dass sie weder mit dem ovalen Stempel für Schweinefleisch gemäß Anhang I Kapitel XI Nummer 50 der Richtlinie 64/433/EWG bzw. dem ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) zu verwendenden Genusstauglichkeitskennzeichen noch mit dem ovalen Stempel für Schweinefleischerzeugnisse oder sonstige Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse gemäß Anhang B Kapitel VI Nummer 4 der Richtlinie 77/99/EWG bzw. dem ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu verwendenden Identitätskennzeichen verwechselt werden können.

(11)

Die Entscheidung 2003/514/EG sollte daher aufgehoben werden.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Entscheidung enthält Tiergesundheits- bzw. Hygienevorschriften für

a)

die Verbringung von lebenden Schweinen, Schweinesperma, -eizellen und -embryonen sowie die Versendung von Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Schweinefleisch enthaltenden Erzeugnissen aus Sardinien und

b)

die Kennzeichnung von Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Schweinefleisch enthaltenden Erzeugnissen aus Sardinien.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Schwein“: Schweine im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/60/EG;

b)

„Schweinefleisch“: alle genusstauglichen Teile von Schweinen;

c)

„Schweinefleischerzeugnisse“: verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Schweinefleisch oder der Weiterverarbeitung solcher verarbeiteter Erzeugnisse gewonnen werden und an deren Schnittfläche ersichtlich ist, dass das Erzeugnis nicht mehr die Eigenschaften von frischem Fleisch besitzt;

d)

„sonstige Erzeugnisse, die Schweinefleisch enthalten“: genusstaugliche Erzeugnisse, die Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnisse enthalten.

Artikel 3

Verbot der Verbringung von lebenden Schweinen, Schweinesperma, -eizellen und -embryonen sowie von Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, aus Sardinien

Italien verbietet

a)

die Verbringung von lebenden Schweinen aus Sardinien;

b)

die Verbringung von Schweinesperma, -eizellen und -embryonen aus Sardinien und

c)

die Verbringung von Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, aus Sardinien.

Artikel 4

Besondere Kennzeichnung von Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, aus Sardinien

Italien trägt dafür Sorge, dass Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse und sonstige Erzeugnisse, die Schweinefleisch enthalten, das von auf Sardinien geschlachteten Schweinen stammt, mit einem Genusstauglichkeitszeichnen oder Kennzeichen versehen werden, das nicht mit dem Gemeinschaftsstempel verwechselt werden kann und insbesondere nicht oval sein darf.

Artikel 5

Ausnahmen von den Artikeln 3 und 4 hinsichtlich Schweinefleisch

(1)   Abweichend von Artikel 3 Buchstabe c kann Italien genehmigen, dass Schweinefleisch aus Sardinien in Gebiete außerhalb der Region versendet wird, sofern es die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels erfüllt.

(2)   Das Schweinefleisch stammt

a)

entweder von Schweinen,

i)

die als Schlachtschweine im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG, der Richtlinie 72/462/EWG oder der Richtlinie 2004/68/EG nach Sardinien verbracht worden sind und

ii)

die die Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt A erfüllen;

b)

oder von Schweinen,

i)

die mindestens vier Monate vor ihrem Transport zum Schlachthof im Herkunftsbetrieb in Sardinien gehalten wurden, der außerhalb der in Anhang I aufgeführten Gebiete gelegen ist, und

ii)

die die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllen.

(3)   Die Erzeugung, Lagerung und Verarbeitung des Schweinefleisches erfolgt in Betrieben,

a)

die zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen wurden und

b)

in denen das Schweinefleisch von anderem Fleisch, das die Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt, getrennt erzeugt, gelagert oder verarbeitet wird.

(4)   Abweichend von Artikel 4 dieser Entscheidung ist das Schweinefleisch mit dem ovalen Stempel gemäß Anhang I Kapitel XI Nummer 50 der Richtlinie 64/433/EWG bzw. ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen zu versehen.

(5)   Für das Schweinefleisch gilt Folgendes:

a)

Es ist eine tierärztliche Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/99/EG auszustellen, und

b)

Sendungen aus Sardinien führen die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (14) mit, in der die spezifischen Gesundheitsanforderungen gemäß Anhang III dieser Entscheidung angegeben sind.

Artikel 6

Ausnahmen von den Artikeln 3 und 4 hinsichtlich Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten

(1)   Abweichend von Artikel 3 Buchstabe c kann Italien genehmigen, dass Schweinefleischerzeugnisse und sonstige Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse aus Sardinien in Gebiete außerhalb der Region versendet werden, sofern sie die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels erfüllen.

(2)   Die Erzeugnisse müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie wurden aus Fleisch hergestellt, das als frisches Schweinefleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG oder der Richtlinie 2002/99/EG nach Sardinien verbracht worden ist, oder

b)

sie wurden aus Schweinefleisch hergestellt, das die Anforderungen von Artikel 5 dieser Entscheidung erfüllt, oder

c)

sie erfüllen die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG und wurden einer Behandlung gemäß Anhang III der genannten Richtlinie unterzogen, die anerkanntermaßen die Abtötung des Erregers der Afrikanischen Schweinepest gewährleistet.

