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Document 22007A0825(05)

Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum - Schlussakte - Gemeinsame Erklärungen

OJ L 221, 25.8.2007, p. 15–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 121 P. 250 - 266

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2007/566(4)/oj

Related Council decision
Related Council decision

25.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/15


ÜBEREINKOMMEN

über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

im Folgenden „EG-Mitgliedstaaten“ genannt,

ISLAND,

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

im Folgenden „EFTA-Staaten“ genannt,

zusammen im Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“ genannt,

und

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

RUMÄNIEN,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“ genannt) am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurde,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 128 des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“ genannt) zu werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Bulgarien und Rumänien beantragt haben, Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bedingungen für eine solche Beteiligung durch ein Übereinkommen zwischen den derzeitigen Vertragsparteien und den antragstellenden Staaten zu regeln sind —

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Übereinkommen zu schließen:

Artikel 1

(1)   Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des EWR-Abkommens und werden im Folgenden „neue Vertragsparteien“ genannt.

(2)   Ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind die Bestimmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem 1. Oktober 2004 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neuen Vertragsparteien unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragparteien und unter den Bedingungen dieses Übereinkommens verbindlich.

(3)   Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 2

(1)   ANPASSUNG DES HAUPTTEILS DES EWR-ABKOMMENS

a)

Präambel:

Die Liste der Vertragsparteien erhält folgende Fassung:

„DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

und

ISLAND,

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

Das KÖNIGREICH NORWEGEN,“.

b)

Artikel 2:

i)

In Buchstabe b werden die Worte „die Republik“ gestrichen.

ii)

Nach Buchstabe d werden folgende Buchstaben angefügt:

„e)

‚Beitrittsakte vom 25. April 2005‘: die am 25. April 2005 in Luxemburg angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.

f)

‚Beitrittsprotokoll vom 25. April 2005‘: das am 25. April 2005 in Luxemburg angenommene Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union.“

c)

Artikel 117

Artikel 117 erhält folgende Fassung:

„Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in den Protokollen 38 und 38a und in dem Addendum zu Protokoll 38a festgelegt.“

d)

Artikel 126

In Absatz 1 werden die Worte „der Republik Island“ durch das Wort „Islands“ ersetzt.

e)

Artikel 129

i)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Fassungen dieses Abkommens in bulgarischer, estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich.“

ii)

Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich und wird für die Authentifizierung in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.“

(2)   ANPASSUNG DER PROTOKOLLE ZUM EWR-ABKOMMEN

a)

Protokoll 4 über die Ursprungsregeln wird wie folgt geändert:

i)

In Artikel 3 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf die neuen Vertragsparteien gestrichen.

ii)

Anhang IVa (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung) wird wie folgt geändert:

aa)

Vor der spanischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung wird Folgendes eingefügt:

„Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с преференциален произход … (2).“

bb)

Vor der slowenischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung wird Folgendes eingefügt:

„Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. …(1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială … (2).“

iii)

Anhang IVb (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED) wird wie folgt geändert:

aa)

Vor der spanischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED wird Folgendes eingefügt:

„Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническоразрешение № … (1)) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с преференциален произход … (2).

cumulation applied with ……………… (Name des Landes/der Länder)

no cumulation applied (3).“

bb)

Vor der slowenischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED wird Folgendes eingefügt:

„Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. …(1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială … (2).

cumulation applied with ……………… (Name des Landes/der Länder)

no cumulation applied (3).“

b)

Protokoll 38a wird wie folgt geändert:

In Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte „prüft die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft“ durch die Worte „kann die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft prüfen“ ersetzt.

c)

Dem Protokoll 38a wird Folgendes angefügt:

ADDENDUM ZU PROTOKOLL 38a

über den EWR-finanzierungsmechanismus für die Republik Bulgarien und Rumänien

Artikel 1

(1)   Protokoll 38a gilt entsprechend für die Republik Bulgarien und für Rumänien.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Bulgarien und Rumänien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 7 des Protokolls 38a nicht.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 können sich die Zuschüsse für Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner auf bis zu 90 Prozent der Projektkosten belaufen.

