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Document 32013R1083

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1083/2013 der Kommission vom 28. August 2013 zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme von Zollpräferenzen und zur Ergreifung allgemeiner Schutzmaßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

OJ L 293, 5.11.2013, p. 16–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2013/1083/oj

5.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/16


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1083/2013 DER KOMMISSION

vom 28. August 2013

zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme von Zollpräferenzen und zur Ergreifung allgemeiner Schutzmaßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 12, Artikel 19 Absatz 14 und Artikel 22 Absatz 4,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Damit bei der vorübergehenden Rücknahme von Präferenzen und der Ergreifung allgemeiner Schutzmaßnahmen Transparenz und Berechenbarkeit gewährleistet sind, wurde die Kommission vom Europäischen Parlament und dem Rat befugt, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um Regeln festzulegen, insbesondere in Bezug auf Fristen, Rechte der Parteien, Vertraulichkeit und Überprüfung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

REGELN FÜR DAS VERFAHREN ZUR VORÜBERGEHENDEN RÜCKNAHME VON ZOLLPRÄFERENZEN

Artikel 1

Prüfung der Informationen

(1)   Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein, unter anderem auch die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der einschlägigen Aufsichtsgremien. In ihren Schlussfolgerungen beurteilt die Kommission alle sachdienlichen Informationen.

(2)   Die Kommission setzt eine angemessene Frist fest, in der Dritte schriftlich Stellung nehmen können, indem sie der Kommission die sachdienlichen Informationen zusenden. Diese Frist wird in der Bekanntmachung angegeben, mit der die Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme angekündigt wird. Die Kommission berücksichtigt die Stellungnahmen dieser Dritten, soweit sie sich auf ausreichende Nachweise stützen.

(3)   Stellt die Kommission fest, dass das betreffende begünstigte Land oder ein Dritter, der sich im Einklang mit Absatz 2 gemeldet hat, ihr unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so lässt sie diese Informationen unberücksichtigt.

Artikel 2

Dossier

(1)   Hat die Kommission das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme von Zollpräferenzen eingeleitet, so erstellt sie ein Dossier. Ein Dossier enthält die für Schlussfolgerungen relevanten Unterlagen einschließlich der von dem betreffenden APS-begünstigten, APS+-begünstigten oder EBA-begünstigten Land („begünstigtes Land“) vorgelegten Informationen, der Informationen, die von Dritten vorgelegt wurden, die sich im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 gemeldet haben, und aller der Kommission vorliegenden sachdienlichen Informationen.

(2)   Das begünstigte Land und die Dritten, die nach Artikel 1 Absatz 2 durch ausreichende Nachweise untermauerte Informationen übermittelt haben, haben auf schriftlichen Antrag hin Zugang zum Dossier. Mit Ausnahme interner von den Organen der Union oder den Behörden der Mitgliedstaaten erstellter Unterlagen können sie unter gebührender Berücksichtigung des Vertraulichkeitsgebots in Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (APS-Verordnung) alle im Dossier enthaltenen Informationen einsehen.

(3)   Der Inhalt eines Dossiers wird nach den in Artikel 38 der APS-Verordnung niedergelegten Vertraulichkeitsbestimmungen behandelt.

Artikel 3

Pflicht zur Mitarbeit für APS+-begünstigte Länder

(1)   Hat die Kommission das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) eingeleitet, so übermittelt das betreffende APS+-begünstigte Land innerhalb einer in der Bekanntmachung der Kommission festgesetzten Frist alle erforderlichen Informationen, mit denen die Einhaltung der sich aus seinen bindenden Zusagen ergebenden Verpflichtungen nachgewiesen wird.

(2)   Eine mangelnde Mitarbeit seitens des betreffenden APS+-begünstigten Landes lässt das Recht auf Zugang zum Dossier unberührt.

(3)   Verweigert das betreffende APS+-begünstigte Land die Mitarbeit oder erteilt es die erforderlichen Informationen nicht fristgerecht oder behindert es das Verfahren erheblich, so kann die Kommission positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen.

