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Document 32006L0079

Richtlinie 2006/79/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (kodifizierte Fassung)

OJ L 286, 17.10.2006, p. 15–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 352M, 31.12.2008, p. 526–529 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 09 Volume 003 P. 3 - 6
Special edition in Romanian: Chapter 09 Volume 003 P. 3 - 6
Special edition in Croatian: Chapter 09 Volume 002 P. 146 - 149

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/79/oj

17.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/15


RICHTLINIE 2006/79/EG DES RATES

vom 5. Oktober 2006

über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 78/1035/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (3) wurde mehrfach erheblich geändert (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Es empfiehlt sich, die Einfuhr von Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern zu befreien.

(3)

Aus praktischen Gründen sollten für eine solche Steuerbefreiung so weit wie möglich die gleichen Begrenzungen gelten, wie sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung (5) für die gemeinschaftliche Zollbefreiung vorgesehen sind.

(4)

Es ist notwendig, für bestimmte Erzeugnisse, die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten hoch besteuert werden, besondere Begrenzungen vorzuschreiben.

(5)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Einfuhr von Waren, die aus einem Drittland als Kleinsendungen nichtkommerzieller Art von einer Privatperson an eine andere Privatperson in einem Mitgliedstaat versandt werden, wird von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern befreit.

(2)   Im Sinne des Absatzes 1 gelten als „Kleinsendungen nichtkommerzieller Art“ Sendungen,

a)

die gelegentlich erfolgen und

b)

die sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind, wobei diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Besorgnis Anlass geben dürfen, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und

c)

bei denen der Gesamtwert der Waren, aus denen sie sich zusammensetzen, 45 EUR nicht überschreitet, und

d)

die der Empfänger ohne irgendeine Bezahlung vom Absender zugesandt erhält.

Artikel 2

(1)   Artikel 1 gilt für die nachstehend aufgeführten Waren nur im Rahmen der folgenden mengenmäßigen Begrenzungen:

a)

Tabakwaren:

i)

50 Zigaretten

oder

ii)

25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm)

oder

iii)

10 Zigarren

oder

iv)

50 Gramm Rauchtabak;

b)

Alkohol und alkoholische Getränke:

i)

destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr: 1 Normalflasche (bis zu 1 Liter),

oder

ii)

destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Tafia, Sake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumweine, Likörweine: 1 Normalflasche (bis zu 1 Liter),

oder

iii)

nicht schäumende Weine: 2 Liter;

c)

Parfüms:

50 Gramm

oder

Toilettenwasser: 0,25 Liter oder 8 Unzen;

d)

Kaffee:

500 Gramm

oder

Kaffee-Extrakte und -Essenzen: 200 Gramm;

e)

Tee:

100 Gramm

oder

Tee-Extrakte und -Essenzen: 40 Gramm.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse einschränken oder von der Abgabenbefreiung bei den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern ausschließen.

Artikel 3

Die in Artikel 2 aufgeführten Waren sind, wenn eine Kleinsendung nichtkommerzieller Art davon mehr als die in dem genannten Artikel festgelegten Mengen enthält, von der Zollbefreiung vollständig ausgeschlossen.

Artikel 4

(1)   Der für die Anwendung dieser Richtlinie anzusetzende Euro-Gegenwert in Landeswährung wird einmal jährlich festgesetzt. Dabei sind die Sätze des ersten Werktags im Oktober mit Wirkung ab 1. Januar des darauf folgenden Jahres anzuwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Euro-Betrag nach Umrechnung in Landeswährung auf- oder abrunden, sofern hierbei 2 EUR nicht überschritten werden.

(3)   Wenn sich der in Landeswährung ausgedrückte Betrag der Steuerfreigrenze durch die Umrechnung des in Euro ausgedrückten Freibetrags vor der in Absatz 2 vorgesehenen Auf- oder Abrundung um weniger als 5 % ändern sollte, können die Mitgliedstaaten den zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung geltenden Betrag der Steuerfreigrenze beibehalten.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 6

Die Richtlinie 78/1035/EWG wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. RAJAMÄKI


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  ABl. L 366 vom 28.12.1978, S. 34. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(4)  Siehe Anhang I Teil A.

(5)  ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

Richtlinie 78/1035/EWG des Rates (1)

(ABl. L 366 vom 28.12.1978, S. 34)

 

Richtlinie 81/933/EWG des Rates

(ABl. L 338 vom 25.11.1981, S. 24)

nur Artikel 2

Richtlinie 85/576/EWG des Rates

(ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 30)

 


TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 6)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

78/1035/EWG

1. Januar 1979

81/933/EWG

31. Dezember 1981

85/576/EWG

30. Juni 1986


(1)  Die Richtlinie 78/1035/EWG ist auch durch folgende, noch geltende Rechtsakte geändert worden: Beitrittsakte von 1994.


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 78/1035/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 2 vierter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a vom Begriff „50 Zigaretten“ bis zum Begriff „oder 50 Gramm Rauchtabak“

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c, d und e

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c, d und e

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Anhang I

Anhang II


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