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Document 21999D1119(01)

Beschluß Nr. 1/1999 des Assoziationsrates EU-Tunesien vom 25. Oktober 1999 über die Durchführung der Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse des Artikels 10 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits

OJ L 298, 19.11.1999, p. 16–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/743/oj

21999D1119(01)

Beschluß Nr. 1/1999 des Assoziationsrates EU-Tunesien vom 25. Oktober 1999 über die Durchführung der Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse des Artikels 10 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits

Amtsblatt Nr. L 298 vom 19/11/1999 S. 0016 - 0026


BESCHLUSS NR. 1/1999 DES ASSOZIATIONSRATES EU-TUNESIEN

vom 25. Oktober 1999

über die Durchführung der Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse des Artikels 10 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits

(1999/743/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits(1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 des genannten Abkommens schließen die Bestimmungen über den freien Warenverkehr nicht aus, daß die Tunesische Republik bei den geltenden Einfuhrabgaben auf die in Anhang 2 des Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft eine landwirtschaftliche Komponente getrennt ausweist.

(2) In der gemeinsamen Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, gemeinsam festzulegen, wie die Tunesische Republik diese landwirtschaftliche Komponente getrennt ausweist.

(3) Es erscheint angezeigt, die gemeinsame Festlegung dieser getrennten Ausweisung zum Gegenstand eines Beschlusses des Assoziationsrates zu machen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft erhebt die Tunesische Republik die in den Anhängen I und II des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Einfuhrzölle.

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits beseitigt die Tunesische Republik die nichtlandwirtschaftliche Komponente der Zölle.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Annahme durch den Assoziationsrat in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 1999.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

Ben Saïd MUSTAPHA

(1) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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