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Document 21994A0103(74)

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien - Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten - Übereinkommen - Vereinbarte Niederschrift - Erklärungen einzelner oder mehrerer Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

OJ L 1, 3.1.1994, p. 3–522 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 052 P. 3 - 366
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 052 P. 3 - 366
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 052 P. 3 - 366
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 052 P. 3 - 366
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 052 P. 3 - 366
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 052 P. 3 - 366
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 052 P. 3 - 366
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 052 P. 3 - 366
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 052 P. 3 - 366
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 053 P. 4 - 388
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 053 P. 4 - 388
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 106 P. 4 - 373

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 14/06/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj

Related Council decision

21994A0103(01)

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien - Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten - Übereinkommen - Vereinbarte Niederschrift - Erklärungen einzelner oder mehrerer Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Amtsblatt Nr. L 001 vom 03/01/1994 S. 0003 - 0036


ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

INHALTSVERZEICHNIS

PRÄAMBEL .......... 7

TEIL I ZIELE UND GRUNDSÄTZE .......... 9

TEIL II FREIER WARENVERKEHR .......... 10

Kapitel 1 Grundsätze .......... 10

Kapitel 2 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse .......... 11

Kapitel 3 Zusammenarbeit in Zollsachen und Handelserleichterungen .......... 11

Kapitel 4 Sonstige Regeln für den freien Warenverkehr .......... 11

Kapitel 5 Kohle- und Stahlerzeugnisse .......... 12

TEIL III FREIZUEGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR .......... 12

Kapitel 1 Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige .......... 12

Kapitel 2 Niederlassungsrecht .......... 13

Kapitel 3 Dienstleistungen .......... 13

Kapitel 4 Kapitalverkehr .......... 14

Kapitel 5 Wirtschafts- und währungspolitische Zusammenarbeit .......... 14

Kapitel 6 Verkehr .......... 15

TEIL IV WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN .......... 15

Kapitel 1 Vorschriften für Unternehmen .......... 15

Kapitel 2 Staatliche Beihilfen .......... 17

Kapitel 3 Sonstige gemeinsame Regeln .......... 18

TEIL V HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN .......... 19

Kapitel 1 Sozialpolitik .......... 19

Kapitel 2 Verbraucherschutz .......... 19

Kapitel 3 Umwelt .......... 19

Kapitel 4 Statistik .......... 20

Kapitel 5 Gesellschaftsrecht .......... 20

TEIL VI ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN .......... 20

TEIL VII INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN .......... 22

Kapitel 1 Struktur der Assoziation .......... 22

Kapitel 2 Beschlußfassungsverfahren .......... 24

Kapitel 3 Homogenität, Überwachungsverfahren und Streitbeilegung .......... 26

Kapitel 4 Schutzmaßnahmen .......... 28

TEIL VIII FINANZIERUNGSMECHANISMUS .......... 28

TEIL IX ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN .......... 29

PROTOKOLLE .......... 37

ANHÄNGE .......... 219

SCHLUSSAKTE .......... 523

PRÄAMBEL

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

UND

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DIE REPUBLIK ISLAND,

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein Europäischer Wirtschaftsraum einen Beitrag zur Errichtung eines auf Frieden, Demokratie und Menschenrechte gegründeten Europas leisten wird,

UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der hohen Priorität, die sie den privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen,

IN DEM FESTEN WILLEN, auf der Grundlage der Marktwirtschaft zur Liberalisierung des Welthandels und zur weltweiten handelspolitischen Zusammenarbeit beizutragen, insbesondere im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und dem Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,

IN ANBETRACHT des Ziels, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht und in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung - und zwar auch auf gerichtlicher Ebene - vorgesehen sind und der auf der Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie eines Gesamtgleichgewichts der Vorteile, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwirklicht wird,

IN DEM FESTEN WILLEN, für die weitestmögliche Verwirklichung der Freizuegigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs innerhalb des ganzen Europäischen Wirtschaftsraums sowie für eine verstärkte und erweiterte Zusammenarbeit bei den begleitenden und horizontalen Politiken zu sorgen,

IN DEM BESTREBEN, die harmonische Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern, und überzeugt von der Notwendigkeit, durch die Anwendung dieses Abkommens zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen regionalen Ungleichgewichte beizutragen,

IN DEM WUNSCH, zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten sowie zwischen den Sozialpartnern in der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten beizutragen,

ÜBERZEUGT von der wichtigen Rolle, die der einzelne im Europäischen Wirtschaftsraum durch die Ausübung der ihm durch dieses Abkommen verliehenen Rechte und durch die gerichtliche Geltendmachung dieser Rechte spielen wird,

IN DEM FESTEN WILLEN, die Umwelt zu bewahren, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der umweltverträglichen Entwicklung sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung zu gewährleisten,

IN DEM FESTEN WILLEN, bei der Weiterentwicklung von Vorschriften ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zugrunde zu legen,

IN KENNTNIS der Bedeutung der Entwicklung der sozialen Dimension einschließlich der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Europäischen Wirtschaftsraum und in dem Wunsch, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu gewährleisten und die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung, einen höheren Lebensstandard und verbesserte Arbeitsbedingungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern,

IN DEM FESTEN WILLEN, im Streben nach einem hohen Verbraucherschutzniveau die Interessen der Verbraucher zu fördern und ihre Marktposition zu stärken,

IN DEM VORSATZ, gemeinsam die wissenschaftliche und technologische Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und deren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu fördern,

IN DER ERWAEGUNG, daß der Abschluß dieses Abkommens in keiner Weise die Möglichkeit eines Beitritts eines jeden EFTA-Staates zu den Europäischen Gemeinschaften berührt,

IN ANBETRACHT des Zieles der Vertragsparteien, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und der durch das Völkerrecht gesetzten Grenzen dieses Abkommen weder die Autonomie der Beschlußfassung noch die Befugnis zum Vertragsschluß der Vertragsparteien beschränkt,

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:

TEIL I ZIELE UND GRUNDSÄTZE

Artikel 1

(1) Ziel dieses Assoziierungsabkommens ist es, eine beständige und ausgewogene Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und die Einhaltung gleicher Regeln zu fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend EWR genannt, zu schaffen.

(2) Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele umfasst die Assoziation im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens:

a) den freien Warenverkehr,

b) die Freizuegigkeit,

c) den freien Dienstleistungsverkehr,

d) den freien Kapitalverkehr,

e) die Einrichtung eines Systems, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt und die Befolgung der diesbezueglichen Regeln für alle in gleicher Weise gewährleistet, sowie

f) eine engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Umwelt, Bildungswesen und Sozialpolitik.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

a) "Abkommen": das Hauptabkommen, die Protokolle und Anhänge dazu sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird,

b) "EFTA-Staaten": die Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation sind,

c) "Vertragsparteien" im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten: die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die jeweilige Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzuleiten aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und aus den Zuständigkeiten der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergeben.

Artikel 3

Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.

Sie fördern ausserdem die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.

Artikel 4

Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Abkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Artikel 5

Die Vertragsparteien können nach Maßgabe des Artikels 92 Absatz 2 beziehungsweise des Artikels 89 Absatz 2 jederzeit ein Anliegen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß oder im EWR-Rat zur Sprache bringen.

Artikel 6

Unbeschadet der künftigen Entwicklungen der Rechtsprechung werden die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der aufgrund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassen hat.

Artikel 7

Rechtsakte, auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen oder in den Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird oder die darin enthalten sind, sind für die Vertragsparteien verbindlich und Teil des innerstaatlichen Rechts oder in innerstaatliches Recht umzusetzen, und zwar wie folgt:

a) Ein Rechtsakt, der einer EWG-Verordnung entspricht, wird als solcher in das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien übernommen.

b) Ein Rechtsakt, der einer EWG-Richtlinie entspricht, überlässt den Behörden der Vertragsparteien die Wahl der Form und der Mittel zu ihrer Durchführung.

TEIL II FREIER WARENVERKEHR KAPITEL 1 GRUNDSÄTZE

Artikel 8

(1) Der freie Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien wird nach Maßgabe dieses Abkommens verwirklicht.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 10 bis 15, 19, 20, 25, 26 und 27 nur für Ursprungswaren der Vertragsparteien.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens lediglich für

a) Waren, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Protokoll 2 aufgeführten Waren;

b) Waren, die in Protokoll 3 aufgeführt sind, vorbehaltlich der dort getroffenen Sonderregelungen.

Artikel 9

(1) Die Ursprungsregeln sind in Protokoll 4 niedergelegt. Sie gelten unbeschadet der internationalen Verpflichtungen, die die Vertragsparteien im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens eingegangen sind oder eingehen werden.

(2) Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der in diesem Abkommen erzielten Ergebnisse werden die Vertragsparteien ihre Bemühungen fortsetzen, um die Ursprungsregeln in allen Aspekten weiter zu verbessern und zu vereinfachen und die Zusammenarbeit in Zollfragen zu vertiefen.

(3) Eine Überprüfung wird erstmals vor Ende 1993 vorgenommen. Danach werden alle zwei Jahre weitere Überprüfungen vorgenommen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf der Grundlage dieser Überprüfungen über die Einbeziehung geeigneter Maßnahmen in das Abkommen zu beschließen.

Artikel 10

Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten. Unbeschadet der Regelungen des Protokolls 5 gilt dieses Verbot auch für Fiskalzölle.

Artikel 11

Mengenmässige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten.

Artikel 12

Mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten.

Artikel 13

Die Bestimmungen der Artikel 11 und 12 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 14

Die Vertragsparteien erheben auf Waren aus anderen Vertragsparteien weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.

Die Vertragsparteien erheben auf Waren der anderen Vertragsparteien keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.

Artikel 15

Werden Waren in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.

Artikel 16

(1) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß ihre staatlichen Handelsmonopole so umgeformt werden, daß jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten ausgeschlossen ist.

(2) Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien rechtlich oder tatsächlich kontrollieren, lenken oder merklich beeinflussen. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere Rechtsträger übertragenen Monopole.

KAPITEL 2 LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE UND FISCHEREIERZEUGNISSE

Artikel 17

Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen für das Veterinärwesen und den Pflanzenschutz sind in Anhang I enthalten.

Artikel 18

Unbeschadet der besonderen Regelungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen tragen die Vertragsparteien dafür Sorge, daß die Regelungen nach Artikel 17 und Artikel 23 Buchstaben a und b, sofern sie für andere Waren gelten als die in Artikel 8 Absatz 3 genannten, nicht durch andere technische Handelshemmnisse beeinträchtigt werden. Artikel 13 findet Anwendung.

Artikel 19

(1) Die Vertragsparteien untersuchen alle Schwierigkeiten, die sich im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und bemühen sich um geeignete Lösungen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen.

(3) Zu diesem Zweck nehmen die Vertragsparteien vor Ende 1993 und danach alle zwei Jahre eine Überprüfung der Bedingungen im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor.

(4) Im Lichte der Ergebnisse dieser Überprüfungen im Rahmen ihrer jeweiligen Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde beschließen die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens auf präferentieller, bilateraler oder multilateraler Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens über einen weiteren Abbau der Handelshemmnisse aller Art im Agrarsektor, einschließlich der Hemmnisse, die sich aus staatlichen Handelsmonopolen im Agrarbereich ergeben.

Artikel 20

Die Bestimmungen und Regelungen über Fisch und andere Meereserzeugnisse sind in Protokoll 9 niedergelegt.

KAPITEL 3 ZUSAMMENARBEIT IN ZOLLSACHEN UND HANDELSERLEICHTERUNGEN

Artikel 21

(1) Zur Erleichterung des Handels zwischen Vertragsparteien vereinfachen diese die Kontrollen und Formalitäten an den Grenzen. Die entsprechenden Regelungen sind in Protokoll 10 niedergelegt.

(2) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in Zollsachen, um die ordnungsgemässe Anwendung der Zollvorschriften sicherzustellen. Die entsprechenden Regelungen sind in Protokoll 11 niedergelegt.

(3) Die Vertragsparteien verstärken und erweitern die Zusammenarbeit zur Vereinfachung der Verfahren im Warenverkehr, insbesondere im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen, -projekten und -aktionen zur Handelserleichterung nach Maßgabe der Regeln des Teils VI.

(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 für alle Waren.

Artikel 22

Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, ihre tatsächlich angewandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Drittländern, denen die Meistbegünstigungsklausel zugutekommt, zu senken oder ihre Anwendung auszusetzen, notifiziert - sofern dies möglich ist - diese Senkung oder Aussetzung dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß spätestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten. Sie nimmt von Darlegungen der anderen Vertragsparteien über Verzerrungen Kenntnis, die sich aus dieser Senkung oder Aussetzung ergeben könnten.

KAPITEL 4 SONSTIGE REGELN FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR

Artikel 23

Besondere Bestimmungen und besondere Regelungen sind festgelegt in

a) Protokoll 12 und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung);

b) Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein);

c) Anhang III (Produkthaftung).

Sie gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren.

Artikel 24

Besondere Bestimmungen und besondere Regelungen für den Energiebereich sind in Anhang IV enthalten.

Artikel 25

Führt die Beachtung der Artikel 10 und 12

a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

b) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware,

und ergeben sich aus den angeführten Sachverhalten tatsächlich oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei nach dem Verfahren des Artikels 113 geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 26

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Antidumpingmaßnahmen, Ausgleichszölle und Maßnahmen zum Schutz gegen unlautere Handelspraktiken von Drittländern nicht angewendet.

KAPITEL 5 KOHLE- UND STAHLERZEUGNISSE

Artikel 27

Die Bestimmungen und Regelungen für Kohle- und Stahlerzeugnisse sind in den Protokollen 14 und 25 niedergelegt.

TEIL III FREIZUEGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR KAPITEL 1 ARBEITNEHMER UND SELBSTÄNDIG ERWERBSTÄTIGE

Artikel 28

(1) Zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten wird die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer hergestellt.

(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,

a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;

b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten frei zu bewegen;

c) sich im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;

d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zu verbleiben.

(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung im öffentlichen Dienst.

(5) Die besonderen Bestimmungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer sind in Anhang V enthalten.

Artikel 29

Zur Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer und der selbständig Erwerbstätigen stellen die Vertragsparteien auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gemäß Anhang VI für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige sowie deren Familienangehörige insbesondere folgendes sicher:

a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;

b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien wohnen.

Artikel 30

Um Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen die Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen nach Anhang VII zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sowie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien über die Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige.

KAPITEL 2 NIEDERLASSUNGSRECHT

Artikel 31

(1) Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten keinen Beschränkungen. Das gilt gleichermassen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ansässig sind.

Vorbehaltlich des Kapitels 4 umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

(2) Die besonderen Bestimmungen über das Niederlassungsrecht sind in den Anhängen VIII bis XI enthalten.

Artikel 32

Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei keine Anwendung.

Artikel 33

Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

Artikel 34

Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten sind.

Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

Artikel 35

Auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet findet Artikel 30 Anwendung.

KAPITEL 3 DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 36

(1) Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der freie Dienstleistungsverkehr im Gebiet der Vertragsparteien für Angehörige der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die in einem anderen EG-Mitgliedstaat beziehungsweise einem anderen EFTA-Staat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, keinen Beschränkungen.

(2) Die besonderen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr sind in den Anhängen IX bis XI enthalten.

Artikel 37

Dienstleistungen im Sinne dieses Abkommens sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizuegigkeit unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

a) gewerbliche Tätigkeiten,

b) kaufmännische Tätigkeiten,

c) handwerkliche Tätigkeiten,

d) freiberufliche Tätigkeiten.

Unbeschadet des Kapitels 2 kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.

Artikel 38

Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Kapitels 6.

Artikel 39

Auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet finden die Artikel 30, 32, 33 und 34 Anwendung.

KAPITEL 4 KAPITALVERKEHR

Artikel 40

Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der Kapitalverkehr in bezug auf Berechtigte, die in den EG-Mitgliedstaaten oder den EFTA-Staaten ansässig sind, keinen Beschränkungen und keiner Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes der Parteien oder des Anlageortes. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Anhang XII enthalten.

Artikel 41

Die laufenden Zahlungen, die mit dem Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zusammenhängen, unterliegen keinen Beschränkungen.

Artikel 42

(1) Bei der Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften für den Kapitalmarkt und das Kreditwesen auf die nach diesem Abkommen liberalisierten Kapitalbewegungen sehen die Vertragsparteien von Diskriminierungen ab.

(2) Anleihen zur mittelbaren oder unmittelbaren Finanzierung eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates oder seiner Gebietskörperschaften dürfen in einem anderen EG-Mitgliedstaat oder einem anderen EFTA-Staat nur aufgelegt oder untergebracht werden, wenn sich die beteiligten Staaten darüber geeinigt haben.

Artikel 43

(1) Benutzen in einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat ansässige Personen wegen Unterschieden zwischen den Devisenvorschriften der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten die in Artikel 40 vorgesehenen Transfererleichterungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, um die für den Kapitalverkehr mit Drittländern geltenden Vorschriften eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zu umgehen, so kann die betreffende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Behebung dieser Schwierigkeiten treffen.

(2) Haben Kapitalbewegungen Störungen im Funktionieren des Kapitalmarkts eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zur Folge, so kann die betreffende Vertragspartei Schutzmaßnahmen auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs treffen.

(3) Nehmen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei eine Änderung des Wechselkurses vor, die die Wettbewerbsbedingungen schwerwiegend verfälscht, so können die anderen Vertragsparteien für eine genau begrenzte Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Folgen dieses Vorgehens zu begegnen.

(4) Ist ein EG-Mitgliedstaat oder ein EFTA-Staat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das Funktionieren dieses Abkommens zu gefährden, so kann die betreffende Vertragspartei Schutzmaßnahmen treffen.

Artikel 44

Zur Durchführung des Artikels 43 wenden sowohl die Gemeinschaft als auch die EFTA-Staaten gemäß dem Protokoll 18 ihre internen Verfahren an.

Artikel 45

(1) Entscheidungen, Stellungnahmen und Empfehlungen, die sich auf die in Artikel 43 aufgeführten Maßnahmen beziehen, werden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mitgeteilt.

(2) Alle Maßnahmen sind Gegenstand vorheriger Konsultationen und eines vorherigen Informationsaustauschs im Gemeinsamen EWR-Ausschuß.

(3) In Fällen nach Artikel 43 Absatz 2 kann eine Vertragspartei jedoch aus Gründen der Geheimhaltung und Dringlichkeit die sich als notwendig erweisenden Maßnahmen treffen, ohne daß zuvor Konsultationen und ein Informationsaustausch stattgefunden haben.

(4) Tritt plötzlich eine Zahlungsbilanzkrise im Sinne von Artikel 43 Absatz 4 ein und können die in Absatz 2 genannten Verfahren nicht angewendet werden, so kann die betreffende Vertragspartei vorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren dieses Abkommens hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Werden Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 getroffen, so sind sie spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mitzuteilen; der Informationsaustausch und die Konsultationen sowie die Mitteilungen nach Absatz 1 erfolgen danach so bald wie möglich.

