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Document 21972A0722(05)

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island - Protokoll Nr . 1 über die Regelung für bestimmte Waren Protokoll Nr . 2 über Waren , für die zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den darin verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sonderregelung gilt - Protokoll Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs " Erzeugnisse mit Ursprung in " oder " Ursprungserzeugnisse " und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Protokoll Nr . 4 über die mengenmäßigen Beschränkungen , die Island beibehalten kann - Protokoll Nr . 5 über einige Sonderbestimmungen betreffend Irland - Protokoll Nr . 6 über die besonderen Vorschriften für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse in die Gemeinschaft - Schlußakte - Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

OJ L 301, 31.12.1972, p. 2–161 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1972(31.12)L301 P. 4 - 163
English special edition: Series I Volume 1972(31.12)L301 P. 4 - 163
Greek special edition: Chapter 11 Volume 004 P. 4 - 163
Spanish special edition: Chapter 11 Volume 003 P. 6 - OP_DATPRO
Portuguese special edition: Chapter 11 Volume 003 P. 6 - OP_DATPRO
Special edition in Finnish: Chapter 02 Volume 001 P. 95 - 95
Special edition in Swedish: Chapter 02 Volume 001 P. 95 - 95
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 011 P. 202 - 285
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 011 P. 202 - 285
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 011 P. 202 - 285
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 011 P. 202 - 285
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 011 P. 202 - 285
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 011 P. 202 - 285
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 011 P. 202 - 285
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 011 P. 202 - 285
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 011 P. 202 - 285
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 001 P. 137 - 220
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 001 P. 137 - 220
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 018 P. 3 - 86

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/09/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1972/2842/oj

Related Council regulation

21972A0722(05)

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island - Protokoll Nr . 1 über die Regelung für bestimmte Waren Protokoll Nr . 2 über Waren , für die zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den darin verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sonderregelung gilt - Protokoll Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs " Erzeugnisse mit Ursprung in " oder " Ursprungserzeugnisse " und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Protokoll Nr . 4 über die mengenmäßigen Beschränkungen , die Island beibehalten kann - Protokoll Nr . 5 über einige Sonderbestimmungen betreffend Irland - Protokoll Nr . 6 über die besonderen Vorschriften für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse in die Gemeinschaft - Schlußakte - Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 301 vom 31/12/1972 S. 0002 - 0085
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 1 S. 0133
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 1 S. 0133
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(31.12)L301 S. 0004
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(31.12)L301 S. 0004
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 4 S. 0004
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0006
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0006


++++

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

einerseits ,

DIE REPUBLIK ISLAND

andererseits ,

IN DEM WUNSCH , anläßlich der Erweiterung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Island zu festigen und auszuweiten und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung ihres Handels mit dem Ziel sicherzustellen , zum Aufbau Europas beizutragen ,

ENTSCHLOSSEN , zu diesem Zweck in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens über die Errichtung von Freihandelszonen die Hemmnisse annähernd für ihren gesamten Handel schrittweise zu beseitigen ,

ERKLÄREN SICH BEREIT , unter Berücksichtigung aller Beurteilungselemente , insbesondere der Entwicklung der Gemeinschaft , die Möglichkeit eines Ausbaus und einer Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen , wenn deren Ausdehnung auf Bereiche , die nicht unter dieses Abkommen fallen , im Interesse ihrer Volkswirtschaften nützlich erscheinen sollte ,

HABEN BESCHLOSSEN , zur Erreichung dieser Ziele und in der Erwägung , daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann , daß sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet ,

DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN :

Artikel 1

Zweck dieses Abkommens ist es ,

a ) durch die Ausweitung des Warenverkehrs zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island die harmonische Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und damit in der Gemeinschaft und in Island den Aufschwung des Wirtschaftslebens , die Verbesserung der Lebens - und Beschäftigungsbedingungen , die Steigerung der Produktivität und die finanzielle Stabilität zu begünstigen ,

b ) im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gerechte Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten ,

c ) auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen .

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Islands ,

i ) die unter die Kapitel 25 bis 99 des Brüsseler Zolltarifschemas fallen , mit Ausnahme der im Anhang I angeführten Waren ;

ii ) die in den Protokollen Nr . 2 und Nr . 6 genannt werden , unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen .

Artikel 3

( 1 ) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Island werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt .

( 2 ) Die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Island beseitigen die Einfuhrzölle schrittweise wie folgt :

- Am 1 . April 1973 wird jeder Zollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt ;

- die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am

1 . Januar 1974 ,

1 . Januar 1975 ,

1 . Januar 1976 ,

1 . Juli 1977 .

( 3 ) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz , von dem die in diesem Artikel und im Protokoll Nr . 1 vorgesehenen , aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden , der am 1 . Januar 1972 tatsächlich angewandte Zollsatz .

Werden nach dem 1 . Januar 1972 Zollsenkungen durchgeführt , die sich aus den zum Abschluß der Genfer Handelskonferenz ( 1964 - 1967 ) geschlossenen Zollabkommen ergeben , so treten die derart gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 1 genannten Ausgangszollsätze .

( 4 ) Die gemäß diesem Artikel und Protokoll Nr . 1 errechneten gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung bzw . Aufrundung auf die erste Dezimalstelle angewendet .

Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark , Irland , dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten und festgelegten " Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge " anwendet , werden der vorliegende Artikel und das Protokoll Nr . 1 hinsichtlich der spezifischen Zölle und des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des irischen Zolltarifs unter Abrundung bzw . Aufrundung auf die vierte Dezimalstelle angewendet .

Artikel 4

( 1 ) Zu den angegebenen Zeitpunkten senkt Island die Einfuhrzölle gegenüber der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irland auf die nachstehenden Sätze der einzelnen , am 1 . März 1970 geltenden Ausgangszollsätze :

Ausgangszollsätze * 2 * 4 * 5 * 10 * 12 * 15 * 20 * 25 * 30 * 35 * 40 * 50 * 60 * 65 * 70 * 75 * 80 * 90 * 100 *

1 . April 1973 * 2 * 4 * 4 * 7 * 8 * 11 * 14 * 18 * 21 * 25 * 30 * 35 * 40 * 45 * 50 * 55 * 55 * 65 * 70 *

1 . Januar 1974 * 0 * 3 * 3 * 6 * 7 * 9 * 12 * 15 * 18 * 21 * 24 * 30 * 35 * 40 * 40 * 45 * 50 * 55 * 60 *

1 . Januar 1975 * 0 * 3 * 3 * 5 * 6 * 7 * 10 * 13 * 15 * 17 * 20 * 25 * 30 * 30 * 35 * 35 * 40 * 45 * 50 *

1 . Januar 1976 * 0 * 2 * 2 * 4 * 5 * 6 * 8 * 10 * 12 * 14 * 16 * 20 * 24 * 25 * 30 * 30 * 30 * 35 * 40 *

1 . Januar 1977 * 0 * 2 * 2 * 3 * 4 * 4 * 6 * 7 * 9 * 10 * 12 * 15 * 18 * 20 * 21 * 22 * 25 * 25 * 30 *

1 . Januar 1978 * 0 * 0 * 0 * 2 * 2 * 3 * 4 * 5 * 6 * 7 * 8 * 10 * 12 * 13 * 14 * 15 * 16 * 18 * 20 *

1 . Januar 1979 * 0 * 0 * 0 * 2 * 2 * 2 * 2 * 2 * 3 * 3 * 4 * 5 * 6 * 6 * 7 * 7 * 8 * 9 * 10 *

1 . Januar 1980 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 *

( 2 ) Island setzt die Senkung der Zölle gegenüber Dänemark , Norwegen und dem Vereinigten Königreich ab 1 . Januar 1974 nach dem Zeitplan des Absatzes 1 fort .

Artikel 5

( 1 ) Die Bestimmungen über die schrittweise Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle .

Die Vertragsparteien können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen .

( 2 ) Island kann unter Einhaltung des Artikels 19 für die in Anhang II angeführten Erzeugnisse vorübergehend Fiskalzölle beibehalten .

Wird in Island die Produktion eines Erzeugnisses aufgenommen , das einem in Anhang II aufgeführten Erzeugnis entspricht , so muß der auf letzteres Erzeugnis erhobene Zollsatz auf das Niveau gesenkt werden , das erreicht worden wäre , wenn dieser Zollsatz seit dem Inkrafttreten des Abkommens nach dem Zeitplan des Artikels 4 Absatz 1 abgebaut worden wäre . Wird gegenüber Drittländern ein niedrigerer Zoll als der Fiskalzoll eingeführt , so werden die Zollsenkungen auf der Grundlage dieses Zollsatzes vorgenommen .

Die weiteren Zollsenkungen erfolgen nach dem in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Zeitplan .

( 3 ) Dänemark , Irland , Norwegen und das Vereinigte Königreich können im Falle einer Anwendung von Artikel 38 der " Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge " , die von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark , Irland , dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellt und festgelegt wurde , einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles bis zum 1 . Januar 1976 beibehalten .

Artikel 6

( 1 ) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Island werden keine neuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt .

( 2 ) Die ab 1 . Januar 1972 im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Island eingeführten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt .

Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll , deren Satz am 31 . Dezember 1972 höher ist als der am 1 . Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz , wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Höhe dieses Satzes gesenkt .

( 3 ) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt beseitigt :

- Spätestens am 1 . Januar 1974 wird jede Abgabe auf 60 % des am 1 . Januar 1972 angewandten Satzes gesenkt ;

- die drei weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am

1 . Januar 1975 ,

1 . Januar 1976 ,

1 . Juli 1977 .

Artikel 7

( 1 ) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Island werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt .

Die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung werden spätestens am 1 . Januar 1974 beseitigt .

( 2 ) Island kann die am 1 . Januar 1972 geltende und im Anhang III angegebene Abschöpfungsregelung für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen beibehalten .

Etwaige Änderungen dürfen nicht den Charakter und die Ziele der Regelung verändern . Sie sind zuvor dem Gemischten Ausschuß mitzuteilen .

Artikel 8

Das Protokoll Nr . 1 legt für bestimmte Waren die Zollregelung und die Modalitäten fest .

Artikel 9

Das Protokoll Nr . 2 legt für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse die Zollregelung und die Modalitäten fest .

Artikel 10

( 1 ) Führt eine Vertragspartei eine besondere Regelung als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik ein oder ändert sie die bestehende Regelung , so kann sie für die in Betracht kommenden Erzeugnisse die sich aus diesem Abkommen ergebende Regelung anpassen .

( 2 ) In diesen Fällen berücksichtigt die betreffende Vertragspartei in angemessener Weise die Interessen der anderen Vertragspartei . Die Vertragsparteien können hierzu in dem in Artikel 30 vorgesehenen Gemischten Ausschuß Konsultationen durchführen .

Artikel 11

Das Protokoll Nr . 3 legt die Ursprungsregeln fest .

Artikel 12

Die Vertragspartei , die ihre tatsächlich angewandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Drittländern , für die die Meistbegünstigungsklausel gilt , zu senken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsichtigt , notifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Gemischten Ausschuß spätestens dreissig Tage vor ihrem Inkrafttreten , sofern dies möglich ist . Sie nimmt Kenntnis von Bemerkungen der anderen Vertragspartei über Verzerrungen , die aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten .

Artikel 13

( 1 ) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Island werden keine neuen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt .

( 2 ) Die Gemeinschaft hebt die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen am 1 . Januar 1973 und die Maßnahmen gleicher Wirkung bis spätestens 1 . Januar 1975 auf .

Island hebt die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung bis spätestens 1 . Januar 1975 auf .

Artikel 14

( 1 ) Die Gemeinschaft behält sich vor , die Regelung für Erdölerzeugnisse der Nrn . 27.10 , 27.11 , 27.12 , ex 27.13 ( Paraffin , Erdölwachs , Wachs aus bituminösen Mineralien , paraffinische Rückstände ) und 27.14 des Brüsseler Zolltarifschemas bei Annahme einer gemeinsamen Begriffsbestimmung des Ursprungs für die Erdölerzeugnisse , bei Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik für die betreffenden Erzeugnisse oder bei Einfuherung einer gemeinsamen Energiepolitik zu ändern .

In diesem Fall trägt die Gemeinschaft den Interessen Islands in angemessener Weise Rechnung ; hierzu unterrichtet sie den Gemischten Ausschuß , der nach Artikel 32 zusammentritt .

( 2 ) Island behält sich vor , entsprechend vorzugehen , wenn für Island vergleichbare Situationen auftreten .

( 3 ) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die bei der Einfuhr von Erdölerzeugnissen angewandten nicht tariflichen Regelungen von diesem Abkommen nicht berührt .

Artikel 15

( 1 ) Die Vertragsparteien erklären sich bereit , unter Beachtung ihrer Agrarpolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen , auf die dieses Abkommen keine Anwendung findet , zu fördern .

( 2 ) Auf dem Gebiet des Veterinärwesens und des Gesundheits - und des Pflanzenschutzes wenden die Vertragsparteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Maßnahmen , die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben .

( 3 ) Die Vertragsparteien prüfen nach Artikel 33 die Schwierigkeiten , die in ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten , und bemühen sich , Lösungen zu suchen , mit denen diesen Schwierigkeiten begegnet werden könnte .

Artikel 16

Ab 1 . Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse Islands bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung , als sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander gewähren .

Artikel 17

Im Protokoll Nr . 6 sind die besonderen Vorschriften für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse in die Gemeinschaft festgelegt .

Artikel 18

Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen , Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen , soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs , insbesondere der Bestimmungen über die Ursprungsregeln , bewirken .

Artikel 19

Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an , die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken .

Für Waren , die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden , darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden , die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben .

Artikel 20

Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft , in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat , oder nach Island sind keinen Beschränkungen unterworfen .

Artikel 21

Dieses Abkommen steht Einfuhr - , Ausfuhr - und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen , die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit , Ordnung und Sicherheit , zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen , des nationalen Kulturguts von künstlerischem , geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind ; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen . Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen .

Artikel 22

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran , Maßnahmen zu treffen ,

a ) die sie für erforderlich erachtet , um die Preisgabe von Auskünften zu verhindern , die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht ;

b ) die den Handel mit Waffen , Munition und Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwecken unerläßliche Forschung , Entwicklung oder Produktion betreffen , sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen ;

c ) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender internationaler Spannungen als wesentlich für ihre eigene Sicherheit erachtet .

Artikel 23

( 1 ) Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnahmen , die geeignet sind , die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu gefährden .

( 2 ) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen .

Ist eine Vertragspartei der Auffassung , daß die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfuellt hat , so kann sie gemäß den in Artikel 28 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen .

Artikel 24

( 1 ) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar , soweit sie geeignet sind , den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Island zu beeinträchtigen ,

i ) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen , Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen , welche eine Verhinderung Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezueglich der Produktion und des Warenverkehrs bezwecken oder bewirken ;

ii ) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen ;

iii ) jede staatliche Beihilfe , die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht .

( 2 ) Ist eine Vertragspartei der Auffassung , daß eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist , so kann sie gemäß den in Artikel 28 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen .

Artikel 25

Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertragspartei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist

- auf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für diese Ware im Gebiet der einführenden Vertragspartei

- und auf die Tatsache , daß die von der ausführenden Vertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder Zwischenerzeugnissen erheblich niedriger sind als die entsprechenden Zölle und Abgaben , die von der einführenden Vertragspartei erhoben werden ,

kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 28 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen .

Artikel 26

Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest , so kann sie gemäß den in Artikel 28 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen .

Artikel 27

Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder bei Schwierigkeiten , die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können , kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 28 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen .

Artikel 28

( 1 ) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren , die die in den Artikeln 25 und 27 genannten Schwierigkeiten hervorrufen kann , ein Verwaltungsverfahren fest , um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten , so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit .

( 2 ) Die betroffene Vertragspartei stellt in den Fällen der Artikel 23 bis 27 vor Ergreifen der darin vorgesehenen Maßnahmen , in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d ) so schnell wie möglich dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung , um eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen .

Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen , die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen .

Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß unverzueglich notifiziert und sind dort , insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung , Gegenstand regelmässiger Konsultationen .

( 3 ) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes :

a ) Bezueglich des Artikels 24 kann jede Vertragspartei den Gemischten Ausschuß befassen , wenn ihrer Ansicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 unvereinbar ist .

Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Beseitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Auskünfte und leisten die erforderliche Hilfe .

Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der im Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist den beanstandeten Praktiken nicht ein Ende gesetzt oder kommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses in diesem keine Einigung zustande , so kann die betroffene Vertragspartei die von ihr für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen , um die aus den genannten Praktiken entstehenden ernsten Schwierigkeiten zu beheben ; kann insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen .

b ) Bezueglich des Artikels 25 werden die Schwierigkeiten , die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben , dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung notifiziert ; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen .

Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von dreissig Tagen nach der Notifizierung keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefasst , so ist die einführende Vertragspartei berechtigt , auf die eingeführte Ware eine Ausgleichsabgabe zu erheben .

Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird die Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe oder Zwischenprodukte festgestellten Zolldisparitäten auf den Wert der betreffenden Ware zugrunde gelegt .

c ) Bezueglich des Artikels 26 findet im Gemischten Ausschuß eine Konsultation statt , bevor die betreffende Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft .

d ) Schließen aussergewöhnliche Umstände , die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen , eine vorherige Prüfung aus , so kann die betreffende Vertragspartei in den Fällen der Artikel 25 , 26 und 27 sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen , die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben , unverzueglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen .

Artikel 29

Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Islands kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen . Sie unterrichtet hiervon unverzueglich die andere Vertragspartei .

Artikel 30

( 1 ) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt , der mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist und für dessen ordnungsgemässe Erfuellung sorgt . Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus . Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen . Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach ihren eigenen Bestimmungen durch .

( 2 ) Zur guten Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß Konsultationen durch .

( 3 ) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung

Artikel 31

( 1 ) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und aus Vertretern Islands andererseits .

( 2 ) Der Gemischte Ausschuß äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen .

Artikel 32

( 1 ) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von den Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen .

( 2 ) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer Prüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkommens zusammen .

Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen , so oft dies erforderlich ist .

( 3 ) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschließen , die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen .

Artikel 33

( 1 ) Ist eine Vertragspartei der Auffassung , daß der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche , die nicht unter dieses Abkommen fallen , im gemeinsamen Interesse beider Vertragsparteien nützlich wäre , so unterbreitet sie der anderen Vertragspartei einen Antrag mit Begründung .

Die Vertragsparteien können dem Gemischten Ausschuß die Prüfung dieses Antrags und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Empfehlungen , insbesondere zur Einleitung von Verhandlungen , übertragen .

( 2 ) Die Übereinkünfte , die aus den in Absatz 1 genannten Verhandlungen hervorgehen , bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren .

Artikel 34

Die Anhänge und die Protokolle , die diesem Abkommen beigefügt sind , sind Bestandteil des Abkommens .

Artikel 35

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen . Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung ausser Kraft .

Artikel 36

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete , in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Maßgabe dieses Vertrages anwendbar ist , einerseits und für das Gebiet der Republik Island andererseits .

Artikel 37

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefasst , jede in dänischer , deutscher , englischer , französischer , isländischer , italienischer , niederländischer und norwegischer Sprache , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist .

Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren .

Es tritt am 1 . Januar 1973 in Kraft , sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben .

Erfolgt diese Notifizierung nach diesem Zeitpunkt , so tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft , der auf die Notifizierung folgt . Spätester Termin für die Notifizierung ist der 30 . November 1973 .

Die ab 1 . April 1973 anwendbaren Bestimmungen treten gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft , wenn das Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt .

Udfärdiget i Bruxelles , den toogtyvende juli nitten hundrede og tooghalvfjerds .

Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig .

Done at Brussels on this twenty-second day of July in the year one thousand nine hundred and seventy-two .

Fait à Bruxelles , le vingt-deux juillet mil neuf cent soixante-douze .

Fatto a Bruxelles , il ventidü luglio millenovecentosettantadü .

Gedaan te Brussel , de tweeëntwintigste juli negentienhonderdtweeënzeventig .

Utferdiget i Brussel , tjüandre juli nitten hundre og syttito .

*...

Paa Raadet for De europäiski Fälleßkabers vegne

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

In the name of the Council of the European Communities

Au nom du Conseil des Communautés européennes

A nome del Consiglio delle Comunità europee

Namens de Raad van de Europese Gemeenschappen

For Raadet for De Europäiske Felleßkap

*...

ANHANG I

Liste der in Artikel 2 des Abkommens genannten Waren

Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung *

35.02 * Albumine , Albuminate und andere Albuminderivate : *

* A . Albumine : *

* II . andere : *

* a ) Eieralbumin und Milchalbumin : *

* 1 . getrocknet ( in Blättern , Flocken , Kristallen , Pulver usw . ) *

* 2 . andere *

45.01 * Naturkork , unbearbeitet und Korkabfälle ; Korkschrot , Korkmehl *

54.01 * Flachs , roh , geröstet , geschwungen , gehechelt oder anders bearbeitet , jedoch nicht versponnen ; Werg und Abfälle , aus Flachs ( einschließlich Reißspinnstoff ) *

57.01 * Hanf ( Canabis sativa ) , roh , geröstet , geschwungen , gehechelt oder anders bearbeitet , jedoch nicht versponnen ; Werg und Abfälle , aus Hanf ( einschließlich Reißspinnstoff ) *

ANHANG II

Am 1 . April 1972 geltende Fiskalzölle

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

25.01 * Steinsalz , Siedesalz , Seesalz , präpariertes Speisesalz ; reines Natriumchlorid ; Salinen-Mutterlauge , Meerwasser : * *

25.01.01 * Steinsalz , Siedesalz , Seesalz und Speisesalz , in Packungen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 kg * 5 *

25.01.09 * anderes 1000 kg * 1 ikr *

25.02.00 * Schwefelkies , nicht geröstet * 10 *

25.03.00 * Schwefel aller Art , ausgenommen sublimierter Schwefel , gefällter Schwefel und kolloider Schwefel * 10 *

25.04.00 * Natürlicher Graphit * 20 *

25.05.00 * Natürliche Sande aller Art , auch gefärbt , ausgenommen metallhaltige Sande der Tarifnummer 26.01 * 15 *

25.06.00 * Quarze ( andere als natürliche Sande ) ; Quarzite , auch roh behauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt * 20 *

25.07.00 * Lehm und Ton ( z.B . Betonit , Kaolin ) - ausgenommen geblähter Ton der Tarifnummer 68.07 - , Andalusit , Cyanit , Sillimanit , auch gebrannt ; Mullit ; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen * 15 *

25.08.00 * Kreide * 20 *

25.09.00 * Farberden , auch gebrannt oder untereinander gemischt ; natürlicher Eisenglimmer * 20 *

25.10 * Natürliche Kalziumphosphate , natürliche Kalziumaluminiumphosphate , Apatit und Phosphatkreide : * 20 *

25.10.09 * andere * 20 *

25.11.00 * Natürliches Bariumsulfat ( Baryt ) ; natürliches Bariumkarbonat ( Witherit ) , auch gebrannt , ausgenommen reines Bariumoxid * 20 *

25.12 * Kieselgur , Tripel und dergleichen mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger , auch gebrannt : * *

25.12.09 * andere * 20 *

25.13.00 * Bimsstein ; Schmirgel ; natürlicher Korund , natürlicher Granat und andere natürliche Schleifstoffe , auch wärmebehandelt * 20 *

25.14.00 * Schiefer , auch gespalten , roh behauen oder durch Sägen lediglich zerteilt * 20 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

25.15.00 * Marmor , Travertin , Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein mit einer augenscheinlichen Dichte von 2,5 oder mehr und Alabaster , auch roh behauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt * 20 *

25.16.00 * Granit , Porphyr , Basalt , Sandstein und andere Werksteine , auch roh behauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt * 20 *

25.17.00 * Feldsteine und zerkleinerte Steine ( auch wärmebehandelt ) , Kies , Makadam ( Schotter ) und Teermakadam , wie sie gewöhnlich beim Betonbau und als Steinmaterial im Wege - und Bahnbau verwendet werden ; Feuerstein ( Flintstein ) und Kiesel , auch wärmebehandelt ; Körnungen und Splitter ( auch wärmebehandelt ) und Steinmehl von Steinen der Tarifnummern 25.15 und 25.16 * 20 *

25.18.00 * Dolomit , naturroh , auch roh behauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt ; Dolomit , gesintert oder gebrannt ; Dolomitstampfmasse * 20 *

25.19.00 * Natürliches Magnesiumkarbonat ( Magnesit ) , auch gebrannt , ausgenommen reines Magnesiumoxid * 20 *

25.20 * Gipsstein ; Anhydrit ; Gips , auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Anregern oder Abbindeverzögerern , ausgenommen zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereiteter Gips : * *

25.20.01 * roher Gipsstein , auch gemahlen * 10 *

25.20.09 * andere * 20 *

25.21 * Kalksteine , wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendet werden : * *

25.21.09 * andere * 20 *

25.22.00 * Luftkalk , auch gelöscht ; Wasserkalk , ausgenommen reines Kalziumoxid und Kalziumhydroxid * 20 *

25.24.00 * Asbest * 20 *

25.25.00 * Natürlicher Meerschaum ( auch in polierten Stücken ) und natürlicher Bernstein ; wiedergewonnener Meerschaum und wiedergewonnener Bernstein , in Platten , Stäben , Stangen und ähnlichen Formen , nicht weiter bearbeitet ; Jett * 20 *

25.26.00 * Glimmer , auch in ungleichmässige Scheiben gespalten , und Abfall * 20 *

25.27.00 * Natürlicher Speckstein und Talk , auch roh behauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt ; Talkum * 20 *

25.28.00 * Natürlicher Kryolith und Chiolith * 20 *

25.29.00 * Natürliche Arsensulfide * 20 *

25.30.00 * Natürliche rohe Borate und ihre Konzentrate ( auch kalziniert ) , ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate ; natürliche rohe Borsäure mit einem Gehalt von nicht mehr als 85 Gewichtshundertteilen H3BO3 in der Trockensubstanz * 20 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

25.31.00 * Feldspate ; Leuzit , Nephelin und Nephelinsyenit ; Flußspat * 20 *

25.32.00 * Strontiumkarbonat ( Strontianit ) , auch gebrannt , ausgenommen reines Strontiumoxid ; mineralische Stoffe , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren * 20 *

26.01 * Metallurgische Erze , auch angereichert ; Schwefelkiesabbrände : * *

26.01.81 * Eisenerze , ausser Schwefelkiesabbränden * 10 *

26.01.82 * Schwefelkiesabbrände * 10 *

26.01.83 * Kupfererze * 10 *

26.01.84 * Nickelerze * 10 *

26.01.85 * Aluminiumerze * 10 *

26.01.86 * Bleierze * 10 *

26.01.87 * Zinkerze * 10

26.01.88 * Zinnerze * 10 *

26.01.89 * Manganerze * 10 *

26.01.91 * Chromerze * 10 *

26.01.92 * Wolframerze * 10 *

26.01.93 * Titan - , Vanadin - , Molybdän - , Tantal - und Zirkonerze * 10 *

26.01.94 * Erze anderer als in den Tarifstellen 26.01.81 bis 26.01.93 und 26.01.96 aufgeführter unedler Metalle * 10 *

26.01.95 * Silber - , Platin - und Platinbeimetallerze * 10 *

26.01.96 * Uran - und Thoriumerze * 10 *

26.01.97 * Golderze ( nichtraffiniertes Gold ) * 10 *

26.02.00 * Schlacken , Zunder und andere Abfälle der Eisen - und Stahlherstellung * 10 *

26.03.00 * Aschen und Rückstände , die Metall oder Metallverbindungen enthalten ( ausgenommen solche der Tarifnummer 26.02 ) * 10 *

26.04.00 * Andere Schlacken und Aschen , einschließlich Seetangasche * 10 *

27.01 * Steinkohle ; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe : * *

27.01.10 * Steinkohle 1000 kg * 2 ikr *

27.01.20 * Steinkohlenbriketts und andere aus Kohle ( ausgenommen Steinkohle ) gewonnene feste Brennstoffe 1000 kg * 2 ikr *

27.02.00 * Braunkohle , auch agglomeriert 1000 kg * 2 ikr *

27.03.00 * Torf , einschließlich Torfstreu , und Torfbriketts 1000 kg * 2 ikr *

27.04.00 * Koks und Schwelkoks , aus Steinkohle , Braunkohle oder Torf 1000 kg * 2 ikr *

27.05.00 * Retortenkohle 1000 kg * 2 ikr *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

27.06 * Teer aus Steinkohle , Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere , einschließlich der destillierter und präparierten Teere : * *

27.06.01 * Teer zum Teeren von Netzen und bei der Herstellung von Netzen verwendeter Teer , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 2 *

27.06.09 * andere * 20 *

27.07.00 * Öle und andere Erzeugnisse der Destillation von Steinkohlenteer ; ähnliche Erzeugnisse im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27 * 15 *

27.08 * Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren : * *

27.08.10 * Pech * 20 *

27.08.20 * Pechkoks * 20 *

27.09.00 * Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien , roh 100 kg * 0,35 ikr *

27.10 * Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien , ausgenommen rohe Öle ; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr , in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * *

27.10.10 * nicht vollständig raffinierte Erdöle , einschließlich getoppte Rohöle 100 kg * 0,35 ikr *

* Benzin : * *

27.10.21 * Flugbenzin * 15 *

27.10.29 * anderes * 50 *

27.10 * Leuchtpetroleum ( Kerosin , einschließlich Treibstoff für Strahltriebwerke ) und Testbenzin : * *

27.10.31 * Kerosin * 15 *

27.10.32 * Treibstoff für Strahltriebwerke * 15 *

27.10.33 * Testbenzin * 15 *

27.10.39 * andere * 15 *

27.10.40 * Gasöl , Heizöl für den Hausgebrauch und leichte Heizöle 100 kg * 0,35 ikr *

27.10.50 * schwere Heizöle 100 kg * 0,35 ikr *

27.10.60 * Schmieröle * 2 *

* andere : * *

27.10.71 * Imprägniermittel für Fischereigeräte * 2 *

27.10.72 * Rostschutzmittel , einschließlich Rostschutzöl * 20 *

27.10.79 * andere * 10 *

27.11 * Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe : * *

27.11.01 * Heiz - und Leuchtgas * 2 *

27.11.09 * andere * 20 *

27.12.00 * Vaselin * 20 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

27.13.00 * Paraffin , Erdölwachs , Wachs aus bituminösen Mineralien , Ozokerit , Montanwachs , Torfwachs , paraffinische Rückstände ( z . B . Gatsch , slack wax ) , auch gefärbt * 15 *

27.14 * Bitumen , Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien : * *

27.14.10 * Petrolkoks * 20 *

27.14.20 * andere * 20 *

27.15.00 * Naturasphalt ; bituminöse Schiefer und Sande ; Asphaltgestein * 35 *

27.16.00 * Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Naturasphalt , Bitumen , Mineralteer oder Mineralteerpech ( z . B . Asphaltmastix , Verschnittbitumen ) * 35 *

27.17.00 * Elektrischer Strom * 2 *

28.01 * Halogene ( Fluor , Chlor , Brom , Jod ) : * *

28.01.10 * Chlor * 18 *

28.01.20 * andere * 18 *

28.02.00 * Sublimierter oder gefällter Schwefel ; kolloider Schwefel * 18 *

28.03.00 * Kohlenstoff ( insbesondere Ruß ) * 18 *

28.04 * Wasserstoff ; Edelgase ; andere Nichtmetalle : * *

28.04.20 * Stickstoff * 18 *

28.04.30 * Wasserstoff und Edelgase * 7 *

28.04.40 * andere * 18 *

28.05 * Alkali - und Erdalkalimetalle ; Metalle der seltenen Erden , Yttrium und Scandium , auch untereinander gemischt oder legiert ; Quecksilber : * *

28.05.10 * Quecksilber * 18 *

28.05.20 * andere * 18 *

28.06.00 * Salzsäure Chlorwasserstoffsäure ) ; Chlorsulfonsäure ( Chlorschwefelsäure ) * 18 *

28.07.00 * Schwefligsäureanhydrid ( Schwefeldioxid ) * 18 *

28.08.00 * Schwefelsäure ; Oleum * 10 *

28.09.00 * Salpetersäure ; Nitriersäuren * 18 *

28.10.00 * Phosphorsäureanhydrid und Phosphorsäuren ( Meta - , Ortho - und Pyrophosphorsäure ) * 18 *

28.11.00 * Arsenigsäureanhydrid ; Arsensäureanhydrid und Arsensäuren * 18 *

28.12.00 * Borsäure und Borsäureanhydrid * 18 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

28.13 * Andere anorganische Säuren und Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle : * *

28.13.01 * Kohlensäure * 18 *

28.13.09 * andere * 18 *

28.14.00 * Chloride , Oxychloride und andere Halogen - und Oxyhalogenverbindungen der Nichtmetalle * 18 *

28.15.00 * Sulfide der Nichtmetalle , einschließlich Phosphortrisulfid * 18 *

28.16.00 * Ammoniak , verfluessigt oder gelöst ( Salmiakgeist ) * 18 *

28.17 * Natriumhydroxid ( Ätznatron ) ; Kaliumhydroxid ( Ätzkali ) ; Natrium - und Kaliumperoxid : * *

28.17.10 * Natriumhydroxid ( Ätznatron ) * 10 *

* andere : * *

28.17.21 * Kaliumhydroxid * 10 *

28.17.29 * Natrium - und Kaliumperoxid * 18 *

28.18.00 * Strontium - , Barium - und Magnesiumoxid , -hydroxid und -peroxid * 18 *

28.19.00 * Zinkoxid : Zinkperoxid * 18 *

28.20 * Aluminiumoxid und -hydroxid ; künstlicher Korund : * *

28.20.10 * Aluminiumoxid und -hydroxid * 18 *

28.20.20 * künstlicher Korund * 18 *

28.21.00 * Chromoxide und -hydroxide * 18 *

28.22.00 * Manganoxide * 18 *

28.23.00 * Eisenoxide und -hydroxide , einschließlich Farberden auf der Grundlage von natürlichem Eisenoxid mit einem Gehalt an gebundenem Eisen , berechnet als Fe2O3 , von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr * 18 *

28.24.00 * Kobaltoxide und -hydroxide * 18 *

28.25.00 * Titanoxide * 15 *

28.26.00 * Zinnoxide ; Stannooxid ( Braunoxid ) und Stannioxid ( Zinnsäureanhydrid ) * 18 *

28.27.00 * Bleioxide , einschließlich Mennige und Orangemennige * 18 *

28.28.00 * Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze ; andere anorganische Basen , Metalloxide , -hydroxide und -peroxide * 18 *

28.29.00 * Fluoride ; Fluorosilikate , Fluoroborate und andere Fluorosalze * 18 *

28.30 * Chloride und Oxychloride : * *

28.30.01 * Kalziumchlorid * 10 *

28.30.09 * andere * 14 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

28.31.00 * Chlorite und Hypochlorite * 18 *

28.32.00 * Chlorate und Perchlorate * 18 *

28.33.00 * Bromide und Oxybromide ; Bromate und Perbromate ; Hypobromite * 18 *

28.34.00 * Jodide und Oxyjodide ; Jodate und Perjodate * 18 *

28.35.00 * Sulfide , einschließlich Polysulfide * 18 *

28.36.00 * Dithionite ( Hydrosulfite ) , auch durch organische Stoffe stabilisiert ; Sulfoxylate * 18 *

28.37.00 * Sulfite und Thiosulfate * 18 *

28.38.00 * Sulfate und Alaune ; Persulfate * 18 *

28.39 * Nitrite und Nitrate : * *

28.39.01 * Natriumnitrit * 10 *

28.39.09 * andere * 18 *

28.40.00 * Phosphite , Hypophosphite und Phosphate * 18 *

28.41.00 * Arsenite und Arsenate * 18 *

28.42 * Karbonate und Perkarbonate , einschließlich des handelsüblichen Ammoniumkarbonats : * *

28.42.10 * neutrales Natriumkarbonat * 10 *

28.42.20 * andere * 18 *

28.43.00 * Einfache und komplexe Cyanide * 18 *

28.44.00 * Fulminate , Cyanate und Rhodanide * 18 *

28.45.00 * Silikate , einschließlich der handelsüblichen Natrium - und Kaliumsilikate * 18 *

28.46.00 * Borate und Perborate * 18 *

28.47.00 * Salze der Sauren der Metalloxide ( z . B . Chromate , Permanganate , Stannate ) * 18 *

28.48.00 * Andere Salze und Persalze der anorganischen Säuren , ausgenommen Azide * 18 *

28.49.00 * Edelmetalle in kolloidem Zustand ; Edelmetallamalgame ; Salze und andere anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle , auch chemisch nicht einheitlich * 18 *

28.50.00 * Spaltbare chemische Elemente und spaltbare Isotope ; andere , radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope ; ihre anorganischen oder organischen Verbindungen , auch chemisch nicht einheitlich ; Legierungen , Dispersionen und Cermets , die diese Elemente oder diese Isotope oder ihre anorganischen oder organischen Verbindungen enthalten * 18 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

28.51.00 * Isotope chemischer Elemente , soweit nicht in Tarifnummer 28.50 genannt ; ihre anorganischen oder organischen Verbindungen , auch chemisch nicht einheitlich * 18 *

28.52.00 * Anorganische oder organische Verbindungen des Thoriums , des an Uran 235 abgereicherten Urans und der Metalle der seltenen Erden , des Yttriums und des Scandiums , auch untereinander gemischt * 18 *

28.53.00 * Flüssige Luft ( einschließlich der von Edelgasen befreiten fluessigen Luft ) ; Preßluft * 18 *

28.54.00 * Wassertoffperoxid , auch fest * 18 *

28.55.00 * Phosphide * 18 *

28.56 * Karbide ( z . B . Siliziumkarbid , Borkarbid , Metallkarbide ) : * *

28.56.10 * Kalziumkarbid * 18 *

28.56.20 * andere * 18 *

28.57.00 * Hybride , Nitride , Azide , Silicide und Boride * 18 *

28.58.00 * Andere anorganische Verbindungen , einschließlich des destillierten Wassers , Leitfähigkeitswassers oder Wassers , von gleicher Reinheit und der Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen * 18 *

29.01 * Kohlenwasserstoffe : * *

29.01.10 * Styrol * 18 *

* Andere : * *

29.01.22 * aromatische Kohlenwasserstoffe , mit Ausnahme von Styrol , für welche Genehmigungen des Finanzministers erforderlich sind und die Bedingungen und Beschlüsse dieses Ministers gelten * 15 *

29.01.29 * andere * 18 *

29.02.00 * Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe * 18 *

29.03.00 * Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe * 18 *

29.04 * Acyclische Alkohole , ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * *

29.04.10 * Methylalkohol ( Methanol ) * 18 *

* andere : * *

29.04.21 * Äthylenglykol ( Frostschutzmittel ) * 35 *

29.04.29 * andere * 18 *

29.05.00 * Cyclische Alkohole , ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 18 *

29.06.00 * Phenole und Phenolalkohole * 18 *

29.07.00 * Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate der Phenole und Phenolalkohole * 18 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

29.08.00 * Äther , Ätheralkohole , Ätherphenole , Ätherphenolalkohole , Alkoholperoxide und Ätherperoxide ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 14 *

29.09.00 * Epoxide , Epoxyalkohole , Epoxyphenole und Epoxyäther mit drei - oder viergliedrigem Ring ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 14 *

29.10.00 * Acetale und Halbacetale , auch mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 18 *

29.11 * Aldehyde , Aldehydalkohole , Aldehydäther , Aldehydphenole und andere Aldehyde mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; cyclische Polymere der Aldehyde ; Paraformaldehyd : * *

29.11.01 * Formaldehyd und Formalin * 10 *

29.11.09 * andere * 18 *

29.12.00 * Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Tarifnummer 29.11 * 18 *

29.13.00 * Ketone , Ketonalkohole , Ketonphenole , Ketonaldehyde , Chinone , Chinonalkohole , Chinonphenole , Chinonaldehyde und andere Ketone und Chinone mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 18 *

29.14 * Einbasische Carbonsäuren , ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * *

29.14.01 * Essigsäure , deren Salze , Ester und Anhydride * 18 *

29.14.09 * andere * 18 *

29.15.00 * Mehrbasische Carbonsäuren , ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 18 *

29.16.00 * Carbonsäuren mit Alkohol - , Phenol - , Aldehyd - oder Ketonfunktion und andere Carbonsäuren mit einfachen oder komplexen Sauerstofffunktionen ; ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 18 *

29.17.00 * Ester der Schwefelsäure , ihre Salze und ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 18 *

29.18.00 * Ester der salpetrigen Säure und der Salpetersäure , ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 18 *

29.19.00 * Ester der Phosphorsäuren , ihre Salze ( einschließlich Laktophosphate ) und ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 18 *

29.20.00 * Ester der Kohlensäure , ihre Salze und ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 18 *

29.21.00 * Andere Ester der Mineralsäuren ( ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren ) , ihre Salze und ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 18 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

29.22.00 * Verbindungen mit Aminofunktion * 18 *

29.23.00 * Amine mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen * 18 *

29.24.00 * Quaternäre organische Ammoniumsalze und -hydroxide , einschließlich der Lecithine und anderer Phosphoaminolipoide * 18 *

29.25.00 * Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion ; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion * 18 *

29.26.00 * Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion ( einschließlich ortho-Bensösäuresulfimid und seine Salze ) oder Verbindungen mit Iminfunktion ( einschließlich Hexamethylentetramin und Trimethylentrinitramin ) * 18 *

29.27.00 * Verbindungen mit Nitrilfuktion * 18 *

29.28.00 * Diazo - , Azo - und Azoxyverbindungen * 18 *

29.29.00 * Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins * 18 *

29.30.00 * Verbindungen mit anderen Stickstoffunktionen * 18 *

29.31.00 * Organische Thioverbindungen * 18 *

29.32.00 * Organische Arsenverbindungen * 18 *

29.33.00 * Organische Quecksilberverbindungen * 18 *

29.34.00 * Andere organisch-anorganische Verbindungen * 18 *

29.35.00 * Heterocyclische Verbindungen , einschließlich Nucleinsäuren * 18 *

29.36.00 * Sulfamide * 18 *

29.37.00 * Sultone und Sultame * 18

29.38.00 * Natürliche , auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine ( einschließlich natürlicher Konzentrate ) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate , auch untereinander gemischt , auch in Lösungsmitteln aller Art * 18 *

29.39.00 * Natürliche , auch synthetisch hergestellte Hormone ; ihre hauptsächlich als Hormone gebrauchten Derivate ; andere hauptsächlich als Hormone gebrauchte Steroide * 18 *

29.40 * Enzyme : * *

29.40.01 * Lab * 10 *

29.40.09 * andere Enzyme * 18 *

29.41.00 * Natürliche , auch synthetisch hergestellte Glykoside , ihre Salze , Äther , Ester und anderen Derivate * 18 *

29.42.00 * Natürliche , auch synthetisch hergestellte pflanzliche Alkaloide , ihre Salze , Äther , Ester und anderen Derivate * 18 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

29.43.00 * Chemisch reine Zucker , ausgenommen Saccharose , Glukose und Laktose ; Äther und Ester von Zuckern und ihre Salze , ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnrn . 29.39 , 29.41 und 29.42 * 18 *

29.44.00 * Antibiotika * 10 *

29.45.00 * Andere organische Verbindungen * 18 *

30.01.00 * Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken , getrocknet , auch als Pulver ; Auszuege aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken ; andere zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitete tierische Stoffe , anderweit weder genannt noch inbegriffen * 15 *

30.02.00 * Sera von immunisierten Tieren oder Menschen ; mikrobiologische Vaccine , Toxine , Mikrobenkulturen einschließlich der lebenden Enzymebildner , ausgenommen Hefen ) und ähnliche Erzeugnisse * 15 *

30.03 * Arzneiwaren , auch für die Veterinärmedizin : * *

30.03.01 * als Arzneiwaren verwendete Zuckerwaren * 70 *

30.03.09 * andere * 15 *

30.04.00 * Watte , Gaze , Binden und dergleichen ( z . B . Verbandzeug , Pflaster zum Heilgebrauch , Senfpflaster ) , mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzalsverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht , ausgenommen die in der Vorschrift 3 zu Kapitel 30 genannten Erzeugnisse * 35 *

30.05.00 * Andere phamazeutische Zubereitungen und Waren * 35 *

31.05 * Andere Düngemittel ; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten , Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger : * *

