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Document 21972A0722(03)

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der schweizerischen Eidgenossenschaft - Protokoll Nr. 1 über die Regelung für bestimmte Waren Protokoll Nr. 2 über Waren , für die zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den darin verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sonderregelung gilt - Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs " Erzeugnisse mit Ursprung in " oder " Ursprungserzeugnisse " und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Protokoll Nr. 4 über die mengenmäßigen Beschränkungen , die Irland beibehalten kann - Protokoll Nr. 5 Schweizerische Einfuhrregelung für bestimmte Erzeugnisse , die einer Pflichtlagerhaltung unterstellt sind - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien - Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

OJ L 300, 31.12.1972, p. 189–280 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1972(31.12)L300 P. 191 - 282
English special edition: Series I Volume 1972(31.12)L300 P. 191 - 282
Greek special edition: Chapter 11 Volume 003 P. 191 - 282
Spanish special edition: Chapter 11 Volume 002 P. 191 - OP_DATPRO
Portuguese special edition: Chapter 11 Volume 002 P. 191 - OP_DATPRO
Special edition in Finnish: Chapter 02 Volume 001 P. 41 - 128
Special edition in Swedish: Chapter 02 Volume 001 P. 41 - 128
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 011 P. 105 - 197
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 011 P. 105 - 197
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 011 P. 105 - 197
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 011 P. 105 - 197
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 011 P. 105 - 197
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 011 P. 105 - 197
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 011 P. 105 - 197
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 011 P. 105 - 197
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 011 P. 105 - 197
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 001 P. 40 - 132
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 001 P. 40 - 132
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 003 P. 4 - 94

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/02/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1972/2840(1)/oj

Related Council regulation

21972A0722(03)

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der schweizerischen Eidgenossenschaft - Protokoll Nr. 1 über die Regelung für bestimmte Waren Protokoll Nr. 2 über Waren , für die zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den darin verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sonderregelung gilt - Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs " Erzeugnisse mit Ursprung in " oder " Ursprungserzeugnisse " und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Protokoll Nr. 4 über die mengenmäßigen Beschränkungen , die Irland beibehalten kann - Protokoll Nr. 5 Schweizerische Einfuhrregelung für bestimmte Erzeugnisse , die einer Pflichtlagerhaltung unterstellt sind - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien - Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 300 vom 31/12/1972 S. 0189 - 0280
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 1 S. 0041
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 1 S. 0041
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(31.12)L300 S. 0191
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(31.12)L300 S. 0191
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0191
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0191
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0191


++++

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

einerseits ,

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

andererseits ,

IN DEM WUNSCH , anläßlich der Erweiterung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu festigen und auszuweiten und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung ihres Handels mit dem Ziel sicherzustellen , zum Aufbau Europas beizutragen ,

ENTSCHLOSSEN , zu diesem Zweck in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens über die Errichtung von Freihandelszonen die Hemmnisse annähernd für ihren gesamten Handel schrittweise zu beseitigen .

ERKLÄREN SICH BEREIT , unter Berücksichtigung aller Beurteilungselemente , insbesondere der Entwicklung der Gemeinschaft , die Möglichkeit eines Ausbaus und einer Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen , wenn deren Ausdehnung auf Bereiche , die nicht unter dieses Abkommen fallen , im Interesse ihrer Volkswirtschaften nützlich erscheinen sollte ,

HABEN BESCHLOSSEN , zur Erreichung dieser Ziele und in der Erwägung , daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann , daß sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet ,

DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN :

Artikel 1

Zweck dieses Abkommens ist es ,

a ) durch die Ausweitung des Warenverkehrs zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die harmonische Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und damit in der Gemeinschaft und in der Schweiz den Aufschwung des Wirtschaftslebens , die Verbesserung der Lebens - und Beschäftigungsbedingungen , die Steigerung der Produktivität und die finanzielle Stabilität zu begünstigen ,

b ) im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gerechte Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten ,

c ) auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen .

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz ,

i ) die unter die Kapitel 25 bis 99 des Brüsseler Zolltarifschemas fallen , mit Ausnahme der in Anhang I angeführten Waren ;

ii ) die im Protokoll Nr . 2 genannt werden , unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen .

Artikel 3

( 1 ) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt .

( 2 ) Die Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt beseitigt :

- Am 1 . April 1973 wird jeder Zollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt ;

- die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am

1 . Januar 1974 ,

1 . Januar 1975 ,

1 . Januar 1976 ,

1 . Juli 1977 .

Artikel 4

( 1 ) Die Bestimmungen über die schrittweise Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle .

Die Vertragsparteien können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen .

( 2 ) Dänemark , Irland , Norwegen und das Vereinigte Königreich können im Falle einer Anwendung von Artikel 38 der " Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge " , die von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark , Irland , dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellt und festgelegt wurde , einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles bis zum 1 . Januar 1976 beibehalten .

( 3 ) Die Schweiz kann bei den Waren in Anhang II - unter Einhaltung von Artikel 18 - vorübergehend Zölle beibehalten , die dem Fiskalanteil der auf diese Waren erhobenen Einfuhrzölle entsprechen .

Der Gemischte Ausschuß nach Artikel 29 überprüft die Anwendungsbedingungen von Absatz 3 Unterabsatz 1 , insbesondere im Falle einer Änderung der Höhe des Fiskalanteils .

Er prüft die Lage im Hinblick auf die Möglichkeit , diese Zölle vor dem 1 . Januar 1980 oder vor jedem anderen Zeitpunkt , zu dessen Wahl er sich unter Berücksichtigung der Umstände veranlasst sehen könnte , in inländische Abgaben umzuwandeln .

Artikel 5

( 1 ) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz , von dem die in Artikel 3 und im Protokoll Nr . 1 vorgesehenen , aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden , der am 1 . Januar 1972 tatsächlich angewandte Zollsatz .

( 2 ) Werden nach dem 1 . Januar 1972 Zollsenkungen durchgeführt , die sich aus den zum Abschluß der Genfer Handelskonferenz ( 1964 - 1967 ) geschlossenen Zollabkommen ergeben , so treten die derart gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 1 genannten Ausgangszollsätze .

( 3 ) Die gemäß Artikel 3 und Protokoll Nr . 1 errechneten gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung bzw . Aufrundung auf die erste Dezimalstelle angewendet .

Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark , Irland , dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten und festgelegten " Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge " anwendet , werden Artikel 3 und das Protokoll Nr . 1 hinsichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des irischen Zolltarifs unter Abrundung bzw . Aufrundung auf die vierte Dezimalstelle angewendet .

Artikel 6

( 1 ) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt .

( 2 ) Die ab 1 . Januar 1972 im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz eingeführten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt .

Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll , deren Satz am 31 . Dezember 1972 höher ist als der am 1 . Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz , wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Höhe dieses Satzes gesenkt .

( 3 ) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt beseitigt :

- Spätestens am 1 . Januar 1974 wird jede Abgabe auf 60 % des am 1 . Januar 1972 angewandten Satzes gesenkt ;

- die drei weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am

1 . Januar 1975 ,

1 . Januar 1976 ,

1 . Juli 1977 .

Artikel 7

( 1 ) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt .

Die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung werden spätestens am 1 . Januar 1974 beseitigt .

( 2 ) Bei den in Anhang III aufgeführten Waren können die Vertragsparteien nach den Modalitäten , die sie selbst festlegen , die Maßnahmen treffen , die sie zur Verwirklichung ihrer Versorgungspolitik für notwendig erachten .

Artikel 8

Das Protokoll Nr . 1 legt für bestimmte Waren die Zollregelung und die Modalitäten fest .

Artikel 9

Das Protokoll Nr . 2 legt für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse die Zollregelung und die Modalitäten fest .

Artikel 10

( 1 ) Führt eine Vertragspartei eine besondere Regelung als Folge der Durchführung iher Agrarpolitik ein oder ändert sie die bestehende Regelung , so kann sie für die in Betracht kommenden Erzeugnisse die sich aus diesem Abkommen ergebende Regelung anpassen .

( 2 ) In diesen Fällen berücksichtigt die betreffende Vertragspartei in angemessener Weise die Interessen der anderen Vertragspartei . Die Vertragsparteien können hierzu in dem Gemischten Ausschuß Konsultationen durchführen .

Artikel 11

Das Protokoll Nr . 3 legt die Ursprungsregeln fest .

Artikel 12

Die Vertragspartei , die ihre tatsächlich angewandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Drittländern , für die die Meistbegünstigungsklausel gilt , zu senken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsichtigt , notifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Gemischten Ausschuß spätestens dreissig Tage vor Inkrafttreten , sofern dies möglich ist . Sie nimmt Kenntnis von Bemerkungen der anderen Vertragspartei über Verzerrungen , die aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten .

Artikel 13

( 1 ) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt .

( 2 ) Die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen werden am 1 . Januar 1973 und die Maßnahmen gleicher Wirkung spätestens bis zum 1 . Januar 1975 beseitigt .

Artikel 14

( 1 ) Die Gemeinschaft behält sich vor , die Regelung für Erdölerzeugnisse der Nrn . 27.10 , 27.11 , 27.12 , ex 27.13 ( Paraffin , Erdölwachs , Wachs aus bituminösen Mineralien , paraffinische Rückstände ) und 27.14 des Brüsseler Zolltarifschemas bei Annahme einer gemeinamen Begriffsbestimmung des Ursprungs für die Erdölerzeugnisse , bei Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik für die betreffenden Erzeugnisse oder bei Einführung einer gemeinsamen Energiepolitik zu ändern .

In diesem Fall trägt die Gemeinschaft den Interessen der Schweiz in angemessener Weise Rechnung ; hierzu unterrichtet sie den Gemischten Ausschuß , der nach Artikel 31 zusammentritt .

( 2 ) Die Schweiz behält sich vor , entsprechend vorzugehen , wenn für die Schweiz vergleichbare Situationen auftreten .

( 3 ) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die bei der Einfuhr von Erdölerzeugnissen angewandten nicht tariflichen Regelungen von diesem Abkommen nicht berührt .

Artikel 15

( 1 ) Die Vertragsparteien erklären sich bereit , unter Beachtung ihrer Agrarpolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen , auf die dieses Abkommen keine Anwendung findet , zu fördern .

( 2 ) Auf dem Gebiet des Veterinärwesens und des Gesundheits - und Pflanzenschutzes wenden die Vertragsparteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Maßnahmen , die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben .

( 3 ) Die Vertragsparteien prüfen nach Artikel 31 die Schwierigkeiten , die in ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten , und bemühen sich , Lösungen zu suchen , mit denen diesen Schwierigkeiten begegnet werden könnte .

Artikel 16

Ab 1 . Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse der Schweiz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung , als sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander gewähren .

Artikel 17

Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen , Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen , soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs , insbesondere der Bestimmungen über die Ursprungsregeln , bewirken .

Artikel 18

Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken internen steuerlicher Art an , die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichwertiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken .

Für Waren , die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden , darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden , die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben .

Artikel 19

Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft , in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat , oder nach der Schweiz sind keinen Beschränkungen unterworfen .

Die Vertragsparteien wenden keine Devisenbeschränkungen oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung , Rückzahlung und Annahme von kurz - und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an , an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist .

Artikel 20

Dieses Abkommen steht Einfuhr - , Ausfuhr - und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen , die aus Gründen den öffentlichen Sittlichkeit , Ordnung und Sicherheit , zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen , des nationalen Kulturguts von künstlerischem , geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind ; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen . Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen .

Artikel 21

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran , Maßnahmen zu treffen ,

a ) die sie für erforderlich erachtet , um die Preisgabe von Auskünften zu verhindern , die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht ;

b ) die den Handel mit Waffen , Munition und Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwecken unerläßliche Forschung , Entwicklung oder Produktion betreffen , sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen ;

c ) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender internationaler Spannungen als wesentlich für ihre eigene Sicherheit erachtet .

Artikel 22

( 1 ) Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnahmen , die geeignet sind , die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu gefährden .

( 2 ) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen .

Ist eine Vertragspartei der Auffassung , daß die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfuellt hat , so kann sie gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen .

Artikel 23

( 1 ) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar , soweit sie geeignet sind , den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu beeinträchtigen ,

i ) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen , Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen , welche eine Verhinderung , Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezueglich der Produktion und des Warenverkehrs bezwecken oder bewirken ;

ii ) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen ;

iii ) jede staatliche Beihilfe , die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht .

( 2 ) Ist eine Vertragspartei der Auffassung , daß eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist , so kann sie gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen .

Artikel 24

Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertragspartei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist

- auf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für diese Ware im Gebiet der einführenden Vertragspartei

- und auf die Tatsache , daß die von der ausführenden Vertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder Zwischenerzeugnissen erheblich niedriger sind als die entsprechenden Zölle und Abgaben , die von der einführenden Vertragspartei erhoben werden ,

kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen .

Artikel 25

Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest , so kann sie gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen .

Artikel 26

Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder bei Schwierigkeiten , die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können , kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen .

Artikel 27

( 1 ) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren , die die in den Artikeln 24 und 26 genannten Schwierigkeiten hervorrufen kann , ein Verwaltungsverfahren fest , um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten , so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit .

( 2 ) Die betroffene Vertragspartei stellt in den Fällen der Artikel 22 bis 26 vor Ergreifen der darin vorgesehenen Maßnahmen , in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d ) so schnell wie möglich dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung , um eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen .

Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen , die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen .

Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß unverzueglich notifiziert und sind dort , insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung , Gegenstand regelmässiger Konsultationen .

( 3 ) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes :

a ) Bezueglich des Artikels 23 kann jede Vertragspartei den Gemischten Ausschuß befassen , wenn ihrer Ansicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 unvereinbar ist .

Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Beseitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Auskünfte und leisten die erforderliche Hilfe .

Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der im Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist den beanstandeten Praktiken nicht ein Ende gesetzt oder kommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses in diesem keine Einigung zustande , so kann die betroffene Vertragspartei die von ihr für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen , um die aus den genannten Praktiken entstehenden ernsten Schwierigkeiten zu beheben ; sie kann insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen .

b ) Bezueglich des Artikels 24 werden die Schwierigkeiten , die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben , dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung notifiziert ; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen .

Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von dreissig Tagen nach der Notifizierung keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefasst , so ist die einführende Vertragspartei berechtigt , auf die eingeführte Ware eine Ausgleichsabgabe zu erheben .

Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird die Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe oder Zwischenprodukte festgestellten Zolldisparitäten auf den Wert der betreffenden Ware zugrunde gelegt .

c ) Bezueglich des Artikels 25 findet im Gemischten Ausschuß eine Konsultation statt , bevor die betroffene Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft .

d ) Schließen aussergewöhnliche Umstände , die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen , eine vorherige Prüfung aus , so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen der Artikel 24 , 25 und 26 sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen , die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben , unverzueglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen .

Artikel 28

Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Schweiz kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen . Sie unterrichtet hiervon unverzueglich die andere Vertragspartei .

Artikel 29

( 1 ) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt , der mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist und für dessen ordnungsgemässe Erfuellung sorgt . Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus . Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen . Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach ihren eigenen Bestimmungen durch .

( 2 ) Zur guten Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß Konsultationen durch .

( 3 ) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .

Artikel 30

( 1 ) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und aus Vertretern der Schweiz andererseits .

( 2 ) Der Gemischte Ausschuß äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen .

Artikel 31

( 1 ) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von den Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen .

( 2 ) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer Prüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkommens zusammen .

Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen , so oft dies erforderlich ist .

( 3 ) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschließen , die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen .

Artikel 32

( 1 ) Ist eine Vertragspartei der Auffassung , daß der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche , die nicht unter dieses Abkommen fallen , im Interesse der Volkswirtschaften beider Vertragsparteien nützlich wäre , so unterbreitet sie der anderen Vertragspartei einen Antrag mit Begründung .

Die Vertragsparteien können dem Gemischten Ausschuß die Prüfung dieses Antrags und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Empfehlungen , insbesondere zur Einleitung von Verhandlungen , übertragen .

( 2 ) Die Übereinkünfte , die aus den in Absatz 1 genannten Verhandlungen hervorgehen , bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren .

Artikel 33

Die Anhänge und die Protokolle , die diesem Abkommen beigefügt sind , sind Bestandteil des Abkommens .

Artikel 34

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen . Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung ausser Kraft .

Artikel 35

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete , in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Maßgabe dieses Vertrages anwendbar ist , einerseits und für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits .

Artikel 36

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefasst , jede in dänischer , deutscher , englischer , französischer , italienischer , niederländischer und norwegischer Sprache , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist .

Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren .

Es tritt am 1 . Januar 1973 in Kraft , sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben .

Erfolgt diese Notifizierung nach diesem Zeitpunkt , so tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft , der auf die Notifizierung folgt . Spätester Termin für die Notifizierung ist der 30 . November 1973 .

Die ab 1 . April 1973 anwendbaren Bestimmungen treten gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft , wenn das Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt .

Udfärdiget i Bruxelles , den toogtyvende juli nitten hundrede og tooghalvfjerds .

Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig .

Done at Brussels on this twenty-second day of July in the year one thousand nine hundred and seventy-two .

Fait à Bruxelles , le vingt-deux juillet mil neuf cent soixante-douze .

Fatto a Bruxelles , il ventidü luglio millenovecentosettantadü .

Gedaan te Brussel , de tweeëntwintigste juli negentienhonderdtweeënzeventig .

Utferdiget i Brussel , tjüandre juli nitten hundre og syttito .

Paa Raadet for De europäiske Fälleßkabers vegne

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

In the name of the Council of the European Communities

Au nom du Conseil des Communautés européennes

A nome del Consiglio delle Comunità europee

Namens de Raad van de Europese Gemeenschappen

For Raadet for De Europeiske Felleßkap

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

ANHANG I

Liste der in Artikel 2 des Abkommens genannten Waren

Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung *

ex 35.01 * Kasein , Kaseinate und andere Kaseinderivate *

ex 35.02 * Albumine , Albuminate und andere Albuminderivate : *

* - Albumine : *

* - andere : *

* - Eieralbumin und Milchalbumin : *

* - getrocknet ( in Blättern , Flocken , Kristallen , Pulver usw . ) *

* - andere *

45.01 * Naturkork , unbearbeitet , und Korkabfälle ; Korkschrot , Korkmehl *

54.01 * Flachs , roh , geröstet , geschwungen , gehechelt oder anders bearbeitet , jedoch nicht versponnen ; Werg und Abfälle ( einschließlich Reißspinnstoff ) , aus Flachs *

57.01 * Hanf ( Canabis sativa ) , roh , geröstet , geschwungen , gehechelt oder anders bearbeitet , jedoch nicht versponnen ; Werg und Abfälle ( einschließlich Reißspinnstoff ) , aus Hanf *

ANHANG II

Liste der in Artikel 4 des Abkommens genannten Waren

Nummer des schweizerischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Abzubauender Schutzanteil *

* * sfr . je 100 kg brutto *

2707 . * Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers ; ähnliche Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 27 : * *

* - nicht fraktioniert : * *

2707.10 * - zu motorischen Zwecken * - *

2707.12 * - zu anderen Zwecken * - *

* - fraktioniert : * *

* - Destillate , bei denen mindestens 90 Vol . % vor 200 * C übergehen ( Benzol , Toluol , Xylol usw . ) : * *

2707.20 * - zu motorischen Zwecken * - *

2707.22 * - zu anderen Zwecken * - *

* - andere Öle und Destillationserzeugnisse , wie Karbolöl , Kreosotöl , Naphtalinöl , Anthrazenöl usw . : * *

2707.30 * - zu motorischen Zwecken * - *

2707.32 * - zu anderen Zwecken * - *

2709 . * Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien , unbearbeitet : * *

2709.10 * - zu motorischen Zwecken * - *

2709.20 * - zu anderen Zwecken * - *

2710 . * Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien ( andere als unbearbeitete ) ; anderweit weder genannt noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr , in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden : * *

* - zu motorischen Zwecken : * *

* - Destillate , bei denen mindestens 90 Vol . % vor 210 * C übergehen : * *

2710.10 * - Benzin sowie seine Fraktionen ( Petroläther , Gasolin usw . ) * - *

2710.12 * - White Spirit * - *

* - andere Produkte und Destillate : * *

2710.20 * - Dieselöl * - *

2710.22 * - Petroleum * - *

2710.24 * - andere * - *

* - zu anderen Zwecken : * *

* - Destillate , bei denen mindestens 90 Vol . % vor 210 * C übergehen : * *

2710.30 * - Benzin sowie seine Fraktionen ( Petroläther , Gasolin usw . ) * - *

2710.32 * - White Spirit * - *

2710.40 * - Destillate , die über 135 * C sieden und bei denen weniger als 90 Vol . % vor 210 * C und mehr als 65 Vol . % vor 250 * C übergehen ( Petroleum ) * - *

Nummer des schweizerischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Abzubauender Schutzanteil *

2710 . ( Forts . ) * * sfr . je 100 kg brutto *

* - Destillate , bei denen weniger als 20 Vol . % vor 300 * C übergehen ( Mineralschmier - , Paraffin - , Vaselinöle und dergleichen ) : * *

2710.50 * - unvermischt * - *

2710.52 * - vermischt * - *

2710.60 * - andere Destillate und Produkte , wie Gasöl usw . * - *

2710.64 * - Mineralschmierfett * - *

2710.70 * - Heizöle zu Feuerungszwecken * - *

2711 . * Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe : * *

2711.10 * - zu motorischen Zwecken * - *

2711.20 * - zu anderen Zwecken * - *

2901 . * Kohlenwasserstoffe : * *

* - nicht aromatische : * *

* - gasförmige , auch verfluessigt : * *

* - andere : * *

2901.12 * - zu motorischen Zwecken * - *

2901 . ex 30 * - aromatische : * *

* zu motorischen Zwecken * - *

2904 . * Acyclische Alkohole und ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * *

2904 . ex 10 * - Methylalkohol ( Methanol ) : * *

* als Treibstoff zu motorischen Zwecken dienend * - *

2904 . ex 30 * - Propylalkohole und andere höhere einwertige Alkohole : * *

* als Treibstoff zu motorischen Zwecken dienend * - *

* * je Meter *

3706.01 * Kinematographische Filme nur mit Tonaufzeichnung , belichtet und entwickelt ( Negative oder Positive ) * - *

3707 . * Andere kinematographische Filme , belichtet und entwickelt , Stummfilme oder Tonfilme ( Negative oder Positive ) : * *

* - andere , in der Breite von : * *

3707.20 * - 35 mm und darüber * - *

3707.22 * - weniger als 35 mm * - *

ex 3814.01 * Antiklopfmittel , Antioxydantien , Antigums , Viskositätsverbesserer , Antikorrosivadditives und andere ähnliche zubereitete Additives für Mineralöle : * *

* als Treibstoffe zu motorischen Zwecken dienend * - *

ex 3818.01 * Zusammengesetzte Lösungs - und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse : * *

* als Treibstoffe zu motorischen Zwecken dienend * - *

3819 . * Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien ( einschließlich Mischungen von Naturprodukten ) , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * *

3819 . ex 38 * - Alkylaryl-Gemische : * *

* als Treibstoffe zu motorischen Zwecken dienend * - *

3819 . ex 50 * - andere : * *

* als Treibstoffe zu motorischen Zwecken dienend * - *

Nummer des schweizetischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Abzubauender Schutzanteil *

* * sfr . je 100 kg brutto *

8406 . * Kolbenverbrennungsmotoren : * *

* - für Automobile : * *

8406 . ex 20 * - Dieselmotoren : * *

* für Motorfahrzeuge der Nummern 8702.10/22 , ausgenommen Kolben und Kolbenringe * - *

8406 . ex 22 * - andere : * *

* für Motorfahrzeuge der Nummern 8702.10/22 , ausgenommen Kolben und Kolbenringe * - *

8702 . * Automobile mit Motoren aller Art ( einschließlich Rennwagen und Trolleybusse ) , für den Personen - oder Warentransport : * *