KAPITEL 5 WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 46

Die Vertragsparteien führen einen Meinungs- und Informationsaustausch über die Durchführung dieses Abkommens und die Auswirkungen der Integration auf die Wirtschaftstätigkeiten und die Wirtschafts- und Währungspolitik. Sie können ferner makroökonomische Gegebenheiten, Politiken und Aussichten erörtern. Dieser Meinungs- und Informationsaustausch ist unverbindlich.

KAPITEL 6 VERKEHR

Artikel 47

(1) Die Artikel 48 bis 52 gelten für die Beförderungen im Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr.

(2) Die besonderen Bestimmungen für sämtliche Verkehrsträger sind in Anhang XIII enthalten.

Artikel 48

(1) Die Bestimmungen eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates für den Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr, die nicht unter Anhang XIII fallen, dürfen in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmer anderer Staaten im Vergleich zu den inländischen Verkehrsunternehmern nicht ungünstiger sein.

(2) Eine Vertragspartei, die von dem Grundsatz in Absatz 1 abweicht, teilt dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Die anderen Vertragsparteien, die diese Abweichung nicht akzeptieren, können entsprechende Gegenmaßnahmen treffen.

Artikel 49

Mit diesem Abkommen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.

Artikel 50

(1) Im Verkehr im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dürfen keine Diskriminierungen in der Form bestehen, daß ein Verkehrsunternehmen in denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwendet.

(2) Das gemäß Teil VII zuständige Organ prüft von sich aus oder auf Antrag eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates die unter diesen Artikel fallenden Diskriminierungsfälle und erlässt die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen seiner Geschäftsordnung.

Artikel 51

(1) Im Verkehr im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sind die von einer Vertragspartei auferlegten Frachten und Beförderungsbedingungen verboten, die in irgendeiner Weise der Unterstützung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen oder Industrien dienen, es sei denn, daß das gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständige Organ die Genehmigung hierzu erteilt.

(2) Das zuständige Organ prüft von sich aus oder auf Antrag eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates die in Absatz 1 bezeichneten Frachten und Beförderungsbedingungen; hierbei berücksichtigt es insbesondere sowohl die Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik, die Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete und die Probleme der durch politische Umstände schwer betroffenen Gebiete als auch die Auswirkungen dieser Frachten und Beförderungsbedingungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten.

Das zuständige Organ erlässt die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen seiner Geschäftsordnung.

(3) Das in Absatz 1 genannte Verbot betrifft nicht die Wettbewerbstarife.

Artikel 52

Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzuebergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen. Die Vertragsparteien werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern.

TEIL IV WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN KAPITEL 1 VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN

Artikel 53

(1) Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragsparteien zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Artikel 54

Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.

Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Artikel 55

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 21 und des Anhangs XIV zur Durchführung der Artikel 53 und 54 achten die EG-Kommission und die in Artikel 108 Absatz 1 genannte EFTA-Überwachungsbehörde auf die Verwirklichung der in den Artikeln 53 und 54 niedergelegten Grundsätze.

Das gemäß Artikel 56 zuständige Überwachungsorgan untersucht von Amts wegen, auf Antrag eines Staates in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen gegen diese Grundsätze vermutet werden. Das zuständige Überwachungsorgan führt diese Untersuchungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und dem anderen Überwachungsorgan durch, das ihm nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Amtshilfe leistet.

Stellt es eine Zuwiderhandlung fest, so schlägt es geeignete Mittel vor, um diese abzustellen.

(2) Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so trifft das zuständige Überwachungsorgan in einer mit Gründen versehenen Entscheidung die Feststellung, daß eine derartige Zuwiderhandlung vorliegt.

Das zuständige Überwachungsorgan kann die Entscheidung veröffentlichen und die Staaten seines Zuständigkeitsbereichs ermächtigen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten es festlegt. Es kann auch das andere Überwachungsorgan ersuchen, die Staaten in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu ermächtigen, solche Maßnahmen zu treffen.

Artikel 56

(1) Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 53 fallen, werden von den Überwachungsorganen wie folgt entschieden:

a) Einzelfälle, die nur den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigen, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.

b) Unbeschadet des Buchstabens c entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 58, des Protokolls 21 und der diesbezueglichen Durchführungsbestimmungen, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV in Fällen, in denen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten 33 % oder mehr ihres Umsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht.

c) In allen sonstigen Fällen sowie in Fällen gemäß Buchstabe b, die den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen, entscheidet die EG-Kommission unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 58, des Protokolls 21, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV.

(2) Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 54 fallen, werden von dem Überwachungsorgan entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich die beherrschende Stellung festgestellt wird. Besteht die beherrschende Stellung in den Zuständigkeitsbereichen beider Überwachungsorgane, so gilt Absatz 1 Buchstaben b und c.

(3) Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c fallen und die keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft haben, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.

(4) Die Begriffe "Unternehmen" und "Umsatz" im Sinne dieses Artikels werden in Protokoll 22 bestimmt.

Artikel 57

(1) Zusammenschlüsse, deren Kontrolle in Absatz 2 vorgesehen ist und die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird, werden für mit diesem Abkommen unvereinbar erklärt.

(2) Die Kontrolle der Zusammenschlüsse im Sinne des Absatzes 1 wird durchgeführt von:

a) der EG-Kommission in den unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fallenden Fällen im Einklang mit jener Verordnung und den Protokollen 21 und 24 sowie dem Anhang XIV dieses Abkommens. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die EG-Kommission in diesen Fällen die alleinige Entscheidungsbefugnis;

b) der EFTA-Überwachungsbehörde in den nicht unter Buchstabe a genannten Fällen, sofern die einschlägigen Schwellen des Anhangs XIV im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten erreicht werden, im Einklang mit den Protokollen 21 und 24 sowie dem Anhang XIV und unbeschadet der Zuständigkeiten der EG-Mitgliedstaaten.

Artikel 58

Die zuständigen Organe der Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe der Protokolle 23 und 24 zusammen, um im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum eine einheitliche Überwachung für den Wettbewerbsbereich zu entwickeln und aufrechtzuerhalten und um eine homogene Durchführung, Anwendung und Auslegung der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens zu fördern.

Artikel 59

(1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine Maßnahmen getroffen oder beibehalten werden, die diesem Abkommen, insbesondere Artikel 4 und den Artikeln 53 bis 63, widersprechen.

(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Abkommens, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft.

(3) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde achten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit auf die Anwendung dieses Artikels und treffen erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen gegenüber den Staaten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

Artikel 60

Die besonderen Bestimmungen zur Durchführung der Grundsätze der Artikel 53, 54, 57 und 59 sind in Anhang XIV enthalten.

KAPITEL 2 STAATLICHE BEIHILFEN

Artikel 61

(1) Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.

(2) Mit dem Funktionieren dieses Abkommens vereinbar sind:

a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;

b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;

c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.

(3) Als mit dem Funktionieren dieses Abkommens vereinbar können angesehen werden:

a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;

b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates;

c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

d) sonstige Arten von Beihilfen, die der Gemeinsame EWR-Ausschuß gemäß Teil VII festlegt.

Artikel 62

(1) Alle bestehenden Beihilferegelungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie die geplante Gewährung oder Änderung staatlicher Beihilfen werden fortlaufend auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 61 überprüft. Zuständig für diese Prüfung ist

a) im Falle der EG-Mitgliedstaaten die EG-Kommission gemäß Artikel 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

b) im Falle der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Bestimmungen eines Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer EFTA-Überwachungsbehörde, die mit den in Protokoll 26 festgelegten Aufgaben und Befugnissen betraut ist.

(2) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten nach Maßgabe des Protokolls 27 zusammen, um eine einheitliche Überwachung der staatlichen Beihilfen im gesamten räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens sicherzustellen.

Artikel 63

Die besonderen Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen sind in Anhang XV enthalten.

Artikel 64

(1) Ist eines der Überwachungsorgane der Ansicht, daß die Durchführung der Artikel 61 und 62 dieses Abkommens sowie des Artikels 5 des Protokolls 14 durch das andere Überwachungsorgan nicht der Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens entspricht, so findet innerhalb von zwei Wochen ein Meinungsaustausch nach dem Verfahren des Protokolls 27 Buchstabe f statt.

Wird bis zum Ablauf dieser Zweiwochenfrist keine einvernehmliche Lösung gefunden, so kann die zuständige Behörde der betroffenen Vertragspartei unverzueglich geeignete vorläufige Maßnahmen ergreifen, um der sich ergebenden Wettbewerbsverfälschung zu begegnen.

Danach finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt, um eine für alle Seiten annehmbare Lösung zu finden.

Kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß innerhalb von drei Monaten keine solche Lösung finden und führt die betreffende Verhaltensweise zu einer den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigenden Wettbewerbsverfälschung oder droht sie dazu zu führen, so können die vorläufigen Maßnahmen durch die endgültigen Maßnahmen ersetzt werden, die unbedingt erforderlich sind, um die Auswirkungen der Verfälschung auszugleichen. Es sind vorrangig solche Maßnahmen zu ergreifen, die das Funktionieren des EWR am wenigsten stören.

(2) Dieser Artikel gilt auch für staatliche Monopole, die nach der Unterzeichnung des Abkommens errichtet werden.

KAPITEL 3 SONSTIGE GEMEINSAME REGELN

Artikel 65

(1) Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen über das öffentliche Auftragswesen sind in Anhang XVI enthalten und gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren und die aufgeführten Dienstleistungen.

(2) Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen über das geistige Eigentum und den gewerblichen Rechtsschutz sind in Protokoll 28 und in Anhang XVII enthalten und gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren und Dienstleistungen.

TEIL V HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN KAPITEL 1 SOZIALPOLITIK

Artikel 66

Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken.

Artikel 67

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zu fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Als Beitrag zur Verwirklichung dieses Zieles werden Mindestvorschriften angewendet, die unter Berücksichtigung der bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen der einzelnen Vertragsparteien schrittweise durchzuführen sind. Derartige Mindestvorschriften hindern die einzelnen Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen beizubehalten oder zu treffen, die mit diesem Abkommen vereinbar sind.

(2) Die Bestimmungen, die als Mindestvorschriften im Sinne des Absatzes 1 durchzuführen sind, sind in Anhang XVIII aufgeführt.

Artikel 68

Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts führen die Vertragsparteien die für das gute Funktionieren dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen ein. Diese Maßnahmen sind in Anhang XVIII aufgeführt.

Artikel 69

(1) Jede Vertragspartei wird den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und beibehalten.

Unter "Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet:

a) daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Masseinheit festgesetzt wird;

b) daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.

(2) Die besonderen Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 sind in Anhang XVIII enthalten.

Artikel 70

Die Vertragsparteien fördern den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen mit der Durchführung der in Anhang XVIII enthaltenen Bestimmungen.

Artikel 71

Die Vertragsparteien bemühen sich darum, den Dialog zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene zu fördern.

KAPITEL 2 VERBRAUCHERSCHUTZ

Artikel 72

Die Bestimmungen über den Verbraucherschutz sind in Anhang XIX enthalten.

KAPITEL 3 UMWELT

Artikel 73

(1) Die Umweltpolitik der Vertragsparteien hat zum Ziel,

a) die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern;

b) zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen;

c) eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten.

(2) Die Tätigkeit der Vertragsparteien im Bereich der Umwelt unterliegt dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorzubeugen und sie nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie dem Verursacherprinzip. Die Erfordernisse des Umweltschutzes sind Bestandteil der anderen Politiken der Vertragsparteien.

Artikel 74

Die besonderen Bestimmungen über die Schutzmaßnahmen nach Artikel 73 sind in Anhang XX enthalten.

Artikel 75

Die Schutzmaßnahmen nach Artikel 74 hindern die einzelnen Vertragsparteien nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, die mit diesem Abkommen vereinbar sind.

KAPITEL 4 STATISTIK

Artikel 76

(1) Die Vertragsparteien sorgen für die Erstellung und Verbreitung von kohärenten und vergleichbaren Statistiken für die Beschreibung und Überwachung aller einschlägigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte des EWR.

(2) Zu diesem Zweck entwickeln und benutzen die Vertragsparteien harmonisierte Methoden, Definitionen und Klassifikationen sowie gemeinsame Programme und Verfahren, in denen die Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungsebenen im Bereich der Statistik organisiert wird und der Datenschutz gebührende Beachtung findet.

(3) Die besonderen Bestimmungen über die Statistik sind in Anhang XXI enthalten.

(4) Die besonderen Bestimmungen über die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik sind in Protokoll 30 enthalten.

KAPITEL 5 GESELLSCHAFTSRECHT

Artikel 77

Die besonderen Bestimmungen über das Gesellschaftsrecht sind in Anhang XXII enthalten.

TEIL VI ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN

Artikel 78

Die Vertragsparteien verstärken und erweitern ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsaktionen in den Bereichen

- Forschung und technologische Entwicklung,

- Informationsdienste,

- Umwelt,

- allgemeine und berufliche Bildung und Jugend,

- Sozialpolitik,

- Verbraucherschutz,

- kleine und mittlere Unternehmen,

- Fremdenverkehr,

- audiovisueller Sektor und

- Katastrophenschutz,

soweit diese Sachgebiete nicht unter andere Teile dieses Abkommens fallen.

Artikel 79

(1) Die Vertragsparteien vertiefen den Dialog miteinander in jeder geeigneten Weise, insbesondere gemäß den Verfahren des Teils VII, um festzustellen, auf welchen Gebieten und in welchen Arbeitsbereichen eine engere Zusammenarbeit zur Verwirklichung ihrer in Artikel 78 aufgeführten gemeinsamen Ziele beitragen könnte.

(2) Sie tauschen insbesondere Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß über Pläne oder Vorschläge für die Aufstellung oder Änderung von Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Aktionen und Vorhaben in den in Artikel 78 aufgeführten Bereichen.

(3) Teil VII gilt sinngemäß für diesen Teil, soweit dieser Teil oder Protokoll 31 dies ausdrücklich vorsehen.

Artikel 80

Die Zusammenarbeit nach Artikel 78 gestaltet sich in der Regel wie folgt:

- Beteiligung der EFTA-Staaten an Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Aktionen der Gemeinschaft;

- Festlegung gemeinsamer Tätigkeiten in besonderen Bereichen; dazu gehören auch Konzertierung oder Koordinierung der Tätigkeiten, Zusammenschluß bisheriger Tätigkeiten und Festlegung gemeinsamer Ad-hoc-Tätigkeiten;

- Austausch oder Bereitstellung von Informationen auf formeller und informeller Grundlage;

- gemeinsames Bemühen zur Förderung bestimmter Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;

- soweit zweckmässig, parallele Gesetzgebung gleichen oder gleichartigen Inhalts;

- Koordinierung der Bemühungen und Tätigkeiten mittels oder im Rahmen internationaler Organisationen sowie der Zusammenarbeit mit Drittländern, soweit dies im gegenseitigen Interesse liegt.

Artikel 81

Die Zusammenarbeit in Form einer Beteiligung der EFTA-Staaten an Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Aktionen der Gemeinschaft beruht auf folgenden Grundsätzen:

a) Die EFTA-Staaten haben Zugang zu allen Teilen eines Programms.

b) Bei der Festlegung des Status der EFTA-Staaten in den Ausschüssen, die die EG-Kommission bei der Durchführung oder Entwicklung von Tätigkeiten der Gemeinschaft unterstützen, zu denen die EFTA-Staaten aufgrund ihrer Beteiligung finanzielle Beiträge leisten, wird diesen Beiträgen voll Rechnung getragen.

c) Die Entscheidungen der Gemeinschaft, die nicht den Gesamthaushalt der Gemeinschaft betreffen und die sich unmittelbar oder mittelbar auf ein Rahmenprogramm, ein Sonderprogramm, ein Projekt oder eine andere Aktion auswirken, an denen sich EFTA-Staaten aufgrund einer Entscheidung nach diesem Abkommen beteiligen, werden gemäß Artikel 79 Absatz 3 getroffen. Die Bedingungen der weiteren Beteiligung an den betreffenden Maßnahmen können von dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 86 überprüft werden.

d) Bei der Projektvorbereitung haben die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen der EFTA-Staaten im Rahmen der Programme und anderen Aktionen der Gemeinschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Das gleiche gilt sinngemäß im Rahmen der jeweiligen Aktionen für die Teilnehmer am Austausch zwischen EG-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten.

e) Die EFTA-Staaten, ihre Einrichtungen, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen haben hinsichtlich der Verbreitung, Bewertung und Verwertung von Ergebnissen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, ihre Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen.

f) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren jeweiligen Regelungen und Vorschriften die Mobilität der Teilnehmer an den Programmen und anderen Aktionen im erforderlichen Umfang zu erleichtern.

Artikel 82

(1) Ist mit der in diesem Teil vorgesehenen Zusammenarbeit eine finanzielle Beteiligung der EFTA-Staaten verbunden, so gestaltet sich diese je nach Fall wie folgt:

a) Der Beitrag der EFTA-Staaten aufgrund ihrer Beteiligung an Maßnahmen der Gemeinschaft berechnet sich proportional

- zu den Verpflichtungsermächtigungen und

- zu den Zahlungsermächtigungen,

die für die Gemeinschaft jährlich in den jeweiligen Haushaltsposten für die betreffenden Maßnahmen im Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft veranschlagt sind.

Der Proportionalitätsfaktor, der die Höhe der Beteiligung der EFTA-Staaten bestimmt, ist die Summe der Zahlen, die das jeweilige Verhältnis wiedergeben zwischen dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen jedes einzelnen EFTA-Staates einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und des betreffenden EFTA-Staates andererseits. Dieser Faktor wird für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der neuesten Statistiken berechnet.

Der Beitrag der EFTA-Staaten wird sowohl bei den Verpflichtungsermächtigungen als auch bei den Zahlungsermächtigungen zusätzlich zu den Beträgen bereitgestellt, die für die Gemeinschaft in dem jeweiligen Posten für die betreffenden Maßnahmen im Gesamthaushaltsplan veranschlagt sind.

Die jährlich zu zahlenden Beiträge der EFTA-Staaten werden auf der Grundlage der Zahlungsermächtigungen festgesetzt.

Weder Verpflichtungen, die die Gemeinschaft eingegangen war, bevor die Beteiligung der EFTA-Staaten an den betreffenden Maßnahmen aufgrund dieses Abkommens in Kraft getreten ist, noch hierauf geleistete Zahlungen begründen eine Beitragspflicht der EFTA-Staaten.

b) Der finanzielle Beitrag der EFTA-Staaten aufgrund ihrer Beteiligung an bestimmten Projekten oder anderen Maßnahmen beruht auf dem Grundsatz, daß jede Vertragspartei ihre eigenen Kosten trägt und einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten der Gemeinschaft leistet, den der Gemeinsame EWR-Ausschuß festsetzt.

c) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß fasst die notwendigen Beschlüsse über den Beitrag der Vertragsparteien zu den Kosten der betreffenden Maßnahme.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Protokoll 32 im einzelnen niedergelegt.

