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Document 32007D0590

2007/590/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. August 2007 zur Einführung einer Schutzimpfung gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in den Niederlanden und diesbezüglicher Verbringungsvorschriften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3977)

OJ L 222, 28.8.2007, p. 16–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/07/2021; Aufgehoben durch 32020R0687

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/590/oj

28.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. August 2007

zur Einführung einer Schutzimpfung gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in den Niederlanden und diesbezüglicher Verbringungsvorschriften

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3977)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2007/590/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza ist eine hochinfektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit sowie unter bestimmten Umständen auch die Gesundheit des Menschen ernsthaft gefährden und die Rentabilität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann.

(2)

In bestimmten Teilen der Gemeinschaft und in Drittländern wurden bei Geflügel und Wildvögeln hoch pathogene Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 isoliert. Die Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung dieses Virus auf Hausgeflügelbestände, insbesondere durch Wildvögel, steigt in der Gemeinschaft.

(3)

Die Niederlande haben in ihrem gesamten Hoheitsgebiet Frühwarnsysteme und Biosicherheitsmaßnahmen eingeführt, um das Risiko der Übertragung des Erregers auf Hausgeflügelbestände zu verringern.

(4)

Das Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat in seinen wissenschaftlichen Gutachten zur Aviären Influenza in Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz, zur Rolle von Wildvögeln bei der Ausbreitung der Aviären Influenza und zur Impfung von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Zoovögeln gegen die Aviäre Influenza empfohlen, Schutzimpfungen zu erwägen, wenn, insbesondere in Gebieten mit hoher Geflügelbesatzdichte, ein hohes Risiko der Viruseinschleppung besteht.

(5)

Darüber hinaus besteht laut EFSA bei Epidemien der Aviären Influenza immer ein erhebliches Risiko, dass Hobby- und Heimvögel versteckt werden und somit ein dauerhaftes Infektionsrisiko darstellen. Diese Möglichkeit ist zu berücksichtigen, und als Alternative zur Massentötung dieser Tiere kann empfohlen werden, die Überwachungs- und Biosicherheitsmaßnahmen zu verschärfen. Darüber hinaus können für diese Arten von Vögeln Quarantäne und Schutzimpfung ins Auge gefasst werden. Diese Optionen dürfen die strikte Anwendung der Biosicherheits- und anderen Maßnahmen, die in den betroffenen Gebieten zur Tilgung möglicherweise eingeschleppter Viren durchgeführt werden, jedoch nicht gefährden. So können insbesondere Bestände geimpft werden, bei denen die gängigen Systeme der Herdenführung von vorneherein ausschließen, dass die Vögel dauerhaft im Stall gehalten oder ausreichend gegen Kontakte zu Wildvögeln geschützt werden.

(6)

Mit der Entscheidung 2006/147/EG der Kommission vom 24. Februar 2006 mit Vorschriften für die Schutzimpfung gegen hoch pathogene Aviäre Influenza des Virussubtyps H5N1 in den Niederlanden und diesbezüglichen Verbringungsvorschriften (2) wurde der der Kommission von den Niederlanden am 21. Februar 2006 vorgelegte Plan zur Schutzimpfung gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza vom Subtyp H5N1, und dessen Änderungen, einschließlich der Verlängerung des Plans bis zum 31. Juli 2007 („der Schutzimpfungsplan“) genehmigt. Darin werden die Maßnahmen festgelegt, die von den Niederlanden anzuwenden sind, wenn in bestimmten Geflügelhaltungen, die einem besonderen Einschleppungsrisiko ausgesetzt sind, Schutzimpfungen durchgeführt werden, und die auch Verbringungsbeschränkungen für geimpftes Geflügel umfassen.

(7)

Angesichts der Erfahrungen mit der Schutzimpfung unter Feldbedingungen bei der Durchführung des Schutzimpfungsplans ist es sinnvoll, dieses Pilotprojekt fortzusetzen, um weitere Erkenntnisse über die Entwicklung und das Ausmaß der Immunität von Vögeln unter kontrollierten Bedingungen zu gewinnen.

(8)

Zu diesem Zweck legten die Niederlande am 29. Juni 2007 einen aktualisierten Schutzimpfungsplan vor, der bis zum 31. Juli 2009 durchgeführt werden soll. Die Kommission hat diesen aktualisierten Plan in Zusammenarbeit mit den Niederlanden geprüft und ist der Auffassung, dass er, vorbehaltlich einiger Anpassungen, den einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften entspricht. Dementsprechend sollte der aktualisierte Schutzimpfungsplan genehmigt werden.

