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Document 22001D0222(06)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2000 vom 22. Dezember 2000 zur Änderung des Protokolls 4 des EWR-Abkommens über Ursprungsregeln

OJ L 52, 22.2.2001, p. 40–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 005 P. 313 - 316
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 005 P. 313 - 316
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 005 P. 313 - 316
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 005 P. 313 - 316
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 005 P. 313 - 316
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 005 P. 313 - 316
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 005 P. 313 - 316
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 005 P. 313 - 316
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 005 P. 313 - 316
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 059 P. 153 - 156
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 059 P. 153 - 156
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 132 P. 20 - 23

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/114(2)/oj

22001D0222(06)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2000 vom 22. Dezember 2000 zur Änderung des Protokolls 4 des EWR-Abkommens über Ursprungsregeln

Amtsblatt Nr. L 052 vom 22/02/2001 S. 0040 - 0043


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 114/2000

vom 22. Dezember 2000

zur Änderung des Protokolls 4 des EWR-Abkommens über Ursprungsregeln

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Protokoll 4 des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 188/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 17. Dezember 1999(1) geändert.

(2) Einige technische Änderungen dienen dazu, Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen des Textes zu beseitigen.

(3) Die Liste nicht ausreichender Be- und Verarbeitungen muss geändert werden, um eine richtige Auslegung zu gewährleisten und um Behandlungen einzubeziehen, die bisher nicht in der Liste aufgeführt sind.

(4) Es besteht Bedarf an einem Verfahren der buchmäßigen Trennung von Vormaterialien mit und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, das der Genehmigung durch die Zollbehörden unterliegt.

(5) Die Bestimmungen über die in Euro ausgedruckten Beträge müssen geändert werden, damit das Verfahren durchsichtiger wird und mehr Stabilität hinsichtlich der Beträge in den Landeswährungen entsteht.

(6) Zur Berücksichtigung der Tatsache, dass ein bestimmtes Vormaterial in den betreffenden Ländern nicht hergestellt wird, ist eine Änderung der Liste der Be- oder Verarbeitungen erforderlich, die an den Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, damit diese die Ursprungseigenschaft erwerben -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll 4 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Buchstabe i) erhält folgende Fassung:

"i) der Begriff 'Wertzuwachs' den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der im Artikel 3 genannten anderen Länder besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird;".

2. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 5 erfuellt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe und anderen Beschichtungen;

d) Bügeln oder Pressen von Textilien;

e) einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;

g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;

h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen;

i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k) einfaches Abfuellen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

m) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten;

n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis n) genannten Behandlungen;

p) Schlachten von Tieren.

(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle im EWR an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen."

3. Nach Artikel 19 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 19a

Buchmäßige Trennung

(1) Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so kann die Zollbehörde dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der so genannten buchmäßigen Trennung zu verwalten.

(2) Diese Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.

(3) Die Zollbehörde kann die Bewilligung von allen ihr zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(4) Die Anwendung dieser Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die im Gebiet des Landes gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.

(5) Der Begünstigte dieser Erleichterung kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausstellen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörde hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

(6) Die Zollbehörde überwacht die Verwendung der Bewilligung und kann diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfuellt."

4. In Artikel 21 Absatz 1 Satz 1, wird nach "Ausführer" Folgendes eingefügt:"(im Folgenden 'ermächtigter Ausführer' genannt)".

5. Artikel 30 erhält folgende Fassung:

"Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Für die Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b) und des Artikels 25 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der im Artikel 3 genannten Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, jährlich von den betreffenden Ländern festgelegt.

(2) Für die Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b) und des Artikels 25 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge allen betroffenen Ländern mit.

(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwertes führen würde.

(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung erwägt der Gemeinsame EWR-Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedruckten Beträge zu ändern."

6. Anhang II wird wie folgt geändert:

Die Eintragung für die HS-Positionen 5309 bis 5311 erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(2).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 22. Dezember 2000

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

G. S. Gunnarsson

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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