Artikel 2

Im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2009 werden im Rahmen des vorgesehenen finanziellen Beitrags für die Republik Bulgarien und für Rumänien 21,5 Mio. EUR für die Republik Bulgarien und 50,5 Mio. EUR für Rumänien zusätzlich bereitgestellt; diese Beträge werden ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens in einer einzigen Tranche im Jahr 2007 zur Bindung bereitgestellt.

d)

Protokoll 44 erhält folgende Fassung:

„Über die Schutzmechanismen infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums

1.

Anwendung des Artikels 112 des Abkommens auf die allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die Schutzmechanismen bestimmter Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit und des Straßenverkehrs

Artikel 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle Anwendung, die in den folgenden Bestimmungen genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird:

a)

in Artikel 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und Artikel 36 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 und

b)

in den Schutzmechanismen in den Übergangsregelungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) unter der Überschrift ‚Übergangszeit‘, in Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Anhang XIII (Verkehr) unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) und zwar mit den Fristen, dem Geltungsbereich und den Rechtsfolgen nach diesen Bestimmungen.

2.

Binnenmarkt-Schutzklausel

Das im Abkommen vorgesehene allgemeine Beschlussfassungsverfahren findet auch auf Beschlüsse der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und nach Artikel 37 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 Anwendung.“

Artikel 3

(1)   Alle Änderungen, die mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge bzw. mit dem Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union an den in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane vorgenommen worden sind, werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(2)   Zu diesem Zweck wird in den Anhängen und Protokollen zum EWR-Abkommen unter den Nummern, unter denen auf die betreffenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane Bezug genommen wird, folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

1 2005 SA: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, angenommen am 25. April 2005 (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203).“

(3)   Falls und sobald der Vertrag über eine Verfassung für Europa in Kraft tritt, erhält der in Absatz 2 genannte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

1 2005 SP: Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union, angenommen am 25. April 2005 (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 29).“

(4)   Ist der in den Absätzen 2 oder 3 genannte Gedankenstrich der erste Gedankenstrich unter der betreffenden Nummer, so werden ihm die Wörter „geändert durch:“ vorangestellt.

(5)   In Anhang A dieses Übereinkommens sind die Nummern der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt, unter denen der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannte Wortlaut einzufügen ist.

(6)   Müssen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte wegen der Beteiligung der neuen Vertragsparteien angepasst werden und sind die erforderlichen Anpassungen nicht im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.

Artikel 4

(1)   Die in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführten Regelungen der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(2)   Falls und sobald der Vertrag über eine Verfassung für Europa in Kraft tritt, gelten die Regelungen nach Anhang B als Regelungen nach dem Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union.

(3)   Alle Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge bzw. in dem Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union genannt sind bzw. auf dieser Grundlage angenommen wurden, nicht aber in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind, werden nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.

Artikel 5

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens befassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss prüft die Fragen im Hinblick auf eine annehmbare Lösung, um das reibungslose Funktionieren des EWR-Abkommens aufrechtzuerhalten.

Artikel 6

(1)   Dieses Übereinkommen muss von den derzeitigen Vertragsparteien und den neuen Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

(2)   Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde einer derzeitigen Vertragspartei oder einer neuen Vertragspartei in Kraft, sofern folgende Nebenabkommen und Protokolle am selben Tag in Kraft treten:

a)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien,

b)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien,

c)

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und

d)

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union.

Artikel 7

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.

Съставено в Брюксел на двадесет и пети юли две хиляди и седма година.

Hecho en Bruselas, el veinticinco de julio de dos mil siete.

V Bruselu dne dvacátého pátého července dva tisíce sedm.

Udfærdiget i Bruxelles den femogtyvende juli to tusind og syv.

Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendsieben.

Kahe tuhande seitsmenda aasta juulikuu kahekümne viiendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι πέντε Ιουλίου δύο χιλιάδες επτά.

Done at Brussels on the twenty-fifth day of July in the year two thousand and seven.

Fait à Bruxelles, le vingt-cinq juillet deux mille sept.

Fatto a Bruxelles, addì venticinque luglio duemilasette.

Briselē, divtūkstoš septītā gada divdesmit piektajā jūlijā.