(3)   Die Erzeugung, Lagerung und Verarbeitung des Schweinefleisches erfolgt in Betrieben,

a)

die zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen wurden und

b)

in denen nur Erzeugnisse, die die Anforderungen gemäß Absatz 2 erfüllen, erzeugt, gelagert oder verarbeitet werden.

(4)   Abweichend von Artikel 4 dieser Entscheidung sind die Erzeugnisse mit dem ovalen Stempel gemäß Anhang B Kapitel VI Nummer 4 der Richtlinie 77/99/EWG bzw. bzw. ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit dem Identitätskennzeichen zu versehen.

(5)   Für die Erzeugnisse gilt Folgendes:

a)

Es ist eine tierärztliche Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/99/EG auszustellen, und

b)

Sendungen aus Sardinien führen die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission mit, in der die spezifischen Gesundheitsanforderungen gemäß Anhang IV dieser Entscheidung angegeben sind.

Artikel 7

Mitteilung an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten

Italien übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung alle sechs Monate

a)

ein aktualisiertes Verzeichnis der zugelassenen Betriebe gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3,

b)

ein Verzeichnis sämtlicher Sendungen von Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Schweinefleisch enthaltenden Erzeugnissen, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 4 gekennzeichnet worden sind, und

c)

alle zweckdienlichen Angaben über die Umsetzung dieser Entscheidung.

Artikel 8

Aufhebung

Die Entscheidung 2003/514/EG wird aufgehoben.

Artikel 9

Adressaten

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Mai 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 28.

(5)  ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(6)  Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(8)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(9)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

(10)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(11)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(12)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(13)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(14)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44.


ANHANG I

Gebiete Sardiniens gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i

a)

das gesamte Gebiet der Provinz Nuoro;

b)

in der Provinz Sassari: das Gebiet der Gemeinden Alà dei Sardi, Anela, Banari, Benetutti, Bessude, Bonnanaro, Bono, Bonorva, Borutta, Bottidda, Buddusò, Bultei, Burgos, Cheremule, Cossoine, Esporlatu, Giave, Illorai, Ittireddu, Mores, Nughedu di San Nicolò, Nule, Pattada, Siligo, Thiesi und Torralba.


ANHANG II

Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 2

Teil A

Allgemeine Vorschriften für Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b

Nach ihrer Ankunft im Schlachthof werden die Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b von anderen Schweinen, die die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 nicht erfüllen, getrennt gehalten und geschlachtet, so dass jeder direkte oder indirekte Kontakt vermieden wird.

Teil B

Besondere Vorschriften für Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b

1.

Für den Herkunftsbetrieb der Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b gelten folgende Bedingungen:

a)

Der Betrieb muss mindestens 10 km von jeglichem Ausbruch von Afrikanischer Schweinepest, der in den letzten drei Monaten vor der Verbringung der Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b zum Schlachthof aufgetreten ist, entfernt gelegen sein.

b)

Der Betrieb muss in einer Provinz gelegen sein, in der unter Aufsicht der zuständigen Behörde ein Plan zur Überwachung und Vorbeugung der Afrikanischen Schweinepest umgesetzt wird und entsprechend regelmäßig Überwachungs- und Präventivmaßnahmen durchgeführt werden.

c)

In dem Betrieb sind in den letzten 30 Tagen vor dem Transport der Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b zum Schlachthof keine Schweine eingestellt worden.

d)

Für die Zwecke dieser Nummer ist der Betrieb von der zuständigen Veterinärbehörde zugelassen.

2.

Die Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b werden vom Herkunftsbetrieb gemäß Nummer 1 unter folgenden Bedingungen zu einem Schlachthof verbracht:

a)

Ein amtlicher Tierarzt hat folgende Maßnahmen durchgeführt:

i)

die Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission (1), wobei die Ausnahmeregelung für die Beprobung der Schweine gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 6 sinngemäß gilt, und

ii)

eine Überprüfung des Registers und der Kennzeichen der Schweine gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates (2);

b)

Die Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Buchstabe a haben keine Hinweise auf die Afrikanische Schweinepest ergeben und die Überprüfung gemäß Buchstabe a hat gezeigt, dass die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 92/102/EWG eingehalten werden;

c)

Die für den Transport der Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b eingesetzten Transportmittel wurden vor dem Verladen gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/60/EG gereinigt und desinfiziert und von der zuständigen Behörde verplombt.

d)

Die für den Schlachthof zuständige Behörde ist über die anstehende Verbringung der Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b unterrichtet worden und bestätigt der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Behörde die Ankunft der Tiere.

3.

Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der im Schlachthof vorgenommenen Schlachttier- und Fleischuntersuchung mögliche Anzeichen auf das Vorhandensein der Afrikanischen Schweinepest.


(1)  ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35.

(2)  ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32.


ANHANG III

zur Entscheidung 2005/363/EG der Kommission

Image


ANHANG IV

zur Entscheidung 2005/363/EG der Kommission

Image


Top