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Document 32000D0822

2000/822/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2000 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend die gegenseitigen Liberalisierungsmaßnahmen und die Änderung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Tunesische Republik

OJ L 336, 30.12.2000, p. 92–92 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 036 P. 30 - 30
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 036 P. 30 - 30
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 036 P. 30 - 30
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 036 P. 30 - 30
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 036 P. 30 - 30
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 036 P. 30 - 30
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 036 P. 30 - 30
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 036 P. 30 - 30
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 036 P. 30 - 30
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 022 P. 79 - 79
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 022 P. 79 - 79
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 110 P. 130 - 130

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/822/oj

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32000D0822

2000/822/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2000 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend die gegenseitigen Liberalisierungsmaßnahmen und die Änderung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Tunesische Republik

Amtsblatt Nr. L 336 vom 30/12/2000 S. 0092 - 0092


Beschluss des Rates

vom 22. Dezember 2000

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend die gegenseitigen Liberalisierungsmaßnahmen und die Änderung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Tunesische Republik

(2000/822/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 16 des am 1. März 1998 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeerabkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits(1) nehmen die Gemeinschaft und Tunesien schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen vor.

(2) Gemäß Artikel 18 des Europa-Mittelmeerabkommens prüfen die Gemeinschaft und Tunesien ab 1. Januar 2000 die Lage und legen die Liberalisierungsmaßnahmen fest, die von den Parteien ab 1. Januar 2001 anzuwenden sind.

(3) Die Gemeinschaft ist mit der Tunesischen Republik übereingekommen, die Agrarprotokolle Nr. 1 und Nr. 3 des Abkommens anhand eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zu ändern. Letzteres sollte genehmigt werden.

(4) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2) erlassen werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend die gegenseitigen Liberalisierungsmaßnahmen und die Änderungen der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Tunesische Republik wird im nahmen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1) Die Kommission wird unterstützt von dem Verwaltungsausschuss für Getreide, der mit Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(3) eingesetzt wurde, oder, je nach Fall, von den Ausschüssen, die mit den entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation eingesetzt wurden, oder vom Ausschuss für den Zollkodex, der mit Artikel 248bis der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) eingesetzt wurde.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der oder die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Voynet

(1) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 1.

(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 37).

(4) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

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