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Document 22005D0563

2005/563/: Beschluss Nr. 1/2005 des Assoziationsrates EU-Tunesien vom 14. Juli 2005 über eine Ausnahme von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ oder „Erzeugnisse mit Ursprung in“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Tunesien

OJ L 190, 22.7.2005, p. 3–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 334M, 12.12.2008, p. 263–268 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/563/oj

22.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/3


BESCHLUSS Nr. 1/2005 DES ASSOZIATIONSRATES EU-TUNESIEN

vom 14. Juli 2005

über eine Ausnahme von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ oder „Erzeugnisse mit Ursprung in“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Tunesien

(2005/563/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT EU-TUNESIEN —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tunesien andererseits (1) (nachstehend „Abkommen“ genannt) und insbesondere auf Artikel 39 des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der gemeinsamen Erklärung zu Artikel 39 des Protokolls erklärt sich die Gemeinschaft bereit, nach Unterzeichnung des Abkommens eine Prüfung der Anträge Tunesiens auf Abweichungen von den Ursprungsregeln in die Wege zu leiten.

(2)

Am 16. Februar 2005 beantragte Tunesien eine Ausnahme von den Ursprungsregeln für 8 040 Tonnen Hosen und 1 855 Tonnen sonstiger Kleidungsstücke der Kapitel 61 und 62 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren.

(3)

Aufgrund der Ausnahmeregelung dürften bis zum Inkrafttreten des am 25. November 2004 unterzeichneten Freihandelsabkommens zwischen Tunesien und der Türkei und bis zur Änderung des Protokolls im Hinblick auf die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung, Gewebe mit Ursprung in der Türkei zur Herstellung von zur Ausfuhr in die Europäische Union bestimmten Kleidungsstücken mit Ursprung in Tunesien verwendet werden.

(4)

Die Ausnahmeregelung sollte auch für Gewebe mit Ursprung in der Türkei gelten, die von der Gemeinschaft nach Tunesien ausgeführt werden.

(5)

Für die Zwecke dieser Ausnahmereglung müssen Tunesien und die Türkei gleich lautende Ursprungsregeln anwenden, zu denen auch die Vorschrift über die Zusammenarbeit der Verwaltungen gehört.

(6)

Die Ausnahmeregelung kann bis zum Inkrafttreten des Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungsprotokolls zwischen den drei betroffenen Parteien, d. h. zwischen Tunesien, der Türkei und der EU maximal für die Dauer eines Jahres, gewährt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Abweichend von den besonderen Bestimmungen in der Liste in Anhang II des Protokolls Nr. 4 des Abkommens gelten die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten und in Tunesien aus Gewebe mit Ursprung in der Türkei hergestellten Kleidungsstücke unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen als Ursprungserzeugnisse Tunesiens.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt nur, wenn zwischen der Türkei und Tunesien zur Feststellung der Ursprungseigenschaft des aus der Türkei stammenden Gewebes Präferenzursprungsregeln gelten, die den Ursprungsregeln in dem Protokoll entsprechen.

Artikel 3

Für die Zwecke dieses Beschlusses und abweichend von Artikel 18 Absätze 4 und 5 des Protokolls können die Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft für Gewebe mit Ursprung in der Türkei, die für die Ausfuhr nach Tunesien bestimmt sind, Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausstellen.

Artikel 4

Die im Anhang genannten Mengen werden von der Kommission verwaltet; diese kann alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um eine wirksame Verwaltung zu gewährleisten. Die Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) bezüglich der Verwaltung der Zollkontingente gelten sinngemäß für die Verwaltung der im Anhang festgelegten Mengen.

Artikel 5

Die tunesischen Zollbehörden treffen die notwendigen Vorkehrungen, um eine mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist auf allen gemäß diesem Beschluss ausgestellten Bescheinigungen ein Hinweis auf diesen Beschluss anzubringen. Die zuständigen Behörden von Tunesien übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Aufstellung der Mengen, für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gemäß diesem Beschluss ausgestellt worden sind, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 6

In Feld 7 der aufgrund dieses Beschlusses erteilten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist folgender Vermerk in einer der Sprachen des Abkommens anzubringen:

„Ausnahmeregelung — Beschluss Nr. 1/2005“.

Artikel 7

Tunesien und die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und gilt sobald die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 erfüllt sind.

Dieser Beschluss gilt bis zum Inkrafttreten der Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung zwischen Tunesien, der Türkei und der Europäischen Union, jedoch maximal für die Dauer eines Jahres.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2005.

Im Namen des Assoziationsrats

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2. Abkommen geändert durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend die gegenseitigen Liberalisierungsmaßnahmen und die Änderung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Tunesische Republik (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 93).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).


ANHANG

LISTE NACH ARTIKEL 1

(Unter die Ausnahmeregelung fallende Waren)

HS-Position

Warenbezeichnung

Mengen

(Tonnen)

ex ex 620342 und ex ex 620462

Hosen für Männer oder Knaben aus Baumwolle

Hosen für Frauen oder Mädchen aus Baumwolle

6 505

ex ex 620343

Hosen für Männer oder Knaben aus Baumwolle synthetischen Chemiefasern

674

ex ex 620341, ex ex 620349, ex ex 620461, ex ex 620463 und ex ex 620469

Hosen für Männer oder Knaben aus Wolle oder feinen Tierhaaren

Hosen für Männer oder Knaben aus anderen Spinnstoffen

Hosen für Frauen oder Mädchen aus Wolle oder feinen Tierhaaren

Hosen für Frauen oder Mädchen aus synthetischen Chemiefasern

Hosen für Frauen oder Mädchen aus anderen Spinnstoffen

861

6208 und 6212

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen oder Mädchen, aus Chemiefasern

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken

646

.6205 und .6206

Hemden für Männer oder Knaben

Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

663

611231 bis 611239 und 611241 bis 611249

Badeanzüge und Badehosen für Männer oder Knaben synthetischen Chemiefasern

Badeanzüge und Badehosen für Männer oder Knaben aus anderen Spinnstoffen

Badeanzüge und Badehosen für Frauen oder Mädchen aus synthetischen Chemiefasern

Badeanzüge und Badehosen für Frauen oder Mädchen aus anderen Spinnstoffen

105

620451 bis 620459

Röcke und Hosenröcke für Frauen oder Mädchen

441

 

Gesamt

9 895


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