EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005D0779

2005/779/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. November 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4273) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 293, 9.11.2005, p. 28–32 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 349M, 12.12.2006, p. 563–567 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 082 P. 4 - 9
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 082 P. 4 - 9
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 051 P. 74 - 78

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/03/2019; Aufgehoben durch 32019D0470

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/779/oj

9.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. November 2005

mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4273)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/779/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In bestimmten Regionen Italiens sind Fälle von Vesikulärer Schweinekrankheit (VSK) aufgetreten.

(2)

Zur Bekämpfung der Krankheit hat Italien Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der Vesikulären Schweinekrankheit (2) getroffen.

(3)

Italien hat außerdem zusätzliche Tilgungs- und Überwachungsmaßnahmen erlassen, die für ganz Italien gelten. Diese Maßnahmen sind in Jahresprogrammen zur Tilgung und Überwachung der Vesikulären Schweinekrankheit vorgesehen, die Italien vorgelegt hat und die nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 6 sowie der Artikel 29 und 32 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (3) genehmigt wurden.

(4)

Mit der Entscheidung 2004/840/EG der Kommission vom 30. November 2004 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2005 sowie zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (4) wurde das von Italien für 2005 vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Vesikulären Schweinekrankheit genehmigt.

(5)

Mit den in den Jahresprogrammen zur Tilgung und Überwachung der Vesikulären Schweinekrankheit vorgesehenen Maßnahmen sollen Schweinehaltungen als VSK-frei anerkannt und es soll sichergestellt werden, dass alle Regionen Italiens diesen Seuchenfreiheitsstatus erreichen. Die Programme regeln ferner die Verbringung von und den Handel mit lebenden Schweinen aus Regionen und Haltungsbetrieben, die hinsichtlich der Vesikulären Schweinekrankheit nicht denselben Gesundheitsstatus aufweisen.

(6)

Infolge der zufrieden stellenden Ergebnisse wiederholter Stichprobenuntersuchungen von Schweinen aus allen unter die jährlichen Tilgungs- und Überwachungsprogramme fallenden Haltungsbetrieben wurden die meisten Regionen Italiens mit Ausnahme der Abruzzen, Kampaniens, Kalabriens und Siziliens als frei von Vesikulärer Schweinekrankheit anerkannt.

(7)

Angesichts der Art der Seuche und ihrer Persistenz in bestimmten Regionen Italiens sollte die Überwachung zur Früherkennung der Krankheit in anerkannt VSK-freien Regionen aufrechterhalten werden.

(8)

Die Seuchenlage in Regionen, die nicht als VSK-frei anerkannt sind, dürfte durch den Handel mit lebenden Schweinen auch Schweinehaltungen in anderen italienischen Regionen gefährden. Schweine sollten daher aus nicht anerkannt VSK-freien Regionen nicht in andere Regionen Italiens verbracht werden, es sei denn, sie stammen aus Betrieben, die bestimmte Anforderungen erfüllen.

(9)

Schweine aus nicht anerkannt VSK-freien Regionen sollten nicht in andere Mitgliedstaaten versandt werden, während Schweine aus anerkannt VSK-freien Regionen nur aus anerkannt seuchenfreien Betrieben versandt werden sollten.

(10)

Die Vorschriften dieser Entscheidung sollten unbeschadet der Regelung der Richtlinie 92/119/EWG des Rates gelten. Es empfiehlt sich, den Begriff „Sammelstelle für Schweine“ von der diesbezüglichen Begriffsbestimmung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (5) abzugrenzen.

(11)

Im Interesse der Transparenz sollten die Zuerkennung des Gesundheitsstatus von Schweinehaltungsbetrieben und Regionen in Bezug auf die Vesikuläre Schweinekrankheit sowie die Verbringung von und der innergemeinschaftliche Handel mit lebenden Schweinen aus Haltungsbetrieben und Regionen mit unterschiedlichem Gesundheitsstatus auf Gemeinschaftsebene geregelt werden.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Entscheidung enthält hinsichtlich der Vesikulären Schweinekrankheit Tiergesundheitsvorschriften für anerkannt VSK-freie italienische Regionen und für nicht anerkannt VSK-freie Regionen.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Entscheidung

1.

gelten die Definitionen der Richtlinie 92/119/EWG;

2.

sind „Schweinesammelstellen“ Händlerbetriebe, in die bzw. aus denen gekaufte Schweine in den 30 Tagen nach ihrem Erwerb regelmäßig verbracht werden.

KAPITEL II

ANERKENNUNG VON ITALIENISCHEN REGIONEN UND HALTUNGSBETRIEBEN ALS FREI VON VESIKULÄRER SCHWEINEKRANKHEIT

Artikel 3

Anerkennung von Regionen

(1)   Die in Anhang I genannten Regionen Italiens sind anerkannt frei von Vesikulärer Schweinekrankheit.