Artikel 4

Allgemeine Anhörung

(1)   Das betreffende begünstigte Land und die Dritten, die nach Artikel 1 Absatz 2 durch ausreichende Nachweise untermauerte Informationen übermittelt haben, haben ein Recht auf Anhörung durch die Kommission.

(2)   Ein Antrag auf mündliche Anhörung ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Ein entsprechender Antrag muss bei der Kommission spätestens einen Monat nach der Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme eingehen.

Artikel 5

Einschaltung des Anhörungsbeauftragten

(1)   Das betreffende begünstigte Land und die Dritten, die nach Artikel 1 Absatz 2 durch ausreichende Nachweise untermauerte Informationen übermittelt haben, können sich auch an den Anhörungsbeauftragten wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen auf Anhörung.

(2)   Dritte, die nach Artikel 1 Absatz 2 durch ausreichende Nachweise untermauerte Informationen übermittelt haben, können sich an den Anhörungsbeauftragten wenden, um prüfen zu lassen, ob ihre Anmerkungen von der Kommission berücksichtigt wurden. Der diesbezügliche Antrag ist spätestens 10 Tage nach Ablauf der für ihre Stellungnahmen vorgesehenen Frist schriftlich einzureichen.

(3)   Kommt es zu einer mündlichen Anhörung des betreffenden begünstigten Landes oder von Dritten, die nach Artikel 1 Absatz 2 durch ausreichende Nachweise untermauerte Informationen übermittelt haben, durch den Anhörungsbeauftragten, so nimmt die zuständige Kommissionsdienststelle daran teil.

Artikel 6

Unterrichtung bei Untersuchungen nach Artikel 15 der APS-Verordnung

(1)   Die Kommission unterrichtet das betreffende APS+-begünstigte Land über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigt, Entscheidungen nach Artikel 15 Absätze 8 und 9 der APS-Verordnung zu treffen.

(2)   Die Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie enthält die Feststellungen der Kommission; ferner spiegelt sich darin wider, ob die Kommission vorläufig beabsichtigt, das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme einzustellen oder die Zollpräferenzen vorübergehend zurückzunehmen.

(3)   Die Unterrichtung erfolgt — unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen nach Artikel 38 der APS-Verordnung — so bald wie möglich und normalerweise spätestens 45 Tage, bevor die Kommission endgültig darüber entscheidet, welches Vorgehen letztendlich vorgeschlagen wird. Ist die Kommission nicht in der Lage, bis zu diesem Zeitpunkt über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen zu unterrichten, so werden die betreffenden Informationen so bald wie möglich nachgereicht.

(4)   Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss nicht vor; stützt sich ein solcher Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

(5)   Nach der Unterrichtung vorgebrachte Sachäußerungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens 14 Tage ab der Unterrichtung beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.

Artikel 7

Überprüfung

(1)   Wurden die Zollpräferenzen für ein begünstigtes Land vorübergehend zurückgenommen, so kann das betreffende begünstigte Land einen schriftlichen Antrag auf Wiedereinräumung der Zollpräferenzen stellen, wenn es der Auffassung ist, dass die Gründe für eine vorübergehende Rücknahme nicht mehr gegeben sind.

(2)   Die Kommission kann jederzeit überprüfen, ob die vorübergehende Rücknahme von Präferenzen noch erforderlich ist, wenn sie der Auffassung ist, dass die Bedingungen für eine solche Rücknahme nicht mehr gegeben sind.

(3)   Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäß für die Überprüfung der vorübergehenden Rücknahme von Zollpräferenzen.

KAPITEL II

REGELN FÜR DAS VERFAHREN ZUR ERGREIFUNG DER ALLGEMEINEN SCHUTZMASSNAHMEN

Artikel 8

Einleitung einer Untersuchung auf Antrag

(1)   Ein Antrag auf Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung ist schriftlich zu stellen und muss eine vertrauliche und eine nicht vertrauliche Fassung beinhalten. Er enthält die folgenden von der antragstellenden Partei mit vertretbarem Aufwand beschaffbaren Informationen:

a)