* - Personenwagen , im Stückgewicht von : * *

8702.10 * - 800 kg oder weniger * 29 ,- *

8702.12 * - über 800 bis 1200 kg * 38 ,- *

8702.14 * - über 1200 bis 1600 kg * 41 ,- *

8702.16 * - über 1600 kg * 59 ,- *

* - Gesellschaftswagen ( Autocars , Autobusse , Trolleybusse ) und Warentransportwagen , im Stückgewicht von : * *

8702.20 * - 800 kg oder weniger * - *

8702.21 * - über 800 bis 1200 kg * - *

8702.22 * - über 1200 bis 1600 kg * - *

ex 8704.01 * Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn . 8701 bis 8703 , mit Motor : * *

* für Motorfahrzeuge der Nrn . 8702.10/22 * gemäß Nrn . 8702.10/22 *

8705 . * Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn . 8701 bis 8703 , einschließlich Führerkabinen : * *

8705 . ex 12 * - andere : * *

* für Motorfahrzeuge der Nrn . 8702.10/22 * - *

8706 . * Teile und Zubehör von Motorfahrzeugen der Nrn . 8701 bis 8703 : * *

* - andere : * *

* - für andere Motorfahrzeuge : * *

8706 . ex 20 * - Karosserieteile : * *

* für Motorfahrzeuge der Nrn . 8702.10/22 , ausgenommen Gepäckträger , Nummernhalter und Skiträger * - *

* - Gelenkwellen , im Stückgewicht von : * *

8706 . ex 26 * - 25 kg oder weniger : * *

* für Motorfahrzeuge der Nrn . 8702.10/22 * - *

8706 . ex 34 * - andere : * *

* für Motorfahrzeuge der Nrn . 8702.10/22 , ausgenommen Sicherheitsgurte , fertige Laufräder ( auch mit Pneus ) , Wasserkühler , Teppiche aus Weichkautschuk und Lenkradüberzuege * - *

ANHANG III

Liste der in Artikel 7 des Abkommens genannten Waren

Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung *

ex 26.03 * Aschen und Rückstände ( andere als solche der Tarifnr . 26.02 ) , die Metall oder Metallverbindungen enthalten : *

* - aus Aluminium *

* - aus Blei *

* - aus Kupfer *

* - Zinkrückstände von der Feuerverzinkung ( Hartzink ) *

ex 74.01 * Kupfermatte ; Rohkupfer ( Kupfer zum Raffinieren und raffiniertes Kupfer ) ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Kupfer : *

* - Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Kupfer *

ex 75.01 * Nickelmatte , Nickelspeise und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelherstellung ; Rohnickel ( ausgenommen Anoden der Tarifnr . 75.05 ) ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Nickel : *

* - Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Nickel *

ex 76.01 * Rohaluminium ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Aluminium : *

* - Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Aluminium *

ex 78.01 * Rohblei ( auch silberhaltig ) ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Blei : *

* - Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Blei *

ex 79.01 * Rohzink ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Zink : *

* - Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Zink *

PROTOKOLL Nr . 1

über die Regelung für bestimmte Waren

ABSCHNITT A

REGELUNG FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER URSPRUNGSERZEUGNISSE DER SCHWEIZ IN DIE GEMEINSCHAFT

Artikel 1

( 1 ) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung für die Waren der Kapitel 48 und 49 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Tarifnummer 48.09 ( Bauplatten aus Papierhalbstoff , aus Fasern von Holz oder von anderen pflanzlichen Stoffen , auch mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder ähnlichen Bindemitteln hergestellt ) werden schrittweise wie folgt beseitigt :

Zeitplan * Waren der Tarifnummern und stellen 48.01 C II , 48.01 E , 48.07 B , 48.13 und 48.15 B Anwendbare Zollsätze in % * Andere Waren Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsatze *

am 1 . April 1973 * 11,5 * 95 *

am 1 . Januar 1974 * 11 * 90 *

am 1 . Januar 1975 * 10,5 * 85 *

am 1 . Januar 1976 * 10 * 80 *

am 1 . Juli 1977 * 8 * 65 *

am 1 . Januar 1979 * 6 * 50 *

am 1 . Januar 1980 * 6 * 50 *

am 1 . Januar 1981 * 4 * 35 *

am 1 . Januar 1982 * 4 * 35 *

am 1 . Januar 1983 * 2 * 20 *

am 1 . Januar 1984 * 0 * 0 *

( 2 ) Die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 1 genannten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt :

Zeitplan * Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze *

am 1 . April 1973 * 85 *

am 1 . Januar 1974 * 70 *

am 1 . Januar 1975 * 55 *

am 1 . Januar 1976 * 40 *

am 1 . Juli 1977 * 20 *

am 1 . Januar 1979 * 15 *

am 1 . Januar 1980 * 15 *

am 1 . Januar 1981 * 10 *

am 1 . Januar 1982 * 10 *

am 1 . Januar 1983 * 5 *

am 1 . Januar 1984 * 0 *

( 3 ) Abweichend von Artikel 3 des Abkommens wenden Dänemark , Norwegen und das Vereinigte Königreich auf die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz nachstehende Zollsätze an :

Zeitplan * Waren der Tarifnummern und -stellen 48.01 C II , 48.01 E , 48.07 B , 48.13 und 48.15 B Anwendbare Zollsätze in % * Andere Waren Anwendbarer Prozentsatz der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs *

am 1 . April 1973 * 0 * 0 *

am 1 . Januar 1974 * 3 * 25 *

am 1 . Januar 1975 * 4,5 * 37,5 *

am 1 . Januar 1976 * 6 * 50 *

am 1 . Juli 1977 * 8 * 65 *

am 1 . Januar 1979 * 6 * 50 *

am 1 . Januar 1980 * 6 * 50 *

am 1 . Januar 1981 * 4 * 35 *

am 1 . Januar 1982 * 4 * 35 *

am 1 . Januar 1983 * 2 * 20 *

am 1 . Januar 1984 * 0 * 0 *

( 4 ) Vom 1 . Januar 1974 bis zum 31 . Dezember 1983 können Dänemark , Norwegen und das Vereinigte Königreich für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz jährlich Kontingente zum Zollsatz Null eröffnen , deren im Anhang A für das Jahr 1974 angegebene Höhe dem kumulativ um viernmal 5 % erhöhten Durchschnitt der Einfuhren in den Jahren 1968 bis 1971 entspricht ; vom 1 . Januar 1975 an werden diese Zollkontingente jährlich um 5 % erhöht .

( 5 ) Der Ausdruck " die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung " bezeichnet das Königreich Belgien , die Bundesrepublik Deutschland , die Französische Republik , die Italienische Republik , das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande .

Artikel 2

( 1 ) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 2 angeführten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt :

Zeitplan * Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze *

am 1 . April 1973 * 95 *

am 1 . Januar 1974 * 90 *

am 1 . Januar 1975 * 85 *

am 1 . Januar 1976 * 75 *

am 1 . Januar 1977 * 60 *

am 1 . Januar 1978 * 40 mit einem Hoechstsatz von 3 % ad valorem ( ausgenommen die Tarifstellen 78.01 A II und 79.01 A ) *

am 1 . Januar 1979 * 20 *

am 1 . Januar 1980 * 0 *

Für die Tarifstellen 78.01 A II und 79.01 A der in Absatz 2 enthaltenen Tabelle nimmt die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung den Zollabbau abweichend von Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens unter Abrundung bzw . Aufrundung auf die zweite Dezimalstelle vor .

( 2 ) Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es sich um :

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

ex 73.02 * Ferrolegierungen , ausgenommen Ferronickel und die unter den EGKS-Vertrag fallenden Erzeugnisse *

76.01 * Rohaluminium ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Aluminium : *

* A . Rohaluminium *

78.01 * Rohblei ( auch silberhaltig ) ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Blei : * Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Blei : *

* A . Rohblei : *

* II . anderes *

79.01 * Rohzink ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Zink : *

* A . Rohzink *

81.01 * Wolfram , roh oder verarbeitet *

81.02 * Molybdän , roh oder verarbeitet *

81.03 * Tantal , roh oder verarbeitet *

81.04 * Andere unedle Metalle , roh oder verarbeitet ; Cermets , roh oder verarbeitet : *

* B . Cadmium *

* C . Kobalt : *

* II . verarbeitet *

* D . Chrom *

* E . Germanium *

* F . Hafnium ( Celtium ) *

* G . Mangan *

* H . Niob ( Columbium ) *

* IJ . Antimon *

* K . Titan *

* L . Vanandin *

* M . an Uran 235 abgereichertes Uran *

* O . Zirkonium *

* P . Rhenium *

* Q . Gallium , Indium , Thallium *

* R . Cermets *

Artikel 3

Für die Einfuhren der Waren , auf die mit Ausnahme von Rohblei , anderes als Werkblei , der Tarifstelle 78.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehene Zollregelung angewendet wird , gelten jährliche Richtplafonds ; bei Überschreitung dieser Plafonds können die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze gemäß den nachstehenden Bestimmungen wieder angewendet werden :

a ) Unbeschadet der Möglichkeit für die Gemeinschaft , die Anwendung der Plafonds bei bestimmten Waren auszusetzen , werden die für 1973 festgesetzten Plafonds im Anhang B angeführt . Bei der Berechnung der Plafonds wird berücksichtigt , daß die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irland die erste Zollsenkung am 1 . April 1973 vornehmen . Im Jahre 1974 entsprechen die Plafonds denen des Jahres 1973 , die für die Gemeinschaft auf Jahresbasis anzupassen und um 5 % zu erhöhen sind . Ab 1 . Januar 1975 werden die Plafonds jährlich um 5 % erhöht .

Für Waren , die unter dieses Protokoll fallen und nicht im Anhang B angeführt sind , behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor , Plafonds in Höhe des um 5 % erhöhten Durchschnitts der Einfuhren der Gemeinschaft in den letzten vier Jahren , für die Statistiken vorliegen , festzusetzen ; für die darauffolgenden Jahre werden diese Plafonds jährlich um 5 % erhöht .

b ) Liegen die Einfuhren einer Ware , für die ein Plafond festgesetzt ist , in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 90 % der festgesetzten Höhe , so setzt die Gemeinschaft die Anwendung dieses Plafonds aus .

c ) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor , nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß die für das laufende Jahr festgesetzte Höhe für ein weiteres Jahr beizubehalten .

d ) Die Gemeinschaft übermittelt dem Gemischten Ausschuß am 1 . Dezember jedes Jahres die Liste der Waren , für die sie für das folgende Jahr Plafonds festgesetzt har , und die jeweilige Höhe dieser Plafonds .

e ) Die Einfuhren im Rahmen der gemäß Artikel 1 Absatz 4 eröffneten Zollkontingente werden ebenfalls auf die für die betreffenden Waren festgesetzten Plafonds angerechnet .

f ) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter dieses Protokoll fallenden Ware erreicht ist , können abweichend von Artikel 3 des Abkommens und den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls bei der Einfuhr der betreffenden Waren die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bis zum Ende des Kalenderjahres wieder angewendet werden .

In diesem Fall wird bis zum 1 . Juli 1977 wie folgt verfahren :

- Dänemark , Norwegen und das Vereinigte Königreich wenden die nachstehenden Zollsätze in folgender Weise wieder an :

Jahr * Anwendbarer Prozentsatz der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs *

1973 * 0 *

1974 * 40 *

1975 * 60 *

1976 * 80 *

- Irland wendet die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze wieder an .

Die Zollsätze nach den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls werden am 1 . Januar des darauffolgenden Jahres wieder eingeführt .

g ) Nach dem 1 . Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuß die Möglichkeit , entsprechend der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren in die Gemeinschaft sowie den bei der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die Erhöhungssätze der Plafonds zu ändern .

h ) Nach Ablauf der Fristen für den Zollabbau gemäß den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls werden die Plafonds abgeschafft .

Artikel 4

( 1 ) Bis zum 31 . Dezember 1975 erhebt die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung bei der Einfuhr folgender Waren weiterhin einen Mindestzollsatz :

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Beibehaltener Mindestsatz *

91.01 * Taschenuhren , Armbanduhren und ähnliche Uhren ( einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ ) * 0,35 RE für 1 Stück *

91.07 * Kleinuhr-Werke , gangfertig : * *

* A . mit einer Unruh mit Spiralfeder * 0,28 RE für 1 Stück *

91.11 * Andere Uhrenteile : * *

* C . Keinuhr-Werke , nicht gangfertig : * *

* I . mit einer Unruh mit Spiralfeder * 0,28 RE für 1 Stück *

( 2 ) Der Abbau der in Absatz 1 genannten Zölle erfolgt in zwei gleich hohen Teilsenkungen am 1 . Januar 1976 und am 1 . Juli 1977 . Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens werden die derart gesenkten Zollsätze unter Abrundung bzw . Aufrundung auf die zweite Dezimalstelle angewendet .

( 3 ) Die Bestimmungen des Abkommens gelten für die Waren des Kapitels 91 des Brüsseler Zolltarifschemas , sotern die Schweiz die Bestimmungen des am 20 . Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten ergänzenden Abkommens zum Abkommen von 1967 betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie deren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendet .

Die in dem ergänzenden Abkommen festgelegten Verpflichtungen gelten als Verpflichtungen im Sinne von Artikel 22 des vorliegenden Abkommens .

ABSCHNITT B

REGELUNG FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER URSPRUNGSERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT IN DIE SCHWEIZ

Artikel 5

( 1 ) Die Einfuhrzölle der Schweiz für die im Anhang C dieses Protokolls angeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irlands werden schrittweise wie folgt beseitigt :

Zeitplan * Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze *

1 . April 1973 * 95 *

1 . Januar 1974 * 90 *

1 . Januar 1975 * 85 *

1 . Januar 1976 * 80 *

1 . Juli 1977 * 65 *

1 . Januar 1979 * 50 *

1 . Januar 1980 * 50 *

1 . Januar 1981 * 35 *

1 . Januar 1982 * 35 *

1 . Januar 1983 * 20 *

1 . Januar 1984 * 0 *

( 2 ) Die Einfuhrzölle der Schweiz für die Erzeugnisse der Tarifnummer 44.18 des Brüsseler Zolltarifschemas mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und in Irland werden schrittweise wie folgt beseitigt :

Zeitplan * Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze *

1 . April 1973 * 95 *

1 . Januar 1974 * 90 *

1 . Januar 1975 * 85 *

1 . Januar 1976 * 80 *

1 . Juli 1977 * 65 *

1 . Januar 1979 * 50 *

1 . Januar 1980 * 40 *

1 . Januar 1981 * 20 *

1 . Januar 1982 * 0 *

( 3 ) Abweichend von Artikel 3 des Abkommens behält sich die Schweiz vor , je nach wirtschaftlichen Erfordernissen und verwaltungstechnischen Überlegungen auf die Einfuhren der im Anhang C genannten Waren mit Ursprung in Dänemark , Norwegen und dem Vereinigten Königreich nachstehende Zölle zu erheben :

Zeitplan * Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze *

1 . April 1973 * 0 *

1 . Januar 1974 * 25 *

1 . Januar 1975 * 37,5 *

1 . Januar 1976 * 50 *

1 . Juli 1977 * 65 *

1 . Januar 1979 * 50 *

1 . Januar 1980 * 50 *

1 . Januar 1981 * 35 *

1 . Januar 1982 * 35 *

1 . Januar 1983 * 20 *

1 . Januar 1984 * 0 *

Artikel 6

Für die Waren der Tarifnummern 44.18 , 48.01 und 48.07 des Brüsseler Zolltarifschemas behält sich die Schweiz die Möglichkeit vor , im Falle ernster Schwierigkeiten Richtplafonds gemäß der Regelung des Artikels 3 dieses Protokolls einzuführen . Überschreiten Einfuhren die Plafonds , so können für sie Zollsätze wieder angewendet werden , die die für Drittländer geltenden Zollsätze nicht überschreiten .

ANHANG A

Liste der Zollkontingente für das Jahr 1974

DÄNEMARK , NORWEGEN , VEREINIGTES KÖNIGREICH

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Höhe ( in Tonnen ) *

* * Dänemark * Norwegen * Vereinigtes Königreich *

Kapitel 48 * PAPIER UND PAPPE ; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF , PAPIER UND PAPPE * * * *

48.01 * Maschinenpapier und Maschinenpappe , einschließlich Zellstoffwatte , in Rollen oder Bogen : * * * *

* C . Kraftpapier und Kraftpappe : * * * *

* ex II . andere , ausgenommen Kraft-Deckenpapier und -pappe , sogenannter " Kraftliner " , und Kraftsackpapier * - * - * 145 *

* ex E . andere : * * * *

* - Bibeldruckpapier , Durchschlagpapier ; andere Druck - und Schreibpapiere ohne Holzschliff oder mit einem Gehalt an Holzschliff von 5 Hundertteilen oder weniger * - * - * 202 *

* - Tapetenrohpapier * - * - * 244 *

48.03 * Pergamentpapier , Pergamentpappe und Nachahmungen davon , einschließlich sogenanntes Pergaminpapier , in Rollen oder Bogen * - * - * 126 *

48.07 * Papier und Pappe , gestrichen , überzogen , getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt ( marmoriert , gemustert , oder dergleichen ) oder bedruckt ( anders als solche der Tarifnr . 48.06 und des Kapitels 49 ) , in Rollen oder Bogen : * * * *

* B . andere : * * * *

* - gestrichene Druck - und Schreibpapiere * - * - * 152 *

* - andere * - * - * 586

48.16 * Schachteln , Säcke , Beutel , Tüten und andere Verpackungsmittel , aus Papier oder Pappe * - * - * 207 *

48.21 * Andere Waren aus Papierhalbstoff , Papier , Pappe oder Zellstoffwatte : * * * *

* B . andere * - * - * 147 *

ex Kapitel 48 * Andere Waren des Kapitels 48 , ausgenommen die Waren der Tarifstelle 48.01 A und der Tarifnummer 48.09 * 1 261 * 309 * 522 *

ex Kapitel 49 * Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes , die im Gemeinsamen Zolltarif zollpflichtig sind ( 49.03 , 49.05 A , 49.07 A , 49.07 C II , 49.08 , 49.09 , 49.10 , 49.11 B ) * 190 * 96 * 756 918 ( 1 ) *

( 1 ) In Pfund Sterling .

ANHANG B

Liste der Plafonds für das Jahr 1973

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Höhe ( in Tonnen ) *

73.02 * Ferrolegierungen : * *

* C . Ferrosilizium * 6 617 *

76.01 * Rohaluminium ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Aluminium : * *

* A . Rohaluminium * 9 824 *

ANHANG C

Liste der Waren , für die die Schweiz ihre Zollsätze gegenüber der Gemeinschaft während einer verlängerten Übergangszeit herabsetzt

Nummer des schweizerischen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

4801 . * Maschinenpapier und Maschinenpappe , einschließlich Zellstoffwatte , in Rollen oder Bogen *

4803 . * Pergamentpapier , Pergamentpappe und Nachahmungen hiervon , einschließlich sogenanntes Pergaminpapier , in Rollen oder Bogen : *

4803.20 * - anderes *

4807 . * Papier und Pappe , gestrichen , überzogen , getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt ( marmoriert , gemustert oder dergleichen ) oder bedruckt ( andere als solche der Nr . 4806 und des Kapitels 49 ) , in Rollen oder Bogen *

4815 . * Andere Papiere und Pappen , zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten : *

4815.22 * - andere *

4821 . * Andere Waren aus Papiermasse , Papier , Pappe oder Zellstoffwatte : *

4821.20 * - Tischtücher , Servietten und Taschentücher *

PROTOKOLL Nr . 2

über Waren , für die zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den darin verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sonderregelung gilt

Artikel 1

Folgenden Maßnahmen zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen , die in den in den Tabellen zu diesem Protokoll angeführten Waren verarbeitet sind , stehen die Bestimmungen des Abkommens nicht entgegen :

- bei der Einfuhr der Erhebung eines beweglichen Teilbetrags oder eines Pauschbetrags oder der Anwendung von inländischen Preisausgleichsmaßnahmen ;

- Maßnahmen bei der Ausfuhr .

Artikel 2

( 1 ) Für die in den Tabellen zu diesem Protokoll angeführten Waren gelten als Ausgangszollsätze :

a ) für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung die am 1 . Januar 1972 tatsächlich angewendeten Zollsätze ;

b ) für Dänemark , Irland , Norwegen und das Vereinigte Königreich

i ) bezueglich der unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 1059/69 fallenden Waren

- für Irland einerseits ,

- für Dänemark , Norwegen und das Vereinigte Königreich bei den nicht unter das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation fallenden Waren andererseits

die Zollsätze , die sich aus Artikel 47 der von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark , Irland , dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten und festgelegten " Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge " ergeben ; diese Ausgangszollsätze werden dem Gemischten Ausschuß rechtzeitig , in jedem Fall vor der ersten Zollsenkung gemäß Absatz 2 , mitgeteilt ;

ii ) bezueglich der anderen Erzeugnisse die am 1 . Januar 1972 tatsächlich angewendeten Zollsätze ;

c ) für die Schweiz die Zollsätze der Tabelle II zu diesem Protokoll .

( 2 ) Der Abstand zwischen den gemäß Absatz 1 bestimmten Ausgangszollsätzen und den am 1 . Juli 1977 anwendbaren Zollsätzen , wie sie in den Tabellen zu diesem Protokoll angeführt sind , wird in Stufen von 20 % beseitigt , und zwar jeweils am :

- 1 . April 1973 ,

- 1 . Januar 1974 ,

- 1 . Januar 1975 ,

- 1 . Januar 1976 ,

- 1 . Juli 1977 .

Falls jedoch der am 1 . Juli 1977 geltende Zollsatz höher ist als der Ausgangszollsatz , wird der Abstand zwischen diesen Zollsätzen am 1 . Januar 1974 um 40 % und anschließend um jeweils 20 % vermindert am :

- 1 . Januar 1975 ,

- 1 . Januar 1976 ,

- 1 . Juli 1977 .

( 3 ) Soweit nicht die Gemeinschaft den Artikel 39 Absatz 5 der von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark , Irland , dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten und festgelegten " Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge " anwendet , werden abweichend von Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs für die folgenden Waren unter Abrundung bzw . Aufrundung auf die vierte Dezimalstelle angewendet :

Nummer des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs * Warenbezeichnung *

22.06 * Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben , mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert *

ex 22.09 * Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80 * , unvergällt ; Branntwein , Likör und andere alkoholische Getränke ; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken : *

* - alkoholische Getränke , andere als Rum , Arrak , Taffia , Gin , Whisky , Wodka mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 45,2 * oder weniger sowie Pflaumenbranntwein , Birnenbranntwein und Kirschbranntwein , Eier oder Eigelb und/oder Zucker ( Saccharose oder Invertzucker ) enthaltend *

( 4 ) Für die in der Tabelle I zu diesem Protokoll angeführten Waren der Nummern 19.03 , 22.06 und 35.01 B des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs kann das Vereinigte Königreich die in Absatz 2 vorgesehene erste Zollsenkung bis zum 1 . Juli 1973 aufschieben .

Artikel 3

( 1 ) Dieses Protokoll findet ebenfalls Anwendung auf die nicht in den Tabellen I und II zu diesem Protokoll erfassten alkoholischen Getränke der Tarifstelle 22.09 C des Gemeinsamen Zolltarifs . Die Modalitäten für die auf diese Waren anwendbaren Zollsenkungen werden vom Gemischten Ausschuß festgelegt .

Der Gemischte Ausschuß beschließt bei der Festlegung dieser Modalitäten oder später , in dieses Protokoll gegebenenfalls andere Waren der Kapitel 1 bis 24 des Brüsseler Zolltarifschemas einzubeziehen die nicht Gegenstand einer Agrarregelung der Vertragsparteien sind .

( 2 ) Bei dieser Gelegenheit vervollständigt der Gemischte Ausschuß gegebenenfalls die Anhänge II und III des Protokolls Nr . 3 .