(2)   Die in Anhang II genannten Regionen Italiens sind nicht anerkannt frei von Vesikulärer Schweinekrankheit.

Artikel 4

Anerkennung von Haltungsbetrieben

(1)   Italien trägt dafür Sorge, dass die Vorschriften der Absätze 2 bis 6 eingehalten werden.

(2)   In anerkannt VSK-freien Regionen werden Schweinehaltungsbetriebe als VSK-frei anerkannt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Eine bestimmte Anzahl Zuchtschweine, die ausreicht, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine VSK-Befallsrate von 5 % festzustellen, wurde zwei Mal im Abstand von 28 bis 40 Tagen mit Negativbefund serologisch untersucht, und

b)

soweit in Haltungsbetrieben in anerkannt VSK-freien Regionen keine Zuchtschweine gehalten werden: Schweine, die in derartige Haltungsbetriebe verbracht werden, stammen aus anerkannt VSK-freien Betrieben.

(3)   In nicht anerkannt VSK-freien Regionen werden Schweinehaltungsbetriebe als VSK-frei anerkannt, wenn eine bestimmte Anzahl Schweine, die ausreicht, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine VSK-Befallsrate von 5 % festzustellen, zwei Mal im Abstand von 28 bis 40 Tagen mit Negativbefund serologisch untersucht wurde.

(4)   Ein anerkannt VSK-freier Schweinehaltungsbetrieb behält seinen Seuchenfreiheitsstatus bei, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Stichprobenuntersuchungen und Kontrollen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 werden mit Negativbefund durchgeführt, und

b)

Schweine, die in einen derartigen Haltungsbetrieb verbracht werden, stammen aus anerkannt VSK-freien Betrieben.

(5)   Der Seuchenfreiheitsstatus eines Haltungsbetriebs

a)

wird ausgesetzt, wenn ein Seropositivbefund vorliegt, der im Zuge weiterer Untersuchungen bestätigt wird, und zwar so lange, bis das betreffende Schwein unter amtlicher Überwachung geschlachtet wird, oder

b)

wird entzogen, wenn zwei oder mehr Seropositivbefunde vorliegen.

(6)   Der Seuchenfreiheitsstatus eines Schweinehaltungsbetriebs wird wieder zuerkannt, wenn die Stichprobenuntersuchungen und Kontrollen im Sinne von Absatz 2 bzw. 3 negativ ausfallen.

KAPITEL III

ÜBERWACHUNG

Artikel 5

Überwachung in anerkannt VSK-freien Regionen

(1)   Italien trägt dafür Sorge, dass zum Nachweis der Vesikulären Schweinekrankheit in anerkannt seuchenfreien Regionen Stichprobenuntersuchungen und Kontrollen im Sinne der Absätze 2 und 3 durchgeführt werden.

(2)   In Haltungsbetrieben mit mehr als zwei Zuchtschweinen erfolgt die Probennahme für die serologische Untersuchung anhand einer Zufallsstichprobe von zwölf Zuchtschweinen bzw. aller Zuchtschweine, wenn im Betrieb weniger als zwölf Zuchtschweine gehalten werden, und in folgenden Zeitabständen:

a)

ein Mal jährlich, wenn der Betrieb hauptsächlich Schlachtschweine erzeugt,

b)

zwei Mal jährlich in allen anderen Fällen.

(3)   In Schweinesammelstellen werden monatlich aus jeder Bucht, in der Schweine üblicherweise aufgestallt werden, Kotproben für virologische Untersuchungen entnommen.

Artikel 6

Überwachung in nicht anerkannt VSK-freien Regionen

(1)   Italien trägt dafür Sorge, dass zum Nachweis der Vesikulären Schweinekrankheit in nicht anerkannt seuchenfreien Regionen Stichprobenuntersuchungen und Kontrollen im Sinne der Absätze 2 und 3 durchgeführt werden.

(2)   Für anerkannt VSK-freie Haltungsbetriebe, in denen Zuchtschweine gehalten werden, und für Schweinesammelstellen gelten die Bestimmungen von Artikel 5.

(3)   In anerkannt VSK-freien Haltungsbetrieben, in denen keine Zuchtschweine gehalten werden, erfolgt die Probennahme für die serologische Untersuchung anhand einer Zufallsstichprobe von zwölf Zuchtschweinen bzw. von allen Zuchtschweinen, wenn im Betrieb weniger als zwölf Zuchtschweine gehalten werden. Die Stichprobenuntersuchung von Schweinen eines Haltungsbetriebs kann jedoch auch zum Zeitpunkt der Schlachtung im Schlachthof stattfinden.

