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Document 32011D0787

2011/787/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. November 2011 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8618)

OJ L 319, 2.12.2011, p. 112–115 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 059 P. 214 - 217

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/787/oj

2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/112


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. November 2011

zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8618)

(2011/787/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (auch bekannt als Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) ist ein Organismus, der Knollen von Solanum tuberosum L. schädigt und deshalb den in der Richtlinie 2000/29/EG und in der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (2) festgelegten Maßnahmen unterliegt.

(2)

Nachdem Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. in der Union an Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten festgestellt worden war, erließ die Kommission die Entscheidung 2004/4/EG vom 22. Dezember 2003 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen (3). Mit dieser Entscheidung wurde die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten in die Union verboten, sofern nicht bestimmte Anforderungen erfüllt waren.

(3)

In den letzten Jahren wurde Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. an Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten weiterhin festgestellt. Daher sollten die Sofortmaßnahmen zum Schutz vor der Verbreitung des betreffenden Schadorganismus hinsichtlich der Einfuhr von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten in die Union weiterhin gelten.

(4)

Diese Sofortmaßnahmen sollten dahingehend angepasst werden, dass sie einer Situation entsprechen, die sich aufgrund von Maßnahmen Ägyptens, insbesondere eines von diesem Land vorgelegten neuen Systems zur Kontrolle der Erzeugung und Ausfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L., verbessert hat. Außerdem wurde Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. während der Einfuhrsaison 2010/2011 in der Union nicht festgestellt.

(5)

Daher sollte die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten in die Union zugelassen werden, wenn sie in bestimmten, von Ägypten festgelegten Gebieten gemäß den einschlägigen internationalen Standards angebaut wurden. Die Kommission sollte die von Ägypten vorgelegte Liste dieser Gebiete den Mitgliedstaaten übermitteln, damit diese Einfuhrkontrollen durchführen können und damit die Sendungen zurückverfolgt werden können. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um diese Liste bei Feststellung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. auf den neuesten Stand zu bringen. Ferner sollten die Anforderungen der Union an die Kontrolle bei der Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten auf eine eingehende Inspektion bei Ankunft dieser Knollen in der Union beschränkt werden.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten nach jeder Einfuhrsaison ausführliche Informationen über die Einfuhren übermitteln, damit die Anwendung dieses Beschlusses bewertet werden kann.

(7)

Im Interesse der Klarheit und der Zweckmäßigkeit sollte daher die Entscheidung 2004/4/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(8)

Es sollte die Möglichkeit der Überarbeitung dieses Beschlusses vorgesehen werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Schadorganismusfreie Gebiete

(1)   Die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten in das Hoheitsgebiet der Union wird zugelassen, wenn sie in Gebieten angebaut wurden, die in einer Liste der schadorganismusfreien Gebiete gemäß Absatz 2 geführt werden, und wenn die im Anhang festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

(2)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine von Ägypten vor jeder Einfuhrsaison vorgelegte Liste schadorganismusfreier Gebiete, in der die nach dem „Internationalen FAO-Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen — Teil 4: Überwachung von Schadorganismen — Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete“ festgelegten schadorganismusfreien Gebiete aufgeführt sind.

(3)   Wird die Feststellung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. der Kommission und Ägypten gemeldet, so wird das Gebiet, aus dem die betreffenden Knollen von Solanum tuberosum L. stammen, aus der Liste der schadorganismusfreien Gebiete gemäß Absatz 2 ausgeschlossen, bis die Ergebnisse der von Ägypten durchgeführten Untersuchungen vorliegen. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Untersuchungen und gegebenenfalls eine von Ägypten vorgelegte, aktualisierte Liste der schadorganismusfreien Gebiete.

Artikel 2

Vorlage von Informationen und Meldungen

(1)   Die einführenden Mitgliedstaaten legen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten vor dem 31. August jedes Jahres Informationen über die während der vorausgegangenen Einfuhrsaison gemäß diesem Beschluss eingeführten Mengen, einen ausführlichen Bericht über die nach Nummer 4 des Anhangs durchgeführten Inspektionen und die nach Nummer 5 des Anhangs durchgeführte Untersuchung auf eine latente Infektion sowie Kopien aller amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse vor.

