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Document 32013D0413

2013/413/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. Juli 2013 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4683)

OJ L 205, 1.8.2013, p. 13–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2018: This act has been changed. Current consolidated version: 17/11/2015

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/413/oj

1.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2013

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4683)

(2013/413/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit ihrem Anhang III Teil A Nummer 12 verbieten die Mitgliedstaaten die Verbringung von nicht als Pflanzgut bestimmten Kartoffeln/Erdäpfeln mit Ursprung im Libanon in die Union. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der genannten Richtlinie können jedoch Ausnahmen von diesem Verbot vorgesehen werden, wenn eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit ihrem Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 25.2 verbieten die Mitgliedstaaten die Verbringung von Kartoffeln/Erdäpfeln in die Union, es sei denn, sie stammen aus Ländern, die bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann und Kotthoff) Davis et al., nachstehend „der betreffende Schadorganismus“, sind oder die Vorschriften anwenden, die als mit den Unionsvorschriften zur Bekämpfung dieses Organismus gleichwertig anerkannt wurden. Der Libanon erfüllt keine der genannten Bedingungen. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der genannten Richtlinie können jedoch Ausnahmen von diesem Verbot vorgesehen werden, wenn eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.

(3)

Aus den Informationen, die der Libanon vorgelegt hat und die bei einem Besuch des Lebensmittel- und Veterinäramtes im März 2006 gesammelt wurden, sowie aus danach übermittelten Angaben des Libanon geht hervor, dass nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa unter angemessenen Pflanzengesundheitsbedingungen angebaut werden.

(4)

Daher sollte die Verbringung von nicht als Pflanzgut bestimmten Kartoffeln/Erdäpfeln mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa in die Union unter der Voraussetzung gestattet werden, dass dort Bedingungen gegeben sind, mit denen sichergestellt wird, dass der betreffende Schadorganismus auf den Kartoffeln/Erdäpfeln nicht vorhanden ist, wenn sie in das Hoheitsgebiet der Union verbracht werden. Diese Bedingungen sollten die Erzeugung in Gebieten betreffen, die von dem betreffenden Schadorganismus frei sind, die Durchführung von Erhebungen in diesen Gebieten, die Erzeugung aus zertifizierten Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln, die Handhabung, Lagerung, Verpackung und die Aufbereitungsanforderungen.

(5)

Die Kartoffeln/Erdäpfel sollten über benannte Eingangsorte in die Union verbracht werden, damit wirksame Kontrollen und die Minderung jeglicher Risiken in Bezug auf die Pflanzengesundheit sichergestellt sind.

(6)

Es sollten Anforderungen an die Inspektion festgelegt werden, damit dem Risiko in Bezug auf die Pflanzengesundheit begegnet werden kann. Es sollte festgelegt werden, dass Probenahme und Untersuchung gemäß dem mit der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (2) festgelegten Testschema durchzuführen sind.

(7)

Die Kartoffeln/Erdäpfel sollten nur dann in die bzw. innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie angemessen gekennzeichnet sind, so dass der libanesische Ursprung und sonstige relevante Informationen angegeben werden, damit verhindert wird, dass die Kartoffeln/Erdäpfel gepflanzt werden, und damit ihre Identifizierung und Rückverfolgbarkeit gewährleistet sind.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten nach jeder Einfuhrsaison der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen, ob sie diese Kartoffeln/Erdäpfel eingeführt haben, damit die Anwendung des vorliegenden Beschlusses bewertet werden kann.

(9)

Die betreffende Ausnahmegenehmigung sollte befristet werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ermächtigung zur Zulassung einer Ausnahme

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit ihrem Anhang III Teil A Nummer 12 und von Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie in Verbindung mit ihrem Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 25.2 können die Mitgliedstaaten die Verbringung in ihr Hoheitsgebiet von Kartoffeln/Erdäpfeln gemäß Anhang III Teil A Nummer 12 der genannten Richtlinie (nachstehend „Kartoffeln/Erdäpfel“) mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar oder Bekaa zulassen, wenn die Kartoffeln/Erdäpfel den Bedingungen im Anhang des vorliegenden Beschlusses genügen.

Artikel 2

Pflanzengesundheitszeugnis

Das Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13a Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG wird im Libanon ausgestellt. Unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ umfasst es die folgenden Angaben:

a)

eine Erklärung mit dem Wortlaut „Gemäß den mit dem Durchführungsbeschluss 2013/413/EU festgelegten EU-Anforderungen“;

b)

die Nummer der Partie;

c)

den Namen des schadorganismusfreien Gebiets im Sinne der Nummer 1 des Anhangs.

Artikel 3

Eingangsorte

(1)   Kartoffeln/Erdäpfel, die unter die Zulassung gemäß Artikel 1 fallen, dürfen in die Union nur über einen Eingangsort verbracht werden, der von dem Mitgliedstaat, in dem er gelegen ist, zu diesem Zweck benannt wurde.

(2)   Der Mitgliedstaat meldet die Eingangsorte sowie Name und Anschrift der in der Richtlinie 2000/29/EG genannten amtlichen Stelle, die für die einzelnen Eingangsorte zuständig ist, den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Libanon.

