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Document 21973A0514(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen - Protokoll Nr . 1 über die Regelung für bestimmte Waren - Protokoll Nr . 2 über Waren , für die zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den darin verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sonderregelung gilt - Protokoll Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs " Erzeugnisse mit Ursprung in " oder " Ursprungserzeugnisse " und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Protokoll Nr . 4 über einige Sonderbestimmungen betreffend Irland - Schlußakte - Erklärungen der Vertragspartner

OJ L 171, 27.6.1973, p. 2–102 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 11 Volume 005 P. 110 - 210
Spanish special edition: Chapter 11 Volume 004 P. 19 - OP_DATPRO
Portuguese special edition: Chapter 11 Volume 004 P. 19 - OP_DATPRO
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 011 P. 288 - 388
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 011 P. 288 - 388
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 011 P. 288 - 388
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 011 P. 288 - 388
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 011 P. 288 - 388
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 011 P. 288 - 388
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 011 P. 288 - 388
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 011 P. 288 - 388
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 011 P. 288 - 388
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 002 P. 3 - 103
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 002 P. 3 - 103
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 049 P. 3 - 103

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/09/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1973/1691/oj

Related Council regulation

21973A0514(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen - Protokoll Nr . 1 über die Regelung für bestimmte Waren - Protokoll Nr . 2 über Waren , für die zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den darin verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sonderregelung gilt - Protokoll Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs " Erzeugnisse mit Ursprung in " oder " Ursprungserzeugnisse " und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Protokoll Nr . 4 über einige Sonderbestimmungen betreffend Irland - Schlußakte - Erklärungen der Vertragspartner

Amtsblatt Nr. L 171 vom 27/06/1973 S. 0002 - 0102
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0110
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 4 S. 0019
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 4 S. 0019


++++

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

einerseits ,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN

andererseits ,

IN DEM WUNSCH , anläßlich der Erweiterung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen zu festigen und auszuweiten und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung ihres Handels mit dem Ziel sicherzustellen , zum Aufbau Europas beizutragen ,

ENTSCHLOSSEN , zu diesem Zweck in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens über die Errichtung von Freihandelszonen die Hemmnisse annähernd für ihren gesamten Handel schrittweise zu beseitigen ,

ERKLÄREN SICH BEREIT , unter Berücksichtigung aller Beurteilungselemente , insbesondere der Entwicklung der Gemeinschaft , die Möglichkeit eines Ausbaus und einer Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen , wenn deren Ausdehnung auf Bereiche , die nicht unter dieses Abkommen fallen , im Interesse ihrer Volkswirtschaften nützlich erscheinen sollte ,

HABEN BESCHLOSSEN , zur Erreichung dieser Ziele und in der Erwägung , daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann , daß sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet ,

DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN :

Artikel 1

Zweck dieses Abkommens ist es ,

a ) durch die Ausweitung des Warenverkehrs zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen die harmonische Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und damit in der Gemeinschaft und in Norwegen den Aufschwung des Wirtschaftslebens , die Verbesserung der Lebens - und Beschäftigungsbedingungen , die Steigerung der Produktivität und die finanzielle Stabilität zu begünstigen ,

b ) im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gerechte Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten ,

c ) auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen .

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Norwegens ,

i ) die unter die Kapitel 25 bis 99 des Brüsseler Zolltarifschemas fallen , mit Ausnahme der im Anhang angeführten Waren ;

ii ) die im Protokoll Nr . 2 genannt werden , unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen .

Artikel 3

( 1 ) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Norwegen werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt .

( 2 ) Die Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt beseitigt :

- Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt ;

- die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am

1 . Januar 1974 ,

1 . Januar 1975 ,

1 . Januar 1976 ,

1 . Juli 1977 .

Artikel 4

( 1 ) Die Bestimmungen über die schrittweise Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle .

Die Vertragsparteien können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen .

( 2 ) Dänemark , Irland und das Vereinigte Königreich können im Falle einer Anwendung von Artikel 38 der " Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge " einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles bis zum 1 . Januar 1976 beibehalten .

( 3 ) Norwegen kann unter Einhaltung des Artikels 18 zeitweilig und längstens bis zum 31 . Dezember 1975 einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles beibehalten .

Artikel 5

( 1 ) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz , von dem die in Artikel 3 und im Protokoll Nr . 1 vorgesehenen , aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden , der am 1 . Januar 1972 tatsächlich angewandte Zollsatz .

( 2 ) Werden nach dem 1 . Januar 1972 Zollsenkungen durchgeführt , die sich aus den zum Abschluß der Genfer Handelskonferenz ( 1964 - 1967 ) geschlossenen Zollabkommen ergeben , so treten die derart gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 1 genannten Ausgangszollsätze .

( 3 ) Die gemäß Artikel 3 und den Protokollen Nr . 1 und Nr . 2 errechneten gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung bzw . Aufrundung auf die erste Dezimalstelle angewendet .

Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der " Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge " anwendet , werden Artikel 3 und die Protokolle Nr . 1 und Nr . 2 hinsichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des irischen Zolltarifs unter Abrundung bzw . Aufrundung auf die vierte Dezimalstelle angewendet .

Artikel 6

( 1 ) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Norwegen werden keine neuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt .

( 2 ) Die ab 1 . Januar 1972 im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Norwegen eingeführten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt .

Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll , deren Satz am 31 . Dezember 1972 höher ist als der am 1 . Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz , wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Höhe dieses Satzes gesenkt .

( 3 ) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt beseitigt :

- Spätestens am 1 . Januar 1974 wird jede Abgabe auf 60 % des am 1 . Januar 1972 angewandten Satzes gesenkt ;

- die drei weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am

1 . Januar 1975 ,

1 . Januar 1976 ,

1 . Juli 1977 .

Artikel 7

Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Norwegen werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt .

Die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung werden spätestens am 1 . Januar 1974 beseitigt .

Artikel 8

Das Protokoll Nr . 1 legt für bestimmte Waren die Zollregelung und die Modalitäten fest .

Artikel 9

Das Protokoll Nr . 2 legt für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse die Zollregelung und die Modalitäten fest .

Artikel 10

( 1 ) Führt eine Vertragspartei eine besondere Regelung als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik ein oder ändert sie die bestehende Regelung , so kann sie für die in Betracht kommenden Erzeugnisse die sich aus diesem Abkommen ergebende Regelung anpassen .

( 2 ) In diesen Fällen berücksichtigt die betreffende Vertragspartei in angemessener Weise die Interessen der anderen Vertragspartei . Die Vertragsparteien können hierzu in dem in Artikel 29 vorgesehenen Gemischten Ausschuß Konsultationen durchführen .

Artikel 11

Das Protokoll Nr . 3 legt die Ursprungsregeln fest .

Artikel 12

Die Vertragspartei , die ihre tatsächlich angewandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Drittländern , für die die Meistbegünstigungsklausel gilt , zu senken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsichtigt , notifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Gemischten Ausschuß spätestens dreissig Tage vor Inkrafttreten , sofern dies möglich ist . Sie nimmt Kenntnis von Bemerkungen der anderen Vertragspartei über Verzerrungen , die aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten .

Artikel 13

( 1 ) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Norwegen werden keine neuen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt .

( 2 ) Die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens und die Maßnahmen gleicher Wirkung spätestens bis zum 1 . Januar 1975 beseitigt .

Artikel 14

( 1 ) Die Gemeinschaft behält sich vor , die Regelung für Erdölerzeugnisse der Nrn . 27.10 , 27.11 , 27.12 , ex 27.13 ( Paraffin , Erdölwachs , Wachs aus bituminösen Mineralien , paraffinische Rückstände ) und 27.14 des Brüsseler Zolltarifschemas bei Annahme einer gemeinsamen Begriffsbestimmung des Ursprungs für die Erdölerzeugnisse , bei Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik für die betreffenden Erzeugnisse oder bei Einführung einer gemeinsamen Energiepolitik zu ändern .

In diesem Fall trägt die Gemeinschaft den Interessen Norwegens in angemessener Weise Rechnung ; hierzu unterrichtet sie den Gemischten Ausschuß , der nach Artikel 31 zusammentritt .

( 2 ) Norwegen behält sich vor , entsprechend vorzugehen , wenn für Norwegen vergleichbare Situationen auftreten .

( 3 ) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die bei der Einfuhr von Erdölerzeugnissen angewandten nicht tariflichen Regelungen von diesem Abkommen nicht berührt .

Artikel 15

( 1 ) Die Vertragsparteien erklären sich bereit , unter Beachtung ihrer Agrarpolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen , auf die dieses Abkommen keine Anwendung findet , zu fördern .

( 2 ) Auf dem Gebiet des Veterinärwesens und des Gesundheits - und des Pflanzenschutzes wenden die Vertragsparteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Maßnahmen , die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben .

( 3 ) Die Vertragsparteien prüfen nach Artikel 31 die Schwierigkeiten , die in ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten , und bemühen sich , Lösungen zu suchen , mit denen diesen Schwierigkeiten begegnet werden könnte .

Artikel 16

Ab 1 . Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse Norwegens bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung , als sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander gewähren .

Artikel 17

Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen , Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen , soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs , insbesondere der Bestimmungen über die Ursprungsregeln , bewirken .

Artikel 18

Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an , die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken .

Für Waren , die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden , darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden , die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben .

Artikel 19

Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft , in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat , oder nach Norwegen sind keinen Beschränkungen unterworfen .

Die Vertragsparteien wenden keine Devisenbeschränkungen oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung , Rückzahlung und Annahme von kurz - und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an , an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist .

Artikel 20

Dieses Abkommen steht Einfuhr - , Ausfuhr - und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen , die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit , Ordnung und Sicherheit , zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen , des nationalen Kulturguts von künstlerischem , geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind ; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen . Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen .

Artikel 21

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran , Maßnahmen zu treffen ,

a ) die sie für erforderlich erachtet , um die Preisgabe von Auskünften zu verhindern , die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht ;

b ) die den Handel mit Waffen , Munition und Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwecken unerläßliche Forschung , Entwicklung oder Produktion betreffen , sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen ;

c ) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender internationaler Spannungen als wesentlich für ihre eigene Sicherheit erachtet .

Artikel 22

( 1 ) Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnahmen , die geeignet sind , die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu gefährden .

( 2 ) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen .

Ist eine Vertragspartei der Auffassung , daß die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfuellt hat , so kann sie gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen .

Artikel 23

( 1 ) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar , soweit sie geeignet sind , den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Norwegen zu beeinträchtigen ,

i ) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen , Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen , welche eine Verhinderung , Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezueglich der Produktion und des Warenverkehrs bezwecken oder bewirken ;

ii ) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen ;

iii ) jede staatliche Beihilfe , die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht .

( 2 ) Ist eine Vertragspartei der Auffassung , daß eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist , so kann sie gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen .

Artikel 24

Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertragspartei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist

- auf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für diese Ware im Gebiet der einführenden Vertragspartei

- und auf die Tatsache , daß die von der ausführenden Vertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder Zwischenerzeugnissen erheblich niedriger sind als die entsprechenden Zölle und Abgaben , die von der einführenden Vertragspartei erhoben werden ,

kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen .

Artikel 25

Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest , so kann sie gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen .

Artikel 26

Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder bei Schwierigkeiten , die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können , kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen .

Artikel 27

( 1 ) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren , die die in den Artikeln 24 und 26 genannten Schwierigkeiten hervorrufen kann , ein Verwaltungsverfahren fest , um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten , so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit .

( 2 ) Die betroffene Vertragspartei stellt in den Fällen der Artikel 22 bis 26 vor Ergreifen der darin vorgesehenen Maßnahmen , in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d ) so schnell wie möglich dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung , um eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen .

Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen , die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen .

Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß unverzueglich notifiziert und sind dort , insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung , Gegenstand regelmässiger Konsultationen .

( 3 ) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes :

a ) Bezueglich des Artikels 23 kann jede Vertragspartei den Gemischten Ausschuß befassen , wenn ihrer Ansicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 unvereinbar ist .

Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Beseitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Auskünfte und leisten die erforderliche Hilfe .

Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der im Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist den beanstandeten Praktiken nicht ein Ende gesetzt oder kommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses in diesem keine Einigung zustande , so kann die betroffene Vertragspartei die von ihr für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen , um die aus den genannten Praktiken entstehenden ernsten Schwierigkeiten zu beheben ; sie kann insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen .

b ) Bezueglich des Artikels 24 werden die Schwierigkeiten , die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben , dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung notifiziert ; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen .

Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von dreissig Tagen nach der Notifizierung keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefasst , so ist die einführende Vertragspartei berechtigt , auf die eingeführte Ware eine Ausgleichsabgabe zu erheben .

Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird die Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe oder Zwischenprodukte festgestellten Zolldisparitäten auf den Wert der betreffenden Ware zugrunde gelegt .

c ) Bezueglich des Artikels 25 findet im Gemischten Ausschuß eine Konsultation statt , bevor die betroffene Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft .

d ) Schließen aussergewöhnliche Umstände , die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen , eine vorherige Prüfung aus , so kann die betreffende Vertragspartei in den Fällen der Artikel 24 , 25 und 26 sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen , die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben , unverzueglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen .

Artikel 28

Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Norwegens kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen . Sie unterrichtet hiervon unverzueglich die andere Vertragspartei .

Artikel 29

( 1 ) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt , der mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist und für dessen ordnungsgemässe Erfuellung sorgt . Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus . Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen . Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach ihren eigenen Bestimmungen durch .

( 2 ) Zur guten Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß Konsultationen durch .

( 3 ) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .

Artikel 30

( 1 ) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und aus Vertretern Norwegens andererseits .

( 2 ) Der Gemischte Ausschuß äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen .

Artikel 31

( 1 ) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von den Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen .

( 2 ) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer Prüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkommens zusammen .

Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen , so oft dies erforderlich ist .

( 3 ) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschließen , die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen .

Artikel 32

( 1 ) Ist eine Vertragspartei der Auffassung , daß der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche , die nicht unter dieses Abkommen fallen , im gemeinsamen Interesse beider Vertragsparteien nützlich wäre , so unterbreiret sie der anderen Vertragspartei einen Antrag mit Begründung .

Die Vertragsparteien können dem Gemischten Ausschuß die Prüfung dieses Antrags und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Empfehlungen , insbesondere zur Einleitung von Verhandlungen , übertragen . Die Empfehlungen können gegebenenfalls auf die Herstellung einer konzertierten Harmonisierung gerichtet sein , wenn dadurch die Entscheidungsautonomie der beiden Vertragsparteien nicht berührt wird .

( 2 ) Die Übereinkünfte , die aus den in Absatz 1 genannten Verhandlungen hervorgehen , bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren .

Artikel 33

Der Anhang und die Protokolle , die diesem Abkommen beigefügt sind , sind Bestandteil des Abkommens .

Artikel 34

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen . Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung ausser Kraft .

Artikel 35

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete , in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Maßgabe dieses Vertrages anwendbar ist , einerseits und für das Gebiet des Königreichs Norwegen andererseits .

Artikel 36

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefasst , jede in dänischer , deutscher , englischer , französischer , italienischer , niederländischer und norwegischer Sprache , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist .

Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren .

Es tritt am 1 . Juli 1973 in Kraft , sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben .

Erfolgt diese Notifizierung nach diesem Zeitpunkt , so tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft , der auf die Notifizierung folgt . Spätester Termin für die Notifizierung ist der 30 . November 1973 .

Udfärdiget i Bruxelles , den fjortende maj nitten hundrede og treoghalvfjerds .

Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Mai neunzehnhundertdreiundsiebzig .

Done at Brussels on this fourteenth day of May in the year one thousand nine hundred and seventy-three .

Fait à Bruxelles , le quatorze mai mil neuf cent soixante-treize .

Fatto a Bruxelles , addì quattordici maggio millenovecentose * antatré .

Gedaan te Brussel , de veertiende mei negentienhonderddrieënzeventig .

Utferdiget i Brussel , fjortende mai nitten hundre og syttitre .

Paa Raadet for De europäiske Fälleßkabers vegne

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

In the name of the Council of the European Communities

Au nom du Conseil des Communautés européennes

A nome del Consiglio delle Comunità europee

Namens de Raad van de Europese Gemeenschappen

For Kongeriket Norge

ANHANG

Liste der in Artikel 2 des Abkommens genannten Waren

Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung *

35.02 * Albumine , Albuminate und andere Albuminderivate : *

* A . Albumine : *

* II . andere : *

* a ) * eralbumin und Milchalbumin : *

* 1 . getrocknet ( in Blättern , Flocken , Kristallen , Pulver usw . ) *

* 2 . andere *

45.01 * Naturkork , unbearbeitet , und Korkabfälle ; Korkschrot , Korkmehl *

54.01 * Flachs , roh , geröstet , geschwungen , gehechelt oder anders bearbeitet , jedoch nicht versponnen ; Werg und Abfälle , aus Flachs ( einschließlich Reißspinnstoff ) *

57.01 * Hanf ( Cannabis sativa ) , roh , geröstet , geschwungen , gehechelt oder anders bearbeitet , jedoch nicht versponnen ; Werg und Abfälle , aus Hanf ( einschließlich Reißspinnstoff ) *

PROTOKOLL Nr . 1

Über die Regelung für bestimmte Waren

ABSCHNITT A

REGELUNG FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER URSPRUNGSERZEUGNISSE NORWEGENS IN DIE GEMEINSCHAFT

Artikel 1

( 1 ) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung für die Waren der Kapitel 48 und 49 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Tarifnummer 48.09 ( Bauplatten aus Papierhalbstoff , aus Fasern von Holz oder von anderen pflanzlichen Stoffen , auch mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder ähnlichen Bindemitteln hergestellt ) werden schrittweise wie folgt beseitigt :

Zeitplan * Waren der Tarifnummern und -stellen 48.01 C II , 48.01 F , 48.07 B , 48.13 und 48.15 B * Andere Waren *

* Anwendbare Zollsatze in % * Anwendbare Prozentsatz der Ausgangszollsätze *

bei Inkrafttreten des Abkommens * 11,5 * 95 *

am 1 . Januar 1974 * 11 * 90 *

am 1 . Januar 1975 * 10,5 * 85 *

am 1 . Januar 1976 * 10 * 80 *

am 1 . Juli 1977 * 8 * 65 *

am 1 . Januar 1979 * 6 * 50 *

am 1 . Januar 1980 * 6 * 50 *

am 1 . Januar 1981 * 4 * 35 *

am 1 . Januar 1982 * 4 * 35 *

am 1 . Januar 1983 * 2 * 20 *

am 1 . Januar 1984 0 * 0 *

( 2 ) Die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 1 genannten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt :

Zeitplan * Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsatze *

bei Inkrafttreten des Abkommens * 85 *

am 1 . Januar 1974 * 70 *

am 1 . Januar 1975 * 55 *

am 1 . Januar 1976 * 40 *

am 1 . Juli 1977 * 20 *

am 1 . Januar 1979 * 15 *

am 1 . Januar 1980 * 15 *

am 1 . Januar 1981 * 10 *

am 1 . Januar 1982 * 10 *

am 1 . Januar 1983 * 5 *

am 1 . Januar 1984 * 0 *

( 3 ) Abweichend von Artikel 3 des Abkommens wenden Dänemark und das Vereinigte Königreich auf die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen nachstehende Zollsätze an :

Zeitplan * Waren der Tarifnummern und -stellen 48.01 C II , 48.01 E , 48.07 B , 48.13 und 48.15 B * Andere Waren *

* Anwendbare Zollsätze in % * Anwendbarer Prozentsatz der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs *

bei Inkrafttreten des Abkommens * 0 * 0 *

am 1 . Januar 1974 * 3 * 25 *

am 1 . Januar 1975 * 4,5 * 37,5 *

am 1 . Januar 1976 * 6 * 50 *

am 1 . Juli 1977 * 8 * 65 *

am 1 . Januar 1979 * 6 * 50 *

am 1 . Januar 1980 * 6 * 50 *

am 1 . Januar 1981 * 4 * 35 *

am 1 . Januar 1982 * 4 * 35 *

am 1 . Januar 1983 * 2 * 20 *

am 1 . Januar 1984 * 0 * 0 *

( 4 ) Vom 1 . Januar 1974 bis zum 31 . Dezember 1983 können Dänemark und das Vereinigte Königreich für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in Norwegen jährlich Kontingente zum Zollsatz Null eröffnen , deren im Anhang A für das Jahr 1974 angegebene Höhe dem kumulativ um viermal 5 % erhöhten Durchschnitt der Einfuhren in den Jahren 1968 bis 1971 entspricht ; vom 1 . Januar 1975 an werden diese Zollkontingente jährlich um 5 % erhöht .

( 5 ) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bis zum 31 . Dezember 1982 kann Irland für die Einfuhr der Erzeugnisse der Tarifnummern 48.01 bis 48.07 mit Ursprung in Norwegen jährlich bis zum 31 . Dezember 1980 Kontingente zum Zollsatz Null und anschließend zu einem Zollsatz von 2 % eröffnen , deren Ausga * gshöhe dem Durchschnitt der Einfuhren in den Jahren 1968 bis 1971 entspricht ; in den Jahren 1974 bis 1976 werden diese Zollkontingente um jährlich 5 % erhöht .

Die Ausgangshöhe dieser Zollkontingente ist im Anhang B angeführt . Für das Jahr 1973 wird sie entsprechend dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens anteilig herabgesetzt .

( 6 ) Der Ausdruck " die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung " bezeichnet das Königreich Belgien , die Bundesrepublik Deutschland , die Französische Republik , die Italienische Republik , das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande .

Artikel 2

( 1 ) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 2 angeführten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt :

Zeitplan * Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze *

bei Inkrafttreten des Abkommens * 95 *

am 1 . Januar 1974 * 90 *

am 1 . Januar 1975 * 85 *

am 1 . Januar 1976 * 75 *

am 1 . Januar 1977 * 60 *

am 1 . Januar 1978 * 40 mit einem Hoechstsatz von 3 % ad valorem ( ausgenommen die Tarifstelle 79.01 A ) *

am 1 . Januar 1979 * 30 für Tarifstelle 28.56 A *

* 20 für andere Waren *

am 1 . Januar 1980 * 0 *

Für die Tarifstelle 79.01 A der in Absatz 2 enthaltenen Tabelle nimmt die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung den Zollabbau abweichend von Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens unter Abrundung bzw . Aufrundung auf die zweite Dezimalstelle vor .

( 2 ) Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es sich um :

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

28.56 * Karbide ( z . B . Siliziumkarbid , Borkarbid , Metallkarbide ) : *

* A . Siliziumkarbid *

56.01 * Synthetische und künstliche Spinnfasern , weder gekrempelt noch gekämmt : *

* B . künstliche Spinnfasern *

56.02 * Spinnkabel : *

* B . aus künstlichen Spinnfäden *

ex 73.02 * Ferrolegierungen , ausgenommen Ferronickel und die unter den EGKS-Vertrag fallenden Erzeugnisse *

77.01 * Rohmagnesium ; Bearbeitungsabfälle und Schrott ( einschließlich Drehspäne , nicht nach Grösse sortiert ) , aus Magnesium : *

* A . Rohmagnesium *

79.01 * Rohzink ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Zink : *

* A . Rohzink *

Artikel 3

Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und die Einfuhrzölle Irlands für die Waren der Tarifstelle 76.01 A und der Tarifnummern 76.02 und 76.03 des Gemeinsamen Zolltarifs werden schrittweise wie folgt beseitigt :

Zeitplan * Anwendbare Zollsätze * ad valorem *

* Tarifnummern 76.02 und 76.03 * Tarifstelle 76.01 *

bei Inkrafttreten des Abkommens * 11,4 * 6,6 *

am 1 . Januar 1974 * 10,8 * 6,3 *

am 1 . Januar 1975 * 10,2 * 5,9 *

am 1 . Januar 1976 * 9 * 5,6 *

am 1 . Januar 1977 * 7,2 * 4,2 *

am 1 . Januar 1978 * 3 * 3 *

am 1 . Januar 1979 * 2,7 * 2,7 *

am 1 . Januar 1980 * 0 * 0 *

Artikel 4

Für die Einfuhren der Waren , auf die die in den Artikeln 1 , 2 und 3 vorgesehene Zollregelung angewendet wird , gelten jährliche Richtplafonds : bei Überschreitung dieser Plafonds können die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze gemäß den nachstehenden Bestimmungen wieder angewendet werden :

a ) Unbeschadet der Möglichkeit für die Gemeinschaft , die Anwendung der Plafonds bei bestimmten Waren auszusetzen , wird die Ausgangshöhe für die Festsetzung der Plafonds für das Jahr 1973 im Anhang C angeführt . Für die Berechnung der Plafonds für das Jahr 1973 wird diese Ausgangshöhe entsprechend dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens anteilmässig herabgesetzt .

