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Document 22010D0626

2010/626/EU: Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko vom 17. September 2010 betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

OJ L 277, 21.10.2010, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/626/oj

21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/30


BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-MEXIKO

vom 17. September 2010

betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

(2010/626/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf den Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 (1) (im Folgenden „Beschluss Nr. 2/2000“), insbesondere auf die Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zu Anhang III über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und auf die Gemeinsame Erklärung V,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 sind die Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien festgelegt.

(2)

Gemäß der Gemeinsamen Erklärung V prüft der Gemischte Ausschuss, ob die Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln über den 30. Juni 2003 hinaus verlängert werden muss, falls die wirtschaftlichen Bedingungen, die zur Festlegung dieser Regeln geführt haben, anhalten. Mit den am 22. März 2004 und am 14. Juni 2007 gefassten Beschlüssen Nr. 1/2004 (2) und Nr. 1/2007 (3) des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko wurde die Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln bis zum 30. Juni 2006 bzw. bis zum 30. Juni 2009 verlängert.

(3)

Aufgrund der gemäß der Gemeinsamen Erklärung V durchgeführten Analyse der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedingungen erscheint es angebracht, die Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln vorübergehend zu verlängern, um die kontinuierliche Anwendung der im Rahmen des Beschlusses Nr. 2/2000 gegenseitig eingeräumten Vorteile zu gewährleisten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln gelten statt der in Anlage II des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln bis zum 30. Juni 2014.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien durch Austausch schriftlicher Notifikationen einander den Abschluss ihrer jeweils erforderlichen rechtlichen Verfahren bestätigen.

Artikel 1 gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2009.

Geschehen zu Brüssel am 17. September 2010.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Präsident

Gustavo MARTIN PRADA


(1)  ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10.

(2)  ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 60.

(3)  ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 15.


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