TABELLE I

EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

15.10 * Technische Fettsäuren ; saure Öle aus der Raffination ; technische Fettalkohole : * * *

* ex C . andere technische Fettsäuren , saure Öle aus der Raffination : * * *

* - aus Kiefernholz , mit einem Gehalt an Fettsäuren von 90 Gewichtshundertteilen oder mehr * 4,5 % * 0 *

17.04 * Zuckerwaren ohne Kakaogehalt : * * *

* A . Süßholz-Auszug , mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundertteilen , ohne Zusatz anderer Stoffe * 21 % * 12 % *

* B . Kaugummi * 8 % + bT höchstens 23 % * bT *

* C . sogenannte " weisse Schokolade " * 13 % + bT höchstens 27 % + ZZu * bT *

* D . andere * 13 % + bT höchstens 27 % + ZZu * bT *

18.06 * Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen : * * *

* A . Kakaopulver , nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert * 10 % + bT * bT *

* B . Speiseeis * 12 % + bT höchstens 27 % + ZZu * bT *

* C . Schokolade und Schokoladewaren , auch gefuellt ; kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen * 12 % + bT höchstens 27 % + ZZu * bT *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

18.06 ( Forts . ) * D . andere : * * *

* I . kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen : * * *

* a ) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger * 12 % + bT höchstens 27 % + ZZu * bT *

* b ) andere : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 500 g oder von 1 kg oder weniger * 19 % + bT * bT *

* - andere * 19 % + bT * 6 % + bT *

* II . mit einem Gehalt an Milchfett : * * *

* a ) von 1,5 bis 6,5 Gewichtshundertteilen : * * *

* 1 . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger * 12 % + bT höchstens 27 % + ZZu * bT *

* 2 . andere : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 500 g oder von 1 kg oder weniger * 19 % + bT * bT *

* - andere * 19 % + bT * 6 % + bT *

* b ) von mehr als 6,5 jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen : * * *

* 1 . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger * 12 % + bT * bT *

* 2 . andere : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 500 g oder von 1 kg oder weniger * 19 % + bT * bT *

* - andere * 19 % + bT * 6 % + bT *

* c ) von 26 Gewichtshundertteilen oder mehr : * * *

* 1 . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger * 12 % + bT * bT *

* 2 . andere : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 500 g oder von 1 kg oder weniger * 19 % + bT * bT *

* - andere * 19 % + bT * 6 % + bT *

19.01 * Malz-Extrakt * 8 % + bT * bT *

19.02 * Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Grieß , Stärke oder Malz-Extrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen * 11 % + bT * bT *

19.03 * Teigwaren * 12 % + bT * bT *

19.04 * Sago ( Tapiokasago , Sago aus Sagomark , Kartoffelsago und anderer ) * 10 % + bT * bT *

19.05 * Lebensmittel , durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt ( Puffreis , Corn Flakes und dergleichen ) * 8 % + bT * bT *

19.06 * Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen * 7 % + bT * bT *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

19.07 * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zucker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten * * *

* A . Knäckebrot * 9 % + bT höchstens 24 % + ZMe * bT *

* B . ungesäuertes Brot ( Matzen ) * 6 % + bT höchstens 20 % + ZMe * bT *

* C . Glutenbrot für Diabetiker * 14 % + bT * bT *

* D . andere * 14 % + bT * bT *

19.08 * Feine Backwaren , auch mit beliebigem Gehalt an Kakao : * * *

* A . Lebkuchen , Honigkuchen und dergleichen * 13 % + bT * bT *

* B . andere * 13 % + bT höchstens 30 % + ZMe oder 35 % + ZZu * bT *

21.01 * Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszuege hieraus : * * *

* A . geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel : * * *

* II . andere * 8 % + bT * bT *

* B . Auszuege : * * *

* II . andere * 14 % + bT * bT *

21.04 * Gewürzsossen ; zusammengesetzte Würzmittel : * * *

* B . andere * * *

* - Tomaten enthaltend * 18 % * 10 % *

* - andere * 18 % * 6 % *

21.05 * Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brühen ; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen : * * *

* A . Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brühen : * * *

* - Tomaten enthaltend * 18 % * 10 % *

* - andere * 18 % * 6 % *

21.06 * Hefen , lebend oder nicht lebend ; zubereitete künstliche Backtriebmittel : * * *

* A . Hefen , lebend : * * *

* II . Backhefen * 15 % + bT * bT *

* B . Hefen , nicht lebend : * * *

* I . In Form von Tabletten , Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen , oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger * 13 % * 4 % *

* II . andere * 8 % * 4 % *

21.07 * Lebensmittelzubereitungen , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * *

* A . Getreide in Körnern oder Kolben , vorgekocht oder anders zubereitet * 13 % + bT * bT *

* B . Teigwaren , nicht gefuellt , gekocht ; Teigwaren , gefuellt * 13 % + bT * bT *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

21.07 ( Forts . ) * C . Speiseeis * 13 % + bT * bT *

* D . zubereitetes Joghurt ; zubereitetes Milchpulver zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch * 13 % + bT * bT *

* E . " Käsefondü " genannte Zubereitungen * 13 % + bT höchstens 35 RE für 100 kg Eigengewicht * bT höchstens 25 RE für 100 kg Eigengewicht *

* F . andere : * * *

* I . kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen : * * *

* a ) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen : * * *

* ex 1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen : * * *

* - Proteinhydrolysate ; Hefeautolysate * 20 % * 6 % *

* 2 . mit einem Gehalt an Stärke von 5 oder mehr Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* b ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 5 oder mehr , jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* c ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 15 oder mehr , jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* d ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 30 oder mehr , jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* e ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 50 oder mehr , jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* f ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr * 13 % + bT * bT *

* II . mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 oder mehr , jedoch weniger als 6 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* III . mit einem Gehalt an Milchfett von 6 oder mehr , jedoch weniger als 12 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* IV . mit einem Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr , jedoch weniger als 18 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* V . mit einem Gehalt an Milchfett von 18 oder mehr , jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* VI . mit einem Gehalt an Milchfett von 26 oder mehr , jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 13 % + bT * bT *

* - andere * 13 % + bT * 6 % + bT *

* VII . mit einem Gehalt an Milchfett von 45 oder mehr , jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 13 % + bT * bT *

* - andere * 13 % + bT * 6 % + bT *

* VIII . mit einem Gehalt an Milchfett von 65 oder mehr , jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 13 % + bT * bT *

* - andere * 13 % + bT * 6 % + bT *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

21.07 ( Forts . ) * F . IX . mit einem Gehalt an Milchfett von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 13 % + bT * bT *

* - andere * 13 % + bT * 6 % + bT *

22.02 * Limonaden ( einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten ) und andere nichtalkoholische Getränke , ausgenommen Frucht - und Gemüsesäfte der Tarifnr . 20.07 : * * *

* ex A . keine Milch oder kein Milchfett enthaltend : * * *

* - Zucker enthaltend ( Saccharose oder Invertzucker ) * 15 % * 0 *

* B . andere * 8 % + bT * bT *

22.03 * Bier * 24 % * 10 % *

22.06 * Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben , mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert : * * *

* A . mit einem Gehalt an Alkohol von 18 * oder weniger und in Behältnissen mit einem Inhalt : * * *

* I . von zwei Liter oder weniger * 17 RE/hl * 0 *

* II . von mehr als zwei Liter * 14 RE/hl * 0 *

* B . mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 18 * bis 22 * und in Behältnissen mit einem Inhalt : * * *

* I . von zwei Liter oder weniger * 19 RE/hl * 0 *

* II . von mehr als zwei Liter * 16 RE/hl * 0 *

* C . mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 22 * , in Behältnissen mit einem Inhalt : * * *

* I . von zwei Liter oder weniger * 1,60 RE für 1 hl je Grad Alkohol + 10 RE/hl * 0 *

* II . von mehr als zwei Liter * 1,60 RE für 1 hl je Grad Alkohol * 0 *

22.09 * Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80 * , unvergällt ; Branntwein , Likör und andere alkoholische Getränke ; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken : * * *

* C . alkoholische Getränke : * * *

* ex V . andere : * * *

* - Ei oder Eigelb und/oder Zucker ( Saccharose oder Invertzucker ) enthaltend , in Behältnissen mit einem Inhalt : * * *

* a ) von zwei Liter oder weniger * 1,60 RE für 1 hl je Grad Alkohol + 10 RE/hl * 1 RE für 1 hl je Grad Alkohol + 6 RE/hl *

* b ) von mehr als zwei Liter * 1,60 RE für 1 hl je Grad Alkohol * 1 RE für 1 hl je Grad Alkohol *

29.04 * Acyclische Alkohole , ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * *

* C . mehrwertige Alkohole : * * *

* II . Mannit * 12 % + bT * 8 % + bT *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

29.04 ( Forts . ) * C . III . Sorbit : * * *

* a ) in wäßriger Lösung : * * *

* 1 . mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger , bezogen auf den Gehalt an Sorbit * 12 % + bT * 6 % + bT *

* 2 . anderer * 9 % + bT * 6 % + bT *

* b ) anderer : * * *

* 1 . mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger , bezogen auf den Gehalt an Sorbit * 12 % + bT * 6 % + bT *

* 2 . anderer * 9 % + bT * 6 % + bT *

29.10 * Acetale und Halbacetale , auch mit einfachen oder komplexen Sauerstofffunktionen , ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * *

* ex B . andere : * * *

* - Methylglucoside * 14,4 % * 8 % *

29.14 * Einbasische Carbonsäuren , ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * *

* ex A . gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren : * * *

* - Mannitester und Sorbitester * von 8,8 % bis 18,4 % * 8 % *

* ex B . ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren : * * *

* - Mannitester und Sorbitester * von 12 % bis 13,6 % * 8 % *

29.15 * Mehrbasische Carbonsäuren , ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * *

* A . acyclische mehrbasische Carbonsäuren : * * *

* ex V . andere : * * *

* - Itaconsäure , ihre Salze und Ester * 10,4 % * 0 *

29.16 * Carbonsäuren mit Alkohol - , Phenol - , Aldehyd - oder Ketonfunktion und andere Carbonsäuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * *

* A . Carbonsäuren mit Alkoholfunktion : * * *

* I . Milchsäure , ihre Salze und Ester * 13,6 % * 0 *

* IV . Zitronensäure , ihre Salze und Ester : * * *

* a ) Zitronensäure * 15,2 % * 0 *

* b ) Rohes Kalziumzitrat * 5,6 % * 0 *

* c ) andere * 16 % * 0 *

* ex VIII . andere : * * *

* - Glyzerinsäure , Glykolsäure , Saccharinsäure , Isosaccharinsäure , Heptasaccharinsäure , ihre Salze und Ester * 12 % * 8 % *

29.35 * Heterocyclische Verbindungen , einschließlich Nucleinsäuren : * * *

* ex Q . andere : * * *

* - wasserfreie Verbindungen von Mannit oder Sorbit , ausgenommen Maltol und Isomaltol * 10,4 % * 8 % *

29.43 * Chemisch reine Zucker , ausgenommen Saccharose , Glukose und Laktose ; Äther und Ester von Zuckern und ihre Salze , ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnrn . 29.39 , 29.41 und 29.42 : * * *

* B . andere * 20 % * 8 % *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

29.44 * Antibiotika : * * *

* A . Penicilline * 16,8 % * 0 *

35.01 * Kasein , Kaseinate und andere Kaseinderivate ; Kaseinleime : * * *

* A . Kasein : * * *

* I . zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen ( a ) * 2 % * 0 *

* II . zur gewerblichen Verwendung , ausgenommen zum Herstellen von Lebens - und Futtermitteln ( a ) : * * *

* - mit einem Gehalt an Wasser von mehr als 50 Gewichtshundertteilen * 5 % * 0 *

* - andere * 5 % * 3 % *

* III . anderes * 14 % * 12 % *

* B . Kaseinleime * 13 % * 11 % *

* C . andere * 10 % * 8 % *

35.05 * Dextrine und Dextrinleime ; lösliche oder geröstete Stärke ; Klebstoffe aus Stärke : * * *

* A . Dextrine ; lösliche oder geröstete Stärke * 14 % + bT * bT *

* B . Dextrinleime , Klebstoffe aus Stärke * 13 % + bT höchstens 18 % * bT *

35.06 * Zubereitete Klebstoffe , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger : * * *

* A . zubereitete Klebstoffe , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * *

* ex II . andere : * * *

* - auf der Grundlage von emulgiertem Natriumsilikat * 12,8 % * 0 *

* ex B . Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg : * * *

* - auf der Grundlage von emulgiertem Natriumsilikat * 15,2 % * 0 *

38.12 * Zubereitete Zurichtemittel , zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel ailer Art , wie sie in der Textilindustrie , Papierindustrie , Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden : * * *

* A . zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen : * * *

* I . auf der Grundlage von Stärke * 13 % + bT höchstens 20 % * bT *

38.19 * Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien ( einschließlich Mischungen von Naturprodukten ) , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * *

* Q . Kernbindemittel für Gießereien auf der Grundlage von Kunstharzen * 12,8 % * 8 % *

* ex T . andere : * * *

* - Erzeugnisse des Krackens von Sorbit * 14,4 % * 8 % *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

39.02 * Polymerisations - und Mischpolymerisationserzeugnisse ( z.B . Polyäthylen , Polytetrahaloäthylene , Polyisobutylen , Polystyrol , Polyvinylchlorid , Polyvinylacetat , Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate , Polyacryl - und Polymethacrylderivate , Cumaron-Inden-Harze ) : * * *

* ex C . andere : * * *

* - Klebstoffe auf der Grundlage von emulgierten Harzen * von 12 % bis 18,4 % * 0 *

39.06 * Andere Hochpolymere und Kunststoffe , einschließlich Alginsäure , ihre Salze und Ester ; Linoxyn : * * *

* ex B . andere : * * *

* - Dextrane * 16 % * 6 % *

* - andere , ausgenommen Linoxyn * 16 % * 8 % *

Anmerkung : Die in dieser Tabelle verwendeten Abkürzungen bedeuten : bT beweglicher Teilbetrag , ZZu - Zusatzzoll für Zucker , ZMe - Zusatzzoll für Mehl .

( a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .

TABELLE II

SCHWEIZ

Nummer des schweizerischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll (*) * Anwendbarer Zollsatz am 1 . Juli 1977 (*) *

* * sfr . je 100 kg brutto * sfr . je 100 kg brutto

1510 . * Technische Fettsäuren , Raffinationsfettsäuren , technische Fettalkohole : * * *

1510 . ex 20 * - Tallöl-Fettsäuren * 1 ,- * 0 *

1704 . * Zuckerwaren ohne Kakaogehalt : * * *

1704.20 * - Kaugummi * 41 ,- + bT höchstens 70 ,- * bT *

1704.30 * - andere * 53 ,- + bT höchstens 90 ,- * bT *

1806.01 * Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen : * * *

ex * - Speiseeis * 50 ,- * 47,50 *

ex * - andere , ausgenommen Mischungen mit einem Gehalt von über 12 % des Gewichts an Milchfett oder von insgesamt über 20 % des Gewichts an Milchbestandteilen , in Behältern von über 1 kg * 50 ,- * 40 ,- *

1901.01 * Malz-Extrakt * 20 ,- + bT * bT *

1902 . * Zubereitungen für die Ernährung von Kindern oder für den Diät - oder Küchengebrauch auf der Grundlage von Mehl , Grieß , Stärke oder Malz-Extrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 % des Gewichts : * * *

1902 . ex 10 * - Zubereitungen aus vorwiegend Kartoffelmehl , auch in Form von Grieß , Flocken usw . und Zubereitungen , die Milchpulver enthalten , ausgenommen Zubereitungen mit einem Gehalt an Milchfett von über 12 % des Gewichts , in Behältern von über 2 kg * 10 ,- + bT * bT *

1902 . ex 20 * - andere , ausgenommen Zubereitungen mit einem Gehalt an Milchfett von über 12 % des Gewichts , in Behältern von über 2 kg * 20 ,- + bT höchstens 40 ,- * bT *

1903.01 * Teigwaren * 3 ,- + bT höchstens 25 ,- * bT *

1904 . * Tapioka , einschließlich der aus Kartoffelstärke hergestellten : * * *

1904.10 * - aus Kartoffelstärke hergestellt * 5 ,- * 4 ,- *

1904.20 * - andere * 2,50 * 2 ,- *

1905.01 * Nahrungsmittel , durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt : Puffreis , Corn Flakes und dergleichen * 25 ,- * 20 ,- *

1906.01 * Hostien , Oblatenkapseln für Arneimittel , Siegeloblaten , getrockneter Mehl - oder Stärketeig in Blättern und ähnliche Waren * 40 ,- * 32 ,- *

1907 . * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zucker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten : * * *

1907.10 * - nicht in Verkaufsverpackungen * 5 ,- * 4 ,- *

1907.20 * - in Verkaufsverpackungen aller Art * 15 ,- + bT höchstens 35 ,- * bT *

Nummer des schweizerischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll (*) * Anwendbarer Zollsatz am 1 . Juli 1977 (*) *

* * sfr . je 100 kg brutto * sfr . je 100 kg brutto *

1908 . * Feine Backwaren und Zuckerbäckerwaren , auch mit beliebigem Gehalt an Kakao : * * *

1908.10 * - nicht gezuckert , ohne Kakao und Schokolade * 27 ,- + bT höchstens 55 ,- * bT *

1908.20 * - andere * 60 ,- + bT höchstens 100 ,- * bT *

2101 . * Geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel , sowie Auszuege hieraus : * * *

2101 . ex 10 * - geröstete Kaffee-Ersatzmittel , ganz oder in Stücken , ausgenommen geröstete Zichorie * 2 ,- * 1,60 *

2101 . ex 12 * - andere , ausgenommen Waren aus gerösteter Zichorie * 21 ,- + bT höchstens 50 ,- * bT *

2104 . * Gewürzsaucen ; zusammengesetzte Würzmittel : * * *

2104.10 * - zur industriellen Weiterverarbeitung * 10 ,- * 0 *

2104.20 * - andere : * * *

* - Waren , die Tomaten enthalten * 50 ,- * 27,50 *

* - andere * 50 ,- * 0 *

2105 . * Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brühen , zubereitet ; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen : * * *

2105.10 * - Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brühen , zubereitet : * * *

* - Waren , die Tomaten enthalten * 50 ,- * 27,50 *

* - andere * 50 ,- * 0 *

2106 . * Hefen , aktiv oder abgestorben , zubereitete künstliche Backtriebmittel : * * *

2106 . ex 20 * - Hefen , natürliche , abgestorben * 10 ,- * 4 ,- *

2107 . * Nahrungsmittelzubereitungen , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * *

2107 . ex 10 * - alkoholfreie Mischungen von Extrakten und Konzentraten pflanzlicher Stoffe , gezuckert oder ungezuckert * 120 ,- + bT * bT *

2107.16 * - Getreidekörner , gebrochen und zubereitet für die Herstellung von Corn Flakes und dergleichen * 6 ,- * 4,80 *

2107.20 * - Maiskonserven * 13 + bT höchstens 25 ,- * bT *

2107.22 * - Reis , vorgekocht ( sog . Minutenreis ) * 30 ,- * 24 ,- *

2107.26 * - Kindernährmittel * 50 ,- * 40 ,- *

2107 . ex 40 * - Speiseeis * 110 ,- * 100 ,- ( a ) *

2107 . ex 40 * - Eiweißhydrolysate und Hefeautolysate * 110 ,- * 30 ,- *

2107 . ex 40 * - Joghurt , zubereitet * 110 ,- * 100 ,- *

2107 . ex 40 * - andere , ausgenommen Zubereitungen mit einem Gehalt von über 12 % des Gewichts an Milchfett oder von insgesamt über 20 % des Gewichts an Milchbestandteilen , in Behältern von über 1 kg * 44 ,- + bT * bT *

Nummer des schweizerischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll (*) * Anwendbarer Zollsatz am 1 . Juli 1977 (*) *

* * sfr . je 100 kg brutto * sfr . je 100 kg brutto *

2202 . * Limonaden , aromatisierte kohlensaure Wasser ( einschließlich aromatisierte Mineralwasser ) und andere nicht alkoholische Getränke , ausgenommen Frucht - und Gemüsesäfte der Nr . 2007 : * * *

2202.40 * - andere * 8 ,- * 6,40 *

2203 . * Bier : * * *

2203.08 * - in Kesselwagen oder in Fässern mit einem Fassungsvermögen von über 2 hl * 15 ,- ( 1 ) * 6 ,- ( 1 ) *

2203.10 * - in Fässern mit einem Fassungsvermögen von 2 hl oder weniger * 9 ,- ( 1 ) * 3,50 ( 1 ) *

* - in Flaschen , Dosen und dergleichen : * * *

2203.12 * - in Glasflaschen * 16 ,- ( 1 ) * 6 ,- ( 1 ) *

2203.14 * - andere * 20 ,- ( 1 ) * 8 ,- ( 1 ) *

2206 . * Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben , mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert : * * *

2206.10 * - mit einem Alkoholgehalt bis 18 * * 30 ,- * 0 *

2206.20 * - mit einem Alkoholgehalt von über 18 * * 50 ,- * 0 *

2209 . * Äthylalkohol , nicht denaturiert , mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 * ; Branntwein , Liköre und andere gebrannte Wasser ; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken ( sog . Essenzen ) : * * *

2209 . ex 40 * - Liköre und andere gesüsste , auch aromatisierte gebrannte Wasser : gezuckert oder Eier enthaltend * 75 ,- * 45 ,- *

2904 . * Acyclische Alkohole und ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * *

2904.50 * - Sorbit * 2,20 * 0 *

2904 . ex 60 * - Mannit * 1,50 * 0 *

ex 2910.01 * - Methylglucoside * 2 ,- * 0 *

ex 2914.44 * - Ester von Mannit oder Sorbit * 1,50 * 0 *

ex 2915.30 * - Itaconsäure , ihre Salze und Ester * 1,50 * 0 *

2916 . * Carbonsäuren mit Alkohol - , Phenol - , Aldehyd - oder Ketonfunktion und andere Carbonsäuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen , ihre Anhydride , Halogenide , Peroxyde und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * *

2916.10 * - Milchsäure * -,75 * 0 *

2916.12 * - Salze der Milchsäure ( Lactate ) * 5 ,- * 0 *

2916.30 * - Zitronensäure * 2 ,- * 0 *

2916.32 * - Salze der Zitronensäure ( Zitrate ) * 2 ,- * 0 *

2916 . ex 60 * - Ester der Milchsäure und Ester der Zitronensäure ; Gluconsäure , ihre Salze und Ester ; Glukarsäure , Glycolsäure , Zuckersäure , Isozuckersäure , Heptazuckersäure , ihre Salze und Ester * 2,50 * 0 *

2935 . * Heterocyclische Verbindungen , einschließlich Nucleinsäuren : * * *

2935 . ex 30 * - Anhydrate von Mannit oder Sorbit ( z.B . Sorbitan ) , ausgenommen Maltol und Isomaltol * 1,50 * 0 *

Nummer des schweizerischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll (*) * Anwendbarer Zollsatz am 1 . Juli 1977 (*) *

* * sfr . je 100 kg brutto * sfr . je 100 kg brutto *

2943 . * Chemisch reine Zucker , ausgenommen Saccharose , Glukose und Laktose ; Zuckeräther und Zuckerester sowie ihre Salze , ausgenommen Erzeugnisse der Nrn . 2939 , 2941 und 2942 : * * *

2943 . ex 10 * - Sorbose * 8,50 * 0 *

2943 . ex 20 * - Salze und Ester von Sorbose * 1,50 * 0 *

ex 2944.10 * - Penicilline * 50 ,- * 0 *

3501 . * Kaseine , Kaseinate und andere Kaseinderivate ; Kaseinleime : * * *

3501.20 * - Kaseinleime * 22 ,- * 15 ,- *

3505.01 * Dextrine und Dextrinleime ; lösliche oder geröstete Stärken ; Klebstoffe aus Stärke * 6 ,- * 4,80 *

3506 . * Zubereitete Klebstoffe , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältern mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger : * * *

3506 . ex 12 * - Klebstoffe auf der Grundlage von Natriumsilikatemulsionen * 7 ,- * 0 *

3506 . ex 20 * - Klebstoffe auf der Grundlage von Natriumsilikatemulsionen * 20 ,- * 0 *

ex 3812.01 * Zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Appreturen auf der Grundlage von Stärke * 5 ,- * 0 *

3819 . * Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien ( einschließlich Mischungen von Naturprodukten ) , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * *

3819 . ex 50 * - Krack-Erzeugnisse von Sorbit ; Kernbindemittel für Gießereien auf der Grundlage von Kunstharzen * 1,50 * 0 *

3902 . * Polymerisations - und Mischpolymerisationserzeugnisse : * * *

3902 . ex 20 * - Klebstoffe auf der Grundlage von Harzemulsionen * 6,50 * 0 *

3902 . ex 22 * - Klebstoffe auf der Grundlage von Harzemulsionen * 6,50 * 0 *

3906 . * Andere Hochpolymere und Kunststoffe , einschließlich der Alginsäure , ihre Salze und Ester ; Linoxyn : * * *

3906 . ex 10 * - andere als Alginsäure , ihre Salze und Ester sowie Linoxyn * 2,50 * 0 *

3906 . ex 20 * - andere als Alginsäure , ihre Salze und Ester sowie Linoxyn * 2,50 * 0 *

3906 . ex 30 * - andere als Alginsäure , ihre Salze und Ester sowie Linoxyn * 15 ,- * 0 *

3906 . ex 32 * - andere als Alginsäure , ihre Salze und Ester sowie Linoxyn * 30 ,- * 0 *

3906 . ex 40 * - andere als Alginsäure , ihre Salze und Ester sowie Linoxyn * 40 ,- * 0 *

3906 . ex 42 * - andere als Alginsäure , ihre Salze und Ester sowie Linoxyn * 55 ,- * 0 *

( a ) Dieser Zollsatz wird auf sfr . 90 ,- gesenkt , wenn auf dem gesamten Gebiet der Gemeinschaft die Vermarktung von Speiseeis zulässig ist , das pflanzliches Fett enthält .