(2)   Bei der Meldung eines Verdachts oder des bestätigten Auftretens von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. gemäß Nummer 6 des Anhangs an die Kommission fügen die Mitgliedstaaten Kopien der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und der dazugehörigen Unterlagen bei.

(3)   Die Meldung gemäß Absatz 2 betrifft nur die Sendung, wenn sie aus Partien besteht, die alle dieselbe Herkunft aufweisen.

Artikel 3

Aufhebung

Die Entscheidung 2004/4/EG wird hiermit aufgehoben.

Artikel 4

Überprüfung

Die Kommission überprüft diesen Beschluss bis zum 30. September 2012.

Artikel 5

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. November 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 235 vom 21.8.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 2 vom 6.1.2004, S. 50.


ANHANG

Anforderungen, die gemäß Artikel 1 zusätzlich zu den in den Teilen A und B der Anhänge I, II und IV der Richtlinie 2000/29/EG festgelegten Anforderungen an Knollen von Solanum tuberosum L. zu erfüllen sind:

1.   Anforderungen an schadorganismusfreie Gebiete

Die schadorganismusfreien Gebiete gemäß Artikel 1 umfassen entweder einen „Sektor“ (bereits festgelegte Verwaltungseinheit, die mehrere „Bassins“ umfasst) oder ein „Bassin“ (Bewässerungseinheit) und werden mit ihrer individuellen amtlichen Code-Nummer identifiziert.

2.   Anforderungen an die einzuführenden Knollen von Solanum tuberosum L.

2.1.

Die Knollen von Solanum tuberosum L., die in die Union eingeführt werden sollen, wurden in Ägypten einer eingehenden Kontrolle unterzogen, mit der sichergestellt wird, dass sie frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. sind. Die eingehende Kontrolle umfasst die Anbaubedingungen, Feldinspektionen, den Transport, die Verpackung sowie Inspektionen und Untersuchungen vor der Ausfuhr.

2.2.

Die Knollen von Solanum tuberosum L., die in die Union eingeführt werden sollen, müssen

a)

in Partien zusammengestellt sein, von denen jede ausschließlich aus Knollen von Solanum tuberosum L. besteht, die in einem einzigen Gebiet gemäß Nummer 1 geerntet wurden;

b)

auf jedem Sack, der unter Aufsicht der zuständigen ägyptischen Behörden versiegelt wird, mit einer unverwischbaren Angabe der jeweiligen amtlichen Code-Nummer aus der Liste der schadorganismusfreien Gebiete gemäß Artikel 1 und der jeweiligen Partie-Nummer eindeutig gekennzeichnet sein;

c)

von dem nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG vorgeschriebenen Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, in dem im Abschnitt „Unterscheidungsmerkmale“ die Partie-Nummer(n) und im Abschnitt „Zusätzliche Erklärung“ die amtliche(n) Code-Nummer(n) gemäß Nummer 2.2 Buchstabe b angegeben werden.

d)

von einem amtlich registrierten Exporteur ausgeführt werden, dessen Name oder Handelsbezeichnung auf jeder Sendung anzugeben ist.

3.   Anforderungen an Grenzübergangsorte

3.1.

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die für die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten zugelassenen Grenzübergangsorte sowie Name und Anschrift der für den jeweiligen Grenzübergangsort zuständigen amtlichen Stelle mitgeteilt. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten und Ägypten davon in Kenntnis.

3.2.

Der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft der Sendung mit Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sowie die Menge dieser Sendung wurde der für den Grenzübergangsort zuständigen amtlichen Stelle im Voraus angekündigt.

4.   Anforderungen an Untersuchungen

4.1.

Die Knollen von Solanum tuberosum L. werden am Grenzübergangsort der Untersuchung gemäß Artikel 13a Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG unterzogen. Diese Untersuchung wird nach dem Aufschneiden der Knollen an Proben von jeweils mindestens 200 Knollen je Partie der Sendung oder, wenn das Gewicht der Partie 25 Tonnen überschreitet, je 25 Tonnen oder Teilmenge davon in einer solchen Partie vorgenommen.