Artikel 83

Unter Beachtung der Erfordernisse der Vertraulichkeit, die vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festgelegt werden, haben die EFTA-Staaten im Falle der Zusammenarbeit in Form eines Informationsaustauschs zwischen Behörden das gleiche Informationsrecht und die gleiche Informationspflicht wie die EG-Mitgliedstaaten.

Artikel 84

Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen sind in Protokoll 31 niedergelegt.

Artikel 85

Soweit in Protokoll 31 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Zusammenarbeit, die zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten in den in Artikel 78 aufgeführten Bereichen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits bestand, nach diesem Zeitpunkt die einschlägigen Bestimmungen dieses Teils und des Protokolls 31.

Artikel 86

Der Gemeinsame EWR-Ausschuß fasst nach Maßgabe des Teils VII alle für die Durchführung der Artikel 78 bis 85 und der daraus abgeleiteten Maßnahmen erforderlichen Beschlüsse, wozu unter anderem die Ergänzung oder Anpassung des Protokolls 31 wie auch der Erlaß von für die Durchführung des Artikels 85 erforderlichen Übergangsregelungen gehören kann.

Artikel 87

Die Vertragsparteien unternehmen die notwendigen Schritte, um die Zusammenarbeit bei Maßnahmen der Gemeinschaft in Bereichen, die nicht in Artikel 78 aufgeführt sind, zu entwickeln, zu verstärken oder zu erweitern, wenn eine derartige Zusammenarbeit geeignet erscheint, einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu leisten, oder nach Ansicht der Vertragsparteien auf sonstige Weise im gegenseitigen Interesse liegt. Dazu kann gehören, daß Artikel 78 durch Einbeziehung weiterer Bereiche ergänzt wird.

Artikel 88

Unbeschadet der Bestimmungen anderer Teile dieses Abkommens hindern die Bestimmungen dieses Teils eine Vertragspartei nicht daran, unabhängig Maßnahmen vorzubereiten, zu ergreifen und durchzuführen.

TEIL VII INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN KAPITEL 1 STRUKTUR DER ASSOZIATION Abschnitt 1 Der EWR-Rat

Artikel 89

(1) Es wird ein EWR-Rat eingesetzt. Er hat insbesondere die Aufgabe, die politischen Anstösse für die Durchführung dieses Abkommens zu geben und die allgemeinen Leitlinien für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen.

Zu diesem Zweck bewertet der EWR-Rat das allgemeine Funktionieren und die Entwicklung des Abkommens. Er trifft die politischen Entscheidungen, die zu Änderungen des Abkommens führen.

(2) Die Vertragsparteien können - hinsichtlich der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs - eine Frage, die zu einer Schwierigkeit führen kann, nach ihrer Erörterung im Gemeinsamen EWR-Ausschuß oder in besonders dringenden Fällen unmittelbar im EWR-Rat zur Sprache bringen.

(3) Der EWR-Rat gibt sich durch Beschluß eine Geschäftsordnung.

Artikel 90

(1) Der EWR-Rat besteht aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der EG-Kommission sowie je einem Mitglied der Regierung jedes EFTA-Staates.

Die Mitglieder des EWR-Rates können sich nach Maßgabe der in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Bestimmungen vertreten lassen.

(2) Der EWR-Rat fasst seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits und den EFTA-Staaten andererseits.

Artikel 91

(1) Der Vorsitz im EWR-Rat liegt abwechselnd für jeweils sechs Monate bei einem Mitglied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und bei einem Mitglied der Regierung eines EFTA-Staates.

(2) Der EWR-Rat wird zweimal jährlich von seinem Präsidenten einberufen. Der EWR-Rat tritt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ferner zusammen, sooft die Umstände dies erfordern.

Abschnitt 2 Der Gemeinsame EWR-Ausschuß

Artikel 92

(1) Es wird ein Gemeinsamer EWR-Ausschuß eingesetzt. Er gewährleistet die wirksame Durchführung und Anwendung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck führt er einen Meinungs- und Informationsaustausch und fasst in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse.

(2) Im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beraten die Vertragsparteien - hinsichtlich der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs - über eine das Abkommen betreffende Frage, die zu Schwierigkeiten führen kann und die von einer der Vertragsparteien zur Sprache gebracht wird.

(3) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß gibt sich durch Beschluß eine Geschäftsordnung.

Artikel 93

(1) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß besteht aus Vertretern der Vertragsparteien.

(2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß fasst seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits und den mit einer Stimme sprechenden EFTA-Staaten andererseits.

Artikel 94

(1) Der Vorsitz im Gemeinsamen EWR-Ausschuß liegt abwechselnd für jeweils sechs Monate bei dem Vertreter der Gemeinschaft, d. h. der EG-Kommission, und bei einem Vertreter eines der EFTA-Staaten.

(2) Zur Erfuellung seiner Aufgaben tritt der Gemeinsame EWR-Ausschuß grundsätzlich mindestens einmal monatlich zusammen. Er wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ferner von seinem Präsidenten oder auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.

(3) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß kann die Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Unterausschüsse und Arbeitsgruppen fest. Die Aufgaben dieser Gremien werden für jeden Einzelfall vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festgelegt.

(4) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß erstellt einen Jahresbericht über das Funktionieren und die Entwicklung dieses Abkommens.

Abschnitt 3 Die parlamentarische Zusammenarbeit

Artikel 95

(1) Es wird ein Gemeinsamer Parlamentarischer EWR-Ausschuß eingesetzt. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und aus Mitgliedern der Parlamente der EFTA-Staaten andererseits. Die Gesamtzahl der Ausschußmitglieder ist in der Satzung in Protokoll 36 festgelegt.

(2) Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß hält seine Sitzungen nach Maßgabe der in Protokoll 36 festgelegten Bestimmungen abwechselnd in der Gemeinschaft und in einem EFTA-Staat ab.

(3) Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß trägt durch Dialog und Beratung zu einer besseren Verständigung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen bei.

(4) Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß kann je nach Zweckmässigkeit Stellungnahmen in Form von Berichten oder Entschließungen abgeben. Insbesondere prüft er den vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 94 Absatz 4 erstellten Jahresbericht über das Funktionieren und die Entwicklung dieses Abkommens.

(5) Der Präsident des EWR-Rates kann vor dem Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß auftreten, um von diesem gehört zu werden.

(6) Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abschnitt 4 Die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts- und Sozialpartnern

Artikel 96

(1) Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses und anderer Gremien, die die Sozialpartner in der Gemeinschaft vertreten, sowie die Mitglieder der entsprechenden Gremien in den EFTA-Staaten bemühen sich, ihre Kontakte zu verstärken sowie in organisierter und regelmässiger Weise zusammenzuarbeiten, um das Bewusstsein für die wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der zunehmenden Verflechtung der Volkswirtschaften der Vertragsparteien und deren Interessen im Rahmen des EWR zu fördern.

(2) Zu diesem Zweck wird ein Beratender EWR-Ausschuß eingesetzt. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Gemeinschaft und des Beratenden Ausschusses der EFTA. Der Beratende EWR-Ausschuß kann je nach Zweckmässigkeit Stellungnahmen in Form von Berichten oder Entschließungen abgeben.

(3) Der Beratende EWR-Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

KAPITEL 2 BESCHLUSSFASSUNGSVERFAHREN

Artikel 97

Dieses Abkommen berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, unter Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Diskriminierung und nach Unterrichtung der übrigen Vertragsparteien ihre internen Rechtsvorschriften in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu ändern,

- sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuß feststellt, daß die geänderten Rechtsvorschriften das gute Funktionieren dieses Abkommens nicht beeinträchtigen, oder

- sofern das Verfahren nach Artikel 98 abgeschlossen ist.

Artikel 98

Die Anhänge zu diesem Abkommen sowie die Protokolle 1 bis 7, 9, 10, 11, 19 bis 27, 30, 31, 32, 37, 39, 41 und 47 können je nach Fall durch Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gemäß Artikel 93 Absatz 2 und den Artikeln 99, 100, 102 und 103 geändert werden.

Artikel 99

(1) Sobald die EG-Kommission neue Rechtsvorschriften in einem unter dieses Abkommen fallenden Bereich ausarbeitet, holt sie auf informellem Wege den Rat von Sachverständigen der EFTA-Staaten ein, so wie sie bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge den Rat von Sachverständigen der EG-Mitgliedstaaten einholt.

(2) Wenn die EG-Kommission dem Rat der Europäischen Gemeinschaften ihren Vorschlag übermittelt, übermittelt sie den EFTA-Staaten Abschriften davon.

Auf Antrag einer Vertragspartei findet im Gemeinsamen EWR-Ausschuß ein erster Meinungsaustausch statt.

(3) In den wichtigen Abschnitten der der Beschlußfassung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorausgehenden Phase konsultieren die Vertragsparteien einander auf Antrag einer Vertragspartei im Rahmen eines stetigen Informations- und Konsultationsprozesses erneut im Gemeinsamen EWR-Ausschuß.

(4) Während der Informations- und Konsultationsphase arbeiten die Vertragsparteien nach Treu und Glauben zusammen, um die Beschlußfassung im Gemeinsamen EWR-Ausschuß am Ende dieses Prozesses zu erleichtern.

Artikel 100

Die EG-Kommission gewährleistet, daß Sachverständige der EFTA-Staaten je nach Bereich so weitgehend wie möglich an der Ausarbeitung jener Maßnahmenentwürfe beteiligt werden, die anschließend den Ausschüssen zu unterbreiten sind, die die EG-Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. In diesem Zusammenhang zieht die EG-Kommission bei der Ausarbeitung von Maßnahmenentwürfen Sachverständige der EFTA-Staaten auf derselben Grundlage heran wie Sachverständige der EG-Mitgliedstaaten.

In den Fällen, in denen der Rat der Europäischen Gemeinschaften nach dem für den beteiligten Ausschuß geltenden Verfahren mit dem Entwurf befasst wird, übermittelt die EG-Kommission dem Rat der Europäischen Gemeinschaften die Stellungnahmen der Sachverständigen der EFTA-Staaten.

Artikel 101

(1) An den Arbeiten von Ausschüssen, die weder unter Artikel 81 noch unter Artikel 100 fallen, werden Sachverständige aus EFTA-Staaten beteiligt, wenn dies für das gute Funktionieren dieses Abkommens erforderlich ist.

Diese Ausschüsse sind in Protokoll 37 aufgeführt. Die Modalitäten einer solchen Beteiligung sind in den Protokollen und Anhängen festgelegt, die sich mit dem jeweiligen Sachgebiet befassen.

(2) Gelangen die Vertragsparteien zu der Auffassung, daß eine solche Beteiligung auf andere Ausschüsse, die ähnliche Merkmale aufweisen, ausgedehnt werden sollte, so kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß das Protokoll 37 ändern.

Artikel 102

(1) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des EWR fasst der Gemeinsame EWR-Ausschuß Beschlüsse zur Änderung eines Anhangs zu diesem Abkommen so bald wie möglich nach Erlaß der entsprechenden neuen Rechtsvorschriften durch die Gemeinschaft, damit diese Gemeinschaftsvorschriften und die Änderungen der Anhänge zu diesem Abkommen gleichzeitig angewendet werden können. Zu diesem Zweck unterrichtet die Gemeinschaft, wenn sie einen Rechtsakt auf einem unter dieses Abkommen fallenden Sachgebiet erlässt, so bald wie möglich die übrigen Vertragsparteien im Gemeinsamen EWR-Ausschuß.

(2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß beurteilt, welcher Teil eines Anhangs zu diesem Abkommen von den neuen Rechtsvorschriften unmittelbar berührt wird.

(3) Die Vertragsparteien setzen alles daran, in Fragen, die dieses Abkommen berühren, Einvernehmen zu erzielen.

Der Gemeinsame EWR-Ausschuß setzt insbesondere alles daran, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, wenn sich in einem Bereich, der in den EFTA-Staaten in die Zuständigkeit des Gesetzgebers fällt, ein ernstes Problem ergibt.

(4) Kann trotz Anwendung des Absatzes 3 kein Einvernehmen über eine Änderung eines Anhangs zu diesem Abkommen erzielt werden, so prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuß alle sonstigen Möglichkeiten, das gute Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten; zu diesem Zweck kann er die erforderlichen Beschlüsse fassen, einschließlich der Möglichkeit der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften. Ein solcher Beschluß wird bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der Befassung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses oder bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften gefasst, falls dieser Zeitpunkt später liegt.

(5) Hat der Gemeinsame EWR-Ausschuß bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 4 keinen Beschluß über eine Änderung eines Anhangs zu diesem Abkommen gefasst, so gelten dessen von den neuen Vorschriften berührten Teile in dem gemäß Absatz 2 festgelegten Umfang als vorläufig ausser Kraft gesetzt, es sei denn, der Gemeinsame EWR-Ausschuß beschließt etwas anderes. Eine solche vorläufige Ausserkraftsetzung wird sechs Monate nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 wirksam, keinesfalls jedoch vor dem Zeitpunkt, zu dem der entsprechende EG-Rechtsakt in der Gemeinschaft zur Durchführung kommt. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß setzt seine Bemühungen fort, Einvernehmen über eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu erzielen, damit die vorläufige Ausserkraftsetzung so bald wie möglich aufgehoben werden kann.

(6) Die praktischen Folgen der vorläufigen Ausserkraftsetzung gemäß Absatz 5 werden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß erörtert. Die gemäß diesem Abkommen bereits begründeten Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Marktteilnehmern bleiben unberührt. Die Vertragsparteien beschließen gegebenenfalls über Anpassungen, die infolge der vorläufigen Ausserkraftsetzung notwendig werden.

Artikel 103

(1) Wird ein Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses für eine Vertragspartei erst nach Erfuellung verfassungsrechtlicher Anforderungen verbindlich, so tritt der Beschluß, falls er ein Datum enthält, zu diesem Zeitpunkt in Kraft, sofern die betreffende Vertragspartei den übrigen Vertragsparteien bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt hat, daß die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfuellt sind.

Liegt eine solche Mitteilung bis zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht vor, so tritt der Beschluß am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Mitteilung in Kraft.

(2) Liegt eine solche Mitteilung bei Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach der Beschlußfassung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nicht vor, so wird der Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bis zur Erfuellung der verfassungsrechtlichen Anforderungen vorläufig angewendet, es sei denn, eine Vertragspartei teilt mit, daß eine solche vorläufige Anwendung nicht möglich ist. In letzterem Fall oder falls eine Vertragspartei die Nichtratifikation eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mitteilt, wird die in Artikel 102 Absatz 5 vorgesehene vorläufige Ausserkraftsetzung einen Monat nach der Mitteilung wirksam, keinesfalls jedoch vor dem Zeitpunkt, zu dem der entsprechende EG-Rechtsakt in der Gemeinschaft zur Durchführung kommt.

Artikel 104

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die Beschlüsse, die der Gemeinsame EWR-Ausschuß in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen fasst, ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung und Anwendung dieser Beschlüsse sicherzustellen.

KAPITEL 3 HOMOGENITÄT, ÜBERWACHUNGSVERFAHREN UND STREITBEILEGUNG Abschnitt 1 Homogenität

Artikel 105

(1) In Verfolgung des Ziels der Vertragsparteien, eine möglichst einheitliche Auslegung des Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das Abkommen übernommen werden, zu erreichen, wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß nach Maßgabe dieses Artikels tätig.

(2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß verfolgt ständig die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des in Artikel 108 Absatz 2 genannten EFTA-Gerichtshofs. Zu diesem Zweck werden die Urteile dieser Gerichte dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt; dieser setzt sich dafür ein, daß die homogene Auslegung des Abkommens gewahrt bleibt.

(3) Gelingt es dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nicht, innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm eine Abweichung in der Rechtsprechung der beiden Gerichte vorgelegt wurde, die homogene Auslegung des Abkommens zu wahren, so können die Verfahren des Artikels 111 angewendet werden.

Artikel 106

Um eine möglichst einheitliche Auslegung dieses Abkommens bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, richtet der Gemeinsame EWR-Ausschuß ein System für den Austausch von Informationen über Urteile des EFTA-Gerichtshofs, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften sowie der Gerichte letzter Instanz der EFTA-Staaten ein. Dieses System umfasst:

a) die Übermittlung von Urteilen der genannten Gerichte an den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, die die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens oder des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung sowie der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte zum Gegenstand haben, soweit sie Bestimmungen betreffen, die mit denen dieses Abkommens in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind;

b) die Klassifizierung dieser Urteile durch den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften; dazu gehört auch, soweit notwendig, die Anfertigung und Veröffentlichung von Übersetzungen und Zusammenfassungen;

c) die Übermittlung der betreffenden Dokumente an die zuständigen von den einzelnen Vertragsparteien zu bestimmenden nationalen Behörden durch den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 107

Die EFTA-Staaten können einem Gericht oder Gerichtshof gestatten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu ersuchen, über die Auslegung einer EWR-Bestimmung zu entscheiden; die Bestimmungen hierüber sind in Protokoll 34 festgelegt.

Abschnitt 2 Überwachungsverfahren

Artikel 108

(1) Die EFTA-Staaten setzen ein unabhängiges Überwachungsorgan (EFTA-Überwachungsbehörde) ein und führen ähnliche Verfahren ein, wie sie in der Gemeinschaft bestehen; dazu gehören auch Verfahren, durch die die Erfuellung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen gewährleistet wird, und solche, mit denen die Rechtmässigkeit der Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Wettbewerbs kontrolliert wird.

(2) Die EFTA-Staaten setzen einen Gerichtshof (EFTA-Gerichtshof) ein.

Der EFTA-Gerichtshof ist aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens insbesondere zuständig für:

a) Klagen wegen des die EFTA-Staaten betreffenden Überwachungsverfahrens,

b) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde in Wettbewerbssachen,

c) die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten.

Artikel 109

(1) Die Erfuellung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen wird einerseits durch die EFTA-Überwachungsbehörde und andererseits durch die EG-Kommission im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und diesem Abkommen überwacht.

(2) Um eine einheitliche Überwachung im gesamten EWR zu gewährleisten, arbeiten die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander in Fragen der Überwachungspolitik und in Einzelfällen.

(3) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde nehmen Beschwerden entgegen, die die Anwendung dieses Abkommens betreffen. Sie setzen einander von den eingegangenen Beschwerden in Kenntnis.

(4) Jedes Organ prüft die unter seine Zuständigkeit fallenden Beschwerden und übermittelt dem anderen Organ die Beschwerden, die unter dessen Zuständigkeit fallen.

(5) Treten zwischen den beiden Organen Meinungsverschiedenheiten über das Vorgehen in einem Beschwerdefall oder über das Ergebnis der Prüfung auf, so kann jedes Organ die Sache an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß verweisen, der sich nach Maßgabe des Artikels 111 damit befasst.

Artikel 110

Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission aufgrund dieses Abkommens, die eine Zahlung auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Dasselbe gilt für entsprechende Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und des EFTA-Gerichtshofs aufgrund dieses Abkommens.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstreckt, von der Behörde erteilt, die jede Vertragspartei zu diesem Zweck bestimmt, und wird den anderen Vertragsparteien, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EG-Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und dem EFTA-Gerichtshof bekanntgeben.

Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfuellt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung stattfinden soll, betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft.

Die Zwangsvollstreckung von Entscheidungen der EG-Kommission, des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften oder des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einstweilig eingestellt werden; die Zwangsvollstreckung von Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde oder des EFTA-Gerichtshofs kann nur durch eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs einstweilig eingestellt werden. Für die Prüfung von Beschwerden betreffend die Ordnungsmässigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Gerichte der betreffenden Staaten zuständig.

Abschnitt 3 Streitbeilegung

Artikel 111

(1) In Streitsachen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens kann die Gemeinschaft oder ein EFTA-Staat gemäß den nachstehenden Bestimmungen den Gemeinsamen EWR-Ausschuß anrufen.

(2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß kann den Streit beilegen. Ihm werden alle Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Untersuchung der Lage von Nutzen sein können, damit eine annehmbare Lösung gefunden werden kann. Zu diesem Zweck untersucht der Gemeinsame EWR-Ausschuß alle Möglichkeiten, das gute Funktionieren des Abkommens aufrechtzuerhalten.

(3) Betrifft die Streitigkeit die Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens, die in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind mit entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl oder der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte, und wird die Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anrufung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beigelegt, so können die an dem Streit beteiligten Vertragsparteien vereinbaren, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um eine Entscheidung über die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu ersuchen.

Hat der Gemeinsame EWR-Ausschuß in einer solchen Streitigkeit innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung dieses Verfahrens keine Einigkeit über eine Lösung erzielt oder haben die Streitparteien bis dahin nicht beschlossen, eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen, so kann eine Vertragspartei zum Ausgleich etwaiger Ungleichgewichte

- entweder nach dem Verfahren des Artikels 113 eine Schutzmaßnahme gemäß Artikel 112 Absatz 2 ergreifen,

- oder Artikel 102 sinngemäß anwenden.

(4) Betrifft der Streit den Umfang oder die Dauer von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 111 Absatz 3 oder Artikel 112 oder die Angemessenheit von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 114 und gelingt es dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nicht, den Streit innerhalb von drei Monaten, nachdem er angerufen wurde, beizulegen, so kann jede Vertragspartei den Streitfall gemäß den Verfahren des Protokolls 33 dem Schiedsgericht unterbreiten. Fragen, die die Auslegung der in Absatz 3 genannten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen, dürfen in einem solchen Verfahren nicht behandelt werden. Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien verbindlich.

KAPITEL 4 SCHUTZMASSNAHMEN

Artikel 112

(1) Treten ernstliche wirtschaftliche, gesellschaftliche oder ökologische Schwierigkeiten sektoraler oder regionaler Natur auf und ist damit zu rechnen, daß sie anhalten, so kann eine Vertragspartei gemäß den Voraussetzungen und Verfahren des Artikels 113 einseitig geeignete Maßnahmen treffen.

(2) Diese Schutzmaßnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Es sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich stören.

(3) Die Schutzmaßnahmen gelten gegenüber allen Vertragsparteien.

Artikel 113

(1) Eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen nach Artikel 112 in Erwägung zieht, teilt dies über den Gemeinsamen EWR-Ausschuß unverzueglich den anderen Vertragsparteien mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.

(2) Die Vertragsparteien nehmen unverzueglich Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß auf, um eine allseits annehmbare Lösung zu finden.

(3) Die betreffende Vertragspartei darf Schutzmaßnahmen erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach Absatz 1 treffen, es sei denn, das Konsultationsverfahren nach Absatz 2 wurde vor Ablauf der genannten Frist abgeschlossen. Schließen aussergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, so darf die betreffende Vertragspartei unverzueglich die für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.

In der Gemeinschaft werden die Schutzmaßnahmen von der EG-Kommission getroffen.

(4) Die betreffende Vertragspartei teilt diese Maßnahmen unverzueglich dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.

(5) Über die getroffenen Schutzmaßnahmen finden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß vom Zeitpunkt ihrer Einführung an alle drei Monate Konsultationen mit dem Ziel statt, diese Maßnahmen vor dem vorgesehenen Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben oder ihren Anwendungsbereich zu beschränken.

Jede Vertragspartei kann jederzeit beim Gemeinsamen EWR-Ausschuß die Überprüfung dieser Maßnahmen beantragen.

Artikel 114

(1) Entsteht durch eine von einer Vertragspartei getroffene Schutzmaßnahme ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten aus diesem Abkommen, so kann jede andere Vertragspartei gegenüber dieser Vertragspartei die angemessenen Ausgleichsmaßnahmen treffen, die für die Behebung des Ungleichgewichts unbedingt erforderlich sind. Es sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des EWR so wenig wie möglich stören.

(2) Das Verfahren nach Artikel 113 findet Anwendung.

TEIL VIII FINANZIERUNGSMECHANISMUS

Artikel 115

Die Vertragsparteien sind sich einig, daß im Hinblick auf die Förderung einer beständigen und ausgewogenen Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 1 das Bedürfnis zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen ihren Regionen besteht. Sie nehmen in dieser Hinsicht die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die dazugehörigen Protokolle, einschließlich gewisser Regelungen betreffend Landwirtschaft und Fischerei zur Kenntnis.

Artikel 116

Die EFTA-Staaten richten einen Finanzierungsmechanismus ein, um damit im Rahmen des EWR und zusätzlich zu den in dieser Hinsicht bereits unternommenen Anstrengungen der Gemeinschaft zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 115 beizutragen.

Artikel 117

Die Bestimmungen über den Finanzierungsmechanismus sind in Protokoll 38 niedergelegt.

TEIL IX ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 118

(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß es im Interesse aller Vertragsparteien liegt, die durch dieses Abkommen begründeten Beziehungen durch Ausdehnung auf nicht darunter fallende Sachgebiete weiterzuentwickeln, so legt sie den anderen Vertragsparteien im EWR-Rat einen mit Gründen versehenen Antrag vor. Der EWR-Rat kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuß beauftragen, den Antrag unter allen Gesichtspunkten zu prüfen und einen Bericht zu erstellen.

Der EWR-Rat kann gegebenenfalls die politischen Beschlüsse für die Aufnahme von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien fassen.

(2) Die aus den Verhandlungen nach Absatz 1 hervorgehenden Abkommen bedürfen der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren.

Artikel 119

Die Anhänge und die für die Zwecke dieses Abkommens angepassten Rechtsakte, auf die darin Bezug genommen wird, sowie die Protokolle sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 120

Sofern in diesem Abkommen, insbesondere in den Protokollen 41, 43 und 44, nichts anderes bestimmt ist, geht die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens den Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einem EFTA-Staat oder mehreren EFTA-Staaten vor, soweit durch dieses Abkommen dasselbe Sachgebiet geregelt ist.

Artikel 121

Dieses Abkommen berührt nicht die Zusammenarbeit:

a) im Rahmen der nordischen Zusammenarbeit, soweit diese nicht das gute Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigt;

b) im Rahmen der regionalen Union zwischen der Schweiz und Liechtenstein, soweit die Ziele dieser Union nicht durch die Anwendung dieses Abkommens erreicht werden und das gute Funktionieren dieses Abkommens nicht beeinträchtigt wird;

c) im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Österreich und Italien betreffend Tirol, Vorarlberg und Trentino-Südtirol, soweit diese Zusammenarbeit das gute Funktionieren dieses Abkommens nicht beeinträchtigt.

Artikel 122

Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Vertragsparteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, die im Rahmen dieses Abkommens tätig werden, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

Artikel 123

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran, Maßnahmen zu ergreifen,

a) die ihres Erachtens erforderlich sind, um die Preisgabe von Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

b) die sich beziehen auf die Erzeugung von, oder den Handel mit, Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder sonstigen Waren, die für Verteidigungszwecke oder für Forschung, Entwicklung oder Erzeugung für Verteidigungszwecke unerläßlich sind, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

c) die sie bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfuellung der Verpflichtungen, die sie im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen hat, für die eigene Sicherheit als wesentlich erachtet.

Artikel 124

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens stellen die Vertragsparteien die Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 den eigenen Staatsangehörigen gleich.

Artikel 125

Dieses Abkommen lässt die Eigentumsordnung der einzelnen Vertragsparteien unberührt.

Artikel 126

(1) Das Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewendet wird, und nach Maßgabe jener Verträge und für die Hoheitsgebiete der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 findet dieses Abkommen auf die AAlandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann jedoch durch eine Erklärung, die bei der Ratifikation dieses Abkommens beim Verwahrer zu hinterlegen ist, notifizieren, daß das Abkommen auf die genannten Inseln unter den für die übrigen Teile Finnlands geltenden Voraussetzungen und vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen Anwendung findet; der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.

a) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der auf den AAlandinseln zu irgendeiner Zeit geltenden Bestimmungen über:

i) die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, die nicht das regionale Einwohnerrecht der AAlandinseln besitzen, und für juristische Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der AAlandinseln Grundstücke auf den AAlandinseln zu erwerben und zu besitzen;

ii) die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, die nicht das regionale Einwohnerrecht der AAlandinseln besitzen, oder für juristische Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der AAlandinseln niederzulassen, und des Rechts, ohne eine solche Genehmigung Dienstleistungen zu erbringen.

b) Die Rechte der AAländer in Finnland werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

c) Die Behörden der AAlandinseln behandeln alle natürlichen und juristischen Personen der Vertragsparteien gleich.

Artikel 127

Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen zurücktreten, sofern sie dies mindestens zwölf Monate zuvor den übrigen Vertragsparteien schriftlich mitteilt.

Nach der Mitteilung des beabsichtigten Rücktritts treten die übrigen Vertragsparteien unverzueglich zu einer diplomatischen Konferenz zusammen, um zu erwägen, in welchen Punkten das Abkommen geändert werden muß.

Artikel 128

(1) Jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, und jeder europäische Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann beantragen, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden. Er richtet seinen Antrag an den EWR-Rat.

(2) Die Bedingungen für eine solche Beteiligung werden durch ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch alle Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren.

Artikel 129

(1) Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache gleichermassen verbindlich und wird für die Authentifizierung in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefasst.

(2) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.

Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses notifiziert die anderen Vertragsparteien davon.

(3) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, vorausgesetzt, daß alle Vertragsparteien ihre Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden vor diesem Datum hinterlegt haben. Nach diesem Datum tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach erfolgter letzter Notifikation in Kraft. Der letzte Termin für eine solche Notifikation ist der 30. Juni 1993. Danach treten die Vertragsparteien zu einer diplomatischen Konferenz zusammen, um die Lage zu würdigen.

En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente acuerdo.

Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne aftale.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

AAéò ðßóôùóç ôùí áíùôÝñù, ïé õðïãaaãñáììÝíïé ðëçñaaîïýóéïé Ýèaaóáí ôéò õðïãñáöÝò ôïõò óôçí ðáñïýóá óõìöùíßá.

In witneß whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Agreement.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.

lEssu til sta sfestingar hafa undirrita sir fulltrúar, sem til leß hafa fullt umbo s, undirrita s samning lennan.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze Overeenkomst hebben gesteld.

Som bevitnelse paa dette har de undertegnede befullmektigede undertegnet denne avtale.

Em fé do que, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente acordo.

Tämän vakuudeksi alla mainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen.

Till bestyrkande härav har undertecknade befullmäktigade ombud undertecknat detta avtal.

Hecho en Oporto, el dos de mayo de mil novecientos noventa y dos.

Udfärdiget i Porto, den anden maj nitten hundrede og tooghalvfems.

Geschehen zu Porto am zweiten Mai neunzehnhundertzweiundneunzig.

¸ãéíaa óôï Ðüñôï, óôéò äýï ÌáÀïõ ÷ßëéá aaííéáêüóéá aaíaaíÞíôá äýï.

Done at Oporto on the second day of May in the year one thousand nine hundred and ninety-two.

Fait à Porto, le deux mai mil neuf cent quatre-vingt-douze.

Gjört í Oporto annan dag maímána sar ári s nítján hundru s níutíu og tvö.

Fatto a Porto, addì dü maggio millenovecentonovantadü.

Gedaan te Oporto, de tweede mei negentienhonderd tweeënnegentig.

Gitt i Oporte paa den annen dag i mai i aaret nittenhundre og nitti to.

Feito no Porto, em dois de Maio de mil novecentos e noventa e dois.

Tehty portossa toisena päivänä toukokuuta tuhat yhdeksänsataayhdeksänkymmentäkaksi.

Undertecknat i Oporto de 2 maj 1992.

Por el Consejo y la Comisión de las Comunidades Europeas

For Raadet og Kommissionen for De Europäiske Fälleßkaber

Für den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Ãéá ôï Óõìâïýëéï êáé ôçí AAðéôñïðÞ ôùí AAõñùðáúêþí ÊïéíïôÞôùí

For the Council and the Commission of the European Communities

Pour le Conseil et la Commission des Communautés européennes

Per il Consiglio e la Commissione delle Comunità europee

Voor de Raad en de Commissie van de Europese Gemeenschappen

Pelo Conselho e pela Comißão das Comunidades Europeias

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Pour le royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

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Paa Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Ãéá ôçí AAëëçíéêÞ Äçìïêñáôßá

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Per la Repubblica italiana

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Pour le grand-duché de Luxembourg

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Pela República Portugüsa

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Für die Republik Österreich

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Suomen tasavallan puolesta

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Fyrir L´y sveldi s Ísland

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Für das Fürstentum Liechtenstein

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For Kongeriket Norge

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För Konungariket Sverige

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Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

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SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

nachstehend "Gemeinschaft" genannt, und

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

nachstehend "die EG-Mitgliedstaaten" genannt,

und die Bevollmächtigten

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DER REPUBLIK ISLAND,

DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN,

DES KÖNIGREICHS NORWEGEN,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT,

nachstehend "EFTA-Staaten" genannt,

die in Porto am zweiten Mai neunzehnhundertzweiundneunzig zur Unterzeichnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend EWR-Abkommen genannt, zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

I. das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum;

II. die nachstehenden Texte, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigefügt sind:

A. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Gemeinsamen Erklärungen angenommen, die dieser Schlussakte beigefügt sind:

1. Gemeinsame Erklärung über die Erstellung gemeinsamer Berichte nach Nummer 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen

2. Gemeinsame Erklärung zu Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen

3. Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Erteilung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnachweis

4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls 11 zum Abkommen

5. Gemeinsame Erklärung über elektromedizinische Geräte

6. Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms als Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt, Apotheker, praktischer Arzt oder Architekt sind

7. Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließt

8. Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr

9. Gemeinsame Erklärung über Wettbewerbsregeln

10. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens

11. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens

12. Gemeinsame Erklärung über Beihilfen aus den EG-Strukturfonds oder anderen Finanzierungsinstrumenten

13. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 27 Buchstabe c des Abkommens

14. Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau

15. Gemeinsame Erklärung über die anwendbaren Verfahren in Fällen, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens und der entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen

16. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten

17. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern

18. Gemeinsame Erklärung über die Beteiligung von Sachverständigen der Gemeinschaft an der Arbeit von Ausschüssen der EFTA-Staaten oder von Ausschüssen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden

19. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 103 des Abkommens

20. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 35 zum Abkommen

21. Gemeinsame Erklärung zum Finanzierungsmechanismus

22. Gemeinsame Erklärung zum Verhältnis zwischen dem EWR-Abkommen und bestehenden Abkommen

23. Gemeinsame Erklärung zur vereinbarten Auslegung von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Protokolls 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen

24. Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Zollzugeständnissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

25. Gemeinsame Erklärung zum Pflanzenschutz

26. Gemeinsame Erklärung zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden in bezug auf Spirituosen

27. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein

28. Gemeinsame Erklärung zur Änderung von Zollzugeständnissen und zu den Sonderregelungen für Spanien und Portugal

29. Gemeinsame Erklärung zum Tierschutz

30. Gemeinsame Erklärung zum Harmonisierten System

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Erklärungen angenommen, die dieser Schlussakte beigefügt sind:

1. Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über die Erleichterung der Grenzkontrollen;

2. Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über den politischen Dialog

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ferner die Vereinbarung über die Tätigkeit einer hochrangigen Interimsgruppe für die Zeit vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens zur Kenntnis genommen, die dieser Schlussakte beigefügt ist. Sie sind des weiteren übereingekommen, daß die hochrangige Interimsgruppe spätestens zum Inkrafttreten des EWR-Abkommens über die Verbindlichkeit der in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache erstellten EG-Rechtsakte entscheidet, auf die in den Anhängen zum EWR-Abkommen Bezug genommen wird.

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ferner die Vereinbarung über die Veröffentlichung der Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind, Kenntnis genommen, die dieser Schlussakte beigefügt ist.

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben auch die Vereinbarung über die Veröffentlichung von EFTA-Bekanntmachungen betreffend das Auftragswesen zur Kenntnis genommen, die dieser Schlussakte beigefügt ist.

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben des weiteren die Vereinbarte Niederschrift der Verhandlungen angenommen, die dieser Schlussakte beigefügt ist. Die Vereinbarte Niederschrift hat verbindlichen Charakter.

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben schließlich die nachstehenden Erklärungen zur Kenntnis genommen, die dieser Schlussakte beigefügt sind:

1. Erklärung der Regierungen Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens zu Alkoholmonopolen

2. Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz zu Alkoholmonopolen

3. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Amtshilfe in Zollsachen

4. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum freien Verkehr leichter Nutzfahrzeuge

5. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Produkthaftung

6. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen Lage des Landes

7. Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen

8. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

9. Erklärung der Regierung Islands zur Anwendung von Schutzmaßnahmen nach dem Abkommen

10. Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen

11. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

12. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten

13. Erklärung der Regierungen Österreichs und der Schweiz über audiovisuelle Dienste

14. Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz zur Amtshilfe

15. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

16. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr

17. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

18. Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden

19. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

20. Erklärung der Regierung Österreichs zur Vollstreckung von Entscheidungen der EG-Organe bezueglich finanzieller Verpflichtungen im Hoheitsgebiet Österreichs

21. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

22. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau

23. Erklärung der Regierung Irlands zu Protokoll 28 über geistiges Eigentum - Internationale Übereinkommen

24. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zur Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer

25. Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit

26. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

27. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten der EFTA-Staaten vor dem EG-Gerichtshof

28. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten von Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht

29. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-Staaten an für den EWR relevanten EG-Ausschüssen gemäß Artikel 100 des Abkommens

30. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 103 des Abkommens

31. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens

32. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Transitverkehr im Fischereisektor

33. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens und der Schweiz zu Walerzeugnissen

34. Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle

35. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu bilateralen Abkommen

36. Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene

37. Erklärung der Regierung Österreichs zu dem Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Strasse

38. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum Finanzierungsmechanismus der EFTA

39. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu einem Gericht erster Instanz

Hecho en Oporto, el dos de mayo de mil novecientos noventa y dos.

Udfärdiget i Porto, den anden maj nitten hundrede og tooghalvfems.

Geschehen zu Porto am zweiten Mai neunzehnhundertzweiundneunzig.