( 1 ) Zusätzlich Zollzuschlag ( Gerste und andere Braurohstoffe ) .

(*) Für alkoholhaltige Erzeugnisse sind die durch die Alkoholgesetzgebung vorgesehenen Gebühren zu entrichten .

PROTOKOLL Nr . 3

über die Bestimmung des Begriffs " Erzeugnisse mit Ursprung in " oder " Ursprungserzeugnisse " und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

TITEL I

Bestimmung des Begriffs " Erzeugnisse mit Ursprung in " oder " Ursprungserzeugnisse "

Artikel 1

Zur Anwendung des Abkommens gelten unbeschadet der Artikel 2 und 3 dieses Protokolls

1 . als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft

a ) Erzeugnisse , die vollständig in der Gemeinschaft erzeugt worden sind ,

b ) Erzeugnisse , die in der Gemeinschaft unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a ) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind , wenn diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Masse be - oder verarbeitet worden sind . Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Erzeugnissen , die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Schweiz sind ;

2 . als Ursprungserzeugnisse der Schweiz

a ) Erzeugnisse , die vollständig in der Schweiz erzeugt worden sind ,

b ) Erzeugnisse , die in der Schweiz unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a ) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind , wenn diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Masse be - oder verarbeitet worden sind . Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Erzeugnissen , die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind .

Die in der Liste C genannten Erzeugnisse fallen vorläufig nicht unter dieses Protokoll .

Artikel 2

( 1 ) Soweit der Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft einerseits und der Schweiz einerseits und Finnland , Island , Österreich , Portugal und Schweden andererseits und zwischen diesen fünf Staaten unter einander durch Verträge geregelt ist , deren Bestimmungen mit denen dieses Protokolls übereinstimmen , gelten ebenfalls

A . als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 , die nach ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft in keinem dieser fünf Staaten be - oder verarbeitet worden sind oder dort nur eine Be - oder Verarbeitung erfahren haben , die nicht ausreicht , ihnen kraft der in den erwähnten Verträgen enthaltenen , dem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ) oder Absatz 2 Buchstabe b ) dieses Protokolls entsprechenden Bestimmungen die Ursprungseigenschaft eines dieser Staaten zu verleihen ,

a ) sofern bei dieser Be - oder Verarbeitung au * schließlich Ursprungserzeugnisse eines dieser fünf Staaten , der Gemeinschaft oder der Schweiz verwendet worden sind ;

b ) sofern durch eine Prozentregel in den in Artikel 5 genannten Listen A oder B der wertmässige Anteil der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft begrenzt wird , die unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit den Ursprungserzeugnissen verarbeitet werden dürfen , und sofern die Wertsteigerung in jedem dieser Staaten unter Einhaltung der Prozentregeln und der übrigen Regeln in diesen Listen erfolgte , wobei eine Kumulierung der auf die einzelnen Staaten entfallenden Wertsteigerungsanteile unzulässig ist ;

B . als Ursprungserzeugnisse der Schweiz Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 , die nach ihrer Ausfuhr aus der Schweiz in keinem dieser fünf Staaten be - oder verarbeitet worden sind oder dort nur eine Be - oder Verarbeitung erfahren haben , die nicht ausreicht , ihnen kraft der in den erwähnten Verträgen enthaltenen , dem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ) oder Absatz 2 Buchstabe b ) dieses Protokolls entsprechenden Bestimmungen die Ursprungseigenschaft eines dieser Staaten zu verleihen .

a ) sofern bei dieser Be - oder Verarbeitung ausschließlich Ursprungserzeugnisse eines dieser fünf Staaten , der Gemeinschaft oder der Schweiz verwendet worden sind ;

b ) sofern durch eine Prozentregel in den in Artikel 5 genannten Listen A oder B der wertmässige Anteil der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft begrenzt wird , die unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit den Ursprungserzeugnissen verarbeitet werden dürfen , und sofern die Wertsteigerung in jedem dieser Staaten unter Einhaltung der Prozentregeln und der übrigen Regeln in diesen Listen erfolgte , wobei eine Kumulierung der auf die einzelnen Staaten entfallenden Wertsteigerungsanteile unzulässig ist .

( 2 ) Bei der Bestimmung des Ursprungs von Waren in Anwendung des Absatzes 1 Abschnitt A Buchstabe a ) und Abschnitt B Buchstabe a ) bleibt die Verwendung anderer als der dort genannten Erzeugnisse unberücksichtigt , wenn ihr Anteil insgesamt 5 % des Endwertes der nach der Schweiz oder in die Gemeinschaft eingeführten Waren nicht übersteigt , falls die so verwendeten Erzeugnisse den ursprünglich aus der Gemeinschaft oder der Schweiz ausgeführten Waren die Ursprungseigenschaft nicht genommen hätten , wenn sie mit ihnen verarbeitet worden wären .

( 3 ) In den in Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe b ) , Abschnitt B Buchstabe b ) und Absatz 2 genannten Fällen darf kein Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft mitverarbeitet worden sein , das nur die in Artikel 5 Absatz 3 angeführte Be - oder Verarbeitung erfahren hat .

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 und unter Einhaltung aller darin genannten Voraussetzungen bleiben die hergestellten Waren Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Schweiz nur dann , wenn der Wert der mitverarbeiteten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Schweiz den höchsten Prozentsatz des Endwertes der hergestellten Waren ausmacht . Andernfalls gelten sie als Ursprungserzeugnisse des Staates , in dem die erzielte Wertsteigerung den höchsten Prozentsatz ihres Endwertes ausmacht .

Artikel 4

Im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a ) und Absatz 2 Buchstabe a ) gelten als in der Gemeinschaft oder in der Schweiz " vollständig erzeugt " :

a ) mineralische Erzeugnisse , die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind ,

b ) pflanzliche Erzeugnisse , die dort geerntet worden sind ,

c ) lebende Tiere , die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden ,

d ) Erzeugnisse , die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind ,

e ) Jagdbeute und Fischfänge , die dort erzielt worden sind ,

f ) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse ,

g ) Waren , die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f ) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind ,

h ) Altwaren , die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können ,

i ) Abfälle , die bei einer dort ausgeuebten Produktionstätigkeit anfallen ,

j ) Waren , die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a ) bis i ) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind .

Artikel 5

( 1 ) Zur Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b ) und Absatz 2 Buchstabe b ) gelten als ausreichende Be - oder Verarbeitungen :

a ) die Be - oder Verarbeitungen , die zur Folge haben , daß die hergestellten Waren unter eine andere Tarifnummer einzureihen sind , als sie für die verwendeten Erzeugnisse gilt ; ausgenommen sind jedoch die in der Liste A angeführten Be - oder Verarbeitungen , auf die die Sonderbestimmungen für diese Liste Anwendung finden ;

b ) die in der Liste B angeführten Be - oder Verarbeitungen .

Als Abschnitte , Kapitel und Tarifnummern gelten die Abschnitte , Kapitel und Tarifnummern des Brüsseler Zolltarifschemas zur Einreihung der Waren in die Zolltarife .

( 2 ) Wenn bei einer hergestellten Ware eine Prozentregel in der Liste A und in der Liste B den Wert der zu ihrer Herstellung verwendbaren Erzeugnisse einschränkt , so darf der Gesamtwert dieser Erzeugnisse ohne Rücksicht darauf , ob sie gemäß den in den beiden Listen festgelegten Grenzen und Bedingungen infolge der Be - oder Verarbeitung oder der Montage unter eine andere Tarifnummer fallen , gegenüber dem Wert der hergestellten Ware nicht den Wert übersteigen , der den Prozentsätzen in beiden Listen , falls sie gleich hoch sind , oder dem höheren der beiden Prozentsätze , falls sie verschieden hoch sind , entspricht .

( 3 ) Für die Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b ) und Absatz 2 Buchstabe b ) gelten ohne Rücksicht darauf , ob ein Wechsel der Tarifnummer stattgefunden hat , folgende Be - oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend , die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen zu verleihen :

a ) Behandlungen , die dazu bestimmt sind , die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten , wie Lüften , Ausbreiten , Trocknen , Kühlen , Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen , Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen ;

b ) einfaches Entstauben , Sieben , Aussondern , Einordnen , Sortieren ( einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten ) , Waschen , Anstreichen , Zerschneiden ;

c ) i ) Auswechseln von Umschließungen , Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken ,

ii ) einfaches Abfuellen in Flaschen , Fläschchen , Säcke , Etuis , Schachteln , Befestigen auf Brettchen usw . sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmässigen Aufmachung ;

d ) Anbringen von Warenmarken , Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen ;

e ) einfaches Mischen von Waren , auch verschiedener Arten , wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen , um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Schweiz zu gelten ;

f ) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel ;

g ) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a ) bis f ) genannten Behandlungen ;

h ) Schlachten von Tieren .

Artikel 6

( 1 ) Ist in den in Artikel 5 erwähnten Listen A und B bestimmt , daß die in der Gemeinschaft oder in der Schweiz hergestellten Waren nur dann als Ursprungserzeugnisse gelten , wenn der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse einen bestimmten Prozentsatz des Wertes der hergestellten Waren nicht überschreitet , so sind für die Berechnung dieses Prozentsatzes folgende Werte zugrunde zu legen :

- einerseits

für Erzeugnisse , deren Einfuhr nachgewiesen wird , der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr ,

für Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs der erste nachweisbar für diese Erzeugnisse im Gebiet der Vertragspartei , in dem die Herstellung erfolgt , gezahlte Preis ;

- andererseits

der Preis der hergestellten Waren " ab Werk " , abzueglich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstattenden internen Abgaben .

Dieser Artikel gilt auch für die Anwendung der Artikel 2 und 3 .

( 2 ) Wertsteigerung im Sinne der Artikel 2 und 3 ist der Unterschied zwischen dem Preis der hergestellten Ware ab Werk abzueglich der bei der Ausfuhr aus dem betreffenden Staat oder der Gemeinschaft erstatteten oder zu erstattenden internen Abgaben und dem Zollwert aller eingeführten und in dem betreffenden Staat oder der Gemeinschaft bei der Herstellung verwendeten Waren .

Artikel 7

Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen der Schweiz oder der Gemeinschaft , die eine einzige Sendung bilden , kann unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft , der Schweiz , Finnlands , Islands , Österreichs , Portugals oder Schwedens , gegebenenfalls auch mit einer Umladüng oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten , erfolgen , wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr - oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben , dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent - und verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben .

TITEL II

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 8

( 1 ) Auf " Ursprungserzeugnisse " im Sinne des Artikels 1 dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach der Schweiz auf Vorlage einer von den Zollbehörden der Schweiz oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erteilten Warenverkehrsbescheinigung A.CH.1 anzuwenden , deren Muster im Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben ist .

( 2 ) Bei Anwendung des Artikels 2 und gegebenenfalls des Artikels 3 werden Warenverkehrsbescheinigungen A.W.1 verwendet , die bei Vorlage der zuvor erteilten Warenverkehrsbescheinigungen von den Zollbehörden der Staaten erteilt werden , in denen die Waren sich vor der Wiederausfuhr in unverändertem Zustand befinden oder die in Artikel 2 genannten Be - oder Verarbeitungen erfahren haben ; das Muster dieser Warenverkehrsbescheinigungen ist im Anhang VI dieses Protokolls wiedergegeben .

( 3 ) Zur Kontrolle , unter welchen Umständen sich die Waren in dem Gebiet des jeweiligen Staates befunden haben , müssen die Zollbehörden auf Antrag des Besitzers der Ware die vorher erteilten und bei der Einfuhr vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen zum Zeitpunkt der Einfuhr und danach alle sechs Monate mit einem Vermerk versehen ; dies gilt hicht , wenn die Waren in einem Zollager eingelagert waren und in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden sollen .

( 4 ) Die Zollbehörden der Schweiz oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind befugt , die in den Verträgen nach Artikel 2 vorgesehenen Warenverkehrsbescheinigungen unter den in diesen Verträgen festgesetzten Voraussetzungen zu erteilen , sofern sich die Waren , auf die sich die Bescheinigungen beziehen , auf dem Gebiet der Schweiz oder der Gemeinschaft befinden . Das Muster dieser Bescheinigungen ist im Anhang VI dieses Protokolls wiedergegeben .

( 5 ) Werden in diesem Protokoll die Ausdrücke " Warenverkehrsbescheinigung " oder " Warenverkehrsbescheinigungen " verwendet , ohne daß angegeben wird , ob es sich um eine Bescheinigung des in Absatz 1 oder des in Absatz 2 genannten Musters handelt , so gilt die betreffende Bestimmung unterschiedslos für beide Arten von Bescheinigungen .

Artikel 9

Die Warenverkehrsbescheinigung wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt erteilt .

Artikel 10

( 1 ) Die Warenverkehrsbescheinigung wird bei der Ausfuhr der Waren , auf die sie sich bezieht , von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats erteilt . Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten , sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist .

Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung auch nach Ausfuhr der Waren , auf die sie sich bezieht , erteilt werden , wenn sie infolge eines Irrtums , unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht erteilt worden ist . In diesem Fall sind auf der Bescheinigung die Umstände , unter denen sie erteilt worden ist , besonders zu vermerken .

Die Warenverkehrsbescheinigung darf nur erteilt werden , wenn sie als Urkunde zur Erlangung der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung dienen soll .

( 2 ) Die gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 4 erteilten Warenverkehrsbescheinigungen müssen die Hinweise auf die ihnen zugrunde liegenden früher erteilten Warenverkehrsbescheinigungen enthalten .

( 3 ) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen und die in Absatz 2 genannten Bescheinigungen , auf deren Vorlage neue Bescheinigungen erteilt werden , sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren .

Artikel 11

( 1 ) Die Warenverkehrsbescheinigung muß innerhalb einer Frist von vier Monaten , nachdem sie durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaats erteilt worden ist , der Zollbehörde des Einfuhrstaats vorgelegt werden , bei der die Waren gestellt werden .

( 2 ) Warenverkehrsbescheinigungen , die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden , können zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen werden , wenn die Fristüberschreitung eine Folge höherer Gewalt oder ausserordentlicher Umstände ist .

In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigung annehmen , wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind .

( 3 ) Die Warenverkehrsbescheinigungen werden ohne Rücksicht darauf , ob sie nach den Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 3 mit Hinweisen versehen sind , von den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften aufbewahrt .

Artikel 12

Die Warenverkehrsbescheinigung ist je nach Fall auf einem der Formblätter auszustellen , dessen Muster im Anhang V oder im Anhang VI dieses Protokolls wiedergegeben ist . Sie ist in einer der Sprachen abzufassen , in denen das Abkommen verfasst ist , und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen . Wird sie handschriftlich ausgefuellt , so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen .

Die Bescheinigung hat das Format 210 mal 297 mm . Es ist weisses , holzfreies , geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 Gramm zu verwenden . Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen , auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird .

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Schweiz können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereren überlassen , die sie hierzu ermächtigt haben . Im le * zteren Fall muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf die Ermächtigung hingewiesen werden . Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten . Sie tägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer .

Artikel 13

Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung den Zollbehörden nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen . Diese Zollbehörden können eine Übersetzung verlangen . Sie können ausserdem verlangen , daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird , aus der hervorgeht , daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen .

Artikel 14

( 1 ) Die Gemeinschaft und die Schweiz wenden das Abkommen ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung auf Waren an , die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck Reisender befinden , sofern es sich um Einfuhren nicht kommerzieller Art handelt und angemeldet wird , daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens entsprechen , wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf .

( 2 ) Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten solche , die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen , die zum persönlichen Ge - oder Verbrauch des Empfängers oder Reisenden oder zum Ge - oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind ; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben , daß die Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt . Ausserdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen 60 Rechnungseinheiten und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 200 Rechnungseinheiten nicht überschreiten .

( 3 ) Eine Rechnungseinheit ( RE ) entspricht dem Wert von 0,88867088 g Feingold . Bei einer Änderung der Rechnungseinheit setzen sich die Vertragsparteien miteinander im Gemischten Ausschuß in Verbindung , um den Goldwert der Rechnungseinheit neu festzulegen .

Artikel 15

( 1 ) Werden Waren aus der Gemeinschaft oder aus der Schweiz zu einer Ausstellung in einen anderen , in Artikel 2 nicht genannten Staat versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach der Schweiz oder in die Gemeinschaft verkauft , so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden , sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Schweiz erfuellen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird , daß

a ) ein Ausführer diese Waren aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder der Schweiz in den Staat der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat ;

b ) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in der Schweiz oder in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat ;

c ) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand nach der Schweiz oder in die Gemeinschaft versandt worden sind , in dem sie zur Ausstellung gesand w * rden ;

d ) die Waren von dem Zeitpunkt ab , an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden , nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind .

( 2 ) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen . In der Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben . Falls erforderlich , kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden , unter denen sie ausgestellt worden sind .

( 3 ) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen , Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller , industrieller , landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art , bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben ; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Länden oder Geschäftslokalen .

Artikel 16

Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Titels zu gewährleisten , leisten die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Schweiz einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit ; dies gilt auch für Warenverkehrsbescheinigungen nach Artikel 8 Absatz 4 .

Der Gemischte Ausschuß ist ermächtigt , die erforderlichen Beschlüsse zu fassen , damit die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in der Gemeinschaft und in der Schweiz rechtzeitig angewandt werden können .

Artikel 17

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet , der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt , um eine Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten , auf Grund der eine Ware unter die Vorzugsbehandlung fallen kann .

TITEL III

Schlußbestimmungen

Artikel 18

Die Gemeinschaft und die Schweiz treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit die Warenverkehrsbescheinigungen gemäß Artikel 13 dieses Protokolls vom 1 . April 1973 an vorgelegt werden können .

Artikel 19

Die Gemeinschaft und die Schweiz treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen .

Artikel 20

Die Erläuterungen , die Listen A , B und C und die Muster der Warenverkehrsbescheinigungen sind Bestandteil dieses Protokolls .

Artikel 21

Auf Waren , die sich am 1 . April 1973 auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder der Schweiz unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung , die Zollager - oder die Freizonenregelung fallen , kann das Abkommen angewendet werden , wenn sie den Bestimmungen des Titels I entsprechen und wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von 4 Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats erteilte Warenverkehrsbescheinigung sowie Unterlagen über die Umstände der Beförderung vorgelegt werden .

Artikel 22

Die Vertragsparteien verpflichten sich , die erforderlichen Maßnahmen zu treffen , damit die Warenverkehrsbescheinigungen , zu deren Ausstellung die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Gemeindschaft und der Schweiz nach den in Artikel 2 genannten Verträgen befugt sind , gemäß den Bestimmungen dieser Verträge ausgestellt werden . Sie verpflichten sich ferner , die hierzu erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungen zu gewährleisten , insbesondere zur Kontrolle der Beförderung und des Aufenthalts der Waren , die im Rahmen der in Artikel 2 genannten Verträge ausgetauscht werden .

Artikel 23

( 1 ) Bei der Verarbeitung von Waren , die nicht die Ursprungseigenschaft der Gemeinschaft , der Schweiz oder der in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten haben , können diese Waren unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls Nr . 2 von dem Zeitpunkt ab , in dem der auf gleichartige Ursprungserzeugnisse zu erhebende Zoll in der Gemeinschaft und in der Schweiz auf 40 % des Ausgangszollsatzes gesenkt worden ist , nicht Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein .

( 2 ) Stellen die Zollbehörden Dänemarks , Norwegens oder des Vereinigten Königreichs eine Warenverkehrsbescheinigung aus , mit der die Vergünstigungen der in der Schweiz bestehenden Zolltarifbestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens in der Schweiz in Anspruch genommen werden sollen , so können unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls Nr . 2 nach Dänemark , Norwegen oder in das Vereinigte Königreich eingeführte und dort verarbeitete Waren in diesen drei Staaten nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein , wenn sie unter Artikel 25 Absatz 1 des vorliegenden Protokolls fallen .

( 3 ) Stellen die Zollbehörden der Schweiz eine Warenverkehrsbescheinigung aus , mit der die Vergünstigungen der in Dänemark , Norwegen oder dem Vereinigten Königreich bestehenden Zolltarifbestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens in diesen drei Staaten in Anspruch genommen werden sollen , so können unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls Nr . 2 nach der Schweiz eingeführte und dort verarbeitete Waren in der Schweiz nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein , wenn sie unter Artikel 25 Absatz 1 des vorliegenden Protokolls fallen .

( 4 ) In diesem und in den folgenden Artikeln umfasst der Ausdruck " Zölle " auch die Abgaben zollgleicher Wirkung .

Artikel 24

( 1 ) Aus den Warenverkehrsbescheinigungen geht gegebenenfalls hervor , daß die Waren , auf die sie sich beziehen , die Ursprungseigenschaft in der Schweiz , Dänemark , Norwegen oder dem Vereinigten Königreich oder in einem der fünf anderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten erworben haben und daß jede zusätzliche Be - oder Verarbeitung ausschließlich dort erfolgt ist ; diese Regelung gilt bis zu dem Zeitpunkt , in dem der auf diese Waren zu erhebende Zoll zwischen der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irland einerseits und der Schweiz andererseits abgeschafft ist .

( 2 ) In allen anderen Fällen lassen die Warenverkehrsbescheinigungen gegebenenfalls die Wertsteigerung erkennen , die in jedem der folgenden Gebiete erzielt worden ist :

- der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung ,

- Irland ,

- Dänemark , Norwegen , dem Vereinigten Königreich ,

- der Schweiz ,

- jedem der fünf anderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten .

Artikel 25

( 1 ) Bei der Einfuhr nach der Schweiz oder nach Dänemark , Norwegen oder dem Vereinigten Königreich können die dort bestehenden Zolltarifbestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens nur auf solche Waren angewendet werden , für die eine Warenverkehrsbescheinigung erteilt wurde , aus der hervorgeht , daß die Waren ihre Ursprungseigenschaft ausschlißlich in der Schweiz , in einem der drei anderen genannten Staaten oder in einem der fünf anderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten erworben haben und daß jede zusätzliche Be - oder Verarbeitung ausschließlich dort erfolgt ist .