Artikel 4

Inspektionen durch die Mitgliedstaaten

(1)   Von jeder Partie einer Sendung werden Proben zur amtlichen Untersuchung auf Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann und Kotthoff) Davis et al., nachstehend „der betreffende Schadorganismus“, entnommen. Jede Probe besteht aus mindestens 200 Knollen. Wiegt eine Partie mehr als 25 t, so wird eine Probe je 25 t entnommen und zusätzlich eine für den restlichen Teil der Partie.

(2)   Die zuständigen amtlichen Stellen führen eine Sichtkontrolle der Proben auf Symptome des betreffenden Schadorganismus an aufgeschnittenen Knollen durch.

Während dieser Kontrolle bleiben alle Partien der betreffenden Sendung unter amtlicher Aufsicht und werden weder verbracht noch verwendet.

(3)   Werden bei der Kontrolle gemäß Absatz 2 Symptome des betreffenden Schadorganismus festgestellt, so sind Tests gemäß Anhang I Nummern 1.1 sowie 4 bis 10 der Richtlinie 93/85/EWG durchzuführen, anhand deren ermittelt wird, ob der betreffende Schadorganismus vorhanden ist.

Bis diese Tests durchgeführt sind, bleiben alle Partien der betroffenen Sendung und alle übrigen Sendungen, die eine Partie mit Ursprung in demselben schadorganismusfreien Gebiet enthalten und sich unter der Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle befinden, unter amtlicher Aufsicht und werden weder verbracht noch verwendet.

(4)   Wird der betreffende Schadorganismus in einer Probe gemäß Absatz 3 bestätigt, so wird der gesamte verbleibende Kartoffel-/Erdäpfelextrakt zurückbehalten und in geeigneter Weise konserviert, und die betreffende Partie wird nicht in die Union verbracht.

Alle in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten verbleibenden Partien werden gemäß Anhang I Nummern 1.1 sowie 4 bis 10 der Richtlinie 93/85/EWG untersucht.

(5)   Werden bei der Untersuchung von Proben gemäß Absatz 2 keine Symptome des betreffenden Schadorganismus in einer Partie festgestellt, so sind von allen Partien Tests gemäß Anhang I Nummern 1.2 sowie 3 bis 10 der Richtlinie 93/85/EWG auf latente Infektion durchzuführen.

Während dieser Tests bleibt diese Partie unter amtlicher Aufsicht und wird weder verbracht noch verwendet.

Wird der betreffende Schadorganismus in einer Probe gemäß Unterabsatz 1 bestätigt, so wird der gesamte verbleibende Kartoffel-/Erdäpfelextrakt zurückbehalten und in geeigneter Weise konserviert, und die betreffende Partie wird nicht in die Union verbracht.

Artikel 5

Meldung eines Verdachts oder Nachweises

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und dem Libanon unverzüglich Fälle, in denen aufgrund des Screening-Schnelltests gemäß Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie 93/85/EWG oder des Screening-Tests gemäß Anhang I Nummer 1.2 der genannten Richtlinie Verdacht auf das Vorhandensein des betreffenden Schadorganismus besteht.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und dem Libanon unverzüglich Fälle, in denen das Vorhandensein des betreffenden Schadorganismus gemäß Anhang I Nummern 1.1 und 1.2 der Richtlinie 93/85/EWG bestätigt wird.

Artikel 6

Kennzeichnung

(1)   Die Kartoffeln/Erdäpfel dürfen in die bzw. in der Union nur mit einem Etikett in einer der Amtssprachen der Union verbracht werden, auf dem die folgenden Angaben gemacht werden:

a)

Angabe, dass sie libanesischen Ursprungs sind;

b)

Name des schadorganismusfreien Gebiets;

c)

Name und Identifikationsnummer des Erzeugers;

d)

Nummer der Partie.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Etikett wird unter Aufsicht der libanesischen Pflanzenschutzorganisation ausgestellt.

Artikel 7

Abfallentsorgung

Der bei der Verpackung bzw. Verarbeitung der Kartoffeln in der Union entstehende Abfall wird in einer Weise entsorgt, die gewährleistet, dass der betreffende Schadorganismus sich nicht ansiedelt und verbreitet.

Artikel 8

Meldepflicht der Importeure

(1)   Der Importeur meldet der zuständigen amtlichen Stelle des Eingangsort in dem betreffenden Mitgliedstaat rechtzeitig im Voraus, dass er beabsichtigt, eine Sendung zu verbringen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Meldung umfasst die folgenden Angaben:

a)

Menge der betreffenden Sendung/en;

b)

Datum der beabsichtigten Verbringung;

c)

Name und Adresse des Importeurs.

Artikel 9

Berichterstattung über Einfuhren

Der Einfuhrmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten spätestens am 31. Januar jedes Jahres über die Mengen, unter Angabe der Partien, Sendungen und Tonnen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des vorausgegangenen Jahres gemäß dem vorliegenden Beschluss eingeführt wurden.

