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Document 22000D1019(18)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/1999 vom 26. März 1999 über die Änderung des Protokolls 4 über die Ursprungsregeln zum EWR-Abkommen

OJ L 266, 19.10.2000, p. 53–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 004 P. 246 - 251
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 004 P. 246 - 251
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 004 P. 246 - 251
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 004 P. 246 - 251
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 004 P. 246 - 251
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 004 P. 246 - 251
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 004 P. 246 - 251
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 004 P. 246 - 251
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 004 P. 246 - 251
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 058 P. 63 - 68
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 058 P. 63 - 68
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 093 P. 134 - 139

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/45(2)/oj

22000D1019(18)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/1999 vom 26. März 1999 über die Änderung des Protokolls 4 über die Ursprungsregeln zum EWR-Abkommen

Amtsblatt Nr. L 266 vom 19/10/2000 S. 0053 - 0058


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 45/1999

vom 26. März 1999

über die Änderung des Protokolls 4 über die Ursprungsregeln zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Protokoll Nr. 4 zum Abkommen wurde durch den Beschluss Nr. 114/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses(1) geändert.

(2) Zum reibungslosen Funktionieren des erweiterten Kumulierungssystems, bei dem Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, Ungarn, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien, Rumänien, Lettland, Litauen, Estland, Slowenien, dem Europäischen Wirtschaftsraum - im Folgenden "EWR" genannt - sowie Island, Norwegen und der Schweiz verwendet werden können, sind Änderungen an der Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" vorzunehmen.

(3) Angesichts der besonderen Situation, die zwischen der Gemeinschaft und der Türkei in Bezug auf gewerbliche Erzeugnisse besteht, ist es gerechtfertigt, das obengenannte Kumulierungssystem auch auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei zu erstrecken.

(4) Zur Erleichterung des Handels und zur Vereinfachung der Verwaltungsförmlichkeiten ist es wünschenswert, den Wortlaut von Artikel 3 zu ändern.

(5) Am Verzeichnis der ursprungsverleihenden Be- und Verarbeitungsanforderungen an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft sind gewisse Berichtigungen vorzunehmen, um die Entwicklung der Verarbeitungstechniken und gewisse Versorgungsengpässe bei Vormaterialien zu berücksichtigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Buchstabe i) erhält folgende Fassung:

"i) Der Begriff 'Wertzuwachs' den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 3 genannten Ländern oder, wenn dieser Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im Europäischen Wirtschaftsraum für die Vormaterialien gezahlt wird;".

2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung

(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie dort aus Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, Bulgarien, Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, Litauen, Lettland, Estland, Slowenien, Island, Norwegen, der Schweiz (einschließlich Liechtenstein(2) oder der Türkei(3) entsprechend den Bedingungen der Ursprungsprotokolle zu den Abkommen zwischen den Vertragsparteien und jedem dieser Länder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung geht über jene in Artikel 6 dieses Protokolls genannten Vorgänge hinaus. Die verwendeten Vormaterialien müssen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein.

(2) Geht eine im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 dieses Protokolls genannten Vorgänge hinaus, gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis des EWR, wenn der dort erzielte Wertzuwachs größer ist als die Werte der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten Länder. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung im EWR verwendeten Vormaterialien entfällt.

(3) Erzeugnisse, die Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten Länder haben, und die im EWR keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, behalten ihren Ursprung bei, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.

(4) Die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Kumulierung ist nur hinsichtlich von Vormaterialien und Erzeugnissen zulässig, die Ursprung aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Ursprungsregeln dieses Protokolls übereinstimmen.

Die Vertragsparteien teilen einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den anderen in Absatz 1 genannten Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln mit. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Serie C) den Zeitpunkt, ab dem die in diesem Artikel vorgesehene Kumulierung zwischen jenen in Absatz 1 genannten Ländern, die die nötigen Bedingungen erfuellen, angewendet werden darf."

3. In Artikel 25 wird die Kurzbezeichnung "C2/CP3" ersetzt durch "CN22/CN23".

4. In Anhang I Bemerkung 5.2 wird zwischen "- künstliche Filamente" und "- synthetische Spinnfasern aus Polypropylen" Folgendes eingefügt: "- elektrische Leitfilamente".

5. In Anhang I Bemerkung 5.2 wird das fünfte Beispiel ("ein getufteter Teppich ... wird eingehalten") gestrichen.

6. In Anhang II wird zwischen die Regel zur HS-Position 2202 und diejenige zur HS-Position 2208 folgende Regel eingefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

7. In Anhang II erhält die Regel zu Kapitel 57 folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

8. In Anhang II erhält die Regel zur HS-Position 7006 folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

9. In Anhang II erhält die Regel zur HS-Position 7601 folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

10. Nach Anhang VI wird folgender Anhang angefügt:

"ANHANG VII

Liste der Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die Artikel 3 nicht gilt, nach Kapiteln und Positionen des Harmonisierenden Systems (HS)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 26. März 1999

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

F. Barbaso

(1) ABl. L 277 vom 28.10.1999, S. 51.

(2) Es besteht eine Zollunion zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz, und das Fürstentum Liechtenstein ist auch Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehene Kumulierung findet keine Anwendung auf Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, die in der Liste in Anhang VII zu diesem Protokoll angeführt sind.

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