Von 1974 an entspricht die Höhe der Plafonds der Ausgangshöhe für 1973 , die jährlich kumulativ um 5 % zu erhöhen ist , ausgenommen Tarifstelle 76.01 A , für die die jährlichen Erhöhungssätze wie folgt lauten :

1974 * 3 % *

1975 * 3 % *

1976 * 3 % *

1977 * 5 % *

1978 * 5 % *

1979 * 10 % *

1980 * 10 % *

1981 * 10 % *

Für Waren , die unter dieses Protokoll fallen und nicht im Anhang C angeführt sind , behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor , Plafonds in Höhe des um 5 % erhöhten Durchschnitts der Einfuren der Gemeinschaft in den letzten vier Jahren , für die Statistiken vorliegen , festzusetzen ; für die darauffolgenden Jahre werden diese Plafonds jährlich um 5 % erhöht .

b ) Liegen die Einfuhren einer Ware , für die ein Plafond festgesetzt ist , in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 90 % der festgesetzten Höhe , so setzt die Gemeinschaft die Anwendung dieses Plafonds aus .

c ) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor , nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß die für das laufende Jahr festgesetzte Höhe für ein weiteres Jahr beizubehalten .

d ) Die Gemeinschaft übermittelt dem Gemischten Ausschuß am 1 . Dezember jedes Jahres die Liste der Waren , für die sie für das folgende Jahr Plafonds festgesetzt hat , und die Höhe dieser Plafonds .

e ) Die Einfuhren im Rahmen der gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 eröffneten Zollkontingente werden ebenfalls auf die für die betreffenden Waren festgesetzten Plafonds angerechnet .

f ) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter dieses Protokoll fallenden Ware erreicht ist , können abweichend von Artikel 3 des Abkommens und den Artikeln 1 , 2 und 3 dieses Protokolls bei der Einfuhr der betreffenden Ware die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bis zum Ende des Kalenderjahres wieder angewendet werden .

In diesem Fall wird bis zum 1 . Juli 1977 wie folgt verfahren :

- Dänemark und das Vereinigte Königreich wenden die nachstehenden Zollsätze in folgender Weise wieder an :

Jahr * Anwendbarer Prozentsatz der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs *

1974 * 40 *

1975 * 60 *

1976 * 80 *

- Irland wendet die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze wieder an .

Die Zollsätze nach den Artikeln 1 , 2 und 3 dieses Protokolls werden am 1 . Januar des darauffolgenden Jahres wieder eingeführt .

g ) Nach dem 1 . Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuß die Möglichkeit , entsprechend der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren in die Gemeinschaft sowie den bei der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die Erhöhungssätze der Plafonds zu ändern .

h ) Nach Ablauf der Fristen für den Zollabbau gemäß den Artikeln 1 , 2 und 3 dieses Protokolls werden die Plafonds abgeschafft , ausgenommen für Tarifstelle 76.01 A , für die die Plafonds am 31 . Dezember 1981 abgeschafft werden .

ABSCHNITT B

REGELUNG FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER URSPRUNGSERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT NACH NORWEGEN

Artikel 5

( 1 ) Die Einfuhrzölle Norwegens für die in Anhang D angeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und in Irland werden schrittweise wie folgt beseitigt :

Zeitplan * Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze *

bei Inkrafttreten des Abkommens * 95 *

am 1 . Januar 1974 * 90 *

am 1 . Januar 1975 * 85 *

am 1 . Januar 1976 * 80 *

am 1 . Juli 1977 * 65 *

am 1 . Januar 1979 * 50 *

am 1 . Januar 1980 * 50 *

am 1 . Januar 1981 * 35 *

am 1 . Januar 1982 * 35 *

am 1 . Januar 1983 * 20 *

am 1 . Januar 1984 * 0 *

( 2 ) Die Einfuhrzölle Norwegens für die im Anhang E angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und in Irland werden schrittweise wie folgt beseitigt :

Zeitplan * Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze *

bei Inkrafttreten des Abkommens * 95 *

am 1 . Januar 1974 * 90 *

am 1 . Januar 1975 * 85 *

am 1 . Januar 1976 * 75 *

am 1 . Januar 1977 * 60 *

am 1 . Januar 1978 * 40 *

am 1 . Januar 1979 * 20 *

am 1 . Januar 1980 * 0 *

Artikel 6

Für die unter Abschnitt B dieses Protokolls fallenden Waren behält sich Norwegen vor , nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß Richtplafonds gemäß der Regelung des Abschnitts A dieses Protokolls einzuführen , sofern sich dies zu einem späteren Zeitpunkt als unbedingt erforderlich erweisen sollte . Überschreiten Einfuhren die Plafonds , so können für sie Zollsätze wieder angewendet werden , die die für Drittländer geltenden Zollsätze nicht überschreiten .

ANHANG A

Liste der Zollkontingente für das Jahr 1974

DÄNEMARK , VEREINIGTES KÖNIGREICH

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Höhe ( in Tonnen ) *

* * Dänemark * Vereinigtes Königreich *

Kapitel 48 * PAPIER UND PAPPE ; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF , PAPIER UND PAPPE * * *

48.01 * Maschinenpapier und Maschinenpappe , einschließlich Zellstoffwatte , in Rollen oder Bogen : * * *

* C . Kraftpapier und Kraftpappe : * * *

* II . andere : * * *

* - Kraft-Deckenpapier und -pappe , sogenannte " Kraftliner " * 303 * 7 669 *

* - Kraftsackpapier * 2 615 * 15 428 *

* - andere * 2 391 * 15 138 *

* ex E . andere : * * *

* - Bibeldruckpapier , Durchschlagpapier ; andere Druck - und Schreibpapiere , ohne Holzschliff oder mit einem Gehalt an Holzschliff von 5 Hundertteilen oder weniger * 7 484 * 15 419 *

* - Druck - und Schreibpapiere mit Holzschliff ( holzhaltig ) , ausgenommen Durchschlagpapier * 8 460 * 27 192 *

* - Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe , sogenanntes " fluting " * 558 * 21 108 *

* - Sulfitpackpapier * 1 208 * 12 582 *

* - andere , ausgenommen Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern , sogenannte " Tißüs " * 4 855 * - *

* - anderes Papier * - * 12 168 *

* - andere Pappe * - * 10 903 *

48.03 * Pergamentpapier , Pergamentpappe und Nachahmungen davon , einschließlich sogenanntes Pergaminpapier , in Rollen oder Bogen * 2 495 * 18 433 *

48.04 * Papier und Pappe , zusammengeklebt , auf der Oberfläche weder getränkt noch überzogen , auch mit Innerverstärkung , in Rollen oder Bogen * 304 * - *

48.05 * Papier und Pappe , gewellt ( auch mit aufgeklebter Decke ) , gekreppt , gefältelt , durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert , in Rollen oder Bogen : * * *

* B . andere * 573 * - *

48.07 * Papier und Pappe , gestrichen , überzogen , getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt ( marmoriert , gemustert oder dergleichen ) oder bedruckt ( andere als solche der Tarifnr . 48.06 und des Kapitels 49 ) , in Rollen oder Bogen : * * *

* B . andere : * * *

* - gestrichene Druck - oder Schreibpapiere * 1 694 * 5 988 *

* - andere * 5 132 * 5 988 *

48.15 * Andere Papiere und Pappen , zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten : * * *

* B . andere * 1 218 * - *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Höhe ( in Tonnen ) *

* * Dänemark * Vereinigtes Königreich *

48.16 * Schachteln , Säcke , Beutel , Tüten und andere Verpackungsmittel , aus Papier oder Pappe * 1 011 * - *

48.21 * Andere Waren aus Papierhalbstoff , Papier , Pappe oder Zellstoffwatte : * * *

* B . andere * 231 * - *

ex Kapitel 48 * Andere Waren des Kapitels 48 , ausgenommen solche der Tarifstelle 48.01 A und der Tarifnr . 48.09 * 1 000 * 7 399 *

ex Kapitel 49 * Waren des Buchhandels und Erzegnisse des graphischen Gewerbes , die im Gemeinsamen Zolltarif zollpflichtig sind ( 49.03 , 49.05 A , 49.07 A , 49.07 C II , 49.08 , 49.09 , 49.10 , 49.11 B ) * 175 * 45 396 ( 1 ) *

( 1 ) In Pfund Sterling .

ANHANG B

Liste der Zollkontingente für das Jahr 1973

IRLAND

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Höhe ( in Tonnen ) *

48.01 * Maschinenpapier und Maschinenpappe , einschließlich Zellstoffwatte , in Rollen oder Bogen : * *

* C . Kraftpapier und Kraftpappe : * *

* II . andere : * *

* - Kraftsackpapier * 2 058 *

* ex E . andere : * *

* - Druck - und Schreibpapiere mit Holzschliff ( holzhaltig ) , ausgenommen Durchschlagpapier * 61 *

* - Sulfitpackpapier * 1,7 *

* - andere , ausgenommen Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern , sogenannte " Tißüs " * 435,5 *

* - anderes Papier und andere Pappe der Tarifnr . 48.01 , ausgenommen der Tarifstelle 48.01 A und plafondgebundene Waren * 398,4 *

48.05 * Papier und Pappe , gewellt ( auch mit aufgeklebter Decke ) , gekreppt , gefältelt , durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert , in Rollen oder Bogen : * *

* B . andere * 4 008 *

48.07 * Papier und Pappe , gestrichen , überzogen , getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt ( marmoriert , gemustert oder dergleichen ) oder bedruckt ( andere als solche der Tarifnr . 48.06 und des Kapitels 49 ) , in Rollen oder Bogen : * *

* B . andere : * *

* - gestrichene Druck - oder Schreibpapiere * 484 *

* - andere * 965,5 *

ANHANG C

Ausgangshöhe für das Jahr 1973

Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangshöhe ( in Tonnen ) *

28.56 * Karbide ( z . B . Siliziumkarbid , Borkarbid , Metallkarbide ) : * *

* A . Siliziumkarbid * 34 500 *

48.01 * Maschinenpapier und Maschinenpappe , einschließlich Zellstoffwatte , in Rollen oder Bogen : * *

* C . Kraftpapier und Kraftpappe : * *

* II . andere : * *

* - Kraft-Deckenpapier und -pappe , sogenannte " Kraftliner " * 15 000 *

* - Kraftsackpapier * 28 500 *

* - andere * 27 000 *

* ex E . andere : * *

* - Bibeldruckpapier , Durchschlagpapier ; andere Druck - und Schreibpapiere , ohne Holzschliff oder mit einem Gehalt an Holzschliff von 5 Hundertteilen oder weniger * 35 000 *

* - Druck - und Schreibpapiere mit Holzschliff ( holzhaltig ) , ausgenommen Durchschlagpapier * 114 000 *

* - Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe , sogenanntes " fluting " * 43 500 *

* - Sulfitpackpapier * 20 000 *

* - andere , ausgenommen Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern , sogenannte " Tißüs " * 33 000 *

48.03 * Pergamentpapier , Pergamentpappe und Nachahmungen davon , einschließlich sogenanntes Pergamentpapier , in Rollen oder Bogen * 21 000 *

48.07 * Papier und Pappe , gestrichen , überzogen , getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt ( marmoriert , gemustert oder dergleichen ) oder bedruckt ( andere als solche der Tarifnr . 48.06 und des Kapitels 49 ) , in Rollen oder Bogen : * *

* ex B . andere : * *

* - andere , ausgenommen gestrichene Druck - oder Schreibpapiere * 22 000 *

73.02 * Ferrolegierungen : * *

* A . Ferromangan : * 135 000 *

* II . anderes * 135 000 *

* D . Ferrosiliziummangan * 135 000 *

* C . Ferrosilizium * 180 000 *

* E . Ferrochrom und Ferrosiliziumchrom * 23 000 *

Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangshöhe ( in Tonnen ) *

73.02 ( Forts . ) * ex G . andere : * *

* - Ferrovanadium * 490 *

* - andere , ausgenommen Ferromolybdän * 11 000 *

76.01 * Rohaluminium ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Aluminium : * *

* A . Rohaluminium * 190 000 *

76.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Aluminium , massiv * 12 000 *

76.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Aluminium , mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm * 18 000 *

ANHANG D

Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

ex 51.04 * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden ( einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der Tarifnr . 51.01 oder 51.02 ) , ausgenommen Cordgewebe und Gewebe für die Bekleidungsindustrie *

53.10 * Garne aus Wolle , aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar , in Aufmachungen für den Einzelverkauf *

ex 53.11 * Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren , ausgenommen Gewebe für die Bekleidungsindustrie *

54.05 * Gewebe aus Flachs oder Ramie *

55.06 * Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf *

55.08 * Schlingengewebe ( Frottiergewebe ) aus Baumwolle *

ex 55.09 * Andere Gewebe aus Baumwolle , ausgenommen Gewebe für die Bekleidungsindustrie *

56.06 * Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , in Aufmachungen für den Einzelverkauf *

ex 56.07 * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern , ausgenommen Gewebe für die Bekleidungsindustrie *

ex 58.04 * Samt , Plüsch , Schlingengewebe und Chenillegewebe , ausgenommen Gewebe der Tarifnrn . 55.08 und 58.05 und Gewebe für die Bekleidungsindustrie : *

* A . synthetische oder künstliche Spinnfäden enthaltend *

* B . andere : *

* 1 . aus Wolle *

58.05 * Bänder und schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Spinnstoffen ( bolducs ) , ausgenommen Waren der Tarifnr . 58.06 : *

* A . Seide oder synthetische oder künstliche Spinnfäden enthaltend *

* B . andere : *

* 2 . andere *

58.06 * Etiketten , Abzeichen und ähnliche Waren , gewebt , nicht bestickt , als Meterware oder zugeschnitten *

Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

58.07 * Chenillegarne ; Gimpen ( andere als umsponnene Garne der Tarifnr . 52.01 und als umsponnene Garne aus Roßhaar ) ; Geflechte und sonstige Posamentierwaren , als Meterware ; Quasten , Troddeln , Oliven , Nüsse , Pompons und dergleichen *

58.09 * Tülle , geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe , gemustert ; Spitzen ( maschinen - oder handgefertigt ) , als Meterware oder als Motiv *

59.01 * Watte und Waren daraus ; Scherstaub , Knoten und Noppen , aus Spinnstoffen : *

* A . hygienische Binden und Tampons *

* C . andere *

59.02 * Filze und Waren daraus , auch getränkt oder bestrichen : *

* B . andere Filze *

* C . Waren aus Filz *

59.03 * Vließtoffe und Waren daraus , auch getränkt oder bestrichen *

59.04 * Bindfäden , Seile und Taue , auch geflochten : *

* A . geflochten *

* B . andere : *

* 1 . synthetische oder künstliche Spinnfäden enthaltend *

* 2 . andere : *

* a . aus Baumwolle oder Jute *

* b . aus anderen Stoffen : *

* 2 . andere *

ex 59.08 * Gewebe , mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt , bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen , ausgenommen Gewebe für die Bekleidungsindustrie . *

* B . andere *

59.13 * Gummielastische Gewebe , ausgenommen Gewirke *

59.15 * Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche , aus Spinnstoffen , auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen *

ex 60.01 * Gewirke als Meterware , weder gummielastisch noch kautschutiert , ausgenommen Gewirke für die Bekleidungsindustrie *

60.03 * Strümpfe , Unterziehstrümpfe , Socken , Söckchen , Strumpfschoner und ähnliche Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert *

Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

60.04 * Unterkleidung aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert *

60.05 * Oberkleidung , Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert *

61.01 * Oberkleidung für Männer und Knaben : *

* B . mit Pelzbesatz *

* C . deren Hauptbestandteil Seide oder synthetische oder künstliche Spinnfäden enthält *

* D . andere *

61.02 * Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkinder *

61.03 * Unterkleidung ( Leibwäsche ) für Männer und Knaben , auch Kragen , Vorhemden und Manschetten *

61.04 * Unterkleidung ( Leibwäsche ) für Frauen , Mädchen und Kleinkinder *

61.07 * Krawatten *

61.09 * Korsette , Hüftgürtel , Mieder , Büstenhalter , Hosenträger , Strumpfhalter , Strumpfbänder , Sockenhalter und ähnliche Waren , aus Spinnstoffen , auch gewirkt , auch gummielastisch *

62.01 * Decken *

62.02 * Bettwäsche , Tischwäsche , Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche ; Vorhänge , Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung *

64.01 * Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff *

ex 85.15 * Farbfernsehempfänger *

ANHANG E

Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

33.06 * Zubereitete Riech - , Körperpflege - und Schönheitsmittel *

36.01 * Schießpulver *

36.02 * Zubereitete Sprengstoffe *

36.03 * Zuendschnüre ; Sprengzuendschnüre *

39.01 * Kondensations - , Polykondensations - und Polyadditionserzeugnisse , auch modifiziert , auch polymerisiert , linear oder vernetzt ( z . B . Phenoplaste , Aminoplaste , Alkyde , Allylpolyester und andere ungesättigte Polyester , Silikone ) : *

* C . andere *

39.02 * Polymerisations - und Mischpolymerisationserzeugnisse ( z . B . Polyäthylen , Polytetrahaloäthylene , Polysobutylen , Polystyrol , Polyvinylchlorid , Polyvinylacetat , Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate , Polyacryl - und Polymethacrylderivate , Cumaron-Inden-Harze ) ; *

* A . Polyäthylen in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a ) , b ) und e ) zu Kapitel 39 *

* ex B . Bodenplatten mit einem Anteil an mineralischen Füllstoffen von mindestens 60 % , ausgenommen solche aus Polypropylen und Polyacryl *

* ex C . anderer Bondenbelag , ausgenommen solcher aus Polypropylen und Polyacryl *

* ex E . Wursthüllen , ausgenommen solche aus Polypropylen und Polyacryl *

* ex F . andere , ausgenommen aus Polypropylen und Polyacryl *

39.03 * Regenerierte Zellulose ; Zellulosenitrate , Zelluloseacetate und andere Zelluloseester , Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate , auch weichgemacht ( z . B . Zelloidin , Kollodium , Zelluloid ) ; Vulkanfiber : *

* A . Vulkanfiber : *

* 2 . andere *

* B . Kollodiumbaumwolle , Schießbaumwolle und Kollodium *

* C . andere *

* 1 . nicht bearbeitet : *

* a ) Formmasse aus Zelluloseacetat *

* c ) andere *

* 2 . bearbeitet : *

* b ) Schwämme *

* c ) andere *

39.04 * Gehärtete Eiweißstoffe ( z . B . gehärtetes Kasein , gehärtete Gelatine ) : *

* A . Wursthüllen *

Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

39.05 * Durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze ( Schmelzharze ) ; durch Veresterung von natürlichen Harzen oder Harzsäuren gewonnene Kunstharze ( Herzester ) ; chemische Derivate des Naturkautschuks ( z . B . Chlorkautschuk , Kautschukchlorhydrat , cyclischer Kautschuk , oxidierter Kautschuk ) *

39.06 * Andere Hochpolymere und Kunststoffe , einschließlich Alginsäure , ihre Salze und Ester ; Linoxyn *

39.07 * Waren aus Stoffen der Tarifnrn . 39.01 bis 39.06 : *

* B . Wursthüllen *

* C . Säcke , Beutel und ähnliches Verpackungsmaterial , aus Folien der Nr . 39.03 ; Beleuchtungskörper und Teile davon *

* D . Schwämme aus Viskose *

* E . Förderbänder und Treibriemen *

* F . andere *

40.09 * Rohre und Schläuche , aus Weichkautschuk *

40.10 * Förderbänder und Treibriemen , aus Weichkautschuk *

40.11 * ex A . Reifen für Kraftfahrzeuge , Flugzeuge und Fahrräder , ausgenommen Reifen für Motorräder , Motorroller und Zugmaschinen ; Luftschläuche für Kraftfahrzeuge und Zugmaschinen ; Felgenbänder und Vollreifen für Kraftfahrzeuge *

* B . andere

40.14 * Andere Weichkautschukwaren : *

* B . andere *

48.21 * Andere Waren aus Papierhalbstoff , Papier , Pappe oder Zellstoffwatte : *

* A . Lampenschirme ; zellenartig geformte Platten zum Verpacken von Eiern , aus Papierhalbstoff *

* D . andere *

58.02 * Andere Teppiche , auch konfektioniert ; Kelim , Sumak , Karamanie und dergleichen , auch konfektioniert *

59.10 * Linoleum , auch zugeschnitten ; Fußbodenbelag aus einem Grund aus Spinnstoffen mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen , auch zugeschnitten : *

* B . andere *

64.02 * Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder ; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff ( ausgenommen Schuhe der Tarifnr . 64.01 ) *

69.11 * Geschirr , Haushalts - und Toilettengegenstände , aus Porzellan *

Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

69.12 * Geschirr , Haushalts - und Toilettengegenstände , aus anderen keramischen Stoffen *

70.05 * Gezogenes oder geblasenes Flachglas , sogenanntes " Tafelglas " ( auch bei der Herstellung bereits überfangen ) , nicht bearbeitet , in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben *

70.06 * Gegossenes oder gewalztes Flachglas und " Tafelglas " ( auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt ) , auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert , in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben *

70.07 * Gegossenes oder gewalztes Flachglas und " Tafelglas " ( auch geschliffen oder poliert ) , anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen oder anders bearbeitet ( z . B . mit abgeschrägten Rändern graviert ) ; Isolierflachglas aus mehreren Schichten ; Kunstverglasungen *

70.08 * Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas ( Verbundglas ) , auch fassoniert *

70.09 * Spiegel aus Glas , auch gerahmt , einschließlich Rückspiegel : *

* B . andere *

ex 70.13 * Glaswaren zur Verwendung bei Tisch , in der Küche , bei der Toilette , im Büro , zum Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken , ausgenommen Waren der Tarifnr . 70.19 und ausgenommen Kristallwaren ( mit einem Gehalt an PbO von mindestens 24 % und einer Dicke von 2,9 oder mehr ) , handgeschöpft oder mechanisch hergestellt , auch geschliffen , auch anders verziert *

70.14 * Glaswaren für Beleuchtung , für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken , nicht aus optischem Glas , nicht optisch bearbeitet *

73.17 * Rohre aus Gusseisen : *

* A . mit Rippen *

* B . Ablaufrohre *

73.18 * Rohre ( einschließlich Rohrluppen ) aus Stahl , ausgenommen Waren der Tarifnr . 73.19 : *

* A . mit vernieteten oder gefaizten Rändern *

* B . andere : *

* ex 1 . mit einer Wanddicke von mehr als 1,8 mm , ausgenommen nahtlose Rohre *

73.20 * Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und dergleichen ) , aus Eisen oder Stahl : *

* A . Zubehör für Ablaufrohre *

Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

73.38 * Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Eisen und Stahl : *

* A . Haushaltsartikel und Hauswirtschaftsartikel : *

* 2 . andere *

* B . sanitäre und hygienische Artikel : *

* 2 . andere *

76.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Aluminium , massiv : *

* B . andere *

76.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Aluminium , mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm : *

* B . andere *

82.04 * Anderes Handwerkszeug , ausgenommen die in anderen Tarifnummern dieses Kapitels erfassten Waren ; Ambosse , Schraubstöcke , Lötlampen , Feldschmieden , Schleifapparate zum Hand - oder Fußbetrieb und Glasschneidediamanten *

82.07 * Plättchen , Stäbchen , Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge , nicht gefasst , aus gesinterten Hartmetallen ( z . B . aus Wolfram - , Molybdän - , Vanadin-Karbiden ) *

82.09 * Messer ( andere als die der Tarifnr . 82.06 ) mit schneiden der oder gezahnter Klinge , einschließlich Klappmesser für den Gartenbau *

82.14 * Löffel , Schöpfkellen , Gabeln , Tortenschaufeln , Fischmesser , Buttermesser , Zuckerzangen und ähnliche Tischgeräte *

83.01 * Schlösser ( einschließlich Verschlüsse und Verschlußbügel mit Schloß ) , Sicherheitsriegel und Vorhängeschlösser , alle diese zum Schließen mit Schlüsseln , als Geheimschlösser oder elektrische Schlösser , auch Teile davon , aus unedlen Metallen , Schlüssel für diese Waren , aus unedlen Metallen *

83.02 * Beschläge und ähnliche Waren , aus unedlen Metallen , für Möbel , Türen , Treppen , Fenster , Fensterläden , Karosserien , Sattlerwaren , Koffer , Reisekisten oder andere derartige Waren ; Kleiderhaken , Huthaken , Hutablagen , Stützen , Konsolen und ähnliche Waren , aus unedlen Metallen ( einschließlich automatische Türschließer ) *

84.15 * Maschinen , Apparate , Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung , mit elektrischer oder anderer Ausrüstung : *

* ex A . Kühlschränke in Verbindung mit einem Gefrierfach mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 0,284 m3 *

* ex C . Gefrierschränke und Kühlschränke in Verbindung mit einem Gefrierfach *

Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

84.47 * Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz , Kork , Bein , Hartkautschuk , Kunststoff oder ähnlichen harten Stoffen , ausgenommen Maschinen der Tarifnr . 84.49 : *

* B . Vielspindelbohrmaschinen *

* C . Zapfloch - und Zapfenmaschinen zum Bearbeiten von Holz *

* D . andere *

84.61 * Armaturen und ähnliche Apparate ( einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile ) für Rohr - oder Schlauchleitungen , Dampfkessel , Tanks , Wannen oder ähnliche Behälter *

85.04 * Elektrische Akkumulatoren *

85.12 * Elektrische Warmwasserbereiter , Badeöfen und Tauchsieder ; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken ; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege ( z . B . Haartrockner , Dauerwellenapparate , Brennscheren und Brennscherenwärmer ) ; elektrische Bügeleisen ; Elektrowärmegeräte für den Haushalt ; elektrische Heizwiderstände , ausgenommen solche der Tarifnr . 85.24 : *

* B . andere *

85.23 * Isolierte ( auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte ) Drähte , Schnüre , Kabel ( einschließlich Koaxialkabel ) , Bänder , Stäbe und dergleichen , für die Elektrotechnik , auch mit Anschlußstücken *

85.25 * Isolatoren aus Stoffen aller Art *

85.26 * Isolierteile , ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten , einfachen Metallteilen zum Befestigen ( z . B . mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde ) , für elektrische Maschinen , Apparate , Geräte oder Installationen , ausgenommen Isolatoren der Tarifnr . 85.25 *

87.05 * Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnr . 87.01 , 87.02 oder 87.03 , einschließlich Führerhäuser : *

* B . für Kraftwagen zum Befördern von Personen und Omnibusse *

* C . andere *

87.09 * Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor , auch mit Beiwagen ; Beiwagen für Krafträder oder Fahrräder aller Art *

87.10 * Fahrräder , einschließlich Lastendreiräder und dergleichen , ohne Motor *

87.13 * Kinderwagen sowie Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge , für Kranke oder Körperbehinderte , ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung ; Teile davon : *

* A . Kinderwagen ; Teile davon *

Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

90.28 * Elektrische oder elektronische Instrumente , Apparate und Geräte zum Messen , Prüfen , Kontrollieren , Regeln oder zum Analysieren : *

* A . akustische Lotgeräte und ASDIC-Geräte *

92.11 * Schallplattenwiedergabegeräte , Diktiergeräte und andere Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräte , einschließlich Platten - , Band - und Drahtspieler , mit oder ohne Tonabnehmer ; magnetisch arbeitende Bild - und Tonaufzeichnungs - und -wiedergabegeräte für das Fernsehen *

94.03 * Andere Möbel , Teile davon : *

* A . aus Stahl : *

* 1 . vernickelt oder verchromt *

96.02 * Bürstenwaren und Pinsel ( Bürsten , Schrubber , Pinsel und dergleichen ) , einschließlich Bürsten , die Maschinenteile sind ; Roller zum Anstreichen , Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen *

98.01 * Knöpfe , Druckknöpfe , Manschettenknöpfe und dergleichen ( einschließlich Knopf-Rohlinge , Knopfformen und Knopfteile ) *

98.02 * Reißverschlüsse ; Teile davon ( z . B . Schieber ) *

PROTOKOLL Nr . 2

über Waren , für die zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den darin verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sonderregelung gilt

Artikel 1

Folgende Maßnahmen zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen , die in den in den Tabellen zu diesem Protokoll angeführten Waren verarbeitet sind , stehen die Bestimmungen des Abkommens nicht entgegen :

- bei der Einfuhr der Erhebung eines beweglichen Teilbetrags oder eines Pauschbetrags oder der Anwendung von inländischen Preisausgleichsmaßnahmen ;

- Maßnahmen bei der Ausfuhr .