Priimta du tūkstančiai septintųjų metų liepos dvidešimt penktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-hetedik év július havának huszonötödik napján.

Magħmul fi Brussell, fil-ħamsa u għoxrin jum ta' Lulju tas-sena elfejn u sebgħa.

Gedaan te Brussel, de vijfentwintigste juli tweeduizend zeven.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego piątego lipca roku dwa tysiące siódmego.

Feito em Bruxelas, em vinte e cinco de Julho de dois mil e sete.

Întocmit la Bruxelles, douăzeci şi cinci iulie două mii şapte.

V Bruseli dňa dvadsiateho piateho júla dvetisícsedem.

V Bruslju, dne petindvajsetega julija leta dva tisoč sedem.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäviidentenä päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.

Som skedde i Bryssel den tjugofemte juli tjugohundrasju.

Gjört í Brussel hinn 25 júlí 2007.

Utferdiget i Brussel den tjuefemte juli totusenogsju.

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

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Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Република България

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Za Českou republiku

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På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Għal Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Pentru România

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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За Европейската общност

For the European Community

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Fyrir hőnd íslands

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Für das Fürstentum Liechtenstein

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For Kongeriket Norge

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ANHANG A

VERZEICHNIS NACH ARTIKEL 3 DES ÜBEREINKOMMENS

TEIL I

Im EWR-Abkommen genannte Rechtsakte, geändert

durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge bzw. das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union

Die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Gedankenstriche werden an folgenden Stellen in den Anhängen und Protokollen des EWR-Abkommens eingefügt:

in Kapitel XXVII (Spirituosen) des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung):

Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates),

Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates);

in Anhang XIII (Verkehr):

Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates);

in Anhang XVII (Geistiges Eigentum):

Nummer 6 (Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates),

Nummer 6a (Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates).

TEIL II

Sonstige Anpassungen der Anhänge zum EWR-Abkommen

Die Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:

Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):

 

In Nummer 3 (Richtlinie 68/360/EWG des Rates) erhält die Anpassung e) ii) folgende Fassung:

„ii)

Die Fußnote erhält folgende Fassung:

‚Je nach Ausstellungsland: belgischen, britischen, bulgarischen, dänischen, deutschen, estnischen, finnischen, französischen, griechischen, isländischen, irischen, italienischen, lettischen, liechtensteinischen, litauischen, luxemburgischen, maltesischen, niederländischen, norwegischen, österreichischen, polnischen, portugiesischen, rumänischen, slowakischen, slowenischen, schwedischen, spanischen, tschechischen, ungarischen, zyprischen.‘“


ANHANG B

VERZEICHNIS NACH ARTIKEL 4 DES ÜBEREINKOMMENS

Die Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:

Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung):

1.

In Kapitel XV Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) wird nach dem Absatz über die Übergangsregelungen folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 5 Abschnitt B Teil II) finden Anwendung.“

2.

In Kapitel XVII Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt B Nummer 2) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt B Nummer 2) finden Anwendung.“

3.

In Kapitel XVII Nummer 8 (Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt A Nummer 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt A) finden Anwendung.“

4.

In Kapitel XXV Nummer 3 (Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 7) finden Anwendung.“

Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):

Absatz 2 unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEITRAUM“ erhält folgende Fassung:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 1) finden Anwendung.

Das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS findet auf die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Übergangsregelungen, mit Ausnahme der Regelungen für Malta, Anwendung.“

Anhang VIII (Niederlassungsrecht):

Absatz 2 unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEITRAUM“ erhält folgende Fassung:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 1) finden Anwendung.

Das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS findet auf die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Übergangsregelungen, mit Ausnahme der Regelungen für Malta, Anwendung.“

Anhang IX (Finanzdienstleistungen):

Der Nummer 30c (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Absatz angefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 2) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 2) finden Anwendung.“

Anhang XI (Telekommunikationsdienste):

In Nummer 5cm (Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 9) finden Anwendung.“

Anhang XII (Freier Kapitalverkehr):

Nach dem Absatz unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEITRAUM“ wird folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 3) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 3) finden Anwendung.“

Anhang XIII (Verkehr):

1.