31.05.02 * Düngemittel in Einzelverkaufspackungen mit einem Hoechstgewicht von 10 kg oder in Tabletten oder ähnlichen Formen * 40 *

32.04 * Pflanzliche Farbstoffe ( einschließlich Auszuege aus Farbhölzern und anderen färbenden pflanzlichen Stoffen , ausgenommen Indigo ) und tierische Farbstoffe : * *

32.04.01 * Auszuege aus Farbhölzern zum Färben von Fischereigeräten * 2 *

32.04.09 * andere * 15 *

32.05.00 * Synthetische organische Farbstoffe ; synthetische organische Erzeugnisse , die als Luminophore verwendet werden ; auf die Faser aufziehende optische Aufheiler ; natürlicher Indigo * 15 *

32.06.00 * Farblacke * 15 *

32.07.00 * Andere Farbmittel ; anorganische Erzeugnisse , die als Luminophore verwendet werden * 15 *

32.08.00 * Zubereitete Pigmente , zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben , Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen , fluessige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen für die keramische Emaillier - oder Glasindustrie ; Engoben ; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver , Granalien , Schuppen oder Flocken * 15 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

32.09 * Lacke ; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung gebrauchten ; andere Anstrichfarben ; mit Leinöl , Testbenzin ( white spirit ) , Terpentinöl , einem Lack oder anderem zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente ; Prägefolien ; Färbemittel in Formen oder Pakkungen für den Einzelverkauf : * *

32.09.02 * Prägefolien * 30 *

32.10.00 * Farben für Kunstmaler , für den Unterricht , für die Plakatmalerei , für die Farbtönungen oder zur Unterhaltung , in Tuben , Töpfen , Fläschchen , Näpfchen und ähnlichen Aufmachungen , auch in Täfelchen ; alle diese in Zusammenstellungen , auch mit Pinseln , Wischern , Näpfchen oder anderem Zubehör * 35 *

32.13 * Druckfarben , Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen : * *

32.13.10 * Druckfarben * 10 *

32.13.20 * andere * 50 *

33.01.00 * Ätherische Öle ( auch terpenfrei gemacht ) , fluessig oder fest ( konkret ) ; Resinoide * 30 *

33.02.00 * Terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen * 30 *

33.03.00 * Konzentrate ätherischer Öle in Fetten , nichtfluechtigen Ölen , Wachsen oder ähnlichen Stoffen , durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen * 30 *

33.04 * Mischungen von zwei oder mehreren natürlichen oder künstlichen Riech - oder Aromastoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe ( einschließlich alkoholischer Lösungen ) , die Rohstoffe für die Riechmittel - , Lebensmittel - oder andere Industrien sind : * *

33.04.01 * Riechstoffe zu industrieller Verwendung * 20 *

33.04.02 * Parfüms zu industrieller Verwendung * 20 *

33.04.09 * andere * 20 *

33.05.00 * Destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen ätherischer Öle , auch zu medizinischen Zwecken * 40 *

33.06 * Zubereitete Riech - , Körperpflege - und Schönheitsmittel : * *

33.06.02 * Gesichtspuder * 100 *

33.06.04 * Parfüme * 100 *

33.06.05 * Nagelpflegemittel * 100 *

33.06.06 * Rasiercreme * 100 *

33.06.07 * Zahnpflegemittel * 50 *

33.06.08 * Lippenstifte * 100 *

33.06.09 * andere * 100 *

34.03.00 * Zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder oder anderen Stoffen , ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr * 2 *

Nummer des islandischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

34.04.00 * Künstliche Wachse , einschließlich wasserlösliche ; zubereitete Wachse , nicht emulgiert und ohne Lösungsmittel * 20 *

34.05 * Schuhcreme , Möbel - und Bohnerwachs , Poliermittel für Metall , Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen , ausgenommen zubereitete Wachse der Tarifnrn . 34.04 : * *

34.05.03 * Schuhcreme und Lederpflegemittel * 80 *

34.05.04 * Metallputzmittel * 20 *

34.05.09 * andere * 80 *

34.07.00 * Modelliermassen , auch in Zusammenstellungen oder zur Unterhaltung für Kinder ; zubereitetes Dentalwachs in Tafeln , Hufeisenform , Stäben oder ähnlichen Formen * 35 *

ex 35.01.00 * Kaseinleime * 30 *

35.02.00 * Albumine , Albuminate und andere Albuminderivate * 25

35.03 * Gelatine ( auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern , auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt ) und ihre Derivate ; Glutinleime ( z . B . Knochenleim , Hautleim , Sehnenleim ) , Fischleim ; Hausenblase : * *

35.03.09 * andere * 70 *

35.04.00 * Peptone und andere Eiweißstoffe , ihre Derivate ; Hautpulver , auch chromiert * 25 *

35.05.00 * Dextrine und Dextrinleime ; lösliche oder geröstete Stärke ; Klebstoffe aus Stärke * 25 *

36.01.00 * Schießpulver * 18 *

36.02.00 * Zubereitete Sprengstoffe * 35 *

36.03.00 * Zuendschnüre ; Sprengzuendschnüre * 35 *

36.04.00 * Zuendhütchen , Sprengkapseln ; Zuender ; Sprengzuender * 35 *

36.06.00 * Zuendhölzer * 100 *

36.07.00 * Cer-Eisen und andere Zuendmetallegierungen in jeder Form * 100 *

36.08.00 * Waren aus leicht entzuendlichen Stoffen * 80 *

37.01 * Lichtempfindliche photographische Platten und Planfilme ( ausgenommen Papiere , Karten oder Gewebe ) , nicht belichtet : * *

37.01.01 * unbelichtete Röntgenfilme und -platten * 30 *

37.01.09 * andere * 35 *

37.02 * Lichtempfindliche Filme in Rollen oder Streifen , auch gelocht , nicht belichtet : * *

37.02.01 * Röntgenfilme * 30 *

37.02.02 * Kinofilme * 35 *

37.02.09 * andere * 35 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

37.03.00 * Lichtempfindliche Papiere , Karten und Gewebe , auch belichtet , nicht entwickelt * 35 *

37.04.00 * Lichtempfindliche photographische Platten und Filme , belichtet , nicht entwickelt ( Negative oder Positive ) * 35 *

37.05 * Photographische Platten ; Filme , auch gelocht , nicht zu kinematographischen Zwecken ; alle diese belichtet und entwickelt ( Negative oder Positive ) : * *

37.05.09 * andere * 35 *

37.06.00 * Kinematographische Filme nur mit Tonaufzeichnung , belichtet und entwickelt ( Negative oder Positive ) * 35 *

37.07.00 * Andere kinematographische Filme , belichtet und entwickelt , Stummfilme und Tonfilme ( Negative oder Positive ) * 50 ikr *

37.08.00 * Chemische Erzeugnisse zu photographischen Zwecken , einschließlich der Erzeugnisse für Blitzlicht * 35 *

38.01.00 * Künstlicher Graphit , kolloider Graphit ( nicht in öliger Suspension ) * 25 *

38.02.00 * Tierisches Schwarz ( z . B . Beinschwarz , Elfenbeinschwarz ) , auch ausgebraucht * 25 *

38.03.00 * Aktivkohle ( entfärbend , depolarisierend oder adsorbierend ) ; aktivierte Kieselgur , aktivierter Ton , aktivierter Bauxit und andere aktivierte natürliche mineralische Stoffe * 25 *

38.04.00 * Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmasse aus der Leuchtgasreinigung * 25 *

38.05.00 * Tallöl * 25 *

38.06.00 * Sulfitablaugen * 25 *

38.07.00 * Balsamterpentinöl ; Wurzelterpentinöl , Sulfatterpentinöl und andere terpentinhaltige Lösungsmittel aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer ; Dipenten , roh ; Sulfitterpentinöl ; Pine-Öl * 25 *

38.08.00 * Kolophonium , Harzsäuren , ihre Derivate ( ausgenommen Harzester der Tarifnr . 39.05 ) ; leichte und schwere Harzöle * 25 *

38.09 * Holzteere , Holzteeröle ( ausgenommen zusammengesetzte Lösungs - und Verdünnungsmittel der Tarifnr . 38.18 ) ; Kreosot ; Holzgeist , Acetonöl : * *

38.09.01 * Holzgeist * 25 *

38.09.02 * Acetonöl * 25 *

38.09.09 * andere * 25 *

38.10.00 * Pflanzliche Peche aller Art ; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolophonium oder pflanzlichen Pechen ; Kernbindemittel auf der Grundlage von natürlichen harzigen Stoffen * 25 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

38.11 * Desinfektionsmittel , Insecticide , Fungicide , Herbicide , Mittel gegen Nagetiere , Schädlingsbekämpfungsmittel und dergleichen , in Zubereitungen oder in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Waren ( z . B . Schwefelbänder , Schwefelfäden , Schwefelkerzen und Fliegenfänger ) : * *

38.11.01 * Bademittel zur Vernichtung von Ungeziefer , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 20 *

38.11.02 * Schädlingsbekämpfungsmittel und Herbicide ; Pflanzenheilmittel * 20 *

38.11.09 * andere * 25 *

38.12.00 * Zubereitete Zurichtemittel , zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art , wie sie in der Textilindustrie , Papierindustrie , Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden * 25 *

38.13 * Abbeizmittel für Metalle ; Flußmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von Metallen ; Pasten und Pulver zum Löten oder Schweissen aus Metall und anderen Stoffen ; Überzugsmassen und Füllmassen für Schweisselektroden und Schweißstäbe : * *

38.13.01 * Löt - und Schweißmittel * 14 *

38.13.09 * andere * 25 *

38.14.00 * Antiklopfmittel , Antioxidantien , Antigums , Viskositätsverbesserer , Antikorrosivadditives und ähnliche zubereitete Additives für Mineralöle * 25 *

38.15.00 * Zusammengesetzte Vulkanisationsbeschleuniger * 25 *

38.16.00 * Zubereitete Nährsubstrate zum Zuechten von Mikrobenkulturen * 25 *

38.17.00 * Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte ; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben * 25 *

38.19 * Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien ( einschließlich Mischungen von Naturprodukten ) , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * *

38.19.11 * Bremsfluessigkeiten und Frostschutzmittel * 35 *

38.19.12 * mineralische Stoffe für Strassenmarkierungen * 20 *

38.19.13 * Erzeugnisse zum Wasserdichtmachen des Zements * 35 *

38.19.14 * Kohle für Kohlebürsten * 21 *

38.19.15 * Reagenzmittel ; Segerkegel * 25 *

38.19.16 * in der Industrie verwendete Katalysatoren * 25 *

38.19.17 * Napthene * 25 *

38.19.19 * andere * 50 *

38.19.20 * feuerfester Mörtel oder Zement * 25 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

39.01 * Kondensations - , Polykondensations - und Polyadditionserzeugnisse , auch modifiziert , auch polymerisiert , linera oder vernetzt ( z . B . Phenolplaste , Aminoplaste , Alkyde , Allypolyester und andere ungesättigte Polyester , Silikone ) : * *

39.01.01 * Bindemittel zur Verwendung bei der Herstellung von Fischereigeräten , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 2 *

39.01.02 * nicht gebrauchsfertige Lösungen sowie Pulver , Stücke , Krümel und Abfälle * 15 *

39.01.03 * Profile , Rohre und Monofile * 25 *

39.01.04 * Platten mit vorgezogenen Linien , aus denen hervorgeht , daß daraus Schuchsohlen ausgeschnitten werden sollen * 15 *

39.01.05 * ungefärbte ( durchsichtige ) Filme , Folien , Platten , Schläuche und dergleichen , ohne Verzierung oder Aufdruck , mit einer Dicke von höchstens 0,4 mm * 15 *

39.01.06 * Klebebänder * 25 *

39.01.08 * Filme , Folien , Platten , Schläuche und dergleichen ohne Aufdruck , durchsichtige oder undurchsichtige , mit einer * von über 0,44 mm bis höchstens 1,0 mm * 20 *

39.01.09 * andere * 30 *

39.02 * Polymerisations - und Mischpolymerisationse * eugnisse ( z . B . Polyäthylen , Polytetrahaloäthylene , Polyisobutylen , Polystyrol , Polyvinylchlorid , Polyvinylacetat , Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate , Polyacryl - und Polymethacrylderivate , Cumaron-Inden-Harze ) : * *

* Lösungen , Emulsionen , Puder , Stücke , Krümel und Abfälle : * *

39.02.77 * Polyäthylen * 10 *

39.02.78 * Polystyrol * 21 *

39.02.79 * andere * 15 *

39.02.83 * Profile , Rohre und Monofile * 25 *

39.02.84 * Platten mit vorgezogenen Linien , aus denen hervorgeht , daß daraus Schuhsohlen ausgeschnitten werden sollen * 15 *

39.02.85 * ungefärbte ( durchsichtige ) Filme , Folien , Platten , Schläuche und dergleichen , ohne Verzierung oder Aufdruck , mit einer Dicke von höchstens 0,4 mm * 15 *

39.02.86 * Klebebänder * 25 *

39.02.87 * Bodenfliesen und -platten * 35 *

39.02.88 * Platten für den Lichtdruck * 7 *

39.02.92 * Wellplatten * 15 *

39.02.99 * andere * 40 *

39.03 * Regenerierte Zellulose ; Zellulosenitrate , Zelluloseacetate und andere Zelluloseester , Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate , auch weichgemacht ( z . B . Zelloidin , Kollodium , Zelluloid ) ; Vulkanfiber : * 21 *

39.03.10 * Vulkanfiber * *

* andere : * *

39.03.21 * Bindemittel zur Verwendung bei der Herstellung von Fischereigeräten , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 2 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

39.03 ( Forts . ) * * *

39.03.22 * nicht gebrauchsfertige Lösungen sowie Pulver , Stücke , Krümel und Abfälle * 15 *

39.03.23 * Profile , Rohre und Monofile * 25 *

39.03.24 * Platten mit vorgezogenen Linien , aus denen hervorgeht , daß daraus Schuhsohlen ausgeschnitten werden sollen * 15 *

39.03.25 * ungefärbte ( durchsichtige ) Filme , Folien , Platten , Schläuche und dergleichen , ohne Verzierung oder Aufdruck , mit einer Dicke von höchstens 0,4 mm * 15 *

39.03.26 * Klebebänder * 25 *

39.03.29 * andere * 30 *

39.04 * Gehärtete Eiweißstoffe ( z . B . gehärtetes Kasein , gehärtete Gelatine ) : * *

39.04.01 * nicht gebrauchsfertige Lösungen sowie Pulver , Stücke , Krümel und Abfälle * 15 *

39.04.02 * Profile , Rohre , Monofile * 25 *

39.04.03 * ungefärbte ( durchsichtige ) Filme , Folien , Platten , Schläuche und dergleichen , ohne Verzierung oder Aufdruck mit einer Dicke von höchstens 0,4 mm * 15 *

39.04.09 * andere * 30 *

39.05 * Durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze ( Schmelzharze ) ; durch Veresterung von natürlichen Harzen oder Harzsäuren gewonnene Kunstharze ( Harzester ) ; chemische Derivate des Naturkautschuks ( z . B . Chlorkautschuk , Kautschukchlorhydrat , cyclischer Kautschuk , oxidierter Kautschuk ) : * *

39.05.01 * nicht gebrauchsfertige Lösungen sowie Pulver , Stücke , Krümel und Abfälle * 15 *

39.05.02 * Profile , Rohre , Monofile * 25 *

39.05.03 * ungefärbte ( durchsichtige ) Filme , Folien , Platten , Schläuche und dergleichen , ohne Verzierung oder Aufdruck mit einer Dicke von höchstens 0,4 mm * 15 *

39.05.04 * Klebebänder * 25 *

39.05.09 * andere * 30 *

39.06 * Andere Hochpolymere und Kunststoffe , einschließlich Alginsäure , ihre Salze und Ester ; Linoxyn : * *

39.06.01 * nicht gebrauchsfertige Lösungen sowie Pulver , Stücke , Krümel und Abfälle * 15 *

39.06.02 * Profile , Rohre , Monofile * 25 *

39.06.03 * ungefärbte ( durchsichtige ) Filme , Folien , Platten , Schläuche und dergleichen , ohne Verzierung oder Aufdruck mit einer Dicke von 0,4 mm * 15 *

39.06.09 * andere * 30 *

39.07 * Waren aus Stoffen der Tarifnrn . 39.01 bis 39.06 : * *

39.07.34 * Artikel für die Krankenbehandlung und zu ärztlicher Verwendung * 35 *

39.07.36 * Milchkannen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 10 l * 10 *

39.07.37 * Verbindungsstücke und Dichtungen für Rohre sowie Dichtungen und ähnliche kleine Artikel für Maschinen * 25 *

39.07.38 * Bolzen , Muttern , Unterlegscheiben und dergleichen * 25 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

39.07 ( Forts . ) * * *

39.07.39 * Wäscheschleudern , mit Wasserantrieb * 35 *

39.07.41 * Tanks , Fässer und andere grosse Behälter mit einem Fassungsvermögen von über 300 l * 35 *

39.07.43 * Lampen , Lampenschirm und Beleuchtungskörper * 35 *

39.07.51 * Spezialartikel für Schiffe , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 25 *

39.07.52 * anderweit nicht genanntes Werkzeug * 25 *

39.07.54 * hygienische Artikel * 80 *

39.07.62 * Fertighäuser und demontierbare Konstruktionen , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 40 *

39.07.63 * formgegossene Wandplatten * 40 *

39.07.64 * Uhrgläser und -armbänder * 50 *

39.07.65 * Fensterscheiben * 50 *

39.07.66 * künstliche Köder für die Hochseeangelei * 4 *

39.07.67 * Milchbehälter , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 20 *

39.07.71 * Zaunpfähle * 10 *

39.07.72 * Globen und Scheiben für Positionslampen und Leuchtbojen * 25 *

39.07.73 * Dekorationsartikel * 100 *

39.07.74 * Bürstenfassungen aus Kunststoff * 35 *

39.07.75 * Strassennägel * 35 *

39.07.76 * Taschengriffe * 30 *

39.07.89 * andere Kunststoffwaren * 70 *

40.01 * Latex von Naturkautschuk , auch mit Zusatz von Latex von synthetischem Kautschuk , vorvulkanisierter Latex von Naturkautschuk ; Naturkautschuk , Balata , Guttapercha und ähnliche natürliche Kautschukarten : * *

40.01.01 * fluessiger , gemahlener oder teigförmiger , auch stabilisierter Latex * 21 *

40.01.02 * Platten , die offensichtlich zum Herstellen von Schuhsohlen verwendet werden sollen * 10 *

40.01.09 * andere * 21 *

40.02 * Latex von synthetischem Kautschuk , vorvulkanisierter Latex von synthetischem Kautschuk ; synthetischer Kautschuk ; Faktis : * *

40.02.01 * fluessiger oder gemahlener , auch stabilisierter synthetischer Latex * 21 *

40.02.09 * anderer * 21 *

40.03.00 * Regenerierter Kautschuk * 25 *

40.04.00 * Abfälle und Schnitzel von Kautschuk , ausgenommen Hartkautschuk ; Altwaren und Teile davon , aus Kautschuk , ausgenommen Hartkautschuk , nur zum Wiedernutzbarmachen des Kautschukanteils verwendbar ; Staub aus Kautschukabfällen oder -altwaren , ausgenommen aus Hartkautschuk * 21 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

40.05 * Platten , Blätter und Streifen , aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk , ausgenommen " smoked sheets " und " crepe sheets " der Tarifnummern 40.01 und 40.02 ; Granalien aus vulkanisationsfertigen Mischungen von Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk ; sogenannte Masterbatches aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk , dem vor oder nach der Koagulation Ruß ( auch mit Mineralöl ) oder Kieselsäurehydrid ( auch mit Mineralöl ) zugesetzt ist , in beliebigen Formen : * *

40.05.01 * die offensichtlich bei der Schuhherstellung verwendet werden sollen * 7 *

40.05.09 * andere * 21 *

40.06.00 * Naturkautschuk oder synthetischer Kautschuk , Latex von Naturkautschuk oder von synthetischem Kautschuk , nicht vulkanisiert , in anderen Formen oder in anderem Zustand ( z . B . Lösungen und Dispersionen , Rohre , Stäbe , Profile ) ; Waren aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk ( z . B . überzogene oder imprägnierte Garne aus Spinnstoffen ; Scheiben , Ringe ) * 21 *

40.08 * Platten , Blätter , Streifen , Profile und Schnüre , aus Weichkautschuk : * *

40.08.01 * aus Schaumgummi , die offensichtlich zur Schuhherstellung verwendet werden sollen * 15 *

40.08.03 * Fußbodenbelag * 35 *

40.08.04 * Stäbe und Profile * 25 *

40.08.09 * andere * 35 *

40.09 * Rohre und Schläuche , aus Weichkautschuk : * *

40.09.01 * Rohre und Schläuche für Druckleitungen für einen Druck von 20 kg/qcm * 7 *

40.09.09 * andere * 25 *

40.10.00 * Förderbänder und Treibriemen , aus Weichkautschuk * 25 *

40.11 * Reifen , auswechselbare Überreifen , Luftschläuche und Felgenbänder , aus Weichkautschuk , für Räder aller Art : * *

40.11.01 * Reifen und Luftreifen für Kraftwagen und Krafträder , neu * 40 *

40.11.02 * Reifen und Luftreifen aller Art , gebraucht * 35 *

40.11.09 * andere * 40 *

40.12.00 * Weichkautschukwaren zu hygienischen und medizinischen Zwecken ( einschließlich Sauger ) , auch Verbindung mit Hartkautschukteilen * 35 *

40.13 * Bekleidung , Handschuhe und Bekleidungszubehör , aus Weichkautschuk , zu allen Zwecken : * *

40.13.01 * Taucheranzuege und Schutzbekleidung * 20 *

40.13.03 * bleigefütterte Schutzbekleidung für Röntgenologen * 35 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

40.14 * Andere Weichkautschukwaren : * *

40.14.01 * Schleppnetzrollen * 2 *

40.14.03 * Bürstenfassungen * 35 *

40.14.04 * Maschinendichtungen und Fensterabdichtungen * 25 *

40.14.05 * Artikel zu technischer Verwendung , Ringe für Konservendosen und Handwerkzeug * 25 *

40.14.06 * künstliche Köder für die Hochseeangelei * 4 *

40.14.07 * Spezialartikel für Schiffe * 25 *

40.14.08 * Türen * 30 *

40.14.09 * andere * 70 *

40.15 * Hartkautschuk in Massen , Platten , Blättern , Streifen , Stäben , Profilen oder Rohren ; Abfälle , Staub und Bruch : * *

40.15.01 * offensichtlich zur Verwendung bei der Schuhherstellung * 15 *

40.15.09 * zu anderer Verwendung * 25 *

40.16 * Hartkautschukwaren : * *

40.16.01 * hygienische und sanitäre Artikel * 35 *

40.16.09 * andere * 70 *

41.01 * Rohe Häute und Felle ( frisch , gesalzen , getrocknet , geäschert oder gepickelt ) , einschließlich nichtenthaarte Schaffelle : * *

* Rinderhäute ( ausser Kalbsfellen ) und Roßhäute : * *

41.01.11 * nur gesalzene und/oder mit Kupfersulfat behandelte Rinderhäute ( für Boote ) * 4 *

41.01.19 * andere * 14 *

41.01.20 * Kalbsfelle * 14 *

41.01.30 * Ziegenfelle * 14 *

41.01.40 * nichtenthaarte Schaffelle * 14 *

41.01.50 * enthaarte Schaffelle * 14 *

41.01.60 * andere * 14 *

41.02 * Rind - und Kalbleder ( einschließlich Büffelleder ) , Roßleder und Leder von anderen Einhufern , ausgenommen Leder der Tarifnummern 41.06 bis 41.08 : * *

* anderes : * *

41.02.21 * offensichtlich zur Verwendung bei der Herstellung von Lauf - und Brandsohlen * 10 *

41.02.29 * andere * 14 *

41.03.00 * Schaf - und Lammleder , ausgenommen Leder der Tarifnummern 41.06 bis 41.08 * 14 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

41.04.00 * Ziegen - und Zickelleder , ausgenommen Leder der Tarifnummern 41.06 bis 41.08 * 14 *

41.05 * Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren , ausgenommen Leder der Tarifnummern 41.06 bis 41.08 : * *

41.05.01 * Schweinsleder * 14 *

41.05.09 * anderweit nicht genanntes Leder ( z . B . Fischleder ) * 14 *

41.06.00 * Sämischleder ( Chamoisleder ) * 14 *

41.07.00 * Pergament - und Rohhautleder * 14 *

41.08.00 * Lackleder und metallisiertes Leder * 14 *

41.09.00 * Schnitzel und andere Abfälle von Leder , Kunstleder , Pergament - und Rohhautleder , nicht zum Herstellen von Waren aus Leder verwendbar ; Lederspäne , Lederpulver und Ledermehl * 14 *

41.10.00 * Kunstleder , auf der Grundlage von unzerfasertem oder zerfasertem Leder hergestellt , in Platten oder Blättern , auch aufgerollt * 14 *

42.03 * Bekleidung und Bekleidungszubehör , aus Leder oder Kunstleder : * *

42.03.03 * Uhrarmbänder * 50 *

42.03.04 * Handschuhe für Röntgenologen * 35 *

42.03.05 * Handschuhe für Schweisser , Schutzschürzen und -ärmel aus Leder * 7 *

42.05 * Andere Waren aus Leder oder Kunstleder : * *

42.05.01 * Rahmen , die offensichtlich bei der Schuhherstellung verwendet werden sollen * 10 *

42.05.02 * Taschengriffe * 30 *

42.05.03 * Artikel zu ärztlicher Verwendung * 35 *

42.05.09 * andere * 65 *

42.06.00 * Waren aus Därmen , Goldschlägerhäutchen , Blasen oder Sehnen * 65 *

43.04 * Künstliches Pelzwerk und Waren daraus : * *

43.04.01 * künstlicher Pelz * 30 *

44.01.00 * Brennholz in Form von Rundlingen , Scheiten , Zweigen oder Reisigbündeln ; Holzabfälle , einschließlich Sägespäne * 30 *

44.02.00 * Holzkohle ( einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen ) , auch zusammengepresst * 30 *

44.03 * Rohholz , auch entrindet oder nur grob zugerichtet : * *

44.03.10 * Faserholz * 25 *

44.03.20 * Nadelholz zur Herstellung von Brettern und Furnieren * 25 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

44.03 ( Forts . ) * * *

44.03.30 * Laubholz zur Herstellung von Brettern und Furnieren * 25 *

44.03.40 * Grubenholz * 25 *

* anderes : * *

44.03.51 * Pfosten und Leisten für Fischtrockengestelle , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 2 *

44.03.52 * Zaunpfähle * 10 *

44.03.53 * Masten für Telegraphen - und Elektrizitätsleitungen * 25 *

44.03.59 * anderes * 25 *

44.04 * Holz , vierseitig oder zweiseitig grob zugerichtet , aber nicht weiterbearbeitet : * *

44.04.10 * Nadelholz * 25 *

44.04.20 * anderes * 25 *

44.05 * Holz , in der Längsrichtung gesägt , gemessert oder rundgeschält , aber nicht weiterbearbeitet , mit einer Dicke von mehr als 5 mm : * *

* Nadelholz : * *

44.05.11 * Schiffsdeckplanken mit einer Dicke von mindestens 3'' und einer Breite von mindestens 5'' , aus Oregonkiefer , Pitchpine oder Douglastanne * 15 *

44.05.19 * andere * 25 *

* anderes : * *

44.05.21 * Eichenholz * 15 *

44.05.22 * Buchenholz * 20 *

44.05.23 * Birken - und Ahornholz * 20 *

44.05.24 * Mahagoniholz * 20 *

44.05.25 * Teakholz * 20 *

44.05.29 * anderes * 20 *

44.06.00 * Holzpflasterklötze * 25 *

44.07.00 * Bahnschwellen aus Holz * 25 *

44.09 * Holz für Faßreifen ; Holzpfähle , gespalten ; Pfähle und Pflöcke , aus Holz , gespitzt , nicht in der Längsrichtung gesägt ; Holzspan aller Art ; Holz zum Zerfasern , in Form von Plättchen oder Schnitzeln ; Holzspäne der bei der Essigherstellung oder zum Klären von Flüssigkeiten verwendeten Art : * *

44.09.09 * anderes * 25 *

44.10.00 * Holz , nur grob zugerichtet oder abgerundet , aber weder gedrechselt , gebogen noch sonst bearbeitet , für Gehstöcke , Regenschirme , Peitschen , Werkzeuggriffe , Werkzeugstiele und dergleichen * 25 *

44.11.00 * Holzdraht ; Holz für Zuendhölzer vorgerichtet ; Holznägel für Schuhe * 30 *

44.12.00 * Holzwolle ; Holzmehl * 25 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

44.13 * Holz ( einschließlich Stäbe oder Friese für Parkett , nicht zusammengesetzt ) , gehobelt , genutet , gefedert , gekehlt , gefalzt , abgeschrägt oder in ähnlicher Weise bearbeitet : * *

* Nadelholz : * *

44.13.11 * Schiffsdeckplanken mit einer Dicke von mindestens 3'' und einer Breite von mindestens 5'' , aus Oregonkiefer , Pitchpine oder Douglastanne * 15 *

44.13.19 * andere * 25 *

44.13.29 * anderes * 30 *

44.14.00 * Holz , in der Längsrichtung gesägt , gemessert oder rundgeschält , aber nicht weiterbearbeitet , mit einer Dicke von 5 mm oder weniger ; Furnierblätter und Holz für Sperrholz , mit einer Dicke von 5 mm oder weniger * 18 *

44.15.00 * Furniertes Holz und Sperrholz , auch in Verbindung mit anderen Stoffen ; Hölzer mit Einlegearbeit ( Intarsien oder Marketerie ) * 30 *

44.16.00 * Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen , aus Holz , auch mit Blättern aus unedlem Metall belegt * 30 *

44.17.00 * Vergütetes Holz in Form von Platten , Brettern , Blöcken und dergleichen * 30 *

44.18 * Sogenanntes Kunstholz , aus Holzspänen , Sägespänen , Holzmehl oder anderen Abfällen holziger Stoffe unter Verwendung von Natur - oder Kunstharz oder anderen organischen Bindemitteln zusammengepresst , in Form von Platten , Tafeln , Blöcken und dergleichen : * *

44.18.01 * Holzfurniere mit einer Dicke von über 15 mm * 20 *

44.18.09 * andere * 30 *

44.22 * Fässer , Tröge , Bottiche , Eimer und andere Böttcherwaren , aus Holz , und Teile davon , ausgenommen solche der Tarifnummer 44.08 : * *

44.22.09 * andere * 25 *

44.25 * Werkezuge , Werkzeugfassungen , Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele , Fassungen und Griffe für Besen , Bürsten und Pinsel , aus Holz ; Schuhformen , Schuhleisten und Schuhspanner aus Holz : * *

44.25.02 * Schuhformen * 7 *

44.25.09 * andere * 25 *

44.26.00 * Spulen , Spindeln , Nähgarnrollen und ähnliche Waren , aus gedrechseltem Holz * 7 *

44.28 * Andere Holzwaren : * *

44.28.85 * Steuerruder und Lenkräder * 25 *

44.28.86 * Sattelgestelle und Kumte * 35 *

44.28.91 * Hobelbänke * 7 *

44.28.92 * Griffe für Schränke und Türen * 30 *

44.28.93 * Holzdübel * 35 *

44.28.99 * andere * 70 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

45.01.00 * Naturkork , unbearbeitet , und Korkabfälle ; Korkschrot , Korkmehl * 21 *

45.02.00 * Würfel , Platten , Blätter und Streifen , aus Naturkork , einschließlich Würfel oder Quader zum Herstellen von Stopfen * 21 *

45.03 * Waren aus Naturkork : * *

45.03.01 * Schwimmer für Fisch - und Schleppnetze * 2 *

45.03.03 * Stopfen * 35 *

45.03.09 * andere * 40 *

45.04 * Preßkork ( mit oder ohne Bindemittel hergestellt ) und Waren aus Preßkork : * *

45.04.01 * Korkwaren zur Verwendung bei der Schuhherstellung , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 21 *

45.04.02 * Korkisolierplatten * 25 *

45.04.03 * Maschinenpackungen ; Rohre und ähnliche Waren aus Kork * 25 *

45.04.04 * Bodenbelag aus Kork * 50 *

45.04.05 * Kork für Kronenkorke * 35 *

45.04.09 * andere * 60 *

46.01.00 * Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen , zu allen Verwendungszwecken , auch miteinander zu Bändern verbunden * 25 *

46.02 * Flechtstoffe , in Flächenform verwebt oder parallel aneinandergefügt , einschließlich Chinamatten , grobe Strohmatten und Gittergeflechte ; Flaschenhülsen aus Stroh : * *

46.02.01 * Verpackungsmatten , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 20 *

46.02.03 * Gittergeflechte * 90 *

46.02.09 * andere * 60 *

46.03 * Korbmacherwaren und andere Waren , unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt oder aus Waren der Tarifnummern 46.01 oder 46.02 gefertigt ; Waren aus Luffa : * *

46.03.02 * Handtaschengriffe aus Flechtstoffen * 30 *

46.03.09 * andere * 100 *

47.01 * Halbstoffe ( Massen aus mechanisch oder chemisch aufbereiteten pflanzlichen Faserstoffen ) : * *

47.01.10 * Holzschliff * 14 *

47.01.20 * andere Halbstoffe * 14 *

47.01.30 * hochwertiger gebleichter Holzzellstoff * 14 *

47.01.40 * roher Natron - und Sulfatholzzellstoff * 14 *

47.01.50 * gebleichter Natron - und Sulfatholzzellstoff , ausser Holzzellstoff der Tarifstelle 30 * 14 *

47.01.60 * roher Bisulfitholzzellstoff * 14 *

47.01.70 * gebleichter Bisulfitholzzellstoff , ausser Holzzellstoff der Tarifstelle 30 * 14 *

47.01.80 * Halbzellstoff * 14 *

Nummer des islandischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

47.02.00 * Papierabfälle und Pappabfälle ; Papierwaren und Pappwaren alt , nur zur Papierherstellung verwendbar * 14 *

48.01 * Maschinenpapier und Maschinenpappe , einschließlich Zellstoffwatte , in Rollen oder Bogen : * *

48.01.40 * Zigarettenpapier * 70 *

* andere : * *

48.01.53 * Pappe für Wandbekleidungen und Teppichunterlagen * 21 *

48.05.00 * Papier und Pappe , gewellt ( auch mit aufgeklebter Decke ) , gekreppt , gefältelt , durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert , in Rollen oder Bogen * 20 *

48.06.00 * Papier und Pappe , liniiert oder kariert , jedoch nicht anderweit bedruckt , in Rollen oder Bogen * 7 *

48.07 * Papier und Pappe , gestrichen , überzogen , getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt ( marmoriert , gemustert oder dergleichen ) oder bedruckt ( andere als solche der Tarifnummer 48.06 und des Kapitels 49 ) , in Rollen oder Bogen : * *

48.07.10 * Druck - und Schreibpapier * 7 *

* anderes : * *

48.07.85 * Klebestreifen * 7 *

48.07.86 * Tapetenpapier * 35 *

48.07.87 * Isolierpappe * 30 *

48.07.92 * Pappe für die Herstellung von Matern * 7 *

48.07.93 * Material für die Herstellung von Maschinenpackungen * 25 *

48.07.94 * Wellteerpappe * 15 *

48.07.99 * anderes * 20 *

48.08.00 * Filterblöcke und Filterplatten , aus Papierhalbstoff * 25 *

48.09 * Bauplatten aus Papierhalbstoff , aus Fasern von Holz oder von anderen pflanzlichen Stoffen , auch mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder ähnlichen Bindemitteln hergestellt : * *

48.09.01 * Bauplatten mit einer Dicke von über 15 mm * 20 *

48.09.09 * andere * 30 *

48.10.00 * Zigarettenpapier , zugeschnitten , auch in Päckchen oder Hülsen * 70 *

48.11.00 * Papiertapeten , Linkrusta und Buntglaspapier * 35 *

48.12.00 * Fußbodenbeläge mit Papier - oder Pappunterlage , auch mit Linoleumschicht , auch zugeschnitten * 35 *

48.13.00 * Vervielfältigungspapier und Umdruckpapier , zugeschnitten , auch in Behältnissen ( Kohlepapier , vollständige Dauerschablonen und dergleichen ) * 7 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

48.14 * Schreibwaren ; Briefblöcke , Briefumschläge , Einstückbriefe , Postkarten ( ohne Bilder ) und Briefkarten ; Schachteln , Taschen und ähnliche Behältnisse , aus Papier oder Pappe , mit einer Zusammenstellung solcher Schreibwaren : * *

48.14.01 * Briefumschläge ohne Aufdruck * 30 *

48.14.02 * Briefumschläge mit Aufdruck * 50 *

48.14.03 * Schreibpapier in Schachteln , Taschen und dergleichen * 50 *

48.14.09 * andere * 35 *

48.15 * Andere Papiere und Pappen , zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten : * *

48.15.01 * Klebebänder * 4 *

48.15.02 * Rollen für Rechenmaschinen , Telegraphenapparate und dergleichen * 35 *

48.15.03 * Schreibpapier , Dauerschablonen und Zeichenpapier , ohne Aufdruck * 7 *

48.15.05 * zugeschnittenes Filterpapier * 25 *

48.15.06 * zylindrische Behältnisse aus Papier * 25 *

48.15.09 * andere * 30 *

48.20.00 * Rollen , Spulen , Spindeln und ähnliche Unterlagen , aus Papierhalbstoff , Papier oder Pappe , auch gelocht oder gehärtet * 7 *

48.21 * Andere Waren aus Papierhalbstoff , Papier , Pappe oder Zellstoffwatte : * *

48.21.01 * Maschinenpackungen und ähnliche Teile von Maschinen sowie Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung * 25 *

48.21.02 * Karten für Statistikmaschinen und Registrierapparate , Papierblätter und -rollen für Registrierapparate * 15 *

48.21.04 * Servietten , Handtücher , Taschentücher , Tablettdecken und dergleichen * 70 *

48.21.05 * Papier für Echolote * 4 *

48.21.09 * andere * 70 *

50.01.00 * Seidenraupenkokons , zum Abhaspeln geeignet * 14 *

50.02.00 * Grege , weder gedreht noch gezwirnt * 14 *

50.03.00 * Abfälle von Seide ( einschließlich nicht abhaspelbare Seidenraupenkokons und Reißspinnstoff ) ; Schappeseide , Bouretteseide und Kämmlinge * 21 *

53.08.00 * Garne aus feinen Tierhaaren , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 20 *

54.05 * Gewebe aus Flachs oder Ramie : * *

54.05.01 * Segeltuch und Planen * 15 *

55.03 * Abfälle von Baumwolle ( einschließlich Reißspinnstoff ) , weder gekrempelt noch gekämmt : * *

55.03.01 * Putzbaumwolle * 25 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

55.06 * Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf : * *

55.06.01 * gezwirnte Garne * 15 *

55.06.09 * andere * 15 *

55.09 * Andere Gewebe aus Baumwolle : * *

* roh , nicht merzerisiert : * *

55.09.11 * Segeltuch und Planen mit einem Quadratmetergewicht von über 500 g * 15 *

55.09.12 * Segeltuch und Planen mit einem Quadratmetergewicht von 300 bis 500 g * 20 *

* andere : * *

55.09.21 * Segeltuch und Planen mit einem Quadratmetergewicht von über 500 g * 15 *

55.09.22 * Segeltuch und Planen mit einem Quadratmetergewicht von 300 bis 500 g * 20 *

56.07 * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern : * *

* aus synthetischen Spinnfasern : * *

56.07.11 * Segeltuch und Planen * 15 *

* aus künstlichen Spinnfasern : * *

56.07.21 * Segeltuch und Planen * 15 *

57.04 * Andere pflanzliche Spinnstoffe , roh oder bearbeitet , jedoch nicht versponnen ; Abfälle ( einschließlich Reißspinnstoff ) aus diesen Spinnstoffen : * *

* andere : * *

57.04.21 * Polstermaterial für Möbel , in Blättern * 25 *

57.07 * Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen : * *

57.07.02 * Garne für die Netzherstellung , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 2 *

57.08.00 * Papiergarne * 5 *

57.09 * Gewebe aus Hanf : * *

57.09.01 * Packleinen * 2 *

57.09.02 * Segeltuch und Planen * 15 *

57.09.03 * reine oder mit anderen Pflanzenfasern gemischte einfarbige ungemusterte Hanfgewebe * 20 *

57.09.09 * andere * 20 *

57.10 * Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnummer 57.03 : * *

57.10.01 * Packleinen * 2 *

57.10.02 * Segeltuch und Planen * 15 *

57.10.03 * reine oder mit anderen Pflanzenfasern gemischte einfarbige ungemusterte Jutegewebe * 20 *

57.10.09 * andere * 20 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

57.11.00 * Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen * 20 *

57.12.00 * Gewebe aus Papiergarnen * 20 *

59.01 * Watte und Waren daraus ; Scherstaub , Knoten und Noppen , aus Spinnstoffen : * *

59.01.09 * andere * 25 *

59.02 * Filze und Waren daraus , auch getränkt oder bestrichen : * *

59.02.01 * Filz * 25 *

59.02.04 * Dachfilz * 35 *

59.06 * Andere Waren aus Garnen , Bindfäden , Seilen oder Tauen , ausgenommen Gewebe und Waren daraus : * *

59.06.02 * Schnürsenkel * 30 *

59.06.09 * andere * 35 *

59.07 * Gewebe , mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen , zum Einbinden von Büchern , zum Herstellen von Futteralen und anderen Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken ; Pausleinwand ; präparierte Malleinwand ; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei : * *

59.07.01 * Buchbinderleinen , Malleinwand , Segeltuch und dergleichen zur Herstellung von Schuhen , die mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen sind , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 15 *

59.08 * Gewerbe , mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt , bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen : * *

59.08.01 * Planen * 15 *

59.08.02 * Buchbinderleinen , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 15 *

59.08.03 * Isolierband und Klebebänder * 25 *

59.09 * Wachstuch und andere geölte oder mit einem Überzug auf der Grundlage von Öl versehene Gewebe : * *

59.09.01 * Planen * 15 *

59.09.02 * Isolierband * 25 *

59.10.00 * Linoleum , auch zugeschnitten ; Fußbodenbelag aus einem Grund aus Spinnstoffen mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen , auch zugeschnitten * 35 *

59.11 * Kautschutierte Gewebe , ausgenommen Gewirke : * *

59.11.01 * Planen * 15 *

59.11.02 * Krankenhauslaken * 35 *

59.11.03 * Artikel , die offensichtlich bei der Schuhherstellung verwendet werden sollen * 25 *

59.11.04 * Isolierband * 25 *

59.11.09 * andere * 20 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

59.12 * Andere Gewebe , getränkt oder bestrichen ; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen , Atelierhintergründe und dergleichen : * *

59.12.01 * Planen * 15 *

59.13.00 * Gummielastische Gewebe , ausgenommen Gewirke * 20 *

59.14.00 * Gewebte , geflochtene oder gewirkte Dochte aus Spinnstoffen für Lampen , Kocher , Kerzen und dergleichen ; Glühstrümpfe , auch getränkt , und schlauchförmige Gewirke für Glühstrümpfe * 18 *

59.15 * Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche , aus Spinnstoffen , auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen : * *

59.15.01 * Feuerwehrschläuche * 30 *

59.15.09 * andere * 35 *

59.16.00 * Förderbänder und Treibriemen , aus Spinnstoffen , auch verstärkt * 25 *

59.17.00 * Technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs , aus Spinnstoffen * 25 *

60.05 * Oberkleidung , Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren , weder gummielastisch nocht kautschutiert : * *

60.05.01 * Fleischbeutel * 2 *

62.03 * Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken : * *

62.03.01 * Spinnstoff-Fleischsäcke * 2 *

62.03.02 * Jutesäcke und -beutel * 2 *

62.03.09 * andere * 2 *

62.04 * Planen , Segel , Markisen , Zelte und Zeltlagerausrüstungen : * *

62.04.01 * Planen und Segel für Wasserfahrzeuge * 35 *

62.05 * Andere konfektionierte Waren aus Geweben , einschließlich Schaittmuster zum Herstellen von Bekleidung : * *