¸ãéíaa óôï Ðüñôï, óôéò äýï ÌáÀïõ ÷ßëéá aaííéáêüóéá aaíaaíÞíôá äýï.

Done at Oporto on the second day of May in the year one thousand nine hundred and ninety-two.

Fait à Porto, le deux mai mil neuf cent quatre-vingt-douze.

Gjört í Oporto annan dag maímána sar ári s nítján hundru s níutíu og tvö.

Fatto a Porto, addì dü maggio millenovecentonovantadü.

Gedaan te Oporto, de tweede mei negentienhonderd tweeënnegentig.

Gitt i Oporte paa den annen dag i mai i aaret nittenhundre og nitti to.

Feito no Porto, em dois de Maio de mil novecentos e noventa e dois.

Tehty portossa toisena päivänä toukokuuta tuhat yhdeksänsataayhdeksänkymmentäkaksi.

Undertecknat i Oporto de 2 maj 1992.

Por el Consejo y la Comisión de las Comunidades Europeas

For Raadet og Kommissionen for De Europäiske Fälleßkaber

Für den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Ãéá ôï Óõìâïýëéï êáé ôçí AAðéôñïðÞ ôùí AAõñùðáúêþí ÊïéíïôÞôùí

For the Council and the Commission of the European Communities

Pour le Conseil et la Commission des Communautés européennes

Per il Consiglio e la Commissione delle Comunità europee

Voor de Raad en de Commissie van de Europese Gemeenschappen

Pelo Conselho e pela Comißão das Comunidades Europeias

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Pour le royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

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Paa Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Ãéá ôçí AAëëçíéêÞ Äçìïêñáôßá

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Per la Repubblica italiana

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Pour le grand-duché de Luxembourg

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Pela República Portugüsa

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Für die Republik Österreich

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Suomen tasavallan puolesta

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Fyrir L´y sveldi s Ísland

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Für das Fürstentum Liechtenstein

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For Kongeriket Norge

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För Konungariket Sverige

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Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG über die Erstellung gemeinsamer Berichte nach Nummer 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen

Betreffend das Berichtsverfahren gemäß Abschnitt 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen wurde Einvernehmen erzielt, daß der Gemeinsame EWR-Ausschuß um die Erstellung eines gemeinsamen Berichtes ersuchen kann, so oft er dies für nützlich erachtet.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG zu Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen

Die Vertragsparteien kommen überein, bis zum 1. Juli 1993 unter Berücksichtigung der bestehenden bilateralen Abkommen getrennte Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen auszuhandeln.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG zu einer Übergangszeit für die Erteilung oder Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnachweis

a) In den zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erkennen die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft sowie Finnlands, Islands, Norwegens, Österreichs, Schwedens und der Schweiz die folgenden, in Artikel 13 des Protokolls Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen zwischen der EWG und den einzelnen EFTA-Staaten erwähnten Dokumente als gültigen Ursprungsnachweis im Sinne des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen an:

i) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, einschließlich Langzeitbescheinigungen, die zuvor mit dem Stempel der zuständigen Zollbehörde des Ausfuhrstaates versehen wurden,

ii) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, einschließlich Langzeitbescheinigungen, die von einem zugelassenen Ausführer mit einem besonderen, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates zugelassenen Stempel versehen wurden, und

iii) Rechnungen, die auf Langzeitbescheinigungen Bezug nehmen.

b) In den sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erkennen die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft sowie Finnlands, Islands, Norwegens, Österreichs, Schwedens und der Schweiz die folgenden, in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen zwischen der EWG und den einzelnen EFTA-Staaten erwähnten Dokumente als gültigen Ursprungsnachweis im Sinne des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen an:

i) Rechnungen mit der Ausführererklärung gemäß Anhang V zum Protokoll 3, die nach Maßgabe des Artikels 13 jenes Protokolls abgegeben wurde, und

ii) Rechnungen mit der Ausführererklärung gemäß Anhang V zum Protokoll 3, die von einem Ausführer abgegeben wurde.

c) Anträge auf nachträgliche Überprüfung der unter den Buchstaben a und b genannten Dokumente bei den zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft sowie Finnlands, Islands, Norwegens, Österreichs, Schwedens und der Schweiz sind in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Erteilung und Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises zulässig. Diese Überprüfungen werden nach Maßgabe des Titels VI des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen durchgeführt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG zu Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls 11 zum Abkommen

Die Vertragsparteien betonen, welche Bedeutung sie dem Schutz personenbezogener Daten beimessen. Sie verpflichten sich, diese Frage weiter zu prüfen, um den angemessenen Schutz dieser Daten gemäß Protokoll 11 auf einem Niveau zu gewährleisten, das mindestens mit dem der Konvention des Europarates vom 28. Januar 1981 vergleichbar ist.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG über elektromedizinische Geräte

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Kommission dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über elektromedizinische Geräte vorgelegt hat, die bisher in den Geltungsbereich der Richtlinie 84/539/EWG (ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984, S. 179) (Anhang II) fallen.

Der Vorschlag der Kommission verstärkt den Schutz der Patienten, der Benutzer und Dritter, indem auf harmonisierte Normen verwiesen wird, die von CEN-Cenelec gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen anzunehmen sind, und indem diese Waren geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren unterworfen werden, die für bestimmte Anlagen eine Prüfung durch Dritte einschließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms als Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt, Apotheker, praktischer Arzt oder Architekt sind

Mit der Feststellung, daß die Richtlinien 75/362/EWG, 78/686/EWG, 78/1026/EWG, 85/384/EWG, 85/433/EWG und 86/457/EWG des Rates in der für die Zwecke des EWR angepassten Fassung nur die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;

in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Republik Island Rechnung zu tragen, die ihr Studium in einem Drittland absolviert haben, da es in Island selbst keine vollständige Universitätsausbildung zum Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt oder Architekten gibt, da die Möglichkeiten einer Ausbildung zum Fachzahnarzt und einer spezifischen Ausbildung zum praktischen Arzt oder in einer anderen ärztlichen Fachrichtung begrenzt sind und da in Island erst seit kurzem eine vollständige Universitätsausbildung zum Apotheker angeboten wird;

empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der Republik Island, die ein in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen isländischen Behörden anerkanntes Diplom als Fachzahnarzt, Tierarzt, Architekt, Apotheker oder ein Diplom über den Abschluß einer spezifischen Ausbildung zum praktischen Arzt oder in einer anderen ärztlichen Fachrichtung besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine Tätigkeit als Fachzahnarzt, Tierarzt, Architekt, Apotheker, praktischer Arzt oder Facharzt aufzunehmen und auszuüben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließt

Mit der Feststellung, daß die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 vom 24.1.1989, S. 16), in der für die Zwecke des EWR angepassten Fassung in erster Linie die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;

in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Republik Island Rechnung zu tragen, die wegen der dort begrenzten Möglichkeiten einer Hochschulausbildung und einer langen Tradition, daß Studenten diese Ausbildung im Ausland erhalten, ihr Studium in einem Drittland absolviert haben;

empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der Republik Island, die ein unter die allgemeine Regelung fallendes, in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen isländischen Behörden anerkanntes Hochschuldiplom besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Berufstätigkeit aufzunehmen und auszuüben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG zum Güterkraftverkehr

Arbeitet die Europäische Gemeinschaft neue Rechtsvorschriften aus zur Änderung, Ablösung oder Verlängerung der Vorschriften über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt (Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 70 vom 6.8.1962, S. 2005/62), Richtlinie 65/269/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 24.5.1965, S. 1469/65), Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates (ABl. Nr. L 357 vom 29.12.1976, S. 1), Entscheidung 80/48/EWG des Rates (ABl. Nr. L 18 vom 24.1.1980, S. 21), Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 des Rates (ABl. Nr. L 390 vom 30.12.1989, S. 3)), so fassen die Vertragsparteien gemäß den gemeinsam vereinbarten Verfahren einen Beschluß über die Änderung des diesbezueglichen Anhangs, so daß die Verkehrsunternehmen der Vertragsparteien zu gleichen Bedingungen Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt der anderen Vertragsparteien erhalten.

Während der Geltungsdauer des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Strasse berühren künftige Änderungen des Abkommens nicht die bestehenden gegenseitigen Marktzugangsrechte gemäß Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich über den Güterverkehr auf der Schiene und auf der Strasse und gemäß den bilateralen Abkommen zwischen Österreich einerseits und Finnland, Norwegen, Schweden und der Schweiz andererseits, sofern zwischen den betreffenden Parteien nichts anderes vereinbart wird.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG über Wettbewerbsregeln

Die Vertragsparteien erklären, daß die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR in den Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich der EG-Kommission fallen, auf den bestehenden Zuständigkeiten der Gemeinschaft beruht, die durch die Bestimmungen des Abkommens ergänzt werden. In den Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich der EFTA-Überwachungsbehörde fallen, beruht die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR auf dem Abkommen zur Einsetzung dieses Organs sowie auf den Bestimmungen des EWR-Abkommens.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens

Die Vertragsparteien erklären, daß bei der Prüfung, ob eine Ausnahme gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b gewährt werden kann, die EG-Kommission dem Interesse der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde dem Interesse der Gemeinschaft Rechnung trägt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß, selbst wenn eine Region nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a und nach den Kriterien des ersten Prüfschrittes gemäß Buchstabe c (siehe Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 Buchstaben a und c auf Regionalbeihilfen, ABl. Nr. C 212 vom 12.8.1988, S. 2) nicht für eine Beihilfe in Frage kommt, eine Prüfung anhand anderer Kriterien, zum Beispiel besonders niedrige Bevölkerungsdichte, möglich ist.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG über Beihilfen aus den EG-Strukturfonds oder anderen Finanzierungsinstrumenten

Die Vertragsparteien erklären, daß die finanzielle Unterstützung aus den EG-Strukturfonds sowie durch die Europäische Investitionsbank oder andere vergleichbare Finanzierungsinstrumente oder Fonds den Unternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens über staatliche Beihilfen gewährt wird. Sie erklären, daß auf Ersuchen eines Überwachungsorgans ein Informations- und Meinungsaustausch über diese Formen der Hilfe stattfinden soll.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG zu Protokoll 27 Buchstabe c des Abkommens

Die Mitteilung gemäß Abschnitt c des Protokolls 27 enthält eine Beschreibung des betreffenden staatlichen Beihilfeprogramms oder der betreffenden Beihilfe einschließlich aller Merkmale, die für eine ordnungsgemässe Bewertung des Programms oder der Beihilfe erforderlich sind (je nach den Merkmalen der staatlichen Beihilfe, z.B. Art der staatlichen Beihilfe, bewilligte Mittel, Begünstigte, Laufzeit). Ausserdem werden dem jeweils anderen Überwachungsorgan die Gründe für die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. des entsprechenden Verfahrens gemäß dem Abkommen der EFTA-Staaten zur Einsetzung der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt. Der Informationsaustausch zwischen den beiden Überwachungsorganen findet auf der Basis der Gegenseitigkeit statt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG zum Schiffbau

Die Vertragsparteien kommen überein, bis zum Ausserkrafttreten der Siebten Schiffbau-Richtlinie (Ende 1993) von der Anwendung der in Artikel 61 des Abkommens festgelegten allgemeinen Regeln für die staatlichen Beihilfen auf den Schiffbau abzusehen.

Artikel 62 Absatz 2 des Abkommens und die Protokolle über die staatlichen Beihilfen finden auf den Schiffbau Anwendung.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG über die anwendbaren Verfahren in Fällen, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens und den entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen

Die EFTA-Staaten haben in den EG-Ausschüssen, an denen sie gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens sowie den entsprechenden Protokollen uneingeschränkt teilnehmen, dieselben Rechte und Pflichten wie die EG-Mitgliedstaaten, ausgenommen bei etwaigen Abstimmungsverfahren. Bei ihrer Beschlußfassung berücksichtigt die EG-Kommission vor der Abstimmung die Standpunkte der EFTA-Staaten in gebührender Weise, ebenso wie die Standpunkte der EG-Mitgliedstaaten.

In Fällen, in denen die EG-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Beschluß der EG-Kommission dem EG-Rat vorzulegen, können die EFTA-Staaten die Angelegenheit gemäß Artikel 5 des Abkommens im Gemeinsamen EWR-Ausschuß zur Sprache bringen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG über die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten

Die Vertragsparteien, in Anbetracht ihrer Zusammenarbeit im Europarat, eingedenk der auf der Ministertagung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation am 9. April 1984 in Luxemburg verabschiedeten Erklärung, in dem Bewusstsein, daß die Verwirklichung des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Freizuegigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum erhebliche Auswirkungen auf den Bereich der Kultur haben wird, erklären ihre Absicht, die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten zu verstärken und zu erweitern, um zu einem besseren gegenseitigen Verständnis der Völker eines multikulturellen Europas beizutragen und das nationale und regionale Kulturerbe, durch dessen Vielfalt die europäische Kultur bereichert wird, zu schützen und zu fördern.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, Regelungen und Verfahren für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern sowie Regelungen über die Ordnung des legalen Handels mit Kulturgütern einzuführen.

Unbeschadet der Bestimmungen des EWR-Abkommens und anderer internationaler Verpflichtungen tragen diese Regelungen und Verfahren den Rechtsvorschriften Rechnung, die die Gemeinschaft gegenwärtig auf diesem Gebiet ausarbeitet.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG über die Beteiligung von Sachverständigen der Gemeinschaft an der Arbeit von Ausschüssen der EFTA-Staaten oder von Ausschüssen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden

In der gleichen Weise, wie Sachverständige der EFTA-Staaten an der Arbeit der in Protokoll 37 zum Abkommen aufgeführten EG-Ausschüsse teilnehmen, werden Sachverständige der Gemeinschaft auf Ersuchen der Gemeinschaft an der Arbeit entsprechender Gremien der EFTA-Staaten oder entsprechender Gremien, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden, beteiligt, die sich mit denselben Sachgebieten befassen wie die in Protokoll 37 aufgeführten EG-Ausschüsse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG zu Artikel 103 des Abkommens

Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß die Bezugnahme auf die Erfuellung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen in Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens und die Bezugnahme auf die vorläufige Anwendung in Artikel 103 Absatz 2 keine praktischen Folgen für die internen Verfahren der Gemeinschaft haben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG zu Protokoll 35 zum Abkommen

Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß die Wirkung bestehender innerstaatlicher Regelungen, die die unmittelbare Anwendbarkeit und den Vorrang internationaler Abkommen vorsehen, durch das Protokoll 35 nicht eingeschränkt wird.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG zum Finanzierungsmechanismus

Tritt eine EFTA-Vertragspartei aus der EFTA aus und der Gemeinschaft bei, so sind geeignete Regelungen zu treffen, um zu gewährleisten, daß den übrigen EFTA-Staaten daraus keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen entstehen. In diesem Zusammenhang nehmen die Vertragsparteien den Beschluß der EFTA-Staaten zur Kenntnis, ihre jeweiligen Beiträge zum Finanzierungsmechanismus auf der Grundlage des BSP zu Marktpreisen für die drei letzten Jahre zu berechnen. Für jeden beitretenden EFTA-Staat sind im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zweckdienliche und gerechte Lösungen zu finden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG zum Verhältnis zwischen dem EWR-Abkommen und bestehenden Abkommen

Rechte, die durch bestehende Abkommen zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten auf der einen Seite und einem oder mehreren EFTA-Staaten auf der anderen Seite oder zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten gewährleistet werden, welche zum Beispiel Einzelpersonen, Wirtschaftsbeteiligte, die regionale Zusammenarbeit oder Verwaltungsvereinbarungen betreffen, bleiben vom EWR-Abkommen unberührt, bis auf seiner Grundlage mindestens gleichwertige Rechte verwirklicht werden können.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG zur vereinbarten Auslegung von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Protokolls 9 zum Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen

1. Solange die EFTA-Staaten nicht die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Fischereipolitik übernehmen, ist in dem Fall, daß auf aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen Bezug genommen wird, jede Wettbewerbsverfälschung von den Vertragsparteien nach Artikel 92 und 93 des EWG-Vertrags und in Verbindung mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht für die Fischerei und der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens zu prüfen.

2. Solange die EFTA-Staaten nicht die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Fischereipolitik übernehmen, ist in dem Fall, daß auf Rechtsvorschriften für die Marktorganisation Bezug genommen wird, jede auf diesen Rechtsvorschriften beruhende Wettbewerbsverfälschung gemäß den Grundsätzen der geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die gemeinsame Marktorganisation zu prüfen.

Behält ein EFTA-Staat innerstaatliche Vorschriften für die Marktorganisation im Fischereisektor bei oder führt er solche Vorschriften ein, so gelten diese von vornherein als mit den im ersten Unterabsatz genannten Grundsätzen vereinbar, sofern sie folgende Mindestanforderungen erfuellen:

a) Die Rechtsvorschriften für die Erzeugerorganisationen entsprechen den Grundsätzen der geltenden Gemeinschaftsvorschriften hinsichtlich

-der Gründung auf Initiative der Erzeuger,

-der Freiheit, als Mitglied ein- oder auszutreten,

-des Fehlens einer beherrschenden Stellung, sofern diese nicht für die Verfolgung von Zielen erforderlich ist, die denen des Artikels 39 des EWG-Vertrags entsprechen.

b) Werden die Regeln der Erzeugerorganisationen auf Nichtmitglieder der Erzeugerorganisationen ausgedehnt, so entsprechen die anzuwendenden Bestimmungen denen des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91.

c) Bestehen Bestimmungen über preisstützende Interventionen oder werden derartige Bestimmungen eingeführt, so entsprechen sie denen des Titels III der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG zur Anwendung von Zollzugeständnissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

Die Vertragsparteien erklären, daß im Fall von Zollzugeständnissen, die sowohl gemäß Protokoll 3 zum Abkommen als auch gemäß einer in Protokoll 42 zum Abkommen erwähnten bilateralen Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingeräumt werden, bei Vorlage entsprechender Unterlagen die günstigere Zollbehandlung gewährt wird.

Die Verpflichtungen aus Artikel 16 des Abkommens bleiben hiervon unberührt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG zum Pflanzenschutz

Die Vertragsparteien stellen fest, daß die bestehenden Rechtsakte der Gemeinschaft auf diesem Gebiet gegenwärtig überprüft werden. Sie werden daher nicht von den EFTA-Staaten übernommen. Neue Regeln werden gemäß den Artikeln 99 und 102 des Abkommens behandelt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden in bezug auf Spirituosen

Die Vertragsparteien kommen überein, daß künftige EG-Rechtsvorschriften über die Amtshilfe in bezug auf Spirituosen zwischen den zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten, die für dieses Abkommen von Bedeutung sind, nach den allgemeinen Abkommensbestimmungen über die Beschlußfassung behandelt werden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein

Die in der Anlage zu Protokoll 47 vorgesehene Anpassung hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnungen "Federweiß" und "Federweisser" erfolgt unbeschadet künftiger Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, in die Bestimmungen über die Verwendung derselben Bezeichnungen und gleichwertiger Begriffe für in der Gemeinschaft erzeugten Wein aufgenommen werden können.