Der Nummer 15a (Richtlinie 96/53/EG des Rates) wird folgender Absatz angefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 5 Nummer 3) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 6 Nummer 2) finden Anwendung.“

2.

In Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsbestimmungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 6 Nummer 3) finden Anwendung.“

3.

In Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 5 Nummer 2) finden Anwendung.“

4.

In Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) erhält Absatz 2 über die Übergangsregelungen folgende Fassung:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 5 Nummer 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 6 Nummer 1) finden Anwendung.

Das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS findet auf die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Übergangsregelungen Anwendung.“

Anhang XV (Staatliche Beihilfen):

1.

Am Ende des Abschnitts „SEKTORALE ANPASSUNGEN“ wird folgender Absatz angefügt:

„Zwischen den Vertragsparteien finden die Bestimmungen über die bestehenden Beihilferegelungen Anwendung, die in Kapitel 2 (Wettbewerbspolitik) des Anhangs V der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 festgelegt sind.“

2.

Vor der Überschrift „RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD“, wird Folgendes eingefügt:

„ÜBERGANGSZEITRAUM

Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 4) finden Anwendung.“

Anhang XVII (Geistiges Eigentum):

Unter der Überschrift „SEKTORALE ANPASSUNGEN“ wird Folgendes angefügt:

„Zwischen den Vertragsparteien finden die besonderen Mechanismen nach Kapitel 1 (Gesellschaftsrecht) des Anhangs V der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 Anwendung.“

Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen):

In Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält Absatz 2 über die Übergangsregelungen folgende Fassung:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 1) finden Anwendung.

Das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS findet auf die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Übergangsregelungen Anwendung.“

Anhang XX (Umweltschutz):

1.

Der Nummer 1f (Richtlinie 96/61/EG des Rates) wird folgender Absatz angefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt D Nummer 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt D Nummer 1) finden Anwendung.“

2.

Der Nummer 7a (Richtlinie 98/83/EG des Rates) wird folgender Absatz angefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt C Nummer 5) finden Anwendung.“

3.

In Nummer 9 (Richtlinie 83/513/EWG des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt C Nummer 1) finden Anwendung.“

4.

In Nummer 10 (Richtlinie 84/156/EWG des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt C Nummer 1) finden Anwendung.“

5.

In Nummer 11 (Richtlinie 84/491/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt C Nummer 2) finden Anwendung.“

6.

In Nummer 12 (Richtlinie 86/280/EWG des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt C Nummer 3) finden Anwendung.“

7.

In Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt C) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt C Nummer 4) finden Anwendung.“

8.

In Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt D Nummer 2) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt D Nummer 3) finden Anwendung.“

9.

In Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt A Nummer 2) finden Anwendung.“

10.

In Nummer 32c (Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt B Nummer 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt B Nummer 1) finden Anwendung.“

11.

Der Nummer 32d (Richtlinie 1999/31/EG des Rates) wird folgender Absatz angefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt B Nummer 3) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt B Nummer 3) finden Anwendung.“

12.

In Nummer 32f (Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt D Nummer 2) finden Anwendung.“

13.

In Nummer 32fa (Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsbestimmungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt B Nummer 4) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt B Nummer 4) finden Anwendung.“


SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER REPUBLIK ESTLAND,

IRLANDS,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK ZYPERN,

DER REPUBLIK LETTLAND,

DER REPUBLIK LITAUEN,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DER REPUBLIK UNGARN,

MALTAS,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER REPUBLIK POLEN,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, im Folgenden „EG-Mitgliedstaaten“ genannt,

die Bevollmächtigten

ISLANDS,

DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN,

DES KÖNIGREICHS NORWEGEN,

im Folgenden „EFTA-Staaten“ genannt,

alle zusammen Vertragsparteien des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „EWR-Abkommen“ genannt, zusammen im Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“ genannt, und

die Bevollmächtigten

DER REPUBLIK BULGARIEN,

RUMÄNIENS,

im Folgenden „neue Vertragsparteien“ genannt,

die am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendsieben in Brüssel zur Unterzeichnung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum zusammengekommen sind, haben folgende Texte angenommen:

I.

Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Übereinkommen“ genannt);

II.   folgende, dem Übereinkommen beigefügte Texte:

Anhang A

:

Verzeichnis nach Artikel 3 des Übereinkommens,

Anhang B

:

Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens.

Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragsparteien haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärungen und sonstige Erklärungen angenommen:

1.

Gemeinsame Erklärung zur rechtzeitigen Ratifikation des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum;

2.

Gemeinsame Erklärung zum Tag des Ablaufs der Geltungsdauer der Übergangsregelungen;

3.

Gemeinsame Erklärung zur Anwendung der Ursprungsregeln nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum;

4.

Gemeinsame Erklärung zum Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen;

5.

Gemeinsame Erklärung zur Liechtenstein betreffenden Sektoralen Anpassung im Bereich der Freizügigkeit;

6.

Gemeinsame Erklärung zu den in Protokoll 38a genannten Schwerpunktbereichen;

7.

Gemeinsame Erklärung zu den finanziellen Beiträgen.

Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragsparteien haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:

1.

Allgemeine Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten;

2.

Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer;

3.

Einseitige Erklärung der Regierung Liechtensteins zum Addendum zu Protokoll 38a.

Sie sind ferner übereingekommen, dass das EWR-Abkommen, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, und der vollständige Wortlaut aller Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses spätestens bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache abzufassen und von den Vertretern der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragsparteien auszufertigen sind.

Sie nehmen das ebenfalls dieser Schlussakte beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien zur Kenntnis.

Sie nehmen ferner das dieser Schlussakte beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien zur Kenntnis.

Des Weiteren nehmen sie das dieser Schlussakte beigefügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union zur Kenntnis.

Sie nehmen außerdem das ebenfalls dieser Schlussakte beigefügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union zur Kenntnis.

Sie weisen darauf hin, dass die genannten Übereinkünfte und Protokolle unter der Annahme vereinbart wurden, dass keine Änderungen bei der Beteiligung am Europäischen Wirtschaftsraum eintreten.

Съставено в Брюксел на двадесет и пети юли две хиляди и седма година.

Hecho en Bruselas, el veinticinco de julio de dos mil siete.

V Bruselu dne dvacátého pátého července dva tisíce sedm.

Udfærdiget i Bruxelles den femogtyvende juli to tusind og syv.

Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendsieben.

Kahe tuhande seitsmenda aasta juulikuu kahekümne viiendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι πέντε Ιουλίου δύο χιλιάδες επτά.

Done at Brussels on the twenty-fifth day of July in the year two thousand and seven.

Fait à Bruxelles, le vingt-cinq juillet deux mille sept.

Fatto a Bruxelles, addì venticinque luglio duemilasette.

Briselē, divtūkstoš septītā gada divdesmit piektajā jūlijā.

Priimta du tūkstančiai septintųjų metų liepos dvidešimt penktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-hetedik év július havának huszonötödik napján.

Magħmul fi Brussell, fil-ħamsa u għoxrin jum ta' Lulju tas-sena elfejn u sebgħa.

Gedaan te Brussel, de vijfentwintigste juli tweeduizend zeven.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego piątego lipca roku dwa tysiące siódmego.

Feito em Bruxelas, em vinte e cinco de Julho de dois mil e sete.

Întocmit la Bruxelles, douăzeci şi cinci iulie două mii şapte.

V Bruseli dňa dvadsiateho piateho júla dvetisícsedem.

V Bruslju, dne petindvajsetega julija leta dva tisoč sedem.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäviidentenä päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.

Som skedde i Bryssel den tjugofemte juli tjugohundrasju.

Gjört í Brussel hinn 25 júlí 2007.

Utferdiget i Brussel den tjuefemte juli totusenogsju.