62.05.01 * Schnürsenkel * 30 *

62.05.03 * Sicherheitsgurte * 20 *

62.05.04 * Uhrarmbänder * 50 *

62.05.05 * Fensterabdichtungen * 35 *

62.05.06 * Wandbespannungsplatten * 40 *

62.05.07 * Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von über 300 l * 35 *

62.05.08 * schlauchförmige Verpackungsgewebe * 35 *

63.01.00 * Bekleidung und Bekleidungszubehör , Decken , Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung ( ausgenommen Waren der Tarifnummern 58.01 , 58.02 und 58.03 ) , aus Spinnstoffen , Schuhe und Kopfbedeckungen , aus Stoffen aller Art , alle diese augenscheinlich gebraucht , in Massenladungen , lose oder in Ballen , Säcken oder ähnlichen Verpackungen * 40 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

63.02.00 * Lumpen ; Abfälle von Bindfäden , Seilen oder Tauen , unbrauchbar gewordene Bindfäden , Seile oder Taue sowie unbrauchbar gewordene Waren daraus * 35 *

64.01 * Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff : * *

64.01.01 * Stiefel mit flachem Absatz ( ausser Überschuhen ) , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 25 *

64.01.09 * andere * 50 *

64.05 * Schuhteile ( einschließlich Einlegesohlen und Fersenstücke ) aus Stoffen aller Art , ausgenommen Metall : * *

64.05.01 * Oberteile ohne Vorder - und Hinterkappen * 45 *

64.05.09 * andere * 11 *

64.06.00 * Gamaschen , Schienbeinschützer und ähnliche Waren sowie Teile davon * 65 *

65.01.00 * Hutstumpen aus Filz , nicht geformt ; Hutplatten , Bandeaux ( auch aufgeschnitten ) , aus Filz , zum Herstellen von Hüten * 30 *

65.02.00 * Hutstumpen oder Hutrohlinge , geflochten oder durch Verbindung geflochtener , gewebter oder anderer Streifen hergestellt , aus Stoffen aller Art , nicht geformt * 30 *

65.03.00 * Hüte und andere Kopfbedeckungen , aus Filz , aus Hutstumpen oder Hutplatten der Tarifnummer 65.01 hergestellt , ausgestattet oder nicht ausgestattet * 65 *

65.04.00 * Hüte und andere Kopfbedeckungen , geflochten oder durch Verbindung geflochtener , gewebter oder anderer Streifen hergestellt , aus Stoffen aller Art , ausgestattet oder nicht ausgestattet * 65 *

65.05.00 * Hüte und andere Kopfbedeckungen ( einschließlich Haarnetze ) , gewirkt oder aus Stücken ( ausgenommen Streifen ) von Geweben , Gewirken , Spitzen , Filz oder anderen Spinnstoffwaren hergestellt , ausgestattet oder nicht ausgestattet * 65 *

65.06 * Andere Hüte und Kopfbedeckungen , ausgestattet oder nicht ausgestattet : * *

65.06.01 * Schutzhelme * 7 *

65.06.09 * andere * 65 *

65.07.00 * Bänder zur Innenausrüstung , Innenfutter , Bezuege , Gestelle ( einschließlich Federgestelle für Klapphüte ) , Schirme und Kinnbänder , für Kopfbedeckungen * 30 *

66.01.00 * Begenschirme und Sonnenschirme , einschließlich Stockschirme , Schirmzelte und dergleichen * 45 *

66.02.00 * Gehstöcke ( einschließlich Bergstöcke und Sitzstöcke ) , Peitschen , Reitpeitschen und dergleichen * 25 *

66.03.00 * Teile , Ausstattungen und Zubehör für Waren der Tarifnummern 66.01 und 66.02 * 25 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

67.01.00 * Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen , Federn , Teile von Federn , Daunen und Waren daraus ( ausgenommen Waren der Tarifnummer 05.07 und bearbeitete Federspulen und -kiele ) * 100 *

67.02.00 * Künstliche Blumen , Blätter und Früchte sowie Teile davon ; Waren aus künstlichen Blumen , Blättern oder Früchten * 100 *

67.03.00 * Menschenhaare , gleichgerichtet oder in anderer Weise zugerichtet ; Wolle und andere Tierhaare , für Haararbeiten zugerichtet * 70 *

67.04.00 * Perücken , anderer Haarersatz , Locken und dergleichen , aus Menschenhaaren , Tierhaaren oder Spinnstoffen ; andere Waren aus Menschenhaaren ( einschließlich Haarnetze aus Menschenhaaren ) * 100 *

67.05.00 * Klappfächer und starre Fächer , Fächergestelle und Fächergriffe , Teile von Fächergestellen und Fächergriffen , aus Stoffen aller Art . * 100 *

68.03.00 * Bearbeiteter Schiefer und Waren aus Natur - oder Preßschiefer * 35 *

68.04.00 * Mühlsteine , Schleifsteine , Walzen , Scheiben und dergleichen , zum Mahlen , Zerfasern , Schleifen , Polieren , Richten , Schneiden oder Trennen , aus Natursteinen , auch agglomeriert , aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt ( einschließlich Segmente und andere Teile dieser Waren , aus den gleichen Stoffen ) , auch mit Teilen ( z . B . Achsen , Kernen , Stiften , Hülsen ) aus anderen Stoffen , jedoch nicht mit Gestellen * 7 *

68.05.00 * Poliersteine , Wetzsteine und dergleichen , zum Handgebrauch , aus Natursteinen , aus agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt * 7 *

68.06.00 * Natürliche oder künstliche Schleifstoffe , in Pulver - oder Körnerform , auf Gewebe , Papier , Pappe oder andere Stoffe aufgebracht , auch zugeschnitten , genäht oder anders zusammengefügt * 25 *

68.08.00 * Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen ( z . B . Erdölpech , Kohlenteerpech ) * 35 *

68.09.00 * Platten , Dielen , Fliesen , Blöcke und dergleichen , aus Pflanzenfasern , Holzfasern , Stroh , Holzspänen oder Holzabfällen , mit Zement , Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt * 35 *

68.10 * Waren aus Gips oder aus Gemischen auf der Grundlage von Gips : * *

68.10.01 * zur Verwendung im Baugewerbe , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 35 *

68.10.09 * andere * 80 *

68.11 * Waren aus Zement oder Beton , Betonwerksteine und dergleichen ( einschließlich Waren aus Hüttenzement oder Terrazzo ) , Waren aus Kalksandmischung , auch bewehrt : * *

68.11.01 * zur Verwendung im Baugewerbe , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 35 *

68.11.09 * andere * 80 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

68.12 * Waren aus Asbestzement , Zellulosezement oder dergleichen : * *

68.12.01 * zur Verwendung im Baugewerbe , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 35 *

68.12.02 * Wellplatten für Bedachungen * 15 *

68.12.09 * andere * 80 *

68.13 * Bearbeiteter Asbest ; Asbestwaren ( z . B . Pappe , Fäden , Gewebe , Bekleidung , Kopfbedeckungen , Schuhe ) , auch bewehrt , ausgenommen Waren der Tarifnummer 68.14 ; Gemische auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat und Waren daraus : * *

68.13.01 * Maschinenpackungen aus Asbest oder aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest und ähnlichen Erzeugnissen * 25 *

68.13.09 * andere * 25 *

68.14.00 * Reibungsbeläge ( z . B . Segmente , Scheiben , Ringe , Streifen , Tafeln , Platten , Rollen ) für Bremsen , Kupplungen usw . , auf der Grundlage von Asbest , anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff , auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen * 25 *

68.16 * Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen ( einschließlich Waren aus Torf ) , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * *

68.16.01 * Haushalts - und Hauswirtschaftsartikel * 100

68.16.03 * Jiffy-pots * 20 *

68.16.09 * andere * 80 *

69.01.00 * Wärmeisolierende Steine , Platten , Fliesen und andere wärmeisolierende Waren aus Kieselgur , Tripel oder dergleichen * 14 *

69.02.00 * Fenerfeste Steine , Platten , Fliesen und ähnliche feuerfeste Bauteile * 14 *

69.03.00 * Andere feuerfeste Waren ( z . B . Retorten , Schmelztiegel , Muffeln , Ausgüsse , Stopfen , Stützen , Kapellen , Rohre , Schutzrohre , Stäbe ) * 14 *

69.04.00 * Mauerziegel ( einschließlich Hourdis , andere Deckenziegel und dergleichen ) * 35 *

69.05.00 * Dachziegel , Bauzierate ( z . B . Gesimse , Friese ) und andere Baukeramik ( z . B . Schornsteinaufsätze , Schornsteinrohre ) * 35 *

69.07.00 * Fliesen , gebrannte Pflastersteine , Boden - und Wandplatten , unglasiert * 35 *

69.08.00 * Fliesen , gebrannte Pflastersteine , Boden - und Wandplatten , glasiert * 35 *

69.09.00 * Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken ; Tröge , Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft ; Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport - oder Verpackungszwecken * 35 *

69.10.00 * Ausgüsse , Waschbecken , Bidets , Klosettbecken , Badewannen und ähnliche Installationsgegenstände , zu sanitären oder hygienischen Zwecken * 80 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

69.11.00 * Geschirr , Haushalts - und Toilettengegenstände , aus Porzellan * 100 *

69.12.00 * Geschirr , Haushalts - und Toilettengegenstände , aus anderen keramischen Stoffen * 100 *

69.13 * Figuren , Phantasiegegenstände , Einrichtungs - , Zier - und Schmuckgegenstände : * 100 *

69.13.09 * andere * *

69.14.00 * Andere Waren aus keramischen Stoffen * 70 *

70.01.00 * Scherben von Glaswaren und andere Abfälle und Scherben von Glas ; Glas in Brocken ( ausgenommen optisches Glas ) * 18 *

70.02.00 * Überfangglas in Brocken , Stangen , Stäben oder Röhren * 18 *

70.03.00 * Glas in Stangen , Stäben , Röhren oder massiven Kugeln , nicht bearbeitet ( ausgenommen optisches Glas ) * 18 *

70.04.00 * Gegossenes oder gewalztes Flachglas ( auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt ) , nicht bearbeitet , in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben * 18 *

70.05.00 * Gezogenes oder geblasenes Flachglas , sogenanntes " Tafelglas " ( auch bei der Herstellung bereits überfangen ) , nicht bearbeitet , in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben * 18 *

70.06.00 * Gegossenes oder gewalztes Flachglas und " Tafelglas " ( auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt ) , auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert , in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben * 18 *

70.07 * Gegossenes oder gewalztes Flachglas und " Tafelglas " ( auch geschliffen oder poliert ) , anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen oder anders bearbeitet ( z . B . mit abgeschrägten Rändern , graviert ) ; Isolierflachglas aus mehreren Schichten ; Kunstverglasungen : * *

70.07.09 * andere * 50 *

70.08.00 * Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas ( Verbundglas ) , auch fassoniert * 50 *

70.10 * Flaschen , Glasballons , Korbflaschen , Flakons , Industriekonservengläser , Töpfe , Tablettengläser und ähnliche Behältnisse zu Transport - oder Verpackungszwecken , aus Glas ; Stopfen , Deckel und andere Verschlüsse , aus Glas : * *

70.10.01 * Milchflaschen * 14 *

70.17.00 * Glaswaren für Laboratorien , hygienische und medizinische Bedarfsartikel aus Glas , auch mit Skalen oder Eichzeichen ; Glasampullen * 35 *

70.18.00 * Optisches Glas und optische Elemente aus optischem Glas , nicht optisch bearbeitet ; Rohlinge für medizinische Brillengläser * 50 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

70.19.00 * Glasperlen , Nachahmungen von echten Perlen , Edelsteinen , Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren ; Würfel , Steinchen , Plättchen , Bruch und Splitter , aus Glas ( auch auf Unterlagen ) , für Mosaike und zu ähnlichen Zierzwecken ; Glasaugen ( einschließlich Augen für Spielzeug ) , ausgenommen Prothesen ; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren ; Phantasiewaren aus lampengeblasenem ( gesponnenem ) Glas * 100 *

70.20 * Glasfasern und Waren daraus : * *

70.20.10 * Garne * 20 *

70.20.20 * Gewebe * 30 *

70.20.30 * andere * 35 *

70.21 * Andere Glaswaren : * *

70.21.01 * Schwimmer für Netze * 2 *

70.21.09 * andere * 70 *

71.01.00 * Echte Perlen , roh oder bearbeitet , weder gefasst noch montiert , auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht , jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind * 20 *

71.02 * Edelsteine und Schmucksteine , roh , geschliffen oder anders bearbeitet , weder gefasst noch montiert , auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht , jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind : * *

71.02.10 * Industriediamanten * 20 *

71.02.20 * andere Diamanten * 20 *

71.02.30 * andere * 20 *

71.03.00 * Synthetische und rekonstituierte Steine , roh , geschliffen oder anders bearbeitet , weder gefasst , noch montiert , auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht , jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind * 20 *

71.04.00 * Pulver von Edelsteinen , Schmucksteinen oder synthetischen Steinen * 20 *

71.05.00 * Silber - und Silberlegierungen , unbearbeitet oder als Halbzeug , auch vergoldet oder platiniert * 20 *

71.06.00 * Silberplattierungen , unbearbeitet oder als Halbzeug * 20 *

71.07 * Gold und Goldlegierungen , unbearbeitet oder als Halbzeug , auch platiniert : * *

71.07.10 * Goldbarren * 20 *

71.07.20 * in anderer Form * 20 *

71.08.00 * Goldplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Silber ) , unbearbeitet oder als Halbzeug * 20 *

71.09.00 * Platin , Platinbeimetalle , ihre Legierungen , unbearbeitet oder als Halbzeug * 20 *

71.10.00 * Platin - und Platinbeimetallplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen ) , unbearbeitet oder als Halbzeug * 20 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

71.11 * Edelmetallasche und -gekrätz ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , von Edelmetallen : * *

71.11.10 * aus Silber , Platin oder Platinbeimetallen * 20 *

71.11.20 * aus Gold * 20 *

71.13 * Gold - und Silberschmiedewaren und Teile davon , aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen : * *

71.13.01 * Messer , Löffel , Gabeln und dergleichen , aus Silber oder Silberplattierungen * 60 *

71.13.09 * andere * 60 *

71.14 * Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen : * *

71.14.01 * zu technischer Verwendung , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 35 *

71.14.09 * andere * 60 *

71.15.00 * Waren aus echten Perlen , Edelsteinen , Schmucksteinen , synthetischen oder rekonstituierten Steinen * 60 *

73.01 * Roheisen ( einschließlich Spiegeleisen ) in Barren , Masseln , Flossen oder dergleichen , auch in formlosen Stücken : * *

73.01.10 * Spiegeleisen * 2 *

73.01.20 * anderes * 2 *

73.02 * Ferrolegierungen : * *

73.02.10 * Ferromangan * 2 *

73.02.20 * andere * 2 *

73.03.00 * Bearbeitungsabfälle und Schrott , von Eisen oder Stahl ( EGKS ) * 2 *

73.04.00 * Eisen und Stahl , gekörnt , auch zerkleinert oder nach Korngrösse sortiert * 2 *

73.05 * Eisenpulver und Stahlpulver ; Eisenschwamm und Stahlschwamm : * *

73.05.10 * Eisen - und Stahlpulver * 2 *

73.05.20 * Eisen - und Stahlschwamm * 2 *

73.06 * Rohluppen , Rohschienen , Rohblöcke ( Ingots ) , auch formlose Stücke , aus Eisen oder Stahl : * *

73.06.10 * Rohluppen , Rohschienen und formlose Stücke * 2 *

73.06.20 * Rohblöcke * 2 *

73.07.00 * Vorblöcke ( Blooms ) , Knüppel , Brammen und Platinen , aus Stahl ; Stahl , nur vorgeschmiedet oder gehämmert ( Schmiedehalbzeug ) * 2 *

73.08.00 * Warmbreitband aus Stahl , in Rollen * 2 *

73.09.00 * Breitflachstahl ( EGKS ) * 2 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

73.10 * Stabstahl , warm gewalzt , warm stranggepresst oder geschmiedet ( einschließlich Walzdraht ) ; Stabstahl , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau : * *

* Waldzraht : * *

73.10.11 * zum Drahtziehen , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 7 *

73.10.12 * Bewehrungsstäbe mit einem Durchmesser von unter 13 mm * 35 *

73.10.13 * Walzdraht mit einer Dicke von höchstens 6 mm * 25 *

73.10.19 * anderer * 2 *

73.10.21 * Betonstahl * 35 *

73.10.23 * Hohlbohrstahl * 25 *

73.10.29 * andere * 2 *

73.11 * Profile aus Stahl , warm gewalzt , warm stranggepresst , geschmiedet , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Spundwandstahl , auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt : * *

73.11.10 * mindestens 80 mm breite Profile ; Spundbohlen * 2 *

73.11.20 * andere * 2 *

73.12.00 * Bandstahl , warm oder kalt gewalzt * 2 *

73.13 * Bleche aus Stahl , warm oder kalt gewalzt : * *

73.13.10 * mit einer Dicke von über 4,74 mm , ausser verzinnten oder gewellten Blechen * 2 *

73.13.20 * mit einer Dicke von 3 bis 4,74 mm , ausser verzinnten oder gewellten Blechen * 2 *

73.13.30 * mit einer Dicke von unter 3 mm , weder überzogen noch plattiert * 2 *

73.13.40 * verzinnte Bleche * 0 *

73.13.51 * Wellblech * 15 *

73.13.59 * andere * 7 *

73.14 * Draht aus Stahl , auch überzogen , ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik : * *

73.14.01 * Draht zum Schweissen * 7 *

73.14.09 * anderer * 18 *

73.15 * Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl , in den in den Tarifnrn , 73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen : * *

73.15.61 * Rohblöcke aus Qualitätskohlenstoffstahl * 2 *

73.15.62 * Rohblöcke aus legiertem Stahl * 2 *

73.15.63 * Vorblöcke , Knüppel , Brammen , Platinen und Schmiedehalbzeug aus Qualitätskohlenstoffstahl * 2 *

73.15.64 * Vorblöcke , Knüppel , Brammen , Platinen und Schmiedehalbzeug aus legiertem Stahl * 2 *

73.15.65 * Warmbreitband in Rollen , aus Qualitätskohlenstoffstahl * 2 *

73.15.66 * Warmbreitband in Rollen , aus legiertem Stahl * 2 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

73.15 ( Forts . ) * * *

73.15.67 * Walzdraht aus Qualitätskohlenstoffstahl * 2 *

73.15.68 * Walzdraht aus legiertem Stahl * 2 *

73.15.69 * Stabstahl , einschließlich Hohlbohrstahl , aus Qualitätskohlenstoffstahl * 2 *

73.15.71 * Stabstahl , einschließlich Hohlbohrstahl , aus legiertem Stahl * 2 *

73.15.72 * mindestens 80 mm breite Profile sowie Spundbohlen , aus Qualitätskohlenstoffstahl * 2 *

73.15.73 * mindestens 80 mm breite Profile sowie Spundbohlen , aus legiertem Stahl * 2 *

73.15.74 * unter 80 mm breite Profile aus Qualitätskohlenstoffstahl * 2 *

73.15.75 * unter 80 mm breite Profile aus legiertem Stahl * 2 *

73.15.76 * über 4,75 mm dicke Bleche sowie Breitflachstahl , aus Qualitätskohlenstoffstahl * 2 *

73.15.77 * über 4,75 mm dicke Bleche sowie Breitflachstahl , aus legiertem Stahl * 2 *

73.15.78 * Bleche mit einer Dicke von 3 bis 4,75 mm , aus Qualitätskohlenstoffstahl * 2 *

73.15.79 * Bleche mit einer Dicke von 3 bis 4,75 mm aus legiertem Stahl * 2 *

73.15.81 * unter 3 mm dicke , weder überzogene noch plattierte Bleche aus Qualitätskohlenstoffstahl * 2 *

73.15.82 * unter 3 mm dicke , weder überzogene noch plattierte Bleche aus legiertem Stahl * 2 *

73.15.83 * unter 3 mm dicke , weder überzogene noch plattierte Bleche aus Qualitätskohlenstoffstahl * 2 *

73.15.84 * unter 3 mm dicke überzogene oder plattierte Bleche aus legiertem Stahl * 2 *

73.15.85 * Bandstahl aus Qualitätskohlenstoffstahl * 2 *

73.15.86 * Bandstahl aus legiertem Stahl * 2 *

73.15.87 * Draht aus Qualitätskohlenstoffstahl * 2 *

73.15.88 * Draht aus legiertem Stahl * 2 *

73.16 * Oberbaumaterial für Bahnen , aus Eisen oder Stahl : Schienen , Leitschienen , Weichenzungen , Herzstücke , Kreuzungen , Weichen , Zungenverbindungsstangen , Zahnstangen , Bahnschwellen , Laschen , Schienenstücke und Winkel , Unterlagsplatten , Klemmplatten , Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das Verlegen , Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material : * *

73.16.10 * Schienen * 10 *

73.16.20 * andere * 10 *

73.17.00 * Rohre aus Gusseisen * 35 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

73.18 * Rohre ( einschließlich Rohrluppen ) aus Stahl , ausgenommen Waren der Tarifnr . 73.19 : * *

73.18.10 * Rohlinge : * 25 *

* nahtlose Rohre : * *

73.18.21 * Hohlachsen , die noch weiter bearbeitet werden sollen , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 2 *

73.18.29 * andere * 35 *

* andere : * *

73.18.31 * Profilrohre zur Verwendung in der Industrie entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 2 *

73.18.32 * Rohre für elektrische Leitungen * 25 *

73.18.39 * andere * 35 *

73.19.00 * Druckrohrleitungen aus Stahl , auch mit Eisenringen verstärkt , von der Art , wie sie für Wasserkraftwerke verwendet werden * 35 *

73.20.00 * Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und dergleichen ) , aus Eisen oder Stahl * 25 *

73.21 * Konstruktionen sowie Teile von Konstruktionen ( z.B . Schuppen , Brücken und Brückenteile , Schleusentore , Türme , Masten , Pfeiler , Säulen , Gerüste , Bedachungen , Tür - und Fernsterrahmen , Läden , Geländer , Gitter ) , aus Eisen oder Stahl ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche , Bänder , Stäbe , Profile , Rohre usw . , aus Eisen oder Stahl : * *

73.21.01 * Landungsbrücken und Brücken , auch unvollständig , auch nicht zusammengesetzt ; Bleche , Bandstahl , Stäbe , Profile , Rohre und dergleichen , die beim Bau von Landungsbrücken und Brücken verwendet werden sollen * 35 *

73.23 * Fässer , Trommeln , Kannen , Dosen , und ähnliche Behälter zu Transport - oder Verpackungszwecken , aus Stahlblech , mit einem Fassungsvermögen : * *

73.23.02 * Milchtransportkannen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 10 l * 10 *

73.24.00 * Behälter aus Eisen oder Stahl für verdichtete oder verfluessigte Gase * 25 *

73.25 * Kabel , Seile , Litzen , Seilschlingen und ähnliche Waren , aus Stahldraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik : * *

73.25.01 * höchstens 0,5 cm dicke Kabel * 20 *

73.25.02 * über 0,5 cm dicke Kabel * 2 *

73.25.09 * andere * 35 *

73.26.00 * Stahldraht ; verwundener Runddraht oder Flachdraht , aus Stahl , auch mit Stacheln * 15 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

73.27 * Gewebe , Gitter und Geflechte , aus Stahldraht : * *

73.27.01 * Betonbewehrungen * 35 *

73.27.02 * Maschendraht ( auch mit Kunststoffüberzug ) aus mindestens 2 mm dickem Draht * 10 *

73.27.09 * andere * 20 *

73.28.00 * Streckblech aus Stahl ( durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt ) * 14 *

73.29 * Ketten jeder Grösse und Teile davon , aus Eisen oder Stahl : * *

73.29.01 * Ketten mit einem Gliederdurchmesser von mindestens 10 mm * 4 *

73.29.02 * Schneeketten mit einem Gliederdurchmesser von 4 bis 10 mm , Teile dafür * 35 *

73.29.03 * Transmissionsketten * 25 *

73.29.09 * andere * 25 *

73.30.00 * Schiffsanker , Draggen , Teile davon , aus Eisen oder Stahl * 4 *

73.32.00 * Bolzen und Muttern ( auch mit Gewinde ) , Schwellenschrauben , Schrauben , Ringschrauben und Schraubhaken , Niete , Splinte , Keile und ähnliche Waren der Schrauben - und Nietenindustrie , aus Eisen oder Stahl ; Unterlegscheiben ( auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben ) aus Stahl * 25 *

73.33.00 * Handnähnadeln , Häkelnadeln , Ahlen , Durchziehnadeln und ähnliche Waren für Näh - , Stick - , Filet - und andere Handarbeiten , Stichel zum Sticken , aus Stahl * 50 *

73.34.00 * Stecknadeln , Haarnadeln , Lockenwickel und ähnliche Waren , ausgenommen Schmucknadeln aus Stahl * 50 *

73.35.00 * Federn und Fedeblätter , aus Stahl * 35 *

73.36 * Raumheizöfen , Heizapparate , Küchenherde ( einschließlich auch für Zentralheizung verwendbare Küchenherde ) , Kochgeräte , Kesselöfen , Warmhalteplatten und ähnliche Geräte , wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden , nicht elektrisch , Teile davon , aus Eisen oder Stahl : * *

73.36.01 * Herde und Öfen , die mit Kohle oder anderen festen Brennstoffen betrieben werden ; deren Teile und Zubehör * 35 *

73.36.02 * Herde und Öfen , die mit fluessigen Brennstoffen betrieben werden , deren Teile und Zubehör * 35 *

73.36.03 * Gasöfen und -kocher , deren Teile und Zubehör * 35 *

73.36.09 * andere * 35 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

73.38 * Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Eisen oder Stahl : * *

* Haushalts - und Hauswirtschaftsartikel und deren Teile : * *

73.38.11 * aus rostfreiem Stahl * 100 *

73.38.19 * andere * 100 *

* hygienische Artikel und deren Teile : * *

73.38.21 * nicht weiter bearbeitete gestanzte Becken aus rostfreiem Stahl für die Herstellung von Ausgüssen * 50 *

73.38.23 * Artikel zur Krankenpflege und zu ärztlicher Verwendung * 35 *

73.38.29 * andere * 80 *

73.39 * Stahlwolle ; Schwämme , Putzlappen , Handschuh * und ähnliche Waren zum Scheuern , Polieren oder dergleichen , aus Eisen oder Stahl : * *

73.39.01 * Stahlwolle * 25 *

73.39.09 * andere * 100 *

73.40 * Andere Waren aus Eisen oder Stahl : * *

73.40.10 * unbearbeitete Gusseisenwaren * 7 *

73.40.20 * unbearbeitete Waren aus Guß - oder Formgußstahl * 7 *

73.40.30 * unbearbeitete Waren aus Schmiedeeisen oder -stahl ( einschließlich gesenkgeschmiedete Waren ) * 7 *

* andere : * *

73.40.43 * Zaunpfähle * 10 *

73.40.45 * Uhrarmbänder * 50 *

73.40.46 * Spezialartikel für Schiffe , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 25 *

73.40.48 * Abzweigdosen für Erdkabel und für elektrische Leitungen * 25 *

73.40.51 * Heizrohre für Halbröhrenkessel , gewölbte Schließplatten für Kessel und andere Druckbehälter * 7 *

73.40.59 * andere * 70 *

74.01 * Kupfermatte ; Rohkupfer ( Kupfer zum Raffinieren und raffiniertes Kupfer ) ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Kupfer : * *

74.01.10 * Kupfermatte * 4 *

74.01.20 * Kupferbearbeitungsabfälle und -schrott * 4 *

74.01.30 * Kupfer zum Raffinieren * 4 *

74.01.40 * raffiniertes Kupfer * 4 *

74.02.00 * Kupfervorlegierungen * 4 *

74.03 * Stäbe , Profile und Draht , aus Kupfer , massiv : * *

74.03.01 * Stäbe und Profile * 4 *

74.03.02 * massiver Draht * 15 *

74.03.03 * Draht zum Schweissen * 7 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

74.04.00 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Kupfer , mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm * 4 *

74.05 * Blattmetall , Folien und dünne Bänder aus Kupfer ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einer Dicke ( ohne Unterlage ) von 0,15 mm oder weniger : * *

74.05.01 * Folien für Heizkörperrohre * 7 *

74.05.09 * andere * 25 *

74.06.00 * Pulver und Flitter , aus Kupfer * 4 *

74.07 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) und Hohlstangen , aus Kupfer : * *

74.07.01 * mit Futter aus Phosphorbronze , unbearbeitet * 4 *

74.07.09 * andere * 25 *

74.08.00 * Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Kupfer * 25 *

74.10.00 * Kabel , Seile , Litzen und ähnliche Waren , aus Kupferdraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik * 35 *

74.11.00 * Gewebe ( Einschließlich endlose Gewebe ) , Gitter und Geflechte , aus Kupferdraht * 20 *

74.12.00 * Streckblech aus Kupfer ( durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt ) * 14 *

74.13.00 * Ketten jeder Grösse , Teile davon , aus Kupfer * 60 *

74.15.00 * Bolzen und Muttern ( auch mit Gewinde ) , Schrauben , Ringschrauben und Schraubhaken , Niete , Splinte , Keile und ähnliche Waren der Schrauben - und Nietenindustrie , aus Kupfer ; Unterlegscheiben ( auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben ) aus Kupfer * 25 *

74.16.00 * Federn aus Kupfer * 25 *

74.17.00 * Nichtelektrische Koch - und Heizgeräte , wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden , Teile davon , aus Kupfer 70 *

74.18 * Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Kupfer : * *

74.18.01 * hygienische Artikel und deren Teile * 80 *

74.18.09 * andere * 100 *

74.19 * Andere Waren aus Kupfer : * *

74.19.01 * Schließvorrichtungen für Fischereigeräte , Wirbel , Reifen für Ringnetze und ähnliche Artikel für Fischnetze , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 2 *

74.19.02 * Spezialartikel für Schiffe , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 25 *

74.19.03 * in der Elektrotechnik verwendete Abzweigdosen * 25 *

74.19.04 * Artikel aus Kupfer oder Kupferlegierungen , lediglich grob bearbeitet * 7 *

74.19.09 * andere * 70 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

75.01 * Nickelmatte , Nickelspeise und andere Zwischenerzeugnisse der Nikkelherstellung ; Rohnickel ( ausgenommen Anoden der Tarifnr . 75.05 ) ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Nickel : * *

75.01.10 * Nickelmatte , Nickelspeise und andere Zwischenerzeugnisse der Nikkelherstellung * 4 *

75.01.20 * Nickelbearbeitungsabfälle und -schrott * 4 *

75.01.30 * Rohnickel * 4 *

75.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Nickel , massiv : * *

75.02.01 * Stäbe und Profile * 4 *

75.02.02 * massiver Draht * 15 *

75.03.00 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , von beliebiger Dicke , aus Nikkel ; Pulver , Flitter , aus Nickel * 4 *

75.04.00 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Nickel * 25 *

75.05.00 * Anoden zum Vernickeln , auch elektrolytisch hergestellt , roh oder bearbeitet * 4

75.06 * Andere Waren aus Nickel : * *

75.06.02 * hygienische Artikel * 80 *

75.06.03 * Haushalts - und Hauswirtschaftsartikel * 100 *

75.06.09 * andere * 70 *

76.01 * Rohaluminium ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Aluminium : * *

76.01.10 * Aluminiumbearbeitungsabfälle und -schrott * 4 *

76.01.20 * Rohaluminium * 4 *

76.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Aluminium , massiv : * *

76.02.01 * Stäbe und Profile * 4 *

76.02.02 * Draht zum Schweissen * 7 *

76.02.09 * andere * 15 *

76.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Aluminium , mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm : * *

76.03.01 * Wellplatten oder geformte Platten für Bauzwecke * 15 *

76.04 * Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Aluminium ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einer Dicke ( ohne Unterlage ) von 0,20 mm oder weniger : * *

76.04.01 * für Milchflaschenkapseln * 14 *

76.04.09 * andere * 25 *

76.05.00 * Pulver und Flitter , aus Aluminium * 4 *

Nummer des islandischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

76.06 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) und Hohlstangen , aus Aluminium : * *

76.06.01 * Rohre zur Verwendung in der Industrie , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 4 *

76.06.09 * andere * 25 *

76.07.00 * Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Aluminium * 25 *

76.08.00 * Konstruktionen sowie Teile von Konstruktionen ( z . B . Schuppen , Brücken und Brückenteile , Türme , Masten , Pfeiler , Säulen , Gerüste , Bedachungen , Tür - und Fensterrahmen , Geländer ) , aus Aluminium ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche , Stäbe , Profile , Rohre usw . , aus Aluminium * 40 *

76.10 * Fässer , Trommeln , Kannen , Dosen und ähnliche Behälter zu Transport - oder Verpackungszwecken , aus Aluminium , einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben : * *

76.10.01 * Milchtransportkannen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 10 Liter * 10 *

76.10.04 * andere * 25 *

76.11.00 * Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verfluessigte Gase * 25 *

76.12.00 * Kabel , Seile , Litzen und ähnliche Waren , aus Aluminiumdraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik * 35 *

76.13 * Gewebe , Gitter und Geflechte , aus Aluminiumdraht : * *

76.13.01 * Betonbewehrungen * 35 *

76.13.02 * Maschendraht aus mindestens 2 mm dickem Draht * 20 *

76.13.09 * andere * 35 *

76.14.00 * Streckblech aus Aluminium ( durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt ) * 14 *

76.15 * Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Aluminium : * *

76.15.01 * hygienische Artikel * 80 *

76.15.02 * Haushalts - und Hauswirtschaftsartikel * 100 *

76.16 * Andere Waren aus Aluminium : * *

76.16.01 * Schwimmer für Netze * 2 *

76.16.03 * Nägel , Stifte , Schrauben und dergleichen * 25 *

76.16.04 * Spezialartikel für Schiffe , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 25 *

76.16.06 * Anoden * 4 *

76.16.07 * Abzweigdosen für elektrische Leitungen , Strassennägel * 25 *

76.16.08 * Aluminiumwaren , lediglich grob bearbeitet * 7 *

76.16.09 * andere * 70 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warebenzeichnung * Zoll in % *

77.01 * Rohmagnesium ; Bearbeitungsabfälle und Schrott ( einschließlich Drehspäne , nicht nach Grösse sortiert ) , aus Magnesium : * *

77.01.10 * Magnesiumsbearbeitungsabfälle und -schrott * 11 *

77.01.20 * Rohmagnesium * 11 *

77.02.00 * Stäbe ( Stangen ) , Profile , Draht , Bleche , Tafeln , Bänder , Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Pulver , Flitter , aus Magnesium ; Drehspäne , nach Grösse sortiert , aus Magnesium 25 *

77.03.00 * Andere Waren aus Magnesium * 35 *

77.04.00 * Beryllium ( Glucinium ) , roh oder verarbeitet * 35 *

78.01 * Rohblei ( auch silberhaltig ) ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Blei : * *

78.01.10 * Bleibearbeitungsabfälle und -schrott * 4 *

78.01.20 * Rohblei * 4 *

78.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Blei , massiv : * *

78.02.01 * Stäbe und Profile * 4 *

78.02.02 * massiver Draht * 15 *

78.03.00 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Blei , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1,7 kg * 4 *

78.04 * Folien und dünne Bänder , aus Blei ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedrucktoder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einem Quadratmetergewicht ( ohne Unterlage ) von 1,7 kg oder weniger ; Pulver und Flitter , aus Blei : * *

78.04.01 * Bleipulver * 4 *

78.04.09 * andere * 25 *

78.05.00 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , S-förmig gebogene Rohre für Geruchverschlüsse , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Blei * 25 *

78.06 * Andere Waren aus Blei : * *

78.06.01 * Beschwerungen für Netze und Schleppnetze und ähnliche Artikel für Fischereigeräte , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 2 *

78.06.02 * Spezialartikel für Schiffe , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 25 *

78.06.03 * Tuben * 25 *

78.06.09 * andere * 35 *

79.01 * Rohzink ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Zink : * *

79.01.10 * Zinkbearbeitungsabfälle und -schrott * 4 *

79.01.20 * Rohzink * 4 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

79.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Zink , massiv : * *

79.02.01 * Stäbe und Profile * 4 *

79.02.02 * massiver Draht * 7 *

79.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Zink , in beliebiger Dicke ; Pulver und Flitter , aus Zink : * *

79.03.10 * Zinkpulver * 4 *

79.03.20 * andere * 4 *

79.04.00 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Zink * 25 *

79.05.00 * Dachrinnen , Firstbleche , Dachfenster und andere geformte Waren zu Bauzwecken , aus Zink * 60 *

79.06 * Andere Waren aus Zink : * *

79.06.01 * Nägel , Stifte , Schrauben und dergleichen * 35 *

79.06.02 * hygienische Artikel * 80 *

79.06.03 * Haushalts - und Hauswirtschaftsartikel * 100 *

79.06.04 * Tuben * 25 *

79.06.05 * Anoden * 4 *

79.06.09 * andere * 35 *

80.01 * Rohzinn ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Zinn : * *

80.01.10 * Zinnbearbeitungsabfälle und -schrott * 4 *

80.01.20 * Rohzinn * 4 *

80.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Zinn , massiv : * *

80.02.01 * Stäbe ( einschließlich Lötstäbe ) und Profile * 4 *

80.02.02 * massiver Draht * 15 *

80.03.00 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Zinn , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 kg * 4 *

80.04.00 * Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Zinn ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einem Quadratmetergewicht ( ohne Unterlage ) von 1 kg oder weniger ; Pulver und Flitter , aus Zinn * 4 *

80.05.00 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplugen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Zinn * 25 *

80.06 * Andere Waren aus Zinn : * *

80.06.01 * Tuben * 25 *

80.06.02 * Haushalts - und Hauswirtschaftsartikel * 100 *

80.06.09 * andere * 35 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

81.01.00 * Wolfram , roh oder verarbeitet * 11 *

81.02.00 * Molybdän , roh oder verarbeitet * 11 *

81.03.00 * Tantal , roh oder verarbeitet * 11 *

81.04 * Andere unedle Metalle , roh oder verarbeitet ; Cermets : * *

81.04.10 * Uran und Thorium * 11 *

81.04.20 * andere * 11 *

82.01 * Spaten , Schaufeln , Hacken aller Art , Gabeln , Rechen und Schaber ; Äxte , Häpen und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten ; Sensen und Sicheln , Heu - und Strohmesser , Heckenscheren , Keile und anderes Handwerkszeug für die Landwirtschaft , den Gartenbau und die Forstwirtschaft : * *

82.01.01 * Sensen und Sensenklingen * 14 *

82.01.09 * andere * 25 *

82.02.00 * Handsägen aller Art , Sägeblätter aller Art ( einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter ) * 7 *

82.03.00 * Kneifzangen und andere Zangen aller Art , auch zum Schneiden , Pinzetten ; Schrauben - und Spannschlüssel ; Locheisen und Lochzangen , Rohrschneider , Bolzenschneider und dergleichen , Scheren zum Schneiden von Metallen , Feilen und Raspeln , zum Handgebrauch * 7 *

82.04.00 * Anderes Handwerkszeug , ausgenommen die in anderen Tarifnummern dieses Kapitels erfassten Waren ; Ambosse , Schraubstöcke , Lötlampen , Feldschmieden , Schleifapparate zum Hand - und Fußbetrieb und Glasschneidediamanten * 7 *

82.05.00 * Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und mechanischem oder nichtmechanischem Handwerkszeug ( z . B . zum Treiben , Stanzen , Gewindeschneiden , Gewindebohren , Bohren , Fräsen , Ausweiten , Schneiden , Drehen , Schrauben ) , einschließlich Zieheisen , Preßmatrizen zum Warmstrangspressen von Metallen , Gesteinsbohrer und Tiefbohrwerkzeuge * 7 *

82.06.00 * Messer und Schneidklingen , für Maschinen oder mechanische Geräte * 7 *

82.07.00 * Plättchen , Stäbchen , Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge , nicht gefasst , aus gesinterten Hartmetallen ( z . B . aus Wolfram - , Molybdän - , Vanadin-Karbiden ) * 7 *

82.08.00 * Kaffeemühlen , Fleischhackmaschinen , Püreepressen und andere mechanische Geräte , wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden , zum Vorbereiten , Zubereiten und Anrichten von Speisen und Getränken , mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger * 70 *

82.09 * Messer ( andere als die der Tarifnummer 82.06 ) mit schneidender oder gezahnter Klinge , einschließlich Klappmesser für den Gartenbau : * *

82.09.01 * Tischmesser * 100 *

82.09.09 * andere * 100 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

82.10.00 * Klingen für Messer der Tarifnummer 82.09 * 25 *

82.11 * Rasiermesser , Rasierapparate und Rasierklingen ( einschließlich Klingenrohlinge im Band ) : * *

82.11.01 * Rasierapparate und Rasiermesser * 25 *

82.11.09 * andere * 100 *

82.12 * Scheren und Scherenblätter : * *

82.12.01 * Hand-Schafscheren und Heringscheren , Scherenblätter für diese Scheren * 25 *

82.12.09 * andere * 70 *

82.13 * Andere Messerschmiedewaren ( einschließlich Baumscheren , Scherapparate , Hackmesser für Metzger und zum Küchengebrauch sowie Papiermesser ) ; Messerschmiedewaren zur Hand - und Fusspflege und dergleichen ( einschließlich Nagelfeilen ) und Zusammenstellungen solcher Waren : * *

82.13.01 * Messer und Kämme für Wollkratzen * 25 *

82.13.09 * andere * 70 *

82.14.00 * Löffel , Schöpfkellen , Gabeln , Tortenschaufeln , Fischmesser , Buttermesser , Zuckerzangen und ähnliche Tischgeräte * 100 *

82.15.00 * Griffe aus unedlen Metallen für Waren der Tarifnummern 82.09 , 82.13 und 82.14 * 25 *

83.01.00 * Schlösser ( einschließlich Verschlüsse und Verschlußbügel mit Schloß ) , Sicherheitsriegel und Vorhängeschlösser , alle diese zum Schließen mit Schlüsseln , als Geheimschlösser oder elektrische Schlösser , auch Teile davon , aus unedlen Metallen ; Schlüssel für diese Waren , aus unedlen Metallen * 30 *

83.02.00 * Beschläge und ähnliche Waren , aus unedlen Metallen , für Möbel , Türen , Treppen , Fenster , Fensterläden , Karosserien , Sattlerwaren , Koffer , Reisekisten oder andere derartige Waren ; Kleiderhaken , Huthaken , Hutablagen , Stützen , Konsolen und ähnliche Waren , aus unedlen Metallen ( einschließlich automatische Türschließer ) * 30 *

83.03 * Panzerschränke ; Türen und Fächer für Stahlkammern ; Sicherheitskassetten und dergleichen , aus unedlen Metallen : * *

83.03.01 * Sicherheitstüren , auch mit Rahmen , für Gebäude * 40 *

83.03.09 * andere * 100 *

83.04.00 * Sortierkästen , Ablegekästen , Karteikästen , Manuskriptständer und ähnliche Bürogegenstände , aus unedlen Metallen , ausgenommen Büromöbel der Tarifnummer 94.03 * 100 *

83.05.00 * Mechaniken für Schnellhefter und Briefordner , Briefklemmen , Musterklammern , Büroklammern , Heftklammern , Heftecken , Karteireiter und ähnliche Büromaterialien , aus unedlen Metallen * 30 *

83.06.00 * Statütten und andere Ziergegenstände zur Innenausstattung , aus unedlen Metallen * 100 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

83.07 * Beleuchtungskörper aller Art ( Leuchten ) und Teile davon , ausgenommen elektrotechnische Teile , aus unedlen Metallen : * *

83.07.01 * Bojenbefeuerungen und deren Teile * 11 *

83.07.02 * Schiffslichter , Öllampen und Gasbeleuchtungskörper sowie deren Teile * 25 *

83.07.03 * Operationslampen * 35 *

83.08.00 * Schläuche aus unedlen Metallen * 25 *

83.09.00 * Verschlüsse , Verschlußbügel , Schnallen , Spangen , Klammern , Haken , Ösen und ähnliche Waren , aus unedlen Metallen , für Bekleidung , Schuhe , Planen , Täschnerwaren und zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren ; Hohlniete und Zweispitzniete , aus unedlen Metallen * 10 *