4.2.

Jede Partie der Sendung verbleibt unter amtlicher Kontrolle und darf erst vermarktet oder verwendet werden, wenn festgestellt wurde, dass diese Untersuchungen weder das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. noch einen Verdacht auf ein solches Auftreten ergeben haben. Zusätzlich müssen, falls in einer Partie typische Symptome von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt werden oder der Verdacht einer solchen Infektion besteht, alle weiteren Partien dieser Sendung und Partien anderer Sendungen, die aus demselben Gebiet stammen, unter amtlicher Kontrolle verbleiben, bis das Vorhandensein von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. in der betreffenden Partie bestätigt oder entkräftet worden ist.

4.3.

Werden bei den Untersuchungen Symptome von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt oder besteht der Verdacht einer solchen Infektion, so erfolgt die Bestätigung oder Entkräftung des Verdachts auf Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. durch Untersuchung nach dem in der Richtlinie 98/57/EG festgelegten Untersuchungsprogramm. Wird das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bestätigt, so wird die Partie, von der die Probe stammt, entweder zurückgewiesen oder vernichtet, oder es wird die Genehmigung erteilt, Erzeugnisse an einen Bestimmungsort außerhalb der Union zu versenden; alle weiteren Partien dieser Sendung aus demselben Gebiet werden gemäß Nummer 5 untersucht.

5.   Anforderungen an die Untersuchung auf latente Infektion

5.1.

Die unter Nummer 4 genannten Untersuchungen werden durch Untersuchungen auf latente Infektion bei Proben aus jedem Gebiet gemäß Nummer 1 nach dem in der Richtlinie 98/57/EG festgelegten Untersuchungsprogramm ergänzt. Während der Einfuhrsaison wird mindestens eine Probe von jedem Sektor oder Bassin je Gebiet gemäß Nummer 1 entnommen, die jeweils 200 Knollen aus einer einzigen Partie umfasst. Die für die Untersuchung auf latente Infektion entnommene Probe wird auch nach dem Aufschneiden der Knollen untersucht. Bei jeder untersuchten Probe, für die ein positiver Befund erbracht wurde, wird jeglicher verbleibende Kartoffelauszug zurückgehalten und in geeigneter Form aufbewahrt.

5.2.

Jede Partie der Sendung, aus der die Proben entnommen wurden, verbleibt unter amtlicher Kontrolle und darf erst vermarktet oder verwendet werden, wenn festgestellt wurde, dass bei diesen Untersuchungen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bestätigt wurde. Wird das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bestätigt, so wird die Partie, von der die Probe stammt, entweder zurückgewiesen oder vernichtet, oder es wird die Genehmigung erteilt, Erzeugnisse an einen Bestimmungsort außerhalb der Union zu versenden.

6.   Anforderungen an Meldungen

Bei bestätigtem Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. oder Verdacht darauf unterrichten die Mitgliedstaaten unverzüglich die Kommission und Ägypten. Die Meldung des Verdachts erfolgt auf der Grundlage eines positiven Befunds bei dem/den Schnell-Screeningtest(s) gemäß Anhang II Abschnitt I Nummer 1 und Abschnitt II der Richtlinie 98/57/EG oder Screeningtest(s) gemäß Anhang II Abschnitt I Nummer 2 und Abschnitt III der genannten Richtlinie.

7.   Anforderungen an die Etikettierung

Die Mitgliedstaaten legen geeignete Etikettierungsvorschriften für Knollen von Solanum tuberosum L. fest, die auch den ägyptischen Ursprung ausweisen, um zu verhindern, dass die Knollen von Solanum tuberosum L. zum Pflanzen verwendet werden. Sie treffen auch angemessene Maßnahmen zur Beseitigung der Abfälle nach der Verpackung oder Verarbeitung der Knollen von Solanum tuberosum L., um jegliche Verbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. infolge einer möglichen latenten Infektion zu verhindern.


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