Artikel 10

Überprüfung

Die Kommission überprüft diesen Beschluss spätestens am 31. Oktober 2014.

Artikel 11

Geltungsende

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2015.

Artikel 12

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Juli 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 259 vom 4.10.1993, S. 1.


ANHANG

ANFORDERUNGEN AN EINFUHREN GEMÄSS ARTIKEL 1

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für Kartoffeln/Erdäpfel, die die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 9 erfüllen.

1.   Erzeugungsgebiete

Die Kartoffeln/Erdäpfel werden in den Regionen Akkar oder Bekaa in Gebieten erzeugt, die von der libanesischen Pflanzenschutzorganisation gemäß dem Internationalen Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 4 „Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete“ (1) amtlich als frei von dem betreffenden Schadorganismus („schadorganismusfreie Gebiete“) erklärt wurden und die der Libanon der Kommission jährlich meldet.

2.   Erhebungen in schadorganismusfreien Gebieten

In den schadorganismusfreien Gebieten führen die libanesischen Behörden in den fünf Jahren vor der Erzeugung jährlich systematische und repräsentative Erhebungen zum Nachweis des betreffenden Schadorganismus durch; auch im Erzeugungsjahr finden solche Erhebungen statt.

Die Erhebungen werden auf Kartoffel-/Erdäpfelfeldern in den schadorganismusfreien Gebieten und an Kartoffeln/Erdäpfeln durchgeführt, die in diesen Gebieten geerntet werden.

Die Erhebungen umfassen Folgendes:

a)

Sichtkontrollen der Felder während der Anbausaison;

b)

visuelle Untersuchung der geernteten Kartoffeln/Erdäpfel auf Symptome des betreffenden Schadorganismus an aufgeschnittenen Knollen;

c)

Laboruntersuchung symptomatischer und asymptomatischer Kartoffeln/Erdäpfel.

Die Erhebungen führen nicht zum Nachweis des betreffenden Schadorganismus oder zu sonstigen Anhaltspunkten dafür, dass das Gebiet kein schadorganismusfreies Gebiet im Sinne von Nummer 1 ist. Die Ergebnisse der Erhebungen werden der Kommission auf Nachfrage zur Verfügung gestellt.

3.   Erzeuger

Die Kartoffeln/Erdäpfel werden von Erzeugern angebaut, die von der libanesischen Pflanzenschutzorganisation registriert wurden.

4.   Erzeugung aus zertifizierten Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln

Die Kartoffeln/Erdäpfel genügen einer der nachfolgend genannten Anforderungen:

a)

Sie werden aus Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln erzeugt, die in der Union zertifiziert und aus dieser in den Libanon eingeführt wurden;

b)

sie werden aus Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln erzeugt, die aus einem Drittland oder aus Teilen eines Drittlands in den Libanon eingeführt wurden, aus dem die Einfuhr von Pflanzkartoffeln in die Union nicht gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/29/EG verboten ist, und die in diesem Drittland zertifiziert wurden.

5.   Anbaufelder

Die Kartoffeln/Erdäpfel werden auf Feldern angebaut, auf denen in den fünf vorausgegangenen Jahren keine anderen als die in Nummer 4 genannten Kartoffeln/Erdäpfel angebaut wurden.

6.   Handhabung

Die Kartoffeln werden mit Maschinen gehandhabt, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie werden nur zur Handhabung der Kartoffeln verwendet, die den Nummern 1 bis 5 entsprechen;

b)

wenn sie für andere als die in Buchstabe a genannten Zwecke verwendet wurden, sind sie ausreichend gereinigt und desinfiziert worden, bevor sie für die in Buchstabe a genannten Zwecke verwendet wurden.

7.   Lagerung

Die Kartoffeln/Erdäpfel werden in Lagereinrichtungen gelagert, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie werden nur zur Lagerung der Kartoffeln/Erdäpfel verwendet, die den Nummern 1 bis 6 entsprechen;

b)

bei Verwendung für andere als die in Buchstabe a genannten Zwecke werden sie ausreichenden Hygienemaßnahmen unterzogen, bevor sie für die in Buchstabe a genannten Zwecke verwendet werden.

8.   Verpackung

Das Material zur Verpackung der Kartoffeln/Erdäpfel ist entweder neu oder gereinigt und desinfiziert.

9.   Aufbereitung der Kartoffeln und Partien zur Verbringung in die Union

Die Kartoffeln/Erdäpfel erfüllen hinsichtlich ihrer Aufbereitung die folgenden Bedingungen:

a)

Sie sind frei von Erde, Blättern und sonstigen Pflanzenresten;

b)

sie werden zur Verbringung in die Union als Partien vorgestellt, die jeweils aus Kartoffeln eines einzigen Erzeugers bestehen und in einem einzigen Gebiet gemäß Nummer 1 geerntet wurden; und

c)

sie befinden sich in Säcken, Packungen oder sonstigen Behältern, die jeweils gemäß Artikel 6 gekennzeichnet sind.


(1)  ISPM 4. 1995. Requirements for the establishment of pest free areas. Rom, IPPC, FAO.


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