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Document 32011D0340

2011/340/EU: Beschluss Nr. 1/2011 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Kroatien vom 5. Mai 2011 zur Änderung des Protokolls Nr. 4 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

OJ L 156, 15.6.2011, p. 7–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/340/oj

15.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/7


BESCHLUSS Nr. 1/2011 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU-KROATIEN

vom 5. Mai 2011

zur Änderung des Protokolls Nr. 4 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

(2011/340/EU)

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT EU-KROATIEN —

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 39 des Protokolls Nr. 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Artikeln 3 und 4 des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen ist die bilaterale Ursprungskumulierung in der Europäischen Union bzw. Kroatien geregelt.

(2)

Kroatien hat einen Antrag auf Ursprungskumulierung für Erzeugnisse gestellt, die unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Union, in Kroatien oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Union (2) beteiligten Länder oder Gebiete oder unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (3) gilt (4), hergestellt werden.

(3)

Damit die Union und Kroatien die erweiterte Kumulierungszone nutzen können, sollten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll Nr. 4 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Folgendes wird der Inhaltsübersicht hinzugefügt:

„Anhang V:

Erzeugnisse, die von der Kumulierung nach den Artikeln 3 und 4 ausgeschlossen sind“.

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Kumulierung in der Gemeinschaft

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Kroatien, in der Gemeinschaft oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (5) beteiligten Länder und Gebiete oder unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 gilt (6), hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(2)   Geht die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder und Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Anteil am Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt.

(3)   Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder und Gebiete, die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder und Gebiete ausgeführt werden.

(4)   Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

a)

zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet,

b)

die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,

und

c)

Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Kroatien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.

Die Gemeinschaft teilt Kroatien über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und Gebieten und der entsprechenden Ursprungsregeln mit.

Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen.

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Kumulierung in Kroatien

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Kroatiens Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Kroatien oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (7) beteiligten Länder und Gebiete oder unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 gilt (8), hergestellt worden sind, sofern die in Kroatien vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(2)   Geht die in Kroatien vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis Kroatiens, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder und Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Anteil am Wert der bei der Herstellung in Kroatien verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt.

(3)   Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder und Gebiete, die in Kroatien keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder und Gebiete ausgeführt werden.

(4)   Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

a)

zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet,

b)

die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,

und

c)

Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Kroatien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.

Kroatien teilt der Gemeinschaft über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und Gebieten, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens, und der entsprechenden Ursprungsregeln mit.

Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen.

4.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)

einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien,“.

5.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Kroatien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Kroatiens befördert werden.“

6.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land oder Gebiet versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder und Gebiete handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Kroatien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,

a)

dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Kroatien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

b)

dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Kroatien verkauft oder überlassen hat,

c)

dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind

und

d)

dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.“

7.

Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Kroatien oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Titel V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Kroatien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.“

8.

Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Kroatiens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Kroatiens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.“

9.

Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Kroatiens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.“

10.

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Belege

Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Kroatiens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um die folgenden Unterlagen handeln:

a)

unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund der Bücher oder der internen Buchführung des Ausführers oder Lieferanten,

b)

Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Kroatien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden,

c)

Belege über die in der Gemeinschaft oder in Kroatien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Kroatien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden,

d)

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Kroatien nach diesem Protokoll oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,

e)

geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.“

11.

Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Kroatiens und der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.“

12.

Der Anhang dieses Beschlusses wird dem Protokoll Nr. 4 zum Abkommen als Anhang V beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2011.

Im Namen des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Kroatien

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 3.

(2)  Im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 29. April 1997 und der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 26. Mai 1999 über den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für die Länder Südosteuropas — Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Bundesrepublik Jugoslawien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Albanien.

(3)  ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1.

(4)  Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion gilt für alle Erzeugnisse, ausgenommen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei (ABl. 217 vom 29.12.1964, S. 3687/64) und ausgenommen Kohle- und Stahlerzeugnisse im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen (ABl. L 227 vom 7.9.1996, S. 3).

(5)  Im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom April 1997 und der Mitteilung der Kommission vom Mai 1999 über die Einleitung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses mit den westlichen Balkanländern.

(6)  Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 gilt für alle Erzeugnisse, ausgenommen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei und ausgenommen Kohle- und Stahlerzeugnisse im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen.“

(7)  Im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom April 1997 und der Mitteilung der Kommission vom Mai 1999 über die Einleitung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses mit den westlichen Balkanländern.

(8)  Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 gilt für alle Erzeugnisse, ausgenommen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei und ausgenommen Kohle- und Stahlerzeugnisse im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen.“


ANHANG

„ANHANG V

ERZEUGNISSE, DIE VON DER KUMULIERUNG NACH DEN ARTIKELN 3 UND 4 AUSGESCHLOSSEN SIND

KN-Code

Warenbezeichnung

1704 90 99

Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt

1806 10 30

1806 10 90

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder Süßmitteln:

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

1806 20 95

andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

– –

andere

– – –

andere

1901 90 99

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

andere

– –

andere (als Malzextrakt):

– – –

andere

2101 12 98

Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

2101 20 98

Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

2106 90 59

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

andere

– –

andere

2106 90 98

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

andere (als Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe):

– –

andere

– – –

andere

3302 10 29

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art

– –

von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art

– – –

Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

– – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

– – – –

andere:

– – – – –

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

– – – – –

andere“


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