Artikel 2

( 1 ) Für die in den Tabellen zu diesem Protokoll angeführten Waren gelten als Ausgangszollsätze :

a ) für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung die am 1 . Januar 1972 tatsächlich angewendeten Zollsätze ;

b ) für Dänemark , Irland und das Vereinigte Königreich

i ) bezueglich der unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 1059/69 fallenden Waren

- für Irland einerseits ,

- für Dänemark und das Vereinigte Königreich bei den nicht unter das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation fallenden Waren andererseits

die Zollsätze , die sich aus Artikel 47 der " Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge " ergeben ; diese Ausgangszollsätze werden dem Gemischten Ausschuß rechtzeitig und in jedem Fall vor der in Absatz 2 vorgesehenen ersten Herabsetzung mitgeteilt ,

ii ) bezueglich der anderen Erzeugnisse die am 1 . Januar 1972 tatsächlich angewendeten Zollsätze ;

c ) für Norwegen die Zollsätze der Tabelle II zu diesem Protokoll .

( 2 ) Der Abstand zwischen den gemäß Absatz 1 bestimmten Ausgangszollsätzen und den am 1 . Juli 1977 anwendbaren Zollsätzen , wie sie in den Tabellen zu diesem Protokoll angeführt sind , wird in Stufen von 20 % beseitigt , und zwar jeweils am :

Tag des Inkrafttretens des Abkommens

1 . Januar 1974 ,

1 . Januar 1975 ,

1 . Januar 1976 ,

1 . Juli 1977 .

Falls jedoch der am 1 . Juli 1977 geltende Zollsatz höher ist als der Ausgangszollsatz , wird der Abstand zwischen diesen Zollsätzen am 1 . Januar 1974 um 40 % und anschließend um jeweils 20 % vermindert am :

1 . Januar 1975 ,

1 . Januar 1976 ,

1 . Juli 1977 .

( 3 ) Soweit nicht die Gemeinschaft den Artikel 39 Absatz 5 der " Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge " anwendet , werden abweichend von Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens die vorstehenden Absätze 1 und 2 hinsichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs für die folgenden Waren unter Abrundung bzw . Aufrundung auf die vierte Dezimalstelle angewendet :

Nummer des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs * Warenbezeichnung *

22.06 * Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben , mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert *

ex 22.09 * Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80 * , unvergällt ; Branntwein , Likör und andere alkoholische Getränke ; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken : *

* - alkoholische Getränke , andere als Rum , Arrak , Taffia , Gin , Whisky , Wodka mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 45,2 * oder weniger sowie Pflaumenbranntwein , Birnenbranntwein und Kirschbranntwein , Eier oder Eigelb und/oder Zucker ( Saccharose oder Invertzucker ) enthaltend *

Artikel 3

( 1 ) Dieses Protokoll findet ebenfalls Anwendung auf die nicht in den Tabellen I und II zu diesem Protokoll erfassten alkoholischen Getränke der Tarifstelle 22.09 C des Gemeinsamen Zolltarifs . Die Modalitäten für die auf diese Waren anwendbaren Zollsenkungen werden vom Gemischten Ausschuß festgelegt .

Der Gemischte Ausschuß beschließt bei der Festlegung dieser Modalitäten oder später , in dieses Protokoll gegebenenfalls andere Waren der Kapitel 1 bis 24 des Brüsseler Zolltarifschemas einzubeziehen , die nicht Gegenstand einer Agrarregelung der Vertragsparteien sind .

( 2 ) Bei dieser Gelegenheit vervollständigt der Gemischte Ausschuß gegebenenfalls die Anhänge II und III des Protokolls Nr . 3 .

TABELLE I

EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

15.10 * Technische Fettsäuren ; saure Öle aus der Raffination ; technische Fettalkohole : * * *

* ex C . andere technische Fettsäuren , saure Öle aus der Raffination : * * *

* - aus Kiefernholz , mit einem Gehalt an Fettsäuren von 90 Gewichtshundertteilen oder mehr * 4,5 % * 0 *

17.04 * Zuckerwaren ohne Kakaogehalt : * * *

* A . Süßholz-Auszug , mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundertteilen , ohne Zusatz anderer Stoffe * 21 % * 12 % *

* B . Kaugummi * 8 % + bT höchstens 23 % * bT *

* C . sogenannte " weisse Schokolade " * 13 % + bT höchstens 27 % + ZZu * bT *

* D . andere * 13 % + bT höchstens 27 % + ZZu * bT *

18.06 * Schokolade und andere kakaohlatige Lebensmittelzubereitungen : * * *

* A . Kakaopulver , nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert * 10 % + bT * bT *

* B . Speiseeis * 12 % + bT höchstens 27 % + ZZu * bT *

* C . Schokolade und Schokoladewaren , auch gefuellt ; kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen * 12 % + bT höchstens 27 % + ZZu * bT *

* D . andere : * * *

* I . kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen : * * *

* a ) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger * 12 % + bT höchstens 27 % + ZZU * bT *

* b ) andere : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 500 g oder von 1 kg oder weniger * 19 % + bT * bT *

* - andere * 19 % + bT * 6 % + bT *

* II . mit einem Gehalt an Milchfett : * * *

* a ) von 1,5 bis 6,5 Gewichtshundertteilen : * * *

* 1 . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger * 12 % + bT höchstens 27 % + ZZu * bT *

* 2 . andere : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 500 g oder von 1 kg oder weniger * 19 % + bT * bT *

* - andere * 19 % + bT * 6 % + bT *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

18.06 ( Forts . ) * D.II . b ) von mehr als 6,5 , jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen : * * *

* 1 . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger * 12 % + bT * bT *

* 2 . andere : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 500 g oder von 1 kg oder weniger * 19 % + bT * bT *

* - andere * 19 % + bT * 6 % + bT *

* c ) von 26 Gewichtshundertteilen oder mehr : * * *

* 1 . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger * 12 % + bT * bT *

* 2 . andere : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 500 g oder von 1 kg oder weniger * 19 % + bT * bT *

* - andere * 19 % + bT * 6 % + bT *

19.01 * Malz-Extrakt * 8 % + bT * bT *

19.02 * Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Grieß , Stärke oder Malz-Extrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen * 11 % + bT * bT *

19.03 * Teigwaren * 12 % + bT * bT *

19.04 * Sago ( Tapiokasago , Sago aus Sagomark , Kartoffelsago und anderer ) * 10 % + bT * bT *

19.05 * Lebensmittel , durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt ( Puffreis , Corn Flakes und dergleichen ) * 8 % + bT * bT *

19.06 * Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen * 7 % + bT * bT *

19.07 * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zucker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten : * * *

* A . Knäckebrot * 9 % + bT höchstens 24 % + ZMe * bT *

* B . ungesäuertes Brot ( Matzen ) * 6 % + bT höchstens 20 % + ZMe * bT *

* C . Glutenbrot für Diabetiker * 14 % + bT * bT *

* D . andere * 14 % + bT * bT *

19.08 * Feine Backwaren , auch mit beliebigem Gehalt an Kakao : * * *

* A . Lebkuchen , Honigkuchen und dergleichen * 13 % + bT * bT *

* B . andere * 13 % + bT höchstens 30 % + ZMe oder 35 % + ZZu * bT *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

21.01 * Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszuege hieraus : * * *

* A . geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel : * * *

* II . andere * 8 % + bT * bT *

* B . Auszuege : * * *

* II . andere * 14 % + bT * bT *

21.04 * Gewürzsossen ; zusammengesetzte Würzmittel : * * *

* B . andere : * * *

* - Tomaten enthaltend * 18 % * 10 % *

* - andere * 18 % * 6 % *

21.05 * Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brühen ; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen : * * *

* A . Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brühen : * * *

* - Tomaten enthaltend * 18 % * 10 % *

* - andere * 18 % * 6 % *

21.06 * Hefen , lebend oder nicht lebend ; zubereitete künstliche Backtriebmittel : * * *

* A . Hefen , lebend : * * *

* II . Backhefen * 15 % + bT * bT *

* B . Hefen , nicht lebend : * * *

* I . in Form von Tabletten , Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen , oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger * 13 % * 4 % *

* II . andere * 8 % * 4 % *

21.07 * Lebensmittelzubereitungen , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * *

* A . Getreide in Körnern oder Kolben , vorgekocht oder anders zubereitet * 13 % + bT * bT *

* B . Teigwaren , nicht gefuellt , gekocht ; Teigwaren , gefuellt * 13 % + bT * bT *

* C . Speiseeis * 13 % + bT * bT *

* D . zubereitetes Joghurt ; zubereitetes Milchpulver zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch * 13 % + bT * bT *

* E . " Käsefondü " genannte Zubereitungen * 13 % + bT höchstens 35 RE für 100 kg Eigengewicht * bT höchstens 25 RE für 100 kg Eigengewicht *

* F . andere : * * *

* I . kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen : * * *

* a ) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen : * * *

* ex 1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen : * * *

* - Proteinhydrolysate ; Hefeautolysate * 20 % * 6 % *

* 2 . mit einem Gehalt an Stärke von 5 oder mehr Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

21.07 ( Forts . ) F.I . b ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 5 oder mehr , jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* c ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 15 oder mehr , jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* d ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 30 oder mehr , jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* e ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 50 oder mehr , jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* f ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr * 13 % + bT * bT *

* II . mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 oder mehr , jedoch weniger als 6 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* III . mit einem Gehalt an Milchfett von 6 oder mehr , jedoch weniger als 12 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* IV . mit einem Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr , jedoch weniger als 18 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* V . mit einem Gehalt an Milchfett von 18 oder mehr , jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* VI . mit einem Gehalt an Milchfett von 26 oder mehr , jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 13 % + bT * bT *

* - andere * 13 % + bT * 6 % + bT *

* VII . mit einem Gehalt an Milchfett von 45 oder mehr , jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 13 % + bT * bT *

* - andere * 13 % + bT * 6 % + bT *

* VIII . mit einem Gehalt an Milchfett von 65 oder mehr , jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 13 % + bT * bT *

* - andere * 13 % + bT * 6 % + bT *

* IX . mit einem Gehalt an Milchfett von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 13 % + bT * bT *

* - andere * 13 % + bT * 6 % + bT *

22.02 * Limonaden ( einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten ) und andere nichtalkoholische Getränke , ausgenommen Frucht - und Gemüsesäfte der Tarifnr . 20.07 : * * *

* ex A . keine Milch oder kein Milchfett enthaltend : * * *

* - Zucker enthaltend ( Saccharose oder Invertzucker ) * 15 % * 0 *

* B . andere * 8 % + bT * bT *

22.03 * Bier * 24 % * 10 % *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

22.06 * Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben , mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert : * * *

* A . mit einem Gehalt an Alkohol von 18 * oder weniger und in Behältnissen mit einem Inhalt : * * *

* I . von zwei Liter oder weniger * 17 RE/hl * 0 *

* II . von mehr als zwei Liter * 14 RE/hl * 0 *

* B . mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 18 * bis 22 * und in Behältnissen mit einem Inhalt : * * *

* I . von zwei Liter oder weniger * 19 RE/hl * 0 *

* II . von mehr als zwei Liter * 16 RE/hl * 0 *

* C . mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 22 * , in Behältnissen mit einem Inhalt : * * *

* I . von zwei Liter oder weniger * 1,60 RE für 1 hl je Grad Alkohol + 10 RE/hl * 0 *

* II . von mehr als zwei Liter * 1,60 RE für 1 hl je Grad Alkohol * 0 *

22.09 * Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80 * , unvergällt ; Branntwein , Likör und andere alkoholische Getränke ; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken : * * *

* C . alkoholische Getränke : * * *

* ex V . andere : * * *

* - Ei oder Eigelb und/oder Zucker ( Saccharose oder Invertzucker ) enthaltend , in Behältnissen mit einem Inhalt : * * *

* a ) von zwei Liter oder weniger * 1,60 RE für 1 hl je Grad Alkohol + 10 RE/hl * 1 RE für 1 hl je Grad Alkohol + 6 RE/hl *

* b ) von mehr als zwei Liter * 1,60 RE für 1 hl je Grad Alkohol * 1 RE für 1 hl je Grad Alkohol *

29.04 * Acyclische Alkohole , ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * *

* C . mehrwertige Alkohole : * * *

* II . Mannit * 12 % + bT * 8 % + bT *

* III . Sorbit : * * *

* a ) in wäßriger Lösung : * * *

* 1 . mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger , bezogen auf den Gehalt an Sorbit * 12 % + bT * 6 % + bT *

* 2 . anderer * 9 % + bT * 6 % + bT *

* b ) anderer : * * *

* 1 . mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger , bezogen auf den Gehalt an Sorbit * 12 % + bT * 6 % + bT *

* 2 . anderer * 9 % + bT * 6 % + bT *

29.10 * Acetale und Halbacetale , auch mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen , ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * *

* ex B . andere : * * *

* - Methylglucoside * 14,4 % * 8 % *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

29.14 * Einbasische Carbonsäuren , ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * *

* ex A . gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren : * * *

* - Mannitester und Sorbitester * von 8,8 % bis 18,4 % * 8 % *

* ex B . ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren : * * *

* - Mannitester und Sorbitester * von 12 % bis 13,6 % * 8 % *

29.15 * Mehrbasische Carbonsäuren , ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * *

* A . acyclische mehrbasische Carbonsäuren : * * *

* ex V . andere : * * *

- Itaconsäure , ihre Salze und Ester * 10,4 % * 0 *

29.16 * Carbonsäuren mit Alkohol - , Phenol - , Aldehyd - oder Ketonfunktion und andere Carbonsäuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * *

* A . Carbonsäuren mit Alkoholfunktion : * * *

* I . Milchsäure , ihre Salze und Ester * 13,6 % * 0 *

* IV . Zitronensäure , ihre Salze und Ester : * * *

* a ) Zitronensäure * 15,2 % * 0 *

* b ) Rohes Kalziumzitrat * 5,6 % * 0 *

* c ) andere * 16 % * 0 *

* ex VIII . andere : * * *

* - Glyzerinsäure , Glykolsäure , Saccharinsäure , Isosaccharinsäure , Heptasaccharinsäure , ihre Salze und Ester * 12 % * 8 % *

29.35 * Heterocyclische Verbindungen , einschließlich Nucleinsäuren : * * *

* ex Q . andere : * * *

* - wasserfreie Verbindungen von Mannit oder Sorbit , ausgenommen Maltol und Isomaltol * 10,4 % * 8 % *

29.43 * Chemisch reine Zucker , ausgenommen Saccharose , Glukose und Laktose ; Äther und Ester von Zuckern und ihre Salze , ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnrn . 29.39 , 29.41 und 29.42 : * * *

* B . andere * 20 % * 8 % *

29.44 * Antibiotika : * * *

* A . Penicilline * 16,8 % * 0 *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

35.01 * Kasein , Kaseinate und andere Kaseinderivate ; Kaseinleime : * * *

* A . Kasein : * * *

* I . zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen ( a ) * 2 % * 0 *

* II . zur gewerblichen Verwendung , ausgenommen zum Herstellen von Lebens - und Futtermitteln ( a ) : * * *

* - mit einem Gehalt an Wasser von mehr als 50 Gewichtshundertteilen * 5 % * 0 *

* - andere * 5 % * 3 % *

* III . anderes * 14 % * 12 % *

* B . Kaseinleime * 13 % * 11 % *

* C . andere * 10 % * 8 % *

35.05 * Dextrine und Dextrinleime ; lösliche oder geröstete Stärke ; Klebstoffe aus Stärke : * * *

* A . Dextrine ; lösliche oder geröstete Stärke * 14 % + bT * bT *

* B . Dextrinleime , Klebstoffe aus Stärke * 13 % + bT höchstens 18 % * bT *

35.06 * Zubereitete Klebstoffe , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger : * * *

* A . zubereitete Klebstoffe , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * *

* ex II . andere : * * *

* - auf der Grundlage von emulgiertem Natriumsilikat * 12,8 % * 0 *

* ex B . Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg : * * *

* - auf der Grundlage von emulgiertem Natriumsilikat * 15,2 % * 0 *

38.12 * Zubereitete Zurichtemittel , zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art , wie sie in der Textilindustrie , Papierindustrie , Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden : * * *

* A . zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen : * * *

* I . auf der Grundlage von Stärke * 13 % + bT höchstens 20 % * bT *

38.19 * Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien ( einschließlich Mischungen von Naturprodukten ) , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * *

* Q . Kernbindemittel für Gießereien auf der Grundlage von Kunstharzen * 12,8 % * 8 % *

* ex T . andere : * * *

* - Erzeugnisse des Krackens von Sorbit * 14,4 % * 8 % *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

39.02 * Polymerisations - und Mischpolymerisationserzeugnisse ( z . B . Polyäthylen , Polytetrahaloäthylene , Polyisobutylen , Polystyrol , Polyvinylchlorid , Polyvinylacetat , Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate , Polyacryl - und Polymethacrylderivate , Cumaron-Inden-Harze ) : * * *

* ex C . andere : * * *

* - Klebstoffe auf der Grundlage von emulgierten Harzen * von 12 % bis 18,4 % * 0 *

39.06 * Andere Hochpolymere und Kunststoffe , einschließlich Alginsäure , ihre Salze und Ester ; Linoxyn : * * *

* ex B . andere : * * *

* - Dextrane * 16 % * 6 % *

* - andere , ausgenommen Linoxyn * 16 % * 8 % *

( a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .

Anmerkung : Die in dieser Tabelle verwendeten Abkü * gen bedeuten : bT = beweglicher Teilbetrag , ZZu = Zusatzzoll für Zucker , ZMe = Zusatzzoll für Mehl .

TABELLE II

NORWEGEN

Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz ( nkr/kg ) * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

15.10 * Technische Fettsäuren ; saure Öle aus der Raffination ; technische Fettalkohole : * * *

ex C . andere : * * *

* - aus Kiefernholz gewonnene Waren , mit einem Gehalt an Fettsäuren von 90 Gewichtshundertteilen oder mehr * 0,16 * 0 *

17.04 * Zuckerwaren ohne Kakaogehalt : * * *

* A . Süßholz-Auszug * 2,00 * 0 ( 1 ) *

* B . andere * 1,00 * 0 ( 1 ) *

18.06 * Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen : * * *

* A . Schokolade ; Kakaopulver , gezuckert ; Speiseeis ; Eispulver und Puddingpulver : * * *

* - Kakaopulver , gezuckert * 1,00 * 0 *

* - Schokolade ; Eispulver und Puddingpulver * 1,00 * 0 ( 1 ) *

* - Speiseeis * 15 % bei einem Mindestbetrag von 0,90 nkr/kg * 0,90 *

* B . andere * 0,50 * 0 ( 1 ) *

19.01 * Malz-Extrakt * 0,40 * 0 *

19.02 * Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Grieß , Stärke oder Malz-Extrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen : * * *

* - Zubereitungen zur Herstellung von Kuchen , in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 2 kg * 0,80 * 0 ( 1 ) *

* - andere * 0,80 * 0,50 ( 1 ) *

19.03 * Teigwaren * 0,40 * 0,20 ( 1 ) *

19.04 * Sago ( Tapiokasago , Sago aus Sagomark , Kartoffelsago und anderer ) * 0,60 * 0,20 ( 1 ) *

19.05 * Lebensmittel , durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt ( Puffreis , Corn Flakes und dergleichen ) * 0,40 * 0 *

19.06 * Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen * 1,60 * 0 *

19.07 * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zucker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten : * * *

* - Knäckebrot * 20 % * 10 % ( 1 ) *

Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz ( nkr/kg ) * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

19.07 ( Forts . ) * - " Flatbröd " : * * *

* - Weizen enthaltend * 0,80 * 0 *

* - anderes * 0,20 * 0 *

* - Schiffszwieback , Paniermehl und Zwieback : * * *

* - Weizen enthaltend * 0,80 * 0 *

* - andere * 0,20 * 0 *

* - andere : * * *

* - Weizen enthaltend * 0,80 * 0,50 ( 1 ) *

* - andere * 0,20 * 0 *

19.08 * Feine Backwaren , auch mit beliebigem Gehalt an Kakao * 2,00 * 0 ( 1 ) *

21.01 * Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszuege hieraus * frei * frei *

21.04 * Gewürzsossen ; zusammengesetzte Würzmittel * 18 % + bT bei einem Hoechstbetrag von 1,50 nkr/kg * bT ( 1 ) *

21.05 * Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brühen ; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen : * * *

* B . Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brühen : * * *

* 1 . in luftdicht verschlossenen Behältnissen : * * *

* a ) Fleischbrühen , auch konzentriert * 8 % + bT bei einem Hoechstbetrag von 0,70 nkr/kg * bT ( 1 ) *

* b ) Gemüsesuppen , auch konzentriert , weder Fleisch noch Fleischextrakt enthaltend * 8 % + bT bei einem Hoechstbetrag von 0,35 nkr/kg * bT ( 1 ) *

* c ) andere * 8 % + bT * bT ( 1 ) *

* 2 . in anderen Behältnissen : * * *

* a ) Fleisch oder Fleischextrakt enthaltend * 8 % + bT * bT ( 1 ) *

* b ) andere * 8 % + bT * bT ( 1 ) *

21.06 * Hefen , lebend oder nicht lebend ; zubereitete künstliche Backtriebmittel : * * *

* ex A . Hefen : * * *

* 1 . Weinhefen * 1,20 * 0 *

* 2 . Hefen zur Tierfütterung * frei * frei *

* 3 . andere , ausgenommen Backhefen * 30 % * 0 *

Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz ( nkr/kg ) * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

21.07 * Lebensmittelzubereitungen , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * *

* A . Halbwaren zum Herstellen von Waren der Tarifnr . 19.05 * 0,20 * 0 *

* B . Bonbons und Kaugummi , ohne Zucker * 1,00 * 0 ( 1 ) *

* C . 1 . nichtalkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken : * * *

* a ) konzentrierter Apfel - oder Johannisbeersaft * 15 % * 10 % ( 1 ) *

* b ) andere * 15 % * 0 *

* 2 . Getreide , haltbar gemacht , einschließlich Mais , anders zubereitet * 15 % * 0 *

* D . andere : * * *

* 1 . Speiseeis , Eispulver und Puddingpulver : * * *

* a ) Speiseeis , Fett enthaltend * 30 % mit einem Mindestbetrag von 1,70 nkr/kg * 1,70 nkr/kg *

* b ) andere * 30 % * 0 ( 1 ) *

* 2 . Speisefett , gezuckert ; Fettemulsionen und ähnliche Waren , wie sie bei der Zubereitung von gewöhnlichen oder feinen Backwaren verwendet werden , mit einem Gehalt an Fett : * * *

* a ) von weniger als 10 Gewichtshundertteilen * 30 % * 0 ( 1 ) *

* b ) von 10 Gewichtshundertteilen oder mehr * 30 % * 25 % ( 1 ) *

* 3 . Joghurt mit Zusatz von Aromen oder Früchten * 30 % mit einem Mindestbetrag von 1,70 nkr/kg * 1,70 nkr/kg *

* 4 . Instant-Reis und dergleichen * 30 % * 0 *

* 5 . Kaffeeauszuege in Pasten ; Ravioli , Makkaroni , Spaghetti und ähnliche Teigwaren , gekocht * 30 % * 0 *

* 6 . andere * 30 % * 0 ( 1 ) *

22.02 * Limonaden ( einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten ) und andere nichtalkoholische Getränke , ausgenommen Frucht - und Gemüsesäfte der Tarifnr . 20.07 * 1,00 * 0 ( 1 ) *

22.03 * Bier : * * *

* A . in Flaschen oder Krügen * 2,00 nkr/Liter * 0 *

* B . in anderen Behältnissen * 1,80 * 0 *

22.06 * Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben , mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert * frei * frei *

ex 22.09 * Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80 * , unvergällt ; Branntwein , Likör und andere alkoholische Getränke ; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken : * * *

* - alkoholische Getränke , Eier oder Eigelb und/oder Zucker ( Saccharose oder Invertzucker ) enthaltend * frei * frei *

Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz ( nkr/kg ) * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

29.04 * Acyclische Alkohole , ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * *

* ex C . andere : * * *

* - Mannit und Sorbit * 15 % * 0 *

ex 29.10 * Acetale und Halbacetale , auch mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen , ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * *

* - Methylglucoside * 15 % * 0 *

ex 29.14 * Einbasische Carbonsäuren , ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * *

* - Ester von Mannit und Ester von Sorbit * 24 % * 0 *

29.15 * Mehrbasische Carbonsäuren , ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * *

* ex A . Itaconsäure und ihre Salze * frei * frei *

* ex B . Ester der Itaconsäure * 24 % * 0 *

ex 29.16 * Carbonsäuren mit Alkohol - , Phenol - , Aldehyd - oder Ketonfunktion und andere Carbonsäuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * *

* i ) Milchsäure , Zitronensäure , Glycerinsäure , Glykolsäure , Zuckersäure , Isozuckersäure , Heptazuckersäure und ihre Salze * frei * frei *

* ii ) Ester der unter i ) genannten Säuren * 15 % * 0 *

ex 29.35 * Heterocyclische Verbindungen , einschließlich Nucleinsäuren : * * *

* - wasserfreie Verbindungen von Mannit oder Sorbit , ausgenommen Maltol und Isomaltol * 15 % * 0 *

ex 29.43 * Chemisch reine Zucker , ausgenommen Saccharose , Glukose und Laktose ; Äther und Ester von Zuckern und ihre Salze , ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnrn . 29.39 , 29.41 und 29.42 : * * *

* - andere als Rhamnose , Raffinose , Mannose * 0,10 * 0 *

ex 29.44 * Antibiotika : * * *

* - Penicilline , ihre Salze und anderen Derivate * frei * frei *

35.01 * Kasein , Kaseinate und andere Kaseinderivate ; Kaseinleime : * * *

* A . Kasein * 1,50 * 0 ( 1 ) *

* B . Kaseinleime * 25 % * 0 ( 1 ) *

* C . andere * 15 % * 0 ( 1 ) *

Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz ( nkr./kg ) * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

35.05 * Dextrine und Dextrinleime ; lösliche oder geröstete Stärke ; Klebstoffe aus Stärke : * * *

* A . lösliche oder geröstete Stärke : * * *

* 1 . Kartoffelstärke : * * *

* a ) für die Lebensmittelindustrie oder zur menschlichen Ernährung * 0,51 + bT mit einem Hoechstbetrag von 0,51 nkr/kg * 0,17 + bT ( 2 ) *

* b ) andere * 0,51 * 0 *

* 2 . andere * 0,51 * 0 *

* B . andere * 0,51 * 0 *

ex 35.06 * Zubereitete Klebstoffe , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger : * * *

* - auf der Grundlage von emulgiertem Natriumsilikat * 12,5 % * 0 *

ex 38.12 * Zubereitete Zurichtemittel , zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art , wie sie in der Textilindustrie , Papierindustrie , Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden : * * *

* - auf der Grundlage von Stärke * 0,51 * 0 ( 1 ) *

ex 38.19 * Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien ( einschließlich Mischungen von Naturprodukten ) , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * *

* - Kernbindemittel für Gießereien auf der Grundlage von Kunstharzen * 0,10 * 0 *

* - Erzeugnisse des Krackens von Sorbit * 15 % * 0 *

ex 39.02 * Polymerisations - und Mischpolymerisationserzeugnisse ( z . B . Polyäthylen ; Polytetrahaloäthylene , Polyisobutylen , Polystyrol , Polyvinylchlorid , Polyvinylacetat , Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate , Polyacryl - und Polymethacrylderivate , Cumaron-Inden-Harze usw . ) : * * *

* - Klebstoffe auf der Grundlage von emulgierten Harzen * 10 bis 20 % * 0 *

ex 39.06 * Andere Hochpolymere und Kunststoffe , einschließlich Alginsäure , ihre Salze und Ester ; Linoxyn : * * *

* - andere Hochpolymere und Kunststoffe , ihre Salze und Ester , ausgenommen Alginsäure , ihre Salze und Ester * 15 % * 0 *

( 1 ) Norwegen behält sich die Wahl der Regelung vor , die es zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen anwenden wird .

( 2 ) Abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr . 2 werden die Durchführungsmodalitäten zu den für diese Tarifnummer vorgesehenen Senkungen sowie der Zeitpunkt der ersten Senkung vom Gemischten Ausschuß festgelegt .

Anmerkung : Die in dieser Tabelle verwendete Abkürzung " bT " bedeutet " beweglicher Teilbetrag " .

PROTOKOLL Nr . 3

über die Bestimmung des Begriffs " Erzeugnisse mit Ursprung in " oder " Ursprungserzeugnisse " und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

TITEL I

Bestimmung des Begriffs " Erzeugnisse mit Ursprung in " oder " Ursprungserzeugnisse "

Artikel 1

Zur Anwendung des Abkommens gelten unbeschadet der Artikel 2 und 3 dieses Protokolls

1 . als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft

a ) Erzeugnisse , die vollständig in der Gemeinschaft erzeugt worden sind ,

b ) Erzeugnisse , die in der Gemeinschaft unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a ) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind , wenn diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Masse be - oder verarbeitet worden sind . Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Erzeugnissen , die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Norwegens sind ;

2 . als Ursprungserzeugnisse Norwegens

a ) Erzeugnisse , die vollständig in Norwegen erzeugt worden sind ,

b ) Erzeugnisse , die in Norwegen unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a ) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind , wenn diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Masse be - oder verarbeitet worden sind . Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Erzeugnissen , die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind .

Die in der Liste C genannten Erzeugnisse fallen vorläufig nicht unter dieses Protokoll .

Artikel 2

( 1 ) Soweit der Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft einerseits und Norwegen einerseits und Finnland , Island , Österreich , Portugal , Schweden und der Schweiz andererseits und zwischen diesen sechs Staaten untereinander durch Verträge geregelt ist , deren Bestimmungen mit denen dieses Protokolls übereinstimmen , gelten ebenfalls

A . als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 , die nach ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft in keinem dieser sechs Staaten be - oder verarbeitet worden sind oder dort nur eine Be - oder Verarbeitung erfahren haben , die nicht ausreicht , ihnen kraft der in den erwähnten Verträgen enthaltenen , dem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ) oder Absatz 2 Buchstabe b ) dieses Protokolls entsprechenden Bestimmungen die Ursprungseigenschaft eines dieser Staaten zu verleihen ,

a ) sorfern bei dieser Be - oder Verarbeitung ausschließlich Ursprungserzeugnisse eines dieser sechs Staaten , der Gemeinschaft oder Norwegens verwendet worden sind ;

b ) sofern durch eine Prozentregel in den in Artikel 5 genannten Listen A oder B der wertmässige Anteil der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft begrenzt wird , die unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit den Ursprungserzeugnissen verarbeitet werden dürfen , und sofern die Wertsteigerung in jedem dieser Staaten unter Einhaltung der Prozentregeln und der übrigen Regeln in diesen Listen erfolgte , wobei eine Kumulierung der auf die einzelnen Staaten entfallenden Wertsteigerungsanteile unzulässig ist .

B . als Ursprungserzeugnisse Norwegens Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 , die nach ihrer Ausfuhr aus Norwegen in keinem dieser sechs Staaten be - oder verarbeitet worden sind oder dort nur eine Be - oder Verarbeitung erfahren haben , die nicht ausreicht , ihnen kraft der in den erwähnten Verträgen enthaltenen , dem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ) oder Absatz 2 Buchstabe b ) dieses Protokolls entsprechenden Bestimmungen die Ursprungseigenschaft eines dieser Staaten zu verleihen ,

a ) sofern bei dieser Be - oder Verarbeitung ausschließlich Ursprungserzeugnisse eines dieser sechs Staaten , der Gemeinschaft oder Norwegens verwendet worden sind ;

b ) sofern durch eine Prozentregel in den in Artikel 5 genannten Listen A oder B der wertmässige Anteil der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft begrenzt wird , die unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit den Ursprungserzeugnissen verarbeitet werden dürfen , und sofern die Wertsteigerung in jedem dieser Staaten unter Einhaltung der Prozentregeln und der übrigen Regeln in diesen Listen erfolgte , wobei eine Kumulierung der auf die einzelnen Staaten entfallenden Wertsteigerungsanteile unzulässig ist .

( 2 ) Bei der Bestimmung des Ursprungs von Waren in Anwendung des Absatzes 1 Abschnitt A Buchstabe a ) und Abschnitt B Buchstabe a ) bleibt die Verwendung anderer als der dort genannten Erzeugnisse unberücksichtigt , wenn ihr Anteil insgesamt 5 % des Endwertes der nach Norwegen oder in die Gemeinschaft eingeführten Waren nicht übersteigt , falls die so verwendeten Erzeugnisse den ursprünglich aus der Gemeinschaft oder Norwegen ausgeführten Waren die Ursprungseigenschaft nicht genommen hätten , wenn sie mit ihnen verarbeitet worden wären .

( 3 ) In den in Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe b ) , Abschnitt B Buchstabe b ) und Absatz 2 genannten Fällen darf kein Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft mitverarbeitet worden sein , das nur die in Artikel 5 Absatz 3 angeführte Be - oder Verarbeitung erfahren hat .

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 und unter Einhaltung aller darin genannten Voraussetzungen bleiben die hergestellten Waren Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Norwegens nur dann , der Wert der mitverarbeiteten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Norwegens den höchsten Prozentsatz des Endwertes der hergestellten Waren ausmacht . Andernfalls gelten sie als Ursprungserzeugnisse des Staates , in dem die erzielte Wertsteigerung den höchsten Prozentsatz ihres Endwertes ausmacht .

Artikel 4

Im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a ) und Absatz 2 Buchstabe a ) gelten als in der Gemeinschaft oder in Norwegen " vollständig erzeugt " :

a ) mineralische Erzeugnisse , die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind ,

b ) pflanzliche Erzeugnisse , die dort geerntet worden sind ,

c ) lebende Tiere , die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden ,

d ) Erzeugnisse , die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind ,

e ) Jagdbeute und Fischfänge , die dort erzielt worden sind ,

f ) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse ,

g ) Waren , die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f ) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind ,

h ) Altwaren , die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können ,

i ) Abfälle , die bei einer dort ausgeuebten Produktionstätigkeit anfallen ,

j ) Waren , die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a ) bis i ) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind .

Artikel 5

( 1 ) Zur Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b ) und Absatz 2 Buchstabe b ) gelten als ausreichende Be - oder Verarbeitungen :

a ) die Be - oder Verarbeitungen , die zur Folge haben , daß die hergestellten Waren unter eine andere Tarifnummer einzureihen sind , als sie für die verwendeten Erzeugnisse gilt ; ausgenommen sind jedoch die in der Liste A angeführten Be - oder Verarbeitungen , auf die die Sonderbestimmungen für diese Liste Anwendung finden ;

b ) die in der Liste B angeführten Be - oder Verarbeitungen .

Als Abschnitte , Kapitel und Tarifnummern gelten die Abschnitte , Kapitel und Tarifnummern des Brüsseler Zolltarifschemas zur Einreihung der Waren in die Zolltarife .

( 2 ) Wenn bei einer hergestellten Ware eine Prozentregel in der Liste A und in der Liste B den Wert der zu ihrer Herstellung verwendbaren Erzeugnisse einschränkt , so darf der Gesamtwert dieser Erzeugnisse ohne Rücksicht darauf , ob sie gemäß den in den beiden Listen festgelegten Grenzen und Bedingungen infolge der Be - oder Verarbeitung oder der Montage unter eine andere Tarifnummer fallen , gegenüber dem Wert der hergestellten Ware nicht den Wert übersteigen , der den Prozentsätzen in beiden Listen , falls sie gleich hoch sind , oder dem höheren der beiden Prozentsätze , falls sie verschieden hoch sind , entspricht .

( 3 ) Für die Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b ) und Absatz 2 Buchstabe b ) gelten ohne Rücksicht darauf , ob ein Wechsel der Tarifnummer stattgefunden hat , folgende Be - oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend , die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen zu verleihen :

a ) Behandlungen , die dazu bestimmt sind , die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten , wie Lüften , Ausbreiten , Trocknen , Kühlen , Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen , Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen ;

b ) einfaches Entstauben , Sieben , Aussondern , Einordnen , Sortieren ( einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten ) , Waschen , Anstreichen , Zerschneiden ;

c ) i ) Auswechseln von Umschließungen , Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken ;

ii ) einfaches Abfuellen in Flaschen , Fläschchen , Säcke , Etuis , Schachteln , Befestigen auf Brettchen usw . sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmässigen Aufmachung ;

d ) Anbringen von Warenmarken , Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen ;

e ) einfaches Mischen von Waren , auch verschiedener Arten , wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen , um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Norwegens zu gelten ;

f ) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel ;

g ) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a ) bis f ) genannten Behandlungen ;

h ) Schlachten von Tieren .

Artikel 6

( 1 ) Ist in den in Artikel 5 erwähnten Listen A und B bestimmt , daß die in der Gemeinschaft oder in Norwegen hergestellten Waren nur dann als Ursprungserzeugnisse gelten , wenn der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse einen bestimmten Prozentsatz des Wertes der hergestellten Waren nicht überschreitet , so sind für die Berechnung dieses Prozentsatzes folgende Werte zugrunde zu legen :

- einerseits

für Erzeugnisse , deren Einfuhr nachgewiesen wird , der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr ,

für Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs der erste nachweisbar für diese Erzeugnisse im Gebiet der Vertragspartei , in dem die Herstellung erfolgt , gezahlte Preis ;

- andererseits

der Preis der hergestellten Waren " ab Werk " , abzueglich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstattenden internen Abgaben .

Dieser Artikel gilt auch für die Anwendung der Artikel 2 und 3 .

( 2 ) Wertsteigerung im Sinne der Artikel 2 und 3 ist der Unterschied zwischen dem Preis der hergestellten Ware ab Werk abzueglich der bei der Ausfuhr aus dem betreffenden Staat oder der Gemeinschaft erstatteten oder zu erstattenden internen Abgaben und dem Zollwert aller eingeführten und in dem betreffenden Staat oder der Gemeinschaft bei der Herstellung verwendeten Waren .

Artikel 7

Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen Norwegens oder der Gemeinschaft , die eine einzige Sendung bilden , kann unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft , Norwegens , Finnlands , Islands , Österreichs , Portugals , Schwedens oder der Schweiz , gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten , erfolgen , wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr - oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben , dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent - und verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben .

TITEL II

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 8

( 1 ) Auf " Ursprungserzeugnisse " im Sinne des Artikels 1 dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Norwegen auf Vorlage einer von den Zollbehörden Norwegens oder den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erteilten Warenverkehrsbescheinigung A.N.1 anzuwenden , deren Muster im Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben ist .

( 2 ) Bei Anwendung des Artikels 2 und gegebenenfalls des Artikels 3 werden Warenverkehrsbescheinigungen A.W.1 verwendet , die bei Vorlage der zuvor erteilten Warenverkehrsbescheinigungen von den Zollbehörden der Staaten erteilt werden , in denen die Waren sich vor der Wiederausfuhr in unverändertem Zustand befinden oder die in Artikel 2 genannten Be - oder Verarbeitungen erfahren haben ; das Muster dieser Warenverkehrsbescheinigung ist im Anhang VI dieses Protokolls wiedergegeben .

( 3 ) Zur Kontrolle , unter welchen Umständen sich die Waren in dem Gebiet des jeweiligen Staates befunden haben , müssen die Zollbehörden auf Antrag des Besitzers der Ware die vorher erteilten und bei der Einfuhr vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen zum Zeitpunkt der Einfuhr und danach alle sechs Monate mit einem Vermerk versehen ; dies gilt nicht , wenn die Waren in einem Zollager eingelagert waren und in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden sollen .

( 4 ) Die Zollbehörden Norwegens oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind befugt , die in den Verträgen nach Artikel 2 vorgesehenen Warenverkehrsbescheinigungen unter den in diesen Verträgen festgesetzten Voraussetzungen zu erteilen , sofern sich die Waren , auf die sich die Bescheinigungen beziehen , auf dem Gebiet Norwegens oder der Gemeinschaft befinden . Das Muster dieser Bescheinigung ist im Anhang VI dieses Protokolls wiedergegeben .

( 5 ) Werden in diesem Protokoll die Ausdrücke " Warenverkehrsbescheinigung " oder " Warenverkehrsbescheinigungen " verwendet , ohne daß angegeben wird , ob es sich um eine Bescheinigung des in Absatz 1 oder des in Absatz 2 genannten Musters handelt , so gilt die betreffende Bestimmung unterschiedslos für beide Arten von Bescheinigungen .

Artikel 9

Die Warenverkehrsbescheinigung wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt erteilt .

Artikel 10

( 1 ) Die Warenverkehrsbescheinigung wird bei der Ausfuhr der Waren , auf die sie sich bezieht , von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats erteilt . Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten , sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist .

Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung auch nach Ausfuhr der Waren , auf die sie sich bezieht , erteilt werden , wenn sie infolge eines Irrtums , unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht erteilt worden ist . In diesem Fall sind auf der Bescheinigung die Umstände , unter denen sie erteilt worden ist , besonders zu vermerken .

Die Warenverkehrsbescheinigung darf nur erteilt werden , wenn sie als Urkunde zur Erlangung der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung dienen soll .

( 2 ) Die gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder 4 erteilten Warenverkehrsbescheinigungen müssen die Hinweise auf die ihnen zugrunde liegenden früher erteilten Warenverkehrsbescheinigungen enthalten .

( 3 ) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen und die in Absatz 2 genannten Bescheinigungen , auf deren Vorlage neue Bescheinigungen erteilt werden , sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren .

Artikel 11

( 1 ) Die Warenverkehrsbescheinigung muß innerhalb einer Frist von vier Monaten , nachdem sie durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaats erteilt worden ist , der Zollbehörde des Einfuhrstaats vorgelegt werden , bei der die Waren gestellt werden .

( 2 ) Warenverkehrsbescheinigungen , die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden , können zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen werden , wenn die Fristüberschreitung eine Folge höherer Gewalt oder ausserordentlicher Umstände ist .

In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigung annehmen , wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind .

( 3 ) Die Warenverkehrsbescheinigungen werden ohne Rücksicht darauf , ob sie nach den Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 3 mit Hinweisen versehen sind , von den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften aufbewahrt .

Artikel 12

Die Warenverkehrsbescheinigung ist je nach Fall auf einem der Formblätter auszustellen , dessen Muster im Anhang V oder im Anhang VI dieses Protokolls wiedergegeben ist . Sie ist in einer der Sprachen abzufassen , in denen das Abkommen verfasst ist , und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen . Wird sie handschriftlich ausgefuellt , so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen .

Die Bescheinigung hat das Format 210 mal 297 mm . Es ist weisses , holzfreies , geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 Gramm zu verwenden . Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen , auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird .

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Norwegen können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen , die sie hierzu ermächtigt haben . Im letzteren Fall muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf die Ermächtigung hingewiesen werden . Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten . Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer .

Artikel 13

Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung den Zollbehörden nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen . Diese Zollbehörden können eine Übersetzung verlangen . Sie können ausserdem verlangen , daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird , aus der hervorgeht , daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen .

Artikel 14

( 1 ) Die Gemeinschaft und Norwegen wenden das Abkommen ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung auf Waren an , die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck Reisender befinden , sofern es sich um Einfuhren nicht kommerzieller Art handelt und angemeldet wird , daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens entsprechen , wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf .

( 2 ) Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten solche , die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen , die zum persönlichen Ge - oder Verbrauch des Empfängers oder Reisenden oder zum Ge - oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind ; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben , daß die Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt . Ausserdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen 60 Rechnungseinheiten und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 200 Rechnungseinheiten nicht überschreiten .

( 3 ) Eine Rechnungseinheit ( RE ) entspricht dem Wert von 0,88867088 g Feingold . Bei einer Änderung der Rechnungseinheit setzen sich die Vertragsparteien miteinander im Gemischten Ausschuß in Verbindung , um den Goldwert der Rechnungseinhelt neu festzulegen .

Artikel 15

( 1 ) Werden Waren aus der Gemeinschaft oder aus Norwegen zu einer Ausstellung in einen anderen , in Artikel 2 nicht genannten Staat versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Norwegen oder in die Gemeinschaft verkauft , so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden , sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Norwegens erfuellen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird , daß

a ) ein Ausführer diese Waren aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Norwegens in den Staat der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat ;

b ) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Norwegen oder in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat ;

c ) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand nach Norwegen oder in die Gemeinschaft versandt worden sind , in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden ;

d ) die Waren von dem Zeitpunkt ab , an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden , nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind .

( 2 ) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen . In der Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben . Falls erforderlich , kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden , unter denen sie ausgestellt worden sind .

( 3 ) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen , Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller , industrieller , landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art , bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben ; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen .

Artikel 16

Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Titels zu gewährleisten , leisten die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Norwegen einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit ; dies gilt auch für Warenverkehrsbescheinigungen nach Artikel 8 Absatz 4 .

Der Gemischte Ausschuß ist ermächtigt , die erforderlichen Beschlüsse zu fassen , damit die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in der Gemeinschaft und in Norwegen rechtzeitig angewandt werden können .

Artikel 17

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet , der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt , um eine Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten , auf Grund der eine Ware unter die Vorzugsbehandlung fallen kann .

TITEL III

Schlußbestimmungen

Artikel 18

Die Gemeinschaft und Norwegen treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit die Warenverkehrsbescheinigungen gemäß Artikel 13 dieses Protokolls vom Inkrafttreten des Abkommens an vorgelegt werden können .

Artikel 19

Norwegen und die Gemeinschaft treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen .

Artikel 20

Die Erläuterungen , die Listen A , B und C und die Muster der Warenverkehrsbescheinigung sind Bestandteil dieses Protokolls .

Artikel 21

Auf Waren , die sich bei Inkrafttreten des Abkommens auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder Norwegen unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung , die Zollager - oder die Freizonenregelung fallen , kann das Abkommen angewendet werden , wenn sie den Bestimmungen des Titels I entsprechen und wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von 4 Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats erteilte Warenverkehrsbescheinigung sowie Unterlagen über die Umstände der Beförderung vorgelegt werden .

Artikel 22

Die Vertragsparteien verpflichten sich , die erforderlichen Maßnahmen zu treffen , damit die Warenverkehrsbescheinigungen , zu deren Ausstellung die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Norwegens nach den in Artikel 2 genannten Verträgen befugt sind , gemäß den Bestimmungen dieser Verträge ausgestellt werden . Sie verpflichten sich ferner , die hierzu erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungen zu gewährleisten , insbesondere zur Kontrolle der Beförderung und des Aufenthalts der Waren , die im Rahmen der in Artikel 2 genannten Verträge ausgetauscht werden .