(9)

Für eine solche Schutzimpfung sollten nur Impfstoffe verwendet werden, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (3) oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (4) zugelassen sind.

(10)

Wenn Schutzimpfungen in den Niederlanden durchgeführt werden, sollten geimpfte und nicht geimpfte Geflügelbestände überwacht und Verbringungsbeschränkungen für geimpfte Vögel eingeführt werden, um eine etwaige Viruszirkulation bei geimpften Beständen zu verhindern, falls sie mit dem Wildstammvirus in Berührung kommen.

(11)

Ferner sollten einige Beschränkungen für die Verbringung von den Schutzimpfungsmaßnahmen dieser Entscheidung unterliegendem Geflügel und dessen Erzeugnissen eingeführt werden. Diese Beschränkungen sollten den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (5), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (6) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (7) Rechnung tragen.

(12)

Im Interesse der Klarheit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollte die Entscheidung 2006/147/EG aufgehoben werden.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Entscheidung sind die Maßnahmen festgelegt, die von den Niederlanden anzuwenden sind, wenn in bestimmten Geflügelhaltungen, die einem besonderen Einschleppungsrisiko für die Aviäre Influenza ausgesetzt sind, Schutzimpfungen durchgeführt werden, und die auch Verbringungsbeschränkungen für geimpftes Geflügel und bestimmte Geflügelerzeugnisse umfassen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2005/94/EG.

Weiterhin bezeichnen die Begriffe

a)

„Geflügel in Hinterhofhaltungen“: Hühner, Puten und andere Arten der Ordnung der Hühnervögel (Galliformes) sowie Enten, Gänse und andere Arten der Ordnung der Gänsevögel (Anseriformes), die von ihrem Besitzern zu folgenden Zwecken gehalten werden:

i)

zum eigenen Verbrauch oder zur eigenen Verwendung oder

ii)

als Heimtiere;

b)

„Bio-“ und „Freilandlegehennen“:

i)

Legehennen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (8) und

ii)

die freien Auslauf haben.

Artikel 3

Genehmigung des Impfprogramms

(1)   Der Plan für die Schutzimpfung gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza, den die Niederlande der Kommission am 29. Juni 2007 vorgelegt haben („der Schutzimpfungsplan“) wird genehmigt.

(2)   Der Schutzimpfungsplan wird von der Kommission veröffentlicht.

Artikel 4

Bedingungen für die Durchführung des Schutzimpfungsplans

(1)   Die Niederlande stellen sicher, dass die Schutzimpfung von Geflügel in Hinterhofhaltungen sowie von Bio- und Freilandlegehennen gemäß dem Schutzimpfungsplan mit einem inaktivierten heterologen Impfstoff aus Aviärem Influenza-Virus vom Subtyp H5 oder mit einem bivalenten inaktivierten heterologen Impfstoff aus sowohl H5- als auch H7-Virussubtypen durchgeführt wird, der von diesem Mitgliedstaat oder der Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 2001/82/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen worden ist.

(2)   Die Niederlande stellen sicher, dass Hinterhofhaltungen sowie Bio- und Freilandlegehennenbestände nach den Vorgaben des Schutzimpfplans streng beobachtet und überwacht werden, soweit Schutzimpfungen durchgeführt werden.

(3)   Die Niederlande stellen sicher, dass der Schutzimpfungsplan effizient durchgeführt wird.

Artikel 5

Beschränkungen für die Verbringung und Versendung von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus Hinterhofhaltungen

(1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass kein Geflügel, einschließlich Eintagsküken und Bruteier, die von solchem Geflügel und aus Hinterhofhaltungen stammen, in denen Impfungen durchgeführt werden, in andere Geflügelhaltungsbetriebe in den Niederlanden verbracht oder an andere Mitgliedstaaten versandt werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 darf Geflügel aus Hinterhofhaltungen, sofern die Tiere einzeln gekennzeichnet sind, in andere Hinterhofhaltungen verbracht oder vorübergehend zusammengeführt werden für Tierschauen und Ausstellungen

a)

in den Niederlanden;

b)

in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Zustimmung.

Solche Verbringungen oder Zusammenführungen müssen dem Schutzimpfungsplan entsprechen; dies gilt auch für die Dokumentation der Verbringung und Zusammenführung.

