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Document 32013R0977

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 977/2013 der Kommission vom 11. Oktober 2013 über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Zentralamerika geltenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

OJ L 272, 12.10.2013, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/977/oj

12.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 977/2013 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2013

über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Zentralamerika geltenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2012/734/EU des Rates vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/734/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen“). Gemäß dem Beschluss 2012/734/EU soll das Abkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)

Anhang II des Abkommens enthält die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anlage 2A zu diesem Anhang bietet für eine Reihe von Erzeugnissen im Rahmen der Jahreskontingente die Möglichkeit von Ausnahmen von den in Anlage 2 zu Anhang II aufgeführten Ursprungsregeln. Da die Union beschlossen hat, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, müssen die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen für Einfuhren aus Zentralamerika festgelegt werden.

(3)

Die Zollkontingente nach Anlage 2A zu Anhang II sollten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) nach dem Windhundverfahren verwaltet werden.

(4)

Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse ist den Zollbehörden gemäß dem Übereinkommen ein entsprechender Ursprungsnachweis vorzulegen.

(5)

Da das Abkommen ab dem 1. August 2013 vorläufig angewendet wird, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ursprungsregeln in Anlage 2A zu Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen“) gelten für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren.

(2)   Abweichend von den in Anlage 2 zu Anhang II des Abkommens festgelegten Ursprungsregeln finden die in Absatz 1 genannten Ursprungsregeln innerhalb der im Anhang der Verordnung aufgeführten Kontingente Anwendung.

Artikel 2

Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Artikel 1 muss für die Waren ein Ursprungsnachweis gemäß Anhang II des Abkommens vorgelegt werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Kontingente werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

ZENTRALAMERIKA

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.

Lfd. Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

(in Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben)

09.7014

1604 14 16

Thunfischfilets, genannt „Loins“

Vom 1. August bis 31. Juli

4 000

09.7015

3920

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

Vom 1. August bis 31. Juli

5 000

09.7016

8544 30 00

Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

5 000

8544 42

andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, mit Anschlussstücken versehen

8544 49

andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, nicht mit Anschlussstücken versehen

Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

12 000

8544 60

andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V


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