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

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Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Република България

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Za Českou republiku

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På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Għal Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Pentru România

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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За Европейската общност

For the European Community

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Fyrir hönd Íslands

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Für das Fürstentum Liechtenstein

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For Kongeriket Norge

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GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN UND SONSTIGE ERKLÄRUNGEN DER DERZEITIGEN VERTRAGSPARTEIEN UND DER NEUEN VERTRAGSPARTEIEN DES ÜBEREINKOMMENS

 

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR RECHTZEITIGEN RATIFIKATION DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE BETEILIGUNG DER REPUBLIK BULGARIEN UND RUMÄNIENS AM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien weisen mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig eine rechtzeitige Ratifikation oder Genehmigung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum durch die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ist, um das reibungslose Funktionieren des Europäischen Wirtschaftsraums zu gewährleisten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM TAG DES ABLAUFS DER GELTUNGSDAUER DER ÜBERGANGSREGELUNGEN

Die Übergangsregelungen des Beitrittsvertrags werden in das EWR-Abkommen übernommen; ihre Geltungsdauer läuft am gleichen Tag ab, an dem sie abgelaufen wäre, wenn die Erweiterung der Europäischen Union und die Erweiterung des EWR zeitgleich am 1. Januar 2007 stattgefunden hätten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ANWENDUNG DER URSPRUNGSREGELN NACH INKRAFTTRETEN DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE BETEILIGUNG DER REPUBLIK BULGARIEN UND RUMÄNIENS AM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

1.   

Ursprungsnachweise, die von einem EFTA-Staat oder einer neuen Vertragspartei aufgrund eines Präferenzabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der neuen Vertragspartei oder aufgrund einseitiger nationaler Rechtsvorschriften eines EFTA-Staates oder einer neuen Vertragspartei ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, gelten als Nachweis für den Präferenzursprung im EWR, sofern

a)

der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt der neuen Vertragspartei zur Europäischen Union ausgestellt worden sind;

b)

der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.

Sind Waren aus einem EFTA-Staat oder einer neuen Vertragspartei vor dem Tag des Beitritts der neuen Vertragspartei zur Europäischen Union aufgrund einer zum damaligen Zeitpunkt geltenden Präferenzregelung zwischen einem EFTA-Staat und einer neuen Vertragspartei zur Einfuhr in eine neue Vertragspartei bzw. einen EFTA-Staat angemeldet worden, so kann auch ein aufgrund dieser Regelung nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis in den EFTA-Staaten oder den neuen Vertragsparteien anerkannt werden, sofern er den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.

2.   

Die EFTA-Staaten einerseits und die Republik Bulgarien und Rumänien andererseits können die Bewilligungen aufrechterhalten, mit denen aufgrund von Abkommen zwischen den EFTA-Staaten einerseits und der Republik Bulgarien und Rumänien andererseits der Status des „ermächtigten Ausführers“ verliehen worden ist, sofern die ermächtigten Ausführer die EWR-Ursprungsregeln anwenden.

Diese Bewilligungen werden von den EFTA-Staaten und der Republik Bulgarien und Rumänien spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens durch neue Bewilligungen ersetzt, die unter den Voraussetzungen des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden.

3.   

Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und der neuen Vertragsparteien geben Ersuchen um nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen, die aufgrund der unter den Nummern 1 und 2 genannten Präferenzabkommen und -regelungen ausgestellt wurden, in den drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises statt; ein solches Ersuchen kann von den genannten Behörden in den drei Jahren nach Anerkennung des Ursprungsnachweises gestellt werden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN UND LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN

1.   

Im Rahmen der EWR-Erweiterungsverhandlungen haben Konsultationen zwischen den derzeitigen Vertragsparteien und den neuen Vertragsparteien stattgefunden, bei denen geprüft wurde, ob die bilateralen Zugeständnisse, die bezüglich des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen in den einschlägigen Teilen des EWR-Abkommens oder den einschlägigen bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, Liechtenstein bzw. Norwegen eingeräumt wurden, angesichts der Erweiterung der Europäischen Union einer Anpassung bedürfen.

2.   

Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien haben für jedes Erzeugnis die Marktzugangsbedingungen geprüft und sind übereingekommen, im Zusammenhang mit der Erweiterung keine zusätzlichen Zugeständnisse bezüglich des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen im Rahmen der geltenden Übereinkünfte einzuräumen.

3.   

Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien sind übereingekommen, dass Island, Liechtenstein und Norwegen im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Europäischen Union hinsichtlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 verzichten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR LIECHTENSTEIN BETREFFENDEN SEKTORALEN ANPASSUNG IM BEREICH DER FREIZÜGIGKEIT

Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien,

unter Bezugnahme auf die Liechtenstein betreffenden Sektoralen Anpassungen im Bereich der Freizügigkeit, die durch den Beschluss Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das Abkommen aufgenommen und mit dem Übereinkommen vom 14. Oktober 2003 über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum geändert wurden,

in Anbetracht der weiterhin hohen, die Netto-Einwanderungsquote der oben genannten Regelung übersteigenden Zahl von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die sich in Liechtenstein niederlassen wollen und

in der Erwägung, dass aufgrund der Beteiligung Bulgariens und Rumäniens am EWR das im EWR-Abkommen verankerte Recht auf Freizügigkeit von einer noch höheren Zahl von Staatsangehörigen in Anspruch genommen werden kann,

kommen überein, diesen Sachverhalt sowie die unveränderte Aufnahmekapazität Liechtensteins bei der Überprüfung der in den Anhängen V und VIII des EWR-Abkommens vorgesehenen Sektoralen Anpassungen gebührend zu berücksichtigen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN IN PROTOKOLL 38a GENANNTEN SCHWERPUNKTBEREICHEN

Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien erinnern daran, dass in den einzelnen Empfängerstaaten nicht alle der in Artikel 3 des Protokolls 38a festgelegten Schwerpunktbereiche abgedeckt werden müssen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN FINANZIELLEN BEITRÄGEN

Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien kommen überein, dass die im Rahmen der EWR-Erweiterung getroffenen Vereinbarungen über die finanziellen Beiträge die Regelungen für die Zeit nach dem Ablauf ihrer Geltungsdauer am 30. April 2009 nicht präjudizieren.

SONSTIGE ERKLÄRUNGEN EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN DES ÜBEREINKOMMENS

 

ALLGEMEINE GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN

Die EFTA-Staaten nehmen die der Schlussakte des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, zur Kenntnis.

Die EFTA-Staaten weisen darauf hin, dass die der Schlussakte des in im vorstehenden Absatz genannten Vertrags beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, nicht in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden können, die im Widerspruch zu den Verpflichtungen der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragsparteien aus diesem Übereinkommen oder aus dem EWR-Abkommen steht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN ZUR FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER

Die EFTA-Staaten weisen mit Nachdruck auf die wichtige Rolle hin, die Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer spielen. Sie bemühen sich, den Zugang zum Arbeitsmarkt für Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens im Rahmen des nationalen Rechts zu erweitern, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Daher sollten sich die Beschäftigungsmöglichkeiten in den EFTA-Staaten für Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens nach dem Beitritt dieser Staaten erheblich verbessern. Ferner werden die EFTA-Staaten die vorgeschlagene Regelung bestmöglich nutzen, um so bald wie möglich zur vollen Anwendung des Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer überzugehen. Für Liechtenstein wird dies nach Maßgabe der in den Sektoralen Anpassungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens vorgesehenen Sonderregelungen geschehen.

EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS ZUM ADDENDUM ZU PROTOKOLL 38a

Die Regierung Liechtensteins,

unter Bezugnahme auf das Addendum zu Protokoll 38a,

eingedenk des Einvernehmens darüber, dass Bulgarien und Rumänien in dem gleichen Maße wie die in Artikel 5 des Protokolls 38a genannten Empfängerstaaten von den Beiträgen der EFTA-Staaten zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum profitieren sollten und unter Berücksichtigung des in diesem Artikel genannten Verteilungsschlüssels,

in Anbetracht der außerordentlichen Anstrengungen, die die EFTA-Staaten im Rahmen des EWR-Finanzierungsmechanismus unternommen haben, um die Finanzmittel für Bulgarien und Rumänien aufzustocken,

stellt fest, dass im Rahmen der in Artikel 9 des Protokolls 38a vorgesehenen Überprüfung bei einer etwaigen Vereinbarung über eine weitere Finanzierungsregelung die bereits erzielten Fortschritte bei der Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten berücksichtigt werden, damit die Beiträge der drei EFTA-Staaten proportional gekürzt werden, falls einer oder mehrere der derzeitigen Empfängerstaaten nicht mehr für Finanzierungen im Rahmen einer solchen Regelung in Betracht kommt bzw. kommen.


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