( 2 ) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können die Schweiz und die Gemeinschaft jeweils Übergangsmaßnahmen treffen , damit die in Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens genannten Zölle nicht von dem Wert erhoben werden , der dem Wert von Ursprungserzeugnissen der Schweiz bzw . der Gemeinschaft entspricht , die zur Herstellung anderer , die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellender Waren verwendet wurden und die anschließend entweder nach der Schweiz oder in die Gemeinschaft eingeführt werden .

Artikel 26

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen zum Abschluß von Vereinbarungen mit Finnland , Island , Österreich , Portugal und Schweden , die die Durchführung dieses Protokolls sicherstellen .

Artikel 27

( 1 ) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis eines der fünf dort genannten Staaten als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft , solange die Schweiz auf Grund ihrer Handelsregelung mit dem jeweiligen Staat auf diese Ware und gegenüber diesem Staat den Drittlands-Zoll oder eine entsprechende Schutzmaßnahme anwendet .

( 2 ) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis eines der fünf dort genannten Staaten als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft , solange die Gemeinschaft auf Grund ihres Abkommens mit dem jeweiligen Staat auf diese Ware und gegenüber diesem Staat den Drittlands-Zoll anwendet .

Artikel 28

Der Gemischte Ausschuß kann beschließen , Artikel 5 Absatz 3 des Titels I , die Bestimmungen des Titels II , die Artikel 23 , 24 und 25 des Titels III sowie die Bestimmungen der Anhänge I , II , III , V und VI dieses Protokolls zu ändern . Er ist insbesondere ermächtigt , die Maßnahmen zu treffen , die zur Anpassung der genannten Bestimmungen an die Erfordernisse bestimmter Waren oder Beförderungsmittel notwendig sind .

ANHANG I

ERLÄUTERUNGEN

Anmerkung 1 - zu Artikel 1

Die Begriffe " die Gemeinschaft " und " die Schweiz " umfassen auch die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bzw . die Hoheitsgewässer der Schweiz .

Die auf hoher See befindlichen Schiffe , einschließlich der Fabrikschiffe , auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be - oder verarbeitet werden , gelten als Teil des Gebietes des Staates , zu dem sie gehören , wenn sie die in Anmerkung 5 enthaltenen Voraussetzungen erfuellen .

Anmerkung 2 - zu den Artikeln 1 , 2 und 3

Bei der Feststellung , ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft oder der Schweiz oder eines in Artikel 2 genannten Staates ist , wird nicht geprüft , ob Energiestoffe , Einrichtungen , Maschinen und Werkzeuge , die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden , ihren Ursprung in dritten Ländern haben .

Anmerkung 3 - zu den Artikeln 2 und 5

Für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe b ) und Abschnitt B Buchstabe b ) gilt hinsichtlich der eingetretenen Wertsteigerung die Prozentregel unter Beachtung der Sonderbestimmungen der Listen A und B . Wenn die hergestellte Ware in Liste A angeführt ist , bildet die Prozentregel also ein zusätzliches Kriterium neben dem Wechsel der Tarifnummer für das gegebenenfalls verwendete Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft . Ebenso gelten die Bestimmungen über die Unzulässigkeit der Kumulierung der in den Listen A und B vorgesehenen Prozentsätze für ein und dieselbe hergestellte Ware auch für die in den einzelnen Staaten eingetretene Wertsteigerung .

Anmerkung 4 - zu den Artikeln 1 , 2 und 3

Die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen Waren werden als ein Ganzes angesehen . Dies gilt jedoch nicht , wenn die Umschließungen für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden , selbständigen Gebrauchswert haben .

Anmerkung 5 - zu Artikel 4 Buchstabe f )

Der Begriff " ihre Schiffe " gilt nur für Schiffe ,

- die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in der Schweiz im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind ;

- die die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder die Flagge der Schweiz führen ;

- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von Staatsangehörigen der Schweiz sind oder Eigentum einer Gesellschaft , deren Hauptniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten liegt und bei welcher der oder die Geschäftsführer , der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrzahl der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Staatsangehörige der Schweiz sind , wenn sich ausserdem bei Personalgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens die Hälfte des Kapitals in der Hand der betreffenden Staaten , von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet ;

- deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder aus Staatsangehörigen der Schweiz besteht ;

- deren Besatzung zu wenigstens 75 % aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder aus Staatsangehörigen der Schweiz besteht .

Anmerkung 6 - zu Artikel 6

Als Preis " ab Werk " gilt der Preis , der dem Hersteller gezahlt wird , in dessen Unternehmen die letzte Be - oder Verarbeitung durchgeführt worden ist , einschließlich des Wertes aller verwendeten Erzeugnisse .

Als " Zollwert " gilt der Wert , wie er in dem am 15 . Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über den Zollwert der Waren festgelegt ist .

Anmerkung 7 - zu Artikel 8

Die Zollbehörden , die die Warenverkehrsbescheinigungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 mit ihrem Vermerk versehen , können eine Beschau der Waren nach den Bestimmungen des betreffenden Staates vornehmen .

Anmerkung 8 - zu Artikel 10

Betrifft eine Warenverkehrsbescheinigung Waren , die vorher aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder aus der Schweiz eingeführt worden sind und die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden , so ist auf den neuen , durch den wiederausführenden Staat erteilten Warenverkehrsbescheinigungen unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 24 in jedem Fall der Staat anzugeben , in dem die frühere Warenverkehrsbescheinigung erteilt worden ist . Sind die Waren nicht in ein Zollager verbracht worden , so muß aus den Warenverkehrsbescheinigungen ferner hervorgehen , daß die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Vermerke regelmässig eingetragen worden sind .

Anmerkung 9 - zu den Artikeln 16 und 22

Betrifft eine gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder 4 ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung Waren , die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden , so muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes möglich sein , im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen Abschriften der früher für diese Waren erteilten Warenverkehrsbescheinigungen zu erhalten .

Anmerkung 10 - zu den Artikeln 23 und 25

Unter den " bestehenden Zolltarifbestimmungen " sind die Zollsätze zu verstehen , die in Dänemark , Norwegen , dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz am 1 . Januar 1973 für die in Artikel 25 Absatz 1 erwähnten Waren angewendet werden , oder die Zollsätze , die nach dem Abkommen später für diese Waren angewendet werden , sobald sie niedriger sind als die auf die anderen Ursprungserzeugnisse der Schweiz oder der Gemeinschaft angewendeten Zollsätze .

Anmerkung 11 - zu Artikel 23

Unter " irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen " ist jede Rückerstattung oder vollständige oder teilweise Nichterhebung von Zöllen für die verwendeten Waren zu verstehen , die in einer Bestimmung vorgesehen ist , die diese Rückerstattung oder Nichterhebung ausdrücklich oder tatsächlich gestattet , wenn die aus diesen Erzeugnissen hergestellten Waren nicht für den inländischen Verbrauch bestimmt sind , sondern ausgeführt werden .

Anmerkung 12 - zu den Artikeln 24 und 2k

Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 1 sind insbesondere so zu verstehen , daß nicht angewendet worden sind :

- Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ) letzter Satz auf die in der Schweiz verarbeiteten Erzeugnisse der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung oder Irlands und

- gegebenenfalls die dem Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ) letzter Satz entsprechenden Bestimmungen der in Artikel 2 genannten Verträge auf die in jedem der fünf Staaten verarbeiteten Erzeugnisse der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung oder Irlands .

Anmerkung 13 - zu Artikel 25

Werden Ursprungserzeugnisse , die nicht die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 1 erfuellen , nach Dänemark , Norwegen oder dem Vereinigten Königreich eingeführt , so handelt es sich bei dem Ausgangszollsatz für die Zollsenkungen nach Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens um den Zollsatz , den der Einfuhrstaat gegenüber Drittländern am 1 . Januar 1972 tatsächlich angewendet hat .

ANHANG II

LISTE A

Liste der Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die zu einem Wechsel der Tarifnummer führen , den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " nicht oder nur dann verleihen , wenn bestimmte andere Voraussetzungen erfuellt sind

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

ex 17.04 * Zuckerwaren ohne Kakaogehalt , ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundertteilen , ohne Zusatz anderer Stoffe * Herstellen aus anderen Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der Fertigware überschreitet * *

ex 18.06 * Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen , ausgenommen andere Erzeugnisse als Kakaopulver , nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert , Speiseeis , Schokolade und Schokoladewaren , auch gefuellt , kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 500 g * Herstellen aus Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % der Fertigware überschreitet * *

19.01 * Malz-Extrakt * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 11.07 * *

19.02 * Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Grieß , Stärke oder Malz-Extrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen * Herstellen aus Getreide und Getreidefolgeerzeugnissen , Fleisch und Milch oder unter Verwendung von Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der Fertigware überschreitet * *

19.03 * Teigwaren * * Herstellen aus Hartweizen *

19.04 * Sago ( Tapiokasago , Sago aus Sagomark , Kartoffelsago und anderer ) * Herstellen aus Kartoffelstärke * *

19.05 * Lebensmittel , durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt ( Puffreis , Corn Flakes und dergleichen ) * Herstellen aus verschiedenen Erzeugnissen ( 1 ) oder unter Verwendung von Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % der Fertigware überschreitet * *

19.06 * Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen * Herstellen aus Waren des Kapitels 11 * *

19.07 * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zucker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten * Herstellen aus Waren des Kapitels 11 * *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

19.08 * Feine Backwaren , auch mit beliebigem Gehalt an Kakao * Herstellen aus Waren des Kapitels 11 * *

ex 21.05 * Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brühen * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 20.02 * *

ex 22.02 * Limonaden ( einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten ) und andere nicht alkoholische Getränke , ausgenommen Frucht - und Gemüsesäfte der Tarifnr . 20.07 , keine Milch oder kein Milchfett enthaltend , Zucker enthaltend ( Saccharose oder Invertzucker ) und andere * Herstellen aus Fruchsäften ( 2 ) oder unter Verwendung von Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der Fertigware überschreitet * *

22.06 * Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben , mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnrn . 08.04 , 20.07 , 22.04 und 22.05 * *

ex 22.09 * Alkoholische Getränke , ausgenommen Rum , Arrak , Taffia , Gin , Whisky , Wodka mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 45,2 * oder weniger sowie Pflaumenbranntwein , Birnenbranntwein und Kirschbranntwein , Eier oder Eigelb und/oder Zucker ( Saccharose oder Invertzucker ) enthaltend * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnrn . 08.04 , 20.07 , 22.04 und 22.05 * *

ex 28.13 * Bromwasserstoffsäure * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnr . 28.01 ( 3 ) * *

ex 28.19 * Zinkoxid * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnr . 79.01 * *

28.27 * Bleioxid , einschließlich Mennige und Orangemennige * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnr . 78.01 * *

ex 28.28 * Lithiumhydroxid * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnr . 28.42 ( 2 ) * *

ex 28.29 * Lithiumfluorid * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnr . 28.28 oder 28.42 ( 3 ) * *

ex 28.30 * Lithiumchlorid * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnr . 28.28 oder 28.42 ( 3 ) *

ex 28.33 * Bromide * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnr . 28.01 oder 28.13 ( 3 ) * *

ex 28.38 * Aluminiumsulfat * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

ex 28.42 * Lithiumkarbonat * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnr . 28.28 ( 4 ) * *

ex 29.02 * Organische Bromide * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnr . 28.01 oder 28.13 ( 4 ) * *

ex 29.02 * Dichlordiphenyltrichloräthan * * Umwandlung des Äthanols in Chloral und Kondensierung des Chlorals mit Monochlorbenzol ( 4 ) *

ex 29.35 * Pyridin ; alpha-Picolin ; beta-Picolin ; gamma-Picolin * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 29.35 * Vinylpyridin * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 29.38 * Nikotinsäure * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

30.03 * Arzneiwaren , auch für die Veterinärmedizin * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

31.05 * Andere Düngemittel ; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten , Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

32.06 * Farblacke * Jegliche Herstellung aus Erzeugnissen der Tarifnr . 32.04 oder 32.05 ( 4 ) * *

32.07 * Andere Farbmittel ; anorganische Erzeugnisse , die als Luminophore verwendet werden * Mischen von Oxiden oder Salzen des Kapitels 28 mit Füllstoffen wie z.B . Bariumsulfat , Kreide , Bariumkarbonat und Satinweiß ( 4 ) * *

33.02 * Terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 33.01 ( 4 ) * *

33.05 * Destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen ätherischer Öle , auch zu medizinischen Zwecken * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 33.01 ( 4 ) * *

35.05 * Dextrine und Dextrinleime ; lösliche oder geröstete Stärke ; Klebstoffe aus Stärke * * Herstellen aus Mais oder Kartoffeln *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

37.01 * Lichtempfindliche photographische Platten und Planfilme ( ausgenommen Papier , Karten oder Gewebe ) , nicht belichtet * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 37.02 ( 5 ) * *

37.02 * Lichtempfindliche Filme in Rollen oder Streifen , auch gelocht , nicht belichtet * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 37.01 ( 5 ) * *

37.04 * Lichtempfindliche photographische Platten und Filme , belichtet , nicht entwickelt ( Negative oder Positive ) * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 37.01 oder 37.02 ( 5 ) * *

38.11 * Desinfektionsmittel , Insektizide , Fungizide , Herbizide , Mittel gegen Nagetiere , Schädlingsbekämpfungsmittel und dergleichen , in Zubereitungen oder in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Waren ( z.B . Schwefelbänder , Schwefelfäden , Schwefelkerzen und Fliegenfänger ) * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

38.12 * Zubereitete Zurichtemittel , zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art , wie sie in der Textilindustrie , Papierindustrie , Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

38.13 * Abbeizmittel für Metalle ; Flußmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von Metallen ; Pasten und Pulver zum Löten oder Schweissen aus Metall und anderen Stoffen ; Überzugsmassen und Füllmassen für Schweisselektroden und Schweißstäbe * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 38.14 * Antiklopfmittel , Antioxidantien , Antigums , Viskositätsverbesserer , Antikorrosivadditives und ähnliche zubereitete Additives für Mineralöle , ausgenommen zubereitete Additives für Schmierstoffe * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

38.15 * Zusammengesetzte Vulkanisationsbeschleuniger * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

38.17 * Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte ; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

37.01 * Lichtempfindliche photographische Platten und Planfilme ( ausgenommen Papier , Karten oder Gewebe ) , nicht belichtet * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 37.02 ( 6 ) * *

37.02 * Lichtempfindliche Filme in Rollen oder Streifen , auch gelocht , nicht belichtet * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 37.01 ( 6 ) * *

37.04 * Lichtempfindliche photographische Platten und Filme , belichtet , nicht entwickelt ( Negative oder Possitive ) * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 37.01 oder 37.02 ( 6 ) * *

38.11 * Desinfektionsmittel , Insektizide , Fungizide , Herbizide , Mittel gegen Nagetiere , Schädlingsbekämpfungsmittel und dergleichen , in Zubereitungen oder in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Waren ( z.B . Schwefelbänder , Schwefelfäden , Schwefelkerzen und Fliegenfänger ) * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

38.12 * Zubereitete Zurichtemittel , zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art , wie sie in der Textilindustrie , Papierindustrie , Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

38.13 * Abbeizmittel für Metalle ; Flußmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von Metallen ; Pasten und Pulver zum Löten oder Schweissen aus Metall und anderen Stoffen ; Überzugsmassen und Füllmassen für Schweisselektroden und Schweißstäbe * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 38.14 * Antiklopfmittel , Antioxidantien , Antigums , Viskositätsverbesserer , Antikorrosivadditives und ähnliche zubereitete Additives für Mineralöle , ausgenommen zubereitete Additives für Schmierstoffe * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

38.15 * Zusammengesetzte Vulkanisationsbeschleuniger * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

38.17 * Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte ; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungsetzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugrissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

38.18 * Zusammengesetzte Lösungs - und Verdünaungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 38.19 * Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien ( einschließlich Mischungen von Naturprodukten ) , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien , anderweit weder genannt noch inbegriffen , ausgenommen : * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

* - Fuselöle und Dippelöl * * *

* - Naphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze ; Ester der Naphthensäuren * * *

* - Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze ; Ester der Sulfonaphthensäuren * * *

* - Petroleumsulfonate , ausgenommen solche des Ammoniums , der Alkalimetalle oder der Äthanolamine ; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze * * *

* - Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische * * *

* - Ionenaustauscher * * *

* - Katalysatoren * * *

* - Absorbentien zum Vervoliständigen des Vakuums in elektrischen Röhren * * *

* - Feuerfeste Zemente , feuerfeste Mörtel und ähnliche feuerfeste Massen * * *

* - Gasreinigungsmasse * * *

* - graphitierte , metallpulverhaltige Kohlen oder andere Kohlen , in Form von Platten , Stangen oder anderen Zwischenerzeugnissen , ausgenommen solche aus künstlichem Graphit der Tarifnummer 38.01 * * *

ex 39.02 * Polymerisationserzeugnisse * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

39.07 * Waren aus Stoffen der Tarifnrn . 39.01 bis 39.06 * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

40.05 * Platten , Blätter und Streifen , aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk , ausgenommen " smoked sheets " und " crepe sheets " der Tarifnrn . 40.01 und 40.02 ; Granalien aus vulkanisationsfertigen Mischungen von Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk ; sogenannte Masterbatches aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk , dem vor oder nach der Koagulation Ruß ( auch mit Mineralöl ) oder Kieselsäureanhydrid ( auch mit Mineralöl ) zugesetzt ist , in beliebigen Formen * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

41.08 * Lackleder und metallisiertes Leder * * Lackieren oder Metallisieren von Leder der Tarifnrn . 41.02 bis 41.07 ( ausgenommen Leder von indischen Metis und von indischen Ziegen , nur pflanzlich gegerbt , auch weiter bearbeitet , jedoch augenscheinlich zum unmittelbaren Herstellen von Lederwaren nicht verwendbar ) , wenn der Wert der verwendeten Leder 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

43.03 * Waren aus Pelzfellen * Herstellen aus Pelzfellen in Platten , Säcken , Vierecken , Kreuzen oder ähnlichen Formen ( ex 43.02 ) ( 7 ) * *

44.21 * Kisten , Kistchen , Verschläge , Trommeln und ähnliche Verpakkungsmittel , aus Holz , vollständig * * Herstellen aus noch nicl auf die erforderlichen Masse zugeschnittenen Brettern *

45.03 * Waren aus Naturkork * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 45.01 *

48.06 * Papier und Pappe , liniiert oder kariert , jedoch nicht anderweit bedruckt , in Rollen oder Bogen * * Herstellen aus Papierhalbstoff *

48.14 * Schreibwaren : Briefblöcke , Briefumschläge , Einstückbriefe , Postkarten ( ohne Bilder ) und Briefkarten ; Schachteln , Taschen und ähnliche Behältnisse , aus Papier oder Pappe , mit einer Zusammenstellung solcher Schreibwaren * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

48.15 * Andere Papiere und Pappen , zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten * * Herstellen aus Papierhalbstoff *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

48.16 * Schachteln , Säcke , Beutel , Tüten und andere Verpackungsmittel , aus Papier oder Pappe * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

49.09 * Postkarten , Glückwunschkarten , Weihnachtskarten und dergleichen , mit Bildern , in beliebigem Druck hergestellt , auch mit Verzierungen aller Art * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 49.11 * *

49.10 * Kalender aller Art , aus Papier oder Pappe , einschließlich Blöcke von Abreißkalendern * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 49.11 * *

50.04 ( 8 ) * Seidengarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 50.01 oder 50.02 *

50.05 ( 8 ) * Schappeseidengarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 50.03 , weder gekrempelt noch gekämmt *

50.06 ( 8 ) * Bouretteseidengarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 50.03 , weder gekrempelt noch gekämmt *

50.07 ( 8 ) * Seidengarne , Schappeseidengarne und Bouretteseidengarne , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 50.01 oder 50.02 oder aus Erzeugnissen der Tarifnr . 50.03 , weder gekrempelt noch gekämmt *

ex 50.08 ( 8 ) * Katgutnachahmungen aus Seide * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 50.01 oder aus Erzeugnissen der Tarifnr . 50.03 , weder gekrempelt noch gekämmt *

50.09 ( 9 ) * Gewebe aus Seide oder Schappeseide * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 50.02 oder 50.03 *

50.10 ( 9 ) * Gewebe aus Bouretteseide * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 50.02 oder 50.03 *

51.01 ( 8 ) * Synthetische und künstliche Spinnfäden , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

51.02 ( 8 ) * Monofile Streifen ( künstliches Stroh und dergleichen ) und Katgutnachahmungen , aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

51.03 ( 8 ) * Synthetische und künstliche Spinnfäden in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

51.04 ( 9 ) * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden ( einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen ) der Tarifnr . 51.01 oder 51.02 * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

52.01 ( 8 ) * Metallfäden in Verbindung mit Garnen aus Spinnstoffen , einschließlich mit Metallfäden umsponnene Garne aus Spinnstoffen ; metallisierte Garne aus Spinnstoffen * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen , Spinnmasse oder Naturfasern , synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen , weder gekrempelt noch gekämmt *

52.02 ( 9 ) * Gewebe aus Metallfäden , Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Tarifnr . 52.01 zur Bekleidung , Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen , Spinnmasse oder Naturfasern , synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen *

53.06 ( 8 ) * Streichgarne aus Wolle , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 53.01 oder 53.03 *

53.07 ( 8 ) * Kammgarne aus Wolle , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 53.01 od . 53.03 *

53.08 ( 8 ) * Garne aus feinen Tierhaaren , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus feinen Tierhaaren , nicht bearbeitet , der Tarifnr . 53.02 *

53.09 ( 8 ) * Garne aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus groben Tierhaaren , nicht bearbeitet , der Tarifnr . 53.02 oder aus Roßhaar , nicht bearbeitet , der Tarifnr . 05.03 *

53.10 ( 8 ) * Garne aus Wolle , aus feinen oder groben Tierhaaten oder aus Roßhaar , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 05.03 und 53.01 bis 53.04 *

53.11 ( 9 ) * Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 53.01 bis 53.05 *

53.12 ( 9 ) * Gewebe aus groben Tierhaaren * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 53.02 bis 53.05 *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

53.13 ( 9 ) * Gewebe aus Roßhaar * * Herstellen aus Roßhaar der Tarifnr . 05.03 *

54.03 ( 8 ) * Leinengarne und Ramiegarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 54.01 oder 54.02 , weder gekrempelt noch gekämmt *

54.04 ( 8 ) * Leinengarne und Ramiegarne , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 54.01 oder 54.02 *

54.05 ( 9 ) * Gewebe aus Flachs oder Ramie * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 54.01 oder 54.02 *

55.05 ( 8 ) * Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 55.01 oder 55.03 *

55.06 ( 8 ) * Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 55.01 oder 55.03 *

55.07 ( 9 ) * Drehergewebe aus Baumwolle * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 55.01 , 55.03 oder 55.04 *

55.08 ( 9 ) * Schlingengewebe ( Frottiergewebe ) aus Baumwolle * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 55.01 , 55.03 oder 55.04 *

55.09 ( 9 ) * Andere Gewebe aus Baumwolle * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 55.01 , 55.03 oder 55.04 *

56.01 * Synthetische und künstliche Spinnfasern , weder gekrempelt noch gekämmt * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

56.02 * Spinnkabel * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

56.03 * Abfälle von synthetischen und künstlichen Spinnfasern ( einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff ) , weder gekrempelt noch gekämmt * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

56.04 * Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen , gekrempelt , gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

56.05 ( 8 ) * Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

56.06 ( 8 ) * Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

56.07 ( 9 ) * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnrn . 56.01 bis 56.03 *