Die Einstufung der Weinbaugebiete der EFTA-Staaten in die Weinbauzone B für die Zwecke des Abkommens erfolgt unbeschadet künftiger Änderungen des Klassifikationssystems der Gemeinschaft, die Auswirkungen auf die Einstufung im Rahmen des Abkommens haben können. Solche Änderungen werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Abkommens behandelt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG zur Änderung von Zollzugeständnissen und zu den Sonderregelungen für Spanien und Portugal

Die volle Umsetzung des in Protokoll 3 beschriebenen Systems hängt für einige Vertragsparteien davon ab, daß das jeweilige Preisausgleichssystem geändert wird. Diese Änderungen sind ohne Änderungen von Zollzugeständnissen nicht möglich. Diese Änderungen würden keinen Ausgleich zwischen den Vertragsparteien des Abkommens erfordern.

Das in Protokoll 3 beschriebene System berührt nicht die Anwendung der einschlägigen Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte für Spanien und Portugal und führt in der Gemeinschaft - in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 - nicht dazu, daß einer Vertragspartei des EWR-Abkommens eine günstigere Behandlung gewährt wird als den neuen EG-Mitgliedstaaten. Insbesondere berührt dieses System nicht die Beitrittspreisausgleichsbeträge gemäß der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG zum Tierschutz

Unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs I Kapitel I Nummer 2 (Tiergesundheit) nehmen die Vertragsparteien die neuere Entwicklung des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich zur Kenntnis und vereinbaren, sich für den Fall zu konsultieren, daß Unterschiede in ihren gesetzlichen Vorschriften über den Tierschutz Hindernisse für den freien Warenverkehr bilden. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Lage in diesem Bereich ständig zu verfolgen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG zum Harmonisierten System

Die Vertragsparteien kommen überein, so bald wie möglich, spätestens bis zum 31. Dezember 1992, den deutschen Text der Warenbezeichnungen im Harmonisierten System, der in den entsprechenden Protokollen und Anhängen zum EWR-Abkommen enthalten ist, zu harmonisieren.

ERKLÄRUNG der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über die Erleichterung der Grenzkontrollen

Zur Förderung der Freizuegigkeit arbeiten die EG-Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten vorbehaltlich der in den geeigneten Gremien festzulegenden praktischen Modalitäten zusammen, um den Angehörigen der jeweils anderen Staaten und ihren Familienangehörigen die Kontrollen an den Grenzen zwischen ihren Hoheitsgebieten zu erleichtern.

ERKLÄRUNG der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über den politischen Dialog

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation gaben ihrem Wunsch Ausdruck, ihren politischen Dialog über die Aussenpolitik im Hinblick auf die Entwicklung engerer Beziehungen in Bereichen beiderseitigen Interesses zu verstärken.

Sie vereinbarten diesbezueglich:

-anläßlich der Tagungen des EWR-Rates einen informellen Gedankenaustausch auf Ministerebene zu pflegen. Gegebenenfalls könnte ein solcher Gedankenaustausch auf den Sitzungen der politischen Direktoren vorbereitet werden;

-bestehende diplomatische Kanäle, insbesondere die diplomatischen Vertretungen in der Hauptstadt und dem Land des EG-Vorsitzes, in Brüssel und in den Hauptstädten der EFTA-Länder, voll auszuschöpfen;

-sich bei Konferenzen und in internationalen Organisationen informell zu konsultieren;

-daß dies in keiner Weise bestehende bilaterale Kontakte in diesem Bereich beeinträchtigt oder ersetzt.

INTERIMSVEREINBARUNG ZUR VORBEREITUNG EINES GEORDNETEN INKRAFTTRETENS DES ABKOMMENS

Brüssel, den

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Generaldirektion Auswärtige Beziehungen

Der Generaldirektor

Herrn H. Hafstein

Botschafter

Leiter der EFTA-Delegation

EFTA-Sekretariat

Rü d'Arlon 118

1040 Brüssel

Sehr geehrter Herr Hafstein!

Ich nehme auf unsere Erörterungen der EWR-Interimsphase Bezug und gehe davon aus, daß wir uns geeinigt haben, eine Interimsvereinbarung zu treffen, damit das Abkommen in geordneter Weise in Kraft treten kann.

Im Rahmen dieser Vereinbarung werden die Strukturen und Verfahren beibehalten, die während der EWR-Verhandlungen begründet wurden. Eine hochrangige Interimsgruppe, die von Interimsgruppen von Sachverständigen unterstützt wird, wird nach dem Beispiel der bisherigen hochrangigen Verhandlungsgruppe und der Verhandlungsgruppen aus Vertretern der Gemeinschaft und der EFTA-Staaten zusammengesetzt sein und im EWR-Rahmen unter anderem den Besitzstand der Gemeinschaft prüfen, der zwischen dem 1. August 1991 und dem Inkrafttreten des Abkommens angenommen wurde. Die Übereinstimmung wird festgehalten bzw. in die endgültige Form gebracht entweder durch Zusatzprotokolle zu dem EWR-Abkommen oder - nach Inkrafttreten des Abkommens - durch angemessene Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Etwaige wesentliche Verhandlungsprobleme, die sich im Rahmen der Interimsvereinbarung ergeben, werden nach dem Inkrafttreten des Abkommens von dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß behandelt.

Es wird davon ausgegangen, daß die Informations- und Konsultationsverfahren des EWR-Abkommens erst nach Inkrafttreten des Abkommens angewandt werden können; die Gemeinschaft wird die EFTA-Staaten während der Interimsphase über Vorschläge für einen neuen Besitzstand der Gemeinschaft unterrichten, sobald diese dem EG-Ministerrat unterbreitet wurden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dieser Interimsvereinbarung bestätigen würden.

Hochachtungsvoll

Horst G. KRENZLER

ISLÄNDISCHE MISSION bei den EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Rü Archimède 5

1040 Brüssel

Brüssel, den

Sehr geehrter Herr Krenzler!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Ich nehme auf unsere Erörterungen der EWR-Interimsphase Bezug und gehe davon aus, daß wir uns geeinigt haben, eine Interimsvereinbarung zu treffen, damit das Abkommen in geordneter Weise in Kraft treten kann.

Im Rahmen dieser Vereinbarung werden die Strukturen und Verfahren beibehalten, die während der EWR-Verhandlungen begründet wurden. Eine hochrangige Interimsgruppe, die von Interimsgruppen von Sachverständigen unterstützt wird, wird nach dem Beispiel der bisherigen hochrangigen Verhandlungsgruppe und der Verhandlungsgruppen aus Vertretern der Gemeinschaft und der EFTA-Staaten zusammengesetzt sein und im EWR-Rahmen unter anderem den Besitzstand der Gemeinschaft prüfen, der zwischen dem 1. August 1991 und dem Inkrafttreten des Abkommens angenommen wurde. Die Übereinstimmung wird festgehalten bzw. in die endgültige Form gebracht entweder durch Zusatzprotokolle zu dem EWR-Abkommen oder - nach Inkrafttreten des Abkommens - durch angemessene Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Etwaige wesentliche Verhandlungsprobleme, die sich im Rahmen der Interimsvereinbarung ergeben, werden nach dem Inkrafttreten des Abkommens von dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß behandelt.

Es wird davon ausgegangen, daß die Informations- und Konsultationsverfahren des EWR-Abkommens erst nach Inkrafttreten des Abkommens angewandt werden können; die Gemeinschaft wird die EFTA-Staaten während der Interimsphase über Vorschläge für einen neuen Besitzstand der Gemeinschaft unterrichten, sobald diese dem EG-Ministerrat unterbreitet wurden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dieser Interimsvereinbarung bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen meine Zustimmung zu dieser Interimsvereinbarung zu bestätigen.

Hochachtungsvoll

Hannes HAFSTEIN

Botschafter

Leiter der Mission Islands bei den Europäischen Gemeinschaften

VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN, DIE FÜR DEN EWR VON BEDEUTUNG SIND

ISLÄNDISCHE MISSION bei den EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Rü Archimède 5

1040 Brüssel

Brüssel, den

Betr.: Veröffentlichung der Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind

Sehr geehrter Herr !

Hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind und die nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens zu veröffentlichen sind, möchte ich zusammenfassen, daß wir folgendes vereinbart haben:

Es wird sich um ein koordiniertes System handeln, das aus dem Amtsblatt der EG und einer besonderen EWR-Beilage zu diesem Amtsblatt besteht. Falls die Informationen, die sowohl für die EG als auch die EFTA-Staaten veröffentlicht werden sollen, identisch sind, wird die Veröffentlichung durch die EG im EG-Amtsblatt gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen EG/EFTA-Sprachen dienen, während die Informationen in den übrigen vier EFTA-Sprachen (Finnisch, Isländisch, Norwegisch und Schwedisch) in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht werden. Die EFTA-Staaten werden für eine geeignete Infrastruktur sorgen, um zu gewährleisten, daß die erforderlichen Übersetzungen in den vier Nicht-EG-EFTA-Sprachen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die EFTA-Staaten sind für die Bereitstellung der Unterlagen zur Erstellung der EWR-Beilage verantwortlich.

Das Veröffentlichungssystem würde aus folgenden Elementen bestehen:

a) Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über den Besitzstand und andere Entscheidungen, Rechtsakte, Bekanntgaben usw. der EWR-Organe

Die den Besitzstand betreffenden Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden in den neun Amtssprachen in einem besonderen EWR-Abschnitt des Amtsblattes der EG veröffentlicht. Diese Veröffentlichung dient gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen Sprachen. Diese Entscheidungen werden ausserdem in der EWR-Beilage in den Amtssprachen der nordischen EFTA-Staaten veröffentlicht; zudem besteht für die EFTA-Staaten in deren eigener Verantwortung die Möglichkeit, in der EWR-Beilage gegebenenfalls zu Informationszwecken Veröffentlichungen in ihrer Arbeitssprache vorzunehmen.

Dies gilt auch für andere Entscheidungen, Rechtsakte, Bekanntgaben usw. der EWR-Organe, insbesondere des EWR-Rates und des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Was Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über den Besitzstand betrifft, so wird aus dem Inhaltsverzeichnis des EWR-Abschnitts zu ersehen sein, wo die einschlägigen innergemeinschaftlichen Texte zu finden sind.

b) Die EG betreffende EFTA-Daten

Informationen seitens der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und des EFTA-Gerichtshofs, die beispielsweise die Bereiche Wettbewerb, staatliche Beihilfen, öffentliches Auftragswesen und technische Normen betreffen, werden in den neun Amtssprachen der EG in einem besonderen EWR-Abschnitt des Amtsblatts der EG veröffentlicht.

Diese Veröffentlichung dient in bezug auf die EFTA-Staaten gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen Sprachen, während die übrigen vier EFTA-Sprachen in der EWR-Beilage erscheinen. Erforderlichenfalls werden die Inhaltsverzeichnisse des EWR-Abschnitts bzw. der EWR-Beilage Verweise darüber enthalten, wo die entsprechende Information seitens der EG und ihrer Mitgliedstaaten zu finden ist.

c) Die EFTA betreffende EG-Daten

Informationen seitens der EG und ihrer Mitgliedstaaten, die beispielsweise die Bereiche Wettbewerb, staatliche Beihilfen, öffentliches Auftragswesen und technische Normen betreffen, werden in den neun Amtssprachen der EG im Amtsblatt der EG veröffentlicht. Diese Veröffentlichung dient gleichzeitig als Veröffentlichung für die EFTA-Staaten in den drei gemeinsamen Sprachen, während die übrigen vier EFTA-Sprachen in der EWR-Beilage erscheinen. Erforderlichenfalls werden Hinweise darauf gegeben, wo die entsprechenden Informationen seitens der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und des EFTA-Gerichtshofs zu finden sind.

Die finanziellen Aspekte des Veröffentlichungssystems werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung hierzu bestätigen könnten.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Hannes HAFSTEIN

Botschafter

Leiter der isländischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften

Herrn Horst Krenzler

Generaldirektor

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion I

Avenü d'Auderghem 35

Brüssel

Brüssel, den

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Generaldirektion Auswärtige Beziehungen

Der Generaldirektor

Herrn H. Hafstein

Botschafter

Leiter der EFTA-Delegation

EFTA-Sekretariat

Rü d'Arlon 118

1040 Brüssel

Sehr geehrter Herr !

Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind und die nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens zu veröffentlichen sind, möchte ich zusammenfassen, daß wir folgendes vereinbart haben:

Es wird sich um ein koordiniertes System handeln, das aus dem Amtsblatt der EG und einer besonderen EWR-Beilage zu diesem Amtsblatt besteht. Falls die Informationen, die sowohl für die EG als auch die EFTA-Staaten veröffentlicht werden sollen, identisch sind, wird die Veröffentlichung durch die EG im EG-Amtsblatt gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen EG/EFTA-Sprachen dienen, während die Informationen in den übrigen vier EFTA-Sprachen (Finnisch, Isländisch, Norwegisch und Schwedisch) in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht werden. Die EFTA-Staaten werden für eine geeignete Infrastruktur sorgen, um zu gewährleisten, daß die erforderlichen Übersetzungen in den vier Nicht-EG-EFTA-Sprachen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die EFTA-Staaten sind für die Bereitstellung der Unterlagen zur Erstellung der EWR-Beilage verantwortlich.

Das Veröffentlichungssystem würde aus folgenden Elementen bestehen:

a) Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über den Besitzstand und andere Entscheidungen, Rechtsakte, Bekanntgaben usw. der EWR-Organe

Die den Besitzstand betreffenden Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden in den neun Amtssprachen in einem besonderen EWR-Abschnitt des Amtsblattes der EG veröffentlicht. Diese Veröffentlichung dient gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen Sprachen. Diese Entscheidungen werden ausserdem in der EWR-Beilage in den Amtssprachen der nordischen EFTA-Staaten veröffentlicht; zudem besteht für die EFTA-Staaten in deren eigener Verantwortung die Möglichkeit, in der EWR-Beilage gegebenenfalls zu Informationszwecken Veröffentlichungen in ihrer Arbeitssprache vorzunehmen.

Dies gilt auch für andere Entscheidungen, Rechtsakte, Bekanntgaben usw. der EWR-Organe, insbesondere des EWR-Rates und des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Was Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über den Besitzstand betrifft, so wird aus dem Inhaltsverzeichnis des EWR-Abschnitts zu ersehen sein, wo die einschlägigen innergemeinschaftlichen Texte zu finden sind.

b) Die EG betreffende EFTA-Daten

Informationen seitens der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und des EFTA-Gerichtshofs, die beispielsweise die Bereiche Wettbewerb, staatliche Beihilfen, öffentliches Auftragswesen und technische Normen betreffen, werden in den neun Amtssprachen der EG in einem besonderen EWR-Abschnitt des Amtsblatts der EG veröffentlicht.

Diese Veröffentlichung dient in bezug auf die EFTA-Staaten gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen Sprachen, während die übrigen vier EFTA-Sprachen in der EWR-Beilage erscheinen. Erforderlichenfalls werden die Inhaltsverzeichnisse des EWR-Abschnitts bzw. der EWR-Beilage Verweise darüber enthalten, wo die entsprechende Information seitens der EG und ihrer Mitgliedstaaten zu finden ist.

c) Die EFTA betreffende EG-Daten

Informationen seitens der EG und ihrer Mitgliedstaaten, die beispielsweise die Bereiche Wettbewerb, staatliche Beihilfen, öffentliches Auftragswesen und technische Normen betreffen, werden in den neun Amtssprachen der EG im Amtsblatt der EG veröffentlicht. Diese Veröffentlichung dient gleichzeitig als Veröffentlichung für die EFTA-Staaten in den drei gemeinsamen Sprachen, während die übrigen vier EFTA-Sprachen in der EWR-Beilage erscheinen. Erforderlichenfalls werden Hinweise darauf gegeben, wo die entsprechenden Informationen seitens der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und des EFTA-Gerichtshofs zu finden sind.

Die finanziellen Aspekte des Veröffentlichungssystems werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung hierzu bestätigen könnten."

Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Horst G. KRENZLER

VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG VON EFTA-BEKANNTMACHUNGEN BETREFFEND DAS AUFTRAGSWESEN

Brüssel, den

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Generaldirektion Auswärtige Beziehungen

Der Generaldirektor

Herrn Hannes Hafstein

Botschafter

Leiter der EFTA-Delegation

EFTA-Sekretariat

Rü d'Arlon 118

1040 Brüssel

Betr.: Veröffentlichung von EFTA-Bekanntmachungen betreffend das Auftragswesen

Sehr geehrter Herr Hafstein!

Was die Veröffentlichung von Bekanntmachungen der EFTA-Staaten gemäß Anhang XVI des EWR-Abkommens und insbesondere Nummer 2 Buchstaben a und b im EG-Amtsblatt betrifft, darf ich die erzielte Vereinbarung wie folgt zusammenfassen:

a) Die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind in mindestens einer der Gemeinschaftssprachen dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (EUROFFICE) zuzusenden; in der Bekanntmachung ist anzugeben, in welcher EG-Sprache die Bekanntmachung maßgeblich ist;

b) das EUROFFICE veröffentlicht die vollständige Fassung der als maßgeblich erklärten Bekanntmachung im Amtsblatt und im "Tenders Electronic Daily"; eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht;

c) die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten werden vom EUROFFICE in der Reihe S des EG-Amtsblatts zusammen mit anderen Bekanntmachungen der Gemeinschaften und im Rahmen der Fristen veröffentlicht, die in Rechtsakten, auf die in Anhang XVI Bezug genommen wird, festgelegt sind;

d) die EFTA-Staaten tragen dafür Sorge, daß die Bekanntmachungen dem EUROFFICE in einer der Amtssprachen der Gemeinschaften so rechtzeitig übermittelt werden, daß die Zeit, die den Lieferanten und Auftragnehmern zur Verfügung steht, um Angebote zu unterbreiten oder ihr Interesse kundzutun, nicht kürzer ist als die in Anhang XVI festgelegten Fristen; dies gilt unter der Voraussetzung, daß das EUROFFICE seine Verpflichtung einhalten kann, die Bekanntmachungen in die Amtssprachen der Gemeinschaft zu übersetzen und sie im Amtsblatt und im "Tenders Electronic Daily" innerhalb eines Zeitraums von zwölf Tagen (in dringenden Fällen fünf Tagen) zu veröffentlichen.

e) die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind in dem Format der Musterbekanntmachungen im Anhang zu den Rechtsakten, auf die in Anhang XVI Bezug genommen wird, zu übermitteln; jedoch nehmen die EFTA-Staaten im Hinblick auf die Schaffung eines effizienten und zeitgerechten Übersetzungs- und Veröffentlichungssystems zur Kenntnis, daß ihnen empfohlen wird, ähnliche genormte Bekanntmachungen für jeden einzelnen Staat festzulegen, wie sie in der Empfehlung 91/561/EWG vom 24. Oktober 1991 (1) für jeden der zwölf Mitgliedstaaten empfohlen werden;

f) die Verträge, die in den Jahren 1988 und 1989 durch die EG-Kommission über das EUROFFICE und die jeweiligen von Schweden, Norwegen, Finnland, der Schweiz und Österreich benannten Stellen unterzeichnet wurden über die Veröffentlichung von EFTA-Lieferverträgen, die dem GATT-Abkommen über Öffentliches Beschaffungswesen entsprechen, laufen mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens aus;

g) die finanziellen Aspekte dieses Veröffentlichungssystems werden durch eine getrennte Vereinbarung geregelt, die für alle übrigen Veröffentlichungen betreffend den EWR festgelegt wird.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen würden, daß Sie dem Inhalt dieses Schreibens zustimmen.