Artikel 23

( 1 ) Bei der Verarbeitung von Waren , die nicht die Ursprungseigenschaft der Gemeinschaft , Norwegens oder der in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten haben , können diese Waren unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls Nr . 2 von dem Zeitpunkt ab , in dem der auf gleichartige Ursprungserzeugnisse zu erhebende Zoll in der Gemeinschaft und in Norwegen auf 40 % des Ausgangszollsatzes gesenkt worden ist , nicht Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein .

( 2 ) Stellen die Zollbehörden Dänemarks oder des Vereinigten Königreichs eine Warenverkehrsbescheinigung aus , mit der die Vergünstigungen der in Norwegen bestehenden Zolltarifbestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens in Norwegen in Anspruch genommen werden sollen , so können unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls Nr . 2 nach Dänemark oder in das Vereinigte Königreich eingeführte und dort verarbeitete Waren in diesen zwei Staaten nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein , wenn sie unter Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a ) des vorliegenden Protokolls fallen .

( 3 ) Stellen die Zollbehörden Norwegens eine Warenverkehrsbescheinigung aus , mit der die Vergünstigungen der in Dänemark oder dem Vereinigten Königreich bestehenden Zolltarifbestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens in diesen zwei Staaten in Anspruch genommen werden sollen , so können unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls Nr . 2 nach Norwegen eingeführte und dort verarbeitete Waren in Norwegen nur dann Gegenstand irgendeiner Zollzueckvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein , wenn sie unter Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a ) des vorliegenden Protokolls fallen .

( 4 ) In diesem und in den folgenden Artikeln umfasst der Ausdruck " Zölle " auch die Abgaben zollgleicher Wirkung .

Artikel 24

( 1 ) Aus den Warenverkehrsbescheinigungen geht gegebenenfalls hervor , daß die Waren , auf die sie sich beziehen , die Ursprungseigenschaft erworben haben und daß jede zusätzliche Be - oder Verarbeitung unter den in Artikel 25 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfolgt ist ; diese Regelung gilt bis zu dem Zeitpunkt , zu dem der auf diese Waren zu erhebende Zoll zwischen der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irland einerseits und Norwegen andererseits abgeschafft ist .

( 2 ) In allen anderen Fällen lassen die Warenverkehrsbescheinigungen gegebenenfalls die Wertsteigerung erkennen , die in jedem der folgenden Gebiete erzielt worden ist :

- der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung ,

- Irland ,

- Dänemark , dem Vereinigten Königreich ,

- Norwegen ,

- jedem der sechs anderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten .

Artikel 25

( 1 ) Bei der Einfuhr nach Norwegen oder nach Dänemark oder dem Vereinigten Königreich können die in Norwegen oder in diesen beiden Staaten geltenden Zolltarifbestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens auf folgende Waren angewendet werden :

a ) auf Waren , die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellen und für die eine Warenverkehrsbescheinigung erteilt wurde , aus der hervorgeht , daß die Waren ihre Ursprungseigenschaft ausschließlich in Norwegen , in den beiden vorgenannten Staaten oder in den sechs anderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten erworben haben und daß jede zusätzliche Be - oder Verarbeitung ausschließlich dort erfolgt ist ;

b ) auf Waren , die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellen - ausser den in den Kapiteln 50 bis 62 genannten - und für die eine Warenverkehrsbescheinigung erteilt wurde , aus der hervorgeht ,

1 . daß sie durch die Be - oder Verarbeitung von Waren entstanden sind , die zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung oder aus Irland dort bereits die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben hatten , und

2 . daß der in Norwegen , in den beiden vorgenannten Staaten oder in den sechs anderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten erworbene Wertzuwachs 50 % oder mehr des Wertes dieser Waren darstellt ;

c ) auf die in Spalte 2 der folgenden Liste aufgeführten Waren der Kapitel 50 bis 62 , die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellen und für die eine Warenverkehrsbescheinigung erteilt wurde , aus der hervorgeht , daß sie durch die Be - oder Verarbeitung von Waren entstanden sind , die in Spalte 1 der folgenden Liste aufgeführt sind und zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung oder aus Irland dort bereits die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben hatten .

* Spalte 1 * Spalte 2 *

* Verwendete Ware * Hergestellte Ware *

1 . * 50.03 Abfälle von Seide ( einschließlich nicht abhaspelbare Seidenraupenkokons und Reißspinnstoff ) ; Schappeseide , Bourretteseide und Kämmlinge * Alle Waren der Kapitel 50 bis 62 *

* 56.03 Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ( einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff ) , weder gekrempelt noch gekämmt * Alle Waren der Kapitel 50 bis 62 *

2 . * 53.05 Wolle , feine und grobe Tierhaare , gekrempelt noch gekämmt * Alle Waren der Kapitel 50 bis 57 *

* Spalte 1 * Spalte 2 *

* Verwendete Ware * Hergestellte Ware *

3 . * ex 56.01 Synthetische Spinnfasern , weder gekrempelt noch gekämmt * - Alle Waren der Kapitel 50 bis 57 mit Ausnahme der Tarifnr . 56.04 : Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen , gekrempelt , gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet *

* * - Die nachstehend aufgeführten Waren der Kapitel 58 bis 62 : *

* * ex 59.01 : Damenbinden *

* * ex 59.04 : Bindfäden , Seile und Taue , auch geflochten , andere als einfache Garne nur aus gekrempelten synthetischen Spinnfäden *

* ex 56.02 Spinnkabel , aus synthetischen Spinnfäden * - Alle Waren der Kapitel 50 bis 57 mit Ausnahme der Tarifnr . 56.04 : Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen , gekrempelt , gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet *

* * - Die nachstehend aufgeführten Waren der Kapitel 58 bis 62 : *

* * ex 59.01 : Damenbinden *

* * ex 59.04 : Bindfäden , Seile und Taue , auch geflochten , andere als einfache Garne nur aus gekrempelten synthetischen Spinnfäden *

4 . * ex 56.01 , ex 56.02 Spinnfasern und -kabel aus Polypropylen , sofern ihr Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet * ex 59.02 Filze , genadelt , auch getränkt oder bestrichen *

5 . * ex Kapitel 50 bis 57 Garne * ex 50.09 Gefärbte Gewebe , mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 80 Gewichtshundertteilen oder mehr *

* * ex 51.04 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden , mit Scherstaub beflockt *

* * ex 55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle , mit Scherstaub beflockt *

* * ex 55.09 Organdy , gebleicht , merzerisiert und pergamentiert *

* * ex 56.07 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ) , mit Scherstaub beflockt *

* * 58.01 Geknüpfte Teppiche , auch konfektioniert *

* * ex 59.01 Geknüpfte Teppiche , auch konfektioniert *

* * ex 59.01 Damenbinden *

* * ex 59.15 Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche , aus Spinnstoffen , bei denen Flachs oder Hanf oder diese beiden Stoffe zusammen höchstens 50 Gewichtshundertteile der Spinnstoffbestandteile ausmachen *

* * ex 59.17 Müllergaze *

* * ex 59.17 Artikel aus Spinnstoffen , andere als die in der Vorschrift 5 Buchstabe a ) des Kapitels 59 definierten *

* * ex 60.03 Strümpfe , Unterziehstrümpfe , Socken , Söckchen , Strumpfschoner und ähnliche Wirkwaren , vollständig und gebrauchsfertig *

* * ex 60.06 Artikel , die ihrer Art nach unter die Tarifnrn . 60.02 bis 60.05 fallen , aus gummielastischen Gewirken und kautschutierten Gewirken , vollständig und gebrauchsfertig *

* Spalte 1 * Spalte 2 *

* Verwendete Ware * Hergestellte Ware *

6 . * ex Kapitel 50 bis 59 Einfache Garne * 59.05 Netze aus Waren der Tarifnr . 59.04 , in Stücken , als Meterware oder abgepasst ; abgepasste Fischernetze aus Garnen , Bindfäden oder Seilen *

* * 59.06 Andere Waren aus Garnen , Bindfäden , Seilen oder Tauen , ausgenommen Gewebe und Waren daraus *

7 . * ex Kapitel 55 und 56 Einfache Garne * ex 58.08 Geknüpfte Netzstoffe mit offenen und regelmässigen Maschen , quadratisch oder rhombisch und an ihren vier Ecken durch Knoten befestigt , ganz aus Baumwolle oder synthetischen Spinnstoffen *

8 . * ex 51.01 Synthetische Spinnfäden , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * ex 58.08 Geknüpfte Netzstoffe mit offenen und regelmässigen Maschen , quadratisch oder rhombisch und an ihren vier Ecken durch Knoten befestigt , ganz aus Baumwolle oder synthetischen Spinnstoffen *

* * ex 59.04 Bindfäden , Seile und Taue , auch geflochten , andere als einfache Garne nur aus gekrempelten synthetischen Spinnfäden *

* * 59.05 Netze aus Waren der Tarifnr . 59.04 , in Stücken , als Meterware oder abgepasst ; abgepasste Fischernetze aus Garnen , Bindfäden oder Seilen *

* * 59.06 Andere Waren aus Garnen , Bindfäden , Seilen oder Tauen , ausgenommen Gewebe und Waren daraus *

* ex 51.02 Monofile , Streifen ( künstliches Stroh und dergleichen ) und Katgutnachahmungen , aus synthetischer Spinnmasse * ex 58.08 Geknüpfte Netzstoffe mit offenen und regelmässigen Maschen , quadratisch oder rhombisch und an ihren vier Ecken durch Knoten befestigt , ganz aus Baumwolle oder synthetischen Spinnstoffen *

* * ex 59.04 Bindfäden , Seile und Taue , auch geflochten , andere als einfache Garne nur aus gekrempelten synthetischen Spinnfäden *

* * 59.05 Netze aus Waren der Tarifnr . 59.04 , in Stücken , als Meterware oder abgepasst ; abgepasste Fischernetze aus Garnen , Bindfäden oder Seilen *

* * 59.06 Andere Waren aus Garnen , Bindfäden , Seilen oder Tauen , ausgenommen Gewebe und Waren daraus *

9 . * ex 51.01 , ex 51.02 , ex 56.05 Garne , Monofile , Streifen ( künstliches Stroh und dergleichen ) und Katgutnachahmungen aus Cuprafasern * 58.06 Etiketten , Abzeichen und ähnliche Waren , gewebt , nicht bestickt , als Meterware oder zugeschnitten *

10 . * ex 51.02 Monofile aus Polyester * ex 59.17 Gewebe ( andere als gewebte sogenannte Filztuche aus Spinnstoffen ) , wie sie üblicherweise auf Maschinen zur Herstellung von Papiermasse oder zur Herstellung und weiteren Bearbeitung von Papier und Pappe verwendet werden , auch schlauchförmig oder sonst endlos *

11 . * ex Kapitel 50 bis 59 Gewebe und andere Erzeugnisse , ausgenommen die Erzeugnisse der Tarifnrn . 59.10 und 59.11 * 59.10 Linoleum , auch zugeschnitten ; Fußbodenbelag aus einem Grund aus Spinnstoffen mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen , auch zugeschnitten . *

* * ex 59.11 * Blätter , Platten oder Streifen aus Schaum - , Schwamm - oder Zellkautschuk , in Verbindung mit Geweben *

* Spalte 1 * Spalte 2 *

* Verwendete Ware * Hergestellte Ware *

12 . * ex Kapitel 50 bis 59 * Gewebe , sofern der Wert des Gewebes ( Futter , Putzwaren und Zubehör nicht inbegriffen ) 45 % des Wertes der Fertigware nicht übersteigt * ex 61.01 Oberkleidung für Männer und Knaben , vollständig und gebrauchsfertig *

* * ex 61.02 Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkinder , vollständig und gebrauchsfertig , folgender Arten : Kleider , Röcke , Jacken , Hosen ( ausgenommen Hosen aus Geweben der Tarifnrn . 55.08 und 55.09 ) , Kostüme ( bestehend aus einer Jacke und einem Rock oder einer Jacke und einer Hose ) sowie Mäntel *

13 . * ex Kapitel 50 bis 59 Gewebe , sofern ihr Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht übersteigt * ex 61.09 Büstenhalter , Korsette , Hüftgürtel , Mieder , dehnbare Hüftgürtel und andere Artikel zur Stützung des Körpers , auch elastisch , vollständig und gebrauchsfertig . *

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nur für Waren , für die auf Grund dieses Abkommens und der ihm beigefügten Protokolle die Zölle bei Ablauf des für jede Ware vorgesehenen Zeitraums für den Zollabbau beseitigt werden .

Die obengenannten Bestimmungen sind nach Ablauf des für jede Ware vorgesehenen Zeitraums für den Zollabbau nicht mehr anwendbar .

( 2 ) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können Norwegen und die Gemeinschaft jeweils Übergangsmaßnahmen treffen , damit die in Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens genannten Zölle nicht von dem Wert erhoben werden , der dem Wert von Ursprungserzeugnissen Norwegens bzw . der Gemeinschaft entspricht , die zur Herstellung anderer , die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellenden Waren verwendet wurden und die anschließend entweder nach Norwegen oder in die Gemeinschaft eingeführt werden .

Artikel 26

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen zum Abschluß von Vereinbarungen mit Finnland , Island , Österreich , Portugal und der Schweiz , die die Durchführung dieses Protokolls sicherstellen .

Artikel 27

( 1 ) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis eines der sechs dort genannten Staaten als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft , solange Norwegen auf , Grund seiner Handelsregelung mit den in Artikel 26 genannten sechs Staaten auf diese Ware und gegenüber diesem Staat den Drittlands-Zoll oder eine entsprechende Schutzmaßnahme anwendet .

( 2 ) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis eines der sechs dort genannten Staaten als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft , solange die Gemeinschaft auf Grund ihres Abkommens mit dem jeweiligen Staat auf diese Ware und gegenüber diesem Staat den Drittlands-Zoll anwendet .

Artikel 28

Der Gemischte Ausschuß kann beschließen , Artikel 5 Absatz 3 des Titels I , die Bestimmungen des Titels II , die Artikel 23 , 24 und 25 des Titels III sowie die Bestimmungen der Anhänge I , II , III , V und VI dieses Protokolls zu ändern . Er ist insbesondere ermächtigt , die Maßnahmen zu treffen , die zur Anpassung der genannten Bestimmungen an die Erfordernisse bestimmter Waren oder Beförderungsmittel notwendig sind .

ANHANG I

ERLÄUTERUNGEN

Anmerkung 1 - zu Artikel 1

Die Begriffe " die Gemeinschaft " und " Norwegen " umfassen auch die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bzw . die Hoheitsgewässer Norwegens .

Die auf hoher See befindlichen Schiffe , einschließlich der Fabrikschiffe , auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be - oder verarbeitet werden , gelten als Teil des Gebiets des Staates , zu dem sie gehören , wenn sie die in Anmerkung 5 enthaltenen Voraussetzungen erfuellen .

Anmerkung 2 - zu den Artikeln 1 , 2 und 3

Bei der Ferstellung , ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft oder Norwegens oder eines in Artikel 2 genannten Staates ist , wird nicht geprüft , ob Energiestoffe , Einrichtungen , Maschinen und Werkzeuge , die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden , ihren Ursprung in dritten Ländern haben .

Anmerkung 3 - zu den Artikeln 2 und 5

Für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe b ) und Abschnitt B Buchstabe b ) gilt hinsichtlich der eingetretenen Wertsteigerung die Prozentregel unter Beachtung der Sonderbestimmungen der Listen A und B . Wenn die hergestellte Ware in Liste A angeführt ist , bildet die Prozentregel also ein zusätzliches Kriterium neben dem Wechsel der Tarifnummer für das gegebenenfalls verwendete Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft . Ebenso gelten die Bestimmungen über die Unzulässigkeit der Kumulierung der in den Listen A und B vorgesehenen Prozentsätze für ein und dieselbe hergestellte Ware auch für die in den einzelnen Staaten eingetretene Wertsteigerung .

Anmerkung 4 - zu den Artikeln 1 , 2 und 3

Die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen Waren werden als ein Ganzes angesehen . Dies gilt jedoch nicht , wenn die Umschließungen für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und unabhängig von ihrer Verwendung als Verwendung als Umschließung einen dauernden , selbständigen Gebrauchswert haben .

Anmerkung 5 - zu Artikel 4 Buchstabe f )

Der Begriff " ihre Schiffe " gilt nur für Schiffe ,

- die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Norwegen im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind ;

- die die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder die Flagge Norwegens führen ;

- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von Staatsangehörigen Norwegens sind oder Eigentum einer Gesellschaft , deren Hauptniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten liegt und bei welcher der oder die Geschäftsführer , der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrzahl der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Staatsangehörige Norwegens sind , wenn sich ausserdem bei Personalgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens die Hälfte des Kapitals in der Hand der betreffenden Staaten , von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet ;

- deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder aus Staatsangehörigen Norwegens besteht ;

- deren Besatzung zu wenigstens 75 % aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder aus Staatsangehörigen Norwegens besteht .

Anmerkung 6 - zu Artikel 6

Als Preis " ab Werk " gilt der Preis , der dem Hersteller gezahlt wird , in dessen Unternehmen die letzte Be - oder Verarbeitung durchgeführt worden ist , einschließlich des Wertes aller verwendeten Erzeugnisse .

Als " Zollwert " gilt der Wert , wie er in dem am 15 . Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über den Zollwert der Waren festgelegt ist .

Anmerkung 7 - zu Artikel 8

Die Zollbehörden , die die Warenverkehrsbescheinigungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 mit ihrem Vermerk versehen , können eine Beschau der Waren nach den Bestimmungen des betreffenden Staates vornehmen .

Anmerkung 8 - zu Artikel 10

Betrifft eine Warenverkehrsbescheinigung Waren , die vorher aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder aus Norwegen eingeführt worden sind und die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden , so ist auf den neuen , durch den wiederausführenden Staat erteilten Warenverkehrsbescheinigungen unbeschadet des Artikels 24 in jedem Fall der Staat anzugeben , in dem die frühere Warenverkehrsbescheinigung erteilt worden ist . Sind die Waren nicht in ein Zollager verbracht worden , so muß aus den Warenverkehrsbescheinigungen ferner hervorgehen , daß die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Vermerke regelmässig eingetragen worden sind .

Anmerkung 9 - zu den Artikel 16 und 22

Betrifft eine gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder 4 ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung Waren , die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden , so muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes möglich sein , im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen Abschriften der früher für diese Waren erteilten Warenverkehrsbescheinigungen zu erhalten .

Anmerkung 10 - zu den Artikeln 23 und 25

Unter den " bestehenden Zolltarifbestimmungen " sind die Zollsätze zu verstehen , die in Dänemark , dem Vereinigten Königreich oder Norwegen am 1 . Januar 1973 für die in Artikel 25 Absatz 1 erwähnten Waren angewendet werden , oder die Zollsätze , die nach dem Abkommen später für diese Waren angewendet werden , sobald sie niedriger sind als die auf die anderen Ursprungserzeugnisse Norwegens oder der Gemeinschaft angewendeten Zollsätze .

Anmerkung 11 - zu Artikel 23

Unter " irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen " ist jede Rückerstattung oder vollständige oder teilweise Nichterhebung von Zöllen für die verwendeten Waren zu verstehen , die in einer Bestimmung vorgesehen ist , die diese Rückerstattung oder Nichterhebung ausdrücklich oder tatsächlich gestattet , wenn die aus diesen Erzeugnissen hergestellten Waren nicht für den inländischen Verbrauch bestimmt sind , sondern ausgeführt werden .

Anmerkung 12 - zu den Artikeln 24 und 25

Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 1 sind insbesondere so zu verstehen , daß nicht angewendet worden sind :

- Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ) letzter Satz auf die in Norwegen verarbeiteten Erzeugnisse der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung oder Irlands und

- gegebenenfalls die dem Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ) letzter Satz entsprechenden Bestimmungen der in Artikel 2 genannten Verträge auf die in jedem der sechs Staaten verarbeiteten Erzeugnisse der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung oder Irlands .

Anmerkung 13 - zu Artikel 25

Werden Ursprungserzeugnisse , die nicht die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 1 erfuellen , nach Dänemark oder dem Vereinigten Königreich eingeführt , so handelt es sich bei dem Ausgangszollsatz für die Zollsenkungen nach Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens um den Zollsatz , den der Einfuhrstaat gegenüber Drittländern am 1 . Januar 1972 tatsächlich angewendet hat .

ANHANG II

LISTE A

Liste der Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die zu einem Wechsel der Tarifnummer führen , den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " nicht oder nur dann verleihen , wenn bestimmte andere Voraussetzungen erfuellt sind

Hergestellte Ware * Be - und Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

ex 17.04 * Zuckerwaren ohne Kakaogehalt , ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundertteilen , ohne Zusatz anderer Stoffe * Herstellen aus anderen Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der Fertigware überschreitet * *

ex 18.06 * Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen , ausgenommen andere Erzeugnisse als Kakaopulver , nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert , Speiseeis , Schokolade und Schokoladewaren , auch gefuellt , kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 500 g * Herstellen aus Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Fertigware überschreitet * *

19.01 * Malz-Extrakt * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 11.07 * *

19.02 * Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Grieß , Stärke oder Malz-Extrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen . * Herstellen aus Getreide und Getreidefolgeerzeugnissen , Fleisch und Milch oder unter Verwendung von Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der Fertigware überschreitet * *

19.03 * Teigwaren * * Herstellen aus Hartweizen *

19.04 * Sago ( Tapiokasago , Sago aus Sagomark , Kartoffelsago und anderer ) * Herstellen aus Kartoffelstärke * *

19.05 * Lebensmittel , durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt ( Puffreis , Corn Flakes und dergleichen ) * Herstellen aus verschiedenen Erzeugnissen ( 1 ) oder unter Verwendung von Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % der Fertigware überschreitet * *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - und Verarbeitungsvorgänge , die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

19.06 * Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen * Herstellen aus Waren des Kapitels 11 * *

19.07 * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zucker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten * Herstellen aus Waren des Kapitels 11 * *

19.08 * Feine Backwaren , auch mit beliebigem Gehalt an Kakao * Herstellen aus Waren des Kapitels 11 * *

ex 21.05 * Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brühen * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 20.02 * *

ex 22.02 * Limonaden ( einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten ) und andere nicht alkoholische Getränke , ausgenommen Frucht - und Gemüsesäfte der Tarifnr . 20.07 , keine Milch oder kein Milchfett enthaltend , Zucker enthaltend ( Saccharose oder Invertzucker ) und andere * Herstellen aus Fruchtsäften ( 2 ) oder unter Verwendung von Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der Fertigware überschreitet * *

22.06 * Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben , mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnrn . 08.04 , 20.07 , 22.04 und 22.05 * *

ex 22.09 * Alkoholische Getränke , ausgenommen Rum , Arrak , Taffia , Gin , Whisky , Wodka mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 45,2 * oder weniger sowie Pflaumenbranntwein , Birnenbranntwein und Kirschbranntwein , Eier oder Eigelb und/oder Zucker ( Saccharose oder Invertzucker ) enthaltend * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnrn . 08.04 , 20.07 , 22.04 und 22.05 * *

ex 28.13 * Bromwasserstoffsäure * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnr . 28.01 ( 3 ) * *

ex 28.19 * Zinkoxid * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnr . 79.01 * *

28.27 * Bleioxid , einschließlich Mennige und Orangemennige * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnr . 78.01 * *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - und Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

ex 28.28 * Lithiumhydroxid * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnr . 28.42 ( 4 ) * *

ex 28.29 * Lithiumfluorid * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnr . 28.28 oder 28.42 ( 4 ) * *

ex 28.30 * Lithiumchlorid * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnr . 28.28 oder 28.42 ( 4 ) * *

ex 28.33 * Bromide * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnr . 28.01 oder 28.13 ( 4 ) * *

ex 28.38 * Aluminiumsulfat * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 28.42 * Lithiumkarbonat * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnr . 28.28 ( 4 ) * *

ex 29.02 * Organische Bromide * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnr . 28.01 oder 28.13 ( 4 ) * *

ex 29.02 * Dichlordiphenyltrichloräthan * * Umwandlung des Äthanols in Chloral und Kondensierung des Chlorals mit Monochlorbenzol ( 4 ) *

ex 29.35 * Pyridin ; alpha-Picolin ; beta-Picolin ; gamma-Picolin * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 29.35 * Vinylpyridin * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 29.38 * Nikotinsäure * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

30.03 * Arzneiwaren , auch für die Veterinärmedizin * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

31.05 * Andere Düngemittel ; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten , Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

32.06 * Farblacke * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnr . 32.04 oder 32.05 ( 4 ) * *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - und Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

32.07 * Andere Farbmittel ; anorganische Erzeugnisse , die als Luminophore verwendet werden * Mischen von Oxiden oder Salzen des Kapitels 28 mit Füllstoffen wie z.B . Bariumsulfat , Kreide , Bariumkarbonat und Satinweiß ( 5 ) * *