57.05 ( 8 ) * Hanfgarne * * Herstellen aus rohem Hanf *

57.06 ( 8 ) * Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr . 57.03 * * Herstellen aus Rohjute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr . 57.03 *

57.07 ( 8 ) * Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen * * Herstellen aus rohen pflanzlichen Spinnstoffen der Tarifnrn . 57.02 bis 57.04 *

57.08 * Papiergarne * * Herstellen aus Waren des Kapitels 47 , chemischen Erzeugnissen , Spinnmasse oder Naturfasern , synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen , weder gekrempelt noch gekämmt *

57.09 ( 9 ) * Gewebe aus Hanf * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 57.01 *

57.10 ( 9 ) * Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr . 57.03 * * Herstellen aus Rohjute oder anderen rohen textilen Bastfasern der Tarifnr . 57.03 *

57.11 ( 9 ) * Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnrn . 57.02 , 57.04 oder aus Kokosgarnen der Tarifnr . 57.07 *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

57.12 * Gewebe aus Papiergarnen * * Herstellen aus Papier , chemischen Erzeugnissen , Spinnmasse oder Naturfasern , synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen *

58.01 ( 10 ) * Geknüpfte Teppiche , auch konfektioniert * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 51.01 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder 57.01 bis 57.04 *

58.02 ( 10 ) * Andere Teppiche , auch konfektioniert ; Kelim , Sumak , Karamanie und dergleichen , auch konfektioniert * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 51.01 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus Kokosgarnen der Tarifnr . 57.07 *

58.04 ( 10 ) * Samt , Plüsch , Schlingengewebe und Chenillegewebe , ausgenommen Gewebe der Tarifnrn . 55.08 und 58.05 * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

58.05 ( 10 ) * Bänder und schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Spinnstoffen ( bolducs ) , ausgenommen Waren der Tarifnr . 58.06 * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Erzeugnissen der Spinnmasse *

58.06 ( 10 ) * Etiketten , Abzeichen und ähnliche Waren , gewebt , nicht bestickt , als Meterware oder zugeschnitten * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

58.07 ( 10 ) * Chenillegarne ; Gimpen ( andere als umsponnene Garne der Tarifnr . 52.01 und als umsponnene Garne aus Roßhaar ) ; Geflechte und sonstige Posamentierwaren , als Meterware ; Quasten , Troddeln , Oliven , Nüsse , Pompons und dergleichen * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

58.08 ( 11 ) * Tülle und geknüpfte Netzstoffe , ungemustert * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

58.09 ( 11 ) * Tülle , geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe , gemustert ; Spitzen ( maschinen - oder handgefertigt ) , als Meterware oder als Motiv * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

58.10 * Stickereien als Meterware oder als Motiv * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

59.01 ( 11 ) * Watte und Waren daraus ; Scherstaub , Knoten und Noppen , aus Spinnstoffen * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

59.02 ( 11 ) * Filze und Waren daraus , auch getränkt und bestrichen * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

59.03 ( 11 ) * Vließtoffe und Waren daraus , auch getränkt oder bestrichen * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

59.04 ( 11 ) * Bindfäden , Seile und Taue , auch geflochten * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse oder Kolosgarnen der Tarifnr . 57.07 *

59.05 ( 11 ) * Litze aus Waren der Tarifnr . 59.04 , in Stücken , als Meterware oder abgepasst ; abgepasste Fischernetze aus Garnen , Bindfäden oder Seilen * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse oder Kokosgarnen der Tarifnr . 57.07 *

59.06 ( 11 ) * Andere Waren aus Garnen , Bindfäden , Seilen oder Tauen , ausgenommen Gewebe und Waren daraus * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse oder Kokosgarnen der Tarifnr . 57.07 *

59.07 * Gewebe , mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen , zum Einbinden von Büchern , zum Herstellen von Futteralen und anderen Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken ; Pausleinwand ; präparierte Malleinwand ; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei * * Herstellen aus Garnen *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

59.08 * Gewebe , mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt , bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen * * Herstellen aus Garnen *

59.09 * Wachstuch und andere geölte oder mit einem Überzug auf der Grundlage von Öl versehene Gewebe * * Herstellen aus Garnen *

59.10 ( 12 ) * Linoleum , auch zugeschnitten ; Fußbodenbelag aus einem Grund aus Spinnstoffen mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen , auch zugeschnitten * * Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern *

59.11 * Kautschutierte Gewebe , ausgenommen Gewirke * * Herstellen aus Garnen *

59.12 * Andere Gewebe , getränkt oder bestrichen ; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen , Atelierhintergründe und dergleichen * * Herstellen aus Garnen *

59.13 ( 12 ) * Gummielastische Gewebe , ausgenommen Gewirke * * Herstellen aus einfachen Garnen *

59.15 ( 12 ) * Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche , aus Spinnstoffen , auch mit Armaturen oder Zubehörteilen aus anderen Stoffen * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

59.16 ( 12 ) * Förderbänder und Treibriemen , aus Spinnstoffen , auch verstärkt * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

59.17 ( 12 ) * Technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs , aus Spinnstoffen * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgange , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

ex Kapitel 60 * Gewirke , ausgenommen Wirkwaren , die durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt werden * * Herstellen aus Naturfasern , gekrempelt oder gekämmt , aus Erzeugnissen der Tarifnrn . 56.01 bis 56.03 , aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse ( 13 ) *

ex 60.02 * Handschuhe aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 14 ) *

ex 60.03 * Strümpfe , Unterziehstrümpfe , Sokken , Söckchen , Strumpfschoner und ähnliche Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 14 ) *

ex 60.04 * Unterkleidung aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 14 ) *

ex 60.05 * Oberkleidung , Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 14 ) *

ex 60.06 * Gummielastische Gewirke und kautschutierte Gewirke sowie Waren daraus ( einschließl . Knieschützer und Gummistrümpfe ) , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 14 ) *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

61.01 * Oberkleidung für Männer und Knaben * * Herstellen aus Garnen ( 15 ) ( 16 ) *

ex 61.02 * Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkinder , nicht bestickt * * Herstellen aus Garnen ( 15 ) ( 16 ) *

ex 61.02 * Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkinder , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 15 ) *

61.03 * Unterkleidung ( Leibwäsche ) für Männer und Knaben , auch Kragen , Vorhemden und Manschetten * * Herstellen aus Garnen ( 15 ) ( 16 ) *

61.04 * Unterkleidung ( Leibwäsche ) für Frauen , Mädchen und Kleinkinder * * Herstellen aus Garnen ( 15 ) ( 16 ) *

ex 61.05 * Taschentücher und Ziertaschentücher , nicht bestickt * * Herstellen aus rohen Einfachgarnen ( 15 ) ( 16 ) ( 17 ) *

ex 61.05 * Taschentücher und Ziertaschentücher , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 15 ) *

ex 61.06 * Schals , Umschlagtücher , Halstücher , Kragenschoner , Kopftücher , Schleier und ähnliche Waren , nicht bestickt * * Herstellen aus rohen Einfachgarnen , aus Naturfasern oder synthetischen oder künstlichen Fasern oder ihren Abfällen oder aus chemischen Erzeugnissen oder Spinnmasse ( 15 ) ( 16 ) *

ex 61.06 * Schals , Umschlagtücher , Halstücher , Kragenschoner , Kopftücher , Schleier und ähnliche Waren , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 15 ) *

61.07 * Krawatten * * Herstellen aus Garnen ( 15 ) ( 16 ) *

ex 61.08 * Kragen , Hemdeinsätze , Bluseneinsätze , Jabots , Manschetten und ähnliche Putzwaren für Ober - und Unterkleidung für Frauen und Mädchen , nicht bestickt * * Herstellen aus Garnen ( 15 ) ( 16 ) *

ex 61.08 * Kragen , Hemdeinsätze , Bluseneinsätze , Jabots , Manschetten und ähnliche Putzwaren für Ober - und Unterkleidung für Frauen und Mädchen , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 15 ) *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

61.09 * Korsette , Hüftgürtel , Mieder , Büstenhalter , Hosenträger , Strumpfhalter , Strumpfbänder , Sockenhalter und ähnliche Waren , aus Spinnstoffen , auch gewirkt , auch gummielastisch * * Herstellen aus Garnen ( 18 ) ( 19 ) *

61.10 * Handschuhe , Strümpfe , Socken und Söckchen , nicht gewirkt * * Herstellen aus Garnen ( 18 ) ( 19 ) *

61.11 * Anderes fertiggestelltes Bekleidungszubehör , z.B . Schweißblätter , Schulterpolster und andere Polster für Schneiderarbeiten , Gürtel , Muffe , Schutzärmel * * Herstellen aus Garnen ( 18 ) ( 19 ) *

62.01 * Decken * * Herstellen aus rohen Garnen der Kapitel 50 bis 56 ( 19 ) ( 20 ) *

ex 62.02 * Bettwäsche , Tischwäsche , Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche ; Vorhänge , Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung , nicht bestickt * * Herstellen aus rohen Einfachgarnen ( 19 ) ( 20 ) *

ex 62.02 * Bettwäsche , Tischwäsche , Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche ; Vorhänge , Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

62.03 * Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken * * Herstellen aus chemischen Erzeugnissen , Spinnmasse oder Naturfasern , aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen ( 19 ) ( 20 ) *

62.04 * Planen , Segel , Markisen , Zelte und Zeltlagerausrüstungen * * Herstellen aus rohen Einfachgarnen ( 19 ) ( 20 ) *

62.05 * Andere konfektionierte Waren aus Geweben , einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Beldeidung * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

64.01 * Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff * Herstellen aus Schuhteilen aus Stoffen aller Art , ausgenommen Metall , in Form von Zusammensetzungen , bestehend aus Schuhoberteilen , die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen ( ausgenommen Laufsohle ) verbunden sind * *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

64.02 * Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder ; Schuhe mit Laufsohlen aus Kaurschuk oder Kunststoff ( ausgenommen Schuhe der Tarifnr . 64.01 ) * Herstellen aus Schuhteilen aus Stoffen aller Art , ausgenommen Metall , in Form von Zusammensetzungen , bestehend aus Schuhoberteilen , die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen ( ausgenommen Laufsohle ) verbunden sind * *

64.03 * Schuhe aus Holz , Schuhe mit Laufsohlen aus Holz oder Kork * Herstellen aus Schuhteilen aus Stoffen aller Art , ausgenommen Metall , in Form von Zusammensetzungen , bestehend aus Schuhoberteilen , die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen ( ausgenommen Laufsohle ) verbunden sind * *

64.04 * Schuhe mit Laufsohlen aus anderen Stoffen ( z.B . Schnüre , Pappe , Gewebe , Filz , Geflecht ) * Herstellen aus Schuhteilen aus Stoffen aller Art , ausgenommen Metall , in Form von Zusammensetzungen , bestehend aus Schuhoberteilen , die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen ( ausgenommen Laufsohle ) verbunden sind * *

65.03 * Hüte und andere Kopfbedeckungen , aus Filz , aus Hutstumpen oder Hutplatten der Tarifnr . 65.01 hergestellt , ausgestattet oder nicht ausgestattet * * Herstellen aus Spinnfasern *

65.05 * Hüte und andere Kopfbedeckungen ( einschließlich Haarnetze ) , gewirkt oder aus Stücken ( ausgenommen Streifen ) von Geweben , Gewirken , Spitzen , Filz oder anderen Spinnstoffwaren hergestellt , ausgestattet oder nicht ausgestattet * * Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern *

66.01 * Regenschirme und Sonnenschirme , einschließlich Stockschirme , Schirmzelte und dergleichen * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 70.07 * Gegossenes oder gewalztes Flachglas und " Tafelglas " ( auch geschliffen oder poliert ) , anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen oder anders bearbeitet ( z.B . mit abgeschrägten Rändern , graviert ) ; Isolierflachglas aus mehreren Schichten * Herstellen aus gegossenem , gewalztem oder gezogenem Glas der Tarifnrn . 70.04 bis 70.06 * *

70.08 * Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas ( Verbundglas ) , auch fassoniert * Herstellen aus gegossenem , gezogenem oder gewalztem Glas der Tarifnrn . 70.04 bis 70.06 * *

70.09 * Spiegel aus Glas , auch gerahmt , einschließlich Rückspiegel * Herstellen aus gegossenem , gezogenem oder gewalztem Glas der Tarifnrn . 70.04 bis 70.06 * *

Liste A ( Förtsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgange , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

71.15 * Waren aus echten Perlen , Edelsteinen , Schmucksteinen , synthetischen oder rekonstituierten Steinen * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 21 ) *

73.07 * Vorblöcke ( Blooms ) , Knüppel , Brammen und Platinen , aus Stahl ; Stahl , nur vorgeschmiedet oder gehämmert ( Schmiedehalbzeug ) * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 73.06 * *

73.08 * Warmbreitband aus Stahl , in Rollen * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 73.07 * *

73.09 * Breitflachstahl * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 73.07 oder 73.08 * *

73.10 * Stabstahl , warm gewalzt , warm stranggepresst oder geschmiedet ( einschließlich Walzdraht ) ; Stabstahl , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 73.07 * *

73.11 * Profile aus Stahl , warm gewalzt , warm stranggepresst , geschmiedet , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Spundwandstahl , auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 73.07 bis 73.10 , 73.12 oder 73.13 * *

73.12 * Bandstahl , warm oder kalt gewalzt * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 73.07 bis 73.09 oder 73.13 * *

73.13 * Bleche aus Stahl , warm oder kalt gewalzt * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnrn . 73.07 bis 73.09 * *

73.14 * Draht aus Stahl , auch überzogen , ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 73.10 * *

73.16 * Oberbaumaterial für Bahnen , aus Eisen oder Stahl ; Schienen , Leitschienen , Weichenzungen , Herzstücke , Kreuzungen , Weichen , Zungenverbindungsstangen , Zahnstangen , Bahnschwellen , Laschen , Schienenstühle und Winkel , Unterlagsplatten , Klemmplatten , Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das Verlegen , Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 73.06 *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgange , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfullt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

73.18 * Rohre ( einschließlich Rohrluppen ) aus Stahl , ausgenommen Waren der Tarifnr . 73.19 * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnrn . 73.06 , 73.07 oder der Tarifnr . 73.15 in den Tarifnrn . 73.06 und 73.07 aufgeführten Formen *

74.03 * Stäbe , Profile und Draht , aus Kupfer , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 22 ) *

74.04 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Kupfer , mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 22 ) *

74.05 * Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Kupfer ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einer Dicke ( ohne Unterlage ) von 0,15 mm oder weniger * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 22 ) *

74.06 * Pulver und Flitter , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 22 ) *

74.07 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) und Hohlstangen , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 22 ) *

74.08 * Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 22 ) *

74.09 * Sammelbehälter , Fässer , Bottiche und ähnliche Behälter , für Stoffe aller Art ( ausgenommen verdichtete oder verfluessigte Gase ) , aus Kupfer , mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l , ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung , auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 22 ) *

74.10 * Kabel , Seile , Litzen und ähnliche Waren , aus Kupferdraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 22 ) *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgange , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgange , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfullt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

74.11 * Gewebe , ( einschließlich endlose Gewebe ) , Gitter und Geflechte , aus Kupferdraht * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 23 ) *

74.12 * Streckblech aus Kupfer ( durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt ) * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 23 ) *

74.13 * Ketten jeder Grösse , Teile davon , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 23 ) *

74.14 * Stifte , Nägel , zugespitzte Krampen , Haken und Reißnägel , aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl mit Kupferkopf * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 23 ) *

74.15 * Bolzen und Muttern ( auch mit Gewinde ) , Schrauben , Ringschrauben , und Schraubhaken , Niete , Splinte , Keile und ähnliche Waren der Schrauben - und Nietenindustrie , aus Kupfer ; Unterlegscheiben ( auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben ) aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 23 ) *

74.16 * Federn aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 23 ) *

74.17 * Nichtelektrische Koch - und Heizgeräte , wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden , Teile davon , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 23 ) *

74.18 * Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 23 ) *

74.19 * Andere Waren aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 23 ) *

75.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Nikkel , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 23 ) *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgange , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgange , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

75.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , von beliebiger Dicke , aus Nickel ; Pulver , Flitter , aus Nickel * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 24 ) *

75.04 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Nickel * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 24 ) *

75.05 * Anoden zum Vernickeln , auch elektrolytisch hergestellt , roh oder bearbeitet * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 24 ) *

75.06 * Andere Waren aus Nickel * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 24 ) *

76.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Aluminium , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Aluminium , mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.04 * Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Aluminium ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einer Dicke ( ohne Unterlage ) von 0,20 mm oder weniger * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.05 * Pulver und Flitter , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.06 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) und Hohlstangen , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.07 * Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstükke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgange , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgange , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

76.08 * Konstruktionen sowie Teile von Konstruktionen ( z.B . Schuppen , Brücken und Brückenteile , Türme , Masten , Pfeiler , Säulen , Gerüste , Bedachungen , Tür - und Fensterrahmen , Geländer ) , aus Aluminium ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche , Stäbe , Profile , Rohre usw . , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.09 * Sammelbehälter , Fässer , Bottiche und ähnliche Behälter , für Stoffe aller Art ( ausgenommen verdichtete oder verfluessigte Gase ) , aus Aluminium , mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l , ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung , auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.10 * Fässer , Trommeln , Kannen , Dosen und ähnliche Behälter zu Transport - oder Verpackungszwecken , aus Aluminium , einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.11 * Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verfluessigte Gase * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.12 * Kabel , Seile , Litzen und ähnliche Waren , aus Aluminiumdraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.13 * Gewebe , Gitter und Geflechte , aus Aluminiumdraht * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.14 * Streckblech aus Aluminium ( durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt ) * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.15 * Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

76.16 * Andere Waren aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgange , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

77.02 * Stäbe ( Stangen ) , Profile , Draht , Bleche , Tafeln , Bänder , Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Pulver , Flitter , aus Magnesium ; Drehspäne , nach Grösse sortiert , aus Magnesium * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

77.03 * Andere Waren aus Magnesium * * Hertellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

78.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Blei , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

78.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Blei , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1,7 kg * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

78.04 * Folien und dünne Bänder , aus Blei ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnliche Unterlagen befestigt ) , mit einem Quadratmetergewicht ( ohne Unterlage ) von 1,7 kg oder weniger ; Pulver und Flitter , aus Blei * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

78.05 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , S-förmig gebogene Rohre für Geruchverschlüsse , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Blei * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

78.06 * Andere Waren aus Blei * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Pertigware nicht überschreitet *

79.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Zink , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

79.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Zink , in beliebiger Dicke ; Pulver und Flitter , aus Zink * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

79.04 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Zink * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

79.05 * Dachrinnen , Firstbleche , Dachfenster und andere geformte Waren zu Bauzwecken , aus Zink * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

79.06 * Andere Waren aus Zink * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

80.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Zinn , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

80.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Zinn , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 kg * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

80.04 * Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Zinn ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einem Quadratmetergewicht ( ohne Unterlage ) von 1 kg oder weniger ; Pulver und Flitter , aus Zinn * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

80.05 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Zinn * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

82.05 * Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und mechanischem oder nichtmechanischem Handwerkszeug ( z.B . zum Treiben , Stanzen , Gewindeschneiden , Gewindebohren , Bohren , Fräsen , Ausweiten , Schneiden , Drehen , Schrauben ) , einschließlich Zieheisen , Preßmatrizen zum Warmstrangpressen von Metallen , Gesteinsbohrer und Tiefbohrwerkzeuge * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 25 ) *

82.06 * Messer und Schneidklingen , für Maschinen oder mechanische Geräte * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 25 ) *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

ex Kapitel 84 * Kessel , Maschinen , Apparate und mechanische Geräte , ausgenommen Maschinen , Apparate , Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung , mit elektrischer oder anderer Ausrüstung ( Tarifnr . 84.15 ) und Nähmaschinen , einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen ( Tarifnr . ex 84.41 ) * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 26 ) *

84.15 * Maschinen , Apparate , Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung , mit elektrischer oder anderer Ausrüstung * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 27 ) Ursprungserzeugnisse sind *

ex 84.41 * Nähmaschinen ( z.B . zum Nähen von Spinnstoffwaren , Leder oder Schuhen ) einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern *

* * * - dem Wert nach mindestens 50 % der zur Montage des Kopfes ( ohne Motor ) verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 27 ) Ursprungserzeugnisse sind und *

* * * - der Mechanismus für die Oberfadenzuführung , der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zickzackstich Ursprungserzeugnisse sind *

ex Kapitel 85 * Elektrische Maschinen , Apparate und Geräte sowie andere elektrotechnische Waren , ausgenommen solche der Tarifnrn . 85.14 und 85.15 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

85.14 * Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu ; Lautsprecher ; Tonfrequenzverstärker * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern *

* * * - dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 27 ) Ursprungserzeugnisse sind und *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

85.14 ( Forts . ) * * * - der Wert der Transistoren , die keine Ursprungserzeugnisse sind , 3 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 29 ) *

85.15 * Sende - und Empfangsgeräte für den Funksprech - oder Funktelegraphieverkehr ; Sende - und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen ( einschließlich der mit Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger ) sowie Fernsehkameras ; Geräte für Funknavigation , Funkmessung oder Funkfernsteuerung * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern *

* * * - dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 28 ) Ursprungserzeugnisse sind und *

* * * - der Wert der Transistoren , die keine Ursprungserzeugnisse sind , 3 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 29 ) *

Kapitel 86 * Schienenfahrzeuge ; ortsfestes Gleismaterial ; nichtelektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex Kapitel 87 * Zugmaschinen , Kraftwagen , Krafträder , Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge , ausgenommen Waren der Tarifnr . 87.09 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

87.09 * Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor , auch mit Beiwagen ; Beiwagen für Krafträder oder Fahrräder aller Art * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 28 ) Ursprungserzeugnisse sind *

ex Kapitel 90 * Optische , photographische und kinematographische Instrumente , Apparate und Geräte ; Meß - , Prüf - und Präzisionsinstrumente , -apparate und -geräte ; medizinische und chirurgische Instrumente , Apparate und Geräte ; ausgenommen Waren der Tarifnrn . 90.05 , 90.07 , 90.08 , 90.12 und 90.26 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

90.05 * Ferngläser und Fernrohre , mit oder ohne Prismen * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 30 ) Ursprungserzeugnisse sind *

90.07 * Photographische Apparate ; Blitzlichtgerät zu photographischen Zwecken * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 30 ) Ursprungserzeugnisse sind *

90.08 * Kinematographische Apparate ( Bildaufnahme - und Tonaufnahmeapparate , auch kombiniert ; Vorführapparate mit oder ohne Tonwiedergabe ) * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 30 ) Ursprungserzeugnisse sind *

90.12 * Optische Mikroskope , auch für Mikrophotographie , Mikrokinematographie oder Mikroprojektion * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 30 ) Ursprungserzeugnisse sind *

90.26 * Gas - , Flüssigkeits - und Elektrizitätszähler , für Verbrauch oder Produktion , einschließlich Prüf - oder Eichzähler * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 30 ) Ursprungserzeugnisse sind *

ex Kapitel 91 * Uhrmacherwaren , ausgenommen solche der Tarifnrn . 91.04 und 91.08 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

91.04 * Andere Uhren * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 31 ) Ursprungserzeugnisse sind *

91.08 * Andere Uhrwerke , gangfertig * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 31 ) Ursprungserzeugnisse sind *

ex Kapitel 92 * Musikinstrumente ; Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräte ; magnetisch arbeitende Bild - und Tonaufzeichnungs - und -wiedergabegeräte für das Fernsehen ; Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte ; ausgenommen Waren der Tarifnr . 92.11 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

92.11 * Schallplattenwiedergabegeräte , Diktiergeräte und andere Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräte , einschließlich Platten - , Band - und Drahtspieler , mit oder ohne Tonabnehmer ; magnetisch arbeitende Bild - und Tonaufzeichnungs - und -wiedergabegeräte für das Fernsehen * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern *

* * * - dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 31 ) Ursprungserzeugnisse sind und *

* * * - der Wert der verwendeten Transistoren , die keine Ursprungserzeugnisse sind , 3 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet ( 32 ) *

Kapitel 93 * Waffen und Munition * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste A ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

96.02 * Bürstenwaren und Pinsel ( Bürsten , Schrubber , Pinsel und dergleichen ) , einschließlich Bürsten , die Maschinenteile sind ; Roller zum Anstreichen , Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Festigware nicht überschreitet *

97.03 * Anderes Spielzeug ; Modelle zum Spielen * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

98.01 * Knöpfe , Druckknöpfe , Manschettenknöpfe und dergleichen ( einschließlich Knopf-Rohlinge , Knopfformen und Knopfteile ) * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

98.08 * Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder , auch auf Spulen ; Stempelkissen , auch getränkt , auch mit Schachteln * * Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 98.15 * Isolierflaschen und andere Isolier - ( Vakuum - ) Behälter * * Herstellen aus Erzeugnissen der Tarifnr . 70.12 *

( 1 ) Diese Bestimmung gilt nicht , wenn es sich um Mais der Art " zea indurata " handelt .