KAPITEL IV

VERBRINGUNGEN LEBENDER SCHWEINE INNERHALB ITALIENS UND IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN

ABSCHNITT I

Verbringungen innerhalb Italiens

Artikel 7

Vorschriften für die Verbringung lebender Schweine innerhalb Italiens

(1)   Italien trägt dafür Sorge, dass die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 hinsichtlich der innerstaatlichen Verbringung lebender Schweine eingehalten werden.

(2)   Soweit Schweine aus nicht anerkannt VSK-freien Haltungsbetrieben zur Schlachtung in einen Schlachthof befördert werden, werden von einer bestimmten Anzahl Schweine, die ausreicht, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine VSK-Befallsrate von 5 % festzustellen, Proben für serologische Untersuchungen entnommen.

(3)   Die Verbringung von Schweinen aus nicht anerkannt VSK-freien Haltungsbetrieben in andere Haltungsbetriebe ist verboten.

(4)   Die Verbringung von Schweinen aus nicht anerkannt VSK-freien Regionen in andere Regionen Italiens ist verboten.

Artikel 8

Ausnahmen und Bedingungen

Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 können die italienischen Behörden genehmigen, dass Schweine aus Haltungsbetrieben in nicht anerkannt VSK-freien Regionen in andere Regionen Italiens verbracht werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Herkunftsbetrieb ist seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen anerkannt frei von Vesikulärer Schweinekrankheit;

b)

in den 60 Tagen vor der Verbringung lag der Herkunftsbetrieb nicht in einer im Zuge eines Ausbruchs von Vesikulärer Schweinekrankheit abgegrenzten Schutz- oder Überwachungszone;

c)

in den 12 Monaten vor der Verbringung der Schweine aus VSK-verdächtigen Haltungsbetrieben wurden keine Schweine in den Haltungsbetrieb eingestellt;

d)

im Herkunftsbetrieb befindliche Schweine werden zwischen 20 und 30 Tagen vor der Verbringung stichprobenweise untersucht, und eine bestimmte Anzahl Schweine, die ausreicht, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine VSK-Befallsrate von 5 % festzustellen, wird einer serologischen Untersuchung unterzogen;

e)

im Bestimmungsbetrieb befindliche Schweine werden frühestens 28 Tage nach der Verbringung stichprobenweise untersucht, und eine bestimmte Anzahl Schweine, die ausreicht, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine VSK-Befallsrate von 5 % festzustellen, wird einer serologischen Untersuchung unterzogen. Schweine dürfen den Bestimmungsbetrieb erst verlassen, wenn alle Untersuchungen mit Negativbefund durchgeführt wurden;

f)

die Tiere werden in verplombten Fahrzeugen unter behördlicher Überwachung befördert;

g)

die Verbringung der Schweine wird dem für den Bestimmungsbetrieb zuständigen örtlichen Veterinäramt mindestens 48 Stunden im Voraus mitgeteilt;

h)

die für die Beförderung der Schweine verwendeten Fahrzeuge werden vor und nach der Verbringung unter amtlicher Überwachung gereinigt und desinfiziert.

ABSCHNITT II

Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten

Artikel 9

Versendung lebender Schweine aus Italien in andere Mitgliedstaaten

(1)   Italien trägt dafür Sorge, dass die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 eingehalten werden.

(2)   Die Versendung von Schweinen aus nicht anerkannt VSK-freien Regionen in andere Mitgliedstaaten ist verboten.

(3)   Schweine, die aus anerkannt VSK-freien Regionen in andere Mitgliedstaaten versendet werden, müssen aus anerkannt VSK-freien Haltungsbetrieben stammen.

Artikel 10

Bescheinigungsverpflichtung

Italien trägt dafür Sorge, dass die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG, die Schweine aus Italien auf dem Weg in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 dieser Entscheidung begleiten müssen, folgenden Vermerk enthalten:

„Tiere im Sinne der Entscheidung 2005/779/EG der Kommission mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien“

KAPITEL V

MITTEILUNGSPFLICHT

Artikel 11

Mitteilung an die Kommission und die Mitgliedstaaten

Die italienischen Behörden teilen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit alle sechs Monate maßgebliche Informationen über die Anwendung dieser Entscheidung mit.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(4)  ABl. L 361 vom 8.12.2004, S. 41.

(5)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).


ANHANG I

Anerkannt VSK-freie Regionen Italiens

Die Regionen:

Basilicata

Emilia-Romagna

Friaul-Julisch Venetien

Latium

Ligurien

Lombardei

Marken

Molise

Piemont

Apulien

Sardinien

Toskana

Trentino-Alto Adige

Umbrien

Aosta-Tal

Veneto


ANHANG II

Nicht anerkannt VSK-freie Regionen Italiens

Die Regionen:

Abruzzen

Kampanien

Kalabrien

Sizilien


Top