Name der antragstellenden Unionshersteller und Angabe des Volumens und des Wertes ihrer Produktion der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware in der Union. Wird ein schriftlicher Antrag in ihrem Namen gestellt, so sind die Unionshersteller, in deren Namen der Antrag gestellt wird, anzugeben. Darüber hinaus sind in dem Antrag andere bekannte Hersteller (oder Verbände von Unionsherstellern der gleichartigen Ware) in der Union aufzuführen, die sich dem Antrag nicht angeschlossen haben, und es sind das Volumen und der Wert ihrer Unionsproduktion anzugeben;

b)

vollständige Beschreibung der gleichartigen Ware, Name des betreffenden begünstigten Landes, Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Einführer der betreffenden Ware;

c)

Informationen über die Höhe und die Entwicklung von Volumen und Preisen der Einfuhren der gleichartigen Ware mit Ursprung in dem betreffenden begünstigten Land. Bei diesen Informationen ist zu unterscheiden zwischen aufgrund der APS-Verordnung begünstigten Einfuhren, anderen begünstigten Einfuhren und Einfuhren, die nicht durch eine Präferenzregelung begünstigt sind;

d)

Informationen über die Lage der antragstellenden Unionshersteller auf der Grundlage der in Artikel 23 der APS-Verordnung aufgeführten Faktoren;

e)

Informationen über die Auswirkungen, welche die unter Buchstabe c beschriebenen Einfuhren auf die antragstellenden Unionshersteller hatten, wobei auch anderen die Lage der Unionshersteller beeinträchtigenden Faktoren gebührend Rechnung getragen wird.

(2)   Der Antrag einschließlich der Anlagen ist an die zentrale Poststelle der Kommission zu richten:

Central mail service (Courrier central)

Bâtiment DAV1

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË.

Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission gestellt.

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Kopie des Antrags, sobald dieser eingegangen ist.

(3)   Zusätzlich zur Einreichung des förmlichen Antrags in Papierform sind der Antrag und die dazugehörigen Anlagen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Ausschließlich in elektronischer Form eingereichte Anträge gelten für die Zwecke dieser Verordnung nicht als gültige Anträge.

(4)   Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluss über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist. Nach Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags und vor der Einleitung einer Untersuchung wird jedoch die Regierung des betroffenen Ausfuhrlandes unterrichtet.

(5)   Der Antrag kann vor der Einleitung der Untersuchung zurückgezogen werden und gilt dann als nicht gestellt.

Artikel 9

Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen

Liegen der Kommission ausreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Voraussetzungen für die Einführung der in Artikel 22 Absatz 1 der APS-Verordnung dargelegten Schutzmaßnahme erfüllt sind, so kann sie eine Untersuchung einleiten, ohne dass ein Antrag vorliegt.

Artikel 10

Informationen über die Einleitung einer Untersuchung

(1)   Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Einleitungsbekanntmachung enthält

a)

eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln;

b)

die Festsetzung der Frist, in der interessierte Parteien etwaige schriftliche Stellungnahmen abgeben und etwaige Informationen übermitteln müssen, damit diese Stellungnahmen und Informationen bei der Untersuchung berücksichtigt werden können;

c)

die Festsetzung des Untersuchungszeitraums, der normalerweise einen der Einleitung des Untersuchungsverfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens 3 Jahren umfasst. Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden normalerweise nicht berücksichtigt;

d)

die Festsetzung der Frist, in der interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf mündliche Anhörung stellen können;

e)

die Festsetzung der Frist, in der interessierte Parteien sich an den Anhörungsbeauftragten wenden können.

(2)   Die Kommission unterrichtet die bekanntermaßen betroffenen Ausführer, Einführer und repräsentativen Verbände von Einführern und Ausführern sowie die Vertreter des betreffenden begünstigten Landes und die antragstellenden Unionshersteller über die Einleitung der Untersuchung und übermittelt unter gebührender Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen den bekanntermaßen betroffenen Ausführern sowie den Behörden des Ausfuhrlandes den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags und stellt ihn auf Antrag auch den anderen einbezogenen interessierten Parteien zur Verfügung. Wenn besonders viele Ausführer betroffen sind, kann der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags auch lediglich den Behörden des Ausfuhrlandes oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden.

Artikel 11

Untersuchung

(1)   Die Kommission holt alle für die Durchführung einer Untersuchung für erforderlich erachteten Informationen ein.

