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Document 32010D0726

2010/726/EU: Beschluss des Rates vom 22. November 2010 über den Abschluss eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

OJ L 313, 30.11.2010, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 119 P. 112 - 113

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/726/oj

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30.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. November 2010

über den Abschluss eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

(2010/726/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 8,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Zweite Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits wurde am 24. Juli 2007 im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet.

(2)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden.

(3)

Das Zweite Zusatzprotokoll sollte abgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Zweite Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (2) wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten die in Artikel 10 des Zweiten Zusatzprotokolls vorgesehene Notifizierung vor.

Artikel 3

Der Präsident des Rates gibt im Namen der Union folgende Mitteilung ab:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher sind Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Protokolls, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ zu lesen.“

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 149.

(2)  Das Zweite Zusatzprotokoll wurde in ABl. L 251 vom 26.9.2007, S. 2, zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht. Ein Protokoll der Berichtigung des Zweiten Zusatzprotokolls in der spanischen Sprachversion wurde in ABl. L 255 vom 23.9.2008, S. 34, veröffentlicht.


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