83.10.00 * Perlen und Flitter , aus unedlen Metallen * 50 *

83.11.00 * Glocken , Klingeln , Schellen und dergleichen , nicht elektrisch , Teile davon , aus unedlen Metallen * 80 *

83.13 * Stopfen , Spunde mit Schraubgewinde , Spundbleche , Flaschenkapseln , Abreißkapseln , Gießpfropfen , Plomben und ähnliches Verpackungszubehör , aus unedlen Metallen : * *

83.13.01 * Spunde ( auch mit Schraubgewinde ) und Spundbleche aus unedlem Metall * 21 *

83.13.04 * Kapseln für Milchflaschen und Deckel für " Skyr " -Behältnisse * 14 *

83.13.09 * andere * 50 *

83.15.00 * Draht , Stäbe , Rohre , Platten , Kügelchen , Elektroden und ähnliche Waren , aus unedlen Metallen oder Hartmetallen , mit Dekapier - oder Flußmitteln überzogen oder gefuellt , zum Schweissen oder Löten von Metall oder Hartmetall ; Drähte und Stäbe , aus gepulverten unedlen Metallen agglomeriert , zum Metallisieren im Aufspritzverfahren * 7 *

84.01.00 * Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf ( Dampfkessel ) ; Kessel für überhitztes Wasser * 18 *

84.02.00 * Hilfsapparate für Kessel der Tarifnummer 84.01 ( z . B . Vorwärmer , Überhitzer , Dampfspeicher , Rußbläser , Rauchgasrückführungen ) ; Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen * 18 *

84.03.00 * Gaserzeuger ( Generatoren ) für Wassergas oder Generatorgas , auch mit Gasreinigern ; Erzeuger von Acetylengas auf feuchtem Wege und ähnliche Gaserzeuger , auch mit Gasreinigern * 7 *

84.04.00 * Kesseldampfamschinen , auch beweglich ( ausgenommen Dampftraktoren der Tarifnummer 87.01 ) * 7 *

84.05.00 * Dampfkraftmaschinen ohne Kessel , für Wasserdampf oder anderen Dampf * 7 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

84.06 * Kolbenverbrennungsmotoren : * *

* andere : * *

84.06.21 * Benzin - und andere Verbrennungsmotoren * 25 *

84.06.23 * Diesel - und andere Verbrennungsmotoren mit einer Leistung von unter 300 PS * 25 *

84.06.24 * Teile für andere Motoren der Tarifnummer 84.06 als Flugmotoren * 25 *

84.06.29 * andere * 25 *

84.07.00 * Wasserturbinen , Wasserräder und andere hydraulische Kraftmaschinen * 25 *

84.08 * Andere Motoren und Kraftmaschinen : * *

* Gasturbinen ( ausser für Flugzeuge ) : * *

84.08.21 * Kraftwagen-Gasturbinen * 25 *

84.08.29 * andere * 25 *

* andere : * *

84.08.31 * anderweit nicht genannte Motoren und Kraftmaschinen für Kraftfahrzeuge * 25 *

84.08.39 * andere * 25 *

84.09.00 * Strassenwalzen mit mechanischem Antrieb * 25 *

84.10 * Flüssigkeitspumpen , einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser ; Hebewerke für Flüssigkeiten ( z . B . Becherwerke , Schöpfwerke , Bandelevatoren ) : * *

84.10.01 * Heringspumpen , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 4 *

84.10.09 * andere * 35 *

84.11 * Luftpumpen , einschließlich Vakuumpumpen ; Luft - und Gaskompressoren ; Freikolbengeneratoren ; Ventilatoren und dergleichen : * *

84.11.02 * Kompressoren für Kühlvorrichtungen , ohne Motor , von jeglicher Grösse : * 7 *

* Luftkompressoren mit einem Fassungsvermögen von höchstens 2 m3/Minute , ohne Motor * *

84.11.09 * andere * 35 *

84.12.00 * Klimageräte , bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit , die ein Ganzes bilden * 25 *

84.13 * Feuerungen , die mit fluessigem Brennstoff ( Zerstäuber ) , pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden ( Brenner ) ; mechanische Feuerungen , einschließlich ihrer mechanischen Beschicker , mechanischen Roste , mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen : * *

84.13.01 * Feuerungen , die mit Rückständen von Schweröl betrieben werden * 7 *

84.13.09 * andere * 25 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

84.14.00 * Industrie - und Laboratoriumsöfen , ausgenommen elektrische Öfen der Tarifnummer 85.11 * 7 *

84.15 * Maschinen , Apparate , Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung , mit elektrischer oder anderer Ausrüstung : * *

* andere Kühlmaschinen , -apparate , -geräte und -einrichtungen als für den Hausgebrauch * *

84.15.11 * Kühlladentische und -vitrinen sowie deren Teile * 35 *

84.15.19 * anderweit nicht genannte Teile für Kältevorrichtungen * 7 *

84.15.20 * nichtelektrische Haushaltskühlschränke * *

* elektrische Haushaltskühlschränke * 80 *

84.15.31 * Kühlschränke * 80 *

84.15.39 * Kühlschrankteile ( ausser Zubehör ) , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 50 *

84.16.00 * Kalander und Walzwerke , ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen ; Walzen für diese Maschinen * 7 *

84.17 * Apparate und Vorrichtungen , auch elektrisch beheizt , zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge , z.B . Heizen , Kochen , Rösten , Destillieren , Rektifizieren , Sterilisieren , Pasteurisieren , Dämpfen , Trocknen , Verdampfen , Kondensieren oder Kühlen , ausgenommen Haushaltsapparate ; nichtelektrische Warmwasserbereiter und Badeöfen : * *

* Apparate und Vorrichtungen ( ausser denen der Tarifstelle 84.17.20 ) : * *

84.17.11 * Verdampfer und Kondensatoren für Kühlmaschinen und -apparate * 11 *

84.17.12 * Apparate , die beim Walfang und bei der Verarbeitungsindustrie verwendet werden * 7 *

84.17.13 * Maschinen zum Bearbeiten von Milch ( ausser Zentrifugen ) * 7 *

84.17.14 * Kaffeemaschinen und andere Apparate für Cafes und Restaurants * 25 *

84.17.15 * Andere Apparate , wie sie in Restaurants und Kantinen verwendet werden * 7 *

84.17.19 * andere * 7 *

84.17.20 * nichtelektrische Haushalts-Warmwasserbereiter und -Badeöfen * 35 *

84.18 * Zentrifugen ; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen : * *

84.18.10 * Rahmzentrifugen * 7 *

* andere : * *

84.18.21 * Haushalts-Wäscheschleudern * 80 *

84.18.22 * andere Wäscheschleudern * 35 *

84.18.23 * Zentrifugen für Fischöl oder Meeressäugetieröl * 7 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

84.18 ( Forts . ) * * *

84.18.24 * Teile ( ausser Zubehör ) für Maschinen und Apprate der Tarifstellen 84.18.21 und 84.18.25 , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 50 *

84.18.25 * Haushalts-Luftverbesserer * 80 *

84.18.29 * andere * 25 *

84.19 * Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen vom Flaschen oder anderen Behältnissen ; Maschinen und Apparate zum Füllen , Verschließen , Etikettieren oder Verkapseln von Flaschen , Büchsen , Säcken oder anderen Behältnissen ; Maschinen und Apparate zum Verpacken oder zur Aufmachung von Waren ; Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure ; Geschirrspülmaschinen : * *

84.19.01 * Haushaltsgeschirrspülmaschinen * 80 *

84.19.02 * andere Geschirrspülmaschinen * 35 *

84.19.03 * Teile ( ausser Zubehör ) für Geschirrspülmaschinen , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 50 *

84.19.09 * andere * 7 *

84.20.00 * Waagen , auch zu Prüf - oder Kontrollzwecken , ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg ; Gewichte für Waagen aller Art * 7 *

84.21.00 * Mechanische Apparate , auch handbetriebene , zum Verteilen , Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulvern ; Feuerlöscher , auch mit Füllung ; Spritzpistolen und dergleichen ; Sandstrahlmaschinen , Dampfstrahlapparate und dergleichen * 7 *

84.22 * Maschinen , Apparate und Geräte zum Heben , Beladen , Entladen oder Fördern ( z . B . Aufzuege , Fördermaschinen , Winden , Flaschenzuege , Krane , Stetigförerer , Seilschwebebahnen ) , ausgenommen Maschinen , Apparate und Geräte der Tarifnummer 84.23 : * *

84.22.01 * motorbetriebene Flaschenzuege für Fischdampfer , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 4 *

84.22.02 * anderweit nicht genannte Schiffswinden * 7 *

84.22.03 * Krane * 18 *

84.22.04 * Personen - und Lastenaufzuege * 40 *

84.22.09 * andere * 35 *

84.23 * Ortsfeste oder bewegliche Maschinen , Apparate und Geräte für Erd - oder Steinbrucharbeiten , den Bergbau oder Tiefbohrungen ( z . B . Bagger , Schrämmaschinen , Schälschrapper , Nivelliermaschinen und Planierraupenschilde ) ; Rammen , Schneeräumer , ausgenommen Schneeräumkraftwagen der Tarifnummer 87.03 : * *

84.23.01 * Schälschrapper und Bagger * 25 *

84.23.02 * Planierraupen * 25 *

84.23.03 * Nivelliermaschinen * 25 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

84.23 ( Forts . ) * * *

84.23.04 * Ladevorrichtungen für übliche Radschlepper , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 7 *

84.23.09 * andere * 25 *

84.24 * Maschinen , Apparate und Geräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau zum Aufbereiten , Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen , einschließlich Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze : * *

84.24.01 * Pfluege * 7 *

84.24.02 * Rechen * 7 *

84.24.03 * Düngerstreuer * 7 *

84.24.09 * andere * 7 *

84.25 * Maschinen , Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ; Stroh - und Futterpressen ; Rasenmäher ; Maschinen zum Sichten und Reinigen von Samen , Getreide oder Hülsenfrüchten und Sortiermaschinen für Eier , Früchte oder andere landwirtschaftliche Erzeugnisse , ausgenommen derartige Müllereimaschinen , -apparate oder -geräte der Tarifnummer 84.29 : * *

84.25.01 * Rasenmäher * 35 *

84.25.02 * andere Mäher * 7 *

84.25.03 * Kartoffel - und Gemüseroder * 7 *

84.25.04 * Pferderechen und Heuwender * 7 *

84.25.05 * Sortiermaschinen * 7 *

84.25.09 * andere * 7 *

84.26 * Melkmaschinen und andere milchwirtschaftliche Maschinen , Apparate und Geräte : * *

84.26.01 * Melkmaschinen * 7

84.26.02 * Maschinen zum Bearbeiten von Milch * 7 *

84.26.09 * andere * 7 *

84.27.00 * Pressen , Mühlen , Quetschen und andere Maschinen , Apparate und Geräte zum Bereiten von Wein , Most , Fruchtsaft oder dergleichen * 7 *

84.28.00 * Andere Maschinen , Apparate und Geräte für die Landwirtschaft , den Gartenbau , die Gefluegel - oder Bienenzucht , einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut - und Aufzuchtapparate für die Gefluegelzucht * 7 *

84.29.00 * Maschinen , Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten , ausgenommen Maschinen , Apparate und Geräte der in der Landwirtschaft verwendeten Art * 7 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

84.30 * Maschinen und Apparate zum Herstellen von gewöhnlichen Backwaren , Feinbackwaren , Dauerbackwaren , Teigwaren , Süßwaren , Kakao , Schokolade , Schokoladewaren , Zucker oder Bier oder zum Verarbeiten von Fleisch , Fisch , Gemüse oder Früchten zu Lebens - oder Futtermitteln , in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen : * *

84.30.01 * Maschinen , Apparate und Geräte zum fabrikmässigen Herstellen von gewöhnlichen Backwaren und Feinbackwaren * 7 *

84.30.02 * Maschinen , Apparate und Geräte zum fabrikmässigen Herstellen von Süßwaren und Zuckerwaren * 7 *

84.30.03 * Maschinen , Apparate und Geräte zum Verarbeiten von Fleisch * 7 *

84.30.04 * Maschinen , Apparate und Geräte zum Herstellen von Getränken * 7 *

84.30.05 * Maschinen zum Zuschneiden von Fischfilets und andere Maschinen , mit denen Fisch genußfertig gemacht wird * 7 *

84.30.09 * andere * 7 *

84.31.00 * Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zellulosebrei oder Papierhalbstoff oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe * 7 *

84.32.00 * Buchbindereimaschinen und -apparate , einschließlich Fadenheftmaschinen * 7 *

84.33.00 * Andere Maschinen und Apparate zum Be - oder Verarbeiten von Papierhalbstoff , Papier oder Pappe , einschließlich Schneidemaschinen aller Art * 7 *

84.34 * Maschinen , Apparate und Geräte zum Schriftgießen oder Schriftsetzen ; Maschinen , Apparate und Geräte zum Herstellen von Klischees , Stereos , Galvanos oder dergleichen ; Matrizen und Matern ; Drucktypen , Klischees , Druckplatten , Druckformzylinder und andere Druckformen ; zu graphischen Zwecken zugerichtete ( z . B . geschliffene , gekörnte , polierte ) Platten und Zylinder sowie Lithographiesteine ohne Druckbild : * *

84.34.01 * Schriftsetzmaschinen , Maschinen , Apparate und Geräte zum Herstellen von Klischees , Stereos und dergleichen * 7 *

84.34.02 * Drucktypen , Klischees und Zubehör * 7 *

84.34.03 * Druckplatten , Druckformzylinder und andere Druckformen * 7 *

84.34.04 * Lithographiesteine und zu graphischen Zwecken zugerichtete Platten und Zylinder * 7 *

84.34.09 * andere * 7 *

84.35.00 * Maschinen und Apparate zum Drucken ; Bogenanlegeapparate , Falzapparate und andere Hilfsapparate für Druckmaschinen * 7 *

84.36.00 * Düsenspinnmaschinen und -apparate zum Herstellen von synthetischen oder künstlischen Spinnstoffen ; Spinnstoffvorbereitungs - und Spinnstoffaufbereitungsmaschinen ; Maschinen und Vorrichtungen zum Spinnen oder Zwirnen von Spinnstoffen ; Maschinen zum Fachen , Spulen ( einschließlich Schußspulmaschinen ) , Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen * 7 *

84.37 * Web - , Wirk - , Strick - , Tüll - , Spitzen - , Stick - , Posamentier - und Netz * nüpfmaschinen ; Vorbereitungsmaschinen und -apparate für die Weberei , Wirkerei , Strickerei usw . ( z . B . Schärmaschinen , Zettelmaschinen und Schlichtmaschinen ) : * *

84.37.01 * Wirkmaschinen * 7 *

84.37.09 * andere * 7 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

84.38.00 * Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr . 84.37 ( z.B . Schaftmaschinen , Jacquardmaschinen , Kett - und Schußfadenwächter und Webschützenwechsler ) ; Teile und Zubehör , erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate dieser Tarifnummer oder für Maschinen oder Apparate der Tarifnr . 84.36 oder 84.37 bestimmt ( z.B . Flügel , Kämme , Kratzengarnituren , Nadeln , Nadelstäbe , Platinen , Spindeln , Spinndüsen , Weblitzen , Webschäfte und Webschützen ) * 7 *

84.39.00 * Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz , auch geformtem Filz , einschließlich Hutmaschinen und Formen für die Hutmacherei * 7 *

84.40 * Maschinen und Apparate zum Waschen , Reinigen , Trocknen , Bleichen , Färben , Appretieren oder Ausrüsten von Garnen , Geweben oder anderen Spinnstoffwaren ( einschließlich Maschinen zum Waschen von Wäsche , zum Bügeln von Kleidern , zum Aufwickeln , Falten , Schneiden oder Auszacken von Geweben ) ; Maschinen zum Herstellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen ; Maschinen , wie sie üblicherweise zum Bedrucken von Garnen , Geweben , Filz , Leder Tapetenpapier , Packpapier oder Fußbodenbelag verwendet werden ( einschließlich gravierte oder geätzte Druckplatten und Druckformzylinder für diese Maschinen : * *

* andere Maschinen und Apparate als die der Tarifstelle 84.40.20 : * *

84.40.11 * Wäschewaschmaschinen ( einschließlich Maschinen für die chemische Reinigung ) , nicht für den Hausgebrauch * 35 *

84.40.12 * Haushaltsbügelmaschinen * 80 *

84.40.13 * andere Bügelmaschinen * 7 *

84.40.14 * Teile ( ausser Zubehör ) für Maschinen der Tarifstelle 84.40.12 * 50 *

84.40.15 * Maschinen zum Ausrüsten von Garnen und Geweben * 7 *

* andere : * *

84.40.19 * Haushaltswaschmaschinen * 25 *

84.40.21 * Wäschewaschmaschinen * 80 *

84.40.29 * Teile dafür * 50 *

84.41 * Nähmaschinen ( z.B . zum Nähen von Spinnstoffwaren , Leder oder Schuhen ) , einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen ; Nähmaschinennadeln : * *

84.41.01 * Haushalts-Nähmaschinen * 7 *

84.41.02 * Industrie-Nähmaschinen * 7 *

84.41.09 * andere * 7 *

84.42.00 * Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Bearbeiten von Häuten , Fellen oder Leder oder zum Herstellen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten , Fellen oder Leder , ausgenommen Nähmaschinen der Tarifnr . 84.41 * 7 *

84.43.00 * Konverter , Gießpfannen , Gießformen zum Gießen von Ingots , Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien , Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe * 7 *

84.44.00 * Walzwerke und Walzenstrassen , für Metalle ; Walzen hierfür * 7 *

Nummer des islandischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

84.45.00 * Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen , ausgenommen Maschinen der Tarifnrn . 84.49 und 84.50 * 7 *

84.46.00 * Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen , keramischen Waren , Beton , Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen und Maschinen zum Kaltbearbeiten von Glas , ausgenommen Maschinen der Tarifnr . 84.49 * 7 *

84.47 * Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz , kork , Bein , Hartkautschuk , Kunststoff oder ähnlichen harten Stoffen , ausgenommen Maschinen der Tarifnr . 84.49 : * *

84.47.01 * Holzbearbeitungsmaschinen * 7 *

84.47.09 * andere * 7 *

84.48.00 * Teile und Zubehör , erkennbar als ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Tarifnr . 84.45 , 84.46 oder 84.47 bestimmt , einschließlich Werkstück - und Werkzeughalter , sich selbst öffnende Gewindeschneidköpfe , Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen ; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge oder Werkzeugmaschinen , aller Art * 7 *

84.49.00 * Von Hand zu führende , mit Druckluft oder eingebautem nichtelektrischem Motor betriebene Werkzeuge und Werkzeugmaschinen * 7 *

84.50.00 * Maschinen , Apparate und Geräte zum autogenen Schweissen , Löten , Schneiden oder Oberflächenhärten * 7 *

84.51 * Schreibmaschinen ohne Rechenwerk ; Schriftschutzmaschinen : * *

84.51.01 * Kofferschreibmaschinen * 35 *

84.51.09 * andere * 35 *

84.52 * Rechenmaschinen ; Buchungsmaschinen , Registrierkassen , Frankiermaschinen , Fahrkarten - oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und dergleichen , mit Rechenwerk : * *

84.52.01 * Buchungsmaschinen * 35 *

84.52.02 * Rechenmaschinen * 35 *

84.52.03 * Registrierkassen * 35 *

84.52.09 * andere * 35 *

85.53.00 * Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten ; magnetische oder optische Schriftleser , Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten , anderweit weder genannt noch inbegriffen * 7 *

84.54 * Andere Büromaschinen und -apparate ( z.B . Hektographen , Schablonenvervielfältiger , Adressiermaschinen , Geldsortier - , Geldzähl - und Geldeinwickelmaschinen , Bleistiftspitzmaschinen , Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen ) : * *

84.54.01 * Adressier - und Vervielfältigungsmaschinen * 35 *

84.54.09 * andere * 35 *

Nummer des islandischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

84.55 * Teile und Zubehör , ausgenommen Kofferbehälter , Schutzhüllen und dergleichen , erkennbar als ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Tarifnr . 84.51 , 84.52 , 84.53 oder 84.54 bestimmt : * *

84.55.01 * für Schreibmaschinen * 35 *

84.55.02 * für Lochkartenmaschinen der Tarifnummer 84.53 * 7 *

84.55.09 * andere * 35 *

84.56 * Maschinen und Apparate zum Sortieren , Sieben , Waschen , Zerkleinern , Mahlen oder Mischen von Erden , Steinen , Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen ; Maschinen und Apparate zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen , keramischen Massen , Zement , Gips oder anderen pulver - oder breiförmigen mineralischen stoffen : Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand : * *

84.56.01 * Betonmischer * 25 *

84.56.09 * andere * 25 *

84.57.00 * Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren ; Maschinen zum Zusammenbauen von elektrischen Lampen oder Röhren * 7 *

84.58.00 * Verkaufsautomaten ( z.B . Briefmarken - , Zigaretten - , Schokolade - und Eßwarenautomaten ) , ausgenommen Geschicklichkeits - und Glücksspielautomaten * 40 *

84.59 * Maschinen , Apparate und mechanische Geräte , in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen : * *

84.59.10 * Kernreaktoren * 7 *

* andere : * *

84.59.21 * anderweit nicht genannt , für die Lebensmittelindustrie * 7 *

84.59.22 * anderweit nicht genannt , für die chemische Industrie * 7 *

84.59.23 * anderweit nicht genannt , für die Hütten - und Metallindustrie * 7 *

84.59.24 * anderweit nicht genannt , für das Baugewerbe * 25 *

84.59.25 * für die Kunststoffindustrie * 7 *

84.59.26 * sanitäre Erzeugnisse * 80 *

84.59.28 * Schiffssteuerungsvorrichtungen * 4 *

84.59.29 * andere * 25 *

84.60.00 * Gießerei-Formkästen und Formen , wie sie üblicherweise für Metalle , Hartmetalle , Glas , mineralische Stoffe ( z.B . keramische Massen , Beton oder Zement ) , Kautschuk oder Kunststoff verwendet werden , ausgenommen Gießformen zum Gießen von Ingots , Masseln oder dergleichen * 7 *

84.61 * Armaturen und ähnliche Apparate ( einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile ) für Rohr - oder Schlauchleitungen , Dampfkessei , Tanks , Wannen oder ähnliche Behälter : * *

84.61.01 * Schieber aus rostfreiem Stahl * 7 *

84.61.09 * andere * 35 *

Nummer des islandischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

84.62.00 * Wälzlager ( Kugel - , Rollen - und Nadellager aller Art ) * 14 *

84.63 * Wellen und Kurbeln ; Lager , Lagergehäuse und Lagerschalen ; Zahnräder , Reibräder und Getriebe ( einschließlich Reibradgetriebe , Wechselgetriebe und andere regelbare Getriebe ) ; Schwungräder ; Riemen - und Seilscheiben ( einschließlich Seilrollen für Flaschenzuege ) ; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen : * *

84.63.02 * Schraubenwellen , Dichtungen für Schraubenwellen , Stevenrohre , Stevenrohrmäntel , vollständige Transmissionsgetriebe und Umsteuervorrichtungen , die offensichtlich für Motorschiffe verwendet werden sollen * 4 *

84.63.03 * Lagerschalen * 14 *

84.63.09 * andere * 25 *

84.64.00 * Dichtungen aus Lagen von Metallfolien oder aus Metallfolien ( oder Blechen ) in Verbindung mit anderen Stoffen ( z.B . Asbest , Filz oder Pappe ) ; Sätze oder Zusammenstellungen ( Sortimente ) von Dichtungen verschiedenartiger Zusammensetzung für Maschinen , Fahrzeuge oder Rohr - oder Schlauchleitungen , in Beuteln , Umschlägen oder ähnlichen Behältnissen * 25 *

84.65 * Teile von Maschinen , Apparaten oder mechanischen Geräten , in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen , ausgenommen Teile mit Anschlußstücken , Isolierung , Wicklungen , Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren : * *

84.65.01 * Schiffsschrauben * 4 *

84.65.09 * andere * 25 *

85.01 * Elektrische Generatoren , Motoren und rotierende Umformer ; Transformatoren , Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen ; Stromrichter ( z.B . Gleichrichter ) : * *

85.01.01 * Vorschlatgeräte * 10 *

85.01.09 * andere * 35 *

85.02.00 * Elektromagnete ; vormagnetisierte oder nichtvormagnetisierte Dauermagnete ; Spannplatten , Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen ; elektromagnetische Kupplungen , Getriebe und Bremsen ; elektromagnetische Hebeköpfe * 25 *

85.03 * Primärelemente und Primärbatterien : * *

85.03.01 * Quecksilberbatterien für Schwerhörigengeräte * 15 *

85.03.09 * andere * 40 *

85.04 * Elektrische Akkumulatoren : * *

85.04.01 * Zubehör für elektrische Akkumulatoren * 10 *

85.05.00 * Von Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor * 7 *

85.06 * Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor : * *

85.06.01 * Staubsauger * 80 *

85.06.02 * Mixer * 80 *

85.06.03 * andere elektromechanische Küchengeräte * 80 *

85.06.04 * Teile ( ausser Zubehör ) für Geräte dieser Nummer * 50 *

85.06.09 * andere * 80 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

85.07 * Elektrische Rasierapparate , Haarschneide - und Schermaschinen , mit eingebautem Elektromotor : * *

85.07.01 * Schafscherapparate * 25 *

85.07.02 * elektrische Rasierapparate * 80 *

85.07.03 * Teile ( ausser Zubehör ) für elektrische Rasierapparate * 50 *

85.07.04 * Haarschneide - und Schermaschinen sowie Teile dafür * 25 *

85.07.09 * andere * 80 *

85.08.00 * Elektrische Zuendapparate , Zuendvorrichtungen und Anlasser , für Verbrennungsmotoren ( z.B . Magnetzuender , Lichtmagnetzuender , Zuendspulen , Zuendkerzen und Glühkerzen ) ; mit Verbrennungsmotoren verwendete Lichtmaschinen ( Gleich - und Wechselstrommaschinen ) und Lade - oder Rückstromschalter * 35 *

85.09.00 * Elektrische Beleuchtungs - und Signalgeräte , Scheibenwischer , Frostschutzeinrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen von Fensterscheiben , für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder * 35 *

85.10 * Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle ( z.B . mit Primärbatterien , Akkumulatoren oder Dynamo ) , ausgenommen Geräte der Tarifnr . 85.09 : * *

85.10.01 * Laternen für Leuchtbojen * 11 *

85.10.09 * andere * 90 *

85.11.00 * Elektrische Industrie - und Laboratoriumsöfen , einschließlich Einrichtungen zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung ; Maschinen , Apparate und Geräte zum elektrischen Schweissen , Löten oder Schneiden * 7 *

85.12 * Elektrische Warmwasserbereiter , Badeöfen und Tauchsieder ; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken ; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege ( z.B . Haartrockner , Dauerwellenapparate , Brennscheren und Brennscherenwärmer ) ; elektrische Bügeleisen : Elektrowärmegeräte für den Haushalt ; elektrische Heizwiderstände , ausgenommen solche der Tarifnr . 85.24 : * *

85.12.02 * andere elektrische Öfen * 35 *

85.12.03 * anderweit nicht genannte elektrische Heizplatten für den Hausgebrauch * 80 *

85.12.04 * elektrische Bügeleisen * 80 *

85.12.05 * Elektrowärmegeräte für die Haarpflege * 80 *

85.12.06 * elektrische Warmwasserbereiter , Badeöfen und Tauchsieder * 35 *

85.12.07 * Teile ( ausser Zubehör ) für Maschinen der Tarifnr . 85.12 * 35 *

85.12.09 * andere * 80 *

85.13.00 * Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech - oder Telegraphentechnik ; einschließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme * 40 *

85.14.00 * Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu ; Lautsprecher ; Tonfrequenzverstärker * 40 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

85.15 * Sende - und Empfangsgeräte für den Funksprech - oder Funktelegraphieverkehr ; Sende - und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen ( einschließlich der mit Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger ) sowie Fernsehkameras ; Geräte fer Funknavigation , Funkmessung oder Funkfernsteuerung : * *

85.15.11 * Fernsehempfänger , auch mit eingebautem Grammphon , Plattenspieler oder Rundfunkempfänger * 75 *

85.15.12 * Fernsehantennen * 35 *

85.15.21 * Rundfunkempfänger , auch mit eingebautem Grammophon * 75 *

85.15.22 * Antennen für Rundfunkempfänger * 35 *

* andere : * *

85.15.31 * Geräte für Funkmessung oder Funknavigation * 4 *

85.15.32 * Sende - und Empfangsgeräte für den Funksprechverkehr , Sende-Empfangsgeräte , Sendegeräte für Rundfunk und Fernsehen * 35 *

85.15.33 * vom State Ship Inspection Office zugelassene Notsignalsender und -empfänger für Rettungsschlauchboote * 4 *

85.15.39 * andere * 35 *

85.16.00 * Elektrische Verkehrssignal - , Verkehrssicherungs - , Verkehrsüberwachungs - und Verkehrssteuergeräte , für Schienen - und andere Verkehrswege , auch für Häfen und Flugplätze * 35 *

85.17 * Elektrische Signalgeräte ( ausgenommen Geräte der Tarifnrn . 85.09 und 85.16 ) zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen ( z . B . Läutewerke , Sirenen , Anzeigetafeln , Einbruchs - und Diebstahlalarmgeräte , Feuermelder ) : * *

85.17.01 * Feueralarmgeräte und Einbruchs - und Diebstahlalarmgeräte * 7 *

85.17.09 * andere * 35 *

85.18 * Elektrische Festkondensatoren , Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren : * *

85.18.01 * Elektrische Kondensatoren mit einem Stückgewicht von höchstens 1 kg * 7 *

85.18.09 * andere * 35 *

85.19 * Elektrische Geräte zum Schließen , Öffnen , Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen ( z . B . Schalter , Relais , Sicherungen , Überspannungsableiter , Wanderwellenausgleicher , Steckvorrichtungen , Lampenfassungen und Verbindungskästen ) ; Fest - und Stell - , widerstände ( einschließlich Spannungsteiler , ausgenommen Heizwiderstände ) ; gedruckte Schaltungen ; Schalt - und Verteilungstafeln und -schränke : * *

85.19.01 * Schalter für 0-5 A und 30-200 A und weniger als 500 V * 7 *

85.19.02 * Widerstände und Spannungsteiler * 7 *

85.19.03 * Lampenfassungen * 7 *

85.19.04 * Relais mit Kontakten für weniger als 5 A * 35 *

85.19.05 * Sicherungen mit Kontakten für weniger als 5 A * 35 *

85.19.06 * Vieikontaktrelais und Kontaktgeber für weniger als 5 A * 35 *

85.19.07 * Drehschalter * 35 *

85.19.09 * andere * 35 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

85.20.00 * Elektrische Glühlampen und Entladungslampen , einschließlich solcher für Infrarot - oder Ultraviolettstrahlung ; Photoblitzlichtlampen ; Bogenlampen * 40 *

85.21.00 * Elektronenröhren ( Glühkathoden - , Kaltkathoden - oder Photokathodenröhren , andere als solche der Tarifnr . 85.20 ) , einschließlich Röhren mit Dampf - oder Gasfuellung , Quecksilberdampfgleichrichterröhren , Kathodenstrahlröhren und Fernsehbildaufnahmeröhren ; Photozellen ; gefasste oder montierte piezölektrische Kristalle ; Dioden , Transistoren und ähnliche Halbleiter ; elektronische Mikroschaltungen * 35 *

85.22 * Elektrische Maschinen , Apparate und Geräte , in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen : * *

85.22.10 * Teilchenbeschleuniger * 7 *

85.22.20 * andere * 35 *

85.23 * Isolierte ( auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte ) Drähte , Schnüre , Kabel ( einschließlich Koaxialkabel ) , Bänder , Stäbe und dergleichen , für die Elektrotechnik , auch mit Anschlußstücken : * *

85.23.01 * Erd - und Unterseekabel * 35 *

85.23.09 * andere * 35 *

85.24.00 * Waren aus Kohle oder Graphit , auch in Verbindung mit Metall , zu elektrischen oder elektrotechnischen Zwecken , z.B . Kohlebürsten für elektrische Maschinen , Kohle für Lampen , Primärelemente oder Mikrophone , Elektroden für elektrische Öfen , Schweißgeräte oder Elektrolyseanlagen * 25 *

85.25.00 * Isolatoren aus Stoffen aller Art * 25 *

85.26.00 * Isolierteile ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen ( z.B . mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde ) , für elektrische Maschinen , Apparate , Geräte oder Installationen , ausgenommen Isolatoren der Tarifnr . 85.25 * 25 *

85.27.00 * Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu , aus unedlen Metallen , mit Innenisolierung * 25 *

85.28.00 * Elektrische Teile von Maschinen , Apparaten oder Geräten , in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen * 35 *

86.01.00 * Dampflokomotiven ; Lokomotivtender * 10 *

86.02.00 * Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus Akkumulatoren oder aus dem Stromnetz * 10 *

86.03.00 * Andere Lokomotiven * 10 *

86.04.00 * Triebwagen ( auch für Strassenbahnen ) ; Motordraisinen * 10 *

86.05.00 * Personenwagen , Gepäckwagen , Postwagen , Lazarettwagen , Gefangenenwagen , Meßwagen und andere schienengebundene Spezialwagen * 10 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

86.06.00 * Werkstattwagen , Kranwagen und andere schienengebundene Arbeitswagen ; Draisinen ohne Motor * 10 *

86.07.00 * Schienengebundene Güterwagen * 10 *

86.08.00 * Warenbehälter ( Container ) für Beförderungsmittel jeder Art * 7 *

86.09.00 * Teile von Schienenfahrzeugen * 10 *

86.10.00 * Ortsfestes Gleismaterial ; nichtelektrische mechanische Signal - , Sicherungs - , Überwachungs - und Steuergeräte für Verkehrswege aller Art ; Teile davon * 10 *

87.01 * Zugmaschinen , auch mit Seilwinden : * *

* andere Zugmaschinen als die der Tarifstelle 87.01.20 : * *

87.01.11 * gewöhnliche Radzugmaschinen , entsprechen den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 7 *

87.01.12 * Schneemobile und Motorschlitten * 40 *

87.01.19 * andere * 25 *

87.01.20 * Sattelschlepper * 25 *

87.02 * Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern ( einschließlich Sport - und Rennwagen und Oberleitungsomnibusse ) : * *

* Kraftwagen zum Befördern von Personen , ausser öffentlichen Verkehrsmitteln : * *

87.02.11 * neue * 90 *

87.02.12 * gebrauchte * 90 *

87.02.20 * öffentliche Verkehrsmittel ( z.B . Autobusse ) * 30 *

* andere : * *

87.02.31 * Krankenkraftwagen und Zugmaschinen für Polarexpeditionen * 15 *

87.02.32 * Schneemobile und Motorschlitten * 40 *

87.02.33 * Lastkraftwagen mit Dieselmotor und einer Tragfähigkeit von mindestens 3 Tonnen * 30 *

87.02.34 * Lastkraftwagen mit anderem Motor und einer Tragfähigkeit von mindestens 3 Tonnen * 30 *

87.02.35 * Lastkraftwagen mit einer Tragfähigkeit von unter 3 Tonnen , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 40 *

87.02.36 * Lieferwagen , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 40 *

87.02.37 * jeepartige Kraftwagen * 40 *

87.02.38 * Krankenwagen , die auch für besondere Zwecke verwendet werden sollen , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 40 *

87.02.39 * andere * 90 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

87.03 * Krafwagen zu besonderen Zwecken , z.B . Spritzenwagen , Leiterwagen , Strassenkehrwagen , Sprengwagen , Schneeräumwagen , Abschleppwagen , Kranwagen , Scheinwerferwagen , Werkstattwagen , mit Röntgenanlage ausgestattete Wagen und ähnliche , nicht oder nicht ausschließlich zu Beförderungszwecken gebaute Kraftwagen : * *

87.03.01 * Spritzenwagen * 15 *

87.03.02 * Schneeräumwagen * 15 *

87.03.09 * andere * 30 *

87.04 * Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Tarifnr . 87.01 , 87.02 oder 87.03 , mit Motor : * *

87.04.10 * Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Tarifnr . 87.02 * 90 *

* andere Fahrgestelle : * *

87.04.21 * für Krankenwagen , Spritzenwagen und Spezialschneefahrzeuge sowie für Schneeräumwagen * 15 *

87.04.22 * für Lastkraftwagen , für jeepartige Kraftwagen ( Tarifnr . 87.02.37 ) und für Autobusse * 30 *

87.04.29 * andere * 90 *

87.06.00 * Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnr . 87.01 , 87.02 oder 87.03 * 35 *

87.07.00 * Kraftkarren von einer Bauart , wie sie in Fabriken , Lagerhäusern , Häfen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport oder zum Warenumschlag verwendet wird ( z.B . Lastkraftkarren , Stapelkraftkarren , Portalkraftkarren ) ; Zugkraftkarren von einer Bauart , wie sie auf Bahnhöfen verwendet wird ; Teile davon * 18 *

87.08.00 * Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge , mit maschinellem Fahrantrieb , auch mit Waffen ; Teile davon * 45 *

87.09.00 * Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor , auch mit Beiwagen ; Beiwagen für Krafträder oder Fahrräder aller Art * 80 *

87.10.00 * Fahrräder , einschließlich Lastendreiräder und dergleichen , ohne Motor * 80 *

87.12 * Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr . 87.09 , 87.10 oder 87.11 : * *

87.12.10 * ausschließlich für Fahrzeuge der Tarifnr . 87.09 * 80 *

87.12.20 * andere * 80 *

87.13 * Kinderwagen sowie Fahrstuhle und ähnliche Fahrzeuge , für Kranke oder Körperbehinderte , ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung ; Teile davon : * *

87.13.02 * Kinderwagen ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung ; Teile dafür * 50 *

87.14 * Andere Fahrzeuge ohne maschinellen Fahrantrieb und Anhänger für Fahrzeuge jeder Art ; Teile davon : * *

87.14.01 * anderweit nicht genannte Handwagen und -karren , Anhänger für die Warenbeförderung sowie deren Teile * 30 *

87.14.02 * Heuwagen mit Be - und Entladevorrichtung * 7 *

87.14.09 * andere * 40 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

90.01 * Linsen , Prismen , Spiegel und andere optische Elemente , aus Stoffen aller Art , nicht gefasst ( ausgenommen optische Elemente aus Glas , optisch nicht bearbeitet ) ; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten : * *

90.01.01 * medizinische Brillengläser * 20 *

90.01.09 * andere * 35 *

90.02 * Linsen , Prismen , Spiegel und andere optische Flemente , aus Stoffen aller Art , für Instrumente , Apparate und Geräte , gefasst ( ausgenommen optische Elemente aus Glas , optisch nicht bearbeitet ) : * *

90.02.01 * Linsen für Leuchttürme und Balken * 35 *

90.02.09 * andere * 50 *

90.03.00 * Fassungen für Brillen , Klemmer , Stielbrillen oder für ähnliche Waren ; Teile davon * 50 *

90.04 * Brillen ( Korrektionsbrillen , Schutzbrillen und andere Brillen ) , Klemmer , Stielbrillen und ähnliche Waren : * *

90.04.01 * Schutzbrillen zum Schweissen und andere Schutzbrillen * 7 *

90.04.09 * andere * 50 *

90.05.00 * Ferngläser und Fernrohre , mit oder ohne Prismen * 80 *

90.06.00 * Astronomische Instrumente , wie Teleskope , astronomische Fernrohre , Meridian-Durchgangsinstrumente , Äquatoreale , ausgenommen Instrumente für Radio-Astronomie ; Montierungen für diese Waren * 35 *

90.07 * Photographische Apparate ; Blitzlichtgeräte zu photographischen Zwecken : * *

90.07.01 * photographische Apparate zur ausschließlichen Verwendung in der Medizin * 15 *

90.07.09 * andere * 50 *

90.08.00 * Kinematographische Apparate ( Bildaufnahme - und Tonaufnahmeapparate , auch kombiniert , Vorführapparate mit oder ohne Tonwiedergabe ) * 50 *

90.09.00 * Stehbildwerfer ; photographische Vergrösserungs - oder Verkleinerungsapparate * 50 *

90.10.00 * Apparate und Ausrüstung für photographische oder kinematographische Laboratorien , in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Photokopierapparate mit optischem System oder nach dem Kontaktverfahren , Thermokopierapparate ; Lichtbildwände * 50 *

90.11.00 * Elektronen - und Protonenmikroskope ; Elektronen - und Protonendiffraktionseinrichtungen * 35 *

90.12.00 * Optische Mikroskope , auch für Mikrophotographie , Mikrokinematographie oder Mikroprojektion * 35 *

90.13.00 * Optische Instrumente , Apparate und Geräte , in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen , einschließlich Scheinwerfer * 40 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

90.14 * Geodätische und topographische Instrumente und Geräte ; Instrumente , Apparate und Geräte für Photogrammetrie und Hydrographie ; nautische , äronautische , meteorologische , hydrologische und geophysikalische Instrumente , Apparate und Geräte ; Kompasse und Entfernungsmesser : * *

90.14.01 * Kompasse und ähnliche Navigationsgeräte * 4 *

90.14.09 * andere * 35 *

90.15.00 * Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg , auch mit Gewichten * 7 *

90.16.00 * Zeichen - , Anreiß - und Recheninstrumente und -geräte ( z . B . Pantographen , Reißzeuge , Rechenschieber , Rechenscheiben ) ; Maschinen , Instrumente , Apparate und Geräte zum Messen , Prüfen oder Kontrollieren , in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen ( z.B . Auswuchtmaschinen , Planimeter , Mikrometer , Lehren , Eichmasse , Metermasse ) ; Profilprojektoren * 7 *

90.17 * Medizinische , chirurgische , zahn - und tierärztliche Instrumente , Apparate und Geräte , einschließlich elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente für die Ophthalmologie : * *

90.17.10 * elektromedizinische Apparate und Geräte * 35 *

90.17.20 * andere * 35 *

90.18.00 * Apparate und Geräte für Mecanotherapie oder zur Massage ; Apparate und Geräte für Psychotechnik , Ozontherapie ; Sauerstofftherapie , Aerosoltherapie und zum Wiederbelegen sowie andere Atmungsapparate und -geräte aller Art ( einschließlich Gasmasken ) * 35 *

90.19 * Orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen ( einschließlich medizinisch-chirurgische Gürtel ) ; Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen ( Schienen und dergleichen ) ; Zahn - , Augen - und andere Prothesen ; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zur Behebung von Funktionsschäden oder Gebrechen , zum Tragen in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus bestimmt : * *

90.19.10 * Schwerhörigengeräte * 15 *

90.19.20 * andere * 15 *

90.20.00 * Röntgenapparate und -geräte und Apparate und Geräte , die die Strahlung radioaktiver Stoffe verwerten ( auch für Schirmbildphotographie ) , einschließlich Röhren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgenstrahlen , Hochspannungsgeneratoren , Schalttische und Durchleuchtungsschirme , für diese Apparate und Geräte ; Untersuchungs - und Behandlungstische , -sessel und dergleichen , für die vorstehend genannten Apparate und Geräte * 15 *

90.21.00 * Instrumente , Maschinen , Apparate , Geräte und Modelle , zu Vorführzwecken ( z.B . beim Unterricht , in Ausstellungen ) , nicht zu anderer Verwendung geeignet * 35 *

90.22.00 * Maschinen , Apparate und Geräte für mechanische Prüfungen ( z.B . für Prüfung der Widerstandsfähigkeit , Härte , Zugfestigkeit , Druckfestigkeit , Elastizität ) von Materialien ( z.B . von Metallen , Holz , Textilien , Papier , Kunststoffen ) * 7 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

90.23 * Dichtemesser ( Araeometer , Senkwaagen ) und ähnliche Instrumente , Thermometer , Pyrometer , Barometer , Hygrometer und Psychrometer , auch mit Registriervorrichtung , auch miteinander kombiniert : * *