Artikel 6

Verbringungsbeschränkungen für Bio- und Freilandlegehennen

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Bio- und Freilandlegehennen aus Betrieben, in denen Schutzimpfungen durchgeführt werden, nur verbracht werden

a)

in andere Haltungsbetriebe innerhalb der Niederlande, in denen Schutzimpfungen durchgeführt werden;

b)

zur sofortigen Schlachtung in einen Schlachthof innerhalb der Niederlande oder

c)

zur sofortigen Schlachtung in einen Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat nach Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaats.

Artikel 7

Gesundheitsbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern

(1)   Die Niederlande stellen sicher, dass die Gesundheitsbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Buchstabe c genanntem lebenden Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den Niederlanden folgenden Wortlaut enthält:

„Geflügel/Eintagsküken/Bruteier (9) gemäß Entscheidung 2007/590/EG und geimpft/gewonnen von geimpftem Geflügel (9) gegen Aviäre Influenza am … (Datum) mit dem Impfstoff … (Bezeichnung).

(2)   Die Niederlande stellen sicher, dass die Gesundheitsbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit anderem als dem in Artikel 1 genannten lebenden Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den Niederlanden folgenden Wortlaut enthält:

„Die Sendung besteht aus lebendem Geflügel/Eintagsküken/Bruteiern (10) aus Haltungsbetrieben, in denen nicht gegen Aviäre Influenza geimpft wurde.

Artikel 8

Beschränkungen für die Versendung von Konsumeiern

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass Konsumeier mit Ursprung in und/oder Herkunft aus Bio- und Freilandlegehennenbetrieben, in denen Schutzimpfungen durchgeführt werden, nur aus den Niederlanden in andere Mitgliedstaaten versendet werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

die Konsumeier stammen von Geflügel aus Beständen, die gemäß dem Schutzimpfungsplan regelmäßig kontrolliert und mit Negativbefund auf hoch pathogene Aviäre Influenza getestet wurden, wobei Sentinel-Tiere besonders berücksichtigt wurden, und

b)

die Konsumeier werden auf direktem Wege

i)

zu einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Packstelle befördert und in Wegwerfpackungen oder in Behältnissen, Paletten oder sonstigen wiederverwendbaren Verpackungen verpackt, die vor und nach jeder Verwendung gemäß den Anweisungen und Biosicherheitsmaßnahmen der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert werden, oder

ii)

zur Herstellung von Eiprodukten zu einem Verarbeitungsbetrieb im Sinne von Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert, um dort gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt und bearbeitet zu werden.

Artikel 9

Beschränkungen für die Versendung von Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen, maschinell gewonnenem Separatorenfleisch und Fleischerzeugnissen von geimpften Bio- und Freilandlegehennen

(1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, maschinell gewonnenes Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse von geimpften Bio- und Freilandlegehennen nur in andere Mitgliedstaaten verbracht wird, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

es stammt von Geflügel

i)

aus Beständen, die gemäß dem Schutzimpfungsplan regelmäßig kontrolliert und mit Negativbefund auf hoch pathogene Aviäre Influenza getestet wurden, wobei Sentinel-Tiere besonders berücksichtigt wurden;

ii)

aus Beständen, die innerhalb von 48 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt klinisch untersucht wurden, wobei Sentinel-Tiere besonders berücksichtigt wurden;

iii)

das von anderen Beständen, die die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllen, getrennt gehalten wird, und

b)

das Fleisch wurde gemäß Anhang II und Anhang III Abschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und gemäß Anhang I Abschnitte I, II und III sowie Abschnitt IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kontrolliert.

(2)   Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, maschinell gewonnenes Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse, die Fleisch von Tieren aus geimpften Bio- und Freilandlegehennenbeständen enthalten, nur unter der Bedingung aus den Niederlanden versendet werden, dass das Fleisch die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt und gemäß Anhang III Abschnitte V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wird.

Artikel 10

Berichterstattung

Die Niederlande legen der Kommission innerhalb eines Monats ab dem Tag der Anwendung dieser Entscheidung einen Bericht über den Stand der Durchführung der Schutzimpfung und dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vierteljährliche Berichte vor.

Artikel 11

Aufhebung

Die Entscheidung 2006/147/EG wird aufgehoben.

Artikel 12

Adressaten

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 27. August 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(2)  ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 47. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/528/EG (ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 39).

(3)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).

(4)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).

(5)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3).

(6)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(7)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigte Fassung (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates.

(8)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53.

(9)  Nichtzutreffendes streichen.“

(10)  Nichtzutreffendes streichen.“


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