Hochachtungsvoll

Horst G. KRENZLER

ISLÄNDISCHE MISSION bei den EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Rü Archimède 5

1040 Brüssel

Brüssel, den

Sehr geehrter Herr !

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Was die Veröffentlichung von Bekanntmachungen der EFTA-Staaten gemäß Anhang XVI des EWR-Abkommens und insbesondere Nummer 2 Buchstaben a und b im EG-Amtsblatt betrifft, darf ich die erzielte Vereinbarung wie folgt zusammenfassen:

a) Die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind in mindestens einer der Gemeinschaftssprachen dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (EUROFFICE) zuzusenden; in der Bekanntmachung ist anzugeben, in welcher EG-Sprache die Bekanntmachung maßgeblich ist;

b) das EUROFFICE veröffentlicht die vollständige Fassung der als maßgeblich erklärten Bekanntmachung im Amtsblatt und im 'Tenders Electronic Daily'; eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht;

c) die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten werden vom EUROFFICE in der Reihe S des EG-Amtsblatts zusammen mit anderen Bekanntmachungen der Gemeinschaften und im Rahmen der Fristen veröffentlicht, die in Rechtsakten, auf die in Anhang XVI Bezug genommen wird, festgelegt sind;

d) die EFTA-Staaten tragen dafür Sorge, daß die Bekanntmachungen dem EUROFFICE in einer der Amtssprachen der Gemeinschaften so rechtzeitig übermittelt werden, daß die Zeit, die den Lieferanten und Auftragnehmern zur Verfügung steht, um Angebote zu unterbreiten oder ihr Interesse kundzutun, nicht kürzer ist als die in Anhang XVI festgelegten Fristen; dies gilt unter der Voraussetzung, daß das EUROFFICE seine Verpflichtung einhalten kann, die Bekanntmachungen in die Amtssprachen der Gemeinschaft zu übersetzen und sie im Amtsblatt und im 'Tenders Electronic Daily' innerhalb eines Zeitraums von zwölf Tagen (in dringenden Fällen fünf Tagen) zu veröffentlichen;

e) die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind in dem Format der Musterbekanntmachungen im Anhang zu den Rechtsakten, auf die in Anhang XVI Bezug genommen wird, zu übermitteln; jedoch nehmen die EFTA-Staaten im Hinblick auf die Schaffung eines effizienten und zeitgerechten Übersetzungs- und Veröffentlichungssystems zur Kenntnis, daß ihnen empfohlen wird, ähnliche genormte Bekanntmachungen für jeden einzelnen Staat festzulegen, wie sie in der Empfehlung 91/561/EWG vom 24. Oktober 1991 (¹) für jeden der zwölf Mitgliedstaaten empfohlen werden;

f) die Verträge, die in den Jahren 1988 und 1989 durch die EG-Kommission über das EUROFFICE und die jeweiligen von Schweden, Norwegen, Finnland, der Schweiz und Österreich benannten Stellen unterzeichnet wurden über die Veröffentlichung von EFTA-Lieferverträgen, die dem GATT-Abkommen über Öffentliches Beschaffungswesen entsprechen, laufen mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens aus;

g) die finanziellen Aspekte dieses Veröffentlichungssystems werden durch eine getrennte Vereinbarung geregelt, die für alle übrigen Veröffentlichungen betreffend den EWR festgelegt wird.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen würden, daß Sie dem Inhalt dieses Schreibens zustimmen.

(¹) ABl. Nr. L 305 vom 6.11.1991 und ABl. Nr. S 217 A-N vom 16.11.1991.

"

Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Hochachtungsvoll

Hannes HAFSTEIN

Botschafter

Leiter der isländischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften

Herrn Horst Krenzler

Generaldirektor

(1) ABl. Nr. L 305 vom 6.11.1991 und ABl. Nr. S 217 A-N vom 16.11.1991.

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT der Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten über den Europäischen Wirtschaftsraum

Die Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:

zu Artikel 26 und Protokoll 13

Vor dem Inkrafttreten des Abkommens prüft die Gemeinschaft gemeinsam mit den interessierten EFTA-Staaten, ob die Voraussetzungen erfuellt sind, unter denen Artikel 26 des Abkommens, ungeachtet des Absatzes 1 des Protokolls 13, im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden EFTA-Staaten auf den Fischereisektor Anwendung findet.

zu Artikel 56 Absatz 3

Das Wort "spürbar" in Artikel 56 Absatz 3 des Abkommens hat dieselbe Bedeutung wie in der Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen (ABl. Nr. C 231 vom 12.9.1986, S. 2).

zu Artikel 90

Die Geschäftsordnung des EWR-Rates stellt klar, daß die Minister der EFTA-Staaten bei der Beschlußfassung mit einer Stimme sprechen.

zu Artikel 91

Der EWR-Rat sieht gegebenenfalls in seiner Geschäftsordnung vor, daß Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen eingesetzt werden können.

zu Artikel 91 Absatz 2

Die Geschäftsordnung des EWR-Rates stellt klar, daß die Worte "so oft die Umstände dies erfordern" in Artikel 91 Absatz 2 sich auch auf den Fall beziehen, daß eine Vertragspartei von ihrem Evokationsrecht gemäß Artikel 89 Absatz 2 Gebrauch macht.

zu Artikel 94 Absatz 3

Der Gemeinsame EWR-Ausschuß beschließt in einer seiner ersten Sitzungen, in der er sich eine Geschäftsordnung gibt, über die Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfuellung seiner Aufgaben, zum Beispiel auf dem Gebiet der Ursprungsregeln und sonstiger Zollfragen, besonders dringend benötigt.

zu Artikel 102 Absatz 5

Im Falle einer vorläufigen Ausserkraftsetzung gemäß Artikel 102 Absatz 5 wird deren Umfang und Inkrafttreten in geeigneter Weise bekanntgemacht.

zu Artikel 102 Absatz 6

Artikel 102 Absatz 6 gilt nur für tatsächlich erworbene Rechte, nicht jedoch für die blosse Aussicht auf den Erwerb der Rechte. Einige Beispiele für derartige erworbene Rechte:

-Eine vorläufige Ausserkraftsetzung bezueglich der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer berührt nicht das Recht eines Arbeitnehmers, im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zu verbleiben, in dem er bereits vor der vorläufigen Ausserkraftsetzung der Vorschriften gewohnt hat.

-Eine vorläufige Ausserkraftsetzung bezueglich der Niederlassungsfreiheit berührt nicht die Rechte einer Gesellschaft im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, in dem sie sich bereits vor der vorläufigen Ausserkraftsetzung der Vorschriften niedergelassen hat.

-Eine vorläufige Ausserkraftsetzung bezueglich Investitionen, zum Beispiel in Immobilien, berührt nicht die Investitionen, die bereits vor dem Zeitpunkt der vorläufigen Ausserkraftsetzung getätigt wurden.

-Eine vorläufige Ausserkraftsetzung bezueglich des öffentlichen Auftragswesens berührt nicht die Ausführung eines bereits vor der vorläufigen Ausserkraftsetzung vergebenen Auftrages.

-Eine vorläufige Ausserkraftsetzung bezueglich der Anerkennung eines Diploms berührt nicht das Recht des Inhabers eines solchen Diploms, eine entsprechende Berufstätigkeit auch weiterhin im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei auszuüben, die das Diplom nicht erteilt hat.

zu Artikel 103

Fasst der EWR-Rat einen Beschluß, so gilt Artikel 103 Absatz 1.

zu Artikel 109 Absatz 3

Das Wort "Anwendung" in Artikel 109 Absatz 3 schließt auch die Durchführung des Abkommens ein.

zu Artikel 111

Die vorläufige Ausserkraftsetzung liegt nicht im Interesse des guten Funktionierens des Abkommens und es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um die vorläufige Ausserkraftsetzung zu vermeiden.

zu Artikel 112 Absatz 1

Artikel 112 Absatz 1 bezieht sich auch auf die Lage in einem bestimmten Gebiet.

zu Artikel 123

Die Vertragsparteien werden Artikel 123 nicht dazu mißbrauchen, die Preisgabe von Auskünften im Wettbewerbsbereich zu verhindern.

zu Artikel 129

Sollte eine Vertragspartei nicht bereit sein, das Abkommen zu ratifizieren, so überprüfen die Unterzeichner die Lage.

zu Artikel 129

Sollte eine Vertragspartei das Abkommen nicht ratifizieren, so treten die übrigen Vertragsparteien zu einer diplomatischen Konferenz zusammen, um die Auswirkungen der Nichtratifikation auf das Abkommen zu beurteilen und um die Möglichkeit für die Annahme eines ergänzenden Protokolls zu prüfen, das den notwendigen internen Verfahren unterliegt. Eine solche Konferenz wird einberufen, sobald feststeht, daß eine Vertragspartei das Abkommen nicht ratifizieren wird, oder spätestens, wenn der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Abkommens nicht eingehalten wird.

zu Protokoll 3

Die Anlagen 2 bis 7 werden vor dem Inkrafttreten des Abkommens abschließend ausgearbeitet. Die Anlagen 2 bis 7 werden so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 1. Juli 1992 ausgearbeitet. Hinsichtlich Anlage 2 stellen die Sachverständigen ein Verzeichnis der dem Preisausgleich unterliegenden Grundstoffe auf und gehen dabei von den Grundstoffen aus, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens Preisausgleichsmaßnahmen der Vertragsparteien unterlagen.

zu Protokoll 3 Artikel 11

Um die Anwendung des Protokolls Nr. 2 der Freihandelsabkommen zu erleichtern, werden die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu den jeweiligen Freihandelsabkommen über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" und die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens geändert. Diese Änderungen zielen darauf ab, die genannten Bestimmungen, die unter anderem den Ursprungsnachweis und die Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffen, so weit wie möglich mit denen des Protokolls 4 des EWR-Abkommens in Einklang zu bringen, während das System der "diagonalen" Kumulierung und die zur Zeit im Rahmen des Protokolls Nr. 3 geltenden entsprechenden Bestimmungen beibehalten werden. Diese Änderungen schränken folglich den durch die Freihandelsabkommen erreichten Liberalisierungsgrad nicht ein.

zu Protokoll 9

Vor dem Inkrafttreten des Abkommens setzen die Gemeinschaft und die interessierten EFTA-Staaten ihre Erörterungen über die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Durchfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen fort, um eine zufriedenstellende Regelung zu finden.

zu Protokoll 11 Artikel 14 Absatz 3

Wie in der Arbeitsunterlage XXI/201/89 der Kommission niedergelegt, wird die Gemeinschaft unter uneingeschränkter Beachtung der koordinierenden Rolle der Kommission unmittelbare Kontakte herstellen, soweit dies die Anwendung dieses Protokolls flexibler und effizienter gestaltet und dies auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geschieht.

zu Protokoll 16 und Anhang VI

Die Schweiz und die interessierten Staaten können bilateral die Möglichkeit erörtern, ob bilaterale Abkommen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit nach dem Ende der Übergangszeiten für die Freizuegigkeit beibehalten werden sollen.

zu Protokoll 20

Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen die Regeln für die Anwendung von Strukturverbesserungsmaßnahmen auf die österreichische Binnenschiffsflotte aus und berücksichtigen dabei, inwieweit diese Flotte an dem Markt teilnehmen wird, für den die Strukturverbesserungsmaßnahmen bestimmt sind. Der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtungen Österreichs aus den Strukturverbesserungsmaßnahmen wirksam werden, wird dabei gebührend berücksichtigt.

zu den Protokollen 23 und 24 (jeweils Artikel 12 betreffend die Sprachen)

Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde vereinbaren praktische Regelungen über die gegenseitige Hilfe oder eine andere geeignete Lösung insbesondere für die Frage der Übersetzungen.

zu Protokoll 30

Folgende EG-Ausschüsse auf dem Gebiet der statistischen Information sind als Ausschüsse ermittelt worden, an denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 2 dieses Protokolls uneingeschränkt teilnehmen:

1. Ausschuß für das statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften,

eingesetzt durch:

389 D 0382: Beschluß des Rates 89/382/EWG, Euratom vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 181 vom 28.6.1989, S. 47),

2. Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken,

eingesetzt durch:

391 D 0115: Beschluß des Rates 91/115/EWG vom 25. Februar 1991 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (ABl. Nr. L 59 vom 6.3.1991, S. 19),

3. Ausschuß für die statistische Geheimhaltung,

eingesetzt durch:

390 R 1588: Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 151 vom 15.6.1990, S. 1),

4. Ausschuß für die Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen,

eingesetzt durch:

389 L 0130: Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. Nr. L 49 vom 21.2.1989, S. 26),

5. Beratender Ausschuß für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich,

eingesetzt durch:

391 D 0116: Beschluß 91/116/EWG des Rates vom 25. Februar 1991 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich (ABl. Nr. L 59 vom 6.3.1991, S. 21).

Die Rechte und Pflichten der EFTA-Staaten in den genannten EG-Ausschüssen werden in der Gemeinsamen Erklärung zu den Verfahren für die Fälle festgelegt, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens sowie den entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an EG-Ausschüssen teilnehmen.

zu Protokoll 36 Artikel 2

Die EFTA-Staaten beschließen vor dem Inkrafttreten des Abkommens über die Zahl der Vertreter ihrer jeweiligen Parlamente im Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß.

zu Protokoll 37

Gemäß Artikel 6 des Protokolls 23 gilt die Bezugnahme auf den Beratenden Ausschuß für Kartell-und Monopolfragen [Verordnung (EWG) Nr. 17/62 des Rates] auch für:

-den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Verkehrs [Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates],

-den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs [Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates],

-den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs [Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates].

zu Protokoll 37

Gemäß der Revisionsklausel des Artikels 101 Absatz 2 des Abkommens wird in das Verzeichnis des Protokolls 37 beim Inkrafttreten des Abkommens folgender weiterer Ausschuß aufgenommen:

die Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung der Hochschuldiplome (Richtlinie 89/48/EWG des Rates). Die Teilnahmemodalitäten werden noch festgelegt.

zu Protokoll 47

Die Vertragsparteien erarbeiten auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2048/89 des Rates vom 19. Juni 1989 mit Grundregeln über die Kontrollen im Weinsektor ein Verfahren für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden, die die Einhaltung der Gemeinschafts- und der innerstaatlichen Vorschriften für den Weinsektor zu gewährleisten haben. Die Modalitäten dieser gegenseitigen Amtshilfe werden vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgelegt. Bis zur Einführung eines solchen Verfahrens sind die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz sowie zwischen der Gemeinschaft und Österreich über Zusammenarbeit und Kontrolle im Weinsektor maßgebend.

zu den Anhängen VI und VII

Weitere, in einer Unterlage der Verhandlungsgruppe III vom 11. November 1991 beschriebene besondere Anpassungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der gegenseitigen Anerkennung der Bescheinigungen über die berufliche Befähigung müssen noch vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens vorgenommen werden.

zu Anhang VII

Vom Inkrafttreten des Abkommens an kann sich kein Staat, für den dieses Abkommen gilt, auf Artikel 21 der Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. Nr. L 167 vom 30.6.1975, S. 1) berufen, um von Angehörigen anderer Staaten, für die das Abkommen gilt, für die Zulassung zur Tätigkeit als Kassenarzt die Ableistung einer zusätzlichen Vorbereitungszeit zu verlangen.

zu Anhang VII

Vom Inkrafttreten des Abkommens an kann sich kein Staat, für den dieses Abkommen gilt, auf Artikel 20 der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. Nr. L 233 vom 24.8.1978, S. 1) berufen, um von Angehörigen anderer Staaten, für die das Abkommen gilt, für die Zulassung zur Tätigkeit als Kassenzahnarzt die Ableistung einer zusätzlichen Vorbereitungszeit zu verlangen.

zu Anhang VII

Ingenieure der Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker (REG) fallen unter Artikel 1 Buchstabe d erster Gedankenstrich der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 19 vom 24.1.1989, S. 16) über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, soweit sie die Voraussetzungen des Artikels 1 Buchstabe a dieser Richtlinie erfuellen.

zu Anhang IX

Bis zum 1. Januar 1993 stellen Finnland, Island und Norwegen jeweils ein Verzeichnis der Nichtlebensversicherungsunternehmen auf, die von den Anforderungen der Artikel 16 und 17 der Richtlinie 73/239/EWG des Rates (ABl. Nr. L 228 vom 16.8.1973, S. 3) freigestellt sind, und übermitteln dieses den anderen Vertragsparteien.

zu Anhang IX

Bis zum 1. Januar 1993 stellt Island ein Verzeichnis der Lebensversicherungsunternehmen auf, die von den Anforderungen der Artikel 18, 19 und 20 der Richtlinie 79/267/EWG des Rates (ABl. Nr. L 63 vom 13.3.1979, S. 1) freigestellt sind, und übermittelt dieses den anderen Vertragsparteien.

zu Anhang XIII

Die Vertragsparteien überprüfen nach einem gemeinsam vereinbarten Verfahren die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein, um sie in den Anhang XIII über den Verkehr einzubeziehen.

zu Anhang XIII

Die EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Abkommens über die Arbeit des Fahrpersonals im grenzueberschreitenden Kraftverkehr (AETR) sind, machen vor dem Inkrafttreten des Abkommens folgenden Vorbehalt zum AETR geltend: "Der Verkehr zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens gilt als Binnenverkehr im Sinne des AETR, soweit er nicht im Durchgangsverkehr das Hoheitsgebiet eines Drittstaates berührt, der Vertragspartei des AETR ist." Die Gemeinschaft ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Vorbehalte der EG-Mitgliedstaaten entsprechend zu ändern.

zu Anhang XVI

Artikel 100 des Abkommens findet auf die Ausschüsse im Bereich des öffentlichen Auftragswesens Anwendung.

ERKLÄRUNG der Regierungen Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens zu Alkoholmonopolen

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erinnern Finnland, Island, Norwegen und Schweden daran, daß ihre Alkoholmonopole auf wichtigen gesundheits- und sozialpolitischen Erwägungen beruhen.

ERKLÄRUNG der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz zu Alkoholmonopolen

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erklären die Schweiz und Liechtenstein, daß ihre Alkoholmonopole auf wichtigen agrar-, gesundheits- und sozialpolitischen Erwägungen beruhen.

ERKLÄRUNG der Europäischen Gemeinschaft zur Amtshilfe in Zollsachen

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erklären, daß sich Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls 11 über die Amtshilfe in Zollsachen nach ihrer Auffassung auch auf Artikel 11 Absatz 1 letzter Satz dieses Protokolls bezieht.