90.23.01 * Fieberthermometer * 35 *

90.23.02 * andere Thermometer * 35 *

90.23.03 * Barometer * 35 *

90.23.04 * Pyrometer , Hydrometer , Hygrometer * 7 *

90.23.09 * andere * 35 *

90.24 * Instrumente , Apparate und Geräte zum Messen , Kontrollieren oder Regeln von Durchflueß , Füllhöhe , Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen , wie Manometer , Thermostate , Flüssigkeitsstand - oder Gasstandanzeiger , Durchflußmesser , Wärmemengenzähler und automatische Zugregler für Feuerungen , ausgenommen Waren der Tarifnr . 90.14 : * *

90.24.01 * Thermostate * 35 *

90.24.09 * andere * 7 *

90.25.00 * Instrumente , Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen ( wie Polarimeter , Refraktometer , Spektrometer , Gas - und Rauchgasprüfer ) ; Instrumente , Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität , Porosität , Dilatation , Oberflächenspannung und dergleichen ( wie Viksosimeter , Porosimeter , Dilatometer ) und für kalorimetrische , photometrische oder akustische Messungen ( wie Photometer - einschließlich Belichtungsmesser - , Kalorimeter ) ; Mikrotome * 7 *

90.26 * Gas - , Flüssigkeits - und Elektrizitätszähler , für Verbrauch oder Produktion , einschließlich Prüf - oder Eichzähler : * *

90.26.10 * Elektrizitätszähler * 35 *

90.26.21 * Eichzähler für Instrumente der Tarifnr . 90.26 * 7 *

90.26.29 * andere * 35 *

90.27 * Andere Zähler ( z.B . Tourenzähler , Produktionszähler , Taxameter , Kilometerzähler , Schrittzähler ) , Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser ( auch magnetische ) , ausgenommen Geschwindigkeitsmesser der Tarifnr . 90.14 ; Stroboskope : * *

90.27.01 * Touren - und Produktionszähler , Geschwindigkeitsmeser , magnetische Geschwindigkeitsmesser , Stroboskope * 7 *

90.27.09 * andere * 25 *

90.28 * Elektrische oder elektronische Instrumente , Apparate und Geräte zum Messen , Prüfen , Kontrollieren , Regeln oder zum Analysieren : * *

90.28.01 * Echomesser , Ultraschallsonden und andere elektrische oder elektronische Sonden sowie Geräte zum Feststellen von Fischbänken * 4 *

90.28.09 * andere * 7 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

90.29 * Teile und Zubehör , ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für Instrumente , Apparate und Geräte der Tarifnr . 90.23 , 90.24 , 90.26 , 90.27 oder 90.28 bestimmt , auch wenn sie für mehrere dieser Instrumente , Apparate oder Geräte verwendet werden können : * *

90.29.01 * für Instrumente , Apparate und Geräte der Tarifstelle 90.28.01 * 4 *

90.29.09 * andere * 7 *

91.01.00 * Taschenuhren , Armbanduhren und ähnliche Uhren ( einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ ) * 50 *

91.02.00 * Uhren mit Kleinuhr-Werk ( ausgenommen Uhren der Tarifnrn . 91.01 und 91.03 ) * 50 *

91.03.00 * Armaturbrettuhren und dergleichen , für Kraftfahrzeuge , Flugzeuge , Schiffe und andere Fahrzeuge * 50 *

91.04.00 * Andere Uhren * 50 *

91.05.00 * Kontrollapparate und Zeitmesser , mit Uhrwerk oder Synchronmotor ( z . B . Registrieruhren , Zeit - und Datumstempeluhren , Stechuhren , Minutenzähler , Sekundenzähler ) * 50 *

91.06.00 * Zeitauslöser mit Uhrwerk oder Synchronmotor ( z . B . Zeitschalter und andere Schaltuhren ) * 50 *

91.07.00 * Kleinuhr-Werke , gangfertig * 50 *

91.08.00 * Andere Uhrwerke , gangfertig * 50 *

91.09.00 * Gehäuse für Uhren der Tarifnr . 91.01 und Teile davon * 50 *

91.10.00 * Gehäuse für andere Uhrmacherwaren und Teile davon * 50 *

91.11.00 * Andere Uhrenteile * 50 *

92.01.00 * Klaviere ( einschließlich selbsttätige Klaviere mit oder ohne Klaviatur ) ; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur ; Harfen , ausgenommen Äolsharfen * 30 *

92.02.00 * Andere Saiteninstrumente * 50 *

92.03 * Orgeln ; Harmonien und ähnliche Instrumente mit Klaviatur und durchschlagenden Metallzungen : * *

92.03.09 * andere * 30 *

92.04 * Akkordeons , Konzertinas und ähnliche Musikinstrumente ; Mundharmonikas : * *

92.04.01 * Mundharmonikas * 50 *

92.04.09 * andere * 50 *

92.05.00 * Andere Blasinstrumente * 50 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

92.06.00 * Schlaginstrumente ( z . B . Trommeln aller Art , Xylophone , Metallophone , Becken , Kastagnetten ) * 50 *

92.07 * Elektromagnetische , elektrostatische , elektronische und ähnliche Musikinstrumente ( z . B . derartige Klaviere , Orgeln , Akkordeons ) : * *

92.07.01 * Klaviere und Orgeln * 30 *

92.07.09 * andere * 50 *

92.08.00 * Musikinstrumente , in anderen Tarifnummern des Kapitels 92 nicht erfasst ( z . B . Orchestrien , Drehorgeln , Spieldosen , singende mechanische Vögel , singende Sägen ) ; Lockpfeifen aller Art ; Mundblasinstrumente zu Ruf - und Signalzwecken ( z . B . Signalhörner , Signalpfeifen ) * 50 *

92.09.00 * Musiksaiten * 50 *

92.10.00 * Teile und Zubehör für Musikinstrumente ( ausgenommen Musiksaiten ) , einschließlich gelochte Pappen und Papiere für mechanische Musikinstrumente und einschließlich Musikwerke für Spieldosen ; Metronome ; Stimmgabeln und Stimmpfeifen aller Art * 50 *

92.11 * Schallplattenwiedergabegeräte , Diktiergeräte und andere Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräte , einschließlich Platten - , Band - und Drahtspieler , mit oder ohne Tonabnehmer ; magnetisch arbeitende Bild - und Tonaufzeichnungs - und -wiedergabegeräte für das Fernsehen : * *

92.11.01 * Grammophone und Plattenspieler * 75 *

92.11.02 * Tonaufnahmegeräte , Band - und Drahtspieler * 35 *

92.11.09 * andere * 75 *

92.12 * Tonträger und andere Aufzeichnungsträger ( z . B . Platten , Zylinder , Wachsformen , Bänder , Filme , Drähte ) , für Geräte der Tarifnr . 92.11 oder für ähnliche Aufnahmeverfahren , zur Aufnahme vorgerichtet oder mit Aufzeichnung ; Matrizen und galvanoplastische Formen zum Herstellen von Schallplatten : * *

92.12.01 * Schallplatten mit isländischer Musik und isländischem Text * 20 *

92.12.03 * Speicherbänder für Elektronenrechner entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 25 *

92.12.09 * andere * 75 *

92.13.00 * Andere Teile und anderes Zubehör für Geräte der Tarifnr . 92.11 * 75 *

93.01.00 * Blanke Waffen ( z . B . Säbel , Degen , Bajonette ) , Teile davon und Scheiden für diese Waren * 60 *

93.02.00 * Revolver und Pistolen * 60 *

93.03.00 * Kriegswaffen ( andere als Kriegswaffen der Tarifnrn . 93.01 und 93.02 ) * 60 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

93.04 * Feuerwaffen ( andere als Feuerwaffen der Tarifnrn . 93.02 und 93.03 ) , einschließlich ähnlicher Geräte , bei denen die Explosionswirkung von Pulver aller Art genutzt wird , wie Leuchtpistolen , Schreckschusspistolen und dergleichen , Wetterkanonen , Leinenschießgeräte : * *

93.04.01 * Leinenschießgeräte * 20 *

93.04.02 * Harpunenkanonen * 20 *

93.04.03 * Viehtötungsapparate * 20 *

93.04.09 * andere * 60 *

93.05.00 * Andere Waffen ( einschließlich Feder - , Luft - und Gasgewehre , -büchsen und -pistolen * 60 *

93.06 * Waffenteile ( andere als Waffenteile der Tarifnr . 93.01 ) , einschließlich Rohr - und Laufrohlinge für Feuerwaffen : * *

93.06.10 * Teile für Waffen der Tarifnrn . 93.04 und 93.05 * 60 *

93.06.20 * andere * 60 *

93.07 * Geschosse und Munition , einschließlich Minen ; Teile davon , einschließlich Rehposten , Jagdschrot und Patronenpfropfen : * *

93.07.10 * Jagd - und Scheibenmunition * 35 *

* andere : * *

93.07.21 * Harpunen und Munition für Harpunenkanonen und Leinenschießgeräte * 4 *

93.07.22 * Munition für Viehtötungsapparate * 20 *

93.07.29 * andere * 35 *

94.01 * Sitzmöbel , auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können ( ausgenommen Möbel der Tarifnr . 94.02 ) ; Teile davon : * *

94.01.01 * Sitze für Zugmaschinen * 7 *

94.02.00 * Medizinisch-chirurgische Möbel , z . B . Operationstische , Untersuchungstische , Bettgestelle mit mechanischen Vorrichtungen zur Krankenbehandlung ; Dentalstühle und dergleichen , mit mechanischer Kipp - , Schwenk - und Hebevorrichtung ; Teile davon * 35 *

95.01.00 * Schildpatt , bearbeitet ; Waren aus Schildpatt * 100 *

95.02.00 * Perlmutter , bearbeitet ; Waren aus Perlmutter * 100 *

95.03.00 * Elfenbein , bearbeitet ; Waren aus Elfenbein * 100 *

95.04.00 * Bein , bearbeitet ; Waren aus Bein * 100 *

95.05.00 * Horn , Geweihe , Korallen , auch wiedergewonnen , andere tierische Schnitzstoffe , bearbeitet ; Waren aus diesen Stoffen * 100 *

95.06.00 * Pflanzliche Schnitzstoffe ( z . B . Steinnüsse , andere Nüsse , harte Samen ) , bearbeitet ; Waren aus diesen Stoffen * 100 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

95.07.00 * Meerschaum , Bernstein , auch wiedergewonnen , Jett und jettähnliche mineralische Schnitz - und Formstoffe , bearbeitet ; Waren aus diesen Stoffen * 100 *

95.08 * Geformte oder geschnitzte Waren aus natürlichem ( tierischem oder pflanzlichem ) , mineralischem oder künstlichem Wachs , Paraffin , Stearin , natürlichen Gammen oder Harzen ( z . B . Kopal , Kolophonium ) , Modelliermassen und andere geformte oder geschnitzte Waren , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; nicht gehärtete Gelatine , bearbeitet ( ausgenommen Gelatine der Tarifnr . 35.03 ) , Waren daraus : * *

95.08.01 * Gelatinekapseln für Arzneiwaren * 15 *

95.08.09 * andere * 100 *

96.02 * Bürstenwaren und Pinsel ( Bürsten , Schrubber , Pinsel und dergleichen ) , einschließlich Bürsten , die Maschinenteile sind ; Roller zum Anstreichen , Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen : * *

96.02.02 * Pinsel für Kunstmaler , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 35 *

96.02.03 * Maschinenteile darstellende Bürsten * 25 *

96.02.04 * Zahnbürsten * 50 *

96.03.00 * Pinselköpfe * 35 *

96.04.00 * Staubwedel * 100 *

96.05.00 * Puderquasten und dergleichen aus Stoffen aller Art * 100 *

96.06.00 * Handsiebe aus Stoffen aller Art * 80 *

97.01.00 * Spielfahrzeuge für Kinder , wie Fahrräder , Roller , Autos mit Tretwerk , Puppenwagen und dergleichen * 90 *

97.04 * Gesellschaftsspiele ( einschließlich mechanische Spiele zur öffentlichen Benutzung , Billardtische , Glücksspieltische , Tischtennis ) : * *

97.04.01 * Schachspiele und Teile dafür * 50 *

97.04.02 * Spielkarten * 90 *

97.04.09 * andere * 90 *

97.05.00 * Karnevals - , Kotillon - , Scherz - , Zauberartikel und ähnliche Waren zur Unterhaltung und für Feste ; Christbaumschmuck und ähnliche Weihnachtsartikel ( z . B . künstliche Weihnachtsbäume , Krippen , auch * t Ausstattung , Menschen - und Tierfiguren für Krippen , Weihnachts-Holzschuhe und -Holzscheite , Weihnachtsmänner * 100 *

97.06 * Ceräte für Freiluftspiele , Leichtathletik , Gymnastik und andere Sportarten , ausgenommen Waren der Tarifnr . 97.04 : * *

97.06.01 * Ski und Zubehör ; Skistöcke * 50 *

97.06.02 * Schlittschuhe * 50 *

97.06.09 * andere * 50 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

97.07 * Angelhaken , Angelgeräte ; Handnetze zum Landen von Fischen , Schmetterlingsnetze ; Lockvögel , Lerchenspiegel und ähnliche Jagdgeräte : * *

97.07.01 * gewöhnliche Angelhaken , entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Finanzministeriums * 4 *

97.07.03 * Teile von Angelruten , Fliegen oder Ködern * 35 *

97.08.00 * Karusselle , Luftschaukeln , Schießstände und andere Schausteller-Unternehmen , einschließlich Zirkusse , Tierschauen und Wandertheater * 100 *

98.01.00 * Knöpfe , Druckknöpfe , Manschettenknöpfe und dergleichen ( einschließlich Knopf-Rohlinge , Knopfformen und Knopfteile ) * 10 *

98.02 * Reißverschlüsse ; Teile davon ( z . B . Schieber ) : * *

98.02.01 * Metallteile für die Herstellung von Reißverschlüssen * 14 *

98.03.00 * Federhalter , Füllhalter , Kugelschreiber , Füllstifte ; Bleistifthalter und dergleichen ; Teile davon und Zubehör ( z . B . Bleistiftschützer , Klipse ) , ausgenommen Waren der Tarifnr . 98.04 oder 98.05 * 50 *

98.04.00 * Schreibfedern ; Kugeln für Federspitzen * 50 *

98.05.00 * Blei - , Kopier - und Farbstifte , Schiefergriffel , Minen , Pastellstifte und Zeichenkohle ; Schreib - und Zeichenkreide , Schneiderkreide , Billardkreide * 50 *

98.06 * Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben und Zeichnen , auch gerahmt : * *

98.06.01 * Wandtafeln für Schulen * 35 *

98.06.09 * andere * 80 *

98.08.00 * Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder , auch auf Spulen ; Stempelkissen , auch getränkt , auch mit Schachteln * 80 *

98.09.00 * Siegellack zu Bürozwecken oder zu Flaschenverschlüssen , in kleinen Scheiben , Stangen oder ähnlichen Formen ; Pasten auf der Grundlage von Gelatine , für Druckwalzen , graphische Reproduktionen und zu ähnlichen Zwecken , auch auf Unterlagen von Papier oder Gespinstwaren * 80 *

98.10.00 * Feuerzeuge und Anzuender ( z . B . mechanisch , elektrisch , katalytisch ) ; Teile davon , ausgenommen Steine und Dochte * 80 *

98.11.00 * Tabakpfeifen ( einschließlich Pfeifenrohformen und Pfeifenköpfe ) ; Zigarren - und Zigarettenspitzen ; Mundstücke , Rohre und andere Teile * 80 *

98.12.00 * Frisierkämme , Einsteckkämme , Haarspangen und ähnliche Waren * 100 *

98.13.00 * Miederstäbe und dergleichen für Korsette , Kleider und Bekleidungszubehör * 30 *

98.14.00 * Parfümzerstäuber und andere Ballzerstäuber zu Toilettezwecken ; Zerstäubervorrichtungen und Zerstäuberköpfe * 100 *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zoll in % *

98.15.00 * Isolierflaschen und andere Isolier-(Vakuum-)Behälter , Teile davon ( ausgenommen Glaskolben ) * 100 *

98.16.00 * Schneiderpuppen , Schaufensterpuppen und dergleichen ; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke für Schaufenster * 45 *

99.06.00 * Antiquitäten , mehr als 100 Jahre alt * 20 *

ANHANG III

Abschöpfungsregelung für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen , die Island beibehalten kann

Isländisches Gesetz Nr . 4 vom 28 . Februar 1966 , geändert durch die Gesetze Nr . 79 vom 31 . Dezember 1968 , Nr . 73 vom 1 . Juni 1970 , Nr . 4 vom 30 . März 1971 und Nr . 17 vom 4 . Mai 1972 , über die Ausfuhrabgabe auf Fischereierzeugnisse

Artikel 1

Auf die in diesem Gesetz aufgeführten isländischen Fischereierzeugnisse wird eine Ausfuhrabgabe erhoben .

Als isländische Erzeugnisse gelten Fische , die von in Island im Schiffsregister eingetragenen Fischereischiffen auch ausserhalb der isländischen Fischereizone gefangen worden sind , auch wenn sie nicht an Land verarbeitet worden sind .

Artikel 2

Gemäß diesem Gesetz wird die Ausfuhrabgabe auf Fischereierzeugnisse wie folgt erhoben :

1 . Bei der Ausfuhr von gefrorenen Fischfilets , gefrorenem Fischrogen , gesalzenem Weißfisch , gesalzenen Fischfilets , Bauchlappen von Kabeljau , gesalzenem Fischrogen , anderweit nicht genannt , gesalzenem Fisch in Stücken , gesalzenen und gefrorenen Fischzungen , getrocknetem Kabeljau , getrockneten Fischköpfen , Krebstieren und Weichtieren sowie haltbar gemachten Fischereierzeugnissen in hermetischen Behältnissen wird eine Abgabe in Höhe von 2 300 isländischen Kronen je Tonne erhoben .

Übersteigt die gemäß diesem Artikel angewandte Abgabe 4,5 % des fob-Wertes der betreffenden Fischereierzeugnisse , so kann das Fischereiministerium beschließen , daß der über den genannten Prozentsatz hinausgehende Anteil der Ausfuhrabgabe nicht erhoben wird .

2 . Eine Abgabe in Höhe von 3 % des fob-Wertes wird auf die Ausfuhr von ganzem gefrorenem Fisch , gefrorenen Fischabfällen , gefrorenen Kaisergranaten , gefrorenen Garnelen , gefrorenen Lodden , Loddenmehl , Loddenöl und gehärteten Ölen und Fetten von Fischen oder Meeressäugetieren erhoben .

3 . Eine Abgabe in Höhe von 5 % des fob-Wertes wird auf die Ausfuhr von Walverarbeitungserzeugnissen , mit Ausnahme von haltbar gemachten Walverarbeitungserzeugnissen in hermetischen Behältnissen , erhoben .

4 . Eine Abgabe in Höhe von 6 % des fob-Wertes wird auf die Ausfuhr von Fisch - , Rotbarsch - , Kaisergranaten - , Garnalen - und Lebermehl , Kabeljaulebertran , Rotbarschöl , ganzen gefrorenen Heringen , gefrorenen Heringsfilets , gesalzenen Heringen , gesalzenen Heringsfilets , gesalzenen Seehasenrogen sowie anderen in diesem Artikel nicht aufgeführten Fischereierzeugnissen erhoben .

Zur Deckung der Verpackungskosten kann vom fob-Wert der gesalzenen Heringe und gesalzenen Seehasenrogen ein Betrag von 500 isländischen Kronen je 100 kg Gewicht abgezogen werden .

5 . Eine Abgabe in Höhe von 7 % des fob-Wertes wird auf die Ausfuhr von frischen und gekühlten Fischen erhoben .

Das Fischereiministerium kann jedoch beschließen , daß für frische und gekühlte Heringe eine Abgabe in gleicher Höhe wie diejenige zu entrichten ist , die anwendbar gewesen wäre , wenn der Hering in Island nach dem gleichen Verfahren verarbeitet worden wäre , wie dies im Ausland der Fall ist ( vgl . Nummern 4 und 6 dieses Artikels ) .

6 . Eine Abgabe in Höhe von 8 % des fob-Wertes wird auf die Ausfuhr von Heringsmehl , -extrakten und -tran erhoben .

7 . Auf Verarbeitungserzeugnisse von Sechunden wird keine Ausfuhrabgabe erhoben .

Für die Anwendung der Nummer 1 gelten als nicht gegarte Konservenerzeugnisse in hermetischen Behältnissen für den Verzehr fertige , nicht gegarte Konservenerzeugnisse , welche in hermetischen Behältnissen von 10 kg Nettogewicht oder weniger verkauft werden . Vollständig verarbeitete , nicht gegarte und in grösseren Behältnissen verkaufte Erzeugnisse gelten jedoch ebenfalls als nicht gegarte Konservenerzeugnisse in hermetischen Behältnissen , wenn der Exporteur nachweist , daß der Wert des Roherzeugnisses weniger als ein Drittel des Ausfuhrwertes der exportierten Erzeugnisse ausmacht .

Verkaufen isländische Schiffe in ausländischen Häfen der Ausfuhrabgabe unterliegende frische oder verarbeitete Fischereierzeugnisse , die aus ihrem eigenen Fang oder dem Fang anderer Schiffe stammen , so wird die genannte Abgabe auf den Bruttowert dieser Verkäufe nach Abzug der Zölle und sonstigen Lösch - und Verkaufskosten entsprechend den vom Fischereiministerium erlassenen Bestimmungen erhoben .

Artikel 3

Das Finanzamt erhebt die Ausfuhrabgabe gemäß Artikel 2 ; die Einnahmen werden wie folgt aufgeteilt :

1 . für die Zahlung der Versicherungsprämien für Fischereifahrzeuge entsprechend den Bestimmungen des Fischereiministeriums 82,0 %

2 . für die isländische Fischerei-Darlehenskasse 11,4 %

3 . für den Fischereifonds 3,1 %

4 . für den Bau von Schiffen für ozeanographische Forschung und die Erforschung von Fischgründen 1,8 %

5 . für den Bau von Forschungsintituten für das Fischereiwesen 0,7 %

6 . für den Verband der isländischen Reeder von Fischereifahrzeugen 0,5 %

7 . für die Seemannsgewerkschaften gemäß der Regelung des Fischereiministeriums 0,5 %

Die unter Absatz 1 Nummer 1 vorgesehene Zahlung der Versicherungsprämien für Fischereifahrzeuge kann davon abhängig gemacht werden , daß die betreffende Versicherungsgesellschaft Mitglied des Rückversicherungsverbandes der Versicherer ist und bestimmte Regeln für die Festsetzung der Prämienhöhe , der Versicherungsbedingungen und des Schiffsrumpfwertes anwendet .

Walfischfänger können von diesen Verpflichtungen befreit werden und haben dann Anspruch auf Erstattung ihres Beitrags zum Versicherungsfonds der Fischereifahrzeuge als Ersatz für die Versicherungsprämien .

Artikel 4

Die Abgabe gemäß Artikel 2 Nummern 2 , 3 und 4 wird vom Verkaufspreis der Erzeugnisse , einschließlich Verpackung , frei an Bord des Schiffes im ersten Entladehafen erhoben . Der Wert der cif oder zu anderen Bedingungen verkauften Erzeugnisse wird gemäß den vom Handelsministerium erlassenen Bestimmungen in fob-Wert umgerechnet .

Bei der Ausfuhr nichtverkaufter Erzeugnisse wird die Abgabe gemäß Artikel 2 Nummern 2 , 3 und 4 unter Zugrundelegung des in der Ausfuhrlizenz angegebenen Mindestausfuhrpreises berechnet .

Weist der Exporteur innerhalb einer Frist von sechs Monaten , von dem im Konossement angegebenen Datum an gerechnet , nach , daß der von der zuständigen Behörde festgesetzte Preis eines nichtverkauften Fischereierzeugnisses höher ist als der tatsächliche Verkaufspreis , so muß das Finanzministerium die Differenz erstatten , sofern das Handelsministerium die Genehmigung des Verkaufs zum niedrigeren Preis bestätigt .

Die in Artikel 2 Nummer 1 vorgesehene Abgabe wird auf das in den Ausfuhrdokumenten anzugebende Nettogewicht des verkauften Erzeugnisses erhoben .

Artikel 5

Die Ausfuhrabgabe ist fällig , sobald ein Schiff abgefertigt worden ist , oder vor dem Entladen , wenn kein Verzollungsantrag vorliegt . Das Fischereiministerium kann jedoch den Befrachter ermächtigen , die geschuldeten Beträge nach Erhalt der ausländischen Zahlungsmittel zu entrichten , vorausgesetzt , daß die Transaktion über eine isländische Bank erfolgt und der Befrachter den Zollbehörden einen Solawechsel über den Gegenwert der fälligen Abgabe überreicht .

Artikel 6

Die Befrachter von Erzeugnissen , die unter das vorliegende Gesetz fallen , haben der zuständigen Behörde vor der Abfertigung eines Schiffes oder vor dem Entladen gleichzeitig mit einer Ausfuhrlizenz eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Abschrift des Konossements oder anderer Versandpapiere , eine Ausfuhrerklärung , eine Rechnung und erforderlichenfalls eine Kontrollbescheinigung vorzulegen . Wurden keinerlei Ausfuhrpapiere ausgestellt , so hat der Befrachter eine Erklärung auf Ehrenwort abzugeben , in der er die Versandmenge angibt .

Die den Befrachter betreffenden Bestimmungen dieses Artikels finden bei Abwesenheit oder Fahrlässigkeit des Befrachters ebenfalls auf den Kapitän des Schiffes sowie auf die Schiffsmakler Anwendung .

Die Ausfuhrabgabe wird auf Grund der Angaben in den in diesem Artikel aufgeführten Dokumenten erhoben .

Artikel 7

Schiff und Ladung stellen die Sicherungsleistung für die Zahlung der Ausfuhrabgabe dar .

Artikel 8

Die zuständigen Behörden erstellen entsprechend den Weisungen des Finanzministeriums und den Regeln des öffentlichen Rechnungswesens eine Aufstellung der in Anwendung dieses Gesetzes erhobenen Ausfuhrabgaben .

Artikel 9

Sofern ein anderes Gesetz keine schärferen Strafen vorsieht , werden bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz Geldstrafen verhängt . Ferner haben Befrachter , Kapitän oder Schiffsmakler , die der Erteilung unrichtiger Auskünfte über die Ladung eines Schiffes für schuldig erklärt werden , den dreifachen Betrag der Ausfuhrabgabe , die Gegenstand der versuchten Hinterziehung ist , zu zahlen .

Die Geldstrafen sind an das Finanzamt zu entrichten .

Die zuständigen Behörden , die Grund zu der Annahme haben , daß die in Artikel 6 aufgeführten Dokumente falsche Angaben enthalten , müssen die Ladung des Schiffes vor dem Ein - oder Ausladen prüfen oder sich auf irgendeine Weise die hierfür erforderlichen Dokumente beschaffen .

Artikel 10

Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz werden gemäß dem Gesetz über das Strafverfahren geahndet .

Artikel 11

Die Regierung ist ermächtigt , die Abgaben auf das Nettogewicht der in Artikel 2 Nummer 1 dieses Gesetzes aufgeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr . 77 vom 28 . April 1962 über den Ausgleichsfonds für Fischfänge und Artikel 9 des Gesetzes Nr . 42 vom 9 . Juni 1960 über die Kontrolle von Frischfisch zu erheben .

Artikel 12

Das Fischereiministerium kann für die Anwendung dieses Gesetzes eine Verordnung mit weiteren Richtlinien erlassen .

PROTOKOLL Nr . 1

Über die Regelung für bestimmte Waren

Artikel 1

( 1 ) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung für die Waren der Kapitel 48 und 49 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Tarifnummer 48.09 ( Bauplatten aus Papierhalbstoff , aus Fasern von Holz oder von anderen pflanzlichen Stoffen , auch mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder ähnlichen Bindemitteln hergestellt werden schrittweise wie folgt beseitigt :

Zeitplan * Waren der Tarifnummern und -stellen 48.01 C II , 48.01 E , 48.07 B , 48.13 und 48.15 B Anwendbare Zollsatze in % * Andere Waren Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsatze *

am 1 . April 1973 * 11,5 * 95 *

am 1 . Januar 1974 * 11 * 90 *

am 1 . Januar 1975 * 10,5 * 85 *

am 1 . Januar 1976 * 10 * 80 *

am 1 . Juli 1977 * 8 * 65 *

am 1 . Januar 1979 * 6 * 50 *

am 1 . Januar 1980 * 6 * 50 *

am 1 . Januar 1981 * 4 * 35 *

am 1 . Januar 1982 * 4 * 35 *

am 1 . Januar 1983 * 2 * 20 *

am 1 . Januar 1984 * 0 * 0 *

( 2 ) Die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 1 genannten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt :

Zeitplan * Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsatze *

am 1 . April 1973 * 85 *

am 1 . Januar 1974 * 70 *

am 1 . Januar 1975 * 55 *

am 1 . Januar 1976 40 *

am 1 . Juli 1977 * 20 *

am 1 . Januar 1979 * 15 *

am 1 . Januar 1980 * 15 *

am 1 . Januar 1981 * 10 *

am 1 . Januar 1982 * 10 *

am 1 . Januar 1983 * 5 *

am 1 . Januar 1984 * 0 *

( 3 ) Abweichend von Artikel 3 des Abkommens wenden Dänemark , Norwegen und das Vereinigte Königreich auf die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Island nachstehende Zollsätze an :

Zeitplan * Waren der Tarifnummern und -stellen 48.01 C II , 48.01 E , 48.07 B , 48.13 und 48.15 B Anwendbare Zollsätze in % * Andere Waren Anwendbarer Prozentsatz der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs *

am 1 . April 1973 * 0 * 0

am 1 . Januar 1974 * 3 * 25 *

am 1 . Januar 1975 * 4,5 * 37,5 *

am 1 . Januar 1976 * 6 * 50 *

am 1 . Juli 1977 * 8 * 65 *

am 1 . Januar 1979 * 6 * 50 *

am 1 . Januar 1980 * 6 * 50 *

am 1 . Januar 1981 * 4 * 35 *

am 1 . Januar 1982 * 4 * 35 *

am 1 . Januar 1983 * 2 * 20 *

am 1 . Januar 1984 * 0 * 0 *

( 4 ) Vom 1 . Januar 1974 bis zum 31 . Dezember 1983 können Dänemark , Norwegen und das Vereinigte Königreich für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in Island jährlich Kontingente zum Zollsatz Null eröffnen , deren im Anhang A für das Jahr 1974 angegebene Höhe dem kumulativ um viermal 5 % erhöhten Durchschnitt der Einfuhren in den Jahren 1968 bis 1971 entspricht ; vom 1 . Januar 1975 an werden diese Zollkontingente jährlich um 5 % erhöht .

( 5 ) Der Ausdruck " die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung " bezeichnet das Königreich Belgien , die Bundesrepublik Deutschland , die Französische Republik , die Italienische Republik , das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande .

Artikel 2

( 1 ) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 2 angeführten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt :

Zeitplan * Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze *

am 1 . April 1973 * 95 *

am 1 . Januar 1974 * 90 *

am 1 . Januar 1975 * 85 *

am 1 . Januar 1976 * 75 *

am 1 . Januar 1977 * 60 *

am 1 . Januar 1978 * 40 mit einem Höch tsatz von 3 % ad valorem ( ausgenommen die Tarifstellen 78.01 A II und 79.01 A ) *

am 1 . Januar 1979 * 20 *

am 1 . Januar 1980 * 0 *

Für die Tarifstellen 78.01 A II und 79.01 A der in Absatz 2 enthaltenen Tabelle nimmt die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung den Zollabbau abweichend von Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens unter Abrundung bzw . Aufrundung auf die zweite Dezimalstelle vor .

( 2 ) Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es sich um :

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

ex 73.02 * Ferrolegierungen , ausgenommen Ferronickel und die unter den EGKS-Vertrag fallenden Erzeugnisse *

76.01 * Rohaluminium ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Aluminium : *

* A . Rohaluminium *

78.01 * Rohblei ( auch silberhaltig ) ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Blei : *

* A . Rohblei : *

* II . anderes *

79.01 * Rohzink ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Zink : *

* A . Rohzink *

81.01 * Wolfram , roh oder verarbeitet *

81.02 * Molybdän , roh oder verarbeitet *

81.03 * Tantal , roh oder verarbeitet *

81.04 * Andere unedle Metalle , roh oder verarbeitet ; Cermets , roh oder verarbeitet : *

* B . Cadmium *

* C . Kobalt *

* II . verarbeitet *

* D . Chrom *

* E . Germanium *

* F . Hafnium ( Celtium ) *

* G . Mangan *

* H . Niob ( Columbium ) *

* IJ . Antimon *

* K . Titan *

* L . Vanadin *

* M . an Uran 235 abgereichertes Uran *

* O . Zirkonium *

* P . Rhenium *

* Q . Gallium , Indium , Thallium *

* R . Cermets *

Artikel 3

Für die Einfuhren der Waren , auf die mit Ausnahme von Rohblei , anderes als Werkblei , der Tarifstelle 78.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehene Zollregelung angewendet wird , gelten jährliche Richtplafonds ; bei Überschreitung dieser Plafonds können die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze gemäß den nachstehenden Bestimmungen wieder angewendet werden :

a ) Unbeschadet der Möglichkeit für die Gemeinschaft , die Anwendung der Plafonds bei bestimmten Waren auszusetzen , werden die für 1973 festgesetzten Plafonds im Anhang B angeführt . Bei der Berechnung der Plafonds wird berücksichtigt , daß die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irland die erste Zollsenkung am 1 . April 1973 vornehmen . Im Jahre 1974 entsprechen die Plafonds denen des Jahres 1973 , die für die Gemeinschaft auf Jahresbasis anzupassen und um 5 % zu erhöhen sind . Ab 1 . Januar 1975 werden die Plafonds jährlich um 5 % erhöht .

Für Waren , die unter dieses Protokoll fallen und nicht im Anhang B angeführt sind , behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor , Plafonds in Höhe des um 5 % erhöhten Durchschnitts der Einfuhren der Gemeinschaft in den letzten vier Jahren , für die Statistiken vorliegen , festzusetzen ; für die darauffolgenden Jahre werden diese Plafonds jährlich um 5 % erhöht .

b ) Liegen die Einfuhren einer Ware , für die ein Plafond festgesetzt ist , in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 90 % der festgesetzten Höhe , so setzt die Gemeinschaft die Anwendung dieses Plafonds aus .

c ) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor , nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß die für das laufende Jahr festgesetzte Höhe für ein weiteres Jahr beizubehalten .

d ) Die Gemeinschaft übermittelt dem Gemischten Ausschuß am 1 . Dezember jedes Jahres die Liste der Waren , für die sie für das folgende Jahr Plafonds festgesetzt hat , und die jeweilige Höhe dieser Plafonds .

e ) Die Einfuhren im Rahmen der gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 eröffneten Zollkontingente werden ebenfalls auf die für die betreffenden Waren festgesetzten Plafonds angerechnet .

f ) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter dieses Protokoll fallenden Ware erreicht ist , können abweichend von Artikel 3 des Abkommens und den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls bei der Einfuhr der betreffenden Ware die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bis zum Ende des Kalenderjahres wieder angewendet werden .

In diesem Fall wird bis zum 1 . Juli 1977 wie folgt verfahren :

- Dänemark , Norwegen und das Vereinigte Königreich wenden die nachstehenden Zollsätze in folgender Weise wieder an :

Jahr * Anwendbarer Prozentsatz der Zollsatze des Gemeinsamen Zolltarifs *

1973 * 0 *

1974 * 40 *

1975 * 60 *

1976 * 80 *

- Irland wendet die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze wieder an .

Die Zollsätze nach den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls werden am 1 . Januar des darauffolgenden Jahres wieder eingeführt .

g ) Nach dem 1 . Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuß die Möglichkeit , entsprechend der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren in die Gemeinschaft sowie den bei der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die Erhöhungssätze der Plafonds zu ändern .

h ) Nach Ablauf der Fristen für den Zollabbau gemäß den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls werden die Plafonds abgeschafft .

ANHANG A

Liste der Zollkontingente für das Jahr 1974

DÄNEMARK , NORWEGEN , VEREINIGTES KÖNIGREICH

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Höhe ( in Tonnen ) *

* * Dänemark * Norwegen * Vereinigtes Königreich *

Kapitel 48 * Papier und Pappe ; Waren aus Papierhalbstoff , Papier und Pappe : * * * *

* - andere Tarifnummern des Kapitels 48 , ausgenommen 48.01 A und 48.09 * 61 * 134 * 10 *

Kapitel 49 * Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes , die im Gemeinsamen Zolltarif zollpflichtig sind ( 49.03 , 49.05 A , 49.07 A , 49.07 C II , 49.08 , 49.09 , 49.10 , 49.11 B ) * 61 * 134 * 1 804 ( 1 ) *

( 1 ) In Pfund Sterling .

ANHANG B

Liste der Plafonds für das Jahr 1973

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Höhe ( in Tönnen ) *

76.01 * Rohaluminium ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Aluminium : * *

* A . Rohaluminium * 27 276 *

PROTOKOLL Nr . 2

über Waren , für die zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den darin verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sonderregelung gilt

Artikel 1

Folgenden Maßnahmen zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen , die in den Tabellen zu diesem Protokoll angeführten Waren verarbeitet sind , stehen die Bestimmungen des Abkommens nicht entgegen :

- bei der Einfuhr der Erhebung eines beweglichen Teilbetrags oder eines Pauschbetrags oder der Anwendung von inländischen Preisausgleichsmaßnahmen ;

- Maßnahmen bei der Ausfuhr .

Artikel 2

( 1 ) Für die in den Tabellen zu diesem Protokoll angeführten Waren gelten als Ausgangszollsätze :

a ) für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung die am 1 . Januar 1972 tatsächlich angewendeten Zollsätze ;

b ) für Dänemark , Irland , Norwegen und das Vereinigte Königreich

i ) bezueglich der unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 1059/69 fallenden Waren

- für Irland einerseits ,

- für Dänemark , Norwegen und das vereinigte Königreich bei den nicht unter das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation fallenden Waren andererseits

die Zollsätze , die sich aus Artikel 47 der von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark , Irland , dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten und festgelegten " Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Vertrage " ergeben ; diese Ausgangszollsätze werden dem Gemischten Ausschuß rechtzeitig , in jedem Fall vor der ersten Zollsenkung gemäß Absatz 2 , mitgeteilt ,

ii ) bezueglich der anderen Erzeugnisse die am 1 . Januar 1972 tatsachlich angewendeten Zollsätze ;

c ) für Island :

i ) bezueglich der Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und in Irland die Zollsätze der Tabelle II im Anhang zu diesem Protokoll ,

ii ) bezueglich der Erzeugnisse mit Ursprung in Dänemark , Norwegen und dem Vereinigten Königreich die am 1 . Januar 1972 im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation angewandten Zollsätze .

( 2 ) a ) Die Gemeinschaft beseitigt den Abstand zwischen den Ausgangszollsätzen nach Absatz 1 und den am 1 . Juli 1977 anwendbaren Zollsätzen , wie sie in den Tabellen im Anhang zu diesem Protokoll angeführt sind , schrittweise in fünf Stufen von je 20 % nach dem in Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Zeitplan . Falls jedoch der am 1 . Juli 1977 geltende Zollsatz höher ist als der Ausgangszollsatz , wird der Abstand zwischen diesen Zollsätzen am 1 . Januar 1974 um 40 % und anschließend um jeweils 20 % vermindert am

- 1 . Januar 1975 ,

- 1 . Januar 1976 ,

- 1 . Juli 1977 .

( 2 ) b ) Island beseitigt den Abstand zwischen den Ausgangszollsätzen und den am 1 . Januar 1980 anwendbaren Zollsätzen , wie sie in den Tabellen im Anhang zu diesem Protokoll angeführt sind , schrittweise nach dem Zeitplan des Artikels 4 Absatz 1 des Abkommens .

( 3 ) Soweit nicht die Gemeinschaft den Artikel 39 Absatz 5 der von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark , Irland , dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten und festgelegten " Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge " anwendet , werden abweichend von Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs für die folgenden Waren unter Abrundung bzw . Aufrundung auf die vierte Dezimalstelle angewendet :

Nummer des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs * Warenbezeichnung *

22.06 * Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben , mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert *

ex 22.09 * Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80 * , unvergällt ; Branntwein , Likör und andere alkoholische Getränke ; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken : *

* - alkoholische Getränke , andere als Rum , Arrak , Taffia , Gin , Whisky , Wodka mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 45,2 * oder weniger sowie Pflaumenbranntwein , Birnenbranntwein und Kirschbranntwein , Eier oder Eigelb und oder Zucker ( Saccharose oder Invertzucker ) enthaltend *

( 4 ) Für die in der Tabelle I zu diesem Protokoll angeführten Waren der Nummern 19.03 , 22.06 und 35.01 B des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs kann das Vereinigte Königreich die in Absatz 2 vorgesehene erste Zollsenkung bis zum 1 . Juli 1973 aufschieben .

( 5 ) Bei den in der Liste 2 der Tabelle II im Anhang zu diesem Protokoll genannten Waren , für die bei der Einfuhr nach Island ein Fiskalzoll zu entrichten ist , wird auf den industriellen Schutzanteil dieser Zölle Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens angewendet .

Artikel 3

( 1 ) Dieses Protokoll findet ebenfalls Anwendung auf die nicht in den Tabellen I und II zu diesem Protokoll erfassten alkoholischen Getränke der Tarifstelle 22.09 C des Gemeinsamen Zolltarifs . Die Modalitäten für die auf diese Waren anwendbaren Zollsenkungen werden vom Gemischten Ausschuß festgelegt .

Der Gemischte Ausschuß beschließt bei der Festlegung dieser Modalitäten oder später , in dieses Protokoll gegebenenfalls andere Waren der Kapitel 1 bis 24 des Brüsseler Zolltarifschemas einzubeziehen , die nicht Gegenstand einer Agrarregelung der Vertragsparteien sind .

( 2 ) Bei dieser Gelegenheit vervollständigt der Gemischte Ausschuß gegebenenfalls die Anhänge II und III des Protokolls Nr . 3 .