( 2 ) Diese Bestimmung gilt nicht , wenn es sich um Saft von Ananas , Limonen und Limetten und von Pampelmusen handelt .

( 3 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben .

( 4 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben .

( 5 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben .

( 6 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben .

( 7 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen gewonnen werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben .

( 8 ) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgarn eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht übersteigt .

( 9 ) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgewebe eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

- 20 % für Polyurathanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umspennen , der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ;

- 30 % für Streifen tait einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuden bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoft geklebt ist .

( 10 ) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischerzeugnis eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweits eine Ware aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischerzeugnisses verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyathersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ;

- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

( 11 ) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischerzeugnis eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils eine Ware aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischerzeugnisses verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ;

- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

( 12 ) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischerzeugnis eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils eine Ware aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischerzeugnisses verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstofte nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ;

- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen geklebt ist .

( 13 ) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischerzeugnis eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils eine Ware aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischerzeugnisses verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht füt einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhoht sich auf :

- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ;

- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dunnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefarbtem Leim zwischen zwei Streifen geklebt ist .

( 14 ) Die verwendeten Garnituren und Zubehör ( ausgenommen Futter und Einlagestoffe ) , die die Tarifnummer wechseln , nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigenschaft eines Ursprungserzeugnisses , wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

( 15 ) Die verwendeten Garnituren und Zubehör ( ausgenommen Futter und Einlagestoffe ) , die die Tarifnummer wechseln , nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigenschaft eines Ursprungserzeugnisses , wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

( 16 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B hergestellt werden .

( 17 ) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

( 18 ) Die verwendeten Garnituren und Zubehor ( ausgenommen Futter und Einlagestoffe ) , die die Tarifnummer wechseln , nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigenschaft eines Ursprungserzeugnisses , wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

( 19 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B hergestellt werden .

( 20 ) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

( 21 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben .

( 22 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben .

( 23 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben .

( 24 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben .

( 25 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden , die Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben .

( 26 ) Bis zum 31 . Dezember 1977 finden diese Sonderbestimmungen keine Anwendung auf Brennstoffelemente * er Tarifnr . 84.59 .

( 27 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Erzeugnisse und Teile ist folgendes zugrunde zu legen :

a ) für die Erzeugnisse und Teile , die Ursprungserzeugnisse sind , der erste Preis , der für diese Erzeugnisse im Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre ;

b ) für andere Erzeugnisse und Teile Artikel 6 dieses Protokolls betrefferd die Bestimmung :

- des Wertes der eingeführten Erzeugnisse ,

- des Wertes der Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs .

( 28 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Erzeugnisse und Teile ist folgendes zugrunde zu legen :

a ) für die Erzeugnisse und Teile , die Ursprungserzeugnisse sind , der erste Preis , der für diese Erzeugnisse im Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgefuhrt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen ware ;

b ) für andere Erzeugnisse und Teile Artikel 6 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung :

- des Wertes der eingeführten Erzeugnisse ,

- des Wertes der Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs .

( 29 ) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 % .

( 30 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Erzeugnisse und Teile ist folgendes zugrunde zu legen :

a ) für die Erzeugnisse und Teile , die Ursprungserzeugnisse sind , der erste Preis , der für diese Erzeugnisse im Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre ;

b ) für andere Erzeugnisse und Teile Artikel 6 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung :

- des Wertes der eingeführten Erzeugnisse ,

- des Wertes der Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs .

( 31 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Erzeugnisse und Teile ist folgendes zugrunde zu legen :

a ) für die Erzeugnisse und Teile , die Ursprungserzeugnisse sind , der erste Preis , der für diese Erzeugnisse im Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre ,

b ) für andere Erzeugnisse und Teile Artikel 6 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung :

- des Wertes der eingeführten Erzeugnisse ,

- des Wertes der Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs .

( 32 ) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 % .

ANHANG III

LISTE B

Liste der Be - und Verarbeitungsvorgänge , die keinen Wechsel der Tarifnummer zur Folge haben , den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * *

* * Durch Einbau von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind , in Kessel , Maschinen , Apparate , Geräte usw . der Kapitel 84 bis 92 sowie in Kessel und Heizkörper der Tarifnr . 73.37 verlieren diese Erzeugnisse nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen , sofern der Wert der Erzeugnisse und Teile 5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 25.09 * Farberden , gebrannt oder gepulvert * Brechen und Brennen oder Mahlen von Farberden *

ex 25.15 * Marmor , durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von 25 cm oder weniger * Sägen zu Platten oder Teilen , Polieren , oberflächliches Schleifen und Reinigen von Marmor , roh , roh behauen , durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von mehr als 25 cm *

ex 25.16 * Granit , Porphyr , Basalt , Sandstein und andere Werksteine , durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von 25 cm oder weniger * Sägen von Granit , Porphyr , Basalt , Sandstein und anderen Werksteinen , roh roh behauen , durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von mehr als 25 cm *

ex 25.18 * Dolomit , gebrannt ; Dolomitstampfmasse * Brennen von Rohdolomit *

Kapitel 28 bis 37 * Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien * Be - oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung von Erzeugnissen , die nicht Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 20 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex Kapitel 38 * Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie , ausgenommen raffiniertes Tallöl * Be - oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung von Erzeugnissen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 20 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 38.05 * Tallöl , raffiniert * Raffinieren von rohem Tallöl *

Kapitel 39 * Kunststoffe , Zellulose-Äther und -Ester und Waren daraus * Be - oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung von Erzeugnissen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 20 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 40.01 * Sohlenkrepp in Platten aus Kautschuk * Walzen von " crepe sheets " aus Naturkautschuk *

ex 40.07 * Fäden und Kordeln aus Kautschuk , mit Spinnstofferzeugnissen überzogen * Herstellen aus nichtüberzogenen Fäden und Kordeln aus Kautschuk *

ex 41.01 * Enthaarte Felle von Schafen und Lämmern * Enthaaren von Schaf - und Lammfell *

ex 41.02 * Rind - und Kalbleder ( einschließlich Büffelleder ) , Roßleder und Leder von anderen Einhufern , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 bis 41.08 , nachgegerbt * Nachgerben von nur gegerbtem Rind - und Kalbleder ( einschließlich Büffelleder ) , Roßleder und Leder von anderen Einhufern *

Liste B ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * *

ex 41.03 * Schaf - und Lammleder , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 bis 41.08 , nachgegerbt * Nachgerben von nur gegerbtem Schaf - und Lammleder *

ex 41.04 * Ziegen - und Zickelleder , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 bis 41.08 , nachgegerbt * Nachgerben von nur gegerbtem Ziegen - und Zikkelleder *

ex 41.05 * Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 bis 41.08 , nachgegerbt * Nachgerben von nur gegerbtem Leder anderer Tiere *

ex 43.02 * Pelzfelle , zusammengesetzt * Bleichen , Färben , Zurichten , Zuschneiden und Zusammensetzen von gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen *

ex 50.09 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 50.10 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 51.04 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 53.11 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 53.12 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 53.13 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 54.05 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 55.07 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 55.08 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 55.09 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 56.07 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 68.03 * Waren aus Natur - oder Preßschiefer * Herstellen von Waren aus bearbeitetem Schiefer *

ex 68.13 * Asbestwaren ; Waren aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat * Herstellen von Waren aus bearbeitetem Asbest und aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat *

ex 68.15 * Glimmerwaren , einschließlich Glimmer auf Papier oder Geweben * Herstellen von Waren aus bearbeitetem Glimmer *

ex 70.10 * Flaschen und Flakons , geschliffen * Schleifen von Flaschen und Flakons , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 70.13 * Glaswaren zur Verwendung bei Tisch , in der Küche , bei der Toilette , im Büro , zum Ausschmükken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken , ausgenommen Waren der Tarifnr . 70.19 , geschliffen * Schleifen von Glaswaren , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 70.20 * Waren aus Glasfasern * Herstellen aus rohen Glasfasern *

ex 71.02 * Edelsteine und Schmucksteine , geschliffen oder anders bearbeitet , weder gefasst noch montiert , auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht , jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind * Herstellen aus Edelsteinen oder Schmucksteinen , roh *

ex 71.03 * Synthetische oder rekonstituierte Steine , geschliffen oder anders bearbeitet , weder gefasst noch montiert , auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht , jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind * Herstellen aus synthetischen oder rekonstituierten Steinen , roh *

ex 71.05 * Silber und Silberlegierungen , als Halbzeug , auch vergoldet oder platiniert * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Silber und Silberlegierungen , unbearbeitet *

Liste B ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * *

ex 71.05 * Silber und Silberlegierungen , unbearbeitet , auch vergoldet oder platiniert * Legieren oder elektrolytisches Trennen von Silber und Silberlegierungen , unbearbeitet *

ex 71.06 * Silberplattierungen als Halbzeug * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Silberplattierungen , unbearbeitet *

ex 71.07 * Gold und Goldlegierungen , als Halbzeug , auch platiniert * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Gold und Goldlegierungen , auch platiniert , unbearbeitet *

ex 71.07 * Gold und Goldlegierungen , unbearbeitet , auch platiniert * Legieren und elektrolytisches Trennen von Gold und Goldlegierungen , unbearbeitet *

ex 71.08 * Goldplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Silber ) , als Halbzeug * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Goldplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Silber ) , unbearbeitet *

ex 71.09 * Platin und Platinbeimetalle , als Halbzeug * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Platin und Platinbeimetallen , unbearbeitet *

ex 71.09 * Platin und Platinbeimetalle und ihre Legierungen , unbearbeitet * Legieren und elektrolytisches Trennen von Platin und Platinbeimetallen und ihren Legierungen , unbearbeitet *

ex 71.10 * Platin - oder Platinbeimetallplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen ) , als Halbzeug * Walzen , Zichen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Platin - oder Platinbeimetallplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen ) , unbearbeitet *

ex 73.15 * Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl * *

* - in den in den Tarifnrn . 73.07 bis 73.13 angeführten Formen * Herstellen aus Erzeugnissen in den in der Tarifnr . 73.06 angeführten Formen *

* - in den in der Tarifnr . 73.14 angeführten Formen * Herstellen aus Erzeugnissen in den in den Tarifnrn . 73.06 und 73.07 angeführten Formen *

ex 74.01 * Kupfer zum Raffinieren ( Blisterkupfer und anderes ) * Konvertern von Kupfermatte *

ex 74.01 * Raffiniertes Kupfer * Thermische oder elektrolytische Raffination von Kupfer zum Raffinieren ( Blisterkupfer und anderes ) , von Bearbeitungsabfällen und von Schrott aus Kupfer *

ex 74.01 * Kupferlegierungen * Schmelzen und thermische Behandlung von raffiniertem Kupfer , Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Kupfer *

ex 75.01 * Rohnickel ( ausgenommen Anoden der Tarifnr . 75.05 ) * Raffinieren von Nickelmatte , Nickelspeise und anderen Zwischenerzeugnissen der Nickelherstellung durch Elektrolyse , durch Schmelzen oder auf chemischem Wege *

ex 77.04 * Beryllium ( Glucinium ) , verarbeitet * Walzen , Ziehen , Drahtziehen und Zerkleinern von Rohberyllium , dessen Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 81.01 * Wolfram , verarbeitet * Herstellen aus Rohwolfram , dessen Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 81.02 * Molybdän , verarbeitet * Herstellen aus Rohmolybdän , dessen Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste B ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * *

ex 81.03 * Tantal , verarbeitet * Herstellen aus Rohtantal , dessen Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 81.04 * Andere unedle Metalle , verarbeitet * Herstellen aus anderen unedlen Rohmetallen , deren Wert 50 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

84.06 * Kolbenverbrennungsmotoren * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 84.08 * Andere Motoren und Kraftmaschinen , ausgenommen Turbostrahltriebwerke und Gasturbinen * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 1 ) Ursprungserzeugnisse sind *

84.16 * Kalender und Walzwerke , ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen ; Walzen für diese Maschinen * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 25 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 84.17 * Apparate und Vorrichtungen , auch elektrisch beheizt , zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge , für die Holz - , Papierhalbstoff - , Papier - und Pappindustrie * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 25 % des Wertes der Fertiware nicht überschreitet *

84.31 * Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zellulosebrei oder Papierhalbstoff oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 25 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

84.33 * Andere Maschinen und Apparate zum Be - oder Verarbeiten von Papierhalbstoff , Papier oder Pappe , einschließlich Schneidemaschinen aller Art * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 25 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

ex 84.41 * Nähmaschinen ( z.B . zum Nähen von Spinnstoffwaren , Leder oder Schuhen ) , einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 40 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet , sofern *

* * - dem Werte nach mindestens 50 % der zur Montage des Kopfes ( ohne Motor ) verwendeten Erzeugnisse und Teile ( 1 ) Ursprungserzeugnisse sind und *

* * - der Mechanismus für die Oberfadenführung , der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zickzack-Stich Ursprungserzeugnisse sind *

87.06 * Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn . 87.01 bis 87.03 * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Erzeugnissen und Teilen , deren Wert 15 % des Wertes der Fertigware nicht überschreitet *

Liste B ( Fortsetzung )

Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " verleihen *

Tarifnummer * Warenbezeichnung * *

ex 95.01 * Waren aus Schildpatt * Herstellen aus bearbeitetem Schildpatt *

ex 95.02 * Waren aus Perlmutter * Herstellen aus bearbeitetem Perlmutter *

ex 95.03 * Waren aus Elfenbein * Herstellen aus bearbeitetem Elfenbein *

ex 95.04 * Waren aus Bein * Herstellen aus bearbeitetem Bein *

ex 95.05 * Waren aus Horn , Geweihen , Korallen , auch wiedergewonnenen , und anderen tierischen Schnitzstoffen * Herstellen aus Horn , Geweihen , Korallen , auch wiedergewonnenen , und anderen tierischen Schnitzstoffen , bearbeitet *

ex 95.06 * Waren aus pflanzlichen Schnitzstoffen ( z.B . Steinnüsse , andere Nüsse , harte Samen ) * Herstellen aus pflanzlichen Schnitzstoffen ( z.B . Steinnüsse , andere Nüsse , harte Samen ) , bearbeitet *

ex 95.07 * Waren aus Meerschaum , Bernstein , auch wiedergewonnenen , Jett und jettähnlichen mineralischen Schnitz - und Formstoffen * Herstellen aus Meerschaum , Bernstein , auch wiedergewonnenen , Jett und jettähnlichen mineralischen Schnitz - und Formstoffen , bearbeitet *

ex 98.11 * Tabakpfeifen , einschließlich Pfeifenköpfe * Herstellen aus Pfeifenrohformen *

( 1 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Teile ist folgendes zugrunde zu legen :

a ) für die Teile , die Ursprungserzeugnisse sind , der erste Preis , der für diese Erzeugnisse im Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre ;

b ) für andere Teile Artikel 6 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung

- des Wertes der eingeführten Erzeugnisse ,

- des Wertes der Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs .

ANHANG IV

LISTE C

Liste der Waren , auf die dieses Protokoll keine Anwendung findet

Nummer des Zolltarifs * Warenbezeichnung *

ex 27.07 * Ähnliche aromatische Öle im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27 , bei deren Destillation mehr als 65 Raumhundertteile bis 250 * C übergehen ( einschließlich Benzin-Benzol-Gemische ) , zur Verwendung als Kraft - oder Heizstoffe *

27.09 bis 27.16 * Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse ; bituminöse Stoffe ; Wachs aus Mineralien *

ex 29.01 * Kohlenwasserstoffe : *

* - azyklische *

* - alizyklische , ausgenommen Cyclotherpene , ausgenommen Azulene *

* - Benzol , Toluol , Xylole *

* zur Verwendung als Kraft - oder Heizstoffe *

ex 34.03 * Zubereitete Schmiermittel , ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr , Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend *

ex 34.04 * Wachse aus Paraffin , aus Erdölwachsen oder aus bituminösen Mineralien , aus paraffinischen Rückständen *

ex 38.14 * Zubereitete Additive für Schmierstoffe *

ANHANG V

ABKOMMEN EWG - SCHWEIZ

A.CH.1 Nr . A . 000.000

Certificat de circulation des marchandises - Warenverkehrsbescheinigung - Certificato per la circolazione delle merci - Certificaat inzake göderenverkeer - Movement certificate - Varecertifikat - Varesertifikat

Ausführer/Exporteur ( Name , vollständige Anschrift , Staat )

Empfänger ( Name , vollständige Anschrift , Staat ) ( Ausfuellung freigestellt )

Beförderungsmittel beim Abgang ( Art , Nummer bzw . Name ) ( Ausfuellung freigestellt )

Bestimmungsland ( 1 )

Vorgesehener Beförderungsweg ( Ausfuellung freigestellt )

Für amtliche Vermerke

Laufende Nummer * Packstücke ( 2 ) * Warenbezeichnung * Rohgewicht ( kg ) oder andere Masse ( hl , cbm usw . ) * Nummer und Datum der Rechnungen ( Ausfuellung freigestellt ) *

* Zeichen und Nummern * Anzahl und Art * * * *

Gesamtzahl der Packstücke ... ( in Buchstaben )

Gesamtmenge ... ( in Buchstaben )

Bemerkungen ...

SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

Bescheinigung der Richtigkeit der Erklärung :

Ausfuhrpapier ( 3 )

Art/Muster ... Nr . ...

Ausstellender Staat : ...

Zollbehörde : ...

... ( Unterschrift )

... Stempel der Zollbehörde

ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS

Der Unterzeichner erklärt , daß bei diesen Waren in ... ( 4 ) die Voraussetzungen vorliegen , die erfuellt sein müssen , um vorliegende Bescheinigung zu erlangen ( 5 )

... , den ... 19 ...

... ( Unterschrift )

Sendung vom ... ( Ausfuellung freigestellt ) Nr . ...

( 1 ) Anzugeben ist " Europäische Wirtschaftsgemeinschaft " oder " Schweiz " .

( 2 ) Für lose geschüttete Waren ist je nach Fall der Name des Schiffes , die Waggon - oder Kraftwagennummer anzugeben .

( 3 ) Nur auszufuellen , wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats erforderlich .

( 4 ) Anzugeben ist " Schweiz " oder , wenn die Bescheinigung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beantragt wird , " der Gemeinschaft " .

( 5 ) Siehe Anmerkungen auf der Rückseite .

ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG

Der unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit .

... , den ... 19 ...

... ( Unterschrift des Zollbeamten )

... Stempel der Zollbehörde

ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

Die Nachprüfung hat ergeben , daß diese Warenverkehrsbescheinigung

1 . von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und die darin enthaltenen Angaben richtig sind ( 1 ) ;

2 . nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht ( siehe beigefügte Bemerkungen ) ( 1 ) .

... , den ... 19 ...

... ( Unterschrift des Zollbeamten )

... Stempel der Zollbehörde

( 1 ) Nichtzutreffendes streichen .

I . Waren , für die eine Warenverkehrsbescheinigung A.CH.1 ausgestellt werden kann

Die Bestimmungen dieses Teils der Anmerkungen werden von jeder der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Protokolls geandert .

II . Anwendungsbereich der Warenverkehrsbescheinigung A.CH.1

Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen der Schweiz oder der Gemeinschaft , die eine einzige Sendung bilden , kann unter Durchführ durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft , der Schweiz , Finnlands , Islands , Österreichs , Portugals oder Schwedens , gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorubergehenden Einlagerung in diesen Gebieten erfolgen , wenn die Durchführ durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertig ist und die Waren im Durchführ - oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben , dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent - und verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben .

III . Regeln , die bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.CH.1 zu beachten sind

1 . Die Warenverkehrsbescheinigung A.CH.1 wird in einer der Sprachen ausgefuellt , in denen das Abkommen verfasst ist , und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen .

2 . Bei handschriftlicher Ausfuellung der Warenverkehrsbescheinigung A.CH.1 sind Tinte oder Kugelschreiber und Druckschrift zu verwenden . Radierungen oder Übermalungen sind unzulässig . Änderungen sind so vorzunehmen , daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden . Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen , der die Bescheinigung ausgefuellt hat , gebilligt und von der Zollbehörde bestätigt werden .

3 . Jeder Warenposten , der in der Warenverkehrsbescheinigung A.CH.1 angeführt ist , muß mit einer laufenden Nummer versehen sein . Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen . Leerfelder sind durch Streichung unbrauchbar zu machen .

4 . Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen , daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist .

5 . Der Ausführer oder Frachtführer kann in dem Teil der Bescheinigung , der für die Erklärung des Ausführers bestimmt ist , einen Hinweis auf das Frachtpapier anbringen . Es wird dem Ausfuhrer oder dem Frachtführer empföhlen , in den für die Ware ausgestellten Beförderungspapieren die Seriennummer der Warenverkehrsbescheinigung A.CH.1 zu vermerken .

IV . Bedeutung der Warenverkehrsbescheinigung A.CH.1

Die ordnungsgemäß verwendete Warenverkehrsbescheinigung A.CH.1 eroffnet den in ihr beschriebenen Waren im Einfuhrstaat die Vergunstigungen des Abkommens .

Die Zollbehörden des Einfuhrstaats können , wenn sie es für erforderlich halten , die Vorlage weiterer Nachweise verlangen , insbesondere der Frachtpapiere , die die Ware begleitet haben .

V . Frist für die Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung A.CH.1

Die Warenverkehrsbescheinigung A.CH.1 muß innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach ihrer Ausstellung der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden , bei der die Waren gestellt werden .

VI . Strafen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet , der eine Urkunde mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt , um eine Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten , auf Grund deren eine Ware unter die Vorzugsbehandlung fallen kann .

ABKOMMEN EWG - SCHWEIZ

A.CH.1 Nr . A . 000.000

Certificat de circulation des marchandises - Warenverkehrsbescheinigung - Certificato per la circolazione delle merci - Certificaat inzake göderenverkeer - Movement certificate - Varecertifikat - Varesertifikat

Ausführer/Exporteur ( Name , vollständige Anschrift , Staat )

Empfänger ( Name , vollständige Anschrift , Staat ) ( Ausfuellung freigestellt )

Beförderungsmittel beim Abgang ( Art , Nummer bzw . Name ) ( Ausfuellung freigestellt )

Bestimmungsland ( 1 )

Vorgesehener Beförderungsweg ( Ausfuellung freigestellt )

Für amtliche Vermerke

Laufende Nummer * Packstücke ( 2 ) * Warenbezeichnung * Rohgewicht ( kg ) oder andere Masse ( hl , cbm usw . ) * Nummer und Datum der Rechnungen ( Ausfuellung freigestellt ) *

* Zeichen und Nummern * Anzahl und Art * * * *

Gesamtzahl der Packstücke ... ( in Buchstaben )

Gesamtmenge ... ( in Buchstaben )

Bemerkungen ...

( 1 ) Anzugeben ist " Europäische Wirtschaftsgemeinschaft " oder " Schweiz " .