33.02 * Terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 33.01 ( 5 ) * *

33.05 * Destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen ätherischer Öle , auch zu medizinischen Zwecken * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 33.01 ( 5 ) * *

35.05 * Dextrine und Dextrinleime ; lösliche oder geröstete Stärke ; Klebstoffe aus Stärke * * Herstellen aus Mais oder Kartoffeln *

37.01 * Lichtempfindliche photographische Platten und Planfilme ( ausgenommen Papier , Karten oder Gewebe ) , nicht belichtet * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 37.02 ( 5 ) * *

37.02 * Lichtempfindliche Filme in Rollen oder Streifen , auch gelocht , nicht belichtet * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 37.01 ( 5 ) * *

37.04 * Lichtempfindliche photographische Platten und Filme , belichtet , nicht entwickelt ( Negative oder Positive ) * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 37.01 oder 37.02 ( 5 ) * *

38.11 * Desinfektionsmittel , Insecticide , Fungicide , Herbicide , Mittel gegen Nagetiere , Schädlingsbekämpfungsmittel und dergleichen , in Zubereitungen oder in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Waren ( z.B . Schwefelbänder , Schwefelfäden , Schwefelkerzen und Fliegenfänger ) * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

38.12 * Zubereitete Zurichtemittel , zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art , wie sie in der Textilindustrie , Papierindustrie , Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden . * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

38.13 * Abbeizmittel für Metalle ; Flußmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von Metallen ; Pasten und Pulver zum Löten oder Schweissen aus Metall und anderen Stoffen ; Überzugsmassen und Füllmassen für Schweisselektroden und Schweißstäbe * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 38.14 * Antiklopfmittel , Antioxidantien , Antigums , Viskositätsverbesserer , Antikorrosivadditives und ähnliche zubereitete Additives für Mineralöle , ausgenommen zubereitete Additives für Schmierstoffe * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

38.15 * Zusammengesetzte Vulkanisationsbeschleuniger * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

38.17 * Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte ; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

38.18 * Zusammengesetzte Lösungs - und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 38.19 * Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien ( einschließlich Mischungen von Naturprodukten ) , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien , anderweit weder genannt noch inbegriffen , ausgenommen : * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

* - Fuselöle und Dippelöl * * *

* - Naphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze ; Ester der Naphthensäuren * * *

* - Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze ; Ester der Sulfonaphthensäuren * * *

* - Petroleumsulfonate , ausgenommen solche des Ammoniums , der Alkalimetalle oder der Äthanolamine ; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze * * *

* - Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische * * *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

ex 38.19 ( Forts . ) * - Ionenaustauscher * * *

* - Katalysatoren * * *

* - Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren * * *

* - Feuerfeste Zemente , feuerfeste Mörtel und ähnliche feuerfeste Massen * * *

* - Gasreinigungsmasse * * *

* - graphitierte , metallpulverhaltige Kohlen oder andere Kohlen , in Form von Platten , Stangen oder anderen Zwischenerzeugnissen , ausgenommen solche aus künstlichem Graphit der Tarifnummer 38.01 * * *

ex 39.02 * Polymerisationserzeugnisse * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

39.07 * Waren aus Stoffen der Tarifnummern 39.01 bis 39.06 * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

40.05 * Platten , Blätter und Streifen , aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk , ausgenommen " smoked sheets " und " crepe sheets " der Tarifnummern 40.01 und 40.02 ; Granalien aus vulkanisationsfertigen Mischungen von Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk ; sogenannte Masterbatches aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk , dem vor oder nach der Koagulation Ruß ( auch mit Mineralöl ) oder Kieselsäureanhydrid ( auch mit Mineralöl ) zugesetzt ist , in beliebigen Formen * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

41.08 * Lackleder und metallisiertes Leder * * Lackieren oder Metallisieren von Leder der Tarifnummern 41.02 bis 41.07 ( ausgenommen Leder von indischen Metis und von indischen Ziegen , nur pflanzlich gegerbt , auch weiter bearbeitet , jedoch augenscheinlich zum unmittelbaren Herstellen von Lederwaren nicht verwendbar ) , wenn der Wert der verwendeten Leder 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

43.03 * Waren aus Pelzfellen * Herstellen aus Pelzfellen in Platten , Säcken , Vierecken , Kreuzen oder ähnlichen Formen ( ex 43.02 ) ( 6 ) * *

44.21 * Kisten , Kistenen , Verschläge , Trommeln und ähnliche Verpakkungsmittel , aus Holz , vollständig * * Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Masse zugeschnittenen Brettern *

45.03 * Waren aus Naturkork * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 45.01 *

48.06 * Papier und Pappe , liniiert oder kariert , jedoch nicht anderweit bedruckt , in Rollen oder Bogen * * Herstellen aus Papierhalbstoff *

48.14 * Schreibwaren : Briefblöcke , Briefumschläge , Einstückbriefe , Postkarten ( ohne Bilder ) und Briefkarten ; Schachteln , Taschen und ähnliche Behältnisse , aus Papier oder Pappe , mit einer Zusammenstellung solcher Schreibwaren * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

48.15 * Andere Papiere und Pappen , zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten * * Herstellen aus Papierhalbstoff *

48.16 * Schachteln , Säcke , Beutel , Tüten und andere Verpackungsmittel , aus Papier oder Pappe * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

49.09 * Postkarten , Glückwunschkarten , Weihnachtskarten und dergleichen , mit Bildern , in beliebigem Druck hergestellt , auch mit Verzierungen aller Art * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 49.11 * *

49.10 * Kalender aller Art , aus Papier oder Pappe , einschließlich Blöcke von Abreißkalendern * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 49.11 * *

50.04 ( 7 ) * Seidengarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 50.01 oder 50.02 *

50.05 ( 7 ) * Schappeseidengarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 50.03 , weder gekrempelt noch gekämmt *

50.06 ( 7 ) * Bouretteseidengarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 50.03 , weder gekrempelt noch gekämmt *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

50.07 ( 8 ) * Seidengarne , Schappeseidengarne und Bouretteseidengarne , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 50.01 oder 50.02 oder aus Erzeugnissen der Tarifnummer 50.03 , weder gekrempelt noch gekämmt *

ex 50.08 ( 8 ) * Katgutnachahmungen aus Seide * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 50.01 oder aus Erzeugnissen der Tarifnummer 50.03 , weder gekrempelt noch gekämmt *

50.09 ( 9 ) * Gewebe aus Seide oder Schappeseide * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 50.02 oder 50.03 *

50.10 ( 9 ) * Gewebe aus Bouretteseide * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 50.02 oder 50.03 *

51.01 ( 8 ) * Synthetische und künstliche Spinnfäden , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

51.02 ( 8 ) * Monofile Streifen ( künstliches Stroh und dergleichen ) und Katgutnachahmungen , aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

51.03 ( 8 ) * Synthetische und künstliche Spinnfäden in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

51.04 ( 9 ) * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden ( einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der Tarifnummer 51.01 oder 51.02 ) * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

52.01 ( 8 ) * Metallfäden in Verbindung mit Garnen aus Spinnstoffen , einschließlich mit Metallfäden umsponnene Garne aus Spinnstoffen ; metallisierte Garne aus Spinnstoffen * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen , Spinnmasse oder Naturfasern , synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen , weder gekrempelt noch gekämmt *

52.02 ( 9 ) * Gewebe aus Metallfäden , Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Tarifnummer 52.01 zur Bekleidung , Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwekken * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen , Spinnmasse oder Naturfasern , synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

53.06 ( 10 ) * Streichgarne aus Wolle , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 53.01 oder 53.03 *

53.07 ( 10 ) * Kammgarne aus Wolle , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 53.01 oder 53.03 *

53.08 ( 10 ) * Garne aus feinen Tierhaaren , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus feinen Tierhaaren , nicht bearbeitet , der Tarifnummer 53.02 *

53.09 ( 10 ) * Garne aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus groben Tierhaaren , nicht bearbeitet , der Tarifnummer 53.02 oder aus Roßhaar , nicht bearbeitet , der Tarifnummer 05.03 *

53.10 ( 10 ) * Garne aus Wolle , aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 05.03 und 53.01 bis 53.04 *

53.11 ( 11 ) * Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 53.01 bis 53.05 *

53.12 ( 11 ) * Gewebe aus groben Tierhaaren * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 53.02 bis 53.05 *

53.13 ( 11 ) * Gewebe aus Roßhaar * * Herstellen aus Roßhaar der Tarifnummer 05.03 *

54.03 ( 10 ) * Leinengarne und Ramiegarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 54.01 oder 54.02 , weder gekrempelt noch gekämmt *

54.04 ( 10 ) * Leinengarne und Ramiegarne , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 54.01 oder 54.02 *

54.05 ( 11 ) * Gewebe aus Flachs oder Ramie * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 54.01 oder 54.02 *

55.05 ( 10 ) * Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 55.01 oder 55.03 *

55.06 ( 10 ) * Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 55.01 oder 55.03 *

55.07 ( 10 ) * Drehergewebe aus Baumwolle * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 55.01 , 55.03 oder 55.04 *

55.08 ( 11 ) * Schlingengewebe ( Frottiergewebe ) aus Baumwolle * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 55.01 , 55.03 oder 55.04 *

55.09 ( 11 ) * Andere Gewebe aus Baumwolle * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 55.01 , 55.03 oder 55.04 *

56.01 * Synthetische und künstliche Spinnfasern , weder gekrempelt noch gekämmt * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

56.02 * Spinnkabel * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

56.03 * Abfälle von synthetischen und künstlichen Spinnfasern ( einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff ) , weder gekrempelt noch gekämmt * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

56.04 * Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen , gekrempelt , gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

56.05 ( 12 ) * Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

56.06 ( 12 ) * Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

56.07 ( 13 ) * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 56.01 bis 56.03 *

57.05 ( 12 ) * Hanfgarne * * Herstellen aus rohem Hanf *

57.06 ( 12 ) * Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnummer 57.03 * * Herstellen aus Rohjute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnummer 57.03 *

57.07 ( 12 ) * Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen * * Herstellen aus rohen pflanzlichen Spinnstoffen der Tarifnummern 57.02 bis 57.04 *

57.08 * Papiergarne * * Herstellen aus Waren des Kapitels 47 , chemischen Erzeugnissen , Spinnmasse oder Naturfasern , synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen , weder gekrempelt noch gekämmt *

57.09 ( 13 ) * Gewebe aus Hanf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 57.01 *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

57.10 ( 14 ) * Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnummer 57.03 * * Herstellen aus Rohjute oder anderen rohen textilen Bastfasern der Tarifnummer 57.03 *

57.11 ( 14 ) * Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 57.02 , 57.04 oder aus Kokosgarnen der Tarifnummer 57.07 *

57.12 * Gewebe aus Papiergarnen * * Herstellen aus Papier , chemischen Erzeugnissen , Spinnmasse oder Naturfasern , synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen *

58.01 ( 15 ) * Geknüpfte Teppiche , auch konfektioniert * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 50.01 bis 50.03 , 51.01 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder 57.01 bis 57.04 *

58.02 ( 15 ) * Andere Teppiche , auch konfektioniert ; Kelim , Sumak , Karamanie und dergleichen , auch konfektioniert * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 50.01 bis 50.03 , 51.01 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus Kokosgarnen der Tarifnummer 57.07 *

58.0 * ( 15 ) * Samt , Plüsch , Schlingengewebe und Chenillegewebe , ausgenommen Gewebe der Tarifnummern 55.08 und 58.05 * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

58.05 ( 15 ) * Bänder und schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Spinnstoffen ( bolducs ) , ausgenommen Waren der Tarifnummer 58.06 * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

58.06 ( 15 ) * Etiketten , Abzeichen und ähnliche Waren , gewebt , nicht bestickt , als Meterware oder zugeschnitten * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder aus chemischer Erzeugnissen oder Spinnmasse *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

58.07 ( 16 ) * Chenillegarne ; Gimpen ( andere als umsponnene Garne der Tarifnummer 52.01 und als umsponnene Garne aus Roßhaar ) ; Geflechte und sonstige Posamentierwaren , als Meterware ; Quasten , Troddeln , Oliven , Nüsse , Pompons und dergleichen * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

58.08 ( 16 ) * Tülle und geknüpfte Netzstoffe , ungemustert * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

58.09 ( 16 ) * Tülle , geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe , gemustert ; Spitzen ( maschinen - oder handgefertigt ) , als Meterware oder als Motiv * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

58.10 * Stickereien als Meterware oder als Motiv * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

59.01 ( 16 ) * Watte und Waren daraus ; Scherstaub , Knoten und Noppen , aus Spinnstoffen * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

59.02 ( 16 ) * Filze und Waren daraus , auch getränkt oder bestrichen * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

59.03 ( 16 ) * Vließtoffe und Waren daraus , auch getränkt oder bestrichen * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

59.04 ( 16 ) * Bindfäden , Seile und Taue , auch geflochten * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse oder Kokosgarnen der Tarifnummer 57.07 *

59.05 ( 16 ) * Litze aus Waren der Tarifnummer 59.04 , in Stücken , als Meterware oder abgepasst ; abgepasste Fischernetze aus Garnen , Bindfäden oder Seilen * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse oder Kokosgarnen der Tarifnummer 57.07 *

59.06 ( 16 ) * Andere Waren aus Garnen , Bindfäden , Seilen oder Tauen , ausgenommen Gewebe und Waren daraus * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse oder Kokosgarnen der Tarifnummer 57.07 *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigeinschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

59.07 * Gewebe , mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen , zum Einbinden von Büchern , zum Herstellen von Futteralen und anderen Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken ; Pausleinwand ; präparierte Malleinwand ; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei * * Herstellen aus Garnen *

59.08 * Gewebe , mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt ; bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen * * Herstellen aus Garnen *

59.09 * Wachstuch und andere geölte oder mit einem Überzug auf der Grundlage von Öl versehene Gewebe * * Herstellen aus Garnen *

59.10 ( 17 ) * Linoleum , auch zugeschnitten ; Fußbodenbelag aus einem Grund aus Spinnstoffen mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen , auch zugeschnitten * * Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern *

59.11 * Kautschutierte Gewebe , ausgenommen Gewirke * * Herstellen aus Garnen *

59.12 * Andere Gewebe , getränkt oder bestrichen ; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen , Atelierhintergründe und dergleichen * * Herstellen aus Garnen *

59.13 ( 17 ) * Gummielastische Gewebe , ausgenommen Gewirke * * Herstellen aus einfachen Garnen *

59.15 ( 17 ) * Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche , aus Spinnstoffen , auch mit Armaturen oder Zubehörteilen aus anderen Stoffen * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

59.16 ( 17 ) * Förderbänder und Treibriemen , aus Spinnstoffen , auch verstärkt * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

59.17 ( 18 ) * Technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs , aus Spinnstoffen * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

ex Kapitel 60 * Gewirke , ausgenommen Wirgwaren , die durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt werden * * Herstellen aus Naturfasern , gekrempelt oder gekämmt , aus Erzeugnissen der Tarifnummern 56.01 bis 56.03 , aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse ( 18 ) *

ex 60.02 * Handschuhe aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 19 ) *

ex 60.03 * Strümpfe , Unterziehstrümpfe , Sokken , Söckehen , Strumpfschoner und ähnliche Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 19 ) *

ex 60.04 * Unterkleidung aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 19 ) *

ex 60.05 * Oberkleidung , Bekleidungszubehö * und andere Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 19 ) *

ex 60.06 * Gummielastische Gewirke und kautschutierte Gewirke sowie Waren daraus ( einschl . Knieschützer und Gummistrümpfe ) , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 19 ) *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

61.01 * Oberkleidung für Männer und Knaben * * Herstellen aus Garnen ( 20 ) ( 21 ) *

ex 61.02 * Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkinder , nicht bestickt * * Herstellen aus Garnen ( 20 ) ( 21 ) *

ex 61.02 * Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkinder , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 20 ) *

61.03 * Unterkleidung ( Leibwäsche ) für Männer und Knaben , auch Kragen , Vorhemden und Manschetten * * Herstellen aus Garnen ( 20 ) ( 21 ) *

61.04 * Unterkleidung ( Leibwäsche ) für Frauen , Mädchen und Kleinkinder * * Herstellen aus Garnen ( 20 ) ( 21 ) *

ex 61.05 * Taschentücher und Ziertaschentücher , nicht bestickt * * Herstellen aus rohen Einfachgarnen ( 20 ) ( 21 ) ( 22 ) *

ex 61.05 * Taschentücher und Ziertaschentücher , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 20 ) *

ex 61.06 * Schals , Umschlagtücher , Halstücher , Kragenschoner , Kopftücher , Schleier und ähnliche Waren , nicht bestickt * * Herstellen aus rohen Einfachgarnen , aus Naturfasern oder synthetischen oder künstlichen Fasern oder ihren Abfällen oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse ( 20 ) ( 21 ) *

ex 61.06 * Schals , Umschlagtücher , Halstücher , Kragenschoner , Kopftücher , Schleier und ähnliche Waren , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 20 ) *

61.07 * Krawatten * * Herstellen aus Garnen ( 20 ) ( 21 ) *

ex 61.08 * Kragen , Hemdeinsätze , Bluseneinsätze , Jabots , Manschetten und ähnliche Putzwaren für Ober - und Unterkleidung für Frauen und Mädchen , nicht bestickt * * Herstellen aus Garnen ( 20 ) ( 21 ) *

ex 61.08 * Kragen , Hemdeinsätze , Bluseneinsätze , Jabots , Manschetten und ähnliche Putzwaren für Ober - und Unterkleidung für Frauen und Mädchen , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 20 ) *

61.09 * Korsette , Hüftgürtel , Mieder , Büstenhalter , Hosenträger , Strumpfhalter , Strumpfbänder , Sockenhalter und ähnliche Waren , aus Spinnstoffen , auch gewirkt , auch gummielastisch * * Herstellen aus Garnen ( 20 ) ( 21 ) *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

61.10 * Handschuhe , Strümpfe , Socken und Söckehen , nicht gewirkt * * Herstellen aus Garnen ( 23 ) ( 24 ) *

61.11 * Anderes fertiggestelltes Bekleidungszubehör , z . B . Schweißblätter , Schulterpolstel und andere Polster für Schneiderarbeiten , Gürtel , Muffe , Schutzärmel * * Herstellen aus Garnen ( 23 ) ( 24 ) *

62.01 * Decken * * Herstellen aus rohen Garnen der Kapitel 50 bis 56 ( 24 ) ( 25 ) *

ex 62.02 * Bettwäsche , Tischwäsche , Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche ; Vorhänge , Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung , nicht bestickt * * Herstellen aus rohen Einfachgarnen ( 24 ) ( 25 ) *

ex 62.02 * Bettwäsche , Tischwäsche , Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche ; Vorhänge , Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

62.03 * Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen , Spinnmasse oder Naturfasern , aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen ( 24 ) ( 25 ) *

62.04 * Planen , Segel , Markisen , Zelte und Zeltlagerausrüstungen * * Herstellen aus rohen Einfachgarnen ( 24 ) ( 25 ) *

62.05 * Andere konfektionierte Waren aus Geweben , einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

64.01 * Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff * Herstellen aus Schuhteilen aus Stoffen aller Art , ausgenommen Metall , in Form von Zusammensetzungen , bestehend aus Schuhoberteilen , die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen ( ausgenommen Laufsohle ) verbunden sind * *

64.02 * Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder ; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff ( ausgenommen Schuhe der Tarifnummer 64.01 ) * Herstellen aus Schuhteilen aus Stoffen aller Art , ausgenommen Metall , in Form von Zusammensetzungen , bestehend aus Schuhoberteilen die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen ( ausgenommen Laufsohle ) verbunden sind * *

64.03 * Schuhe aus Holz , Schuhe mit Laufsohlen aus Holz oder Kork Herstellen aus Schuhteilen aus Stoffen aller Art , ausgenommen Metall , in Form von Zusammensetzungen , bestehend aus Schuhoberteilen , die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen ( ausgenommen Laufsohle ) verbunden sind * *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

64.04 * Schuhe mit Laufsohlen aus anderen Stoffen ( z . B . Schnüre , Pappe , Gewebe , Filz , Geflecht ) * Herstellen aus Schuhteilen aus Stoffen aller Art , ausgenommen Metall , in Form von Zusammensetzungen , bestehend aus Schuhoberteilen , die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen ( ausgenommen Laufsohle ) verbunden sind * *

65.03 * Hüte und andere Kopfbedeckungen , aus Filz , aus Hutstumpen oder Hutplatten der Tarifnummer 65.01 hergestellt , ausgestattet oder nicht ausgestattet * * Herstellen aus Spinnfasern *

65.05 * Hüte und andere Kopfbedeckungen ( einschließlich Haarnetze ) , gewirkt oder aus Stücken ( ausgenommen Streifen ) von Geweben , Gewirken , Spitzen , Filz oder anderen Spinnstoffwaren hergestellt , ausgestattet oder nicht ausgestattet * * Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern *

66.01 * Regenschirme und Sonnenschirme , einschließlich Stockschirme , Schirmzelte und dergleichen * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 70.07 * Gegossenes oder gewalztes Flachglas und " Tafelglas " ( auch geschliffen oder poliert ) , anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen oder anders bearbeitet ( z . B . mit abgeschrägten Rändern , graviert ) ; Isolierflachglas aus mehreren Schichten * Herstellen aus gegossenem , gewalztem oder gezogenem Glas der Tarifnummern 70.04 bis 70.06 * *

70.08 * Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas ( Verbundglas ) , auch fassoniert * Herstellen aus gegossenem , gezogenem oder gewalztem Glas der Tarifnummern 70.04 bis 70.06 * *

70.09 * Spiegel aus Glas , auch gerahmt , einschließlich Rückspiegel * Herstellen aus gegossenem , gezogenem oder gewalztem Glas der Tarifnummern 70.04 bis 70.06 * *

71.15 * Waren aus echten Perlen , Edelsteinen , Schmucksteinen , synthetischen oder rekonstituierten Steinen * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 26 ) *

73.07 * Vorblöcke ( Blooms ) , Knüppel , Brammen und Platinen , aus Stahl ; Stahl , nur vorgeschmiedet oder gehämmert ( Schmiedehalbzeug ) * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 73.06 * *

73.08 * Warmbreitband aus Stahl , in Rollen * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 73.07 * *

73.09 * Breitflachstahl * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 73.07 oder 73.08 * *

73.10 * Stabstahl , warm gewalzt , warm stranggepresst oder geschmiedet ( einschließlich Walzdraht ) ; Stabstahl , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 73.07 * *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

73.11 * Profile aus Stahl , warm gewalzt , warm stranggepresst , geschmiedet , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Spundwandstahl , auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 73.07 bis 73.10 , 73.12 oder 73.13 * *

73.12 * Bandstahl , warm oder kalt gewalzt * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 73.07 bis 73.09 oder 73.13 * *

73.13 * Bleche aus Stahl , warm oder kalt gewalzt * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 73.07 bis 73.09 * *

73.14 * Draht aus Stahl , auch überzogen , ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 73.10 * *

73.16 * Oberbaumaterial für Bahnen , aus Eisen oder Stahl ; Schienen , Leitschienen , Weichenzungen , Herzstücke , Kreuzungen , Weichen , Zungenverbindungsstangen , Zahnstangen , Bahnschwellen , Laschen , Schienenstühle und Winkel , Unterlagsplatten , Klemmplatten , Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das Verlegen , Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 73.06 *

73.18 * Rohre ( einschließlich Rohrluppen ) aus Stahl , ausgenommen Waren der Tarifnummer 73.19 * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummern 73.06 , 73.07 oder der Tarifnummer 73.15 in den in den Tarifnummern 73.06 und 73.07 aufgeführten Formen *

74.03 * Stäbe , Profile und Draht , aus Kupfer , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 27 ) *

74.04 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Kupfer , mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 27 ) *

74.05 * Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Kupfer ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einer Dicke ( ohne Unterlage ) von 0,15 mm oder weniger * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 27 ) *

74.06 * Pulver und Flitter , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 27 ) *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

74.07 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) und Hohlstangen , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 28 ) *

74.08 * Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstükke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 28 ) *

74.09 * Sammelbehälter , Fässer , Bottiche und ähnliche Behälter , für Stoffe aller Art ( ausgenommen verdichtete oder verfluessigte Gase ) , aus Kupfer , mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l , ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung , auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 28 ) *

74.10 * Kabel , Seile , Litzen und ähnliche Waren , aus Kupferdraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 28 ) *

74.11 * Gewebe ( einschließlich endlose Gewebe ) , Gitter und Geflechte , aus Kupferdraht * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 28 ) *

74.12 * Streckblech aus Kupfer ( durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt ) * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 28 ) *

74.13 * Ketten jeder Grösse , Teile davon , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 28 ) *

74.14 * Stifte , Nägel , zugespitzte Krampen , Haken und Reißnägel , aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl mit Kupferkopf * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 28 ) *