TABELLE I

EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

15.10 * Technische Fettsäuren ; saure Öle aus der Raffination ; technische Fettalkohole : * * *

* ex C : andere technische Fettsäuren , saure Öle aus der Raffintion : * * *

* - aus Kiefernholz , mit einem Gehalt an Fettsäuren von 90 Gewichtshundertteilen oder mehr * 4,5 % * 0 *

17.04 * Zuckerwaren ohne Kakaogehalt : * * *

* A . Süßholz-Auszug , mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundertteilen , ohne Zusatz anderer Stoffe * 21 % * 12 % *

* B . Kaugummi * 8 % + bT höchstens 23 % * bT *

* C . sogenannte " weisse Schokolade " * 13 % + bT höchstens 27 % + ZZu * bT *

* D . andere * 13 % + bT höchstens 27 % + ZZu * bT *

18.06 * Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen : * * *

* A . Kakaopulver , nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert * 10 % + bT * bT *

* B . Speiseeis * 12 % + bT höchstens 27 % + ZZu * bT *

* C . Schokolade und Schokoladewaren , auch gefuellt ; kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen * 12 % + bT höchstens 27 % + ZZu * bT *

* D . andere : * * *

* I . kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen : * * *

* a ) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger * 12 % + bT höchstens 27 % + ZZu * bT *

* b ) andere : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 500 g oder von 1 kg oder weniger * 19 % + bT * bT *

* - andere * 19 % + bT * 6 % + bT *

* II . mit einem Gehalt an Milchfett : * * *

* a ) von 1,5 bis 6,5 Gewichtshundertteilen : * * *

* 1 . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger * 12 % + bT höchstens 27 % + ZZu * bT *

* 2 . andere : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 500 g oder von 1 kg oder weniger * 19 % + bT * bT *

* - andere * 19 % + bT * 6 % + bT *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

18.06 ( Forts . ) * D.II . b ) von mehr als 6,5 , jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen : * * *

* 1 . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger * 12 % + bT * bT *

* 2 . andere : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 500 g oder von 1 kg oder weniger * 19 % + bT * bT *

* - andere * 19 % + bT * 6 % + bT *

* c ) von 26 Gewichtshundertteilen oder mehr : * * *

* 1 . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger * 12 % + bT * bT *

* 2 . andere : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 500 g oder von 1 kg oder weniger * 19 % + bT * bT *

* - andere * 19 % + bT * 6 % + bT *

19.01 * Malz-Extrakt * 8 % + bT * bT *

19.02 * Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Grieß , Stärke oder Malz-Extrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen * 11 % + bT * bT *

19.03 * Teigwaren * 12 % + bT * bT *

19.04 * Sago ( Tapiokasago , Sago aus Sagomark , Kartoffelsago und anderer ) * 10 % + bT * bT *

19.05 * Lebensmittel , durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt ( Puffreis , Corn Flakes und dergleichen ) * 8 % + bT * bT *

19.06 * Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen * 7 % + bT * bT *

19.07 * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zucker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten : * * *

* A . Knäckebrot * 9 % + bT höchstens 24 % + ZMe * bT *

* B . ungesäuertes Brot ( Matzen ) * 6 % + bT höchstens 20 % + ZMe * bT *

* C . Glutenbrot für Diabetiker * 14 % + bT * bT *

* D . andere * 14 % + bT * bT *

19.08 * Feine Backwaren , auch mit beliebigen Gehalt an Kakao : * * *

* A . Lebkuchen , Honigkuchen und dergleichen * 13 % + bT * bT *

* B . andere * 13 % + bT höchstens 30 % + ZMe oder 35 % + ZZu * bT *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

21.01 * Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszuege hieraus : * * *

* A . geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel : * * *

* II . andere * 8 % + bT * bT *

* B . Auszuege : * * *

* II . andere * 14 % + bT * bT *

21.04 * Gewürzsossen ; zusammengesetzte Würzmittel : * * *

* B . andere : * * *

* - Tomaten enthaltend * 18 % * 10 % *

* - andere * 18 % * 6 % *

21.05 * Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brühen ; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen : * * *

* A . Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brühen : * * *

* - Tomaten enthaltend * 18 % * 10 % *

* - andere * 18 % * 6 % *

21.06 * Hefen , lebend oder nicht lebend ; zubereitete künstliche Backtriebmittel : * * *

* A . Hefen , lebend : * * *

* II . Backhefen * 15 % + bT * bT *

* B . Hefen , nicht lebend : * * *

* I . in Form von Tabletten , Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen , oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger * 13 % * 4 % *

* II . andere * 8 % * 4 % *

21.07 * Lebensmittelzubereitungen , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * *

* A . Getreide in Körnern oder Kolben , vorgekocht oder anders zubereitet * 13 % + bT * bT *

* B . Teigwaren , nicht gefuellt , gekocht ; Teigwaren , gefuellt * 13 % + bT * bT *

* C . Speiseeis * 13 % + bT * bT *

* D . zubereitetes Joghurt ; zubereitetes Milchpulver zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch * 13 % + bT * bT *

* E . " Käsefondü " genannte Zubereitungen * 13 % + bT höchstens 35 RE für 100 kg Eigengewicht * bT höchstens 25 RE für 100 kg Eigengewicht *

* F . andere : * * *

* I . kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen : * * *

* a ) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen : * * *

* ex 1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen : * * *

* - Proteinhydrolysate ; Hefeautolysate * 20 % * 6 % *

* 2 . mit einem Gehalt an Stärke von 5 oder mehr Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

21.07 ( Forts . ) * F.I . b ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 5 oder mehr , jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* c ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 15 oder mehr , jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* d ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 30 oder mehr , jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* c ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 50 oder mehr , jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* f ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr * 13 % + bT * bT *

* II . mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 oder mehr , jedoch weniger als 6 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* III . mit einem Gehalt an Milchfett von 6 oder mehr , jedoch weniger als 12 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* IV . mit einem Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr , jedoch weniger als 18 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* V . mit einem Gehalt an Milchfett von 18 oder mehr , jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* VI . mit einem Gehalt an Milchfett von 26 oder mehr , jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 13 % + bT * bT *

* - andere * 13 % + bT * 6 % + bT *

* VII . mit einem Gehalt an Milchfett von 45 oder mehr , jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 13 % + bT * bT *

* - andere * 13 % + bT * 6 % + bT *

* VIII . mit einem Gehalt an Milchfett von 65 oder mehr , jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 13 % + bT * bT *

* - andere * 13 % + bT * 6 % + bT *

* IX . mit einem Gehalt an Milchfett von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 13 % + bT * bT *

* - andere * 13 % + bT * 6 % + bT *

22.02 * Limonaden ( einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten ) und andere nichtalkoholische Getränke , ausgenommen Frucht - und Gemüsesäfte der Tarifnr . 20.07 : * * *

* ex A . keine Milch oder kein Milchfett enthaltend : * * *

* - Zucker enthaltend ( Saccharose oder Invertzucker ) * 15 % * 0 *

* B . andere * 8 % + bT * bT *

22.03 * Bier * 24 % * 10 % *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

22.06 * Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben , mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert : * * *

* A . mit einem Gehalt an Alkohol von 18 * oder weniger und in Behältnissen mit einem Inhalt : * * *

* I . von zwei Liter oder weniger * 17 RE/hl * 0 *

* II . von mehr als zwei Liter * 14 RE/hl * 0 *

* B . mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 18 * bis 22 * und in Behältnissen mit einem Inhalt : * * *

* I . von zwei Liter oder weniger * 19 RE/hl * 0 *

* II . von mehr als zwei Liter * 16 RE/hl * 0 *

* C . mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 22 * , in Behältnissen mit einem Inhalt : * * *

* I . von zwei Liter oder weniger * 1,60 RE für 1 hl je Grad Alkohol + 10 RE/hl 0 *

* II . von mehr als zwei Liter * 1,60 RE für 1 hl je Grad Alkohol * 0 *

22.09 * Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80 * , unvergällt ; Branntwein , Likör und andere alkoholische Getränke ; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken : * * *

* C . alkoholische Getränke : * * *

* ex V . andere : * * *

* - Ei oder Eigelb und/oder Zucker ( Saccharose oder Invertzucker ) enthaltend , in Behältnissen mit einem Inhalt : * * *

* a ) von zwei Liter oder weniger * 1,60 RE für 1 hl je Grad Alkohol + 10 RE/hl * 1 RE für 1 hl je Grad Alkohol + 6 RE/hl *

* b ) von mehr als zwei Liter * 1,60 RE für 1 hl je Grad Alkohol * 1 RE für 1 hl je Grad Alkohol *

29.04 * Acyclische Alkohole , ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * *

* C . mehrwertige Alkohole : * *

* II . Mannit * 12 % + bT * 8 % + bT *

* III . Sorbit : * * *

* a ) in wäßriger Lösung : * * *

* 1 . mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger , bezogen auf den Gehalt an Sorbit * 12 % + bT * 6 % + bT *

* 2 . anderer * 9 % + bT * 6 % + bT *

* b ) anderer : * * *

* 1 . mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger , bezogen auf den Gehalt an Sorbit * 12 % + bT * 6 % + bT *

* 2 . anderer * 9 % + bT * 6 % + bT *

29.10 * Acetale und Halbacetale , auch mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen , ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * *

* ex B . andere : * * *

* - Methylglucoside * 14,4 % * 8 % *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

29.14 * Einbasische Carbonsäuren , ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * *

* ex A . gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren : * * *

* - Mannitester und Sorbitester * von 8,8 % bis 18,4 % * 8 % *

* ex B . * gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren : * * *

* - Mannitester und Sorbitester * von 12 % bis 13,6 % * 8 % *

29.15 * Mehrbasische Carbonsäuren , ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * *

* A . acyclische mehrbasische Carbonsäuren : * * *

* ex V . andere : * * *

* - Itaconsäure , ihre Salze und Ester * 10,4 % * 0 *

29.16 * Carbonsäuren mit Alkohol - , Phenol - , Aldehyd - oder Ketonfunktion und andere Carbonsäuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * *

* A . Carbonsäuren mit Alkoholfunktion : * * *

* I . Milchsäure , ihre Salze und Ester * 13,6 % * 0 *

* IV . Zitronensäure , ihre Salze und Ester : * * *

* a ) Zitronensäure * 15,2 % * 0 *

* b ) Rohes Kalziumzitrat * 5,6 % * 0 *

* c ) andere * 16 % * 0 *

* ex VIII . andere : * * *

* - Glyzerinsäure , Glykolsäure , Saccharinsäure , Isosaccharinsäure , Heptasaccharinsäure , ihre Salze und Ester * 12 % * 8 % *

29.35 * Heterocyclische Verbindungen , einschließlich Nucleinsäuren : * * *

* ex Q . andere : * * *

* - wasserfreie Verbindungen von Mannit oder Sorbit , ausgenommen Maltol und Isomaltol * 10,4 % * 8 % *

29.43 * Chemisch reine Zucker , ausgenommen Saccharose , Glukose und Laktose ; Äther und Ester von Zuckern und ihre Salze , ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnrn . 29.39 , 29.41 und 29.42 * * *

* B . andere * 20 % * 8 % *

29.44 * Antibiotika : * * *

* A . Penicilline * 16,8 % * 0 *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

35.01 * Kasein , Kaseinate und andere Kaseinderivate ; Kaseinleime : * * *

* A . Kasein : * * *

* I . zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen ( a ) * 2 % * 0 *

* II . zur gewerblichen Verwendung , ausgenommen zum Herstellen von Lebens - und Futtermitteln ( a ) : * * *

* - mit einem Gehalt an Wasser von mehr als 50 Gewichtshundertteilen * 5 % * 0 *

* - andere * 5 % * 3 % *

* III . anderes * 14 % * 12 % *

* B . Kaseinleime * 13 % * 11 % *

* C . andere * 10 % * 8 % *

35.05 * Dextrine und Dextrinleime ; lösliche oder geröstete Stärke ; Klebstoffe aus Stärke : * * *

* A . Dextrine ; lösliche oder geröstete Stärke * 14 % + bT * bT *

* B . Dextrinleime , Klebstoffe aus Stärke * 13 % + bT höchstens 18 % * bT *

35.06 * Zubereitete Klebstoffe , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger : * * *

* A . zubereitete Klebstoffe , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * *

* ex II . andere : * * *

* - auf der Grundlage von emulgiertem Natriumsilikat * 12,8 % * 0 *

* ex B . Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg : * * *

* - auf der Grundlage von emulgiertem Natriumsilikat * 15,2 % * 0 *

38.12 * Zubereitete Zurichtemittel , zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art , wie sie in der Textilindustrie , Papierindustrie , Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden : * * *

* A . zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen : * * *

* I . auf der Grundlage von Stärke * 13 % + bT höchstens 20 % * bT *

38.19 * Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien ( einschließlich Mischungen von Naturprodukten ) , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * *

* Q . Kernbindemittel für Gießereien auf der Grundlage von Kunstharzen * 12,8 % * 8 % *

* ex T . andere : * * *

* - Erzeugnisse des Krackens von Sorbit * 14,4 % * 8 % *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

39.02 * Polymerisations - und Mischpolymerisationserzeugnisse ( z.B . Polyäthylen , Polytetrahaloäthylene , Polyisobutylen , Polystyrol , Polyvinylchlorid , Polyvinylacetat , Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate , Polyacryl - und Polymethacrylderivate , Cumaron-Inden-Harze ) : * * *

* ex C . andere : * * *

* - Klebstoffe auf der Grundlage von emulgierten Harzen * von 12 % bis 18,4 % * 0 *

39.06 * Andere Hochpolymere und Kunststoffe , einschließlich Alginsäure , ihre Salze und Ester ; Linoxyn : * * *

* ex B . andere : * * *

* - Dextrane * 16 % * 6 % *

* - andere , ausgenommen Linoxyn * 16 % * 8 % *

Anmerkung : Die in dieser Tabelle verwendeten Abkürzungen bedeuten : bT = beweglicher Teilbetrag , ZZu = Zusatzzoll für Zucker , ZMe = Zusatzzoll für Mehl .

( a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .

TABELLE II

ISLAND

Liste 1

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsätze * Am 1 . Januar 1980 anwendbarer Zollsatz *

17.04 * Zuckerwaren ohen Kakaogehalt : * * *

17.04.04 * Kaugummi , auch mit Zuckerschicht * 100 % * 40 % *

17.04.09 * andere * 100 % * 40 % *

18.06 * Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen : * * *

18.06.09 * andere * 100 % * 40 % *

19.01.00 * Malz-Extrakt * 50 % * 20 % *

19.06.00 * Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen * 80 % * 32 % *

19.07.00 * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zucker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten * 80 % * 32 % *

19.08.00 * Feine Backwaren , auch mit beliebigem Gehalt an Kakao * 80 % * 32 % *

21.01.00 * Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszuege hieraus * 70 % * 28 % *

21.05 * Suppen und Brühen , fluessig , fest und in Pulverform : * * *

21.05.02 * andere * 100 % * 40 % *

21.06 * Hefen , lebend oder nicht lebend ; zubereitete künstliche Backtriebmittel : * * *

21.06.01 * Hefen , lebend oder nicht lebend * 80 % * 32 % *

21.06.02 * zubereitete künstliche Backtriebmittel * 100 % * 40 % *

21.07.02 * Pulver für die Zubereitung von Desserts * 100 % * 40 % *

22.02.00 * Limonaden ( einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten ) und andere nichtalkoholische Getränke , ausgenommen Frucht - und Gemüsesäfte der Tarifnr . 20.07 * 100 % * 40 % *

22.03.00 * Bier , aus Malz hergestellt * 100 % * 40 % *

35.01.00 * Kasein , Kaseinate und andere Kaseinderivate ; Kaseinleime * 30 % * 12 % *

35.06 * Zubereitete Klebstoffe , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg : * * *

35.06.01 * in Verpackungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 40 % * 16 % *

35.06.09 * andere * 30 % * 12 % *

Liste 2

IN ISLAND NICHT HERGESTELLTE ERZEUGNISSE , AUF DIE BEI DER EINFUHR EIN FISKALZOLL ERHOBEN WIRD

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Am 1 . Januar 1972 anwendbarer Zollsatz *

19.02 * Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Stärke oder Malz-Extrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen : * *

19.02.01 * Pulver für die Zubereitung von Desserts * 100 % *

19.02.09 * andere * 50 % *

19.03.00 * Teigwaren * 60 % *

19.04.00 * Sago ( Tapiokasago , Sago aus Sagomark , Kartoffelsago und anderer ) * 20 % *

19.05.00 * Lebensmittel , durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt ( Puffreis , Corn-Flakes und dergleichen ) * 50 % *

21.07 * Lebensmittelzubereitungen , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * *

21.07.01 * alkoholfreie Zubereitungen zur Herstellung von Getränken * 30 % *

21.07.03 * Lebensmittelzubereitungen für die Notverpflegung , in eigens dafür vorgesehenen Verpackungen * 20 % *

21.07.04 * Lebensmittelzubereitungen für Diabetiker , in besonders gekennzeichneten Verpackungen * 50 % *

21.07.05 * halbzubereitete Getreideflocken * 50 % *

21.07.06 * zubereiteter oder haltbar gemachter Mais * 60 % *

21.07.07 * Fruchtsäfte , zubereitet und gemischt , mit einer anderen als der in der Tarifnr . 20.07 angegebenen Dichte * 50 % *

21.07.09 * andere * 100 % *

22.06 * Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben , mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert * 20 % *

22.09 * Alkohol ( anderer als der der Tarifnr . 22.08 ) ; Likör und andere alkoholische Getränke ; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken : * *

22.09.01 * Äthylalkohol , unvergällt , mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 Volumenhundertteilen * 25 % *

22.09.02 * Branntwein * 20 % *

22.09.03 * Wacholder * 20 % *

22.09.04 * Gin * 20 % *

22.09.05 * Kognak * 20 % *

22.09.06 * Wodka * 20 % *

22.09.07 * Whisky * 20 % *

22.09.08 * alkoholhaltige Zubereitungen zur Herstellung von Getränken * 20 % *

22.09.09 * andere * 20 % *

29.04 * Acyclische Alkohole , ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * *

29.04.29 * andere * 18 % *

Nummer des isländischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Am 1 . Januar 1972 anwendbarer Zollsatz *

29.10.00 * Acetale und Halbacetale , auch mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 18 % *

29.14 * Einbasische Säuren , ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * *

29.14.01 * Essigsäure , ihre Salze , Ester und Anhydride * 18 % *

29.14.09 * andere * 18 % *

29.15.00 * Mehrbasische Säuren , ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 18 % *

29.16.00 * Oxysäuren ( einschließlich Phenolsäuren ) , Aldehydsäuren , Ketonsäuren und andere Säuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 18 % *

29.35.00 * Heterocyclische Verbindungen , einschließlich Nucleinsäuren * 18 % *

29.43.00 * Chemisch reine Zucker , ausgenommen Saccharose , Glukose und Laktose ; Äther und Ester von Zuckern und ihre Salze , ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnrn . 29.39 , 29.41 und 29.42 * 18 % *

29.44.00 * Antibiotika * 10 % *

35.05.00 * Dextrine und Dextrinleime ; lösliche oder geröstete Stärke ; Klebstoffe aus Stärke * 25 % *

38.12.00 * Zubereitete Zurichtemittel , zubereitete Beizmittel aller Art , wie sie in der Textilindustrie , Papierindustrie , Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden * 25 % *

38.19 * Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien ( einschließlich Mischungen von Naturprodukten ) , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien , anderweit weder genannt noch inbegriffen * *

* Erzeugnisse und Zubereitungen , andere als die der Tarifstelle 20 * *

38.19.19 * andere * 50 % *

39.02 * Polymerisations - und Mischpolymerisationserzeugnisse ( z . B . Polyäthylen , Polytetrahaloäthylene , Polyisobutylen , Polystyrol , Polyvinylchlorid , Polyvinylacetat , Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate , Polyacryl - und Polymethacrylderivate , Cumaron-Inden-Harze ) : * *

39.02.99 * andere * 40 % *

39.06 * Andere Hochpolymere und Kunststoffe , einschließlich Alginsäure , ihre Salze und Ester ; Linoxyn : * *

39.06.09 * andere * 30 % *

PROTOKOLL Nr . 3

über die Bestimmung des Begriffs " Erzeugnisse mit Ursprung in " oder " Ursprungserzeugnisse " und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

TITEL I

Bestimmung des Begriffs " Erzeugnisse mit Ursprung in " oder " Ursprungserzeugnisse "

Artikel 1

Zur Anwendung des Abkommens gelten unbeschadet der Artikel 2 und 3 dieses Protokolls

1 . als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft

a ) Erzeugnisse , die vollständig in der Gemeinschaft erzeugt worden sind ,

b ) Erzeugnisse , die in der Gemeinschaft unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a ) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind , wenn diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Masse be - oder verarbeitet worden sind . Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Erzeugnissen , die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Islands sind ;

2 . als Ursprungserzeugnisse Islands

a ) Erzeugnisse , die vollständig in Island erzeugt worden sind ,

b ) Erzeugnisse , die in Island unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a ) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind , wenn diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Masse be - oder verarbeitet worden sind . Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Erzeugnissen , die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind .

Die in der Liste C genannten Erzeugnisse fallen vorläufig nicht unter dieses Protokoll .

Artikel 2

( 1 ) Soweit der Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft einerseits und Island einerseits und Finnland , Österreich , Portugal , Schweden und der Schweiz andererseits und zwischen diesen fünf Staaten untereinander durch Verträge geregelt ist , deren Bestimmungen mit denen dieses Protokolls übereinstimmen , gelten ebenfalls

A . als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 , die nach ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft in keinem dieser fünf Staaten be - oder verarbeitet worden sind oder dort nur eine Be - oder Verarbeitung erfahren haben , die nicht ausreicht , ihnen kraft der in den erwähnten Verträgen enthaltenen , dem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ) oder Absatz 2 Buchstabe b ) dieses Protokolls entsprechenden Bestimmungen die Ursprungseigenschaft eines dieser Staaten zu verleihen ,

a ) sofern bei dieser Be - oder Verarbeitung ausschließlich Ursprungserzeugnisse eines dieser fünf Staaten , der Gemeinschaft oder Islands verwendet worden sind ;

b ) sofern durch eine Prozentregel in den in Artikel 5 genannten Listen A oder B der wertmässige Anteil der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft begrenzt wird , die unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit den Ursprungserzeugnissen verarbeitet werden dürfen , und sofern die Wertsteigerung in jedem dieser Staaten unter Einhaltung der Prozentregeln und der übrigen Regeln in diesen Listen erfolgte , wobei eine Kumulierung der auf die einzelnen Staaten entfallenden Wertsteigerungsanteile unzulässig ist ;

B . als Ursprungserzeugnisse Islands Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 , die nach ihrer Ausfuhr aus Island in keinem dieser fünf Staaten be - oder verarbeitet worden sind oder dort nur eine Be - oder Verarbeitung erfahren haben , die nicht ausreicht , ihnen kraft der in den erwähnten Verträgen enthaltenen , dem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ) oder Absatz 2 Buchstabe b ) dieses Protokolls entsprechenden Bestimmungen die Ursprungseigenschaft eines dieser Staaten zu verleihen ,

a ) sofern bei dieser Be - oder Verarbeitung ausschließlich Ursprungserzeugnisse eines dieser fünf Staaten , der Gemeinschaft oder Islands verwendet worden sind ;

b ) sofern durch eine Prozentregel in den in Artikel 5 genannten Listen A oder B der wertmässige Anteil der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft begrenzt wird , die unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit den Ursprungserzeugnissen verarbeitet werden dürfen , und sofern die Wertsteigerung in jedem dieser Staaten unter Einhaltung der Prozentregeln und der übrigen Regeln in diesen Listen erfolgte , wobei eine Kumulierung der auf die einzelnen Staaten entfallenden Wertsteigerungsanteile unzulässig ist .

( 2 ) Bei der Bestimmung des Ursprungs von Waren in Anwendung des Absatzes 1 Abschnitt A Buchstabe a ) und Abschnitt B Buchstabe a ) bleibt die Verwendung anderer als der dort genannten Erzeugnisse unberücksichtigt , wenn ihr Anteil insgesamt 5 % des Endwertes der nach Island oder in die Gemeinschaft eingeführten Waren nicht übersteigt , falls die so verwendeten Erzeugnisse den ursprünglich aus der Gemeinschaft oder Island ausgeführten Waren die Ursprungseigenschaft nicht genommen hätten , wenn sie mit ihnen verarbeitet worden wären .

( 3 ) In den in Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe b ) , Abschnitt B Buchstabe b ) und Absatz 2 genannten Fällen darf kein Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft mitverarbeitet worden sein , das nur die in Artikel 5 Absatz 3 angeführte Be - oder Verarbeitung erfahren hat .

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 und unter Einhaltung aller darin genannten Voraussetzungen bleiben die hergestellten Waren Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Islands nur dann , wenn der Wert der mitverarbeiteten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Islands den höchsten Prozentsatz des Endwertes der hergestellten Waren ausmacht . Andernfalls gelten sie als Ursprungserzeugnisse des Staates , in dem die erzielte Wertsteigerung den höchsten Prozentsatz ihres Endwertes ausmacht .

Artikel 4

Im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a ) und Absatz 2 Buchstabe a ) gelten als in der Gemeinschaft oder in Island " vollständig erzeugt " :

a ) mineralische Erzeugnisse , die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind ,

b ) pflanzliche Erzeugnisse , die dort geerntet worden sind ,

c ) lebende Tiere , die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden ,

d ) Erzeugnisse , die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind ,

e ) Jagdbeute und Fischfänge , die dort erzielt worden sind ,

f ) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse ,

g ) Waren , die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind ,

h ) Altwaren , die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können ,

i ) Abfälle , die bei einer dort ausgeuebten Produktionstätigkeit anfallen ,

j ) Waren , die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a ) bis i ) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind .

Artikel 5

( 1 ) Zur Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b ) und Absatz 2 Buchstabe b ) gelten als ausreichende Be - oder Verarbeitungen :

a ) die Be - oder Verarbeitungen , die zur Folge haben , daß die hergestellten Waren unter eine andere Tarifnummer einzureihen sind , als sie für die verwendeten Erzeugnisse gilt ; ausgenommen sind jedoch die in der Liste A angeführten Be - oder Verarbeitungen , auf die die Sonderbestimmungen für diese Liste Anwendung finden ;

b ) die in der Liste B angeführten Be - oder Verarbeitungen .

Als Abschnitte , Kapitel und Tarifnummern gelten die Abschnitte , Kapitel und Tarifnummern des Brüsseler Zolltarifschemas zur Einreihung der Waren in die Zolltarife .

( 2 ) Wenn bei einer hergestellten Ware eine Prozentregel in der Liste A und in der Liste B den Wert der zu ihrer Herstellung verwendbaren Erzeugnisse einschränkt , so darf der Gesamtwert dieser Erzeugnisse ohne Rücksicht darauf , ob sie gemäß den in den beiden Listen festgelegten Grenzen und Bedingungen infolge der Be - oder Verarbeitung oder der Montage unter eine andere Tarifnummer fallen , gegenüber dem Wert der hergestellten Ware nicht den Wert übersteigen , der den Prozentsätzen in beiden Listen , falls sie gleich hoch sind , oder dem höheren der beiden Prozentsätze , falls sie verschieden hoch sind , entspricht .

( 3 ) Für die Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b ) und Absatz 2 Buchstabe b ) gelten ohne Rücksicht darauf , ob ein Wechsel der Tarifnummer stattgefunden hat , folgende Be - oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend , die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen zu verleihen :

a ) Behandlungen , die dazu bestimmt sind , die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten , wie Lüften , Ausbreiten , Trocknen , Kühlen , Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen , Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen ;

b ) einfaches Entstauben , Sieben , Aussondern , Einordnen , Sortieren ( einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten ) , Waschen , Anstreichen , Zerschneiden ;

c ) i ) Auswechseln von Umschließungen , Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken ,

ii ) einfaches Abfuellen in Flaschen , Fläschchen , Säcke , Etuis , Schachteln , Befestigen auf Brettchen usw . sowie , alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmässigen Aufmachung ;

d ) Anbringen von Warenmarken , Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen ;

e ) einfaches Mischen von Waren , auch verschiedener Arten , wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen , um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Islands zu gelten ;

f ) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel ;

g ) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a ) bis f ) genannten Behandlungen ;

h ) Schlachten von Tieren .

Artikel 6

( 1 ) Ist in den in Artikel 5 erwähnten Listen A und B bestimmt , daß die in der Gemeinschaft oder in Island hergestellten Waren nur dann als Ursprungserzeugnisse gelten , wenn der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse einen bestimmten Prozentsatz des Wertes der hergestellten Waren nicht überschreitet , so sind für die Berechnung dieses Prozensatzes folgende Werte zugrunde zu legen :

- einerseits

für Erzeugnisse , deren Einfuhr nachgewiesen wird , der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr ,

für Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs der erste nachweisbar für diese Erzeugnisse im Gebiet der Vertragspartei , in dem die Herstellung erfolgt , gezahlte Preis ;

- andererseits

der Preis der hergestellten Waren " ab Werk " , abzueglich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstattenden internen Abgaben .

Dieser Artikel gilt auch für die Anwendung der Artikel 2 und 3 .

( 2 ) Wertsteigerung im Sinne der Artikel 2 und 3 ist der Unterschied zwischen dem Preis der hergestellten Ware ab Werk abzueglich der bei der Ausfuhr aus dem betreffenden Staat oder der Gemeinschaft erstatteten oder zu erstattenden internen Abgaben und dem Zollwert aller eingeführten und in dem betreffenden Staat oder der Gemeinschaft bei der Herstellung verwendeten Waren .

Artikel 7

Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen Islands oder der Gemeinschaft , die eine einzige Sendung bilden , kann unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft , Islands , Finnlands , Österreichs , Portugals , Schwedens oder der Schweiz , gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten , erfolgen , wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr - oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben , dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent - und verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben .

TITEL II

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 8

( 1 ) Auf " Ursprungserzeugnisse " im Sinne des Artikels 1 dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Island auf Vorlage einer von den Zollbehörden Islands oder den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erteilten Warenverkehrsbescheinigung A.IS.1 anzuwenden , deren Muster im Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben ist .

( 2 ) Bei Anwendung des Artikels 2 und gegebenenfalls des Artikels 3 werden Warenverkehrsbescheinigungen A.W.1 verwendet , die bei Vorlage der zuvor erteilten Warenverkehrsbescheinigungen von den Zollbehörden der Staaten erteilt werden , in denen die Waren sich vor der Wiederausfuhr in unverändertem Zustand befinden oder die in Artikel 2 genannten Be - oder Verarbeitungen erfahren haben ; das Muster dieser Warenverkehrsbescheinigung ist im Anhang VI dieses Protokolls wiedergegeben .

( 3 ) Zur Kontrolle , unter welchen Umständen sich die Waren in dem Gebiet des jeweiligen Staates befunden haben , müssen die Zollbehörden auf Antrag des Besitzers der Ware die vorher erteilten und bei der Einfuhr vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen zum Zeitpunkt der Einfuhr und danach alle sechs Monate mit einem Vermerk versehen ; dies gilt nicht , wenn die Waren in einem Zollager eingelagert waren und in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden sollen .

( 4 ) Die Zollbehörden Islands oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind befugt , die in den Verträgen nach Artikel 2 vorgesehenen Warenverkehrsbescheinigungen unter den in diesen Verträgen festgesetzten Voraussetzungen zu erteilen , sofern sich die Waren , auf die sich die Bescheinigungen beziehen , auf dem Gebiet Islands oder der Gemeinschaft befinden . Das Muster dieser Bescheinigung ist im Anhang VI dieses Protokolls wiedergegeben .

( 5 ) Werden in diesem Protokoll die Ausdrücke " Warenverkehrsbescheinigung " oder " Warenverkehrsbescheinigungen " verwendet , ohne daß angegeben wird , ob es sich um eine Bescheinigung des in Absatz 1 oder des in Absatz 2 genannten Musters handelt , so gilt die betreffende Bestimmung unterschiedslos für beide Arten von Bescheinigungen .

Artikel 9

Die Warenverkehrsbescheinigung wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt erteilt .

Artikel 10

( 1 ) Die Warenverkehrsbescheinigung wird bei der Ausfuhr der Waren , auf die sie sich bezieht , von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats erteilt . Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten , sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist .

Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung auch nach Ausfuhr der Waren , auf die sie sich bezieht , erteilt werden , wenn sie infolge eines Irrtums , unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht erteilt worden ist . In diesem Fall sind auf der Bescheinigung die Umstände , unter denen sie erteilt worden ist , besonders zu vermerken .

Die Warenverkehrsbescheinigung darf nur erteilt werden , wenn sie als Urkunde zur Erlangung der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung dienen soll .

( 2 ) Die gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder 4 erteilten Warenverkehrsbescheinigungen müssen die Hinweise auf die ihnen zugrunde liegenden früher erteilten Warenverkehrsbescheinigungen enthalten .

( 3 ) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen und die in Absatz 2 genannten Bescheinigungen , auf deren Vorlage neue Bescheinigungen erteilt werden , sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren .

Artikel 11

( 1 ) Die Warenverkehrsbescheinigung muß innerhalb einer Frist von vier Monaten , nachdem sie durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaats erteilt worden ist , der Zollbehörde des Einfuhrstaats vorgelegt werden , bei der die Waren gestellt werden .

( 2 ) Warenverkehrsbescheinigungen , die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden , können zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen werden , wenn die Fristüberschreitung eine Folge höherer Gewalt oder ausserordentlicher Umstände ist .

In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigung annehmen , wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind .

( 3 ) Die Warenverkehrsbescheinigungen werden ohne Rücksicht darauf , ob sie nach den Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 3 mit Hinweisen versehen sind , von den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften aufbewahrt .

Artikel 12

Die Warenverkehrsbescheinigung ist je nach Fall auf einem der Formblätter auszustellen , dessen Muster im Anhang V oder im Anhang VI dieses Protokolls wiedergegeben ist . Sie ist in einer der Sprachen abzufassen , in denen das Abkommen verfasst ist , und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen . Wird sie handschriftlich ausgefuellt , so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen .

Die Bescheinigung hat das Format 210 mal 297 mm . Es ist weisses , holzfreies , geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 Gramm zu verwenden . Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen , auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird .

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Island können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen , die sie hierzu ermächtigt haben . Im letzteren Fall muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf die Ermächtigung hingewiesen werden . Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten . Sie trägt ferner zur * nzeichnung eine Seriennummer .

Artikel 13

Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung den Zollbehörden nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen . Diese Zollbehörden können eine Übersetzung verlangen . Sie können ausserdem verlangen , daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird , aus der hervorgeht , daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen .

Artikel 14

( 1 ) Die Gemeinschaft und Island wenden das Abkommen ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung auf Waren an , die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck Reisender befinden , sofern es sich um Einfuhren nicht kommerzieller Art handelt und angemeldet wird , daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens entsprechen , wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf .

( 2 ) Als Einfuhren nicht kommerzieller gelten solche , die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen , die zum persönlichen Ge - oder Verbrauch des Empfängers oder Reisenden oder zum Ge - oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind ; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben , daß die Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt . Ausserdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen 60 Rechnungseinheiten und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 200 Rechnungseinheiten nicht überschreiten .

( 3 ) Eine Rechnungseinheit ( RE ) entspricht dem Wert von 0,88867088 g Feingold . Bei einer Änderung der Rechnungseinheit setzen sich die Vertragsparteien miteinander im Gemischten Ausschuß in Verbindung , um den Goldwert der Rechnungseinheit neu festzulegen .

Artikel 15

( 1 ) Werden Waren aus der Gemeinschaft oder aus Island zu einer Ausstellung in einen anderen , in Artikel 2 nicht genannten Staat versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Island oder in die Gemeinschaft verkauft , so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden , sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Islands erfuellen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird , daß

a ) ein Ausführer diese Waren aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Islands in den Staat der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat ;

b ) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Island oder in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat ;

c ) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand nach Island oder in die Gemeinschaft versandt worden sind , in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden ;

d ) die Waren von dem Zeitpunkt ab , an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden , nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind .

( 2 ) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen . In der Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben . Falls erforderlich , kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden , unter denen sie ausgestellt worden sind .

( 3 ) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen , Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller , industrieller , landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art , bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben ; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen .

Artikel 16

Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Titels zu gewährleisten , leisten die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Island einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ; dies gilt auch für Warenverkehrsbescheinigungen nach Artikel 8 Absatz 4 .

Der Gemischte Ausschuß ist ermächtigt , die erforderlichen Beschlüsse zu fassen , damit die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in der Gemeinschaft und in Island rechtzeitig angewandt werden können .

Artikel 17

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet , der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt , um eine Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten , auf Grund der eine Ware unter die Vorzugsbehandlung fällen kann .

TITEL III

Schlußbestimmungen

Artikel 18

Die Gemeinschaft und Island treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit die Warenverkehrsbescheinigungen gemäß Artikel 13 dieses Protokolls vom 1 . April 1973 an vorgelegt werden können .

Artikel 19

Island und die Gemeinschaft treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen .

Artikel 20

Die Erläuterungen , die Listen A , B und C und die Muster der Warenverkehrsbescheinigung sind Bestandteil dieses Protokolls .

Artikel 21

Auf Waren , die sich am 1 . April 1973 auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder Island unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung , die Zollager - oder die Freizonenregelung fallen , kann das Abkommen angewendet werden , wenn sie den Bestimmungen des Titels I entsprechen und wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von 4 Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats erteilte Warenverkehrsbescheinigung sowie Unterlagen über die Umstände der Beförderung vorgelegt werden .

Artikel 22

Die Vertragsparteien verpflichten sich , die erforderlichen Maßnahmen zu treffen , damit die Warenverkehrsbescheinigungen , zu deren Ausstellung die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Islands nach den in Artikel 2 genannten Verträgen befugt sind , gemäß den Bestimmungen dieser Verträge ausgestellt werden . Sie verpflichten sich ferner , die hierzu erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungen zu gewährleisten , insbesondere zur Kontrolle der Beförderung und des Aufenthalts der Waren , die im Rahmen der in Artikel 2 genannten Verträge ausgetauscht werden .

Artikel 23

( 1 ) Bei der Verarbeitung von Waren , die nicht die Ursprungseigenschaft der Gemeinschaft , Islands oder der in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten haben , können diese Waren unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls Nr . 2 von dem Zeitpunkt ab , in dem der auf gleichartige Ursprungserzeugnisse zu erhebende Zoll in der Gemeinschaft und in Island auf 40 % des Ausgangszollsatzes gesenkt worden ist , nicht Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein .

( 2 ) Stellen die Zollbehörden Dänemarks , Norwegens oder des Vereinigten Königreichs eine Warenverkehrsbescheinigung aus , mit der die Vergünstigungen der in Island bestehenden Zolltarifbestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 4 des Abkommens in Island in Anspruch genommen werden sollen , so können unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls Nr . 2 nach Dänemark , Norwegen oder in das Vereinigte Königreich eingeführte und dort verarbeitete Waren in diesen drei Staaten nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein , wenn sie unter Artikel 25 Absatz 1 des vorliegenden Protokolls fallen .

( 3 ) Stellen die Zollbehörden Islands eine Warenverkehrsbescheinigung aus , mit der die Vergünstigungen der in Dänemark , Norwegen oder dem Vereinigten Königreich bestehenden Zolltarifbestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 4 des Abkommens in diesen drei Staaten in Anspruch genommen werden sollen , so können unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls Nr . 2 nach Island eingeführte und dort verarbeitete Waren in Island nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein , wenn sie unter Artikel 25 Absatz 1 des vorliegenden Protokolls fällen .

( 4 ) In diesem und in den folgenden Artikeln umfasst der Ausdruck " Zölle " auch die Abgaben zollgleicher Wirkung .

Artikel 24

( 1 ) Aus den Warenverkehrsbescheinigungen geht gegebenenfalls hervor , daß die Waren , auf die sie sich beziehen , die Ursprungseigenschaft in Island , Dänemark , Norwegen oder dem Vereinigten Königreich oder in einem der fünf anderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten erworben haben und daß jede zusätzliche Be - oder Verarbeitung ausschließlich dort erfolgt ist ; diese Regelung gilt bis zu dem Zeitpunkt , in dem der auf diese Waren zu erhebende Zoll zwischen der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irland einerseits und Island andererseits abgeschafft ist .

( 2 ) In allen anderen Fällen lassen die Warenverkehrsbescheinigungen gegebenenfalls die Wertsteigerung erkennen , die in jedem der folgenden Gebiete erzielt worden ist :

- der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung ,

- Irland ,

- Dänemark , Norwegen , dem Vereinigten Königreich ,

- Island ,

- jedem der fünf anderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten .

Artikel 25

( 1 ) Bei der Einfuhr nach Island oder nach Dänemark , Norwegen oder dem Vereinigten Königreich können die dort bestehenden Zolltarifbestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens nur auf solche Waren angewendet werden , für die eine Warenverkehrsbescheinigung erteilt wurde , aus der hervorgeht , daß die Waren ihre Ursprungseigenschaft ausschließlich in Island , in einem der drei anderen genannten Staaten oder in einem der fünf anderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten erworben haben und daß jede zusätzliche Be - oder Verarbeitung ausschließlich dort erfolgt ist .

( 2 ) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können Island und die Gemeinschaft jeweils Übergangsmaßnahmen treffen , damit die in Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens genannten Zölle nicht von dem Wert erhoben werden , der dem Wert von Ursprungserzeugnissen Islands bzw . der Gemeinschaft entspricht , die zur Herstellung anderer , die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellender Waren verwendet wurden und die anschließend entweder nach Island oder in die Gemeinschaft eingeführt werden .

Artikel 26

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen zum Abschluß von Vereinbarungen mit Finnland , Österreich , Portugal , Schweden und der Schweiz , die die Durchführung dieses Protokolls sicherstellen .

Artikel 27

( 1 ) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis eines der fünf dort genannten Staaten als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft , solange Island auf Grund seiner Handelsregelung mit dem jeweiligen Staat auf diese Ware und gegenüber diesem Staat den Drittlands-Zoll oder eine entsprechende Schutzmaßnahme anwendet .

( 2 ) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis eines der fünf dort genannten Staaten als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft , solange die Gemeinschaft auf Grund ihres Abkommens mit dem jeweiligen Staat auf diese Ware und gegenüber diesem Staat den Drittlands-Zoll anwendet .

Artikel 28

Der Gemischte Ausschuß kann beschließen , Artikel 5 Absatz 3 des Titels I , die Bestimmungen des Titels II , die Artikel 23 , 24 und 25 des Titels III sowie die Bestimmungen der Anhänge I , II , III , V und VI dieses Protokolls zu ändern . Er ist insbesondere ermächtigt , die Maßnahmen zu treffen , die zur Anpassung der genannten Bestimmungen an die Erfordernisse bestimmter Waren oder Beförderungsmittel notwendig sind .

ANHANG I

ERLÄUTERUNGEN

Anmerkung 1 - zu Artikel 1

Die Begriffe " die Gemeinschaft " und " Island " umfassen auch die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bzw . die Hoheitsgewässer Islands .

Die auf hoher See befindlichen Schiffe , einschließlich der Fabrikschiffe , auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be - oder verarbeitet werden , gelten als Teil des Gebietes des Staates , zu dem sie gehören , wenn sie die in Anmerkung 5 enthaltenen Voraussetzungen erfuellen .

Anmerkung 2 - zu den Artikeln 1 , 2 und 3

Bei der Feststellung , ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft oder Islands oder eines in Artikel 2 genannten Staates ist , wird nicht geprüft , ob Energiestoffe , Einrichtungen , Maschinen und Werkzeuge , die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden , ihren Ursprung in dritten Ländern haben .

Anmerkung 3 - zu den Artikeln 2 und 5

Für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe b ) und Abschnitt B Buchstabe b ) gilt hinsichtlich der eingetretenen Wertsteigerung die Prozentregel unter Beachtung der Sonderbestimmungen der Listen A und B . Wenn die hergestellte Ware in Liste A angeführt ist , bildet die Prozentregel also ein zusätzliches Kriterium neben dem Wechsel der Tarifnummer für das gegebenenfalls verwendete Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft . Ebenso gelten die Bestimmungen über die Unzulässigkeit der Kumulierung der in den Listen A und B vorgesehenen Prozentsätze für ein und dieselbe hergestellte Ware auch für die in den einzelnen Staaten eingetretene Wertsteigerung .

Anmerkung 4 - zu den Artikeln 1 , 2 und 3

Die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen Waren werden als ein Ganzes angesehen . Dies gilt jedoch nicht , wenn die Umschließungen für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden , selbständigen Gebrauchswert haben .

Anmerkung 5 - zu Artikel 4 Buchstabe f )

Der Begriff " ihre Schiffe " gilt nur für Schiffe ,

- die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Island im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind ;

- die die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Islands führen ;

- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Islands sind oder Eigentum einer Gesellschaft , deren Hauptniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten liegt und bei welcher der oder die Geschäftsführer , der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrzahl der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Islands sind , wenn sich ausserdem bei Personalgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens die Hälfte des Kapitals in der Hand der betreffenden Staaten , von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet ;

- deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder aus Staatsangehörigen Islands besteht ;

- deren Besatzung zu wenigstens 75 % aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder aus Staatsangehörigen Islands besteht .

Anmerkung 6 - zu Artikel 6

Als Preis " ab Werk " gilt der Preis , der dem Hersteller gezahlt wird , in dessen Unternehmen die letzte Be - oder Verarbeitung durchgeführt worden ist , einschließlich des Wertes aller verwendeten Erzeugnisse .

Als " Zollwert " gilt der Wert , wie er in dem am 15 . Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über den Zollwert der Waren festgelegt ist .

Anmerkung 7 - zu Artikel 8

Die Zollbehörden , die die Warenverkehrsbescheinigungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 mit ihrem Vermerk versehen , können eine Beschau der Waren nach den Bestimmungen des betreffenden Staates vornehmen .

Anmerkung 8 - zu Artikel 10

Betrifft eine Warenverkehrsbescheinigung Waren , die vorher aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder aus Island eingeführt worden sind und die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden , so ist auf den neuen , durch den wiederausführenden Staat erteilten Warenverkehrsbescheinigungen unbeschadet des Artikels 24 in jedem Fall der Staat anzugeben , in dem die früherte Warenverkehrsbescheinigung erteilt worden ist . Sind die Waren nicht in ein Zollager verbracht worden , so muß aus den Warenverkehrsbescheinigungen ferner hervorgehen , daß die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Vermerke regelmässig eingetragen worden sind .