( 2 ) Für lose geschüttete Waren ist je nach Fall der Name des Schiffes , die Waggon - oder Kraftwagennummer anzugeben .

ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS

Ich , der Unterzeichner , Ausführer der auf der Vorderseite beschriebenen Waren ,

ERKLÄRE , daß diese Waren in ... ( 1 ) hergestellt worden sind und die Bedingungen von Artikel 1 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungserzeugnisse " im Anhang zu dem zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweiz geschlossenen Abkommen erfuellen ;

BESCHREIBE den ursprungsbegründenden Vorgang wie folgt ( 2 ) : ...

LEGE folgende Nachweise VOR ( 3 ) : ...

VERPFLICHTE MICH , auf Verlangen der zuständigen Behörde alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen , die für die Erteilung dieser Bescheinigung erforderlich sind , und gegebenenfalls jede Kontrolle meiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden ;

BEANTRAGE die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung A.CH.1 für diese Waren .

... , den ...

... ( Unterschrift des Ausführers )

( 1 ) Anzugeben ist " der Schweiz " oder , wenn die Waren in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft hergestellt worden sind , " der Gemeinschaft " .

( 2 ) Auszufullen , wenn es sich um andere Waren handelt als in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ) und Absatz 2 Buchstabe a ) des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungserzeugnisse " im Anhang zu dem zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz geschlossenen Abkommen genannt werden .

Anzugeben sind die verwendeten Erzeugnisse , ihre Tarifnummer , ihre Herkunft gegebenenfalls der Vorgang , der den Ursprung in dem Land , in dem die Herstellung erfolgte , begründet ( Anwendung der Liste B oder der in der Liste A vorgesehenen Sondervorschriften ) , die hergestellten Waren und ihre Tarifnummer .

Falls die verwendeten Erzeugnisse wertmässig einen bestimmten Prozentsatz des Wertes der Fertigware nicht überschreiten dürfen , damit diese die Eigenschaft eines " Ursprungserzeugnisses " erwerben kann , ist anzugeben :

- für die verwendeten Erzeugnisse :

- der Zollwert , falls diese Erzeugnisse ihren Ursprung in dritten Ländern haben ;

- der erste Preis , der nachweisbar im Gebiet des Staates , in dem die Herstellung erfolgte , gezahlt worden ist , falls es sich um Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs handelt ;

- für die hergestellte Ware : der Preis " ab Werk " , d.h . der dem Hersteller gezahlte Preis , in dessen Unternehmen die letzte Be - oder Verarbeitung erfolgte , einschließlich des Wertes der verwendeten Erzeugnisse und abzueglich der im Falle einer Ausfuhr aus dem betreffenden Staat erstatteten oder zu erstattenden internen Abgaben .

( 3 ) Z.B . Einfuhrpapiere , Rechnungen , Erklärungen des Herstellers , die die verwendeten Erzeugnisse betreffen .

ANHANG VI

ABKOMMEN EWG - SCHWEIZ

A.W.1 Nr . A . 000.000

Certificat de circulation des marchandises - Warenverkehrsbescheinigung - Certificato per la circolazione delle merci - Certificaat inzake göderenverkeer - Movement certificate - Varecertifikat - Varesertifikat

Ausführer/Exporteur ( Name , vollständige Anschrift , Staat )

Empfänger ( Name , vollständige Anschrift , Staat ) ( Ausfuellung freigestellt )

Beförderungsmittel beim Abgang ( Art , Nummer bzw . Name ) ( Ausfuellung freigestellt )

Bestimmungsland ( 1 )

Vorgesehener Beförderungsweg ( Ausfuellung freigestellt )

Für amtliche Vermerke

Laufende Nummer * Packstücke ( 2 ) * Warenbezeichnung * Rohgewicht ( kg ) oder andere Masse ( hl , cbm usw . ) * Nummer und Datum der Rechnungen ( Ausfuellung freigestellt ) *

* Zeichen und Nummern * Anzahl und Art * * * *

Gesamtzahl der Packstücke ... ( in Buchstaben )

Gesamtmenge ... ( in Buchstaben )

Bemerkungen ...

SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

Bescheinigung der Richtigkeit der Erklärung :

Ausfuhrpapier ( 3 )

Art/Muster ... Nr . ...

Ausstellender Staat : ...

Zollbehörde : ...

... ( Unterschrift )

... Stempel der Zollbehörde

ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS

Der Unterzeichner erklärt , daß bei diesen Waren in ... ( 4 ) die Voraussetzungen vorliegen , die erfuellt sein müssen , um vorliegende Bescheinigung zu erlangen ( 5 )

... , den ... 19 ...

... ( Unterschrift )

Sendung vom ... ( Ausfuellung freigestellt ) Nr . ...

( 1 ) Anzugeben ist " Europäische Wirtschaftsgemeinschaft " oder das Bestimmungsland , das mit dem Staat , in dem die Warenverkehrsbescheinigung beantragt wird , das Abkommen geschlossen hat , auf Grund dessen die Waren die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " erworben oder bewahrt haben , und zwar gemäß Artikel 2 und gegebenenfalls Artikel 3 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungserzeugnisse " im Anhang zu dem jeweiligen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem der folgenden sechs Staaten : Finnland , Island , Österreich , Portugal , Schweden , Schweiz oder gemäß den entsprechenden Bestimmungen für den Warenverkehr zwischen zwei von diesen sechs Staaten .

( 2 ) Für lose geschüttete Waren ist je nach Fall der Name des Schiffes , die Waggon - oder Kraftwagennummer anzugeben .

( 3 ) Nur auszufuellen , wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats erforderlich .

( 4 ) Anzugeben ist der Staat , in dem die Warenverkehrsbescheinigung beantragt wird , oder , wenn die Warenverkehrsbescheinigung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beantragt wird , " der Gemeinschaft " .

( 5 ) Hierbei sind einzuhalten :

- die Voraussetzungen des Artikels 2 und gegebenenfalls des Artikels 3 eines der Protokolle über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungserzeugnisse " im Anhang zu dem jeweiligen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einem der folgenden sechs Staaten : Finnland , Island , Österreich , Portugal , Schweden , Schweiz oder

- die ihnen entsprechenden Voraussetzungen für den Warenverkehr zwischen zwei von diesen sechs Staaten .

ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG

Der unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit .

... , den ... 19 ...

... ( Unterschrift des Zollbeamten )

... Stempel der Zollbehörde

ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

Die Nachprüfung hat ergeben , daß diese Warenverkehrsbescheinigung

1 . von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und die darin enthaltenen Angaben richtig sind ( 1 ) ;

2 . nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht ( siehe beigefügte Bemerkungen ) ( 1 ) .

... , den ... 19 ...

... ( Unterschrift des Zollbeamten )

... Stempel der Zollbehörde

( 1 ) Nichtzutreffendes streichen .

I . Waren , für die eine Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 ausgestellt werden kann

Eine Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 kann nur für Waren ausgestellt werden , die die Voraussetzungen des Artikels 2 und gegebenenfalls des Artikels 3 eines der Protokolle über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungserzeugnisse " im Anhang zu dem jeweiligen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einem der sechs folgenden Staaten : Finnland , Island , Österreich , Portugal , Schweden , Schweiz oder die entsprechenden Voraussetzungen für den Warenverkehr zwischen zwei von diesen sechs Staaten erfuellen . Zur Feststellung , ob diese Voraussetzungen erfuellt werden können , empfiehlt es sich , vor Abgabe einer Erklärung zui Erteilung einer solchen Warenverkehrsbescheinigung die Bestimmungen , auf die Bezug genommen wird , genau zu prufen und gegebenenfalls bei den zuständigen Verwaltungsbehörden Auskünfte einzuholen , insbesondere über Waren , die nicht in ein Zollager verbracht worden sind und in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden sollen .

II . Anwendungsbereich der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1

Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft oder Finnlands , Islands , Österreichs , Portugals , Schwedens oder der Schweiz , die eine einzige Sendung bilden , kann unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft , Finnlands , Islands , Österreichs , Portugals , Schwedens oder der Schweiz , gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten , erfolgen , wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr - oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben , dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent - oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben .

III . Regeln , die bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 zu beachten sind

1 . Die Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 wird in einer der Sprachen ausgefuellt , in denen das Abkommen verfasst ist , und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen .

2 . Bei handschriftlicher Ausfuellung der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 sind Tinte oder Kugelschreiber und Druckschrift zu verwenden . Radierungen oder Übermalungen sind unzulassig . Änderungen sind so vorzunehmen , daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen , der die Bescheinigung ausgefuellt hat , gebilligt und von der Zollbehörde bestätigt werden .

3 . Jeder Warenposten , der in der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 angeführt ist , muß mit einer laufenden Nummer versehen sein . Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen . Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen .

4 . Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen , daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist .

5 . Der Ausführer oder Frachtfuhrer kann in dem Teil der Bescheinigung , der für die Erklarung des Ausführers bestimmt ist , einen Hinweis auf das Frachtpapier anbringen . Es wird dem Ausführer oder dem Fracht führer empfohlen , in den für die Ware ausgestellten Beförderungspapieren die Seriennummer der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 zu vermerken .

IV . Bedeutung der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1

Die ordnungsgemäß verwendete Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 eroffnet den in ihr beschriebenen Waren im Einfuhrstaat die Vergünstigungen des Abkommens , auf das sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht .

Die Zollbehörden des Einfuhrstaats konnen , wenn sie es für erforderlich halten , die Vorlage weiterer Nachweise verlangen , insbesondere der Frachtpapiere , die die Ware begleitet haben .

V . Frist für die Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1

Die Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 muß innerhalb einer Frist von vier Monaten nach ihrer Ausstellung der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden , bei der die Waren gestellt werden .

VI . Strafen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet , der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt , um eine Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten , auf Grund deren eine Ware unter die Verzugsbehandlung fallen kann .

ABKOMMEN EWG - SCHWEIZ

A.W.1 Nr . A . 000.000

Certificat de circulation des marchandises - Warenverkehrsbescheinigung - Certificato per la circolazione delle merci - Certificaat inzake göderenverkeer - Movement certificate - Varecertifikat - Varesertifikat

Ausführer/Exporteur ( Name , vollständige Anschrift , Staat )

Empfänger ( Name , vollständige Anschrift , Staat ) ( Ausfuellung freigestellt )

Beförderungsmittel beim Abgang ( Art , Nummer bzw . Name ) ( Ausfuellung freigestellt )

Bestimmungsland ( 1 )

Vorgesehener Beförderungsweg ( Ausfuellung freigestellt )

Für amtliche Vermerke

Laufende Nummer * Packstücke ( 2 ) * Warenbezeichnung * Rohgewicht ( kg ) oder andere Masse ( hl , cbm usw . ) * Nummer und Datum der Rechnung ( Ausfuellung freigestellt ) *

* Zeichen und Nummern * Anzahl und Art * * * *

Gesamtzahl der Packstücke ... ( in Buchstaben )

Gesamtmenge ... ( in Buchstaben )

Bemerkungen ...

( 1 ) Anzugeben ist " Europäische Wirtschaftsgemeinschaft " oder das Bestimmungsland , das mit dem Staat , in dem die Warenverkehrsbescheinigung beantragt wird , das Abkommen geschlossen hat , auf Grund dessen die Waren die Eigenschaft von " Ursprungserzeugnissen " erworben oder bewahrt haben , und zwar gemäß Artikel 2 und gegebenenfalls Artikel 3 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungserzeugnisse " im Anhang zu dem jeweiligen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem der folgenden sechs Staaten : Finnland , Island , Österreich , Portugal , Schweden , Schweiz oder gemäß den entsprechenden Bestimmungen für den Warenverkehr zwischen zwei von diesen sechs Staaten .

( 2 ) Für lose geschüttete Waren ist je nach Fall der Name des Schiffes , die Waggon - oder die Kraftwagennummer anzugeben .

ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS

Ich , der Unterzeichner , Ausführer der auf der Vorderseite beschriebenen Waren ,

ERKLÄRE , daß diese Waren in ... ( 1 ) die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 erfuellen ( 2 ) ;

BESCHREIBE den ursprungsbegründenden Vorgang wie folgt ( 3 ) : ...

LEGE folgende Nachweise VOR ( 4 ) : ...

VERPFLICHTE MICH , auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen , die für die Erteilung dieser Bescheinigung erforderlich sind , und gegebenenfalls jede Kontrolle meiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden ;

BEANTRAGE die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 für diese Waren .

... , den ...

... ( Unterschrift des Ausführers )

( 1 ) Anzugeben ist der Staat , in dem die Warenverkehrsbescheinigung beantragt wird , oder , wenn die Warenverkehrsbescheinigung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beantragt wird , " der Gemeinschaft " .

( 2 ) Hierbei sind einzuhalten :

- die Voraussetzungen des Artikels 2 und gegebenenfalls des Artikels 3 eines der Protokolle über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungserzeugnisse " im Anhang zu dem jeweiligen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einem der folgenden sechs Staaten : Finnland , Island , Österreich , Portugal , Schweden , Schweiz oder

- die ihnen entsprechenden Voraussetzungen für den Warenverkehr zwischen zwei von diesen sechs Staaten .

( 3 ) Bei ver - oder bearbeiteten Waren sind insbesondere die verwendeten Erzeugnisse , ihre Tarifnummer , ihre Herkunft und gegebenenfalls der Herstellungsvorgang , die hergestellten Waren und ihre Tarifnummer anzugeben . Falls die verwendeten Erzeugnisse wertmässig einen bestimmten Prozentsatz des Wertes der Fertigware nicht überschreiten dürfen , damit diese die Eigenschaft eines " Ursprungserzeugnisses " erwerben bzw . bewahren kann , ist anzugeben :

- für die verwendeten Erzeugnisse : der Zollwert ;

- für die hergestellte Ware : der Preis " ab Werk " , d.h . der dem Hersteller gezahlte Preis , in dessen Unternehmen die letzte Be - oder Verarbeitung erfolgte , einschließlich des Wertes der verwendeten Erzeugnisse und abzueglich der im Falle einer Ausfuhr aus dem betreffenden Staat erstatteten oder zu erstattenden internen Abgaben .

( 4 ) Z.B . : Einfuhrpapiere ( insbesondere früher ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen ) , Rechnungen , Erklärungen des Herstellers usw . über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren .

PROTOKOLL Nr . 4

über einige Sonderbestimmungen betreffend Irland

Abweichend von Artikel 13 des Abkommens sind die Maßnahmen , die in den Absätzen 1 und 2 des Protokolls Nr . 6 und in Artikel 1 des Protokolls Nr . 7 zu der von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark , Irland , dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten und festgelegten " Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge " vorgesehen sind und sich auf bestimmte , Irland betreffende mengenmässige Beschränkungen beziehungsweise auf die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die Montageindustrie in Irland beziehen , gegenüber der Schweiz anwendbar .

PROTOKOLL Nr . 5

Schweizerische Einfuhrregelung für bestimmte Erzeugnisse , die einer Pflichtlagerhaltung unterstellt sind

Artikel 1

Die Schweiz kann für Erzeugnisse , die für das Überleben der Bevölkerung und der Armee in Kriegszeiten unerläßlich sind , eine Pflichtlagerhaltung einführen , sofern diese in der Schweiz nicht oder in ungenügenden Mengen hergestellt werden und sofern deren Eigenschaften und Natur die Lagerhaltung erlauben .

Die Schweiz wendet diese Regelung derart an , daß die aus der Gemeinschaft eingeführten und die gleichartigen nationalen Erzeugnisse weder direkt noch indirekt eine Diskriminierung erfahren .

Artikel 2

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens sind der in Artikel 1 festgelegten Regelung folgende Erzeugnisse unterstellt :

Nummer des schweizerischen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

2707 . * Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers ; ähnliche Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 27 : *

* - nicht fraktioniert : *

2707.10 * - zu motorischen Zwecken *

2707.12 * - zu anderen Zwecken *

* - fraktioniert : *

* - Destillate , bei denen mindestens 90 Vol . % vor 200 * C übergehen ( Benzol , Toluol , Xylol usw . ) : *

2707.20 * - zu motorischen Zwecken *

* - andere Öle und Destillationserzeugnisse wie Karbolöl , Kreosotöl , Naphthalinöl , Anthrazenöl usw . : *

2707.30 * - zu motorischen Zwecken *

2709 . * Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien , unbearbeitet : *

2709.10 * - zu motorischen Zwecken *

2709.20 * - zu anderen Zwecken *

2710 . * Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien ( andere als unbearbeitete ) ; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr , in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden : *

Nummer des schweizerischen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

2710 . ( Forts . ) * - zu motorischen Zwecken : *

* - Destillate , bei denen mindestens 90 Vol . % vor 210 * C übergehen : *

2710.10 * - Benzin sowie seine Fraktionen ( Petroläther , Gasolin usw . ) *

2710.12 * - White Spirit *

* - andere Destillate und Produkte : *

2710.20 * - Dieselöl *

2710.22 * - Petroleum *

2710.24 * - andere *

* - zu anderen Zwecken : *

* - Destillate , bei denen mindestens 90 Vol . % vor 210 * C übergehen : *

2710.32 * - White Spirit *

2710.40 * - Destillate , die über 135 * C sieden und bei denen weniger als 90 Vol . % vor 210 * C und mehr als 65 Vol . % vor 250 * C übergehen ( Petroleum ) *

* - Destillate , bei denen weniger als 20 Vol . % vor 300 * C übergehen ( Mineralschmier - , Paraffin - , Vaselinöle und dergleichen ) : *

2710.50 * - unvermischt *

2710.52 * - vermischt *

2710.60 * - andere Destillate und Produkte , wie Gasöl usw . *

2710.70 * - Heizöle zu Feuerungszwecken *

2838 . * Sulfate und Alaune ; Persulfate : *

2838 . ex 52 * - Kaliumsulfat : *

* zu Düngzwecken *

2944.01 * Antibiotika *

3003 . * Arzneiwaren , auch für die Veterinärmedizin : *

3003 . ex 20 * - andere : *

* Antibiotika rein oder mit anderen Arzneistoffen gemischt *

3103 . * Phosphatdüngemittel , mineralische oder chemische *

3103.20 * - andere phosphorsäurehaltige Düngstoffe *

3104.01 * Kalidüngemittel , mineralische oder chemische *

3105 . * Andere Düngemittel ; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten , Pastillen oder ähnlichen Formen , oder in Behältern mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger : *

3105 . ex 10 * - andere Düngemittel : *

* kalihaltige Mischdünger *

* phosphorhaltige Mischdünger *

3809 . * Holzteere , Holzteeröle ( ausgenommen zusammengesetzte Lösungs - und Verdünnungsmittel der Nr . 3818 ) ; Kreosot ; Holzgeist und Acetonöl : *

3809 . ex 20 * - andere : *

* Holzteeröle *

Artikel 3

Im Falle einer Änderung der in Artikel 2 enthaltenen Liste der Waren wird die in Artikel 1 beschriebene Regelung auch auf die gleichartigen einheimischen Erzeugnisse angewandt . Die Schweiz benachrichtigt den Gemischten Ausschuß , der zuvor die in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbedingungen prüft .

Artikel 4

Der Gemischte Ausschuß sorgt für das gute Funktionieren der in diesem Protokoll enthaltenen Regelung .

SCHLUSSAKTE

Die Vertreter

DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

und

DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ,

die am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig in Brüssel

zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammengetreten sind ,

haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens

- folgende , dieser Akte beigefügte Erklärungen angenommen :

1 . Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls Nr . 1 ,

2 . Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über die Warenbeförderung in der Durchfuhr ,

3 . Erklärung über Arbeitskräfte ;

- folgende , dieser Akte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen :

1 . Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die regionale Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens ,

2 . Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens .

Die vorgenannten Vertreter

und der Vertreter

DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

haben das Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22 . Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein unterzeichnet .

Udfärdiget i Bruxelles , den toogtyvende juli nitten hundrede og tooghalvfjerds .

Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig .

Done at Brussels on this twenty-second day of July in the year one thousand nine hundred and seventy-two .

Fait à Bruxelles , le vingt-deux juillet mil neuf cent soixante-douze .

Fatto a Bruxelles , il ventidü luglio millenovecentosettantadü .

Gedaan te Brussel , de tweeëntwintigste juli negentienhonderdtweeënzeventig .

Utferdiget i Brussel , tjüandre juli nitten hundre og syttito .

Paa Raadet for De europäiske Fälleßkabers vegne

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

In the name of the Council of the European Communities

Au nom du Conseil des Communautés européennes

A nome del Consiglio delle Comunità europee

Namens de Raad van de Europese Gemeenschappen

For Raadet for De Europeiske Felleßkap

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Für das Fürstentum Liechtenstein

ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls Nr . 1

Die Vertragsparteien stellen fest , daß der Briefwechsel vom 30 . Juni 1967 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu dem Abkommen betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie gültig bleibt und herangezogen werden könnte , falls die Bestimmungen dieses Abkommens gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls Nr . 1 auf die Erzeugnisse des Kapitels 91 des Brüsseler Zolltarifschemas nicht mehr anwendbar sind .

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über die Warenbeförderung in der Durchfuhr

Nach Ansicht der Vertragsparteien liegt es im gemeinsamen Interesse , daß bei der Beförderung von Waren

- mit Herkunft aus und Bestimmung nach der Gemeinschaft , die bei ihrer Durchfuhr das Hoheitsgebiet der Schweiz berühren ,

- oder mit Herkunft aus und Bestimmung nach der Schweiz , die bei ihrer Durchfuhr das Gebiet der Gemeinschaft berühren ,

die Preise und Bedingungen keine Diskriminierungen oder Verzerrungen auf Grund des Herkunfts - oder Bestimmungslandes dieser Waren bewirken , die geeignet sind , sich auf das gute Funktionieren des freien Verkehrs dieser Waren nachteilig auszuwirken .

Erklärung über Arbeitskräfte

Angesichts der Bedeutung , die der Tätigkeit von Arbeitskräften in der Schweiz , die Angehörige der Mitgliedstaaten sind , im Rahmen der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zukommt , unterstreichen die Vertragsparteien das gemeinsame Interesse , das sie den die Arbeitskräfte betreffenden Fragen beimessen . In diesem Zusammenhang nehmen sie mit Befriedigung von der am 22 . Juni 1972 in Rom erfolgten Unterzeichnung eines Verhandlungsprotokolls Kenntnis , in dem die Ergebnisse der Arbeiten der Gemischten italienisch-schweizerischen Kommission niedergelegt sind .

Die Vertragsparteien haben festgestellt , daß im Verlauf dieser Arbeiten wichtige Grundsätze zum Ausdruck gebracht wurden und daß somit unter Beachtung der von den schweizerischen Behörden festgelegten Stabilisierungspolitik bedeutende Fortschritte erzielt werden konnten ; es wurden geeignete Vorkehrungen getroffen , um , sobald dies möglich ist , weitere Fortschritte zu verwirklichen . Ferner haben sie festgestellt , daß diese Stabilisierung mit der Durchführung einer Politik einhergeht , deren Ziel die schrittweise Verwirklichung eines möglichst einheitlichen Arbeitsmarktes ist .

Die Vertragsparteien sind entschlossen , jede für sich , die Verwirklichung der geeignetsten Lösungen für diese Fragen von gemeinsamen Interesse zu fördern . Sie erklären sich bereit , etwaige Probleme betreffend ihre Arbeitskräfte gemeinsam zu prüfen .

Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die regionale Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt , daß die Anwendung der Maßnahmen , die sie auf der Grundlage der Artikel 23 , 24 , 25 und 26 des Abkommens nach dem Verfahren und den Modalitäten des Artikels 27 oder auf der Grundlage des Artikels 28 gegebenenfalls trifft , nach ihren eigenen Regeln auf eines ihrer Gebiete beschränkt werden kann .

Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt , daß sie im Rahmen der den Vertragsparteien obliegenden selbständigen Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens die diesem Artikel zuwiderlaufenden Praktiken auf der Grundlage der Kriterien beurteilen wird , die sich aus der Anwendung der Artikel 85 , 86 , 90 und 92 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben .

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