(2)   Interessierte Parteien können schriftlich Stellung nehmen, indem sie der Kommission die sachdienlichen Informationen zusenden. Diese Stellungnahmen werden berücksichtigt, soweit sie sich auf ausreichende Nachweise stützen. Die Kommission kann sich zur Überprüfung der eingegangenen Informationen an das betreffende begünstigte Land und an jede interessierte Partei wenden.

(3)   Den Parteien, denen im Rahmen der Untersuchung Fragebogen zugesandt werden, wird eine Beantwortungsfrist von mindestens 30 Tagen eingeräumt. Eine Verlängerung der 30-Tages-Frist kann unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung gewährt werden, sofern die Partei wegen besonderer Umstände einen triftigen Grund für diese Verlängerung angeben kann.

(4)   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen.

(5)   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen durchzuführen, und zwar insbesondere bei Einführern, Händlern und Unionsherstellern, und Untersuchungen in Drittländern durchzuführen, sofern die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ihre Zustimmung erteilen und die offiziell unterrichtete Regierung des betreffenden Landes keine Einwände erhebt. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen. Bedienstete der Kommission können auf Antrag der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Bediensteten der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

(6)   In Fällen, in denen die Zahl der interessierten Parteien, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung beschränkt werden auf eine vertretbare Zahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Bildung von Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann. Die endgültige Auswahl der Parteien, Warentypen oder Geschäftsvorgänge gemäß diesen Bestimmungen über die Stichprobe obliegt der Kommission, obgleich sie vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien erfolgt, sofern diese Parteien sich selbst melden und ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, um eine repräsentative Auswahl zu treffen. Wird eine Stichprobenauswahl beschlossen und sind einige oder alle ausgewählten Parteien in einem Maße, das wahrscheinlich das Ergebnis der Untersuchung maßgeblich beeinflussen wird, nicht zur Mitarbeit bereit, so kann eine neue Auswahl getroffen werden. Mangelt es weiterhin in großem Maße an Bereitschaft zur Mitarbeit oder fehlt die Zeit zur Auswahl einer neuen Stichprobe, so finden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 13 Anwendung.

Artikel 12

Kontrollbesuche

(1)   Die Kommission kann Kontrollbesuche durchführen, um die Bücher von Einführern, Ausführern, Händlern, Vertretern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und -organisationen sowie anderen interessierten Parteien einzusehen und die Informationen zu überprüfen, die zu den Waren vorgelegt wurden, für die möglicherweise Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

(2)   Die Kommission kann bei Bedarf Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ihre Zustimmung erteilen, die Kommission die Vertreter der Regierung des betreffenden Drittlandes unterrichtet und letzteres keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Sobald die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ihre Zustimmung erteilt haben, sollte die Kommission den Behörden des Ausfuhrlandes die Namen und die Anschriften der Wirtschaftsbeteiligten, die besucht werden sollen, und die vereinbarten Termine mitteilen.

(3)   Die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten werden über die Art der bei den Kontrollbesuchen zu überprüfenden Informationen und die während dieser Besuche vorzulegenden Informationen unterrichtet. Es können auch weitere Informationen angefordert werden.

(4)   Bei Untersuchungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Kommission von Bediensteten jener Mitgliedstaaten unterstützt, die darum ersucht haben.

Artikel 13

Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(1)   Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht innerhalb der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Die interessierten Parteien werden über die Folgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet.

(2)   Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

(3)   Werden Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert, wird die Partei, die sie vorgelegt hat, unverzüglich über die Gründe unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb der festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben. Werden die Erläuterungen nicht für ausreichend gehalten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen anzugeben und in veröffentlichten Feststellungen darzulegen.

(4)   Stützen sich die Feststellungen auf Absatz 1, einschließlich der Angaben in dem Antrag, so werden sie, soweit möglich und unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung anhand von Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen wie veröffentlichte Preislisten, amtliche Einfuhrstatistiken und Zollerklärungen oder anhand von Informationen geprüft, die von anderen interessierten Parteien während der Untersuchung vorgelegt wurden.