74.15 * Bolzen und Muttern ( auch mit Gewinde ) , Schrauben , Ringschrauben und Schraubhaken , Niete , Splinte , Keile und ähnliche Waren der Schrauben - und Nietenindustrie , aus Kupfer ; Unterlegscheiben ( auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben ) aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 28 ) *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

74.16 * Federn aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 29 ) *

74.17 * Nichtelektrische Koch - und Heizgeräte , wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden , Teile davon , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 29 ) *

74.18 * Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 29 ) *

74.19 * Andere Waren aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 29 ) *

75.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Nikkel , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 29 ) *

75.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , von beliebiger Dicke , aus Nickel ; Pulver , Flitter , aus Nickel * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 29 ) *

75.04 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Nickel * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 29 ) *

75.05 * Anoden zum Vernickeln , auch elektrolytisch hergestellt , roh oder bearbeitet * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 29 ) *

75.06 * Andere Waren aus Nickel * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 29 ) *

76.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Aluminium , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Aluminium , mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.04 * Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Aluminium ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einer Dicke ( ohne Unterlage ) von 0,20 mm oder weniger * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

76.05 * Pulver und Flitter , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.06 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) und Hohlstangen , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.07 * Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstükke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.08 * Konstruktionen sowie Teile von Konstruktionen ( z . B . Schuppen , Brücken und Brückenteile , Türme , Masten , Pfeiler , Säulen , Gerüste , Bedachungen , Tür - und Fensterrahmen , Geländer ) , aus Aluminium ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche , Stäbe , Profile , Rohre usw . , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.09 * Sammelbehälter , Fässer , Bottiche und ähnliche Behälter , für Stoffe aller Art ( ausgenommen verdichtete oder verfluessigte Gase ) , aus Aluminium , mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l , ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung , auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.10 * Fässer , Trommeln , Kannen , Dosen und ähnliche Behälter zu Transport - oder Verpackungszwecken , aus Aluminium , einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.11 * Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verfluessigte Gase * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.12 * Kabel , Seile , Litzen und ähnliche Waren , aus Aluminiumdraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.13 * Gewebe , Gitter und Geflechte , aus Aluminiumdraht * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.14 * Streckblech aus Aluminium ( durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt ) * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

76.15 * Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.16 * Andere Waren aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

77.02 * Stäbe ( Stangen ) , Profile , Draht , Bleche , Tafeln , Bänder , Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Pulver , Flitter , aus Magnesium ; Drehspäne , nach Grösse sortiert , aus Magnesium * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

77.03 * Andere Waren aus Magnesium * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

78.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Blei , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

78.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Blei , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1,7 kg * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

78.04 * Folien und dünne Bänder , aus Blei ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einem Quadratmetergewicht ( ohne Unterlage ) von 1,7 kg oder weniger ; Pulver und Flitter , aus Blei * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

78.05 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , S-förmig gebogene Rohre für Geruchverschlüsse , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Blei * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

78.06 * Andere Waren aus Blei * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

79.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Zink , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

79.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Zink , in beliebiger Dicke ; Pulver und Flitter , aus Zink * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

79.04 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Zink * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

79.05 * Dachrinnen , Firstbleche , Dachfenster und andere geformte Waren zu Bauzwecken , aus Zink * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

79.06 * Andere Waren aus Zink * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

80.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Zinn , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

80.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Zinn , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 kg * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

80.04 * Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Zinn ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einem Quadratmetergewicht ( ohne Unterlage ) von 1 kg oder weniger ; Pulver und Flitter , aus Zinn * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

80.05 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Zinn * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

82.05 * Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und mechanischem oder nichtmechanischem Handwerkszeug ( z . B . zum Treiben , Stanzen , Gewindeschneiden , Gewindebohren , Bohren , Fräsen , Ausweiten , Schneiden , Drehen , Schrauben ) , einschließlich Zieheisen , Preßmatrizen zum Warmstrangpressen von Metallen , Gesteinsbohrer und Tiefbohrwerkzeuge * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 30 ) *

82.06 * Messer und Schneidklingen , für Maschinen oder mechanische Geräte * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 30 ) *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

ex Kapitel 84 * Kessel , Maschinen , Apparate und mechanische Geräte , ausgenommen Maschinen , Apparate , Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung , mit elektrischer oder anderer Ausrüstung ( Tarifnummer 84.15 ) und Nähmaschinen , einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen ( Tarifnummer ex 84.41 ) * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 31 ) *

84.15 * Maschinen , Apparate , Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung , mit elektrischer oder anderer Ausrüstung * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 32 ) Ursprungserzeugnisse sind *

ex 84.41 * Nähmaschinen ( z . B . zum Nähen von Spinnstoffwaren , Leder oder Schuhen ) einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern *

* * * - dem Wert nach mindestens 50 % der zur Montage des Kopfes ( ohne Motor ) verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 32 ) Ursprungserzeugnisse sind und *

* * * - der Mechanismus für die Oberfadenzuführung , der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zickzackstich Ursprungserzeugnisse sind *

ex Kapitel 85 * Elektrische Maschinen , Apparate und Geräte sowie andere elektrotechnische Waren , ausgenommen solche der Tarifnummern 85.14 und 85.15 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

85.14 * Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu ; Lautsprecher ; Tonfrequenzverstärker * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern *

* * * - dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 32 ) Ursprungserzeugnisse sind und *

* * * - der Wert der Transistoren , die keine Ursprungserzeugnisse sind , 3 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 33 ) *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

85.15 * Sende - und Empfangsgeräte für den Funksprech - oder Funktelegraphieverkehr ; Sende - und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen ( einschließlich der mit Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger ) sowie Fernsehkameras ; Geräte für Funknavigation , Funkmessung oder Funkfernsteuerung * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern *

* * * - dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 34 ) Ursprungserzeugnisse sind und *

* * * - der Wert der Transistoren , die keine Ursprungserzeugnisse sind , 3 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 35 ) *

Kapitel 86 * Schienenfahrzeuge ; ortsfestes Gleismaterial ; nichtelektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex Kapitel 87 * Zugmaschinen , Kraftwagen , Krafträder , Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge , ausgenommen Waren der Tarifnummer 87.09 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

87.09 * Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor , auch mit Beiwagen ; Beiwagen für Krafträder oder Fahrräder aller Art * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 34 ) Ursprungserzeugnisse sind *

ex Kapitel 90 * Optische , photographische und kinematographische Instrumente , Apparate und Geräte ; Meß - , Prüf - und Präzisions-Instrumente , -Apparate und -Geräte ; medizinische und chirurgische Instrumente , Apparate und Geräte ; ausgenommen Waren der Tarifnummern 90.05 , 90.07 , 90.08 , 90.12 und 90.26 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

90.05 * Ferngläser und Fernrohre , mit oder ohne Prismen * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 34 ) Ursprungserzeugnisse sind *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

90.07 * Photographische Apparate ; Blitzlichtgeräte zu photographischen Zwecken * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 36 ) Ursprungserzeugnisse sind *

90.08 * Kinematographische Apparate ( Bildaufnahme - und Tonaufnahmeapparate , auch kombiniert ; Vorführapparate mit oder ohne Tonwiedergabe ) * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 36 ) Ursprungserzeugnisse sind *

90.12 * Optische Mikroskope , auch für Mikrophotographie , Mikrokinematographie oder Mikroprojektion * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 36 ) Ursprungserzeugnisse sind *

90.26 * Gas - , Flüssigkeits - und Elektrizitätszähler , für Verbrauch oder Produktion , einschließlich Prüf - oder Eichzähler * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 36 ) Ursprungserzeugnisse sind *

ex Kapitel 91 * Uhrmacherwaren , ausgenommen solche der Tarifnummern 91.04 und 91.08 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

91.04 * Andere Uhren * * Be - oder Verarbeitung o er Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 36 ) Ursprungserzeugnisse sind *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

91.08 * Andere Uhrwerke , gangfertig * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Weit 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 37 ) Ursprungserzeugnisse sind *

ex Kapitel 92 * Musikinstrumente ; Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräte ; magnetisch arbeitende Bild - und Tonaufzeichnungs - und -wiedergabegeräte für das Fernsehen ; Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte ; ausgenommen Waren der Tarifnummer 92.11 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

92.11 * Schallplattenwiedergabegeräte , Diktiergeräte und andere Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräte , einschließlich Platten - , Band - und Drahtspieler , mit oder ohne Tonabnehmer ; magnetisch arbeitende Bild - und Tonaufzeichnungs - und -wiedergabegeräte für das Fernsehen * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern *

* * * - dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 37 ) Ursprungserzeugnisse sind und *

* * * - der Wert der verwendeten Transistoren , die keine Ursprungserzeugnisse sind , 3 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 38 ) *

Kapitel 93 * Waffen und Munition * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

96.02 * Bürstenwaren und Pinsel ( Bürsten , Schrubber , Pinsel und dergleichen ) , einschließlich Bürsten , die Maschinenteile sind ; Roller zum Anstreichen , Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

97.03 * Anderes Spielzeug ; Modelle zum Spielen * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

98.01 * Knöpfe , Druckknöpfe , Manschettenknöpfe und dergleichen ( einschließlich Knopf-Rohlinge , Knopfformen und Knopfteile ) * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

98.08 * Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder , auch auf Spulen ; Stempelkissen , auch getränkt , auch mit Schachteln * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 98.15 * Isolierflaschen und andere Isolier-(Vakuum -) Behälter * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnummer 70.12 *

( 1 ) Diese Bestimmung gilt nicht , wenn es sich um Mais der Art " zea indurata " handelt .

( 2 ) Diese Bestimmung gilt nicht , wenn es sich um Saft von Ananas , Limonen und Limetten und von Pampelmusen handelt .

( 3 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben .

( 4 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben .

( 5 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben .

( 6 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen gewonnen werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben .

( 7 ) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgarn eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarnes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnsstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht übersteigt .

( 8 ) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgarn eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarnes verwendeten Spinnstoffe eingereiht wurde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht übersteigt .

( 9 ) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgewebe eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnummern ex 51.01 und ex 58.07 ;

- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

( 10 ) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgarn eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarnes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

( 11 ) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgewebe eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

- 20 % für Polyurathanfaden mit Zwischenstucken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnummern ex 51.01 und ex 58.07 ;

- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

( 12 ) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgarn eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarnes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

( 13 ) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgewebe eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnummern ex 51.01 und ex 58.07 ;

- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dunnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

( 14 ) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgewebe eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnummern ex 51.01 und ex 58.07 ;

- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Künststoff geklebt ist *

( 15 ) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischerzeugnis eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils eine Ware aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnummern ex 51.01 und ex 58.07 ;

- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

( 16 ) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischerzeugnis eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils eine Ware aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischerzeugnisses verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstöffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstöffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnummern ex 51.01 und ex 58.07 ;

- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

( 17 ) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischerzeugnis eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils eine Ware aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischerzeugnisses verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnummern ex 51.01 und ex 58.07 ;

- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

( 18 ) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischerzeugnis eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils eine Ware aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischerzeugnisses verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnummern ex 51.01 und ex 58.07 ;

- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

( 19 ) Die verwendeten Garnituren und Zubehör ( ausgenommen Futter und Einlagestoffe ) , die die Tarifnummer wechseln , nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigenschaft eines Ursprungserzeugnisses , wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

( 20 ) Die verwendeten Garnituren und Zubehör ( ausgenommen Futter und Einlagestoffe ) , die die Tarifnummer wechseln , nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigenschaft eines Ursprungserzeugnisses , wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

( 21 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B hergestellt werden .

( 22 ) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

( 23 ) Die verwendeten Garnituren und Zubehör ( ausgenommen Futter und Einlagestoffe ) , die die Tarifnummer wechseln , nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigenschaft eines Ursprungserzeugnisses , wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

( 24 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B hergestellt werden .

( 25 ) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

( 26 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben .

( 27 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben .

( 28 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben .

( 29 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben .

( 30 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben .

( 31 ) Bis zum 31 . Dezember 1977 finden diese Sonderbestimmungen keine Anwendung auf Brennstoffelemente der Tarifnummer 84.59 .

( 32 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Erzeugnisse und Teile ist folgendes zugrunde zu legen :

a ) für die Erzeugnisse und Teile , die Ursprungserzeugnisse sind , der erste Preis , der für diese Erzeugnisse im Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgefuhrt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre ;

b ) für andere Erzeugnisse und Teile Artikel 6 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung

- des Wertes der eingeführten Erzeugnisse ,

- des Wertes der Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs .

( 33 ) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 % .

( 34 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Erzeugnisse und Teile ist folgendes zugrunde zu legen :

a ) für die Erzeugnisse und Teile , die Ursprungserzeugnisse sind , der erste Preis , der für diese Erzeugnisse im Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgefuhrt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre ;

b ) für andere Erzeugnisse und Teile Artikel 6 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung

- des Wertes der eingeführten Erzeugnisse ,

- des Wertes der Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs .

( 35 ) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 % .

( 36 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Erzeugnisse und Teile ist folgendes zugrunde zu legen :

a ) für die Erzeugnisse und Teile , die Ursprungserzeugnisse sind , der erste Preis , der für diese Erzeugnisse in Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgefuhrt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre ;

b ) für andere Erzeugnisse und Teile Artikel 6 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung

- des Wertes der eingeführten Erzeugnisse ,

- des Wertes der Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs .

( 37 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Erzeugnisse und Teile ist folgendes zugrunde zu legen :

a ) für die Erzeugnisse und Teile , die Ursprungserzeugnisse sind , der erste Preis , der für diese Erzeugnisse im Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgefuhrt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre ;

b ) für andere Erzeugnisse und Teile Artikel 6 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung

- des Wertes der eingeführten Erzeugnisse ,

- des Wertes der Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs .

( 38 ) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 % .

ANHANG III

LISTE B

Liste der Be - und Verarbeitungsvorgänge , die keinen Wechsel der Tarifnummer zur Folge haben , den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * *

* * Durch Einbau von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind , in Kessel , Maschinen , Apparate , Geräte usw . der Kapitel 84 bis 92 sowie in Kessel und Heizkörper der Tarifnummer 73.37 verlieren diese Erzeugnisse nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen , sofern der Wert der Erzeugnisse und Teile 5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 25.09 * Farberden , gebrannt oder gepulvert * Brechen und Brennen oder Mahlen von Farberden *

ex 25.15 * Marmor , durch Sägen lediglich zerteilt , mit einer Dicke von 25 cm oder weniger * Sägen zu Platten oder Teilen , Polieren , oberflächliches Schleifen und Reinigen von Marmor , roh , roh behauen , durch Sägen lediglich zerteilt , mit einer Dicke von mehr als 25 cm *

ex 25.16 * Granit , Porphyr , Basalt , Sandstein und andere Werksteine , durch Sägen lediglich zerteilt , mit einer Dicke von 25 cm oder weniger * Sägen von Granit , Porphyr , Basalt , Sandstein und anderen Werksteinen , roh , roh behauen , durch Sägen lediglich zerteilt , mit einer Dicke von mehr als 25 cm *

ex 25.18 * Dolomit , gebrannt ; Dolomitstampfmasse * Brennen von Rohdolomit *

Kapitel 28 bis 37 * Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien * Be - oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung von Erzeugnissen , die nicht Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 20 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex Kapitel 38 * Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie , ausgenommen raffiniertes Tallöl * Be - oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung von Erzeugnissen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 20 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 38.05 * Tallöl , raffiniert * Raffinieren von rohem Tallöl *

Kapitel 39 * Kunststoffe , Zellulose-Äther und -Ester und Waren daraus * Be - oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung von Erzeugnissen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 20 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 40.01 * Sohlenkrepp in Platten aus Kautschuk * Walzen von " crepe sheets " aus Naturkautschuk *

ex 40.07 * Fäden und Kordeln aus Kautschuk , mit Spinnstofferzeugnissen überzogen * Herstellen aus nichtüberzogenen Fäden und Kordeln aus Kautschuk *

ex 41.01 * Enthaarte Felle von Schafen und Lämmern * Enthaaren von Schaf - und Lammfell *

ex 41.02 * Rind - und Kalbleder ( einschließlich Büffelleder ) , Roßleder und Leder von anderen Einhufern , ausgenommen Leder der Tarifnummern 41.06 bis 41.08 , nachgegerbt * Nachgerben von nur gegerbtem Rind - und Kalbleder ( einschließlich Büffelleder ) , Roßleder und Leder von anderen Einhufern *

Liste B ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * *

ex 41.03 * Schaf - und Lammleder , ausgenommen Leder der Tarifnummern 41.06 bis 41.08 , nachgegerbt * Nachgerben von nur gegerbtem Schaf - und Lammleder *

ex 41.04 * Ziegen - und Zickelleder , ausgenommen Leder der Tarifnummern 41.06 bis 41.08 , nachgegerbt * Nachgerben von nur gegerbtem Ziegen - und Zikkelleder *

ex 41.05 * Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren , ausgenommen Leder der Tarifnummern 41.06 bis 41.08 , nachgegerbt * Nachgerben von nur gegerbtem Leder anderer Tiere *

ex 43.02 * Pelzfelle , zusammengesetzt * Bleichen , Färben , Zurichten , Zuschneiden und Zusammensetzen von gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen *

ex 50.09 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 50.10 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 51.04 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 53.11 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 53.12 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 53.13 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 54.05 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 55.07 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 55.08 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 55.09 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 56.07 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 68.03 * Waren aus Natur - oder Preßschiefer * Herstellen von Waren aus bearbeitetem Schiefer *

ex 68.13 * Asbestwaren ; Waren aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat * Herstellen von Waren aus bearbeitetem Asbest und aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat *

ex 68.15 * Glimmerwaren , einschließlich Glimmer auf Papier oder Geweben * Herstellen von Waren aus bearbeitetem Glimmer *

ex 70.10 * Flaschen und Flakons , geschliffen * Schleifen von Flaschen und Flakons , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 70.13 * Glaswaren zur Verwendung bei Tisch , in der Küche , bei der Toilette , im Büro , zum Ausschmükken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken , ausgenommen Waren der Tarifnummer 70.19 , geschliffen * Schleifen von Glaswaren , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 70.20 * Waren aus Glasfasern * Herstellen aus rohen Glasfasern *

ex 71.02 * Edelsteine und Schmucksteine , geschliffen oder anders bearbeitet , weder gefasst noch montiert , auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht , jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind * Herstellen aus Edelsteinen oder Schmucksteinen , roh *

ex 71.03 * Synthetische oder rekonstituierte Steine , geschliffen oder anders bearbeitet , weder gefasst noch montiert , auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht , jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind * Herstellen aus synthetischen oder rekonstituierten Steinen , roh *

ex 71.05 * Silber und Silberlegierungen , als Halbze * auch vergoldet oder platiniert * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerbleinern von Silber und Silberlegierungen , unbearbeitet *

Liste B ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * *

ex 71.05 * Silber und Silberlegierungen , unbearbeitet , auch vergoldet oder platiniert * Legieren oder elektrolytisches Trennen von Silber und Silberlegierungen , unbearbeitet *

ex 71.06 * Silberplattierungen als Halbzeug * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Silberplattierungen , unbearbeitet *

ex 71.07 * Gold und Goldlegierungen , als Halbzeug , auch platiniert * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Gold und Goldlegierungen , auch platiniert , unbearbeitet *

ex 71.07 * Gold und Goldlegierungen , unbearbeitet , auch platiniert * Legieren und elektrolytisches Trennen von Gold und Goldlegierungen , unbearbeitet *

ex 71.08 * Goldplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Silber ) , als Halbzeug * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Goldplatierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Silber ) , unbearbeitet *

ex 71.09 * Platin und Platinbeimetalle , als Halbzeug * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Platin und Platinbeimetallen , unbearbeitet *

ex 71.09 * Platin und Platinbeimetalle und ihre Legierungen , unbearbeitet * Legieren und elektrolytisches Trennen von Platin und Platinbeimetallen und ihren Legierungen , unbearbeitet *

ex 71.10 * Platin - oder Platinbeimetallplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen ) , als Halbzeug * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Platin - oder Platinbeimetallplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen ) , unbearbeitet *

ex 73.15 * Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl * *

* - in den in den Tarifnummern 73.07 bis 73.13 angeführten Formen * Herstellen aus Erzeugnissen in den in der Tarifnummer 73.06 angeführten Formen *

* - in den in der Tarifnummer 73.14 angeführten Formen * Herstellen aus Erzeugnissen in den in den Tarifnummern 73.06 und 73.07 angeführten Formen *

ex 74.01 * Kupfer zum Raffinieren ( Blisterkupfer und anderes ) * Konvertern von Kupfermatte *

ex 74.01 * Raffiniertes Kupfer * Thermische oder elektrolytische Raffination von Kupfer zum Raffinieren ( Blisterkupfer und anderes ) , von Bearbeitungsabfällen und von Schrott aus Kupfer *

ex 74.01 * Kupferlegierungen * Schmelzen und thermische Behandlung von raffiniertem Kupfer , Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Kupfer *

ex 75.01 * Rohnickel ( ausgenommen Anoden der Tarifnummer 75.05 ) * Raffinieren von Nickelmatte , Nickelspeise und anderen Zwischenerzeugnissen der Nickelherstellung durch Elektrolyse , durch Schmelzen oder auf chemischem Wege *

ex 77.04 * Beryllium ( Glucinium ) , verarbeitet * Walzen , Ziehen , Drahtziehen und Zerkleinern von Rohberyllium , dessen Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 81.01 * Wolfram , verarbeitet * Herstellen aus Rohwolfram , dessen Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 81.02 * Molybdän , verarbeitet * Herstellen aus Rohmolybdän , dessen Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 81.03 * Tantal , verarbeitet * Herstellen aus Rohtantal , dessen Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste B ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * *

ex 81.04 * Andere unedle Metalle , verarbeitet * Herstellen aus anderen unedlen Rohmetallen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

84.06 * Kolbenverbrennungsmotoren * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 84.08 * Andere Motoren und Kraftmaschinen , ausgenommen Turbostrahltriebwerke und Gasturbinen * Be - oder Verarbeitung unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 1 ) Ursprungserzeugnisse sind *

84.16 * Kalander und Walzwerke , ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen ; Walzen für diese Maschinen * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 25 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 84.17 * Apparate und Vorrichtungen , auch elektrisch beheizt , zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge , für die Holz - , Papierhalbstoff - , Papier - und Pappindustrie * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 25 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

84.31 * Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zellulosebrei oder Papierhalbstoff oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 25 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

84.33 * Andere Maschinen und Apparate zum Be - oder Verarbeiten von Papierhalbstoff , Papier oder Pappe , einschließlich Schneidemaschinen aller Art * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 25 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 84.41 * Nähmaschinen ( z . B . zum Nähen von Spinnstoffwaren , Leder oder Schuhen ) , einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern *

* * - dem Werte nach mindestens 50 % der zur Montage des Kopfes ( ohne Motor ) verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 1 ) Ursprungserzeugnisse sind und *

* * - der Mechanismus für die Oberfadenführung , der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind *

87.06 * Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnummern 87.01 bis 87.03 * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 15 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 95.01 * Waren aus Schildpatt * Herstellen aus bearbeitetem Schildpatt *

ex 95.02 * Waren aus Perlmutter * Herstellen aus bearbeitetem Perlmutter *

Liste B ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * *

ex 95.03 * Waren aus Elfenbein * Herstellen aus bearbeitetem Elfenbein *

ex 95.04 * Waren aus Bein * Herstellen aus bearbeitetem Bein *

ex 95.05 * Waren aus Horn , Geweihen , Korallen , auch wiedergewonnenen , und anderen tierischen Schnitzstoffen * Herstellen aus Horn , Geweihen , Korallen , auch wiedergewonnenen , und anderen tierischen Schnitzstoffen , bearbeitet *

ex 95.06 * Waren aus pflanzlichen Schnitzstoffen ( z . B . Steinnüsse , andere Nüsse , harte Samen ) * Herstellen aus pflanzlichen Schnitzstoffen ( z . B . Steinnüsse , andere Nüsse , harte Samen ) , bearbeitet *

ex 95.07 * Waren aus Meerschaum , Bernstein , auch wiedergewonnenen , Jett und jettähnlichen mineralischen Schnitz - und Formstoffen * Herstellen aus Meerschaum , Bernstein , auch wiedergewonnenen , Jett und jettähnlichen mineralischen Schnitz - und Formstoffen , bearbeitet *

ex 98.11 * Tabakpfeifen , einschließlich Pfeifenköpfe * Herstellen aus Pfeifenrohformen *

( 1 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Teile ist folgendes zugrunde zu legen :

a ) für die Teile , die Ursprungserzeugnisse sind , der erste Preis , der für diese Erzeugnisse im Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre ;

b ) für andere Teile Artikel 6 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung

- des Wertes der eingeführten Erzeugnisse ,

- des Wertes der Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs .

ANHANG IV

LISTE C

Liste der Waren , auf die dieses Protokoll keine Anwendung findet

Nummer des Zolltarifs * Warenbezeichnung *

ex 27.07 * Ähnliche aromatische Öle im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27 , bei deren Destillation mehr als 65 Raumhundertteile bis 250 * C übergehen ( einschließlich Benzin-Benzol-Gemische ) , zur Verwendung als Kraft - oder Heizstoffe *

27.09 bis 27.16 * Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse ; bituminöse Stoffe ; Wachs aus Mineralien *

ex 29.01 * Kohlenwasserstoffe : *

* - azyklische *

* - alizyklische , ausgenommen Cycloterpene , ausgenommen Azulene *

* - Benzol , Toluol , Xylole *

* zur Verwendung als Kraft - oder Heizstoffe *

ex 34.03 * Zubereitete Schmiermittel , ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr , Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend *

ex 34.04 * Wachse aus Paraffin , aus Erdölwachsen oder aus bituminösen Mineralien , aus paraffinischen Rückständen *

ex 38.14 * Zubereitete Additive für Schmierstoffe *

ANHANG V

ABKOMMEN EWG - NORWEGEN

A.N.1 Nr.A.000.000

Certificat de circulation des marchandises

Warenverkehrsbescheinigung

Certificato per la circolazione delle merci

Certificaat inzake göderenverkeer

Movement certificate

Varecertifikat

Varesertifikat

Bestimmungsland ( 1 )

Ausführer/Exporteur ( Name , vollständige Anschrift , Staat )

Empfänger ( Name , vollständige Anschrift , Staat ) ( Ausfuellung freigestellt )

Beförderungsmittel beim Abgang ( Art , Nummer bzw . Name ) ( Ausfuellung freigestellt )

Vorgesehener Beförderungsweg ( Ausfuellung freigestellt )

Für amtliche Vermerke

Laufende Nummer * Packstücke ( 2 ) * Warenbezeichnung * Rohgewicht ( kg ) oder andere Masse ( hl , cbm usw . ) * Nummer und Datum der Rechnungen ( Ausfuellung freigestellt ) *

* Zeichen und Nummern * Anzahl und Art * * * *

Gesamtzahl der Packstücke ... ( in Buchstaben )

Gesamtmenge ... ( in Buchstaben )

Bemerkungen

SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt :

Ausfuhrpapier ( 3 )

Art/Muster ... Nr . ...

Ausstellender Staat : ...

Zollbehörde : ...

... ( Unterschrift )

den ...

Stempel der Zollbehörde ...

ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS

Ich , der Unterzeichner , erkläre , daß bei diesen Waren in ... ( 4 ) die Voraussetzungen vorliegen , die erfuellt sein müssen , um vorliegende Bescheinigung zu erlangen ( 5 )

... , den ... 19 ...

... ( Unterschrift )

Sendung vom ... ( Ausfuellung freigestellt ) Nr . ...

ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG

Der unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit .

... , den ... 19 ...

Stempel der Zollbehörde ...

... ( Unterschrift des Zollbeamten )

ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

Die Nachprüfung hat ergeben , daß diese Warenverkehrsbescheinigung

1 . von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und die darin enthaltenen Angaben richtig sind ( 1 ) ;

2 . nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht ( siehe beigefügte Bemerkungen ) ( 6 ) .

... , den ... 19 ...

Stempel der Zollbehörde ...

... ( Unterschrift des Zollbeamten )

( 1 ) Anzugeben ist " Europäische Wirtschaftsgemeinschaft " oder " Norwegen " (*) .

( 2 ) Für lose geschüttete Waren ist je nach Fall der Name des Schiffes , die Waggon - oder Kraftwagennummer anzugeben .

( 3 ) Nur auszufuellen , wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats erforderlich .

( 4 ) Anzugeben ist " Norwegen " oder , wenn die Bescheinigung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beantragt wird , " der Gemeinschaft " .

( 5 ) Siehe Anmerkungen auf der Rückseite .

( 6 ) Nichtzutreffendes streichen .

(*) Bei den in Norwegen gedruckten Formblättern ist diese Anmerkung wie folgt zu ergänzen : " oder Finnland , Island , Österreich , Portugal , Schweden oder die Schweiz " .

I . Waren , für die eine Warenverkehrsbescheinigung A.N.1 ausgestellt werden kann

Die Bestimmungen dieses Teils der Anmerkungen werden von jeder der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Protokolls geändert .

II . Anwendungsbereich der Warenverkehrsbescheinigung A.N.1

Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen Norwegens oder der Gemeinschaft die eine einzige Sendung bilden , kann unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft , Norwegeis , Finnlands , Islands , Österreichs , Portugals , Schwedens oder der Schweiz , gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten erfolgen , wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchführ - oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben , dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent - und verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben .

III . Regeln , die bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.N.1 zu beachten sind

1 . Die Warenverkehrsbescheinigung A.N.1 wird in einer der Sprachen ausgefullt , in denen das Abkommen verfasst ist , und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen .

2 . Bei handschriftlicher Ausfullung der Warenverkehrsbescheinigung A.N.1 sind Tinte oder Kugelschreiber und Druckschrift zu verwenden . Radierungen oder Übermalungen sind unzulassig . Änderungen sind so vorzunehmen , daß die irrtumlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefugt werden . Jede so vorgenommene Anderung muß von demjenigen , der die Bescheinigung ausgefullt hat , gebilligt und von der Zollbehörde bestatigt werden .

3 . Jeder Warenposten , der in der Warenverkehrsbescheinigung A.N.1 angeführt ist , muß mit einer laufenden Nummer versehen sein . Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen . Leerfelder sind durch Streichung unbrauchbar zu machen .

4 . Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen , daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist .

5 . Der Ausfuhrer oder Frachtführer kann in dem Teil der Bescheinigung , der für die Erklärung des Ausführers bestimmt ist , einen Hinweis auf das Frachtpapier anbringen . Es wird dem Ausführer oder dem Frachtführer empfohlen , in den für die Ware ausgestellten Beförderungspapieren die Seriennummer der Warenverkehrsbescheinigung A.N.1 zu vermerken .

IV . Bedeutung der Warenverkehrsbescheinigung A.N.1

Die ordnungsgemäß verwendete Warenverkehrsbescheinigung A.N.1 eröffnet den in ihr beschriebenen Waren im Einfuhrstaat die Vergünstigungen des Abkommens .

Die Zollbehörden des Einfuhrstaats können , wenn sie es für erforderlich halten , die Vorlage weiterer Nachweise verlangen , insbesondere der Frachtpapiere , die die Ware begleitet haben .

V . Frist für die Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung A.N.1

Die Warenverkehrsbescheinigung A.N.1 muß innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach ihrer Ausstellung der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden , bei der die Waren gestellt werden .

VI . Strafen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet , der eine Urkunde mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt , um eine Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten , auf Grund deren eine Ware unter die Vorzugsbehandlung fallen kann .

ABKOMMEN EWG - NORWEGEN

A.N.1 Nr.A.000.000

Certificat de circulation des marchandises

Warenverkehrsbescheinigung

Certificato per la circolazione delle merci

Certificaat inzake göderenverkeer

Movement certificate

Varecertifikat

Varesertifikat

Bestimmungsland ( 1 )

Ausführer/Exporteur ( Name , vollständige Anschrift , Staat )

Empfänger ( Name , vollständige Anschrift , Staat ) ( Ausfuellung freigestellt )

Beförderungsmittel beim Abgang ( Art , Nummer bzw . Name ) ( Ausfuellung freigestellt )

Vorgesehener Beförderungsweg ( Ausfuellung freigestellt )

Für amtliche Vermerke

Laufende Nummer * Packstücke ( 2 ) * Warenbezeichnung * Rohgewicht ( kg ) oder andere Masse ( hl , cbm usw . ) * Nummer und Datum der Rechnung ( Ausfuellung freigestellt ) *

* Zeichen und Nummern * Anzahl und Art * * * *

Gesamtzahl der Packstücke ... ( in Buchstaben )

Gesamtmenge ... ( in Buchstaben )

Bemerkungen

( 1 ) Anzugeben ist " Europäische Wirtschaftsgemeinschaft " oder " Norwegen " (*) .

( 2 ) Für lose geschuttete Waren ist je nach Fall der Name des Schiffes , die Waggon - oder Kraftwagennummer anzugeben .

(*) Bei den in Norwegen gedruckten Formblättern ist diese Anmerkung wie folgt zu ergänzen : " oder Finnland , Island , Österreich , Portugal , Schweden oder die Schweiz " .

ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS

Ich , der Unterzeichner , Ausführer der auf der Vorderseite beschriebenen Waren ,

ERKLÄRE , daß diese Waren in ... ( 1 ) hergestellt worden sind und die Bedingungen von Artikel 1 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungserzeugnisse " im Anhang zu dem zwischen der Gemeinschaft und Norwegen geschlossenen Abkommen erfuellen ;

BESCHREIBE den ursprungsbegründenden Vorgang wie folgt ( 2 ) : ...

LEGE folgende Nachweise VOR ( 3 ) : ...

VERPFLICHTE MICH , auf Verlangen der zuständigen Behörde alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen , die für die Erteilung dieser Bescheinigung erforderlich sind , und gegebenenfalls jede Kontrolle meiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden ;

BEANTRAGE die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung A.N.1 für diese Waren .

... , den ...

... ( Unterschrift des Ausführers )

( 1 ) Anzugeben ist " Norwegen " oder , wenn die Waren in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft hergestellt worden sind , " der Gemeinschaft " .

( 2 ) Auszufullen , wenn es sich um andere Waren handelt , als in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ) und Absatz 2 Buchstabe a ) des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungserzeugnisse " im Anhang zu dem zwischen der Gemeinschaft und Norwegen geschlossenen Abkommen genannt werden .

Anzugeben sind die verwendeten Erzeugnisse , ihre Tarifnummer , ihre Herkunft , gegebenenfalls der Vorgang , der den Ursprung in dem Land , in dem die Herstellung erfolgte , begrundet ( Anwendung der Liste B oder der in der Liste A vorgesehenen Sondervorschriften ) , die hergestellten Waren und ihre Tarifnummern .

Falls die verwendeten Erzeugnisse wertmässig einen bestimmten Prozentsatz des Wertes der Fertigware nicht überschreiten dürfen , damit diese die Eigenschaft eines " Ursprungserzeugnisses " erwerben kann , ist anzugeben :

- für die verwendeten Erzeugnisse :

- der Zollwert , falls diese Erzeugnisse ihren Ursprung in dritten Ländern haben ;

- der erste Preis , der nachweisbar im Gebiet des Staates , in dem die Herstellung erfolgte , gezahlt worden ist , falls es sich um Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs handelt ;

- für die hergestellte Ware : der Preis " ab Werk " , d.h . der dem Hersteller gezahlte Preis , in dessen Unternehmen die letzte Be - oder Verarbeitung erfolgte , einschließlich des Wertes der verwendeten Erzeugnisse und abzueglich der im Falle einer Ausfuhr aus dem betreffenden Staat erstatteten oder zu erstattenden internen Abgaben .

( 3 ) Z.B . Einfuhrpapiere , Rechnungen , Erklärung des Herstellers , die die verwendeten Erzeugnisse betreffen .

ANHANG VI

A.W.1 Nr.A.000.000

Certificat de circulation des marchandises

Warenverkehrsbescheinigung

Certificato per la circolazione delle merci

Certificaat inzake göderenverkeer

Movement certificate

Varecertifikat

Varesertifikat

Tavaratodistus

Flutningßkirteini

Certificado de circulaçao das mercadorias

Varucertifikat

Bestimmungsland ( 1 )

Ausführer/Exporteur ( Name , vollständige Anschrift , Staat )

Empfänger ( Name , vollständige Anschrift , Staat ) ( Ausfuellung freigestellt )

Beförderungsmittel beim Abgang ( Art , Nummer bzw . Name ) ( Ausfuellung freigestellt )

Bestimmungsland ( 1 )

Vorgesehener Beförderungsweg ( Ausfuellung freigestellt )

Für amtliche Vermerke

Laufende Nummer * Packstücke ( 2 ) * Warenbezeichnung * Rohgewicht ( kg ) oder andere Masse ( hl , cbm usw . ) * Nummer und Datum der Rechnungen ( Ausfuellung freigestellt ) *

* Zeichen und Nummern * Anzahl und Art * * * *

Gesamtzahl der Packstücke ... ( in Buchstaben )

Gesamtmenge ... ( in Buchstaben )

Bemerkungen

SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt :

Ausfuhrpapier ( 3 )

Art/Muster ... Nr . ...

Ausstellender Staat : ...

Zollbehörde : ...

... ( Unterschrift )

den ...

Stempel der Zollbehörde ...

ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS

Ich , der Unterzeichner , erkläre , daß bei diesen Waren in ... ( 4 ) die Voraussetzungen vorliegen , die erfuellt sein müssen , um vorliegende Bescheinigung zu erlangen ( 5 )

... , den ... 19 ...

... ( Unterschrift )

Sendung vom ... ( Ausfuellung freigestellt ) Nr . ...

ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG

Der unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit .

... , den ... 19 ...

Stempel der Zollbehörde ...

... ( Unterschrift des Zollbeamten )

ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

Die Nachprüfung hat ergeben , daß diese Warenverkehrsbescheinigung

1 . von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und die darin enthaltenen Angaben richtig sind ( 1 ) ;

2 . nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht ( siehe beigefügte Bemerkungen ) ( 6 ) .

... , den ... 19 ...

Stempel der Zollbehörde ...

... ( Unterschrift des Zollbeamten )

( 1 ) Anzugeben ist " Europäische Wirtschaftsgemeinschaft " oder das Bestimmungsland , das mit dem Staat , in dem die Warenverkehrsbescheinigung beantragt wird , das Abkommen geschlossen hat , auf Grund dessen die Waren die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " erworben oder bewahrt haben , und zwar gemäß Artikel 2 und gegebenenfalls Artikel 3 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungserzeugnisse " im Anhang zu dem jeweiligen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem der folgenden sieben Staaten : Finnland , Island , Norwegen , Österreich , Portugal , Schweden , Schweiz oder gemäß den entsprechenden Bestimmungen für den Warenverkehr zwischen zwei von diesen sieben Staaten .

( 2 ) Für lose geschüttete Waren ist ie nach Fall der Name des Schiffes , die Waggon - oder Kraftwagennummer anzugeben .

( 3 ) Nur auszufuellen , wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats erforderlich .

( 4 ) Anzugeben ist der Staat , in dem die Warenverkehrsbescheinigung beantragt wird , oder , wenn die Warenverkehrsbescheinigung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beantragt wird , " der Gemeinschaft " .

( 5 ) Hierbei sind einzuhalten :

- die Voraussetzungen des Artikels 2 und gegebenenfalls des Artikels 3 eines der Protokolle über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungserzeugnisse " im Anhang zu dem jeweiligen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einem der folgenden sieben Staaten : Finnland , Island , Norwegen , Österreich , Portugal , Schweden , Schweiz oder

- die ihnen entsprechenden Voraussetzungen für den Warenverkehr zwischen zwei von diesen sieben Staaten .

( 6 ) Nichtzutreffendes streichen .

I . Waren , für die eine Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 ausgestellt werden kann

Eine Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 kann nur für Waren ausgestellt werden , die die Voraussetzungen des Artikels 2 und gegebenenfalls des Artikels 3 eines der Protokolle über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungserzeugnisse " im Anhang zu dem jeweiligen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einem der sieben folgenden Staaten : Finland , Island , Norwegen , Österreich , Portugal , Schweden , Schweiz oder die entsprechenden Voraussetzungen für den Warenverkehr zwischen zwei von diesen sieben Staaten erfuellen . Zur Feststellung , ob diese Voraussetzungen erfullt werden können , empfiehlt es sich , vor Abgabe einer Erklärung zur Erteilung einer solchen Warenverkehrsbescheinigung die Bestimmungen , auf die Bezug genommen wird , genau zu prüfen und gegebenenfalls bei den zuständigen Verwaltungsbehörden Auskunfte einzuholen , insbesondere über Waren , die nicht in ein Zollager verbracht worden sind und in unverandertem Zustand wieder ausgeführt werden sollen .

II . Anwendungsbereich der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1

Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft oder Finnlands , Islands , Norwegens , Österreichs , Portugals , Schwedens oder der Schweiz , die eine einzige Sendung bilden , kann unter Durchführ durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft , Finnlands , Islands , Norwegens , Österreichs , Portugals , Schwedens oder der Schweiz , gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten erfolgen , wenn die Durchführ durch diese Gebiete aus geographischen Grunden gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr - oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben , dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent - oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben .

III . Regeln , die bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 zu beachten sind

1 . Die Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 wird in einer der Sprachen ausgefullt , in denen das Abkommen verfasst ist , und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen .

2 . Bei handschriftlicher Ausfullung der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 sind Tinte oder Kugelschreiber und Druckschrift zu verwenden . Radierungen oder Übermalungen sind unzulässig . Änderungen sind so vorzunehmen , daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefugt werden . Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen , der die Bescheinigung ausgefuellt hat , gebilligt und von der Zollbehörde bestätigt werden .

3 . Jeder Warenposten , der in der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 angefuhrt ist , muß mit einer laufenden Nummer versehen sein . Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen . Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen .

4 . Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen , daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist .

5 . Der Ausführer oder Frachtfuhrer kann in dem Teil der Bescheinigung , der für die Erklärung des Ausfuhrers bestimmt ist , einen Hinweis auf das Frachtpapier anbringen . Es wird dem Ausführer oder dem Frachtführer empfohlen , in den für die Ware ausgestellten Beforderungspapieren die Seriennummer der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 zu vermerken .

IV . Bedeutung der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1

Die ordnungsgemäß verwendete Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 eroffnet den in ihr beschriebenen Waren im Einfuhrstaat die Vergunstigungen des Abkommens , auf das sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht .

Die Zollbehörden des Einfuhrstaats können , wenn sie es für erforderlich halten , die Vorlage weiterer Nachweise verlangen , insbesondere der Frachtpapiere , die die Ware begleitet haben .

V . Frist für die Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1

Die Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 muß innerhalb einer Frist von vier Monaten nach ihrer Ausstellung der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden , bei der die Waren gestellt werden .

VI . Strafen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet , der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt , um eine Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten , auf Grund deren eine Ware unter die Vorzugsbehandlung fallen kann .

A.W.1 Nr.A.000.000

Certificat de circulation des marchandises

Warenverkehrsbescheinigung

Certificato per la circolazione delle merci

Certificaat inzake göderenverkeer

Movement certificate

Varecertifikat

Varesertifikat

Tavaratodistus

Flutningßkirteini

Certificado de circulaçao das mercadorias

Varucertifikat

Ausführer/Exporteur ( Name , vollständige Anschrift , Staat )

Empfänger ( Name , vollständige Anschrift , Staat ) ( Ausfuellung freigestellt )

Beförderungsmittel beim Abgang ( Art , Nummer bzw . , Name ) ( Ausfuellung freigestellt )

Bestimmungsland ( 1 )

Vorgesehener Beförderungsweg ( Ausfuellung freigestellt )

Für amtliche Vermerke

Laufende Nummer * Packstücke ( 2 ) * Warenbezeichnung * Rohgewicht ( kg ) oder andere Masse ( hl , cbm usw . ) * Nummer und Datum der Rechnung ( Ausfuellung freigestellt ) *

* Zeichen und Nummern * Anzahl und Art * * * *

Gesamtzahl der Packstücke ( in Buchstaben )

Gesamtmenge ( in Buchstaben )

Bemerkungen

( 1 ) Anzugeben ist " Europäische Wirtschaftsgemeinschaft " oder das Bestimmungsland , das mit dem Staat , in dem die Warenverkehrsbescheinigung beantragt wird , das Abkommen geschlossen hat , auf Grund dessen die Waren die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " erworben oder bewahrt haben , und zwar gemäß Artikel 2 und gegebenenfalls Artikel 3 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungserzeugnisse " im Anhang zu dem jeweiligen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem der folgenden sieben Staaten : Finnland , Island , Norwegen , Österreich , Portugal , Schweden , Schweiz oder gemäß den entsprechenden Bestimmungen für den Warenverkehr zwischen zwei von diesen sieben Staaten .

( 2 ) Für lose geschüttete Waren ist je nach Fall der Name des Schiffes , die Waggon - oder die Kraftwagennummer anzugeben .

ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS

Ich , der Unterzeichner , Ausführer der auf der Vorderseite beschriebenen Waren ,

ERKLÄRE , daß diese Waren in ... ( 1 ) die Voraussetzungen für die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 erfuellen ( 2 ) ;

BESCHREIBE den Sachverhalt , auf Grund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfuellen , wie folgt ( 3 ) :

LEGE folgende Nachweise VOR ( 4 ) :

VERPFLICHTE MICH , auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen , die für die Erteilung dieser Bescheinigung erforderlich sind , und gegebenenfalls jede Kontrolle meiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden ;

BEANTRAGE die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 für diese Waren .

... , den ...

... ( Unterschrift des Ausführers )

( 1 ) Anzugeben ist der Staat , in dem die Warenverkehrsbescheinigung beantragt wird , oder , wenn die Warenverkehr bescheinigung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beantragt wird " der Gemeinschaft " .

( 2 ) Hierbei sind einzuhalten :

- die Voraussetzungen des Artikels 2 und gegebenenfalls des Artikels 3 eines der Protokolle über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungserzeugnisse " im Anhang zu dem jeweiligen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einem der folgenden sieben Staaten : Finnland , Island , Norwegen , Österreich , Portugal , Schweden , Schweiz oder

- die ihnen entsprechenden Voraussetzungen für den Warenverkehr zwischen zwei von diesen sieben Staaten .

( 3 ) Bei ver - oder bearbeiteten Waren sind insbesondere die verwendeten Erzeugnisse , ihre Tarifnummer , ihre Herkurft und gegebenenfalls der Herstellungsvorgang , die hergestellten Waren und ihre Tarifnummer anzugeben . Falls die verwendeten Erzeugnisse werträssig einen bestimmten Prozentsatz des Wertes der Fertigware nicht überschreiten durfen , damit diese die Eigenschaft eines " Ursprungserzeugnisses " erwerben bzw . bewahren kann , ist anzugeben :

- für die verwendeten Erzeugnisse : der Zollwert ;

- für die hergestellte Ware : der Preis " ab Werk " , d . h . der dem Hersteller gezahlte Preis , in dessen Unternahmen die letzte Be - oder Verarbeitung erfolgte , einschließlich des Wertes der verwendeten Erzeugnisse und abzueglich der im Falle einer Ausfuhr aus dem betreffenden Staat erstatteten oder zu erstattenden internen Abgaben .

( 4 ) Z.B . : Einfuhrpapiere ( insbesondere fruher ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen ) , Rechnungen , Erklärung des Herstellers , die die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren betreffen .

PROTOKOLL Nr . 4

über einige Sonderbestimmungen betreffend Irland

Abweichend von Artikel 13 des Abkommens sind die Maßnahmen , die in den Absätzen 1 und 2 des Protokolls Nr . 6 und in Artikel 1 des Protokolls Nr . 7 zu der " Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge " vorgesehen sind und sich auf bestimmte , Irland betreffende mengenmässige Beschränkungen beziehungsweise auf die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die Kraftfahrzeug-Montageindustrie in Irland beziehen , gegenüber Norwegen anwendbar .

SCHLUSSAKTE

Die Vertreter

DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

und

DES KÖNIGREICHS NORWEGEN ,

die am vierzehnten Mai neunzehnhundertdreiundsiebzig in Brüssel

zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen zusammengetreten sind ,

haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens

die folgenden , dieser Akte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen :

1 . Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens ,

2 . Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die regionale Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens .

Udfärdiget i Bruxelles , den fjortende maj nitten hundrede og treoghalvfjerds .

Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Mai neunzehnhundertdreiundsiebzig .

Done at Brussels on this fourteenth day of May in the year one thousand nine hundred and seventy-three

Fait à Bruxelles , le quatorze mai mil neuf cent soixante-treize .

Fatto a Bruxelles , addì quattordici maggio millenovecentosettantatré .

Gedaan te Brussel , de veertiende mei negentienhonderddrieënzeventig .

Utferdiget i Brussel , fjortende mai nitten hundre og syttitre .

Paa Raadet for De europäiske Fälleßkabers vegne

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

In the name of the Council of the European Communities

Au nom du Conseil des Communautés européennes

A nome del Consiglio delle Comunità europee

Namens de Raad van de Europese Gemeenschappen

For Kongeriket Norge

ERKLÄRUNGEN

Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt , daß sie im Rahmen der den Vertragsparteien obliegenden selbständigen Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens die diesem Artikel zuwiderlaufenden Praktiken auf der Grundlage der Kriterien beurteilen wird , die sich aus der Anwendung der Artikel 85 , 86 , 90 und 92 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben .

Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die regionale Anwendung einiger Vorschriften des Abkommens

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt , daß die Anwendung der Maßnahmen , die sie auf der Grundlage der Artikel 23 , 24 , 25 und 26 des Abkommens nach dem Verfahren und den Modalitäten des Artikels 27 oder auf der Grundlage des Artikels 28 gegebenenfalls trifft , nach ihren eigenen Regeln auf eines ihrer Gebiete beschränkt werden kann .

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