ERKLÄRUNG der Regierungen der EFTA-Staaten zum freien Verkehr leichter Nutzfahrzeuge

Der in Anhang II: Technische Vorschriften, Normen, Prüfungen und Bescheinigungen, Teil I: Kraftfahrzeuge festgelegte Grundsatz des freien Verkehrs leichter Nutzfahrzeuge ab dem 1. Januar 1995 wird von den EFTA-Staaten unter der Voraussetzung anerkannt, daß bis dahin neue Rechtsvorschriften gelten, die denen für die anderen Fahrzeugklassen entsprechen.

ERKLÄRUNG der Regierung Liechtensteins zur Produkthaftung

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt zu Artikel 14 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates, daß das Fürstentum Liechtenstein bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens soweit erforderlich Rechtsvorschriften über den Schutz vor nuklearen Störfällen eingeführt haben wird, die dem durch internationale Übereinkommen gewährten Schutz gleichwertig sind.

ERKLÄRUNG der Regierung Liechtensteins zur besonderen Lage des Landes

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,

bezugnehmend auf Abschnitt 18 der Gemeinsamen Erklärung vom 14. Mai 1991, die auf der Ministertagung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation verabschiedet wurde,

unter erneuter Bestätigung der Pflicht, zu gewährleisten, daß alle Bestimmungen des EWR-Abkommens beachtet und nach Treu und Glauben angewandt werden,

erwartet, daß der besonderen geographischen Lage Liechtensteins im Rahmen des EWR-Abkommens gebührend Rechnung getragen wird,

ist der Auffassung, daß eine Situation, die das Ergreifen der in Artikel 112 des EWR-Abkommens bezeichneten Maßnahmen rechtfertigt, insbesondere dann als gegeben anzusehen ist, wenn Kapitalzufluesse aus einer anderen Vertragspartei geeignet sind, den Zugang der gebietsansässigen Bevölkerung zu Immobilien zu gefährden, oder wenn die Zahl der Angehörigen von EG-Mitgliedstaaten oder anderen EFTA-Staaten oder die Zahl der von diesen Staatsangehörigen insgesamt besetzten Arbeitsplätze in der Wirtschaft im Vergleich zu den jeweiligen Zahlen für die gebietsansässige Bevölkerung in aussergewöhnlichem Masse zunimmt.

ERKLÄRUNG der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen

Österreich erklärt, daß das verfügbare Siedlungsgebiet (insbesondere das verfügbare Bauland) wegen der besonderen geographischen Lage in einigen Landesteilen überdurchschnittlich knapp ist. Demzufolge könnten Störungen des Immobilienmarktes in bestimmten Gebieten zu ernstlichen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder ökologischen Schwierigkeiten im Sinne der Schutzklausel des Artikels 112 des EWR-Abkommens führen und Maßnahmen gemäß diesem Artikel erforderlich machen.

ERKLÄRUNG der Europäischen Gemeinschaft

Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt lässt.

ERKLÄRUNG der Regierung Islands zur Anwendung von Schutzmaßnahmen nach dem Abkommen

Island stellt fest, daß es unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Abkommen wegen der Einseitigkeit seiner Wirtschaftsstruktur und seiner niedrigen Bevölkerungsdichte Schutzmaßnahmen ergreifen darf, falls die Anwendung des Abkommens insbesondere

-durch Wanderbewegungen einer erheblichen Zahl von Arbeitskräften in bestimmte geographische Gebiete, Beschäftigungsarten oder Wirtschaftszweige zu ernstlichen Störungen des Arbeitsmarktes oder

-zu ernstlichen Störungen des Immobilienmarktes führt.

ERKLÄRUNG der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen

Die Schweiz stellt fest, daß sie aus Gründen ihrer besonderen geographischen und demographischen Gegebenheiten bei Ungleichgewichten demographischer, sozialer oder ökologischer Natur, die sich aus Wanderbewegungen von Angehörigen der EWR-Staaten ergeben, Maßnahmen ergreifen kann, um die Einwanderung aus EWR-Staaten zu begrenzen.

ERKLÄRUNG der Europäischen Gemeinschaft

Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt lässt.

ERKLÄRUNG der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten

Mit dem Antrag, die von den Höheren Technischen Lehranstalten erteilten Diplome im Studiengang Architektur in Artikel 11 der Richtlinie 85/384/EWG einzubeziehen, erklärt sich die Schweizerische Eidgenossenschaft bereit, auf akademischem Niveau ein einjähriges, mit einer Prüfung abzuschließendes Nachdiplom-Studium einzurichten, damit der Studiengang insgesamt den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a entspricht. Dieses Nachdiplom-Studium wird vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zum Beginn des Studienjahres 1995/96 eingeführt.

ERKLÄRUNG der Regierungen Österreichs und der Schweiz über audiovisuelle Dienste

Mit Bezug auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit stellen die Regierung Österreichs und die Regierung der Schweiz fest, daß sie nach dem geltenden EG-Recht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geeignete Maßnahmen ergreifen können, falls zur Umgehung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Verlegungsprozesse stattfinden.

ERKLÄRUNG der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz zur Amtshilfe

Mit Bezug auf die Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die sich mit der Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen im Bereich der Finanzdienstleistungen (Bankgeschäfte, OGAW und Wertpapierhandel) befassen, unterstreichen die Regierungen der Schweiz und Liechtensteins die Bedeutung, welche sie den Prinzipien der Geheimhaltung und der Spezialität beimessen, und stellen fest, daß die Auskünfte ihrer zuständigen Behörden von den Behörden, die diese Auskünfte erhalten, gemäß diesen Grundsätzen zu behandeln sind. Unbeschadet der in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Fälle bedeutet dies:

-Alle Personen, die für Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Als vertraulich bezeichnete Auskünfte werden entsprechend behandelt.

-Die zuständigen Behörden, die vertrauliche Auskünfte erhalten, dürfen diese nur zur Erfuellung ihrer in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Aufgaben verwenden.

ERKLÄRUNG der Europäischen Gemeinschaft

Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierungen der Schweiz und Liechtensteins zur Amtshilfe die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt lässt.

ERKLÄRUNG der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr

Angesichts der Tatsache, daß das Angebot an nutzbarem Land in der Schweiz besonders gering, die ausländische Nachfrage nach Immobilien traditionell groß und ausserdem der Anteil der gebietsansässigen Bevölkerung, die eigenes Eigentum bewohnt, im Vergleich zum übrigen Europa niedrig ist, stellt die Schweiz fest, daß sie insbesondere dann Schutzmaßnahmen ergreifen kann, wenn Kapitalzufluesse aus dem Gebiet anderer Vertragsparteien zu Störungen des Immobilienmarktes führen, die unter anderem den Zugang der gebietsansässigen Bevölkerung zu Immobilien gefährden könnten.

ERKLÄRUNG der Europäischen Gemeinschaft

Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt lässt.

ERKLÄRUNG der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden

Die Vertragsparteien werden darauf hingewiesen, daß die gegenwärtige Verfassung Norwegens nicht vorsieht, daß Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, unmittelbar vollstreckt werden können. Norwegen erkennt an, daß derartige Entscheidungen auch weiterhin unmittelbar an solche Unternehmen gerichtet werden und daß diese ihre Verpflichtungen nach der gegenwärtigen Praxis erfuellen sollten. Die genannten verfassungsrechtlichen Beschränkungen der unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe bezueglich finanzieller Verpflichtungen gelten nicht für Tochtergesellschaften und Vermögenswerte im Gebiet der Gemeinschaft, die in Norwegen ansässigen Unternehmen gehören. Sollten Schwierigkeiten auftreten, so ist Norwegen bereit, in Konsultationen einzutreten und auf eine alle Teile befriedigende Lösung hinzuarbeiten.

ERKLÄRUNG der Europäischen Gemeinschaft

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird die in der einseitigen Erklärung Norwegens beschriebene Lage beobachten. Sie kann jederzeit Konsultationen mit Norwegen einleiten, um befriedigende Lösungen für eventuell auftretende Probleme zu finden.

ERKLÄRUNG der Regierung Österreichs zur Vollstreckung von Entscheidungen der EG-Organe bezueglich finanzieller Verpflichtungen im Hoheitsgebiet Österreichs

Österreich erklärt, daß seine Verpflichtung, Entscheidungen der EG-Organe, durch die finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken, nur solche Entscheidungen betrifft, die vollständig unter die Bestimmungen des EWR-Abkommens fallen.

ERKLÄRUNG der Europäischen Gemeinschaft

Die Gemeinschaft versteht die österreichische Erklärung dahin gehend, daß die Vollstreckung von Entscheidungen, durch die Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, auf österreichischem Hoheitsgebiet gewährleistet wird, soweit die Entscheidungen, durch die derartige Verpflichtungen auferlegt werden, - selbst dann, wenn nicht ausschließlich - auf Bestimmungen des EWR-Abkommens beruhen.

Die Kommission kann jederzeit Konsultationen mit der Regierung Österreichs einleiten, um befriedigende Lösungen für eventuell auftretende Probleme zu finden.

ERKLÄRUNG der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau

Die Europäische Gemeinschaft ist bestrebt, das Niveau der auftragsbezogenen Produktionsbeihilfen für Werften schrittweise zu senken. Die Kommission arbeitet darauf hin, die Beihilfehöchstgrenzen so weit und so schnell wie im Rahmen der Siebten Richtlinie (90/684/EWG) möglich zu senken.

Die Siebte Richtlinie gilt bis Ende 1993. Bei der Entscheidung, ob eine neue Richtlinie erforderlich ist, überprüft die Kommission unter Berücksichtigung der Fortschritte beim Abbau auftragsbezogener Produktionsbeihilfen auch die Wettbewerbsbedingungen im Schiffbau im gesamten EWR. Bei dieser Überprüfung arbeitet die Kommission eng mit den EFTA-Staaten zusammen und trägt den Ergebnissen der Bemühungen in einem grösseren internationalen Rahmen gebührend Rechnung, um Bedingungen zu schaffen, die einen Wettbewerb ohne Verzerrungen gewährleisten.

ERKLÄRUNG der Regierung Irlands zu Protokoll 28 über geistiges Eigentum - internationale Übereinkommen

Irland versteht Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls 28 in der Weise, daß die Regierung Irlands sich zu verpflichten hat, vorbehaltlich der verfassungsrechtlichen Vorschriften alle für die Einhaltung der aufgeführten Übereinkommen erforderlichen Schritte zu unternehmen.

ERKLÄRUNG der Regierungen der EFTA-Staaten zur Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer

Die Regierungen der EFTA-Staaten teilen die Ansicht, daß die erweiterte wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Fortschritten auf sozialem Gebiet einhergehen muß, die in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern zu erzielen sind. Die EFTA-Staaten wollen einen aktiven Beitrag zur Entwicklung der sozialen Dimension des Europäischen Wirtschaftsraumes leisten. Sie begrüssen daher, daß die Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten auf sozialem Gebiet aufgrund dieses Abkommens verstärkt wird. Die genannten Regierungen erkennen, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang einer Garantie der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer im gesamten EWR zukommt, billigen die in der Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 9. Dezember 1989 festgelegten Grundsätze und Rechte und erinnern an das darin niedergelegte Subsidiaritätsprinzip. Sie stellen fest, daß bei der Umsetzung derartiger Rechte die unterschiedliche Praxis der einzelnen Staaten, insbesondere hinsichtlich der Rolle der Sozialpartner und der Kollektivverträge, gebührend berücksichtigt werden muß.

ERKLÄRUNG der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit

Die Republik Österreich,

in Anbetracht des in diesem Abkommen festgelegten Grundsatzes der Gleichbehandlung,

angesichts Österreichs Verpflichtung aus diesem Abkommen, den gemeinschaftsrechtlichen Besitzstand in die österreichische Rechtsordnung zu übernehmen,

im Hinblick auf andere völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs, mit Rücksicht auf die gesundheitsschädlichen Auswirkungen der Nachtarbeit und die besondere Schutzwürdigkeit weiblicher Arbeitnehmer,

erklärt sich bereit, der besonderen Schutzwürdigkeit weiblicher Arbeitnehmer Rechnung zu tragen.

ERKLÄRUNG der Europäischen Gemeinschaft

Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die einseitige Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt lässt.

ERKLÄRUNG der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten der EFTA-Staaten vor dem EG-Gerichtshof

1. Um die rechtliche Homogenität im EWR zu verstärken, ändert die Gemeinschaft die Artikel 20 und 37 der Satzung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Weise, daß den EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde der Zugang zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eröffnet wird.

2. Ferner trifft die Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die EFTA-Staaten in bezug auf die Durchführung des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und des Artikels 6 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen dieselben Rechte haben wie die EG-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89.

ERKLÄRUNG der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten von Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht

Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Satzung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften so zu ändern, daß die für eine Rechtssache ernannten Bevollmächtigten sich bei der Vertretung eines EFTA-Staates oder der EFTA-Überwachungsbehörde von einem Beistand oder einem Anwalt unterstützen lassen können, der berechtigt ist, vor dem Gericht eines EFTA-Staates aufzutreten. Sie verpflichtet sich ferner, zu gewährleisten, daß Anwälte, die berechtigt sind, vor einem Gericht eines EFTA-Staates aufzutreten, Einzelpersonen und Wirtschaftsbeteiligte vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vertreten dürfen.

Treten solche Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften auf, so genießen sie unter den in den Verfahrensordnungen dieser Gerichte festzulegenden Bedingungen die Rechte und Immunitäten, die für die unabhängige Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Ferner trifft die Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen, damit Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht dieselben rechtlichen Vorrechte eingeräumt werden wie Anwälten aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

ERKLÄRUNG der Europäischen Gemeinschaft zur Beteiligung der Sachverständigen der EFTA-Staaten an für den EWR relevanten EG-Ausschüssen gemäß Artikel 100 des Abkommens

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestätigt, daß bei der Anwendung der Grundsätze des Artikels 100 davon ausgegangen wird, daß jeder EFTA-Staat seine eigenen Sachverständigen benennt. Diese werden gleichermassen wie die Sachverständigen aus den EG-Mitgliedstaaten an der Sitzungsvorbereitung der jeweils zuständigen EG-Ausschüsse beteiligt. Die EG-Kommission setzt die Konsultationen so lange wie für notwendig erachtet fort, bis sie in einer förmlichen Sitzung ihren Vorschlag unterbreitet.

ERKLÄRUNG der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 103 des Abkommens

Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß sie die endgültige Anwendung des in Artikel 103 des Abkommens genannten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses aufschieben kann, bis die EFTA-Staaten die in Artikel 103 Absatz 1 genannten verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfuellt haben.

ERKLÄRUNG der Regierungen der EFTA-Staaten zu Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens

In dem Bestreben, einen homogenen EWR zu verwirklichen, und unbeschadet der Arbeitsweise ihrer demokratischen Einrichtungen setzen sich die EFTA-Staaten nach Kräften dafür ein, daß die erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend Artikel 103 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EWR-Abkommens erfuellt werden.

ERKLÄRUNG der Europäischen Gemeinschaft zum Transitverkehr im Fischereisektor

Nach Auffassung der Gemeinschaft findet Artikel 6 des Protokolls 9 auch dann Anwendung, wenn bis zum Inkrafttreten des Abkommens keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Frage des Transitverkehrs gefunden worden ist.

ERKLÄRUNG der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens und der Schweiz zu Walerzeugnissen

Die Europäische Gemeinschaft und die Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens und der Schweiz erklären, daß die Tabelle I der Anlage 2 zu Protokoll 9 ihr Einfuhrverbot für Walerzeugnisse unberührt lässt.

ERKLÄRUNG der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle

Das interne Verfahren für die Umwandlung der Fiskalzölle in innerstaatliche Steuern ist eingeleitet worden.

Unbeschadet des Protokolls 5 zum Abkommen und vorbehaltlich der Zustimmung zu den erforderlichen Verfassungs- und Gesetzesänderungen gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften schafft die Schweiz die Zölle auf die Positionen in der dem Protokoll 5 beigefügten Tabelle ab, sobald die innerstaatliche Besteuerung in Kraft tritt.

Vor Ende 1993 findet eine Volksabstimmung über diese Frage statt.

Bei einem positiven Ausgang der Volksabstimmung werden alle Anstrengungen unternommen werden, damit die Umwandlung der Fiskalzölle in innerstaatliche Steuern bis Ende 1996 vollzogen wird.

ERKLÄRUNG der Europäischen Gemeinschaft zu bilateralen Abkommen

Die Gemeinschaft ist der Ansicht, daß

-die bilateralen Abkommen über den Strassen- und Eisenbahngüterverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich sowie zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweiz,

-die bilateralen Abkommen über bestimmte Vereinbarungen betreffend die Landwirtschaft zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den einzelnen EFTA-Staaten,

-die bilateralen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Schweden, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island

zwar in getrennten Rechtsinstrumenten niedergelegt, aber Teil des Gesamtgleichgewichts der Verhandlungsergebnisse sind und ein wesentliches Element für ihre Zustimmung zum EWR-Abkommen darstellen.

Die Gemeinschaft behält sich daher das Recht vor, den Abschluß des EWR-Abkommens so lange auszusetzen, bis ihr die Ratifizierung der genannten bilateralen Abkommen von den betreffenden EFTA-Staaten notifiziert worden ist. Ausserdem behält sich die Gemeinschaft die Entscheidung bezueglich der Folgerungen vor, die im Falle einer Nichtratifizierung dieser Abkommen zu ziehen sind.

ERKLÄRUNG der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene

Die Schweiz bemüht sich, das bilaterale Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene rechtzeitig für die Ratifizierung des EWR-Abkommens zu ratifizieren, bekräftigt aber ihren Standpunkt, daß das EWR-Abkommen und dieses bilaterale Abkommen als zwei getrennte Rechtsinstrumente mit eigenem Stellenwert anzusehen sind.

ERKLÄRUNG der Regierung Österreichs zum Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Strasse

Österreich bemüht sich, das bilaterale Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Strasse rechtzeitig für die Ratifizierung des EWR-Abkommens zu ratifizieren, bekräftigt aber seinen Standpunkt, daß das EWR-Abkommen und dieses bilaterale Abkommen als zwei getrennte Rechtsinstrumente mit eigenem Stellenwert anzusehen sind.

ERKLÄRUNG der Regierungen der EFTA-Staaten zum Finanzierungsmechanismus der EFTA

Die EFTA-Staaten sind der Ansicht, daß die in der gemeinsamen Erklärung betreffend den Finanzierungsmechanismus genannten "zweckdienlichen und gerechten Lösungen" dazu führen sollten, daß entweder der der Gemeinschaft beitretende EFTA-Staat nach seinem Beitritt zur Gemeinschaft keine finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des EFTA-Finanzierungsmechanismus mehr hat oder daß seine Beiträge zum EG-Gesamthaushalt entsprechend angepasst werden.

ERKLÄRUNG der Regierungen der EFTA-Staaten zu einem Gericht erster Instanz

Die EFTA-Staaten werden bei Bedarf ein Gericht erster Instanz für Wettbewerbssachen einsetzen.

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