Anmerkung 9 - zu den Artikeln 16 und 22

Betrifft eine gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder 4 ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung Waren , die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden , so muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes möglich sein , im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen Abschriften der früher für diese Waren erteilten Warenverkehrsbescheinigungen zu erhalten .

Anmerkung 10 - zu den Artikeln 23 und 25

Unter den " bestehenden Zolltarifbestimmungen " sind die Zollsätze zu verstehen , die in Dänemark , Norwegen , dem Vereinigten Königreich oder Island am 1 . Januar 1973 für die in Artikel 25 Absatz 1 erwähnten Waren angewendet werden , oder die Zollsätze , die nach dem Abkommen später für diese Waren angewendet werden , sobald sie niedriger sind als die auf die anderen Ursprungserzeugnisse Islands oder der Gemeinschaft angewendeten Zollsätze .

Anmerkung 11 - zu Artikel 23

Unter " irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen " ist jede Rückerstattung oder vollständige oder teilweise Nichterhebung von Zöllen für die verwendeten Waren zu verstehen , die in einer Bestimmung vorgesehen ist , die diese Rückerstattung oder Nichterhebung ausdrücklich oder tatsächlich gestattet , wenn die aus diesen Erzeugnissen hergestellten Waren nicht für den inländischen Verbrauch bestimmt sind , sondern ausgeführt werden .

Anmerkung 12 - zu den Artikeln 24 und 25

Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 1 sind insbesondere so zu verstehen , daß nicht angewendet worden sind :

- Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ) letzter Satz auf die in Island verarbeiteten Erzeugnisse der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung oder Irlands und

- gegebenenfalls die dem Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ) letzter Satz entsprechenden Bestimmungen der in Artikel 2 genannten Verträge auf die in jedem der fünf Staaten verarbeiteten Erzeugnisse der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung oder Irlands .

Anmerkung 13 - zu Artikel 25

Werden Ursprungserzeugnisse , die nicht die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 1 erfuellen , nach Dänemark , Norwegen oder dem Vereinigten Königreich eingeführt , so handelt es sich bei dem Ausgangszollsatz für die Zollsenkungen nach Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens um den Zollsatz , den der Einfuhrstaat gegenüber Drittländern am 1 . Januar 1972 tatsächlich angewendet hat .

ANHANG II

LISTE A

Liste der Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die zu einem Wechsel der Tarifnummer führen , den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " nicht oder nur dann verleihen , wenn bestimmte andere Voraussetzungen erfuellt sind

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

ex 03.02 * Fischlebern , Fischrogen und Fischmilch * Herstellen aus Erzeugnissen des Kapitels 3 * *

15.04 * Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren , auch raffiniert * Herstellen aus Erzeugnissen des Kapitels 3 * *

ex 16.04 * Fische , zubereitet oder haltbar gemacht , einschließlich Kaviar und Kaviarersatz , ausgenommen Salmoniden , Sardinen , Thunfische , Boniten , Makrelen und Sardellen * Herstellen aus Erzeugnissen des Kapitels 3 * *

16.05 * Krebstiere und Weichtiere , zubereitet oder haltbar gemacht * Herstellen aus Erzeugnissen des Kapitels 3 * *

ex 17.04 * Zuckerwaren ohne Kakaogehalt , ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundertteilen , ohne Zusatz anderer Stoffe * Herstellen aus anderen Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der Fertigware überschreitet * *

ex 18.06 * Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen , ausgenommen andere Erzeugnisse als Kakaopulver , nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert , Speiseeis , Schokolade und Schokoladewaren , auch gefuellt , kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 500 g * Herstellen aus Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % der Fertigware überschreitet * *

19.01 * Malz-Extrakt * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 11.07 * *

19.02 * Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Grieß , Stärke oder Malz-Extrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen * Herstellen aus Getreide und Getreidefolgeerzeugnissen , Fleisch und Milch oder unter Verwendung von Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der Fertigware überschreitet * *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

19.03 * Teigwaren * * Herstellen aus Hartweizen *

19.04 * Sago ( Tapiokasago , Sago aus Sagomark , Kartoffelsago und anderer ) * Herstellen aus Kartoffelstärke * *

19.05 * Lebensmittel , durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt ( Puffreis , Corn Flakes und dergleichen ) * Herstellen aus verschiedenen Erzeugnissen ( 1 ) oder unter Verwendung von Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % der Fertigware überschreitet * *

19.06 * Hostien , Oblatenkapseln für Arznelwaren , Siegeloblaten und dergleichen * Herstellen aus Waren des Kapitels 11 * *

19.07 * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zucker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten * Herstellen aus Waren des Kapitels 11 * *

19.08 * Feine Backwaren , auch mit beliebigem Gehalt an Kakao * Herstellen aus Waren des Kapitels 11 * *

ex 21.05 * Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brühen * Herstellen aus Waren der Tarifnummer 20.02 * *

ex 22.02 * Limonaden ( einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten ) und andere nicht alkoholische Getränke , ausgenommen Frucht - und Gemüsesäfte der Tarifnr . 20.07 , keine Milch oder kein Milchfett enthaltend , Zucker enthaltend ( Saccharose oder Invertzucker ) und andere * Herstellen aus Fruchtsäften ( 2 ) oder unter Verwendung von Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der Fertigware überschreitet * *

22.06 * Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben , mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 08.04 , 20.07 , 22.04 und 22.05 * *

ex 22.09 * Alkoholische Getränke , ausgenommen Rum , Arrak , Taffia , Gin , Whisky , Wodka mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 45,2 * oder weniger sowie Pflaumenbranntwein , Birnenbranntwein und Kirschbranntwein , Eier oder Eigelb und/oder Zucker ( Saccharose oder Invertzucker ) enthaltend * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 08.04 , 20.07 , 22.04 und 22.05 * *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

ex 28.13 * Bromwasserstoffsäure * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnummer 28.01 ( 3 ) * *

ex 28.19 * Zinkoxid * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnummer 79.01 * *

28.27 * Bleioxid , einschließlich Mennige und Orangemennige * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnummer 78.01 * *

ex 28.28 * Lithiumhydroxid * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnummer 28.42 ( 3 ) * *

ex 28.29 * Lithiumfluorid * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnummer 28.28 oder 28.42 ( 3 ) * *

ex 28.30 * Lithiumchlorid * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnummer 28.28 oder 28.42 ( 3 ) * *

ex 28.33 * Bromide * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnummer 28.01 oder 28.13 ( 3 ) * *

ex 28.38 * Aluminiumsulfat * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 28.42 * Lithiumkarbonat * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnummer 28.28 ( 3 ) * *

ex 29.02 * Organische Bromide * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnummer 28.01 oder 28.13 ( 3 ) * *

ex 29.02 * Dichlordiphenyltrichloräthan * * Umwandlung des Äthanols in Chloral und Kondensierung des Chlorals mit Monochlorbenzol ( 1 ) *

ex 29.35 * Pyridin ; alpha-Picolin ; beta-Picolin ; gamma-Picolin * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 29.35 * Vinylpyridin * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 29.38 * Nikotinsäure * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

30.03 * Arzneiwaren , auch für die Veterinärmedizin * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

31.05 * Andere Düngemittel ; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten , Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

32.06 * Farblacke * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnummer 32.04 oder 32.05 ( 4 ) * *

32.07 * Andere Farbmittel ; anorganische Erzeugnisse , die als Luminophore verwendet werden * Mischen von Oxiden oder Salzen des Kapitels 28 mit Füllstoffen wie z.B . Bariumsulfat , Kreide , Bariumkarbonat und Satinweiß ( 4 ) * *

33.02 * Terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 33.01 ( 4 ) * *

33.05 * Destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen ätherischer Öle , auch zu medizinischen Zwecken * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 33.01 ( 4 ) * *

35.05 * Dextrine und Dextrinleime ; lösliche oder geröstete Stärke ; Klebstoffe aus Stärke * * Herstellen aus Mais oder Kartoffeln *

37.01 * Lichtempfindliche photographische Platten und Planfilme ( ausgenommen Papier , Karton oder Gewebe ) , nicht belichtet * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 37.02 ( 4 ) * *

37.02 * Lichtempfindliche Filme in Rollen oder Streifen , auch gelocht , nicht belichtet * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 37.01 ( 4 ) * *

37.04 * Lichtempfindliche photographische Platten und Filme , belichtet , nicht entwickelt ( Negative oder Positive ) * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 37.01 oder 37.02 ( 4 ) * *

38.11 * Desinfektionsmittel , Insecticide , Fungicide , Herbicide , Mittel gegen Nagetiere , Schädlingsbekämpfungsmittel und dergleichen , in Zubereitungen oder in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Waren ( z . B . Schwefelbänder , Schwefelfäden , Schwefelkerzen und Fliegenfänger ) * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

38.12 * Zubereitete Zurichtemittel , zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art , wie sie in der Textilindustrie , Papierindustrie , Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

38.13 * Abbeizmittel für Metalle ; Flußmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von Metallen ; Pasten und Pulver zum Löten oder Schweissen aus Metall und anderen Stoffen ; Überzugsmassen und Füllmassen für Schweisselektroden und Schweißstäbe * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 38.14 * Antiklopfmittel , Antioxidantien , Antigums , Viskositätsverbesserer , Antikorrosivadditives und ähnliche zubereitete Additives für Mineralöle , ausgenommen zubereitete Additives für Schmierstoffe * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

38.15 * Zusammengesetzte Vulkanisationsbeschleuniger * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

38.17 * Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte ; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

38.18 * Zusammengesetzte Lösungs - und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 38.19 * Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien ( einschließlich Mischungen von Naturprodukten ) , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien , anderweit weder genannt noch inbegriffen , ausgenommen : * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

* - Fuselöle und Dippelöl * * *

* - Naphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze ; Ester der Naphthensäuren * * *

* - Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze ; Ester der Sulfonaphthensäuren * * *

* - Petroleumsulfonate , ausgenommen solche des Ammoniums , der Alkalimetalle oder der Äthanolamine ; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze * * *

* - Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische * * *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

ex 38.19 ( Forts . ) * - Ionenaustauscher * * *

* - Katalysatoren * * *

* - Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren * * *

* - feuerfeste Zemente , feuerfeste Mörtel und ähnliche feuerfeste Massen * * *

* - Gasreinigungsmasse * * *

* - graphitierte , metallpulverhaltige Kohlen oder andere Kohlen , in Form von Platten , Stangen oder anderen Zwischenerzeugnissen , ausgenommen solche aus künstlichem Graphit der Tarifnummer 38.01 * * *

ex 39.02 * Polymerisationserzeugnisse * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

39.07 * Waren aus Stoffen der Tarifnummern 39.01 bis 39.06 * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

40.05 * Platten , Blätter und Streifen , aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk , ausgenommen " smoked sheets " und " crepe sheets " der Tarifnummern 40.01 und 40.02 ; Granalien aus vulkanisationsfertigen Mischungen von Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk ; sogenannte Masterbatches aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk , dem vor oder nach der Koagulation Ruß ( auch mit Mineralöl ) oder Kieselsäureanhydrid ( auch mit Mineralöl ) zugesetzt ist , in beliebigen Formen * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

41.08 * Lackleder und metallisiertes Leder * * Lackieren oder Metallisieren von Leder der Tarifnummern 41.02 bis 41.07 ( ausgenommen Leder von indischen Metis und von indischen Ziegen , nur pflanzlich gegerbt , auch weiter bearbeitet , jedoch augenscheinlich zum unmittelbaren Herstellen von Lederwaren nicht verwendbar ) , wenn der Wert der verwendeten Leder 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

43.03 * Waren aus Pelzfellen * Herstellen aus Pelzfellen in Platten , Säcken , Vierecken , Kreuzen oder ähnlichen Formen ( ex 43.02 ) ( 5 ) * *

44.21 * Kisten , Kistchen , Verschläge , Trommeln und ähnliche Verpakkungsmittel , aus Holz , vollständig * * Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Masse zugeschnittenen Brettern *

45.03 * Waren aus Naturkork * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 45.01 *

48.06 * Papier und Pappe , liniiert oder kariert , jedoch nicht anderweit bedruckt , in Rollen oder Bogen * * Herstellen aus Papierhalbstoff *

48.14 * Schreibwaren : Briefblöcke , Briefumschläge , Einstückbriefe , Postkarten ( ohne Bilder ) und Briefkarten ; Schachteln , Taschen und ähnliche Behältnisse , aus Papier oder Pappe , mit einer Zusammenstellung solcher Schreibwaren * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

48.15 * Andere Papiere und Pappen , zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten * * Herstellen aus Papierhalbstoff *

48.16 * Schachteln , Säcke , Beutel , Tüten und andere Verpackungsmittel , aus Papier oder Pappe * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

49.09 * Postkarten , Glückwunschkarten , Weihnachtskarten und dergleichen , mit Bildern , in beliebigem Druck hergestellt , auch mit Verzierungen aller Art * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 49.11 * *

49.10 * Kalender aller Art , aus Papier oder Pappe , einschließlich Blöcke von Abreißkalendern * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 49.11 * *

50.04 ( 6 ) * Seidengarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 50.01 oder 50.02 *

50.05 ( 6 ) * Schappeseidengarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 50.03 , weder gekrempelt noch gekämmt *

50.06 ( 6 ) * Bouretteseidengarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 50.03 , weder gekrempelt noch gekämmt *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

50.07 ( 7 ) * Seidengarne , Schappeseidengarne und Bouretteseidengarne , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 50.01 oder 50.02 oder aus Erzeugnissen der Tarifnummer 50.03 , weder gekrempelt noch gekämmt *

ex 50.08 ( 7 ) * Katgutnachahmungen aus Seide * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 50.01 oder aus Erzeugnissen der Tarifnummer 50.03 , weder gekrempelt noch gekämmt *

50.09 ( 8 ) * Gewebe aus Seide oder Schappeseide * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 50.02 oder 50.03 *

50.10 ( 8 ) * Gewebe aus Bouretteseide * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 50.02 oder 50.03 *

51.01 ( 7 ) * Synthetische und künstliche Spinnfäden , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

51.02 ( 7 ) * Monofile Streifen ( künstliches Stroh und dergleichen ) und Katgutnachahmungen , aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

51.03 ( 7 ) * Synthetische und künstliche Spinnfäden in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

51.04 ( 8 ) * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden ( einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen ) der Tarifnummer 51.01 oder 51.02 * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

52.01 ( 7 ) * Metallfäden in Verbindung mit Garnen aus Spinnstoffen , einschließlich mit Metallfäden umsponnene Garne aus Spinnstoffen ; metallisierte Garne aus Spinnstoffen * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen , Spinnmasse oder Naturfasern , synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen , weder gekrempelt noch gekämmt *

52.02 ( 8 ) * Gewebe aus Metallfäden , Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Tarifnummer 52.01 zur Bekleidung , Innenausstattung oder zu ähnlichen Zweckken * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen , Spinnmasse oder Naturfasern , synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

53.06 ( 9 ) * Streichgarne aus Wolle , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 53.01 oder 53.03 *

53.07 ( 9 ) * Kammgarne aus Wolle , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 53.01 oder 53.03 *

53.08 ( 9 ) * Garne aus feinen Tierhaaren , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus feinen Tierhaaren , nicht bearbeitet , der Tarifnummer 53.02 *

53.09 ( 9 ) * Garne aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus groben Tierhaaren , nicht bearbeitet , der Tarifnummer 53.02 oder aus Roßhaar , nicht bearbeitet , der Tarifnummer 05.03 *

53.10 ( 9 ) * Garne aus Wolle , aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 05.03 und 53.01 bis 53.04 *

53.11 ( 10 ) * Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 53.01 bis 53.05 *

53.12 ( 10 ) * Gewebe aus groben Tierhaaren * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 53.02 bis 53.05 *

53.13 ( 10 ) * Gewebe aus Roßhaar * * Herstellen aus Roßhaar der Tarifnummer 05.03 *

54.03 ( 9 ) * Leinengarne und Ramiegarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 54.01 oder 54.02 , weder gekrempelt noch gekämmt *

54.04 ( 9 ) * Leinengarne und Ramiegarne , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 54.01 oder 54.02 *

54.05 ( 10 ) * Gewebe aus Flachs oder Ramie * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 54.01 oder 54.02 *

55.05 ( 9 ) * Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 55.01 oder 55.03 *

55.06 ( 9 ) * Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 55.01 oder 55.03 *

55.07 ( 10 ) * Drehergewebe aus Baumwolle * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 55.01 , 55.03 oder 55.04 *

55.08 ( 10 ) * Schlingengewebe ( Frottiergewebe ) aus Baumwolle * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 55.01 , 55.03 oder 55.04 *

55.09 ( 10 ) * Andere Gewebe aus Baumwolle * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 55.01 , 55.03 oder 55.04 *

56.01 * Synthetische und künstliche Spinnfasern , weder gekrempelt noch gekämmt * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

56.02 * Spinnkabel * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

56.03 * Abfälle von synthetischen und künstlichen Spinnfasern ( einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff ) , weder gekrempelt noch gekämmt * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

56.04 * Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen , gekrempelt , gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

56.05 ( 11 ) * Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

56.06 ( 11 ) * Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

56.07 ( 12 ) * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 56.01 bis 56.03 *

57.05 ( 11 ) * Hanfgarne * * Herstellen aus rohem Hanf *

57.06 ( 11 ) * Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnummer 57.03 * * Herstellen aus Rohjute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnummer 57.03 *

57.07 ( 11 ) * Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen * * Herstellen aus rohen pflanzlichen Spinnstoffen der Tarifnummern 57.02 bis 57.04 *

57.08 * Papiergarne * * Herstellen aus Waren des Kapitels 47 , chemischen Erzeugnissen , Spinnmasse oder Naturfasern , synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen , weder gekrempelt noch gekämmt *

57.09 ( 12 ) * Gewebe aus Hanf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 57.01 *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

57.10 ( 13 ) * Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnummer 57.03 * * Herstellen aus Rohjute oder anderen rohen textilen Bastfasern der Tarifnummer 57.03 *

57.11 ( 13 ) * Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 57.02 , 57.04 oder aus Kokosgarnen der Tarifnummer 57.07 *

57.12 * Gewebe aus Papiergarnen * * Herstellen aus Papier , chemischen Erzeugnissen , Spinnmasse oder Naturfasern , synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen *

58.01 ( 14 ) * Geknüpfte Teppiche , auch konfektioniert * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer : 50.01 bis 50.03 , 51.01 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder 57.01 bis 57.04 *

58.02 ( 14 ) * Andere Teppiche , auch konfektioniert ; Kelim , Sumak , Karamanie und dergleichen , auch konfektioniert * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 50.01 bis 50.03 , 51.01 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 und aus Kokosgarnen der Tarifnummer 57.07 *

58.04 ( 14 ) * Samt , Plüsch , Schlingengewebe und Chenillegewebe , ausgenommen Gewebe der Tarifnummern 55.08 und 58.05 * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

58.05 ( 14 ) * Bänder und schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Spinnstoffen ( bolducs ) , ausgenommen Waren der Tarifnummer 58.06 * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

58.06 ( 14 ) * Etiketten , Abzeichen und ähnliche Waren , gewebt , nicht bestickt , als Meterware oder zugeschnitten * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

58.07 ( 15 ) * Chenillegarne ; Gimpen andere als umsponnene Garne der Tarifnummer 52.01 und als umsponnene Garne aus Roßhaar ) ; Geflechte und sonstige Posamentierwaren , als Meterware ; Quasten , Troddeln , Oliven , Nüsse , Pompons und dergleichen * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

58.08 ( 15 ) * Tülle und geknüpfte Netzstoffe , ungemustert * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

58.09 ( 15 ) * Tülle , geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe , gemustert ; Spitzen ( maschinen - oder handgefertigt , als Meterware oder als Motiv * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

58.10 * Stickereien als Meterware oder als Motiv * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

59.01 ( 15 ) * Watte und Waren daraus ; Scherstaub , Knoten und Noppen , aus Spinnstoffen * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

59.02 ( 15 ) * Filze und Waren daraus , auch getränkt oder bestrichen * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

59.03 ( 15 ) * Vließtoffe und Waren daraus , auch getränkt oder bestrichen * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

59.04 ( 15 ) * Bindfäden , Seile und Taue , auch geflochten * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse oder Kokosgarnen der Tarifnummer 57.07 *

59.05 ( 15 ) * Litze aus Waren der Tarifnummer 59.04 , in Stücken , als Meterware oder abgepasst ; abgepasste Fischernetze aus Garnen , Bindfäden oder Seilen * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse oder Kokosgarnen der Tarifnummer 57.07 *

59.06 ( 15 ) * Andere Waren aus Garnen , Bindfäden , Seilen oder Tauen , ausgenommen Gewebe und Waren daraus * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse oder Kokosgarnen der Tarifnummer 57.07 *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

59.07 * Gewebe , mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen , zum Einbinden von Büchern , zum Herstellen von Futteralen und anderen Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken ; Pausleinwand ; präparierte Malleinwand ; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei * * Herstellen aus Garnen *

59.08 * Gewebe , mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt ; bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen * * Herstellen aus Garnen

59.09 * Wachstuch und andere geölte oder mit einem Überzug auf der Grundlage von Öl versehene Gewebe * * Herstellen aus Garnen *

59.10 ( 16 ) * Linoleum , auch zugeschnitten ; Fußbodenbelag aus einem Grund aus Spinnstoffen mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen , auch zugeschnitten * * Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern *

59.11 * Kautschutierte Gewebe , ausgenommen Gewirke * * Herstellen aus Garnen *

59.12 * Andere Gewebe , getränkt oder bestrichen ; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen , Atelierhintergründe und dergleichen * * Herstellen aus Garnen *

59.13 ( 16 ) * Gummielastische Gewebe , ausgenommen Gewirke * * Herstellen aus einfachen Garnen *

59.15 ( 16 ) * Pumpenschläuche und ihnliche Schläuche , aus Spinnstoffen , auch mit Armaturen oder Zubehörteilen aus anderen Stoffen * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

59.16 ( 16 ) * Förderbänder und * reibriemen , aus Spinnstoffen , auch verstärkt * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

59.17 ( 17 ) * Technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs , aus Spinnstoffen * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

ex Kapitel 60 * Gewirke , ausgenommen Wirkwaren , die durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt werden * * Herstellen aus Naturfasern , gekrempelt oder gekämmt , aus Erzeugnissen der Tarifnummern 56.01 bis 56.03 , aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse ( 18 ) *

ex 60.02 * Handschuhe aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 18 ) *

ex 60.03 * Strümpfe , Unterzichstrümpfe , Sokken , Söckchen , Strumpfschoner und ähnliche Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 18 ) *

ex 60.04 * Unterkleidung aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 18 ) *

ex 60.05 * Oberkleidung , Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 18 ) *

ex 60.06 * Gummielastische Gewirke und kautschutierte Gewirke sowie Waren daraus ( einschl . Knieschützer und Gummiestrümpfe ) , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 18 ) *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

61.01 * Oberkleidung für Männer und Knaben * * Herstellen aus Garnen ( 19 ) ( 20 ) *

ex 61.02 * Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkindar , nicht bestickt * * Herstellen aus Garnen ( 19 ) ( 20 ) *

ex 61.02 * Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkinder , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 19 ) *

61.03 * Unterkleidung ( Leibwäsche ) für Männer und Knaben , auch Kragen , Vorhemden und Manschetten * * Herstellen aus Garnen ( 19 ) ( 20 ) *

61.04 * Unterkleidung ( Leibwäsche ) für Frauen , Mädchen und Kleinkinder * * Herstellen aus Garnen ( 19 ) ( 20 ) *

ex 61.05 * Taschentücher und Ziertaschentücher , nicht bestickt * * Herstellen aus rohen Einfachgarnen ( 19 ) ( 20 ) ( 21 ) *

ex 61.05 * Taschentücher und Ziertaschentücher , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 19 ) *

ex 61.06 * Schals , Umschlagtücher , Halstücher , Kragenschoner , Kopftücher , Schleier und ähnliche Waren , nicht bestickt * * Herstellen aus rohen Einfachgarnen , aus Naturfasern oder synthetischen oder künstlichen Fasern oder ihren Abfällen oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse ( 19 ) ( 20 ) *

ex 61.06 * Schals , Umschlagtücher , Halstücher , Kragenschoner , Kopftücher , Schleier und ähnliche Waren , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 19 ) *

61.07 * Krawatten * * Herstellen aus Garnen ( 19 ) ( 20 ) *

ex 61.08 * Kragen , Hemdeinsätze , Bluseneinsätze , Jabots , Manschetten und ähnliche Putzwaren für Ober - und Unterkleidung für Frauen und Mädchen , nicht bestickt * * Herstellen aus Garnen ( 19 ) ( 20 ) *

ex 61.08 * Kragen , Hemdeinsätze , Bluseneinsätze , Jabots , Manschetten und ähnliche Putzwaren für Ober - und Unterkleidung für Frauen und Mädchen , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 19 ) *

61.09 * Korsette , Hüftgürtel , Mieder , Büstenhalter , Hosenträger , Strumpfhalter , Strumpfbänder , Sockenhalter und ähnliche Waren , aus Spinnstoffen , auch gewirkt , auch gummielastisch * * Herstellen aus Garnen ( 19 ) ( 20 ) *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

61.10 * Handschuhe , Strümpfe , Socken und Sockehen , nicht gewirkt * * Herstellen aus Garnen ( 22 ) ( 23 ) *

61.11 * Anderes fertiggestelltes Bekleidungszubehör , z . B . Schweißblatter , Schulterpolster und andere Polster für Schneiderarbeiten , Gürtel , Muffe , Schutzärmel * * Herstellen aus Garnen ( 22 ) ( 23 ) *

62.01 * Decken * * Herstellen aus rohen Garnen der Kapitel 50 bis 56 ( 23 ) ( 24 ) *

ex 62.02 * Bettwasche , Tischwasche , Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche ; Vorhänge , Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung , nicht bestickt * * Herstellen aus rohen Einfachgarnen ( 23 ) ( 24 ) *

ex 62.02 * Bettwäsche , Tischwäsche , Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche ; Vorhänge , Gardinen und andere Gegenstande zur Innenausstattung , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

62.03 * Sacke und Beutel zu Verpackungszwecken * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen , Spinnmasse oder Naturfasern , aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen ( 23 ) ( 24 ) *

62.04 * Planen , Segel , Markisen , Zelte und Zeltlagerausrüstungen * * Herstellen aus rohen Einfachgarnen ( 23 ) ( 24 ) *

62.05 * Andere konfektionierte Waren aus Geweben , einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

64.01 * Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff * Herstellen aus Schuhteilen aus Stoffen aller Art , ausgenommen Metall , in Form von Zusammensetzungen , bestehend aus Schuhoberteilen , die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen ausgenommen Laufsohle ) verbunden sind * *

64.02 * Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder ; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff ( ausgenommen Schuhe der Tarifnummer 64.01 ) * Herstellen aus Schuhteilen aus Stoffen aller Art , ausgenommen Metall , in Form von Zusammensetzungen , bestehend aus Schuhoberteilen , die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen ausgenommen Laufsohle ) verbunden sind * *

64.03 * Schuhe aus Holz , Schuhe mit Laufsohlen aus Holz oder Kork * Herstellen aus Schuhteilen aus Stoffen aller Art , ausgenommen Metall , in Form von Zusammensetzungen , bestehend aus Schuhoberteilen , die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen ( ausgenommen Laufsohle ) verbunden sind * *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgange , die die Figenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

64.04 * Schuhe mit Laufsohlen aus anderen Stoffen ( z . B . Schnüre , Pappe , Gewebe , Filz , Geflecht ) * Herstellen aus Schuhteilen aus Stoffen aller Art , ausgenommen Metall , in Form von Zusammensetzungen , bestehend aus Schuhoberteilen , die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen ( ausgenommen Laufsohle ) verbunden sind * *

65.03 * Hüte und andere Kopfbedeckungen , aus Filz , aus Hutstumpen oder Hutplatten der Tarifnummer 65.01 hergestellt , ausgestattet oder nicht ausgestattet * * Herstellen aus Spinnfasern *

65.05 * Hüte und andere Kopfbedeckungen ( einschließlich Haarnetze ) , gewirkt oder aus Stücken ( ausgenommen Streifen ) von Geweben , Gewirken , Spitzen , Filz oder anderen Spinnstoffwaren hergestellt , ausgestattet oder nicht ausgestattet * * Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern *

66.01 * Regenschirme und Sonnenschirme , einschließlich Stockschirme , Schirmzelte und dergleichen * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 70.07 * Gegossenes oder gewalztes Flachglas und " Tafelglas " ( auch geschliffen oder poliert ) , anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen oder anders bearbeitet ( z . B . mit abgeschrägten Rändern , graviert ) ; Isolierflachglas aus mehreren Schichten * Herstellen aus gegossenem , gewalztem oder gezogenem Glas der Tarifnummern 70.04 bis 70.06 * *

70.08 * Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas ( Verbundglas ) , auch fassoniert * Herstellen aus gegossenem , gezogenem oder gewalztem Glas der Tarifnummern 70.04 bis 70.06 * *

70.09 * Spiegel aus Glas , auch gerahmt , einschließlich Rückspiegel * Herstellen aus gegossenem , gezogenem oder gewalztem Glas der Tarifnummern 70.04 bis 70.06 * *

71.15 * Waren aus echten Perlen , Edelsteinen , Schmucksteinen , synthetischen oder rekonstituierten Steinen * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 25 ) *

73.07 * Vorblöcke ( Blooms ) , Knüppel , Brammen und Platinen , aus Stahl ; Stahl , nur vorgeschmiedet oder gehämmert Schmiedehalbzeug * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 73.06 * *

73.08 * Warmbreitband aus Stahl , in Rollen * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 73.07 * *

73.09 * Breitflachstahl * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 73.07 oder 73.08 * *

73.10 * Stabstahl , warm gewalzt , warm stranggepresst oder geschmiedet ( einschließlich Walzdraht ; Stalsstahl , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 73.07 * *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Figenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

73.11 * Profile aus Stahl , warm gewalzt , warm stranggepresst , geschmiedet , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Spundwandstahl , auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 73.07 bis 73.10 , 73.12 oder 73.13 * *

73.12 * Bandstahl , warm oder kalt gewalzt * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 73.07 bis 73.09 oder 73.13 * *

73.13 Bleche aus Stahl , warm oder kalt gewalzt * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 73.07 bis 73.09 * *

73.14 * Draht aus Stahl , auch überzogen , ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 73.10 * *

73.16 * Oberbaumaterial für Bahnen , aus Eisen oder Stahl ; Schienen , Leitschienen , Weichenzungen , Herzstücke , Kreuzungen , Weichen , Zungenverbindungsstangen , Zahnstangen , Bahnschwellen , Laschen , Schienenstühle und Winkel , Unterlagsplatten , Klemmplatten , Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das Verlegen , Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 73.06 *

73.18 * Rohre ( einschließlich Rohrluppen ) aus Stahl , ausgenommen Waren der Tarifnummer 73.19 * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 73.06 , 73.07 oder der Tarifnummer 73.15 in den in den Tarifnummern 73.06 und 73.07 aufgeführten Formen *

74.03 * Stäbe , Profile und Draht , aus Kupfer , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 26 ) *

74.04 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Kupfer , mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 26 ) *

74.05 * Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Kupfer ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einer Dicke ( ohne Unterlage ) von 0,15 mm oder weniger * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 26 ) *

74.06 * Pulver und Flitter , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 26 ) *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

74.07 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) und Hohlstangen , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 27 ) *

74.08 * Rohformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstükke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 27 ) *

74.09 * Sammelbehälter , Fässer , Bottiche und ähnliche Behälter , für Stoffe aller Art ( ausgenommen verdichtete oder verfluessigte Gase ) , aus Kupfer , mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l , ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung , auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 27 ) *

74.10 * Kabel , Seile , Litzen und ähnliche Waren , aus Kupferdraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 27 ) *

74.11 * Gewebe ( einschließlich endlose Gewebe ) , Gitter und Geflechte , aus Kupferdraht * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 27 ) *

74.12 * Streckblech aus Kupfer ( durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt ) * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 27 ) *

74.13 * Ketten jeder Grösse , Teile davon , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 27 ) *

74.14 * Stifte , Nägel , zugespitzte Krampen , Haken und Reißnägel , aus Kupfer oder mit Schaft aus Fisen oder Stahl mit Kupferkopf * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 27 ) *

74.15 * Bolzen und Muttern ( auch mit Gewinde ) , Schrauben , Ringschrauben und Schraubhaken , Niete , Splinte , Keile und ähnliche Waren der Schrauben - und Nietenindustrie , aus Kupfer ; Unterlegscheiben ( auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben ) aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 27 ) *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

74.16 * Federn aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 28 ) *

74.17 * Nichtelektrische Koch - und Heizgeräte , wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden , Teile davon , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 28 ) *

74.18 * Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 28 ) *

74.19 * Andere Waren aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 28 ) *

75.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Nikkel , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 28 ) *

75.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , von beliebiger Dicke , aus Nickel ; Pulver , Flitter , aus Nickel * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 28 ) *

75.04 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Nickel * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 28 ) *

75.05 * Anoden zum Vernickeln , auch elektrolytisch hergestellt , roh oder bearbeitet * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 28 ) *

75.06 * Andere Waren aus Nickel * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 28 ) *

76.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Aluminium , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Aluminium , mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.04 * Blattmetall , Folien und dünne Bander , aus Aluminium ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einer Dicke ( ohne Unterlage ) von 0,20 mm oder weniger * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

76.05 * Pulver und Flitter , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.06 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) und Hohlstangen , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.07 * Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstükke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.08 * Konstruktionen sowie Teile von Konstruktionen ( z . B . Schuppen , Brücken und Brückenteile , Türme , Masten , Pfeiler , Säulen , Gerüste , Bedachungen , Tür - und Fensterrahmen , Geländer ) , aus Aluminium ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche , Stäbe , Profile , Rohre usw . , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.09 * Sammelbehälter , Fässer , Bottiche und ähnliche Behälter , für Stoffe aller Art ( ausgenommen verdichtete oder verfluessigte Gase ) , aus Aluminium , mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l , ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung , auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.10 * Fässer , Trommeln , Kannen , Dosen und ähnliche Behälter zu Transport - oder Verpackungszwecken , aus Aluminium , einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.11 * Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verfluessigte Gase * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.12 * Kabel , Seile , Litzen und ähnliche Waren , aus Aluminiumdraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.13 * Gewebe , Gitter und Geflechte , aus Aluminiumdraht * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.14 * Streckblech aus Aluminium ( durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt ) * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

76.15 * Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.16 * Andere Waren aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

77.02 * Stäbe ( Stangen ) , Profile , Draht , Bleche , Tafeln , Bänder , Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Pulver , Flitter , aus Magnesium ; Drehspäne , nach Grösse sortiert , aus Magnesium * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

77.03 * Andere Waren aus Magnesium * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

78.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Blei , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

78.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Blei , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1,7 kg * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

78.04 * Folien und dünne Bänder , aus Blei ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einem Quadratmetergewicht ( ohne Unterlage ) von 1,7 kg oder weniger ; Pulver und Flitter , aus Blei * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

78.05 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , S-förmig gebogene Rohre für Geruchverschlüsse , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Blei * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

78.06 * Andere Waren aus Blei * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

79.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Zink , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % , des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

79.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Zink in beliebiger Dicke ; Pulver und Flitter , aus Zink * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

79.04 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Zink * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

79.05 * Dachrinnen , Firstbleche , Dachfenster und andere geformte Waren zu Bauzwecken , aus Zink * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

79.06 * Andere Waren aus Zink * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

80.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Zinn , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

80.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Zinn , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 kg * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

80.04 * Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Zinn ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einem Quadratmetergewicht ( ohne Unterlage ) von 1 kg oder weniger ; Pulver und Flitter , aus Zinn * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

80.05 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Zinn * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

82.05 * Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und mechanischem oder nichtmechanischem Handwerkszeug ( z.B . zum Treiben , Stanzen , Gewindeschneiden , Gewindebohren , Bohren , Fräsen , Ausweiten , Schneiden , Drehen , Schrauben ) , einschließlich Zieheisen , Preßmatrizen zum Warmstrangpressen von Metallen , Gesteinsbohrer und Tiefbohrwerkzeuge * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 29 ) *

82.06 * Messer und Schneidklingen , für Maschinen oder mechanische Geräte * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 29 ) *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

ex Kapitel 84 * Kessel , Maschinen , Apparate und mechanische Geräte , ausgenommen Maschinen , Apparate , Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung , mit elektrischer oder anderer Ausrüstung ( Tarifnummer 84.15 ) und Nähmaschinen , einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen ( Tarifnummer ex 84.41 ) * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 30 ) *

84.15 * Maschinen , Apparate , Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung , mit elektrischer oder anderer Ausrüstung * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 31 ) Ursprungserzeugnisse sind *

ex 84.41 * Nähmaschinen ( z.B . zum Nähen von Spinnstoffwaren , Leder oder Schuhen ) einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern *

* * * - dem Wert nach mindestens 50 % der zur Montage des Kopfes ( ohne Motor ) verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 31 ) Ursprungserzeugnisse sind und *

* * * - der Mechanismus für die Oberfadenzuführung , der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zickzackstich Ursprungserzeugnisse sind *

ex Kapitel 85 * Elektrische Maschinen , Apparate und Geräte sowie andere elektrotechnische Waren , ausgenommen solche der Tarifnummern 85.14 und 85.15 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

85.14 * Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu ; Lautsprecher ; Tonfrequenzverstärker * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern *

* * * - dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 31 ) Ursprungserzeugnisse sind und *

* * * - der Wert der Transistoren , die keine Ursprungserzeugnisse sind , 3 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 32 ) *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

85.15 * Sende - und Empfangsgeräte für den Funksprech - oder Funktelegraphieverkehr ; Sende - und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen ( einschließlich der mit Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger ) sowie Fernsehkameras ; Geräte für Funknavigation , Funkmessung oder Funkfernsteuerung * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern *

* * * - dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 33 ) Ursprungserzeugnisse sind und *

* * * - der Wert der Transistoren , die keine Ursprungserzeugnisse sind , 3 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 34 ) *

Kapitel 86 * Schienenfahrzeuge ; ortsfestes Gleismaterial ; nichtelektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex Kapitel 87 * Zugmaschinen , Kraftwagen , Krafträder , Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge , ausgenommen Waren der Tarifnummer 87.09 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

87.09 * Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor , auch mit Beiwagen ; Beiwagen für Krafträder oder Fahrräder aller Art * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 33 ) Ursprungserzeugnisse sind *

ex Kapitel 90 * Optische , photographische und kinematographische Instrumente , Apparate und Geräte ; Meß - , Prüf - und Präzisions-Instrumente , -apparate und -geräte ; medizinische und chirurgische Instrumente , Apparate und Geräte ; ausgenommen Waren der Tarifnummern 90.05 , 90.07 , 90.08 , 90.12 und 90.26 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

90.05 * Ferngläser und Fernrohre , mit oder ohne Prismen * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 33 ) Ursprungserzeugnisse sind *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

90.07 * Photographische Apparate ; Blitzlichtgeräte zu photographischen Zwecken * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 35 ) Ursprungserzeugnisse sind *

90.08 * Kinematographische Apparate ( Bildaufnahme - und Tonaufnahmeapparate , auch kombiniert ; Vorführapparate mit oder ohne Tonwiedergabe ) * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und - Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 35 ) Ursprungserzeugnisse sind *

90.12 * Optische Mikroskope , auch für Mikrophotographie , Mikrokinematographie oder Mikroprojektion * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 35 ) Ursprungserzeugnisse sind *

90.26 * Gas - , Flüssigkeits - und Elektrizitätszähler , für Verbrauch oder Produktion , einschließlich Prüf - oder Fichzähler * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 35 ) Ursprungserzeugnisse sind *

ex Kapitel 91 * Uhrmacherwaren , ausgenommen solche der Tarifnummern 91.04 und 91.08 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

91.04 * Andere Uhren * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 35 ) Ursprungserzeugnisse sind *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

91.08 * Andere Uhrwerke , gangfertig * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 36 ) Ursprungserzeugnisse sind *

ex Kapitel 92 * Musikinstrumente ; Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräte ; magnetisch arbeitende Bild - und Tonaufzeichnungs - und -wiedergabegeräte für das Fernsehen ; Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte ; ausgenommen Waren der Tarifnummer 92.11 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

92.11 * Schallplattenwiedergabegeräte , Diktiergeräte und andere Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräte , einschließlich Platten - , Band - und Drahtspieler , mit oder ohne Tonabnehmer ; magnetisch arbeitende Bild - und Tonaufzeichnungs - und -wiedergabegeräte für das Fernsehen * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern *

* * * - dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 36 ) Ursprungserzeugnisse sind und *

* * * - der Wert der verwendeten Transistoren , die keine Ursprungserzeugnisse sind , 3 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 37 ) *

Kapitel 93 * Waffen und Munition * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

96.02 * Bürstenwaren und Pinsel ( Bürsten , Schrubber , Pinsel und dergleichen ) , einschließlich Bürsten , die Maschinenteile sind ; Roller zum Anstreichen , Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

97.03 * Anderes Spielzeug ; Modelle zum Spielen * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

98.01 * Knöpfe , Druckknöpfe , Manschettenknöpfe und dergleichen ( einschließlich Knopf-Rohlinge , Knopfformen und Knopfteile ) * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

98.08 * Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder , auch auf Spulen ; Stempelkissen , auch getränkt , auch mit Schachteln * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 98.15 * Isolierflaschen und andere Isolier - ( Vakuum - ) Behälter * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 70.12 *

( 1 ) Diese Bestimmung gilt nicht , wenn es sich um Mais der Art " zea indurata " handelt .

( 2 ) Diese Bestimmung gilt nicht , wenn es sich um Saft von Ananas , Limonen und Limetten und von Pampelmusen handelt .

( 3 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben .

( 4 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben .

( 5 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen gewonnen werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben .

( 6 ) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgarn eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht übersteigt .

( 7 ) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgarn eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung des Michgarns verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

( 8 ) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgewebe eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

- 20 % für Polyräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnummern ex 51.01 und ex 58.07 ;

- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

( 9 ) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgarn eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

( 10 ) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgewebe eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnummern ex 51.01 und ex 58.07 :

- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

( 11 ) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgarn eingereiht wird , und die Bestimmungen , betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffe eingereiht wurde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

( 12 ) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgewebe eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnummern ex 51.01 und ex 58.07 ;

- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

( 13 ) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummern , in die das Mischgewebe eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnummern ex 51.01 und ex 58.07 ;

- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

( 14 ) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischerzeugnis eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils eine Ware aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnummern ex 51.01 und ex 58.07 ;

- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

( 15 ) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischerzeugnis eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils eine Ware aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischerzeugnisses verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoff - nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnummern ex 51.01 und ex 58.07 ;

- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedekten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

( 16 ) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischerzeugnis eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils eine Ware aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischerzeugnisses verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnummern ex 51.01 und ex 58.07 ;

- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

( 17 ) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischerzeugnis eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils eine Ware aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischerzeugnisses verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnummern ex 51.01 und ex 58.07 ;

- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

( 18 ) Die verwendeten Garnituren und Zubehör ( ausgenommen Futter und Einlagestoffe ) , die die Tarifnummer wechseln , nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigenschaft eines Ursprungserzeugnisses , wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

( 19 ) Die verwendeten Garnituren und Zubehör ( ausgenommen Futter und Einlagestoffe ) , die die Tarifnummer wechseln , nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigenschaft eines Ursprungserzeugnisses , wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

( 20 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B hergestellt werden .

( 21 ) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

( 22 ) Die verwendeten Garnituren und Zuebehör ( ausgenommen Futter und Einlagestoffe ) , die die Tarifnummer wechseln , nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigenschaft eines Ursprungserzeugnisses , wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

( 23 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B hergestellt werden .

( 24 ) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

( 25 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erwörben haben .

( 26 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erwörben haben .

( 27 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben .

( 28 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben .

( 29 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erwörben haben .

( 30 ) Bis zum 31 . Dezember 1977 finden diese Sonderbestimmungen keine Anwendung auf Brennstoffelemente der Tarifnummer 84.59 .

( 31 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Erzeugnisse und Teile ist folgendes zugrunde zu legen :

a ) für die Erzeugnisse und Teile , die Ursprungserzeugnisse sind , der erste Preis , der für diese Erzeugnisse im Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre ;

b ) für andere Erzeugnisse und Teile Artikel 6 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung

- des Wertes der eingeführten Erzeugnisse ,

- des Wertes der Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs .

( 32 ) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 % .

( 33 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Erzeugnisse und Teile ist folgendes zugrunde zu legen .

a ) für die Erzeugnisse und Teile , die Ursprungserzeugnisse sind , der erste Preis , der für diese Erzeugnisse im Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre ;

b ) für andere Erzeugnisse und Teile Artikel 6 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung

- des Wertes der eingeführten Erzeugnisse ,

- des Wertes der Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs .

( 34 ) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 % .

( 35 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Erzeugnisse und Teile ist folgendes zugrunde zu legen :

a ) für die Erzeugnisse und Teile , die Ursprungserzeugnisse sind , der erste Preis , der für diese Erzeugnisse im Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen ware ;

b ) für andere Erzeugnisse und Teile Artikel 6 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung

- des Wertes der eingeführten Erzeugnisse ,

- des Wertes der Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs .

( 36 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Erzeugnisse und Teile ist folgendes zugrunde zu legen :

a ) für die Erzeugnisse und Teile , die Ursprungserzeugnisse sind , der erste Preis , der für diese Erzeugnisse im Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen ware ;

b ) für andere Erzeugnisse und Teile Artikel 6 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung .

- des Wertes der eingeführten Erzeugnisse ,

- des Wertes der Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs .

( 37 ) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 % .

ANHANG III

LISTE B

Liste der Be - und Verarbeitungsvorgänge , die keinen Wechsel der Tarifnummer zur Folge haben , den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * *

* * Durch Einbau von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind , in Kessel , Maschinen , Apparate , Geräte usw . der Kapitel 84 bis 92 sowie in Kessel und Heizkörper der Tarifnummer 73.37 verlieren diese Erzeugnisse nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen , sofern der Wert der Erzeugnisse und Teile 5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 25.09 * Farberden , gebrannt oder gepulvert * Brechen und Brennen oder Mahlen von Farberden *

ex 25.15 * Marmor , durch Sägen lediglich zerteilt , mit einer Dicke von 25 cm oder weniger * Sägen zu Platten oder Teilen , Polieren , oberflächliches Schleifen und Reinigen von Marmor , roh , roh behauen , durch Sägen lediglich zerteilt , mit einer Dicke von mehr als 25 cm *

ex 25.16 * Granit , Porphyr , Basalt , Sandstein und andere Werksteine , durch Sägen lediglich zerteilt , mit einer Dicke von 25 cm oder weniger * Sägen von Granit , Porphyr , Basalt , Sandstein und anderen Werksteinen , roh , roh behauen , durch Sägen lediglich zerteilt , mit einer Dicke von mehr als 25 cm *

ex 25.18 * Dolomit , gebrannt ; Dolomitstampfmasse * Brennen von Rohdolomit *

Kapitel 28 bis 37 * Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien * Be - oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung von Erzeugnissen , die nicht Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 20 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex Kapitel 38 * Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie , ausgenommen raffiniertes Tallöl * Be - oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung von Erzeugnissen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 20 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 38.05 * Tallöl , raffiniert * Raffinieren von rohem Tallöl *

Kapitel 39 * Kunststoffe , Zellulose-Äther und -Ester und Waren daraus * Be - oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung von Erzeugnissen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 20 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 40.01 * Sohlenkrepp in Platten aus Kautschuk * Walzen von " crepe sheets " aus Naturkautschuk *

ex 40.07 * Fäden und Kordeln aus Kautschuk , mit Spinnstofferzeugnissen überzogen * Herstellen aus nichtüberzogenen Fäden und Kordeln aus Kautschuk *

ex 41.01 * Enthaarte Felle von Schafen und Lämmern * Enthaaren von Schaf - und Lammfell *

ex 41.02 * Rind - und Kalbleder ( einschließlich Büffelleder ) , Roßleder und Leder von anderen Einhufern , ausgenommen Leder der Tarifnummern 41.06 bis 41.08 , nachgegerbt * Nachgerben von nur gegerbtem Rind - und Kalbleder ( einschließlich Büffelleder ) , Roßleder und Leder von anderen Finhufern *

Liste B ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * *

ex 41.03 * Schaf - und Lammleder , ausgenommen Leder der Tarifnummern 41.06 bis 41.08 , nachgegerbt * Nachgerben von nur gegerbtem Schaf - und Lammleder *

ex 41.04 * Ziegen - und Zickelleder , ausgenommen Leder der Tarifnummern 41.06 bis 41.08 , nachgegerbt * Nachgerben von nur gegerbtem Ziegen - und Zikkelleder *

ex 41.05 * Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren , ausgenommen Leder der Tarifnummern 41.06 bis 41.08 , nachgegerbt * Nachgerben von nur gegerbtem Leder anderer Tiere *

ex 43.02 * Pelzfelle , zusammengesetzt * Bleichen , Färben , Zurichten , Zuschneiden und Zusammensetzen von gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen *

ex 50.09 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 50.10 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 51.04 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 53.11 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 53.12 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 53.13 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 54.05 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 55.07 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 55.08 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 55.09 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 56.07 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 68.03 * Waren aus Natur - oder Preßschiefer * Herstellen von Waren aus bearbeitetem Schiefer *

ex 68.13 * Asbestwaren ; Waren aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat * Herstellen von Waren aus bearbeitetem Asbest und aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat *

ex 68.15 * Glimmerwaren , einschließlich Glimmer auf Papier oder Geweben * Herstellen von Waren aus bearbeitetem Glimmer *

ex 70.10 * Flaschen und Flakons , geschliffen * Schleifen von Flaschen und Flakons , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 70.13 * Glaswaren zur Verwendung bei Tisch , in der Küche , bei der Toilette , im Büro , zum Ausschmükken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken , ausgenommen Waren der Tarifnummer 70.19 , geschliffen * Schleifen von Glaswaren , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 70.20 * Waren aus Glasfasern * Herstellen aus rohen Glasfasern *

ex 71.02 * Edelsteine und Schmucksteine , geschliffen oder anders bearbeitet , weder gefasst noch montiert , auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht , jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind * Herstellen aus Edelsteinen oder Schmucksteinen , roh *

ex 71.03 * Synthetische oder rekonstituierte Steine , geschliffen oder anders bearbeitet , weder gefasst noch montiert , auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht , jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind * Herstellen aus synthetischen oder rekonstituierten Steinen , roh *

ex 71.05 * Silber und Silberlegierungen , als Halbzeug , auch vergoldet oder platiniert * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Silber und Silberlegierungen , unbearbeitet *

Liste B ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * *

ex 71.05 * Silber und Silberlegierungen , unbearbeitet , auch vergoldet oder platiniert * Legieren oder elektrolytisches Trennen von Silber und Silberlegierungen , unbearbeitet *

ex 71.06 * Silberplattierungen als Halbzeug * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Silberplattierungen , unbearbeitet *

ex 71.07 * Gold und Goldlegierungen , als Halbzeug , auch platiniert * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Gold und Goldlegierungen , auch platiniert , unbearbeitet *

ex 71.07 * Gold und Goldlegierungen , unbearbeitet , auch platiniert * Legieren und elektrolytisches Trennen von Gold und Goldlegierungen , unbearbeitet *

ex 71.08 * Goldplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Silber ) , als Halbzeug * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Goldplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Silber ) , unbearbeitet *

ex 71.09 * Platin und Platinbeimetalle , als Halbzeug * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Platin und Platinbeimetallen , unbearbeitet *

ex 71.09 * Platin und Platinbeimetalle und ihre Legierungen , unbearbeitet * Legieren und elektrolytisches Trennen von Platin und Platinbeimetallen und ihren Legierungen , unbearbeitet *

ex 71.10 * Platin - oder Platinbeimetallplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen ) , als Halbzeug * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Platin - oder Platinbeimetallplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen ) , unbearbeitet *

ex 73.15 * Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl * *

* - in den in den Tarifnummern 73.07 bis 73.13 angeführten Formen * Herstellen aus Erzeugnissen in den in der Tarifnummer 73.06 angeführten Formen *

* - in den in der Tarifnummer 73.14 angeführten Formen * Herstellen aus Erzeugnissen in den in den Tarifnummern 73.06 und 73.07 angeführten Formen *

ex 74.01 * Kupfer zum Raffinieren ( Blisterkupfer und anderes ) * Konvertern von Kupfermatte *

ex 74.01 * Raffiniertes Kupfer * Thermische oder elektrolytische Raffination von Kupfer zum Raffinieren ( Blisterkupfer und anderes ) , von Bearbeitungsabfällen und von Schrott aus Kupfer *

ex 74.01 * Kupferlegierungen * Schmelzen und thermische Behandlung von raffiniertem Kupfer , Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Kupfer *

ex 75.01 * Rohnickel ( ausgenommen Anoden der Tarifnummer 75.05 ) * Raffinieren von Nickelmatte , Nickelspeise und anderen Zwischenerzeugnissen der Nickelherstellung durch Elektrolyse , durch Schmelzen oder auf chemischem Wege *

ex 77.04 * Beryllium ( Glucinium ) , verarbeitet * Walzen , Ziehen , Drahtziehen und Zerkleinern von Rohberyllium , dessen Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 81.01 * Wolfram , verarbeitet * Herstellen aus Rohwolfram , dessen Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 81.02 * Molybdän , verarbeitet * Herstellen aus Rohmolybdän , dessen Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 81.03 * Tantal , verarbeitet * Herstellen aus Rohtantal , dessen Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste B ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * *

ex 81.04 * Andere unedle Metalle , verarbeitet * Herstellen aus anderen unedlen Rohmetallen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

84.06 * Kolbenverbrennungsmotoren * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 84.08 * Andere Motoren und Kraftmaschinen , ausgenommen Turbostrahltriebwerke und Gasturbinen * Be - oder Verarbeitung unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 1 ) Ursprungserzeugnisse sind *

84.16 * Kalander und Walzwerke , ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen ; Walzen für diese Maschinen * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 25 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 84.17 * Apparate und Vorrichtungen , auch elektrisch beheizt , zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge , für die Holz - , Papierhalbstoff - , Papier - und Pappindustrie * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 25 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

84.31 * Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zellulosebrei oder Papierhalbstoff oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 25 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

84.33 * Andere Maschinen und Apparate zum Be - oder Verarbeiten von Papierhalbstoff , Papier oder Pappe , einschließlich Schneidemaschinen aller Art * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 25 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 84.41 * Nähmaschinen ( z . B . zum Nähen von Spinnstoffwaren , Leder oder Schuhen ) , einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern *

* * - dem Wert nach mindestens 50 % der zur Montage des Kopfes ( ohne Motor ) verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 1 ) Ursprungserzeugnisse sind und *

* * - der Mechanismus für die Oberfadenführung , der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind *

87.06 * Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnummern 87.01 bis 87.03 * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 15 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 95.01 * Waren aus Schildpatt * Herstellen aus bearbeitetem Schildpatt *

ex 95.02 * Waren aus Perlmutter * Herstellen aus bearbeitetem Perlmutter *

Liste B ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * *

ex 95.03 * Waren aus Elfenbein * Herstellen aus bearbeitetem Elfenbein *

ex 95.04 * Waren aus Bein * Herstellen aus bearbeitetem Bein *

ex 95.05 * Waren aus Horn , Geweihen , Korallen , auch wiedergewonnenen , und anderen tierischen Schnitzstoffen * Herstellen aus Horn , Geweihen , Korallen , auch wiedergewonnenen , und anderen tierischen Schnitzstoffen , bearbeitet *

ex 95.06 * Waren aus pflanzlichen Schnitzstoffen ( z.B . Steinnüsse , andere Nüsse , harte Samen ) * Herstellen aus pflanzlichen Schnitzstoffen ( z . B . Steinnüsse , andere Nüsse , harte Samen ) , bearbeitet *

ex 95.07 * Waren aus Meerschaum , Bernstein , auch wiedergewonnenen , Jett und jettähnlichen mineralischen Schnitz - und Formstoffen * Herstellen aus Meerschaum , Bernstein , auch wiedergewonnenen , Jett und jettähnlichen mineralischen Schnitz - und Formstoffen , bearbeitet *

ex 98.11 * Tabakpfeifen , einschließlich Pfeifenköpfe * Herstellen aus Pfeifenrohformen *

( 1 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Teile ist folgendes zugrunde zu legen :

a ) für die Teile , die Ursprungserzeugnisse sind , der erste Preis , der für diese Erzeugnisse im Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen ware :

b ) für andere Teile Artikel 6 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung

- des Wertes der eingefuhrten Erzeugnisse ,

- des Wertes der Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs .

ANHANG IV

LISTE C

Liste der Erzeugnisse , auf die dieses Protokoll keine Anwendung findet

Tarifnummer * Warenbezeichnung *

ex 27.07 * Ähnliche aromatische Öle im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27 , bei deren Destillation mehr als 65 Raumhundertteile bis 250 * C übergehen ( einschließlich Benzin - und Benzolgemische ) , zur Verwendung als Kraft - oder Heizstoffe *

27.09 bis 27.16 * Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse ; bituminöse Stoffe ; Wachs aus Mineralien *

ex 29.01 * Kohlenwasserstoffe : *

* - azyklische *

* - alizyklische , ausgenommen Cycloterpene , ausgenommen Azulene *

* - Benzol , Toluol , Xylole *

* zur Verwendung als Kraft - oder Heizstoffe *

ex 34.03 * Zubereitete Schmiermittel , ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr , Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend *

ex 34.04 * Wachse aus Paraffin , aus Erdölwachsen oder aus bituminösen Mineralien , aus paraffinischen Rückständen *

ex 38.14 * Zubereitete Additive für Schmierstoffe *

ANHANG V

ABKOMMEN EWG-ISLAND

A.IS.1 Nr . A.000.000

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Warenverkehrsbescheinigung

Certificato per la circolazione delle merci

Certificaat inzake göderenverkeer

Movement cértificate

Varecertifikat

Varesertifikat

Flutningßkirteini

Ausführer/Exporteur ( Name , vollständige Anschrift , Staat )

Empfänger ( Name , vollständige Anschrift , Staat ) ( Ausfuellung freigestellt )

Beförderungsmittel beim Abgang ( Art , Nummer bzw . Name ) ( Ausfuellung freigestellt )

Bestimmungsland ( 1 )

Vorgesehener Beförderungsweg ( Ausfuellung freigestellt )

Für amtliche Vermerke

Laufende Nummer * Packstücke ( 2 ) * Warenbezeichnung * Rohgewicht ( kg ) oder andere Masse ( hl , cbm usw . ) * Nummer und Datum der Rechnungen ( Ausfuellung freigestellt ) *

* Zeichen und Nummern * Anzahl und Art * * * *

Gesamtzahl der Packstücke ... ( in Buchstaben )

Gesamtmenge ... ( in Buchstaben )

Bemerkungen

SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

Bescheinigung der Richtigkeit der Erklärung :

Ausfuhrpapier ( 3 )

Art/Muster ... Nr . ...

Ausstellender Staat : ...

Zollbehörde : ...

Stempel der Zollbehörde ...

... ( Unterschrift )

ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS

Der Unterzeichner erklärt , daß bei diesen Waren in ... ( 4 ) die Voraussetzungen vorliegen , die erfuellt sein müssen , um vorliegende Bescheinigung zu erlangen ( 5 )

... , den ... 19 ...

... ( Unterschrift )

Sendung vom ... ( Ausfuellung freigestellt ) Nr . ...

ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG

Der unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit .

... , den ... 19 ...

Stempel der Zollbehörde ...

... ( Unterschrift des Zollbeamten )

ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

Die Nachprüfung hat ergeben , daß diese Warenverkehrsbescheinigung

1 . von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und die darin enthaltenen Angaben richtig sind ( 6 ) ;

2 . nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht ( siehe beigefügte Bemerkungen ) ( 6 ) .

... , den ... 19 ...

Stempel der Zollbehörde ...

... ( Unterschrift des Zollbeamten )

( 1 ) Anzugeben ist " Europäische Wirtschaftsgemeinschaft " oder " Island " .

( 2 ) Für lose geschuttete Waren ist je nach Fall der Name des Schiffes , die Waggon - oder Krattwagennummer anzugeben .

( 3 ) Nur ausfuellen , wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats erforderlich .

( 4 ) Anzugeben ist " Island " oder , wenn die Bescheinigung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beantragt wird , " der Gemeinschaft " .

( 5 ) Siehe Anmerkungen auf der Rückseite .

( 6 ) Nichtzutreffendes streichen .

I . Waren , für die eine Warenverkehrsbescheinigung A.IS.1 ausgestellt werden kann

Die Bestimmungen dieses Teils der Anmerkungen werden von jeder der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Protokolls aufgestellt .

II . Anwendungsbereich der Warenverkehrsbescheinigung A.IS.1

Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen Islands oder der Gemeinschaft , die eine einzige Sendung bilden , kann unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft , Islands , Finnlands , Österreichs , Portugals , Schwendens oder der Schweiz , gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten erfolgen , wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr - oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben , dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent - und verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben .

III . Regeln , die bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.IS.1 zu beachten sind

1 . Die Warenverkehrsbescheinigung A.IS.1 wird in einer der Sprachen ausgefuellt , in denen das Abkommen verfasst ist , und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen .

2 . Bei handschriftlicher Ausfuellung der Warenverkehrsbescheinigung A.IS.1 sind Tinte oder Kugelschreiber und Druckschrift zu verwenden . Radierungen oder Übermalungen sind unzulässig . Änderungen sind so vorzunehmen , daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden . Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen , der die Bescheinigung ausgefuellt hat , gebilligt und von der Zollbehörde bestätigt werden .

3 . Jeder Warenposten , der in der Warenverkehrsbescheinigung A.IS.1 angeführt ist , muß mit einer laufenden Nummer versehen sein . Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen . Leerfelder sind durch Streichung unbrauchbar zu machen .

4 . Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen , daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist .

5 . Der Ausführer oder Frachtführer kann in dem Teil der Bescheinigung , der für die Erklärung des Ausführers bestimmt ist , einen Hinweis auf das Frachtpapier anbringen . Es wird dem Ausführer oder dem Frachtführer empfohlen , in den für die Ware ausgestellten Beförderungspapieren die Seriennummer der Warenverkehrsbescheinigung A.IS.1 zu vermerken .

IV . Bedeutung der Warenverkehrsbescheinigung A.IS.1

Die ordnungsgemäß verwendete Warenverkehrsbescheinigung A.IS.1 eröffnet den in ihr beschriebenen Waren im Einfuhrstaat die Vergünstigungen des Abkommens .

Die Zollbehörden des Einfuhrstaats können , wenn sie es für erforderlich halten , die Vorlage weiterer Nachweise verlangen , insbesondere der Frachtpapiere , die die Ware begleitet haben .

V . Frist für die Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung A.IS.1

Die Warenverkehrsbescheinigung A.IS.1 muß innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach ihrer Ausstellung der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden , bei der die Waren gestellt werden .

VI . Strafen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet , der eine Urkunde mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt , um eine Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten , auf Grund deren eine Ware unter die Vorzugsbehandlung fallen kann .

ABKOMMEN EWG-ISLAND

A.IS.1 Nr . A.000.000

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Ausführer/Exporteur ( Name , vollständige Anschrift , Staat )

Empfänger ( Name , vollständige Anschrift , Staat ) ( Ausfuellung freigestellt )

Beförderungsmittel beim Abgang ( Art , Nummer bzw . Name ) ( Ausfuellung freigestellt )

Bestimmungsland ( 1 )

Vorgesehener Beförderungsweg ( Ausfuellung freigestellt )

Für amtliche Vermerke

Laufende Nummer * Packstücke ( 2 ) * Warenbezeichnung * Rohgewicht ( kg ) oder andere Masse ( hl , cbm usw . ) * Nummer und Datum der Rechnung ( Ausfuellung freigestellt ) *

* Zeichen und Nummern * Anzahl und Art * * * *

Gesamtzahl der Packstücke ... ( in Buchstaben )

Gesamtmenge ... ( in Buchstaben )

Bemerkungen

( 1 ) Anzugeben ist " Europäische Wirtschaftsgemeinschaft " oder " Island " .

( 2 ) Für lose geschüttete Waren ist je nach Fall der Name des Schiffes , die Waggon - oder Kraftwagennummer anzugeben .

ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS

Ich , der Unterzeichner , Ausführer der auf der Vorderseite beschriebenen Waren ,

ERKLÄRE , daß diese Waren in ... ( 1 ) hergestellt worden sind und die Bedingungen von Artikel 1 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungserzeugnisse " im Anhang zu dem zwischen der Gemeinschaft und Island geschlossenen Abkommen erfuellen ;

BESCHREIBE den ursprungsbegründenden Vorgang wie folgt ( 2 ) : ...

LEGE folgende Nachweise VOR ( 3 ) : ...

VERPFLICHTE MICH , auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen , die für die Erteilung dieser Bescheinigung erforderlich sind , und gegebenenfalls jede Kontrolle meiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden ;

BEANTRAGE die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung A.IS.1 für diese Waren .

... , den ...

... ( Unterschrift des Ausführers )

( 1 ) Anzugeben ist " Island " oder , wenn die Waren in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft hergestellt worden sind , " der Gemeinschaft " .

( 2 ) Auszufuellen , wenn es sich um andere Waren handelt als in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ) und Absatz 2 Buchstabe a ) des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungserzeugnisse " im Anhang zu dem zwischen der Gemeinschaft und Island geschlossenen Abkommen genannt werden .

Anzugeben sind die verwendeten Erzeugnisse , ihre Tarifnummer , ihre Herkunft , gegebenenfalls der Vorgang , der den Ursprung in dem Land , in dem die Herstellung erfolgte , begrundet ( Anwendung der Liste B oder der in der Liste A vorgesehenen Sondervorschriften ) , die hergestellten Waren und ihre Tarifnummern .

Falls die verwendeten Erzeugnisse wertmässig einen bestimmten Prozentsatz des Wertes der Fertigware nicht überschreiten dürfen , damit diese die Eigenschaft eines " Ursprungserzeugnisses " erwerben kann , ist anzugeben :

- für die verwendeten Erzeugnisse :

- der Zollwert , falls diese Erzeugnisse ihren Ursprung in dritten Ländern haben ;

- der erste Preis , der nachweisbar im Gebiet des Staates , in dem die Herstellung erfolgte , gezahlt worden ist , falls es sich um Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs handelt ;

- für die hergestellte Ware : der Preis " ab Werk " , d.h . der dem Hersteller gezahlte Preis , in dessen Unternehmen die letzte Be - oder Verarbeitung erfolgte , einschließlich des Wertes der verwendeten Erzeugnisse und abzuglich der int Falle einer Ausfuhr aus dem betreffenden Staat erstatteten oder zu erstattenden internen Abgaben .

( 3 ) Z.B . Einfuhrpapiere , Rechnungen , Erklärung des Herstellers , die die verwendeten Erzeugnisse betreffen .

ANHANG VI

ABKOMMEN EWG-ISLAND

A.W.1 Nr . A.000.000

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Ausführer/Exporteur ( Name , vollständige Anschrift , Staat )

Empfänger ( Name , vollständige Anschrift , Staat ) ( Ausfuellung freigestellt )

Beförderungsmittel beim Abgang ( Art . Nummer bzw . Name ) ( Ausfuellung freigestellt )

Bestimmungsland ( 1 )

Vorgesehener Beförderungsweg ( Ausfuellung freigestellt )

Für amtliche Vermerke

Laufende Nummer * Packstücke ( 2 ) * Warenbezeichnung * Rohgewicht ( kg ) oder andere Masse ( hl , cbm usw . ) * Nummer und Datum der Rechnungen ( Ausfuellung freigestellt ) *

* Zeichen und Nummern * Anzahl und Art * * * *

Gesamtzahl der Packstücke ... ( in Buchstaben )

Gesamtmenge ... ( in Buchstaben )

Bemerkungen

SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

Bescheinigung der Richtigkeit der Erklärung :

Ausfuhrpapier ( 3 )

Art/Muster ... Nr . ...

Ausstellender Staat : ...

Zollbehörde : ...

Stempel der Zollbehorde ...

... ( Unterschrift )

ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS

Der Unterzeichner erklärt , daß bei diesen Waren in ... ( 4 ) die Voraussetzungen vorliegen , die erfuellt sein müssen , um vorliegende Bescheinigung zu erlangen ( 5 )

... , den ... 19 ...

... ( Unterschrift )

Sendung vom ... ( Ausfuellung freigestellt ) Nr . ...

ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG

Der interzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit .

... , den ... 19 ...

Stempel der Zollbehörde ...

... ( Unterschrift des Zollbeamten )

ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

Die Nachprüfung hat ergeben , daß diese Warenverkehrsbescheinigung

1 . von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und die darin enthaltenen Angaben richtig sind ( 6 ) ;

2 . nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht ( siehe beigefügte Bemerkungen ) ( 6 ) .

... , den ... 19 ...

Stempel der Zollbehörde ...

... ( Unterschrift des Zollbeamten )

( 1 ) Anzugeben ist " Europäische Wirtschaftsgemeinschaft " oder das Bestimmungsland , das mit dem Staat , in dem die Warenverkehrsbescheinigung beantragt wird , das Abkommen geschlossen hat , auf Grund dessen die Waren die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " erworben oder bewahrt haben , und zwar gemäß Artikel 2 und gegebenenfalls Artikel 3 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungserzeugnisse " im Anhang zu dem jeweiligen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem der folgenden sechs Staaten : Finnland , Island , Österreich , Portugal , Schweden , Schweiz oder gemais den entsprechenden Bestimmungen für den Warenverkehr zwischen zwei von diesen sechs Staaten .

( 2 ) Für geschüttete Waren ist je nach Fall der Name des Schiffes , die Waggon - oder Kraftwagennummer anzugeben .

( 3 ) Nur auszufuellen , wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats erforderlich .

( 4 ) Anzugeben ist der Staat , in dem die Warenverkehrsbescheinigung beantragt wird , oder , wenn die Warenverkchrsbescheinigung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beantragt wird , " der Gemeinschaft " .

( 5 ) Hierbei sind ei * ten :

- die Voraussetzungen des Artikels 2 und gegebenenfalls des Artikels 3 eines der Protokolle über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungserzeugnisse " im Anhang zu dem jeweiligen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einem der folgenden sechs Staaten : Finnland , Island , Österreich , Portugal , Schweden , Schweiz oder

- die ihnen entsprechenden Voraussetzungen für den Warenverkehr zwischen zwei von diesen sechs Staaten .

( 6 ) Nichtzutreffendes streichen .

I . Waren , für die eine Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 ausgestellt werden kann

Eine Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 kann nur für Waren ausgestellt werden , die die Voraussetzungen des Artikels 2 und gegebenenfalls des Artikels 3 eines der Protokolle über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungserzeugnisse " im Anhang zu dem jeweiligen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einem der sechs folgenden Staaten : Finnland , Island , Österreich , Portugal , Schweden , Schweiz oder die entsprechenden Voraussetzungen für den Warenverkehr zwischen zwei von diesen sechs Staaten erfuellen . Zur Feststellung , ob diese Voraussetzungen erfuellt werden können , empfiehlt es sich , vor Abgabe einer Erklärung zur Erteilung einer solchen Warenverkehrsbescheinigung die Bestimmungen , auf die Bezug genommen wird , genau zu prüfen und gegebenenfalls bei den zuständigen Verwaltungsbehorden Auskünfte einzuholen , insbesondere über Waren , die nicht in ein Zollager verbracht worden sind und in unverandertem Zustand wieder ausgefuhrt werden sollen .

II . Anwendungsbereich der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1

Die Beforderung von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft oder Finnlands , Islands , Österreichs , Portugals , Schwedens oder der Schweiz , die eine einzige Sendung bilden , kann unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft , Finnlands , Islands , Österreichs , Portugals , Schwedens oder der Schweiz gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten erfolgen , wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr - oder Einlagerungsland unter zollaintlicher Überwachung geblieben , dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent - oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben .

III . Regeln , die bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 zu beachten sind

1 . Die Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 wird in einer der Sprachen ausgefullt , in denen das Abkommen verfasst ist , und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen .

2 . Bei handschriftlicher Ausfuellung der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 sind Tinte oder Kugelschreiber und Druckschrift zu verwenden . Radierungen oder Übermalungen sind unzulässig . Änderungen sind so vorzunehmen , daß die irrtumlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden . Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen , der die Bescheinigung ausgefuellt hat , gebilligt und von der Zollbehörde bestätigt werden .

3 . Jeder Warenposten , der in der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 angeführt ist , muß mit einer laufenden Nummer versehen sein . Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen . Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen .

4 . Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen , daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist .

5 . Der Ausführer oder Frachtführer kann in dem Teil der Bescheinigung , der für die Erklärung des Ausführers bestimmt ist , einen Hinweis auf das Frachtpapier anbringen . Es wird dem Ausführer oder dem Frachtfuhrer empfohlen , in den für die Ware ausgestellten Beförderungspapieren die Seriennummer der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 zu vermerken .

IV . Bedeutung der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1

Die ordnungsgemäß verwendete Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 eroffnet den in ihr beschriebenen Waren im Einfuhrstaat die Vergünstigungen des Abkommens , auf das sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht .

Die Zollbehörden des Einfuhrstaats können , wenn sie es für erforderlich halten , die Vorlage weiterer Nachweise verlangen , insbesondere der Frachtpapiere , die die Ware begleitet haben .

V . Frist für die Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1

Die Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 muß innerhalb einer Frist von vier Monaten nach ihrer Ausstellung der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden , bei der die Waren gestellt werden .

VI . Strafen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet , der eine Urkunde mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lasst , um eine Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten , auf Grund deren eine Ware unter die Vorzugsbehandlung fallen kann .

ABKOMMEN EWG-ISLAND

A.W.1 Nr . A.000.000

Certificat de circulation des marchandises

Warenverkehrsbescheinigung

Certificato per la circolazione delle merci

Certificaat inzake göderenverkeer

Movement certificate

Varecertifikat

Varesertifikat

Flutningßkirteini

Ausführer/Exporteur ( Name , vollständige Anschrift , Staat )

Empfänger ( Name , vollständige Anschrift , Staat ) ( Ausfuellung freigestellt )

Beförderungsmittel beim Abgang ( Art , Nummer bzw . Name ) ( Ausfuellung freigestellt )

Bestimmungsland ( 1 )

Vorgesehener Beförderungsweg ( Ausfuellung freigestellt )

Für amtliche Vermerke

Laufende Nummer * Packstücke ( 2 ) * Warenbezeichnung * Rohgewicht ( kg ) oder andere Masse ( hl , cbm usw . ) * Nummer und Datum der Rechnung ( Ausfuellung freigestellt ) *

* Zeichen und Nummern * Anzahl und Art * * * *

Gesamtzahl der Packstücke ... ( in Buchstaben )

Gesamtmenge ... ( in Buchstaben )

Bemerkungen

( 1 ) Anzugeben ist " Europäische Wirtschaftsgemeinschaft " oder das Bestimmungsland , das mit dem Staat , in dem die Warenverkehrsbescheinigung beantragt wird , das Abkommen geschlossen hat , auf Grund dessen die Waren die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " erworben oder bewahrt haben , und zwar gemäß Artikel 2 und gegebenenfalls Artikel 3 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungserzeugnisse " im Anhang zu dem jeweiligen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem der folgenden sechs Staaten : Finnland , Island , Österreich , Portugal , Schweden , Schweiz oder gemäß den entsprechenden Bestimmungen für den Warenverkehr zwischen zwei von diesen sechs Staaten .

( 2 ) Für lose geschuttete Waren ist je nach Fall der Name des Schiffes , die Waggon - oder die Kraftwagennummer anzugeben .

ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS

Ich , der Unterzeichner , Ausführer der auf der Vorderseite beschriebenen Waren ,

ERKLÄRE , daß diese Waren in ... ( 1 ) die Voraussetzungen für die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 erfuellen ( 2 ) ;

BESCHREIBF den ursprungsbegründenden Vorgang wie folgt ( 3 ) :

LEGE folgende Nachweise VOR ( 4 ) :

VERPFLICHTE MICH , auf Verlangen der zuständigen Behörde alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen , die für die Erteilung dieser Bescheinigung erforderlich sind , und gegebenenfalls jede Kontrolle meiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden ;

BEANTRAGE die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 für diese Waren .

... , den ...

... ( Unterschrift des Ausfuhrets )

( 1 ) Anzugeben ist der Staat , in dem die Warenverkehrsbescheinigung beantragt wird , oder , wenn die Warenverkehrsbescheinigung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beantragt wird , " der Gemeinschaft " .

( 2 ) Hierbei sind einzuhalten :

- die Voraussetzungen des Artikels 2 und gegebenenfalls des Artikels 3 eines der Protokolle über die Bestimmung des Begrifts " Ursprungserzeugnisse " im Anhang zu dem jeweiligen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einem der folgenden sechs Staaten : Finnland , Island , Österreich , Portugal , Schweden , Schweiz oder

- die ihnen entsprechenden Voraussetzungen für den Warenverkehr zwischen zwei von diesen sechs Staaten .

( 3 ) Bei ver - oder bearbeiteten Waren sind insbesondere die verwendeten Erzeugnisse , ihre Tarifnummer , ihre Herkunft und gegebenenfalls der Herstellungsvorgang , die hergestellten Waren und ihre Tarifnummer anzugeben . Falls die verwendeten Erzeugnisse wertmässig einen bestimmten Prozentsatz des Wertes der Fertigware nicht überschreiten dürfen , damit diese die Eigenschaft eines " Ursprungserzeugnisses " erwerben bzw . bewahren kann , ist anzugeben :

- für die verwendeten Erzeugnisse : der Zollwert ;

- für die hergestellte Ware : der Preis " ab Werk " d . h . der dem Hersteller gezahlte Preis , in dessen Unternehmen die letzte Be - oder Verarbeitung durchgeführt worden ist , einschließlich des Wertes der verwendeten Erzeugnisse und abzuglich der im Fälle einer Ausfuhr aus dem betreffenden Staat erstatteten oder zu erstattenden internen Abgaben .

( 4 ) Z.B . : Einfuhrpapiere insbesondere fruher ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen , Rechnungen , Erklarung des Herstellers usw . über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverandertem Zustand wieder ausgeführten Waren .

PROTOKOLL Nr . 4

über die mengenmässigen Beschränkungen , die Island beibehalten kann

1 . Abweichend von Artikel 13 des Abkommens kann Island mengenmässige Beschränkungen für nachstehende Waren beibehalten :

a )

Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung *

27.09 * Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien , roh *

ex 27.10 * nicht vollständig raffinierte Erdöle , einschließlich getoppte Rohöle *

ex 27.10 * Benzin , ausgenommen Flugbenzin *

ex 27.10 * Gasöl , Heizöl für den Hausgebrauch und leichte Heizöle *

ex 27.10 * schwere Heizöle *

b )

Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung *

ex 96.02 * Bürstenwaren , ausgenommen Bürsten , die Maschinenteile sind , Roller zum Anstreichen , Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen , Bürsten für Kunstmaler und Zahnbürsten *

2 . Die mengenmässigen Beschränkungen für die unter Nummer 1 Buchstabe a ) genannten Waren werden so angewandt , daß sich die Exporteure der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Entwicklung des Handels mit anderen Lieferanten unter gleichen und gerechten Wettbewerbsbedingungen in angemessenem Umfang am isländischen Markt beteiligen können .

PROTOKOLL Nr . 5

über einige Sonderbestimmungen betreffend Irland

Abweichend von Artikel 13 des Abkommens sind die Maßnahmen , die in den Absätzen 1 und 2 des Protokolls Nr . 6 und in Artikel 1 des Protokolls Nr . 7 zu der von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark , Irland , dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten und festgelegten " Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge " vorgesehen sind und sich auf bestimmte , Irland betreffende mengenmässige Beschränkungen beziehungsweise auf die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die Montageindustrie in Irland beziehen , gegenüber Island anwendbar .

PROTOKOLL Nr . 6

über die besonderen Vorschriften für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse in die Gemeinschaft

Artikel 1

( 1 ) Für die nachstehend genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Island

- wird im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Island kein neuer Zoll eingeführt ,

- gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung , nach Irland und in das Vereinigte Königreich Artikel 3 Absätze 2 , 3 und 4 des Abkommens . Die erste Zollsenkung erfolgt jedoch am 1 . Juli 1973 und nicht am 1 . April 1973 ,

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

02.04 * Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall , frisch , gekühlt oder gefroren : *

* C . andere : *

* ex I . Fleisch von Walen und Robben ; Froschschenkel : *

* - Fleisch von Walen *

03.01 * Fische , frisch ( lebend oder nicht lebend ) , gekühlt oder gefroren : *

* B . Seefische : *

* II . Filets : *

* b ) gefroren *

* C . Fischlebern , Fischrogen und Fischmilch *

03.02 * Fische , getrocknet , gesalzen oder in Salzlake ; Fische , geräuchert , auch vor oder während des Räucherns gegart : *

* C . Fischlebern , Fischrogen und Fischmilch *

03.03 * Krebstiere und Weichtiere ( auch ohne Panzer oder Schale ) , frisch ( lebend oder nicht lebend ) , gekühlt , gefroren , getrocknet , gesalzen oder in Salzlake ; Krebstiere in ihrem Panzer , nur in Wasser gekocht : *

* A . Krebstiere : *

* IV . Garnelen : *

* a ) Garnelen der Pandalidä-Arten *

15.04 * Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren , auch raffiniert *

ex 15.12 * Tierische und pflanzliche Öle und Fette , ganz oder teilweise hydriert oder durch beliebige andere Verfahren gehärtet , auch raffiniert , jedoch nicht verarbeitet : *

* - Öle und Fette von Fischen oder Meeressäugetieren *

16.04 * Fische , zubereitet oder haltbar gemacht , einschließlich Kaviar und Kaviarersatz : *

* A . Kaviar und Kaviarersatz *

16.05 * Krebstiere und Weichtiere , zubereitet oder haltbar gemacht *

23.01 * Mehl von Fleich , von Schlachtabfall , von Fischen , von Krebstieren oder von Weichtieren , ungenießbar ; Grieben *

Bei gefrorenen Fischfilets gilt die Befreiung von den Einfuhrzöllen nur dann , wenn Island die von der Gemeinschaft eingeführten Referenzpreise sowie die Maßnahmen einhält , die die Gemeinschaft gemäß Artikel 25a der Verordnung ( EWG ) Nr . 2142/70 des Rates vom 20 . Oktober 1970 , zuletzt geändert durch die Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge , zur Erhaltung der Preisstabilität und zur Vermeidung ungleicher Wettbewerbsbedingungen für an Bord gefrorene Fische und an Land gefrorene Fische sowie zur Behebung etwaiger Schwierigkeiten beim Gleichgewicht der Versorgung erlassen hat .

( 2 ) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft werden für die nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in Island

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

03.01 * Fische , frisch ( lebend oder nicht lebend ) , gekühlt oder gefroren : *

* B . Seefische : *

* I . ganz , ohne Kopf oder zerteilt : *

* f ) Rotbarsche , Goldbarsche oder Tiefenbarsche ( Sebastes marinus ) *

* h ) Kabeljau ( Gadus morrhua oder Gadus callarias ) *

* ij ) Köhler ( Pollachius virens oder Gadus virens ) *

* k ) Schellfisch *

wie folgt festgesetzt :

Erzeugnisse der Tarifstelle 03.01 B I f :

Zeitplan * Zollsatz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer ursprunglichen Zusammensetzung und nach Irland * Zollsatz bei der Einfuhr in das Vereinigte Konigreich * Zollsatz bei der Einfuhr nach Danemark und Norwegen *

1 . Juli 1973 * 6 * 8 * 0 *

1 . Januar 1974 * 5 * 6 * 0 *

1 . Januar 1975 * 4 * 4 * 0 *

1 . Januar 1976 * 2 * 2 * 2 *

Erzeugnisse der Tarifstellen 03.01 B I h , ij , k :

Zeitplan * Zollsatz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer ursprunglichen Zusammensetzung und nach Irland * Zollsatz bei der Einfuhr in das Vereinigte Konigreich * Zollsatz bei der Einfuhr nach Danemark und Norwegen *

1 . Juli 1973 * 12 * 9 * 0 *

1 . Januar 1974 * 9 * 7 * 0 *

1 . Januar 1975 * 6 * 5 * 0 *

1 . Januar 1976 * 3,7 * 3,7 * 3,7 *

Die in der Gemeinschaft für die Einfuhr dieser Erzeugnisse festgesetzten Referenzpreise sind weiterhin gultig .

( 3 ) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft werden für die nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in Island

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

16.04 * Fische , zubereitet oder haltbar gemacht , einschließlich Kaviar und Kaviarersatz : *

* C . Heringe *

* G . andere ( ausgenommen geräucherter Köhler , haltbar gemacht ) *

wie folgt festgesetzt :

Zeitplan * Zollsatz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer ursprunglichen Zusammensetzung * Zollsatz bei der Einfuhr nach Irland * Zollsatz bei der Einfuhr nach Dänemark , Norwegen und in das Vereinigte Königreich *

1 . Juli 1973 * 18 * 38 * 0 *

1 . Januar 1974 * 16 * 31 * 4 *

1 . Januar 1975 * 14 * 24 * 6 *

1 . Januar 1976 * 12 * 17 * 8 *

1 . Januar 1977 * 10 * 10 * 10 *

Artikel 2

( 1 ) Die Gemeinschaft behält sich vor , dieses Protokoll nicht anzuwenden , wenn für die wirtschaftlichen Probleme , die sich aus den isländischen Maßnahmen auf dem Gebiet der Fischereirechte ergeben , keine die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Island zufriedenstellende Lösung gefunden wird .

Sobald es die Umstände ermöglichen , spätestens jedoch am 1 . April 1973 , teilt die Gemeinschaft Island ihren Beschluß in dieser Frage mit .

( 2 ) Kann eine zufriedenstellende Lösung nur nach diesem Zeitpunkt getroffen werden , so kann die Gemeinschaft ihren Beschluß über die Anwendung dieses Protokolls zurückstellen , sofern sie Island davon unterrichtet .

Sobald dieser Beschluß ergangen ist , teilt ihn die Gemeinschaft Island mit .

( 3 ) Gelangt dieses Protokoll nach dem 1 . Juli 1973 zur Anwendung , so nimmt die Gemeinschaft an den in Artikel 1 vorgesehenen Zeitplänen die gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen vor .

Artikel 3

Unbeschadet des Artikels 37 des Abkommens behält sich Island vor , die Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden je nach der Anwendung des Artikels 2 aufzuschieben .

SCHLUSSAKTE

Die Vertreter

DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

und

DER REPUBLIK ISLAND ,

die am zweiundzwanzigsien Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig in Brüssel

zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island zusammengetreten sind ,

haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens

folgende , dieser Akte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen :

1 . Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens ,

2 . Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die regionale Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens .

Udfärdiget i Bruxelles , den toogtyvende juli nitten hundrede og tooghalvfjerds .

Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig .

Done at Brussels on this twenty-second day of July in the year one thousand nine hundred and seventy-two .

Fait à Bruxelles , le vingt-deux juillet mil neuf cent soixante-douze .

Fatto a Bruxelles , il ventidü luglio millenovecentosettantadü .

Gedaan te Brussel , de tweeëntwintigste juli negentienhonderdtweeënzeventig .

Utferdiget i Brussel , tjüandre juli nitten hundre og syttito .

*...

Paa Raadet for De europäiske Fälleßkabers vegne

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

In the name of the Council of the European Communities

Au nom du Conseil des Communautes europeennes

A nome del Consiglio delle Comunita europee

Namens de Raad van de Europese Gemeenschappen

For Raadet for De Europeiske Felleßkap

*...

ERKLÄRUNGEN

Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt , daß sie im Rahmen der den Vertragsparteien obliegenden selbständigen Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens die diesem Artikel zuwiderlaufenden Praktiken auf der Grundlage der Kriterien beurteilen wird , die sich aus der Anwendung der Artikel 85 , 86 , 90 und 92 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben .

Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die regionale Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt , daß die Anwendung der Maßnahmen , die sie auf der Grundlage der Artikel 23 , 24 , 25 und 26 des Abkommens nach dem Verfahren und den Modalitäten des Artikels 27 oder auf der Grundlage des Artikels 28 gegebenenfalls trifft , nach ihren eigenen Regeln auf eines ihrer Gebiete beschränkt werden kann .

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