Bei solchen Informationen kann es sich gegebenenfalls um einschlägige Informationen über den Weltmarkt oder andere repräsentative Märkte handeln.

(5)   Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Artikel 14

Dossier

(1)   Hat die Kommission eine Untersuchung nach Artikel 24 Absatz 2 der APS-Verordnung eingeleitet, so erstellt sie ein Dossier. Ein Dossier enthält alle von den Mitgliedstaaten, dem begünstigten Land oder den interessierten Parteien übermittelten Informationen sowie die von der Kommission erlangten sachdienlichen Informationen, wobei das Vertraulichkeitsgebot in Artikel 38 der APS-Verordnung gebührend berücksichtigt wird.

(2)   Dem betreffenden begünstigten Land und den interessierten Parteien, die sich im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 gemeldet haben, ist auf schriftlichen Antrag Zugang zum Dossier zu gewähren. Mit Ausnahme interner Unterlagen, die von den Behörden der EU oder ihrer Mitgliedstaaten erstellt wurden, können sie unter gebührender Berücksichtigung des Vertraulichkeitsgebots in Artikel 38 der APS-Verordnung alle im Dossier enthaltenen Informationen einsehen. Sie können sich zu diesen Informationen äußern, und ihre Stellungnahmen werden berücksichtigt, soweit sie ausreichend begründet sind.

(3)   Der Inhalt des Dossiers wird nach den in Artikel 38 der APS-Verordnung niedergelegten Vertraulichkeitsbestimmungen behandelt.

Artikel 15

Allgemeine Anhörung

(1)   Das betreffende begünstigte Land und die interessierten Parteien, die sich im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 gemeldet haben, haben ein Recht auf Anhörung durch die Kommission.

(2)   Ein entsprechender Antrag ist von ihnen innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich einzureichen, wobei nachzuweisen ist, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein dürften und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen.

Artikel 16

Einschaltung des Anhörungsbeauftragten

(1)   Das begünstigte Land und die interessierten Parteien, die sich im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 gemeldet haben, können sich auch an den Anhörungsbeauftragten wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen auf Anhörung.

(2)   Kommt es zu einer mündlichen Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten, so nimmt die zuständige Kommissionsdienststelle daran teil.

Artikel 17

Unterrichtung

(1)   Die Kommission unterrichtet über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie ihre Entscheidungen trifft.

(2)   Die Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie enthält die Feststellungen der Kommission; ferner spiegelt sich darin wider, ob die Kommission beabsichtigt, die normalen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs wieder einzuführen.

(3)   Die Unterrichtung erfolgt — unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen — so bald wie möglich und normalerweise spätestens 45 Tage, bevor die Kommission endgültig darüber entscheidet, welches Vorgehen letztendlich vorgeschlagen wird, in jedem Fall jedoch zu einem Zeitpunkt, der so gewählt ist, dass die Parteien Stellungnahmen übermitteln können und die Kommission diese Stellungnahmen berücksichtigen kann. Ist die Kommission nicht in der Lage, bis zu diesem Zeitpunkt über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen zu unterrichten, so werden die betreffenden Informationen so bald wie möglich nachgereicht.

(4)   Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

(5)   Nach der Unterrichtung vorgebrachte Sachäußerungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens 14 Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.

Artikel 18

Überprüfung

(1)   Wenn die normalen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs wieder eingeführt wurden, können interessierte Parteien unter Vorlage von Anscheinsbeweisen dafür, dass die Gründe für die Wiedereinführung der normalen Zölle nicht mehr gegeben sind, einen schriftlichen Antrag auf Wiedereinräumung der Zollpräferenzen stellen. Unter Vorlage von Anscheinsbeweisen dafür, dass die Gründe für die Wiedereinführung der normalen Zölle weiterhin gelten, können die Unionshersteller einen schriftlichen Antrag auf Verlängerung des Zeitraums der Wiedereinführung der normalen Zölle stellen.

(2)   Die Kommission kann jederzeit überprüfen, ob die Wiedereinführung der normalen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlich ist, wenn sie eine solche Überprüfung für gerechtfertigt hält.

(3)   Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäß für die Überprüfung der Schutzmaßnahmen.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. August 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.


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